← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/36/3151-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/3151-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der B GmbH, Adresse, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt X vom 10.09.2014, Zl ****, mit dem der Antrag vom 30.07.2014 auf Befreiung von der Schaffung von drei zusätzlichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge versagt und das Bauansuchen vom 17.06.2014 abgewiesen wurde, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde der B GmbH, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn vom 10.09.2014, Zl ****, mit dem der Antrag vom 30.07.2014 auf Befreiung von der Schaffung von drei zusätzlichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge versagt und das Bauansuchen vom 17.06.2014 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 17.06.2014 beantragte die B GmbH eine Reihe von Änderungen des mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt X vom 22.10.2013, Zl ****, genehmigten Bauvorhabens einer Wohnanlage auf dem Gst **15/9 KG Y mit der Adresse in X. Hinsichtlich der beantragten Änderungen wird im Baugesuch insbesondere Folgendes ausgeführt: Änderung der Aufschüttung im untersten Geschoss nordseitig, die eine Verringerung der Baumasse zur Folge hat sowie die Vergrößerung der unterirdischen Baumasse im Kellergeschoss und Untergeschoss des Hanghauses. Zudem werden aufgrund der Wünsche bzw des Bedarfs der Käufer geänderte Raumaufteilungen entsprechend der dem Bauansuchen angeschlossenen Planunterlagen der B GmbH vom 17.06.2014, Plannummer: ****, beantragt, wodurch sich nach Ansicht des Bauwerbers die Anzahl der Wohneinheiten von 7 Wohnungen auf 8 Wohnungen erhöhe. Weiters sollen Spielplatz und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vergrößert werden und ist im Obergeschoss des Fronthauses nunmehr auf der genehmigten Dachfläche eine Dachterrasse beantragt. Weiters ist auf der Ebene im Kellergeschoss des Hanghauses ein neuer zur Gänze unterirdischer Ausgang zum Spielplatz geplant und soll im Erdgeschoss des Fronthauses westseitig über der Garageneinfahrt ein ca 6 m² großer Balkon sowie Lichtschächte im Erdgeschoss des Hanghauses an der West- und Ostseite errichtet werden. Zudem wurde ausgeführt, dass laut „Stellplatzverordnung“ durch die Erweiterung der nunmehr geplanten Änderung um eine Wohneinheit gegenüber der genehmigten Planung ein weiterer Stellplatz erforderlich ist, der aber aufgrund der Hangsituation nicht mehr realisierbar ist und wird deshalb um die Möglichkeit der Ablöse für einen Stellplatz angesucht.Mit Baugesuch vom 17.06.2014 beantragte die B GmbH eine Reihe von Änderungen des mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt römisch zehn vom 22.10.2013, Zl ****, genehmigten Bauvorhabens einer Wohnanlage auf dem Gst **15/9 KG Y mit der Adresse in römisch zehn. Hinsichtlich der beantragten Änderungen wird im Baugesuch insbesondere Folgendes ausgeführt: Änderung der Aufschüttung im untersten Geschoss nordseitig, die eine Verringerung der Baumasse zur Folge hat sowie die Vergrößerung der unterirdischen Baumasse im Kellergeschoss und Untergeschoss des Hanghauses. Zudem werden aufgrund der Wünsche bzw des Bedarfs der Käufer geänderte Raumaufteilungen entsprechend der dem Bauansuchen angeschlossenen Planunterlagen der B GmbH vom 17.06.2014, Plannummer: ****, beantragt, wodurch sich nach Ansicht des Bauwerbers die Anzahl der Wohneinheiten von 7 Wohnungen auf 8 Wohnungen erhöhe. Weiters sollen Spielplatz und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vergrößert werden und ist im Obergeschoss des Fronthauses nunmehr auf der genehmigten Dachfläche eine Dachterrasse beantragt. Weiters ist auf der Ebene im Kellergeschoss des Hanghauses ein neuer zur Gänze unterirdischer Ausgang zum Spielplatz geplant und soll im Erdgeschoss des Fronthauses westseitig über der Garageneinfahrt ein ca 6 m² großer Balkon sowie Lichtschächte im Erdgeschoss des Hanghauses an der West- und Ostseite errichtet werden. Zudem wurde ausgeführt, dass laut „Stellplatzverordnung“ durch die Erweiterung der nunmehr geplanten Änderung um eine Wohneinheit gegenüber der genehmigten Planung ein weiterer Stellplatz erforderlich ist, der aber aufgrund der Hangsituation nicht mehr realisierbar ist und wird deshalb um die Möglichkeit der Ablöse für einen Stellplatz angesucht. Hinsichtlich des gegenständlichen Bauansuchens wurde das schriftliche Gutachten des Stadtmagistrats der Stadt X - Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 09.07.2014 erstattet. Darin wird insbesondere auch im Detail ausgeführt, dass durch die nunmehr beantragte geänderte Raumaufteilung sich die Anzahl der Wohneinheiten nicht auf 8 Wohnungen sondern auf 10 Wohnungen erhöht. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich der Nachweis über 3 zusätzliche Stellplätze sowie der Bereich für 2 Fahrräder fehlt. Hinsichtlich des gegenständlichen Bauansuchens wurde das schriftliche Gutachten des Stadtmagistrats der Stadt römisch zehn - Bauberatung – Gestaltung – Ortsbildschutz vom 09.07.2014 erstattet. Darin wird insbesondere auch im Detail ausgeführt, dass durch die nunmehr beantragte geänderte Raumaufteilung sich die Anzahl der Wohneinheiten nicht auf 8 Wohnungen sondern auf 10 Wohnungen erhöht. Daraus ergibt sich, dass gegenständlich der Nachweis über 3 zusätzliche Stellplätze sowie der Bereich für 2 Fahrräder fehlt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 15.07.2014 wurde dieses Gutachten des Amtssachverständigen dem Bauwerber zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw geänderte Unterlagen einbringen. Mit Eingabe vom 30.07.2014 wurden von der Bauwerberin zum einen Planunterlagen (Schnitte A-A und C-C) ergänzend eingebracht sowie ein ausdrücklicher Antrag um Stellplatzablöse für 3 zusätzliche Stellplätze gestellt. In diesem Antrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der