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{'item': ['LVwG-2015/15/2601-2', 'LVwG-2015/15/2602-2']}

Obsah (4)§ 25a§ 24§ 4Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2601-2; LVwG-2015/15/2602-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit Schreiben vom 21.01.2015 zu **** angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag in der Höhe von Euro 101.688,14 zu entrichten. Den Umfang der Verpflichtung des Beschwerdeführers, deren zwangsweise Vollstreckung durch den Bescheid angeordnet wurde, wird von der belangten Behörde wie folgt dargestellt: „Sie haben die Ihnen mit I.römisch eins. Spruchpunkt I.), 1., des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.01.2011 zu ****, welcher unter neuer Fristsetzung bis zum 15.08.2011 durch Spruch I des Berufungserkenntnisses des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2011 zu **** bestätigt wurde, auferlegte Verpflichtung:Spruchpunkt römisch eins.), 1., des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 12.01.2011 zu ****, welcher unter neuer Fristsetzung bis zum 15.08.2011 durch Spruch römisch eins des Berufungserkenntnisses des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2011 zu **** bestätigt wurde, auferlegte Verpflichtung: Die gegenständliche Schüttung im Ausmaß von ca. 1.736 m2 ist gänzlich (bis zum ursprünglichen Geländeniveau) zu entfernen. II.römisch zwei. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.03.2012 zu **** auferlegten Verpflichtungen:

  1. Bepflanzung der ursprünglichen Waldfläche (ca. 600 m2) mit 150 Stk. Pflanzen: 50 Fichten (2/2), 50 Esche (60/80) 50 Ahorn (80/120). Die Laubhölzer sind in Gruppen zu ca. 12 Stk. zu versetzen und zu verpflocken. Das Pflanzmaterial hat dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz zu entsprechen.
  2. Nachbesserung und Pflege der Jungwuchsfläche bis zum Zeitpunkt der Kultursicherung III.römisch drei. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 28.11.2012 zu ****, welcher unter neuer Fristsetzung bis zum 01.06.2014 durch das Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.11.2013 zu **** bestätigt wurde, auferlegten Verpflichtungen:
  3. Es sind ab dem Bereich der Stromleitung bis zur Loipe mindestens jeweils 15 Stk. Bergahorn, Grauerle und Weiden (Lavendel- und Schwarzweide) sowie jeweils 20 Stk. Traubenkirsche, Heckenkirsche, Hasel, Berberitze, Holunder und Schneeball (gesamt also 165 Stk. Laubgehölze) zu pflanzen. Es wird empfohlen unter der Stromleitung die Sträucher zu pflanzen und in Richtung Loipe die Bäume. Die Bäume sind in einem Pflanzverband 2x2m und die Sträucher sind in einem Pflanzverband 1x1m zu pflanzen. Die Gehölze sind zudem jeweils in Gruppen á mindestens 5 Stk. einer Art zu pflanzen.
  4. Die Gehölze sind bis zur Kultursicherung nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
  5. Es ist ausschließlich heimisches (in Tirol gezogenes) Pflanzmaterial zu verwenden.
  6. Es sind für die Sträucher Heisterpflanzen mit einer Größe von mindestens 80/100 und für die Bäume Heister mit Ballen 150/200 zu verwenden.
  7. Herkunft und Pflanzendaten sowie die Fertigstellung der Pflanzung sind der Behörde unaufgefordert unmittelbar nach erfolgter Wiederherstellung bekannt zu geben (zu belegen). nicht erfüllt“. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtmittel, in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend nochmals die inhaltliche Festlegung der nunmehr in Vollstreckung gezogenen Bescheide bestreitet. Betreffend die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme werden diese überdies als überzogen bezeichnet. Abschließend erklärt der Beschwerdeführer, dass er sich nunmehr dazu bereit erkläre die Deponie zu räumen, soweit seinen Lösungsvorschlägen bis zum 16.10.2016 nicht gefolgt werde. Trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 03.11.2015 über den Prüfumfang im Verwaltungsvollstreckungsverfahren in Kenntnis gesetzt und dabei auch darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Vorschreibung der Kosten aus dem Kostenvoranschlag des Unternehmens Gartenbau D GmbH ergebe. Daraufhin hat der Beschwerdeführer abermals die Auffassung vertreten, dass die Bepflanzung mit völlig unwirtschaftlichen Sträuchern und Laubgehölzen vorgeschrieben werde, eine der Flächen sei zwischenzeitlich wieder mit Weiden bestockt, welche nunmehr zu entfernen seien. Er beantrage die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis zum 30.10.2016, um die Maßnahmen nun doch selbst vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde auf Grundlage des Wasserrechtsgesetzes, des Forstgesetzes sowie des Tiroler Naturschutzgesetzes mit Bescheiden vom 12.01.2011, betreffend den wasserrechtlichen Teil bestätigt mit Berufungserkenntnis vom 06.07.2011 und betreffend den naturschutzrechtlichen Teil behoben durch Berufungserkenntnis vom 19.03.2012, betreffend den forstrechtlichen Teil mit Bescheid vom 05.03.2012 – dieser Bescheid ist ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen – sowie betreffend den naturschutzrechtlichen Teil neuerlich mit Bescheid vom 28.11.2012, bestätigt mit geringfügigen Modifikationen durch Berufungserkenntnis vom 28.11.2013 zur Umsetzung der oben angeführten näher beschriebenen Maßnahmen verpflichtet. Für den Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz wurde eine Frist bis zum 15.08.2011 vorgeschrieben, für die Vorschreibungen nach dem Forstgesetz eine Frist bis zum 30.06.2012 sowie für die Vorschreibung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz eine Frist bis zum 01.06.
  8. Diesen Verpflichtungen wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde – und auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht – nicht entsprochen. Die Kosten der zwangsweisen Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen durch die Gartenbau D GmbH, dies ist das einzige von drei befragten Unternehmen, das einen Kostenvoranschlag vorgelegt hat, betragen Euro 101.688,
  9. Dem Beschwerdeführer wurde die Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 21.01.2015, zugestellt am 30.01.2015 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 02.02.2015, zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde nochmals eine weitere Leistungsfrist mit dem 15.05.2015 festgesetzt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, insbesondere auf die angeführten Bescheide sowie auf den Kostenvoranschlag der Gartenbau D GmbH. Dass die Maßnahmen noch nicht umgesetzt wurden ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist im Übrigen auch nicht strittig. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es ihm frei steht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Aus diesem Grund und mangels der Notwendigkeit zur Erörterung von Sachverhaltsfragen konnte daher im vorliegenden Fall

