Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 65§ 19§ 77§ 35§ 200RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/24/2315-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.08.2015, Zl **** wurde nachfolgendes verfügt: Spruch: „I.
§ 65Abs 4 SPG 1991 i
Vm § 77 Abs 2 SPG und § 77 Abs 3 SPG in der geltenden Fassung werden Sie verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 65
Abs 1 SPG zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Paragraph 65, Absatz 4, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, SPG und Paragraph 77, Absatz 3, SPG in der geltenden Fassung werden Sie verpflichtet, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 65, Absatz eins, SPG zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. II.römisch zwei.
§ 19Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) idg
F in Verbindung mit § 77 Abs 3 SPG, letzter Satz, haben Sie zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung
Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) idgF in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, SPG, letzter Satz, haben Sie zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung am 07.09.2015 in der Zeit von 08:00 – 16:00 Uhr beim Landeskriminalamt Tirol, 6020 Innsbruck, Innrain 34, Journaldienst (Tel 059133-70-3333) persönlich zu erscheinen. Bitte bringen Sie diesen Bescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Wenn sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung etc) keine Folge leisten, wird
§ 77
Abs 4 SPG 1991 Ihre zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung veranlasst werden, sobald Sie angetroffen werden, da Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an den für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderliche Handlungen – siehe Begründung in diesem Bescheid – feststeht. Teilen sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin aus zwingenden Gründen nicht erscheinen können, um erforderlichenfalls eine Terminverschiebung zu vereinbaren.“Bitte bringen Sie diesen Bescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Wenn sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung etc) keine Folge leisten, wird
Paragraph 77, Absatz 4, SPG 1991 Ihre zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung veranlasst werden, sobald Sie angetroffen werden, da Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an den für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderliche Handlungen – siehe Begründung in diesem Bescheid – feststeht. Teilen sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin aus zwingenden Gründen nicht erscheinen können, um erforderlichenfalls eine Terminverschiebung zu vereinbaren.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „Mit dem gegenständlichen Bescheid werde ich gem. § 65 Abs 4 SPG 1991 iVm § 77 Abs 2 SPG und § 77 Abs 3 SPG in der geltenden Fassung werde ich verpflichtet, mich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 65 Abs 1 SPG zu unterziehen und den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Darüberhinaus sollte ich gem. § 19 AVG 1991 idgF in Verbindung mit § 77 Abs 3 SPG, letzter Satz, zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung am 07.09.2015, in der Zeit von 8.00- -16.00 Uhr beim LKA Tirol, 6020 Innsbruck, Innrain 24, Journaldienst persönlich zu erscheinen.„Mit dem gegenständlichen Bescheid werde ich gem. Paragraph 65, Absatz 4, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, SPG und Paragraph 77, Absatz 3, SPG in der geltenden Fassung werde ich verpflichtet, mich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. Paragraph 65, Absatz eins, SPG zu unterziehen und den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Darüberhinaus sollte ich gem. Paragraph 19, AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, SPG, letzter Satz, zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung am 07.09.2015, in der Zeit von 8.00- -16.00 Uhr beim LKA Tirol, 6020 Innsbruck, Innrain 24, Journaldienst persönlich zu erscheinen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die belangte Behörde begründet den gegenständlichen Bescheid im wesentlichen damit, dass ich durch die erkennungsdienstliche Behandlung Behandlung und die damit verbundene leichtere Überführung als Delinquent hinkünftig von gerichtlich strafbaren Vorsatzdaten abgehalten werden könnte. Die Grundlage aber, dass die belangte Behörde überhaupt an eine erkennungsdienstliche Behandlung denkt ist akten - und rechtswidrig. Grundlage des gegenständlichen Bescheides ist in erster Linie § 65 SPG der wie folgt lautet:Grundlage des gegenständlichen Bescheides ist in erster Linie Paragraph 65, SPG der wie folgt lautet: Erkennungsdienstliche Behandlung Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2012 GZ 2012/01/0011 ausführt, müssen wesentliche Kriterien erfüllt sein, damit eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 65 Abs 1 SPG durchgeführt werden darf. Diese Kriterien liegen bei mir jedenfalls nicht vor.Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2012 GZ 2012/01/0011 ausführt, müssen wesentliche Kriterien erfüllt sein, damit eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, SPG durchgeführt werden darf. Diese Kriterien liegen bei mir jedenfalls nicht vor. Die von der belangten Behörde unter anderem angeführten Handlungen wurden teilweise ausdrücklich - wie sie selber feststellt- durch Diversion beendet. Wenn ein Strafverfahren mittels Diversion beendet wird, erfolgt kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung. Es ist daher davon auszugehen, dass die durch eine Diversion erledigte Strafsache nicht in der Form vorgehalten werden können. Wäre es so, wie die belangte Behörde vermeint, dann wäre mit Sicherheit keine Erledigung durch Diversion möglich gewesen. Diese Sachverhalte nunmehr zur Grundlage einer erkennungsdienstlichen Massnahme zu nehmen, widerspricht der Idee der Diversion. Punkt 1 - Strafverfahren **** des BG B ist bis dato nicht geklärt und vor allem scheint es, dass nach dem bisherigen Prozessverlauf und den vorliegenden Zeugenaussagen mit einem Freispruch für mich zu rechnen ist, da die Anschuldigungen jeglicher Grundlage entbehren. Ich habe den CC weder geschlagen noch mit den Füssen getreten, tatsächlich hat sich CC diese vermeintlichen Verletzungen bei einem Arbeitsunfall zugezogen. Ich werde in diesem Verfahren verleumdet und es wird zu prüfen sein, ob nicht wegen dieses Deliktes schlussendlich nach einem rechtskräftigen Freispruch gegen den CC von amtswegen wegen Verleumdung vorgegangen werden muss. Die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG liegen daher in meinem Fall überhaupt nicht vor:Die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, SPG liegen daher in meinem Fall überhaupt nicht vor: Ich bin weder Mitglied einer kriminellen Vereinigung, noch habe ich strafbare Handlungen begangen, die es erforderlich machen, eine erkennungsdienstliche Maßnahme aus Vorbeugung zu setzen. Wie der VfGH und der VwGH mehrfach bereits in ihren Entscheidungen ausgeführt haben , ist bei der Entscheidung, ob ein so schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch erkennungsdienstliche Massnahmen im Verhältnis zu öffentlichen Interessen gerechtfertigt erscheint auch abzuwägen, ob durch diese erkennungsdienstliche Massnahmen nicht die Persönlichkeitsrechte auf Grund der MRK und der österreichischen Verfassungsrechte - Schutz der Persönlichkeit- verletzt werden. Die Tatsache, dass ich wegen eines Deliktes zu einer bedingten Strafe verurteilt wurde, rechtfertigt in keinster Weise einen so schweren Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte. Die Beurteilung der belangten Behörde meiner Persönlichkeit, und vor allem die Begründung, dass „diese eine gewisse Bereitschaft zu strafgesetzwidrigem Verhalten erkennen lässt, wie meine mehrfache Straffälligkeit unterstreiche" ist Akten - und rechtswidrig. Aktenwidrig weil 2 Delikte diversionell erledigt wurden - und wenn die Ausführende belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid stimmten, diese sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, sondern es wäre wohl ein formelles Strafverfahren durchgeführt worden – und rechtswidrig, weil die belangte Behörde ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachten eine solche Behauptung nicht aufstellen kann. Wenn die belangte Behörde der Meinung ist, dass „ …..mein Verhalten eine gewisse Bereitschaft zu strafgesetzwidrigem Verhalten erkennen lässt....“ dann hätte sie bevor sie den gegenständlichen Bescheid mit der gegenständlichen Begründung erlassen hätte können, ein entsprechendes Gutachten einholen müssen, dass diese Meinung rechtfertigt. Auf Grund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Persönlichkeit kann es nicht einer Behörde ohne entsprechende Gutachten überlassen bleiben zu entschieden, ob derartig schwerwiegende Behauptungen die Persönlichkeit betreffend getroffen werden. Die belangte Behörde kann ihre „persönliche Meinung“ über mein Persönlichkeitsstruktur nicht zur Begründung für eine derart massiven Eingriff in die Persönlichkeitssphäre machen. Aus all diesen Gründen ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, weshalb gestellt wird der ANTRAG den gegenständlichen Bescheid aufzuheben. Darüberhinaus wird gestellt der ANTRAG Dieser Beschwerde hinsichtlich des Termines vom 07.09.2015 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Strafregisterauszug der Landespolizeidirektion, den Abschlussbericht der Polizeiinspektion D vom 07.07.2010, den Abschlussbericht der Polizeiinspektion E vom 29.10.2010, den Abschlussbericht der Polizeiinspektion F vom 21.03.2012 und den Abschlussbericht der Polizeiinspektion G vom 06.12.2014, samt Einvernahmen. Weiters wurde Einsicht genommen in das Vorbringen des Beschwerdeführers samt Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes B vom 08.09.2015, GZ ****. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 43/2014, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2014,, lauten wie folgt: Erkennungsdienstliche Behandlung § 65
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Paragraph 65,
(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines bestimmten gefährlichen Angriffes Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität
§ 35
Abs 1 Z 3 festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(3)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, festgestellt werden muss und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4)Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des § 75 Abs 1 letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(5)Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten vorzeitiger Löschung bestehen. In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.
