Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, RA in Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 28.09.2015, Zl ****, betreffend Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** A. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens A: Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ****, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von A ein. In dieser Verordnung wurde nachstehende Eigentumsbeschränkung vorgeschrieben: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ****, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 3, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von A ein. In dieser Verordnung wurde nachstehende Eigentumsbeschränkung vorgeschrieben: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. B. Vorläufige Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A: Mit Bescheid vom 03.02.2014, ****, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A an. A A wurden die Abfindungen Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5 zugewiesen.Mit Bescheid vom 03.02.2014, ****, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 24, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren A an. A A wurden die Abfindungen Nr ***/1, ***/2, ***/3, ***/4 und ***/5 zugewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis vom 30.07.2014, Zl ****, als unbegründet ab. Gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 28.08.2015 stellte die Gemeinde A, Adresse 1, Ort A, unter Einreichung des Einreichplans des Dipl.-Ing. B B vom xx.xx.xxxx und eines mit „Vorbesitzergenehmigung“ überschriebenen Dokuments bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung
Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf den Gsten Nr *2 EZ *4 (grundbücherlicher Eigentümer: A A), 1994 EZ *2 (grundbücherlicher Eigentümer: X X), *6*/1 EZ *4* (grundbücherliche Eigentümerin: C C), */1 EZ *6* (grundbücherliche Eigentümerin: Hotel X GesmbH), *4 EZ *1 (grundbücherlicher Eigentümer: D D), *5 EZ *0* (grundbücherliche Eigentümer: Dr. E E und F E; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: G und H A), *7 EZ *7* (grundbücherliche Eigentümer: I, J, K und L H), *9 EZ **0 (grundbücherliche Eigentümerin: M I) und *0 EZ *3* (grundbücherlicher Eigentümer: A A) bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst *08*), ***/1 (= Neu-Gst *09*), *03*/*6 (= Neu-Gst *10*), *03*/*8 (= Neu-Gst *11*), */3 (= Neu-Gst *1*1), */2 (= Neu-Gst *1*2) und **7/10 (= Neu-Gst *13*). Vom Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der Gste Nr *2 EZ *4 und *0 EZ *3* und von Dr. E E und F E als grundbücherliche Eigentümer bzw G und H A als außerbücherliche Eigentümer des Gstes Nr *5 EZ *0* war die „Vorbesitzergenehmigung“ nicht unterfertigt worden. Mit Schreiben vom 28.08.2015 stellte die Gemeinde A, Adresse 1, Ort A, unter Einreichung des Einreichplans des Dipl.-Ing. B B vom xx.xx.xxxx und eines mit „Vorbesitzergenehmigung“ überschriebenen Dokuments bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996 zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf den Gsten Nr *2 EZ *4 (grundbücherlicher Eigentümer: A A), 1994 EZ *2 (grundbücherlicher Eigentümer: römisch zehn römisch zehn), *6*/1 EZ *4* (grundbücherliche Eigentümerin: C C), */1 EZ *6* (grundbücherliche Eigentümerin: Hotel römisch zehn GesmbH), *4 EZ *1 (grundbücherlicher Eigentümer: D D), *5 EZ *0* (grundbücherliche Eigentümer: Dr. E E und F E; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: G und H A), *7 EZ *7* (grundbücherliche Eigentümer: römisch eins, J, K und L H), *9 EZ **0 (grundbücherliche Eigentümerin: M römisch eins) und *0 EZ *3* (grundbücherlicher Eigentümer: A A) bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst *08*), ***/1 (= Neu-Gst *09*), *03*/*6 (= Neu-Gst *10*), *03*/*8 (= Neu-Gst *11*), */3 (= Neu-Gst *1*1), */2 (= Neu-Gst *1*2) und **7/10 (= Neu-Gst *13*). Vom Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der Gste Nr *2 EZ *4 und *0 EZ *3* und von Dr. E E und F E als grundbücherliche Eigentümer bzw G und H A als außerbücherliche Eigentümer des Gstes Nr *5 EZ *0* war die „Vorbesitzergenehmigung“ nicht unterfertigt worden. Infolge eines Ersuchens der Agrarbehörde erstattete N N, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, die Stellungnahme vom 23.09.2015. Mit Bescheid vom 28.09.2015, Zl ****, A A zugestellt am 02.10.2015, erteilte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Gemeinde A