geringen Breite des Grundstückes und der Hangsituation 8 Stellplätze laut „Stellplatzverordnung“ realisierbar sind und daher die Ablöse für 3 Stellplätze beantragt wird. Mit Schreiben der Baubehörde vom 18.08.2014 wurde der Bauwerberin im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Errichtung einer Tiefgarage im gegenständlichen Fall zeigt, dass es technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Abstellmöglichkeiten zu schaffen, weshalb einer Stellplatzablöse nicht zugestimmt werden kann und die 3 zusätzlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen sind. Dem Bauwerber wurde wiederum Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen bzw geänderte Unterlagen einzureichen. Dazu teilte die Bauwerberin mit Schreiben vom 01.09.2014 im Wesentlichen mit, dass es natürlich richtig ist, dass die Errichtung einer Tiefgarage im gegenständlichen Fall in der vorliegenden Form (entsprechend Baubescheid vom 22.10.2013 mit der darin enthaltenen Anzahl von Stellplätzen) technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Dies allerdings nur in maximal dieser Größe und mit maximal der Anzahl von Stellplätzen, wie im vorliegenden bereits genehmigten Projekt geplant ist. Durch die schmale Form und die steile Hanglage des Grundstückes bzw durch die begrenzten räumlichen Möglichkeiten an der Hangkante sei eine Vergrößerung der Tiefgarage nicht möglich, sodass § 8 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr: § 8 Abs 9 TBO 2011) absolut zutreffe, da, wenn überhaupt, die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Abschließend wurde darum ersucht den Sachverhalt mit der Baubehörde besprechen zu können.Dazu teilte die Bauwerberin mit Schreiben vom 01.09.2014 im Wesentlichen mit, dass es natürlich richtig ist, dass die Errichtung einer Tiefgarage im gegenständlichen Fall in der vorliegenden Form (entsprechend Baubescheid vom 22.10.2013 mit der darin enthaltenen Anzahl von Stellplätzen) technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Dies allerdings nur in maximal dieser Größe und mit maximal der Anzahl von Stellplätzen, wie im vorliegenden bereits genehmigten Projekt geplant ist. Durch die schmale Form und die steile Hanglage des Grundstückes bzw durch die begrenzten räumlichen Möglichkeiten an der Hangkante sei eine Vergrößerung der Tiefgarage nicht möglich, sodass Paragraph 8, Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011) absolut zutreffe, da, wenn überhaupt, die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Abschließend wurde darum ersucht den Sachverhalt mit der Baubehörde besprechen zu können. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt X vom 10.09.2014, Zl ****, in dem zum einem der Antrag auf Stellplatzablöse versagt wurde und zum anderen das gegenständliche Bauansuchen mangels Nachweises geeigneter Abstellmöglichkeiten abgewiesen wurde. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt römisch zehn vom 10.09.2014, Zl ****, in dem zum einem der Antrag auf Stellplatzablöse versagt wurde und zum anderen das gegenständliche Bauansuchen mangels Nachweises geeigneter Abstellmöglichkeiten abgewiesen wurde. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansicht der Bauwerberin nicht gefolgt werden kann, da die bereits bewilligte Tiefgarage auf der Ebene „OG Hanghaus/UG Fronthaus“ der gegenständlichen Wohnanlage errichtet werden soll und auf der gleichen Ebene nordseitig Wohnungen geplant sind, deren ausreichende Belichtung und Belüftung fraglich erscheint. Der Grundriss dieser Ebene zeigt, dass eine Vergrößerung der Tiefgarage – insbesondere in Richtung Norden und allenfalls unter Wegfall anderer Räumlichkeiten – durchaus technisch möglich und aus Sicht der Baubehörde auch wirtschaftlich vertretbar ist. Einer Stellplatzablöse kann aus diesem Grund nicht zugestimmt werden. Für das gegenständliche Bauvorhaben, mit dem eine bereits bewilligte Wohnanlage so geändert werden soll, dass dadurch 3 zusätzliche Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge erforderlich sind, werden diese Stellplätze nicht nachgewiesen und ist daher das Bauansuchen abzuweisen. Dagegen brachte die B GmbH die Beschwerde vom 10.10.2014 ein, die durch sofortige Weiterleitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol noch fristgerecht bei der Behörde eingelangt ist. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Wünsche der Käufer und den einhergehenden geänderten Anforderungen bezüglich der Wohnungstypologien und speziell der Inneneinteilung wurde ein Änderungsansuchen eingebracht. Aufgrund des Gutachtens des zuständigen Sachverständigen der Stadtplanung ergeben sich daraus 3 weitere zusätzlich erforderliche Stellplätze. Obwohl die gutachterlich festgestellte Anzahl der abzulösenden Stellplätze aus Sicht der Bauwerberin nicht in jedem Punkt nachvollziehbar erscheint, wurde ein entsprechender Antrag auf Ablöse der zusätzlichen 3 Abstellplätze gestellt. Mit Schreiben vom 01.09.2014 sei von der Beschwerdeführerin nochmals auf die spezielle Situation des Hanggrundstückes und auf den wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand zur Realisierung von 3 weiteren Abstellplätzen hingewiesen und im Sinne einer geforderten Stellungnahme um ein persönliches Gespräch bzw um einen Termin mit dem Stadtmagistrat gebeten worden, um den Sachverhalt, der sich auf umfangreiche Analysen der Situation stützt, genauer darstellen zu können. Entgegen dieser Bitte sei der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen worden. Bei dem gewünschten Termin hätte die Beschwerdeführerin gerne nochmals die schwierige Bebaubarkeit des Baugrundstückes hinsichtlich der topografischen, geometrischen und bodenmechanischen Besonderheiten erläutert, umso mehr, da die Analyse diesbezüglich ein klar nachvollziehbares Ergebnis aufzeige. Wie dem Stadtmagistrat bekannt sei, bestehe die alleinige Möglichkeit der motorisierten Erschließung dieses Grundstücks von der Bergseite