(6)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall ist aus dem vorgelegten erstbehördlichen Akt der Landespolizeidirektion Tirol ersichtlich, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion vom 06.08.2015 auf insgesamt vier Vorfällen beruht, aus denen sich jeweils der Verdacht der Begehung einer gerichtlichen Straftat ergibt. In zwei Fällen ist die Staatsanwaltschaft Innsbruck im Rahmen einer diversionellen Erledigung von der Verfolgung zurückgetreten, in einem Fall wurde er vom Landesgericht Innsbruck zu einer Geldstrafe verurteilt und der vierte Fall wurde zwischenzeitlich vom Bezirksgericht B mit Abwesenheitsurteil vom 08.09.2015 zugunsten des Beschwerdeführers beendet (siehe Urteil: „Die Feststellungen aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben, aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen, kein eindeutiges Bild über die Geschehnisse dieses Abends somit lässt sich nicht eindeutig feststellen ob der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.“). 1. So ist aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion D vom 07.07.2010, GZ **** zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, am 16.05.2010, gegen 18.05 Uhr in D, an der Rot gestellten Ampel an der Kreuzung H, dem Lenker des PKW Kennzeichen X-XXX, II, durch dessen geöffnetes linkes Seitenfenster unvermittelt einen Faustschlag versetzt und ihn dabei im Bereich der linken Schläfe verletzt zu haben. Dieser Auseinandersetzung ist ein Fahrmanöver vorausgegangen, bei dem der Beschwerdeführer mit seinem PKW, Kennzeichen Y-YYY, den PKW des II auf dem rechten Fahrstreifen, der jedoch vor der Kreuzung in den linken mündete, überholen wollte. Aufgrund der Fahrbahnverengung musste der Beschwerdeführer das Überholmanöver abbrechen und hätte daraufhin das Fahrzeug von I links überholt, dabei die Sperrlinie überfahren und mit seinem Fahrzeug vor den anderen PKW „hineingeschnitten“. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Innsbruck (GZ ****), Bezirksgericht D (****) am 30.06.2011
§ 200St
PO von der Verfolgung zurückgetreten. 1. So ist aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion D vom 07.07.2010, GZ **** zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, am 16.05.2010, gegen 18.05 Uhr in D, an der Rot gestellten Ampel an der Kreuzung H, dem Lenker des PKW Kennzeichen X-XXX, römisch zwei, durch dessen geöffnetes linkes Seitenfenster unvermittelt einen Faustschlag versetzt und ihn dabei im Bereich der linken Schläfe verletzt zu haben. Dieser Auseinandersetzung ist ein Fahrmanöver vorausgegangen, bei dem der Beschwerdeführer mit seinem PKW, Kennzeichen Y-YYY, den PKW des römisch zwei auf dem rechten Fahrstreifen, der jedoch vor der Kreuzung in den linken mündete, überholen wollte. Aufgrund der Fahrbahnverengung musste der Beschwerdeführer das Überholmanöver abbrechen und hätte daraufhin das Fahrzeug von römisch eins links überholt, dabei die Sperrlinie überfahren und mit seinem Fahrzeug vor den anderen PKW „hineingeschnitten“. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Innsbruck (GZ ****), Bezirksgericht D (****) am 30.06.2011
Paragraph 200, StPO von der Verfolgung zurückgetreten.