Abs 1 lit b TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf vorgenannten Grundstücken bzw vorgenannten Abfindungen. Mit Bescheid vom 28.09.2015, Zl ****, A A zugestellt am 02.10.2015, erteilte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der Gemeinde A
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf vorgenannten Grundstücken bzw vorgenannten Abfindungen. Dagegen erhob A A, vertreten durch Rechtsanwalt, RA in Adresse, mit Schriftsatz vom 22.10.2015, eingelangt bei der Agrarbehörde am 23.10.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob A A, vertreten durch Rechtsanwalt, RA in Adresse, mit Schriftsatz vom 22.10.2015, eingelangt bei der Agrarbehörde am 23.10.2015, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
[…] B./ Begründung: Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Altgrundstücke Nr *2 und Nr 4* des Grundbuches **** A. Außerdem ist er Eigentümer und Betreiber des Hotels Y in Ort A, Adresse XY *
dem Besitzstandsausweis steht das Gst Nr *5 EZ *0* im außerbücherlichen Eigentum von G und H A. XY befindet sich am östlichen Ende des Z und untergliedert sich in einen relativ geschlossenen Baulandbereich und einen daran angrenzenden Freilandbereich. Sowohl das Bauland wie auch das Freiland waren vor der Neueinteilung durch Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, durch eine fehlende oder mangelhafte Erschließung gekennzeichnet. Zahlreiche Grundstücke im Freiland waren auf Grund ihrer Form und Größe für eine zeitgemäße Bewirtschaftung nicht geeignet. Ebenso waren Grundstücke im Bauland auf Grund ihrer Form und Größe für eine Bebauung nur mangelhaft bis gar nicht geeignet. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte daher eine umfassende Grundstücksneuordnung im gegenständlichen Bereich, das heißt, es wurden sowohl im Freiland als auch im Bauland zahlreiche Grenzänderungen und Flächenverschiebungen vorgenommen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, wurden im gegenständlichen Bereich insbesondere folgende Abfindungen (bzw Neugrundstücke) zugeteilt: - Abfindung Nr *4/1(Neu-Gst *08*) an G K; - Abfindung Nr ***/1 (Neu-Gst *09*) an den Beschwerdeführer; für Alt-Gst*2 (Bauland) wurde dem Beschwerdeführer lagemäßig unverändert die Abfindung Nr ***/1 (Neu-Gst *09*) zugeteilt; - Abfindung Nr *03*/*6 (Neu-Gst *10*) an die Gemeinde A und Abfindung Nr *03*/*8 (Neu-Gst *11*) an das Öffentliche Gut Wege der Gemeinde A; der Gemeinde A sollte dadurch die Erschließung mehrerer Abfindungen in diesem Bereich über einen öffentlichen Weg ermöglicht werden; bisher bestanden hier zwei parallel verlaufende Privatwege, wobei diese Wege keine ausreichend rechtlich gesicherte Erschließung des gegenständlichen Areals bieten konnten; außerdem verhinderten die Parallelwege eine sinnvolle raumordnerische Gesamtnutzung des Areals; - Abfindung Nr */3 (Neu-Gst *1*1) an die Hotel X GesmbH;Abfindung Nr */3 (Neu-Gst *1*1) an die Hotel römisch zehn GesmbH; - Abfindung Nr */2 (Neu-Gst *1*2) an O O; - Abfindung Nr **7/10 (Neu-Gst *13*) an X X. Abfindung Nr **7/10 (Neu-Gst *13*) an römisch zehn römisch zehn. Durch die Neueinteilung sollten im Freiland ausreichend große, günstig geformte Grundstücke mit einer rechtlich gesicherten Erschließung gebildet werden. Dabei war zu beachten, dass Grundeigentümer, die vor der Neueinteilung Grundstücke mit Seezugang hatten, auch nach der Neueinteilung wiederum einen Seezugang möglichst in der gleichen Länge zugeteilt erhalten. Dieses Ziel wurde mit einem sehr hohen Grad erreicht. Weiters sollten auch die Bebaubarkeit und Erschließung der Grundstücke im Bauland verbessert werden, wobei insbesondere eine raumordnerisch sinnvolle Lösung im Übergangsbereich zwischen Bauland und Freiland anzustreben war. Auch diese Vorgabe wurde im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten fachlich sehr zufriedenstellend gelöst. In der Gesamtbeurteilung kann daher für den Ortsteil XY ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im alten Stand in Ordnungsnummer *** insgesamt ** Grundstücke in das Verfahren ein. Die im Bauland gelegenen Altgrundstücke .11, 18/1 und*2 wurden im Wesentlichen unverändert wieder zuteilt (Abfindungen