§ 24Abs 1 Vw

GVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Festgehalten wird zunächst, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es ihm frei steht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Aus diesem Grund und mangels der Notwendigkeit zur Erörterung von Sachverhaltsfragen konnte daher im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann

§ 4

Abs 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann

Paragraph 4, Absatz eins, VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall

Abs 2 leg cit dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall

Absatz 2, leg cit dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Zu den im Rechtsmittel angeführten Argumenten gegen die Leistungspflichten, die in den angeführten Bescheiden rechtskräftig vorgeschrieben wurden, wird festgehalten, dass derartige Argumente im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können (vgl dazu zB VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283), ist im Vollstreckungsverfahren doch grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die Vorschreibung rechtmäßig war oder nicht. Auch ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Verpflichtung zur Bepflanzung der fraglichen Fläche mit unterschiedlichen, im Leistungsbescheid näher definierten, Pflanzen unerheblich, wenn darauf auf Grund der verstrichenen Zeit im Wege der natürlichen Sukzession andere Pflanzen angewachsen sind, entspricht eine Bepflanzung damit doch offensichtlich nicht der rechtskräftig festgestellten Leistungspflicht des Beschwerdeführers. Dass mit dieser Bestockung der vorgeschriebenen Leistungspflicht nicht entsprochen wird ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese nunmehr wieder zu entfernen seien.Zu den im Rechtsmittel angeführten Argumenten gegen die Leistungspflichten, die in den angeführten Bescheiden rechtskräftig vorgeschrieben wurden, wird festgehalten, dass derartige Argumente im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können vergleiche dazu zB VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283), ist im Vollstreckungsverfahren doch grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob die Vorschreibung rechtmäßig war oder nicht. Auch ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Verpflichtung zur Bepflanzung der fraglichen Fläche mit unterschiedlichen, im Leistungsbescheid näher definierten, Pflanzen unerheblich, wenn darauf auf Grund der verstrichenen Zeit im Wege der natürlichen Sukzession andere Pflanzen angewachsen sind, entspricht eine Bepflanzung damit doch offensichtlich nicht der rechtskräftig festgestellten Leistungspflicht des Beschwerdeführers. Dass mit dieser Bestockung der vorgeschriebenen Leistungspflicht nicht entsprochen wird ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese nunmehr wieder zu entfernen seien. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass die Kosten überhöht seien, trifft nicht zu. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die Umsetzung der Maßnahmen durch ihn selbst kostengünstiger wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050) hat die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand; dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu. Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden. Zumal sich die Kostenvorschreibung der belangten Behörde auf den im Akt einliegenden Kostenvoranschlag des angeführten Unternehmens stützt, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel dahingehend, dass die Verpflichtung in dieser Höhe zu bemessen ist. Schließlich wird festgehalten, dass die Fristen für die Umsetzung der rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahmen zwischenzeitlich abgelaufen sind. Auf Grund der Länge der verstrichenen Zeit bestehen keinerlei Bedenken dahingehend, dass die Leistungsfristen zu kurz bemessen gewesen wären; im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auch bei der Androhung der Ersatzvornahme eine weitere Paritionsfrist eingeräumt, die er ebenso ungenützt verstreichen hat lassen. Ihm steht daher kein Recht zu, die Leistungsfrist abermals um ein Jahr zu erstrecken. Zumal daher die offensichtlich ausreichend bemessene Leistungsfrist – dass diese zu kurz bemessen gewesen wäre hat er gar nicht vorgebracht – ungenützt verstrichen ist, steht dem Beschwerdeführer kein Recht zu, dass mit der zwangsweisen Umsetzung abermals ein Jahr zugewartet wird. In Summe richten sich daher die Beschwerdegründe gegen Aspekte, die nicht mehr im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen sind. Im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren ist daher alleinig zu überprüfen, inwiefern die Anordnung der Ersatzvornahme den im behördlichen Verfahren rechtskräftig erlassenen Bescheiden entspricht, was im vorliegenden Fall zutrifft und im Übrigen vom Beschwerdeführer ebenso nicht bestritten wird. Ein Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist nicht ersichtlich, auch sonst hat sich nichts herausgestellt, weshalb die Anordnung der Ersatzvornahme rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2601.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.