- Im zweiten Fall einer tätlichen Auseinandersetzung und zwar gegen JJ ist die Staatsanwaltschaft Innsbruck (GZ ****) ebenso von der Verfolgung infolge Diversion zurückgetreten. In diesem Fall war der Beschwerdeführer verdächtigt, dass er mit seinem PKW dem gleichzeitig auf Höhe des Triumphbogens angeblich bei Grün den Zebrastreifen überquerenden JJ den Weg abgeschnitten und den Mann anschließend mit seinem PKW verfolgt hat. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung hätte sich J das Fahrzeugkennzeichen des Beschwerdeführers notiert und eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer angekündigt was ihn offenbar in Rage gebracht haben dürfte. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer aus seinem PKW ausgestiegen, hätte J an eine Litfaßsäule gedrückt und ihm mit der flachen Hand eine Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben. Als J Richtung Hauptbahnhof davon gegangen sei hätte der Beschwerdeführer ihn verfolgt und ihn in der Bahnhofsunterführung erneut gegen die Wand gedrückt. Vom Bahnsteig vier am Ber Hauptbahnhof habe der Beschwerdeführer die Polizei angerufen und angezeigt, dass er vor dem Casino in B von einem Mann geschlagen worden sei, den er verfolgt hätte und der in einen Zug eingestiegen sei.
- Im dritten Fall wurde dem Beschwerdeführer laut Abschlussbericht der API F vom 21.03.2012, GZ ****, vorgeworfen, dass er am 02.11.2011, gegen 18:50 Uhr auf der K-Straße im Gemeindegebiet von L, MM durch ein unbegründetes Bremsmanöver zum Abbremsen seines PKW genötigt hat, wobei M einen Auffahrunfall nicht mehr vermeiden hat können. M hat zuvor mit seinem PKW der Marke N vorschriftsmäßig mehrere LKWs überholt. Noch bevor sich M wieder richtig einordnen habe können, ist der Beschwerdeführer dicht auf sein Fahrzeug aufgefahren und hätte mehrmals die Lichthupe betätigt. Nachdem sich M nach dem Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet hat, hat der Beschwerdeführer ihn überholt und angeblich ca. 5 m vor dessen Fahrzeug ebenfalls auf die rechte Fahrspur gewechselt und unvermittelt abgebremst, wobei es zu einem Auffahrunfall gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug sofort beschleunigt und kurz darauf auf dem Pannenstreifen angehalten. Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer deswegen am 15.05.2012 mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, GZ ****, rechtskräftig seit 18.10.2012 wegen Nötigung verurteilt. Nach der Rechtslage ermächtigt § 65 Abs 1 SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weitere hinzukommende Voraussetzungen geknüpft: der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst aufgrund der Art oder der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen. Im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG geht die Rechtsprechung von einer abstrakten Form von Wahrscheinlichkeit aus, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich.Nach der Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weitere hinzukommende Voraussetzungen geknüpft: der Betroffene muss entweder im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst aufgrund der Art oder der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen. Im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG geht die Rechtsprechung von einer abstrakten Form von Wahrscheinlichkeit aus, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die die Annahme ausreicht, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG vorliegen. Er sei weder Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Anmerkung: dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sei, wurde von der Erstbehörde auch behauptet; ein Sachverhalt in dieser Hinsicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar) noch habe er strafbare Handlungen begangen. Dieses Vorbringen ist nicht richtig. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorliegen. Er sei weder Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Anmerkung: dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sei, wurde von der Erstbehörde auch behauptet; ein Sachverhalt in dieser Hinsicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar) noch habe er strafbare Handlungen begangen. Dieses Vorbringen ist nicht richtig. Zwar bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden ist. Wohl aber hat der Beschwerdeführer mehrere mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen begangen. Der Beschwerdeführer wurde wegen Nötigung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (siehe Urteil vom 15.05.2012, GZ ****). In zwei weiteren Fällen, die oben beschrieben wurden, ist die Staatsanwaltschaft nur aufgrund einer diversionellen Erledigung von der Verfolgung zurückgetreten. Lediglich in einem Fall wurde der Beschwerdeführer in Folge in dubio pro reo freigesprochen. Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Berichte liege somit (sogar) mehrere Verdachtsmomente vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne § 65 Abs 1 SPG zweifelsfrei gerechtfertigt erscheint, um der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Beschwerdeführer vorzubeugen. Insbesondere erscheint die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Art der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (siehe VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0053; und vom 19.04.2012, 2012/01/0011). In den oben beschriebenen Fällen (Punkt