Nr ***/1 und ***/2). Außerdem wurden die Baulandflächen samt Umgebungsgrund im Bereich der Altgrundstücke 4* und *1 wieder zugeteilt (Abfindung Nr *9*/4). Weiters wurde auf Grund von Vorvereinbarungen ein Teil des Parkplatzes südlich des Hotels Y (Abfindung Nr *3*/1) als Abfindung Nr ***/3 dem Beschwerdeführer übergeben. Für alle übrigen Grundstücke bzw Teilflächen im Freiland wurde dem Beschwerdeführer die Abfindung Nr ***/5 mit einem Flächenausmaß von ca 1,7 ha östlich bzw nördlich des Hotels Y zugeteilt. Alle Abfindungen des Beschwerdeführers sind über öffentliche Wege erschlossen und ihrem jeweiligen Widmungszweck entsprechend gut nutzbar. Alle im Bauland gelegenen Flächen wurden im Wesentlichen unverändert wieder zugeteilt, es gibt keine Flächenverluste im Bauland. Die Abfindung Nr ***/5 befindet sich fast zur Gänze in der I. Bewertungsklasse und ist somit im Vergleich zu anderen Flächen im Zusammenlegungsgebiet als hochwertig einzustufen. Zumal der Beschwerdeführer im alten Stand wesentliche Flächenanteile in schlechteren Bewertungsklassen besaß, hat sich das Flächenausmaß im neuen Stand deutlich verringert. Laut vorläufiger Abfindungsberechnung hat der Beschwerdeführer in Ordnungsnummer *** insgesamt Abfindungen im Freiland im Ausmaß von ca 106,6 Wertpunkten zugeteilt erhalten und wurde somit fast exakt seinem Anspruch entsprechend abgefunden. Das Fläche-/Wertverhältnis hat sich für den Beschwerdeführer in einem sehr hohen Ausmaß verbessert (höherer Wert bei geringerem Flächenausmaß). Insgesamt ist für den Beschwerdeführer in Bezug auf Form, Größe, Lage, Erschließung und Bewertung ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg feststellbar. Der Beschwerdeführer brachte im alten Stand in Ordnungsnummer *** insgesamt ** Grundstücke in das Verfahren ein. Die im Bauland gelegenen Altgrundstücke .11, 18/1 und*2 wurden im Wesentlichen unverändert wieder zuteilt (Abfindungen Nr ***/1 und ***/2). Außerdem wurden die Baulandflächen samt Umgebungsgrund im Bereich der Altgrundstücke 4* und *1 wieder zugeteilt (Abfindung Nr *9*/4). Weiters wurde auf Grund von Vorvereinbarungen ein Teil des Parkplatzes südlich des Hotels Y (Abfindung Nr *3*/1) als Abfindung Nr ***/3 dem Beschwerdeführer übergeben. Für alle übrigen Grundstücke bzw Teilflächen im Freiland wurde dem Beschwerdeführer die Abfindung Nr ***/5 mit einem Flächenausmaß von ca 1,7 ha östlich bzw nördlich des Hotels Y zugeteilt. Alle Abfindungen des Beschwerdeführers sind über öffentliche Wege erschlossen und ihrem jeweiligen Widmungszweck entsprechend gut nutzbar. Alle im Bauland gelegenen Flächen wurden im Wesentlichen unverändert wieder zugeteilt, es gibt keine Flächenverluste im Bauland. Die Abfindung Nr ***/5 befindet sich fast zur Gänze in der römisch eins. Bewertungsklasse und ist somit im Vergleich zu anderen Flächen im Zusammenlegungsgebiet als hochwertig einzustufen. Zumal der Beschwerdeführer im alten Stand wesentliche Flächenanteile in schlechteren Bewertungsklassen besaß, hat sich das Flächenausmaß im neuen Stand deutlich verringert. Laut vorläufiger Abfindungsberechnung hat der Beschwerdeführer in Ordnungsnummer *** insgesamt Abfindungen im Freiland im Ausmaß von ca 106,6 Wertpunkten zugeteilt erhalten und wurde somit fast exakt seinem Anspruch entsprechend abgefunden. Das Fläche-/Wertverhältnis hat sich für den Beschwerdeführer in einem sehr hohen Ausmaß verbessert (höherer Wert bei geringerem Flächenausmaß). Insgesamt ist für den Beschwerdeführer in Bezug auf Form, Größe, Lage, Erschließung und Bewertung ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg feststellbar. Die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ soll auf den Gsten Nr *2 EZ *4 (grundbücherlicher Eigentümer: A A), 1994 EZ *2 (grundbücherlicher Eigentümer: X X), *6*/1 EZ *4* (grundbücherliche Eigentümerin: C C), */1 EZ *6* (grundbücherliche Eigentümerin: Hotel X GesmbH), *4 EZ *1 (grundbücherlicher Eigentümer: D D), *5 EZ *0* (grundbücherliche Eigentümer: Dr. E E und F E; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: G und H A), *7 EZ *7* (grundbücherliche Eigentümer: I, J, K und L H), *9 EZ *9*(grundbücherliche Eigentümerin: M I) und *0 EZ *3* (grundbücherlicher Eigentümer: A A) bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst *08*), ***/1 (= Neu-Gst *09*), *03*/*6 (= Neu-Gst *10*), *03*/*8 (= Neu-Gst *11*), */3 (= Neu-Gst *1*1), */2 (= Neu-Gst *1*2) und **7/10 (= Neu-Gst *13*) realisiert werden. Die Projekterstellung erfolgte auf Basis der im Zuge der vorläufigen Übernahme verfügten Grundstücksneueinteilung.Die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ soll auf den Gsten Nr *2 EZ *4 (grundbücherlicher Eigentümer: A A), 1994 EZ *2 (grundbücherlicher Eigentümer: römisch zehn römisch zehn), *6*/1 EZ *4* (grundbücherliche Eigentümerin: C C), */1 EZ *6* (grundbücherliche Eigentümerin: Hotel römisch zehn GesmbH), *4 EZ *1 (grundbücherlicher Eigentümer: D D), *5 EZ *0* (grundbücherliche Eigentümer: Dr. E E und F E; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: G und H A), *7 EZ *7* (grundbücherliche Eigentümer: römisch eins, J, K und L H), *9 EZ *9*(grundbücherliche Eigentümerin: M römisch eins) und *0 EZ *3* (grundbücherlicher Eigentümer: A A) bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst *08*), ***/1 (= Neu-Gst *09*), *03*/*6 (= Neu-Gst *10*), *03*/*8 (= Neu-Gst *11*), */3 (= Neu-Gst *1*1), */2 (= Neu-Gst *1*2) und **7/10 (= Neu-Gst *13*) realisiert werden. Die Projekterstellung erfolgte auf Basis der im Zuge der vorläufigen Übernahme verfügten Grundstücksneueinteilung. Als Grundlage für die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ wurde die im Zuge der vorläufigen Übernahme geschaffene neue Grundstücksstruktur herangezogen. Bei der Neueinteilung der Grundstücke im gegenständlichen Bereich wurde darauf geachtet, dass alle betroffenen Grundeigentümer für ihre in diesem Bereich gelegenen Altgrundstücke ersatzweise entsprechende Grund- oder Geldabfindungen zugeteilt erhalten. Im neuen Stand erhielt der Beschwerdeführer mit der Abfindung Nr ***/4 ein gut geformtes Grundstück zugeteilt, welches wiederum die gleiche Uferlänge aufweist wie die eingebrachten Altgrundstücke. Weiters wurde dem Beschwerdeführer durch die Neueinteilung die Möglichkeit geboten, künftig über den öffentlichen Weg auf Abfindung Nr *03*/*8 zu seiner Abfindung Nr ***/4 zuzufahren. Somit kann der bisherige Privatweg mit einer Länge von ca 180 Laufmetern auf Eigengrund des Beschwerdeführers entfallen, womit auch Belastungen, wie Wegerhaltung und Schneeräumung, hinfällig sind. Durch die vorliegende Neueinteilung ist ein hoher Zusammenlegungserfolg für den Beschwerdeführer feststellbar. Für Alt-Gst Nr *2 (Bauland) wurde dem Beschwerdeführer lagemäßig unverändert die Abfindung Nr ***/1 (Neu-Gst *09*) wiederum zugeteilt. Insofern ist von vornherein auszuschließen, dass das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich des Alt-Gstes Nr *2 nachteilige Auswirkungen auf das Zusammenlegungsverfahren oder eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges herbeiführen könnte. Hinsichtlich Alt-Gst Nr 4* ist Folgendes auszuführen: Dieses Grundstück ist zum Großteil als Freiland bewertet, eine Teilfläche von 591 m² ist als Bauland bewertet. Der westliche Teil des Gstes Nr 4* ist auf Grund seiner Baulandwidmung und Bebauung als Fläche mit besonderem Wert zu betrachten und wurde daher dem Beschwerdeführer in der Abfindung Nr ***/4 wieder zugeteilt, während der östliche Teil des Gstes Nr 4* im Zuge der Neueinteilung zu anderen Abfindungen zugeschlagen wurde. Die entfallene Fläche aus Gst Nr 4* wurde dem Beschwerdeführer im Bereich der Abfindung Nr ***/5 zugeteilt. Der östliche Bereich des Gstes Nr 4* im alten Stand wurde durch einen Zufahrtsweg für ein Gebäude des Beschwerdeführers durchschnitten. Die Restflächen links und rechts dieses Weges waren auf Grund ihrer schmalen Form für eine landwirtschaftliche Nutzung nur mehr bedingt geeignet. Die Zufahrt zu den Grundstücken im gegenständlichen Bereich soll künftig über den noch zu errichtenden öffentlichen Weg auf Abfindung Nr *03*/*8 erfolgen. Es hat sich somit bei der Neueinteilung angeboten, dem Beschwerdeführer anstatt der östlichen Teilfläche des Gstes Nr 4* eine Ersatzfläche im Bereich der Abfindung Nr ***/5 zuzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Neueinteilung so realisiert werden wird. Sollte sich wider Erwarten beim Zusammenlegungsplan doch ein Änderungsbedarf ergeben, dann bestehen im Bereich der Abfindungen Nr *03*/*8 und */4, nicht aber im Bereich des Gstes Nr 4*, durchaus Manipulationsmöglichkeiten um entsprechende Flächenausgleiche zu schaffen. Die Realisierung des beantragten Vorhabens lässt weder eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen noch für den Beschwerdeführer im Speziellen erwarten. