RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/2949-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Gemeinde A A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2015, zur Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Präambel und der Spruch des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt: „Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, ZI. *** wurde der Antrag der Gemeinde A A vom 23.04.2013, ZI. *** auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach den Vorgaben der §§ 67 ff Tiroler Straßengesetz (TStG) mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a iVm § 62 Abs. 2 TStG als unzulässig zurückgewiesen und wurde unter Spruchpunkt II über die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Kostenbestimmungsanträge der Enteigneten abgesprochen.„Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015, ZI. *** wurde der Antrag der Gemeinde A A vom 23.04.2013, ZI. *** auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens nach den Vorgaben der Paragraphen 67, ff Tiroler Straßengesetz (TStG) mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, TStG als unzulässig zurückgewiesen und wurde unter Spruchpunkt römisch zwei über die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Kostenbestimmungsanträge der Enteigneten abgesprochen. SPRUCH Mit Eingabe vom 28.04.2015 hat nunmehr die Enteignete B B GmbH & Co KG durch ihren Rechtsvertreter Dr. C C auf Grundlage des oben angeführten Zurückweisungsbescheides vollen Ersatz der im Enteignungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten für deren rechtsfreundliche Vertretung bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger Enteignungsbehörde begehrt.“ „Die Tiroler Landesregierung entscheidet über diesen Antrag unter Zugrundelegung der Tarife der Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK) in Verbindung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969 gemäß § 74 Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 187/2014 wie folgt:„Die Tiroler Landesregierung entscheidet über diesen Antrag unter Zugrundelegung der Tarife der Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK) in Verbindung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, gemäß Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz, LGBI. Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 187 aus 2014, wie folgt: I. Kostenersatz:römisch eins. Kostenersatz: Den Enteigneten DI D D und E E, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F F LL.M., Adresse 1, A A wird hinsichtlich ihres Antrages vom 21.09.2015, unter Zugrundelegung einer gemäß § 5 Zif. 10 AHK ermittelten Bemessungsgrundlage von € 130.620,00 ein Kostenersatz von insgesamt € 11.561.16 gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkannt.Den Enteigneten DI D D und E E, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F F LL.M., Adresse 1, A A wird hinsichtlich ihres Antrages vom 21.09.2015, unter Zugrundelegung einer gemäß Paragraph 5, Zif. 10 AHK ermittelten Bemessungsgrundlage von € 130.620,00 ein Kostenersatz von insgesamt € 11.561.16 gegenüber dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin zuerkannt. II. Das Kostenmehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen römisch zwei. Das Kostenmehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen III. Festsetzung der Leistunqsfrist:römisch drei. Festsetzung der Leistunqsfrist: Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den unter Spruchpunkt I angeführten Betrag (€ 11.561,16) gemäß § 19a RAO zu Händen des Rechtsvertreters Dr. F F LL.M., Adresse 1, A A, auf dessen Konto bei der G G AG, BIC: *** und IBAN: ********** zu entrichten. Kommt die Enteignerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat sie die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.“Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung als Enteignerin hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides den unter Spruchpunkt römisch eins angeführten Betrag (€ 11.561,16) gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Händen des Rechtsvertreters Dr. F F LL.M., Adresse 1, A A, auf dessen Konto bei der G G AG, BIC: *** und IBAN: ********** zu entrichten. Kommt die Enteignerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat sie die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.“ Gegen diesen Bescheid wurde von der Gemeinde A A als verpflichtete Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und kommt dieser Beschwerde bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Aktenzahl *** ein Bescheidbeschwerdeverfahren protokolliert, indem die Gemeinde A A Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015 Zahl *** erhoben hat. Mit diesem derzeit angefochtenen Bescheid wurde der verfahrenseinleitende Enteignungsantrag der Gemeinde A A von der Tiroler Landesregierung als gemäß § 75 Abs 1 lit c TStG zuständige Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist zur Aktenzahl *** ein Bescheidbeschwerdeverfahren protokolliert, indem die Gemeinde A A Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015 Zahl *** erhoben hat. Mit diesem derzeit angefochtenen Bescheid wurde der verfahrenseinleitende Enteignungsantrag der Gemeinde A A von der Tiroler Landesregierung als gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera c, TStG zuständige Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2015 wird aber in der Präambel zum Spruch des Bescheides der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015 als rechtskräftig vorausgesetzt. Dies ergibt sich dadurch, dass laut wörtlicher Formulierung „… mit Bescheid vom 25.03.2015 der Antrag der Gemeinde A A vom 23.04.2013 …. als unzulässig zurückgewiesen wurde“. Diese Formulierung impliziert, dass dieser Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015 in Rechtskraft erwachsen wäre. Aufgrund des zur Zahl *** protokollierten Verfahrens ergibt es sich jedoch, dass aufgrund einer Bescheidbeschwerde der Gemeinde A A dieser Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. § 74 Tiroler Straßengesetz folgend, haben im Enteignungsverfahren der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und Sachverständigenberatung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 von Hundert der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von €500,00 und höchstens von € 7.500,00.Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz folgend, haben im Enteignungsverfahren der Enteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und Sachverständigenberatung. Dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 von Hundert der festgesetzten Vergütung, mindestens aber von €500,00 und höchstens von € 7.500,
- Ausgehend von dieser Rechtslage ist es grundsätzlich unstrittig, dass in dem zu Grunde liegenden Verfahren ein Entschädigungsanspruch besteht. Völlig offen ist hingegen, in welchem Umfang dieser Entschädigungsanspruch zusteht, zumal § 74 Tiroler Straßengesetz einmal einen pauschalierten Kostenersatz (im Falle der erfolgten Enteignung) und einmal einen tatsächlichen Kostenersatz (im Falle des gescheiterten Enteignungsantrages) vorsieht.Ausgehend von dieser Rechtslage ist es grundsätzlich unstrittig, dass in dem zu Grunde liegenden Verfahren ein Entschädigungsanspruch besteht. Völlig offen ist hingegen, in welchem Umfang dieser Entschädigungsanspruch zusteht, zumal Paragraph 74, Tiroler Straßengesetz einmal einen pauschalierten Kostenersatz (im Falle der erfolgten Enteignung) und einmal einen tatsächlichen Kostenersatz (im Falle des gescheiterten Enteignungsantrages) vorsieht. Im zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren hat die Gemeinde A A bei der Tiroler Landesregierung einen Enteignungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 25.03.03.2015 hat die Tiroler Landesregierung diesen Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der antragstellenden Gemeinde A A zielt aber nun darauf ab, dass diese Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei. Dieser Frage kommt wesentliche Bedeutung zu und hat dem zufolge auch die Landesregierung in ihrem Bescheid vom 01.10.2015 die Rechtskraft des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 25.03.2015 zu Unrecht vorweg genommen. Aus diesem Grund war der nunmehr angefochtene Bescheid zu beheben und ist über den beantragten Kostenersatz nach Entscheidung in der zur Zahl *** protokollierten Rechtssache unter Zugrundlegung dieser inhaltlichen Entscheidung abzusprechen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.2949.1