her bzw von der an das Grundstück angrenzenden Straße. Das Grundstück falle in Folge stark ab, sodass die Erschließung der Tiefgarage entsprechend platzraubend ausgeführt werden habe müssen. Nach zahlreichen planerischen Optimierungsversuchen sei es jedoch gelungen 7 unterirdische Autoabstellmöglichkeiten zu generieren. Ein weiterer Freistellplatz sei an der Straße vorgesehen und genehmigt. Damit sei die vernünftig bzw finanziell zumutbar maximal realisierbare Parkplatzanzahl aufgezeigt. Eine weitere Tiefgaragenebene (unterhalb der geplanten Garage) sei hinsichtlich der Untergrundverhältnisse (Fels) wohl unbestritten mit einem unkalkulierbaren auf jeden Fall aber unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Auch eine Erschließung dieses zweiten Garagengeschosses sei wirtschaftlich nicht möglich (Rampenbauwerk, etc). Der Vorschlag des Stadtmagistrats Wohnflächen durch Parkflächen zu ersetzen sei nicht nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, sondern entziehe dem Projekt die wirtschaftliche Basis, die sich auf den Verkauf dieser Wohlflächen stütze. Weil die Behörde den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag gemäß § 8 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr: § 8 Abs 9 TBO 2011) von der Verpflichtung nach Abs 1 oder 4 ganz oder teilweise zu befreien habe, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können, erscheine die Abweisung des Ansuchens auf Ablöse von Parkplätzen gemäß § 8 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr: § 8 Abs 9 TBO 2011) nicht nachvollziehbar. Wie jedes Unternehmen sei auch die Beschwerdeführerin an den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Projekte gebunden und trage darüber hinaus, was wesentlich erscheine, wirtschaftliche Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern, den Wohnungskäufern sowie den ausführenden Firmen. Diesem Grundsatz entsprechend versuche sie durch die Erstellung architektonisch hochwertiger Gebäude und der einhergehenden hohen Kundenzufriedenheit zu entsprechen. Diesem hohen Qualitätsanspruch liege ein straffes Kostenmanagement zu Grunde, welches für die Umsetzung eines wirtschaftlich erfolgreichen Projekts und der umfangreichen Verantwortung gegenüber allen Beteiligten entscheidend sei. Natürlich mache es einen wesentlichen Unterschied, ob anstelle der (für die notwendige Finanzierung des Projekts und des bereits angekauften Grundstückes zu erstellenden) Wohnräumlichkeiten stattdessen Stellplätze errichtet werden, die einen ungleich kleineren Wertschöpfungsbeitrag bzw den dringend notwendigen Deckungsbeitrag für gegenständliche Projektfinanzierung beisteuern. Unabhängig davon sei schon jetzt erkennbar, dass die bereitgestellte Abstellplatzanzahl (8 Stellplätze) für die geplante Wohnungsanzahl in Abstimmung mit den Kaufinteressenten bei Weitem ausreichend sei, sodass der Ablöse der Parkplätze lediglich ein formalrechtlicher Hintergrund innewohne. Diese Feststellung decke sich auch mit ihrer Umfeldrecherche zeitnaher Neubauten von Wohnanlagen im direkten Umfeld der geplanten Wohnanlage in welchen Parkplätze zwecks Unveräußerbarkeit zur Vermietung bereitgestellt werden. Es wurde daher nochmals gebeten den Einwänden Gehör zu schenken und das Ansuchen um Ablöse der 3 geforderten Abstellplätze gemäß § 8 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr: § 8 Abs 9 TBO 2011) stattzugeben bzw eine geringere Parkplatzanzahl unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Wohnungsverbände vorzuschreiben. Dagegen brachte die B GmbH die Beschwerde vom 10.10.2014 ein, die durch sofortige Weiterleitung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol noch fristgerecht bei der Behörde eingelangt ist. Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Wünsche der Käufer und den einhergehenden geänderten Anforderungen bezüglich der Wohnungstypologien und speziell der Inneneinteilung wurde ein Änderungsansuchen eingebracht. Aufgrund des Gutachtens des zuständigen Sachverständigen der Stadtplanung ergeben sich daraus 3 weitere zusätzlich erforderliche Stellplätze. Obwohl die gutachterlich festgestellte Anzahl der abzulösenden Stellplätze aus Sicht der Bauwerberin nicht in jedem Punkt nachvollziehbar erscheint, wurde ein entsprechender Antrag auf Ablöse der zusätzlichen 3 Abstellplätze gestellt. Mit Schreiben vom 01.09.2014 sei von der Beschwerdeführerin nochmals auf die spezielle Situation des Hanggrundstückes und auf den wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand zur Realisierung von 3 weiteren Abstellplätzen hingewiesen und im Sinne einer geforderten Stellungnahme um ein persönliches Gespräch bzw um einen Termin mit dem Stadtmagistrat gebeten worden, um den Sachverhalt, der sich auf umfangreiche Analysen der Situation stützt, genauer darstellen zu können. Entgegen dieser Bitte sei der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen worden. Bei dem gewünschten Termin hätte die Beschwerdeführerin gerne nochmals die schwierige Bebaubarkeit des Baugrundstückes hinsichtlich der topografischen, geometrischen und bodenmechanischen Besonderheiten erläutert, umso mehr, da die Analyse diesbezüglich ein klar nachvollziehbares Ergebnis aufzeige. Wie dem Stadtmagistrat bekannt sei, bestehe die alleinige Möglichkeit der motorisierten Erschließung dieses Grundstücks von der Bergseite her bzw von der an das Grundstück angrenzenden Straße. Das Grundstück falle in Folge stark ab, sodass die Erschließung der Tiefgarage entsprechend platzraubend ausgeführt werden habe müssen. Nach zahlreichen planerischen Optimierungsversuchen sei es jedoch gelungen 7 unterirdische Autoabstellmöglichkeiten zu generieren. Ein weiterer Freistellplatz sei an der Straße vorgesehen und genehmigt. Damit sei die vernünftig bzw finanziell zumutbar maximal realisierbare Parkplatzanzahl aufgezeigt. Eine weitere Tiefgaragenebene (unterhalb der geplanten Garage) sei hinsichtlich der Untergrundverhältnisse (Fels) wohl unbestritten mit einem unkalkulierbaren auf jeden Fall aber unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Auch eine Erschließung dieses zweiten Garagengeschosses sei wirtschaftlich nicht möglich (Rampenbauwerk, etc). Der Vorschlag des Stadtmagistrats Wohnflächen durch Parkflächen zu ersetzen sei nicht nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, sondern entziehe dem Projekt die wirtschaftliche Basis, die sich auf den Verkauf dieser Wohlflächen stütze. Weil die Behörde den Bauwerber bzw den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011) von der Verpflichtung nach Absatz eins, oder 4 ganz oder teilweise zu befreien habe, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können, erscheine die Abweisung des Ansuchens auf Ablöse von Parkplätzen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011) nicht nachvollziehbar. Wie jedes Unternehmen sei auch die Beschwerdeführerin an den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Projekte gebunden und trage darüber hinaus, was wesentlich erscheine, wirtschaftliche Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern, den Wohnungskäufern sowie den ausführenden Firmen. Diesem Grundsatz entsprechend versuche sie durch die Erstellung architektonisch hochwertiger Gebäude und der einhergehenden hohen Kundenzufriedenheit zu entsprechen. Diesem hohen Qualitätsanspruch liege ein straffes Kostenmanagement zu Grunde, welches für die Umsetzung eines wirtschaftlich erfolgreichen Projekts und der umfangreichen Verantwortung gegenüber allen Beteiligten entscheidend sei. Natürlich mache es einen wesentlichen Unterschied, ob anstelle der (für die notwendige Finanzierung des Projekts und des bereits angekauften Grundstückes zu erstellenden) Wohnräumlichkeiten stattdessen Stellplätze errichtet werden, die einen ungleich kleineren Wertschöpfungsbeitrag bzw den dringend notwendigen Deckungsbeitrag für gegenständliche Projektfinanzierung beisteuern. Unabhängig davon sei schon jetzt erkennbar, dass die bereitgestellte Abstellplatzanzahl (8 Stellplätze) für die geplante Wohnungsanzahl in Abstimmung mit den Kaufinteressenten bei Weitem ausreichend sei, sodass der Ablöse der Parkplätze lediglich ein formalrechtlicher Hintergrund innewohne. Diese Feststellung decke sich auch mit ihrer Umfeldrecherche zeitnaher Neubauten von Wohnanlagen im direkten Umfeld der geplanten Wohnanlage in welchen Parkplätze zwecks Unveräußerbarkeit zur Vermietung bereitgestellt werden. Es wurde daher nochmals gebeten den Einwänden Gehör zu schenken und das Ansuchen um Ablöse der 3 geforderten Abstellplätze gemäß Paragraph 8, Absatz 6, TBO 2011 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011) stattzugeben bzw eine geringere Parkplatzanzahl unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Wohnungsverbände vorzuschreiben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und stand einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und stand einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015: § 8Paragraph 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge

(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 114 Abs. 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011.
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die in einer Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Höchstzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des Paragraph 114, Absatz 4, 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011. (…)
(9)Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.
(9)Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz eins, oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig. § 27Paragraph 27 Baubewilligung (…), (…)
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn (…) f) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Soweit die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem eigenen Antrag auf Befreiung von 3 Stellplätzen – zusammengefasst vorbringt, dass die von der Baubehörde bestimmte Anzahl von 3 zusätzlichen Stellplätzen für sie nicht nachvollziehbar ist und dazu im Übrigen im Baugesuch ausgeführt wird, dass sich durch die beantragten Änderungen der Raumaufteilung die Anzahl der Wohnungen von 7 Wohnungen auf nunmehr insgesamt 8 Wohnungen erhöhe, ist dazu Folgendes auszuführen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass das Baubewilligungsverfahren– wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein Projektsverfahren ist und daher die Zulässigkeit nur nach den vorgelegten Unterlagen, nicht aber nach einer allenfalls vom Projekt abweichenden konsenswidrigen Ausführung oder Verwendung zu beurteilen ist. Es ist sohin über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind (vgl VwGH 10.09.1981, Zl 2041/79; VwGH 24.03.1983, Zl 81/06/0162; uva). Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass das Baubewilligungsverfahren– wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein Projektsverfahren ist und daher die Zulässigkeit nur nach den vorgelegten Unterlagen, nicht aber nach einer allenfalls vom Projekt abweichenden konsenswidrigen Ausführung oder Verwendung zu beurteilen ist. Es ist sohin über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden, die sowohl für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 10.09.1981, Zl 2041/79; VwGH 24.03.1983, Zl 81/06/0162; uva). Der Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 09.07.2014 mit näheren Begründungen zusammengefasst aus, dass entgegen den Ausführungen im Bauansuchen durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nunmehr insgesamt 10 Wohnungen sohin nicht nur eine zusätzliche Wohnung sondern 3 zusätzliche Wohnungen entstehen und wurde dies auch seiner Berechnung der erforderlichen Stellplätze zugrunde gelegt. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 4 TBO 2011 sind Wohnungen baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 4, TBO 2011 sind Wohnungen baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind. Wie sich aus den Einreichplänen des gegenständlichen Bauvorhabens eindeutig ergibt, sind jene Bereiche, die als Top 5A, Top 5B, Top 6 und Top 7 bezeichnet sind, jeweils als eine Wohnung iSd Legaldefinition zu qualifizieren. Demgegenüber stellen allerdings sowohl der als Top 1 bezeichnete Bereich als auch der als Top 4 bezeichnete Bereich jeweils zwei Wohnungen iSd der Legaldefinition des § 2 Abs 4 TBO 2011 dar, da alle diese Wohnungen in den Einreichplänen jeweils auch Räume bzw Bereiche aufweisen, die als Bad, Kochen, Essen, Wohnen bzw Zimmer planerisch dargestellt bzw ausdrücklich so bezeichnet sind. Durch die jeweilige bauliche Ausgestaltung sind diese auch abgeschlossene Teile eines Gebäudes, und sohin selbstständig zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt.Demgegenüber stellen allerdings sowohl der als Top 1 bezeichnete Bereich als auch der als Top 4 bezeichnete Bereich jeweils zwei Wohnungen iSd der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, TBO 2011 dar, da alle diese Wohnungen in den Einreichplänen jeweils auch Räume bzw Bereiche aufweisen, die als Bad, Kochen, Essen, Wohnen bzw Zimmer planerisch dargestellt bzw ausdrücklich so bezeichnet sind. Durch die jeweilige bauliche Ausgestaltung sind diese auch abgeschlossene Teile eines Gebäudes, und sohin selbstständig zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt. Die als Top 1 und Top 4 bezeichneten Bereichen sind sohin insgesamt als 4 Wohnungen iSd der Legaldefinition § 2 Abs 4 TBO 2011 zu qualifizieren. Die als Top 1 und Top 4 bezeichneten Bereichen sind sohin insgesamt als 4 Wohnungen iSd der Legaldefinition Paragraph 2, Absatz 4, TBO 2011 zu qualifizieren. Da im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Bauvorhaben ausschließlich aufgrund der Planunterlagen zu prüfen ist – sohin auch nur diesbezüglich im Falle der Bewilligung ein Konsens besteht – war der als Top 3 bezeichnete Bereich - auch wenn der Eingangsbereich in zwei Bereichen in verstärkter Bauweise ausgeführt ist und zwei Bereiche für Essen dargestellt sind – nur als eine Wohnung iSd der Legaldefinition zu qualifizieren, da dieser Gesamtbereich in den Einreichplänen nur einen Kochbereich aufweist. In diesem Sinne stellt daher auch der als Top 2 und Top 2A bezeichnete Bereich im Untergeschoss des Hanghauses aufgrund der planlichen Darstellung nur eine Wohnung dar. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich aufgrund der Darstellungen in den Einreichplänen – unbeschadet deren baurechtlichen Zulässigkeit – durch die nunmehr beantragte Änderung der Raumaufteilung – wie vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 09.07.2014 im Ergebnis zutreffend ausgeführt - insgesamt nunmehr 10 Wohnungen iSd Legaldefinition in § 2 Abs 4 TBO 2011 geschaffen werden, und wurde dies daher auch berechtigterweise seiner Berechnung nach § 8 Abs 1 leg cit zugrunde gelegt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich aufgrund der Darstellungen in den Einreichplänen – unbeschadet deren baurechtlichen Zulässigkeit – durch die nunmehr beantragte Änderung der Raumaufteilung – wie vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 09.07.2014 im Ergebnis zutreffend ausgeführt - insgesamt nunmehr 10 Wohnungen iSd Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 4, TBO 2011 geschaffen werden, und wurde dies daher auch berechtigterweise seiner Berechnung nach Paragraph 8, Absatz eins, leg cit zugrunde gelegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren niemals dargetan, mit welcher Begründung er zur Ansicht gelangt ist, dass durch das verfahrensgegenständliche Baugesuch aufgrund der geänderten Raumeinteilung nur eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Umfeldrecherche bei neuerrichteten Wohnanlagen im direkten Umfeld ergeben habe, dass Parkplätze zwecks Unveräußerbarkeit zur Vermietung bereitgestellt würden und daher schon jetzt erkennbar sei, dass die derzeit bewilligte Stellplatzanzahl von 8 Stellplätzen für die geplante Wohnungsanzahl in Abstimmung mit den Kaufinteressenten bei Weitem ausreichend sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 8 Abs 1 TBO 2011 sind ua beim Neubau von Gebäuden für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht ua auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 sind ua beim Neubau von Gebäuden für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht ua auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 09.07.2014 wird mit näherer Begründung detailliert ausgeführt, dass sich durch die beantragten Änderungen, durch die drei zusätzliche Wohnungen geschaffen werden, die erforderliche Stellplatzanzahl auf nunmehr insgesamt 11 Stellplätze erhöht und sohin 3 weitere Stellplätze zu schaffen sind. Der Amtssachverständige legte seiner Berechnung der erforderlichen Stellplätze die „Bemessungsansätze der Stadt X lt. § 8 TBO (als Pauschalwert für den Normbedarf)“ zugrunde. Diese allgemeinen Richtwerte stellen keine Verordnung gemäß § 8 Abs 6 TBO 2011 dar und können daher nur bei der Berechnung nach § 8 Abs 1 TBO 2011 Anwendung finden. Der Amtssachverständige legte seiner Berechnung der erforderlichen Stellplätze die „Bemessungsansätze der Stadt römisch zehn lt. Paragraph 8, TBO (als Pauschalwert für den Normbedarf)“ zugrunde. Diese allgemeinen Richtwerte stellen keine Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, TBO 2011 dar und können daher nur bei der Berechnung nach Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 Anwendung finden. In diesen Bemessungsansätzen der Stadt X wird ua in Punkt 1.
  1. für Gebäude mit Wohnnutzung für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen, Wochenend- und Ferienhäuser, Appartments, Garconnieren bis 130 m2 Wohnnutzfläche der Wert von 1,1 Stellplätzen pro Wohneinheit festgelegt. In diesen Bemessungsansätzen der Stadt römisch zehn wird ua in Punkt 1.