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungverfahrens A vom 25.11.2015 und dessen Erläuterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Bewertung und Neueinteilung der Grundstücke. Dabei verkennt er, dass sowohl der Bewertungsplan als auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in Rechtskraft erwachsen sind. Den Ausführungen des Operationsleiters im gegenständlichen Verfahren nach § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996, nämlich zur Frage, ob bei Realisierung des beantragten Vorhabens der Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden könnte, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Beschreibung des mit der Zusammenlegung der Grundstücke in A verbundenen Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen und bezogen auf den Beschwerdeführer war infolge der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A festzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges durch die Realsierung des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Bewertung und Neueinteilung der Grundstücke. Dabei verkennt er, dass sowohl der Bewertungsplan als auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in Rechtskraft erwachsen sind. Den Ausführungen des Operationsleiters im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996, nämlich zur Frage, ob bei Realisierung des beantragten Vorhabens der Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden könnte, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Beschreibung des mit der Zusammenlegung der Grundstücke in A verbundenen Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen und bezogen auf den Beschwerdeführer war infolge der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A festzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges durch die Realsierung des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten ist. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014: „§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
TFLG 1996 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkung
Abs 1 lit b TFLG 1996 bedarf die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf den Gsten Nr *2 EZ *4 , 1994 EZ 92, *6*/1 EZ *4* , */1 EZ *6* , *4 EZ *1, *5 EZ *0* , *7 EZ *7* , *9 EZ *9*und *0 EZ *3* bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst *08*), ***/1 (= Neu-Gst *09*), *03*/*6 (= Neu-Gst *10*), *03*/*8 (= Neu-Gst *11*), */3 (= Neu-Gst *1*1), */2 (= Neu-Gst *1*2) und **7/10 (= Neu-Gst *13*) einer agrarbehördlichen Bewilligung. Als bücherlicher Eigentümer der Gste Nr *2 und 4* und Person, der das Neu-Gst Nr *09* als Abfindung Nr ***/1 zugewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer
Abs 2 TFLG 1996 Partei des Verfahrens
Eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 ist nach § 6 Abs 2 TFLG 1996 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Aufgrund der in der Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.04.1998, Zl ****,
Paragraph 3, TFLG 1996 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 bedarf die Umlegung des bestehenden Ortskanales im Bereich „B“ auf den Gsten Nr *2 EZ *4 , 1994 EZ 92, *6*/1 EZ *4* , */1 EZ *6* , *4 EZ *1, *5 EZ *0* , *7 EZ *7* , *9 EZ *9*und *0 EZ *3* bzw den Abfindungen Nr *4/1(= Neu-Gst *08*), ***/1 (= Neu-Gst *09*), *03*/*6 (= Neu-Gst *10*), *03*/*8 (= Neu-Gst *11*), */3 (= Neu-Gst *1*1), */2 (= Neu-Gst *1*2) und **7/10 (= Neu-Gst *13*) einer agrarbehördlichen Bewilligung. Als bücherlicher Eigentümer der Gste Nr *2 und 4* und Person, der das Neu-Gst Nr *09* als Abfindung Nr ***/1 zugewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 74, Absatz 2, TFLG 1996 Partei des Verfahrens
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996. Eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 ist nach Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Wie festgestellt, wird der Zusammenlegungserfolg durch die Realisierung des beantragten Vorhabens nicht beeinträchtigt. Im Zuge des Verfahrens der vorläufigen Übernahme im Sinne des § 24 TFLG 1996 war bereits bekannt, dass auf den gegenständlichen Abfindungen eine Umlegung des bestehenden Ortskanales beabsichtigt ist. Die Neueinteilung der Grundstücke nahm auf diesen Aspekt Rücksicht. Insofern dient das beantragte Vorhaben der Erreichung eines Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen rechtskräftig angeordnet.
