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{'item': ['LVwG-2015/22/2550-4', 'LVwG-2015/22/2551-4']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2550-4; LVwG-2015/22/2551-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) und § 26 Abs 2 Z 1 FSG im vorliegenden Fall eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten (zwingend) vorsieht. Beim Beschwerdeführer ist jedoch zu berücksichtigen, dass er, wie oben näher ausgeführt, schwer alkoholisiert (der Alkoholisierungsgrad lag – wie erwähnt – weit über jener in § 99 Abs 1 lit a StVO normierten Grenze) einen Verkehrsunfall verschuldete, der zu lebensbedrohlichen Verletzungen bei ihm geführt hat. Die besondere Gefährlichkeit, die gerade das Lenken von Fahrzeugen mit einem derart hohen Alkoholisierungsgrad nach sich zieht, hat sich hier tatsächlich manifestiert. Der Beschwerdeführer kann von Glück sprechen, dass es beim gegenständlichen Verkehrsunfall, bei dem er offenkundig auf Grund der massiven Alkoholisierung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat und unkontrolliert auf die Betonmauer einer Bushaltestelle geprallt ist (der Beschwerdeführer spricht selbst davon, ungebremst auf diese Betonmauer gefahren zu sein – siehe seine Einvernahme vor der PI I am 3.6.2015), nicht zu Verletzungen anderer Menschen gekommen ist. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG im vorliegenden Fall eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten (zwingend) vorsieht. Beim Beschwerdeführer ist jedoch zu berücksichtigen, dass er, wie oben näher ausgeführt, schwer alkoholisiert (der Alkoholisierungsgrad lag – wie erwähnt – weit über jener in Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO normierten Grenze) einen Verkehrsunfall verschuldete, der zu lebensbedrohlichen Verletzungen bei ihm geführt hat. Die besondere Gefährlichkeit, die gerade das Lenken von Fahrzeugen mit einem derart hohen Alkoholisierungsgrad nach sich zieht, hat sich hier tatsächlich manifestiert. Der Beschwerdeführer kann von Glück sprechen, dass es beim gegenständlichen Verkehrsunfall, bei dem er offenkundig auf Grund der massiven Alkoholisierung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat und unkontrolliert auf die Betonmauer einer Bushaltestelle geprallt ist (der Beschwerdeführer spricht selbst davon, ungebremst auf diese Betonmauer gefahren zu sein – siehe seine Einvernahme vor der PI römisch eins am 3.6.2015), nicht zu Verletzungen anderer Menschen gekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor neun Monaten, gerechnet ab dem 29.6.2015, erwartet werden. Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen. Die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.2550.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.