den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Schreiben vom 21.01.2015 zu **** angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag in der Höhe von Euro 101.688,14 zu entrichten. Den Umfang der Verpflichtung des Beschwerdeführers, deren zwangsweise Vollstreckung durch den Bescheid angeordnet wurde, wird von der belangten Behörde wie folgt dargestellt: „Sie haben die Ihnen mit I.römisch eins. Spruchpunkt I.), 1., des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.01.2011 zu ****, welcher unter neuer Fristsetzung bis zum 15.08.2011 durch Spruch I des Berufungserkenntnisses des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2011 zu **** bestätigt wurde, auferlegte Verpflichtung:Spruchpunkt römisch eins.), 1., des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.01.2011 zu ****, welcher unter neuer Fristsetzung bis zum 15.08.2011 durch Spruch römisch eins des Berufungserkenntnisses des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2011 zu **** bestätigt wurde, auferlegte Verpflichtung: Die gegenständliche Schüttung im Ausmaß von ca. 1.736 m2 ist gänzlich (bis zum ursprünglichen Geländeniveau) zu entfernen. II.römisch zwei. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.03.2012 zu **** auferlegten Verpflichtungen:
GVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es ihm frei steht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Aus diesem Grund und mangels der Notwendigkeit zur Erörterung von Sachverhaltsfragen konnte daher im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann
Abs 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann
Paragraph 4, Absatz eins, VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall
Abs 2 leg cit dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall
Absatz 2, leg cit dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Zu den im Rechtsmittel angeführten Argumenten gegen die Leistungspflichten, die in den angeführten Bescheiden rechtskräftig vorgeschrieben wurden, wird festgehalten, dass derartige Argumente im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können (vgl dazu zB VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283), ist im Vollstreckungsverfahren doch grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die Vorschreibung rechtmäßig war oder nicht. Auch ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Verpflichtung zur Bepflanzung der fraglichen Fläche mit unterschiedlichen, im Leistungsbescheid näher definierten, Pflanzen unerheblich, wenn darauf auf Grund der verstrichenen Zeit im Wege der natürlichen Sukzession andere Pflanzen angewachsen sind, entspricht eine Bepflanzung damit doch offensichtlich nicht der rechtskräftig festgestellten Leistungspflicht des Beschwerdeführers. Dass mit dieser Bestockung der vorgeschriebenen Leistungspflicht nicht entsprochen wird ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese nunmehr wieder zu entfernen seien.Zu den im Rechtsmittel angeführten Argumenten gegen die Leistungspflichten, die in den angeführten Bescheiden rechtskräftig vorgeschrieben wurden, wird festgehalten, dass derartige Argumente im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können vergleiche dazu zB VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283), ist im Vollstreckungsverfahren doch grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die Vorschreibung rechtmäßig war oder nicht. Auch ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Verpflichtung zur Bepflanzung der fraglichen Fläche mit unterschiedlichen, im Leistungsbescheid näher definierten, Pflanzen unerheblich, wenn darauf auf Grund der verstrichenen Zeit im Wege der natürlichen Sukzession andere Pflanzen angewachsen sind, entspricht eine Bepflanzung damit doch offensichtlich nicht der rechtskräftig festgestellten Leistungspflicht des Beschwerdeführers. Dass mit dieser Bestockung der vorgeschriebenen Leistungspflicht nicht entsprochen wird ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese nunmehr wieder zu entfernen seien. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Kosten überhöht seien, trifft nicht zu. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Umsetzung der Maßnahmen durch ihn selbst kostengünstiger wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050) hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand; dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu. Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Zumal sich die Kostenvorschreibung der belangten Behörde auf den im Akt einliegenden Kostenvoranschlag des angeführten Unternehmens stützt, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel dahingehend, dass die Verpflichtung in dieser Höhe zu bemessen ist. Schließlich wird festgehalten, dass die Fristen für die Umsetzung der rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahmen zwischenzeitlich abgelaufen sind. Auf Grund der Länge der verstrichenen Zeit bestehen keinerlei Bedenken dahingehend, dass die Leistungsfristen zu kurz bemessen gewesen wären; im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auch bei der Androhung der Ersatzvornahme eine weitere Paritionsfrist eingeräumt, die er ebenso ungenützt verstreichen hat lassen. Ihm steht daher kein Recht zu, die Leistungsfrist abermals um ein Jahr zu erstrecken. Zumal daher die offensichtlich ausreichend bemessene Leistungsfrist – dass diese zu kurz bemessen gewesen wäre hat er gar nicht vorgebracht – ungenützt verstrichen ist, steht dem Beschwerdeführer kein Recht zu, dass mit der zwangsweisen Umsetzung abermals ein Jahr zugewartet wird. In Summe richten sich daher die Beschwerdegründe gegen Aspekte, die nicht mehr im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind. Im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren ist daher alleinig zu überprüfen, inwiefern die Anordnung der Ersatzvornahme den im behördlichen Verfahren rechtskräftig erlassenen Bescheiden entspricht, was im vorliegenden Fall zutrifft und im Übrigen vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten wird. Ein Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist nicht ersichtlich, auch sonst hat sich nichts herausgestellt, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2601.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.