Abs 3 TFLG 1996 ist das Eigentum an den gegenständlichen Abfindungen mit Rechtskraft des Bescheides auf die festgestellten Personen unter der auflösenden Bedingung übergegangen, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Person zuweist. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Neueinteilung im Bereich der gegenständlichen Abfindungen nicht zu erwarten ist und ein allfälliger – nicht vorhersehbarer – Änderungsbedarf im Bereich der Abfindungen Nr *03*/*8 und */4, nicht aber auf dem Gst Nr 4*, zu berücksichtigen wäre, ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.04.1979, 2193/77) festzuhalten, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Mit seinem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer insofern die Rechtslage.Wie festgestellt, wird der Zusammenlegungserfolg durch die Realisierung des beantragten Vorhabens nicht beeinträchtigt. Im Zuge des Verfahrens der vorläufigen Übernahme im Sinne des Paragraph 24, TFLG 1996 war bereits bekannt, dass auf den gegenständlichen Abfindungen eine Umlegung des bestehenden Ortskanales beabsichtigt ist. Die Neueinteilung der Grundstücke nahm auf diesen Aspekt Rücksicht. Insofern dient das beantragte Vorhaben der Erreichung eines Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, ****, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl ****, berichtigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.07.2014, Zl ****, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen rechtskräftig angeordnet.
Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996 ist das Eigentum an den gegenständlichen Abfindungen mit Rechtskraft des Bescheides auf die festgestellten Personen unter der auflösenden Bedingung übergegangen, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Person zuweist. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Neueinteilung im Bereich der gegenständlichen Abfindungen nicht zu erwarten ist und ein allfälliger – nicht vorhersehbarer – Änderungsbedarf im Bereich der Abfindungen Nr *03*/*8 und */4, nicht aber auf dem Gst Nr 4*, zu berücksichtigen wäre, ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.04.1979, 2193/77) festzuhalten, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Mit seinem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer insofern die Rechtslage. Die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung
Die Beschwerde des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996 liegen somit vor. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet von A. Die Beschwerdegegnerin beantragte
Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales auf den gegenständlichen Abfindungen. Im Sinne des § 6 Abs 2 TFLG 1996 war zu klären, ob der Zusammenlegungserfolg durch die Umlegung des bestehenden Ortskanales beeinträchtigt werden könnte. Dies war zum einen aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf der unbestritten gebliebenen Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A basieren, und zum anderen infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.04.1979, 2193/77), wonach bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll, auszuschließen. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet von A. Die Beschwerdegegnerin beantragte
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung des bestehenden Ortskanales auf den gegenständlichen Abfindungen. Im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 war zu klären, ob der Zusammenlegungserfolg durch die Umlegung des bestehenden Ortskanales beeinträchtigt werden könnte. Dies war zum einen aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf der unbestritten gebliebenen Stellungnahme des Operationsleiters des Zusammenlegungsverfahrens A basieren, und zum anderen infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.04.1979, 2193/77), wonach bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll, auszuschließen. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2807.9
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