  2. für Gebäude mit Wohnnutzung für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen, Wochenend- und Ferienhäuser, Appartments, Garconnieren bis 130 m2 Wohnnutzfläche der Wert von 1,1 Stellplätzen pro Wohneinheit festgelegt. Für die durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben infolge der geänderten Raumaufteilung zusätzlich geschaffenen 3 Wohnungen wurde vom Amtssachverständigen aufgrund des allgemeinen Bemessungsansatzes eine erforderliche Stellplatzanzahl von 3,3 sohin abgerundet 3 Stellplätzen berechnet. Damit wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichts den in § 8 Abs 1 TBO 2011 normierten Kriterien der ausreichenden Anzahl an zu erwartenden Kraftfahrzeugen der ständigen Benützer und Besucher der betreffenden baulichen Anlage jedenfalls entsprochen und findet im Übrigen die Festlegung von 1,1 Stellplätzen pro Wohnung mit bis zu 130 m2 Wohnnutzfläche auch in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Stellplatzhöchstzahlenverordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 99/2015, ihre Deckung, sodass auch diesbezüglich kein Widerspruch gemäß § 8 Abs 1
  3. Satz TBO 2011 gegeben war. Damit wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichts den in Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 normierten Kriterien der ausreichenden Anzahl an zu erwartenden Kraftfahrzeugen der ständigen Benützer und Besucher der betreffenden baulichen Anlage jedenfalls entsprochen und findet im Übrigen die Festlegung von 1,1 Stellplätzen pro Wohnung mit bis zu 130 m2 Wohnnutzfläche auch in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Stellplatzhöchstzahlenverordnung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2015,, ihre Deckung, sodass auch diesbezüglich kein Widerspruch gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
  4. Satz TBO 2011 gegeben war. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die „Bemessungsansätze der Stadt X lt § 8 TBO (als Pauschalwert für den Normbedarf)“ auf der Homepage der Stadt X unter der Thematik Bauen/Wohnen – Planungsgrundlagen allgemein zugänglich sind. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die „Bemessungsansätze der Stadt römisch zehn lt Paragraph 8, TBO (als Pauschalwert für den Normbedarf)“ auf der Homepage der Stadt römisch zehn unter der Thematik Bauen/Wohnen – Planungsgrundlagen allgemein zugänglich sind. (https://www.x.gv.at/page.cfm?vpath=wohnen/planen-einreichen/planungsgrundlagen) Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem überwiegend allgemein gehalten Vorbringen, insbesondere dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich die Anzahl der geforderten 3 zusätzlichen Stellplätzen ergab und eine Umfeldrecherche ergeben habe, dass die derzeit bewilligten 8 Stellplätze auch für das beantragte Änderungsvorhaben ausreichend seien, den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, die der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht entsprechend entgegengetreten ist und kommt sohin diesbezüglich der Beschwerde keine Berechtigung zu. Wenn die Beschwerdeführerin weiters im Wesentlichen vorbringt, dass aufgrund der schwierigen Bebaubarkeit des Baugrundstückes aufgrund der topografischen, geometrischen und bodenmechanischen Besonderheiten des Hanggrundstückes weitere drei Stellplätze sich nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand realisieren lassen würden, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen: § 8 Abs 1 TBO 2011 normiert den Grundsatz, dass ua für den Neubau von Gebäuden sowie den Zu- oder Umbau und jede sonstige Änderung soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, ausreichende Stellplätze für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geschaffen werden müssen.Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 normiert den Grundsatz, dass ua für den Neubau von Gebäuden sowie den Zu- oder Umbau und jede sonstige Änderung soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, ausreichende Stellplätze für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geschaffen werden müssen. In den Erläuternden Bemerkungen der am 01.01.1975 erstmals in Kraft getretenen Bestimmung des damaligen § 9 TBO 1975, LGBl Nr 42/1974, wird ua Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen der am 01.01.1975 erstmals in Kraft getretenen Bestimmung des damaligen Paragraph 9, TBO 1975, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, wird ua Folgendes ausgeführt: „Die immer noch ansteigende Anzahl der zugelassenen Personenkraftwagen macht es erforderlich, daß seitens der öffentlichen Hand nicht nur dem Problem der Ausgestaltung der Straßen großes Augenmerk zugewendet wird, sondern daß auch dafür Sorge getragen wird, daß dadurch der fließende Verkehr über Gebühr verhindert wird. (…) Abs 1 sieht daher die grundsätzliche Verpflichtung vor, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen. Die Frage, ob es rechtspolitisch richtiger wäre, den umgekehrten Weg zu gehen und den Zuwachs an PKW dadurch zu steuern, daß die Zulassung von PKW von dem Vorhandensein einer entsprechenden Abstellmöglichkeit abhängig gemacht wird, kann der Landesgesetzgeber nicht entscheiden, weil eine solche Regelung des Kraftfahrwesens dem Bundesgesetzgeber zusteht. (…)“„Die immer noch ansteigende Anzahl der zugelassenen Personenkraftwagen macht es erforderlich, daß seitens der öffentlichen Hand nicht nur dem Problem der Ausgestaltung der Straßen großes Augenmerk zugewendet wird, sondern daß auch dafür Sorge getragen wird, daß dadurch der fließende Verkehr über Gebühr verhindert wird. (…) Absatz eins, sieht daher die grundsätzliche Verpflichtung vor, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen. Die Frage, ob es rechtspolitisch richtiger wäre, den umgekehrten Weg zu gehen und den Zuwachs an PKW dadurch zu steuern, daß die Zulassung von PKW von dem Vorhandensein einer entsprechenden Abstellmöglichkeit abhängig gemacht wird, kann der Landesgesetzgeber nicht entscheiden, weil eine solche Regelung des Kraftfahrwesens dem Bundesgesetzgeber zusteht. (…)“ Intention des historischen Gesetzgebers war es sohin, dass grundsätzlich bei einem Bauvorhaben die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch den Bauwerber zu schaffen sind und nicht die Verkehrsflächen bzw öffentlichen Bereiche – sohin letztlich die Allgemeinheit - damit belastet wird. Die Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge im Zuge von Bauvorhaben ist daher nicht ins Belieben der Bauwerber - entsprechend ihrer Wünsche und Anforderungen – gestellt, sondern stellt eine gesetzlich normierte zwingende Verpflichtung dar, die nur die im Gesetz angeführten Ausnahmen zulässt. Eine Ausnahme von dieser generellen Verpflichtung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze ist im nunmehrigen § 8 Abs 9 TBO 2011 normiert, wonach die Behörde ua den Bauwerber auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze ganz oder teilweise zu befreien hat, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können.Eine Ausnahme von dieser generellen Verpflichtung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze ist im nunmehrigen Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 normiert, wonach die Behörde ua den Bauwerber auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze ganz oder teilweise zu befreien hat, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind, was auch für die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 9 TBO 2011 gilt (vgl VwGH 27.02.2004, Zl 2003/02/0110; VwGH 10.12.2009, Zl 2009/09/0080; ua).