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{'item': 'LVwG-2015/15/2109-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2109-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2015, Zahl ****, betreffend Übertretung nach dem FSGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde des Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2015, Zahl ****, betreffend Übertretung nach dem FSG zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 27, 31 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß den Paragraphen 27, 31 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, er habe am 02.05.2014 um 12.06 Uhr in Y auf der B-Straße den PKW mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen ist. Dadurch habe er eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen und wurde über ihn auf Grundlage des § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, er habe am 02.05.2014 um 12.06 Uhr in Y auf der B-Straße den PKW mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen ist. Dadurch habe er eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen und wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass er die Tat nicht begangen habe. Er sei an diesem Tag nicht einmal als Beifahrer in diesem Fahrzeug gesessen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.01.2015 angegeben hat, dass er an diesem Tattag nicht in Y gewesen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 06.10.2015 sowie am 26.11.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer auch sein Bruder sowie die Lebensgefährtin zum Zeitpunkt, zu welchem dem Beschwerdeführer das Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerscheinzulassung ausgelegt wird, einvernommen. Nachstehend entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist am 02.05.2014 um 12.06 Uhr nicht in Y gewesen. Aus diesem Grund kann er auch nicht der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** zum besagten Zeitpunkt gewesen sein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Festgehalten wird, dass das vorliegende Strafverfahren auf einer Anzeige des Polizeibeamten beruht, welcher in der Anzeige ausgeführt hat, dass er selbst festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug zum näher spezifizierten Zeitpunkt gefahren sei. Der Meldungsleger, welcher vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde, hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er den Beschwerdeführer persönlich nicht kennt. Vielmehr habe er ihn aufgrund eines Fotos identifiziert. Aus Amtshandlungen war der Beschwerdeführer dem Meldungsleger nicht bekannt. Bei der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 wurde auch der Bruder des Beschwerdeführers einvernommen. Dieser weist eine auffallende optische Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer auf. Außerdem wurde bei der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernommen, welche bestätigt hat, dass sie sich vom 01.05.2014 hinweg bis zumindest am Abend des 02.05.2014 mit diesem am S-See befunden hat. Dazu hat der Beschwerdeführer auch einerseits eine Rechnung des Campingplatzes, andererseits eine Rechnung betreffend die Anmietung eines Motorbootes vorgelegt. Aus den glaubwürdigen Ausführungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in Y aufhältig gewesen ist. Die Identifizierung des Beschwerdeführers durch den Meldungsleger ist im vorliegenden Fall ausschließlich durch ein Foto erfolgt, eine Anhaltung des Fahrzeuges ist nicht erfolgt. Aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines Bruders konnte der Verhandlungsleiter feststellen, dass diese tatsächlich eine auffallende optische Ähnlichkeit aufweisen. Aufgrund der Aussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt, dass sich diese damals zusammen mit dem Beschwerdeführer in Z aufgehalten hat und aufgrund dieser optischen Ähnlichkeit mit dem Bruder des Beschwerdeführers ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol daher offensichtlich, dass sich der Meldungsleger geirrt hat und den Beschwerdeführer mit seinem Bruder verwechselt hat. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist gemäß § 1 Abs 3 grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Der Beschwerdeführer hat am 02.05.2014 das gegenständliche Fahrzeug nicht in Y gelenkt, zumal er sich damals aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen der ehemaligen Lebensgefährtin nicht in Österreich, sondern in Z am S-See aufgehalten hat. Zumal der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, sondern entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob er sich tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt nicht in Y aufgehalten hat und damit auch das Fahrzeug nicht lenken konnte. Es war daher eine Sachverhaltsfrage zu klären und keine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2109.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.