RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/3023-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.10.2015, **** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben es Inhaber des Betriebes „D“ in B, HNr. 4 zu verantworten, dass die genehmigungspflichtige Betriebsanlage „D“ in B, HNr. 4, jedenfalls am 18.9.2015 (Zeitpunkt der Feststellung) ohne entsprechende gewerberechtliche Genehmigung betrieben wurde.“ Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletzt:
- § 366 Abs 1 Ziffer 2 iVm § 74 Abs 2 GewO 1994
- Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in € falls diese uneinbringlich ist gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von Zu
- € 750,00 7 Tage § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994Zu
- € 750,00 7 Tage Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu
- € 75,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu
- € 75,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, beim vorliegenden Sachverhalt sei der Ausspruch einer Strafe völlig überschießend und die verhängte Strafe überdies im Vergleich zu seinem Einkommen zu hoch. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Ungeachtet des Vorbringens des Beschuldigten war der Beschwerde aus folgenden Gründen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3600 zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3600 zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörde die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage (bzw. deren Änderung) selbständig auf Grundlage des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu beurteilen hat (VwGH 30.01.1996, 95/04/0139). Dabei kommt es auf die konkrete Eignung der Anlage an, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 angeführte Interessensbeeinträchtigung zu bewirken (vgl. etwa VwGH 28.01.1997, 96/04/0283). Dass etwa von einer Anlage Emissionen verschiedenster Art ausgehen könnten, ist für die Beurteilung, ob etwa Nachbarn belästigt oder gefährdet werden, allein nicht ausreichend.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörde die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage (bzw. deren Änderung) selbständig auf Grundlage des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beurteilen hat (VwGH 30.01.1996, 95/04/0139). Dabei kommt es auf die konkrete Eignung der Anlage an, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 angeführte Interessensbeeinträchtigung zu bewirken vergleiche etwa VwGH 28.01.1997, 96/04/0283). Dass etwa von einer Anlage Emissionen verschiedenster Art ausgehen könnten, ist für die Beurteilung, ob etwa Nachbarn belästigt oder gefährdet werden, allein nicht ausreichend. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen ist zu entnehmen, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) u.a. ein konkreter Vorwurf erhoben werden muss, der (konsenslose) Betrieb der Betriebsanlage sei geeignet, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und sei daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen (VwGH 22.12.1992, 91/04/0199). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Betriebsanlage sieht (z.B. konkrete Eignung der Anlage zur Belästigung von Nachbarn, Gefährdung von Kunden etc. siehe dazu etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 366 Rz 51 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dazu genügt es zwar in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068), stellt die Behörde jedoch beispielsweise auf eine Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn ab, bedarf es auch konkreter Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen ist zu entnehmen, dass bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) u.a. ein konkreter Vorwurf erhoben werden muss, der (konsenslose) Betrieb der Betriebsanlage sei geeignet, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und sei daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen (VwGH 22.12.1992, 91/04/0199). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Betriebsanlage sieht (z.B. konkrete Eignung der Anlage zur Belästigung von Nachbarn, Gefährdung von Kunden etc. siehe dazu etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 366, Rz 51 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Dazu genügt es zwar in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068), stellt die Behörde jedoch beispielsweise auf eine Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn ab, bedarf es auch konkreter Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dazu jedoch nichts zu entnehmen. Weder führt die Behörde aus, von welcher Emission (hier aufgrund des Aktenvermerks vom 18.9.2015 wohl Lärm aus der Betriebsanlage, wobei die Lärmquelle – z.B. Musikanlage – nicht angeführt ist) sie ausgeht noch welche Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 (hier naheliegend Belästigung von Nachbarn, allenfalls Gefährdung von Menschen) dadurch beeinträchtigt werden. Die Behörde geht vielmehr, ohne dies näher im Spruch (aber auch nicht in der Begründung) näher auszuführen, von einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage aus.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dazu jedoch nichts zu entnehmen. Weder führt die Behörde aus, von welcher Emission (hier aufgrund des Aktenvermerks vom 18.9.2015 wohl Lärm aus der Betriebsanlage, wobei die Lärmquelle – z.B. Musikanlage – nicht angeführt ist) sie ausgeht noch welche Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 (hier naheliegend Belästigung von Nachbarn, allenfalls Gefährdung von Menschen) dadurch beeinträchtigt werden. Die Behörde geht vielmehr, ohne dies näher im Spruch (aber auch nicht in der Begründung) näher auszuführen, von einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage aus. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass das Landesverwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren seitens der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl. VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Wenngleich das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen kann, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, ist dabei jedoch zu beachten, dass das Landesverwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren seitens der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Die Tat wurde dem Beschuldigten gegenständlich in derart unbestimmter Art und Weise vorgeworfen, dass eine Ergänzung bzw. Konkretisierung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls einer (unzulässigen) Auswechslung der Tat gleichkäme. Folgerichtig war daher der Berufung wegen Verstoßes gegen § 44a Z 1 VStG Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war aber abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, der vorzitierten Norm entsprechenden Tatvorwurf zu erheben. Die Tat wurde dem Beschuldigten gegenständlich in derart unbestimmter Art und Weise vorgeworfen, dass eine Ergänzung bzw. Konkretisierung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls einer (unzulässigen) Auswechslung der Tat gleichkäme. Folgerichtig war daher der Berufung wegen Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war aber abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und es der Behörde damit offen stünde, einen neuen, der vorzitierten Norm entsprechenden Tatvorwurf zu erheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.3023.1