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind, was auch für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 gilt vergleiche VwGH 27.02.2004, Zl 2003/02/0110; VwGH 10.12.2009, Zl 2009/09/0080; ua). Dass die durch das Änderungsvorhaben erforderlichen zusätzlichen 3 Stellplätze gar nicht geschaffen werden können, ist weder der bekämpften Entscheidung noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es war daher – auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - in weiterer Folge zu prüfen, ob diese zusätzlichen 3 Stellplätze nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand iSd § 8 Abs 9 TBO 2011 geschaffen werden können.Es war daher – auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - in weiterer Folge zu prüfen, ob diese zusätzlichen 3 Stellplätze nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand iSd Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 geschaffen werden können. Aufgrund der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich sohin, dass eine allfällige finanzielle Mehrbelastung bzw ein wirtschaftlicher Nachteil für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht ausreichend ist, sondern dafür die Schwelle des wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwandes jedenfalls erreicht werden muss. Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass eine weitere Tiefgaragenebene (unterhalb der geplanten Garage) hinsichtlich der Untergrundverhältnisse (Fels) und der Erschließung (Rampenbauwerk, etc) wohl unbestritten mit einem unkalkulierbaren auf jeden Fall aber unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden sei bzw durch die begrenzten räumlichen Möglichkeiten an der Hangkante auch eine Vergrößerung der Tiefgarage nicht möglich sei, ist dazu auszuführen, dass diese Varianten auch von der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung nicht in Betracht gezogen wurden und war daher darauf nicht näher einzugehen. Vielmehr wurde in der bekämpften Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass auf der gleichen Ebene der bereits bewilligten Tiefgarage nordseitig Wohnungen geplant sind, deren ausreichende Belichtung und Belüftung im Übrigen fraglich erscheint, und daher eine Vergrößerung der Tiefgarage – insbesondere in Richtung Norden und allenfalls unter Wegfall anderer Räumlichkeiten – aus Sicht der Baubehörde durchaus technisch möglich und auch wirtschaftlich vertretbar ist. Dass diese in der bekämpften Entscheidung ausgeführte Möglichkeit der Erweiterung der Tiefgarage in den Bereich des Obergeschosses des Hanghauses technisch nicht möglich wäre, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausführungen in der bekämpften Entscheidung zusammengefasst vorbringt, dass Wohnflächen durch Parkflächen zu ersetzen nicht nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden sei, sondern dem Projekt die wirtschaftliche Basis entziehe, die sich auf den Verkauf dieser Wohnflächen stütze, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie vorstehend ausgeführt, ist die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 9 TBO 2011 eng auszulegen und gilt dies insbesondere auch hinsichtlich des Kriteriums des wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwandes zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 eng auszulegen und gilt dies insbesondere auch hinsichtlich des Kriteriums des wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwandes zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze. Mit dem Vorbringen, dass es einen wesentlichen Unterschied mache, ob anstelle der für die notwendige Finanzierung des Projekts zu erstellenden Wohnräumlichkeiten stattdessen Stellplätze errichtet werden, die einen ungleich kleineren Wertschöpfungsbeitrag haben, konnte die Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht das zwingend geforderte Kriterium des wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwandes dartun. Würde man nämlich der Argumentation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 8 Abs 9 TBO 2011 folgen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Bestimmung des § 8 Abs 1 TBO 2011 grundsätzlich immer damit unterlaufen werden könnte, dass der wohl grundsätzlich immer höhere Wertschöpfungsbeitrag von Wohnnutzflächen dem im Allgemeinen niedrigeren für Stellplätze gegenübergestellt wird. Würde man nämlich der Argumentation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 folgen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 grundsätzlich immer damit unterlaufen werden könnte, dass der wohl grundsätzlich immer höhere Wertschöpfungsbeitrag von Wohnnutzflächen dem im Allgemeinen niedrigeren für Stellplätze gegenübergestellt wird. So könnte nämlich - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – bei einem Bauvorhaben durch eine Maximierung der Wohnnutzflächen zu Lasten der Stellplätze die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 9 TBO 2011 zum Regelfall und die Grundsatzbestimmung des § 8 Abs 1 TBO 2011 zur Ausnahme gemacht werden, was eindeutig im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen und deren Intention steht. So könnte nämlich - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – bei einem Bauvorhaben durch eine Maximierung der Wohnnutzflächen zu Lasten der Stellplätze die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 zum Regelfall und die Grundsatzbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 zur Ausnahme gemacht werden, was eindeutig im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen und deren Intention steht. Im Übrigen ist der gebotene strenge Maßstab insbesondere auch dann anzulegen, wenn ein bereits bewilligtes Neubauvorhaben - im zugestandenen Interesse des Bauwerbers - dahingehend geändert wird, dass es hinsichtlich der Kundenwünsche optimiert wird. Allerdings kann dies nicht zu Lasten der zwingenden baurechtlichen Bestimmungen erfolgen, sondern ist grundsätzlich - wie bei der