- bis 3.) ist zweifelsfrei ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann daran anknüpfend eine (abstrakte) Wahrscheinlichkeit weiterer gefährlicher Angriffe bejaht werden, die eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich macht. Im Hinblick auf die beschriebenen Tatausführungen (unvorhersehbare, gewalttätige Überreaktionen in nur subjektiv vom Beschwerdeführer als Provokation wahrgenommenen Situationen) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung - jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Taten keine Einzelfälle bleiben werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Tathandlungen in allen drei Fällen völlig unmotiviert und unvorhersehbar erfolgten. Diese unabsehbaren „Überreaktionen“ des Beschwerdeführers in – bei objektiver Betrachtungsweise – völlig harmlosen Situationen zusammen mit der großen Aggressivität bei der Tatausführung reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht in Tirol für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Eine gewisse Bereitschaft zu strafgesetzwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei zu erkennen, sodass der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die Taten keine Einzelfälle darstellen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck nach erfolgten Diversion von einer Strafverfolgung zurückgetreten wurde, zumal die objektive rechtswidrige Verwirklichung eines Justizstraftatbestandes außer Streit steht und die Verurteilung in zwei Fällen lediglich aus anderen Gründen unterblieben ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Strafverfahren in zwei Fällen mit einer Diversion beendet wurde, weshalb kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung erfolgt seien, ist somit nicht zielführend.Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Berichte liege somit (sogar) mehrere Verdachtsmomente vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne Paragraph 65, Absatz eins, SPG zweifelsfrei gerechtfertigt erscheint, um der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Beschwerdeführer vorzubeugen. Insbesondere erscheint die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Art der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (siehe VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0053; und vom 19.04.2012, 2012/01/0011). In den oben beschriebenen Fällen (Punkt
- bis 3.) ist zweifelsfrei ein aggressives Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann daran anknüpfend eine (abstrakte) Wahrscheinlichkeit weiterer gefährlicher Angriffe bejaht werden, die eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich macht. Im Hinblick auf die beschriebenen Tatausführungen (unvorhersehbare, gewalttätige Überreaktionen in nur subjektiv vom Beschwerdeführer als Provokation wahrgenommenen Situationen) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung - jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Taten keine Einzelfälle bleiben werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Tathandlungen in allen drei Fällen völlig unmotiviert und unvorhersehbar erfolgten. Diese unabsehbaren „Überreaktionen“ des Beschwerdeführers in – bei objektiver Betrachtungsweise – völlig harmlosen Situationen zusammen mit der großen Aggressivität bei der Tatausführung reichen nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht in Tirol für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Eine gewisse Bereitschaft zu strafgesetzwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei zu erkennen, sodass der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die Taten keine Einzelfälle darstellen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck nach erfolgten Diversion von einer Strafverfolgung zurückgetreten wurde, zumal die objektive rechtswidrige Verwirklichung eines Justizstraftatbestandes außer Streit steht und die Verurteilung in zwei Fällen lediglich aus anderen Gründen unterblieben ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Strafverfahren in zwei Fällen mit einer Diversion beendet wurde, weshalb kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung erfolgt seien, ist somit nicht zielführend. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Vollständigkeit halber zu verweisen, wonach die Behörde weder festzustellen noch zu untersuchen hat, ob die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Straftaten - welche der Beschwerdeführer leugnet - von ihm begangen wurden. (siehe VwGH vom 18.06.2014, 2013/01/0134). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, so wird dieser Eingriff – im Hinblick auf obige Ausführungen – als erforderlich und verhältnismäßig beurteilt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vor, sodass diesem zu Recht, die Verpflichtung auferlegt wurde, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinzuweisen, dass mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag wegfällt (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund ist auch der Entscheidung Anspruch über diesen Antrag mit der Entscheidung in der Hauptsache untergegangen und war somit darüber im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinzuweisen, dass mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag wegfällt vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund ist auch der Entscheidung Anspruch über diesen Antrag mit der Entscheidung in der Hauptsache untergegangen und war somit darüber im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.24.2315.2