Planung eines Neubaus – auch bei Änderungen auf die geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechend umfassend Bedacht zu nehmen und hat sich die Planungs- und Dispositionsfreiheit in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu bewegen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass zB bei Hanggrundstücken besondere Anforderungen an die Bebaubarkeit und die Schaffung der erforderlichen Stellplätze gestellt werden, so ist dazu jedoch auszuführen, dass es nicht der Intention des § 8 Abs 9 TBO 2011 entspricht, wenn hinsichtlich eines genehmigtes Neubauvorhaben bereits nach wenigen Monaten ein Änderungsansuchen eingebracht wird, in dem den Kundenwünschen mit den lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Finanzierung des Projekts zu Lasten der Stellplatzschaffung und damit letztlich zum Nachteil der Allgemeinheit entsprochen wird.Auch wenn nicht verkannt wird, dass zB bei Hanggrundstücken besondere Anforderungen an die Bebaubarkeit und die Schaffung der erforderlichen Stellplätze gestellt werden, so ist dazu jedoch auszuführen, dass es nicht der Intention des Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 entspricht, wenn hinsichtlich eines genehmigtes Neubauvorhaben bereits nach wenigen Monaten ein Änderungsansuchen eingebracht wird, in dem den Kundenwünschen mit den lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Finanzierung des Projekts zu Lasten der Stellplatzschaffung und damit letztlich zum Nachteil der Allgemeinheit entsprochen wird. So wurde gegenständlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt X vom 22.10.2013, Zl ****, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage erteilt. Bereits mit Baugesuch vom 17.06.2014 – sohin nur 8 Monate später - beantragte die B GmbH die nunmehr gegenständlichen Änderungen dieses Bauvorhabens wobei sich aufgrund der geänderten Raumaufteilungen die Anzahl der Wohneinheiten und damit die Zahl der erforderlichen Stellplätze erhöhte. So wurde gegenständlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt römisch zehn vom 22.10.2013, Zl ****, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage erteilt. Bereits mit Baugesuch vom 17.06.2014 – sohin nur 8 Monate später - beantragte die B GmbH die nunmehr gegenständlichen Änderungen dieses Bauvorhabens wobei sich aufgrund der geänderten Raumaufteilungen die Anzahl der Wohneinheiten und damit die Zahl der erforderlichen Stellplätze erhöhte. Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ergibt, war ihr aufgrund der von ihr selbst vorgebrachten Planungsanstrengungen hinsichtlich des bereits genehmigten Bauvorhaben jedenfalls bewusst, dass bei einer allfälligen Änderung, die zusätzliche Stellplätze erfordern wird, sie wiederum vor eine entsprechende planerische Herausforderung gestellt wird. Allerdings wurde hinsichtlich der Anforderungen an § 8 Abs 1 TBO 2011 lediglich bereits im verfahrensgegenständlichen Baugesuch ausgeführt und dann mit Eingabe vom
  5. Juli 2014 ausdrücklich die „Ablöse“ der zusätzlich erforderlichen Stellplätze beantragt.Allerdings wurde hinsichtlich der Anforderungen an Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 lediglich bereits im verfahrensgegenständlichen Baugesuch ausgeführt und dann mit Eingabe vom
  6. Juli 2014 ausdrücklich die „Ablöse“ der zusätzlich erforderlichen Stellplätze beantragt. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 9 TBO 2011 auch hinsichtlich des zwingend geforderten Kriteriums des „wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwandes“ mit ihrem diesbezüglich allgemein gehaltenen Vorbringen zur Finanzierung des Bauvorhabens keine entsprechenden Bedenken gegen die Ausführungen in der bekämpfte Entscheidung, nämlich dass zB eine Erweiterung der Tiefgarage in Richtung des bereits bewilligten Hanghauses auf Ebene des Obergeschosses für wirtschaftlich vertretbar erachtet wurde, aufzeigen. Wie ua in der Plandarstellung Schnitt A-A ersichtlich, befindet sich das Untergeschoss des Fronthauses auf derselben Ebene wie das Obergeschoss des Hanghauses. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 auch hinsichtlich des zwingend geforderten Kriteriums des „wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwandes“ mit ihrem diesbezüglich allgemein gehaltenen Vorbringen zur Finanzierung des Bauvorhabens keine entsprechenden Bedenken gegen die Ausführungen in der bekämpfte Entscheidung, nämlich dass zB eine Erweiterung der Tiefgarage in Richtung des bereits bewilligten Hanghauses auf Ebene des Obergeschosses für wirtschaftlich vertretbar erachtet wurde, aufzeigen. Wie ua in der Plandarstellung Schnitt A-A ersichtlich, befindet sich das Untergeschoss des Fronthauses auf derselben Ebene wie das Obergeschoss des Hanghauses. Es war daher die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid, soweit damit der Antrag auf „Stellplatzablöse“ vom 30.07.2014 - sohin der Antrag auf Befreiung zur Schaffung von 3 zusätzlichen Stellplätzen nach nunmehr § 8 Abs 9 TBO 2011 - versagt wurde, abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid, soweit damit der Antrag auf „Stellplatzablöse“ vom 30.07.2014 - sohin der Antrag auf Befreiung zur Schaffung von 3 zusätzlichen Stellplätzen nach nunmehr Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 - versagt wurde, abzuweisen. Da die erforderlichen 3 zusätzlichen Stellplätze nach § 8 Abs 1 TBO 2011 nicht nachgewiesen sowie die Ausnahme nach nunmehr § 8 Abs 9 TBO 2011 nicht genehmigt wurde, und der Beschwerde dagegen – wie vorstehend ausgeführt - keine Berechtigung zukam, war daher bereits aus diesem Grund dem mit Baugesuch vom 17.06.2014 beantragten Änderungsvorhaben die Baubewilligung gemäß § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 zu versagen, da den baurechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen wurde und kommt daher auch diesbezüglich der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zu. Da die erforderlichen 3 zusätzlichen Stellplätze nach Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 nicht nachgewiesen sowie die Ausnahme nach nunmehr Paragraph 8, Absatz 9, TBO 2011 nicht genehmigt wurde, und der Beschwerde dagegen – wie vorstehend ausgeführt - keine Berechtigung zukam, war daher bereits aus diesem Grund dem mit Baugesuch vom 17.06.2014 beantragten Änderungsvorhaben die Baubewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 zu versagen, da den baurechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen wurde und kommt daher auch diesbezüglich der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zu. Von der Beschwerdeführerin erfolgte diesbezüglich im Übrigen keinerlei Vorbringen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.3151.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.