← Österreich

LVwG-2015/21/3016-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/21/3016-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, Deutschland (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.10.2015, GZ ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.10.2015, GZ ****, wurde der vom nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte Einspruch gegen die dortige Strafverfügung vom 03.06.2015, GZ ****, gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.10.2015, GZ ****, wurde der vom nunmehrigen Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte Einspruch gegen die dortige Strafverfügung vom 03.06.2015, GZ ****, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Rechtsfreund gegen den da. Bescheid GZ. **** vom 22.10.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel der BESCHWERDE und führe diese aus wie folgt: Der Bescheid wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid wird mir angelastet wie folgt: Dar von AA, geb. am 27.02.1971, wohnhaft in B, Adresse, bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte Einspruch gegen die ha, Strafverfügung vom 03.08.2015, Zahl ****, wird gemäß § 40 Abs. 1 i.V.m. Abs, 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Dar von AA, geb. am 27.02.1971, wohnhaft in B, Adresse, bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte Einspruch gegen die ha, Strafverfügung vom 03.08.2015, Zahl ****, wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Abs, 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass in dieser Angelegenheit das erste Schriftstück, welches dem Beschwerdeführer zugegangen ist, die Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.10.2015 darstellte. Woraufhin mangels rechtswirksamer Voraussetzungen einer Zahlungserinnerung mit 15.10.2015 Wiedereinsetzungsantrag sowie Nachholung der versäumten Rechtshandlung durch den ausgewiesenen inländischen Rechtsfreund erfolgte. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der BH B vom 22.10.2015, zugestellt 27.10.2015, ist nicht zuletzt darum mit Rechtswidrigkeit behaftet, als darin die nachgeholte Rechtshandlung - welche im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages vorgenommen wurde - als verspätet eingebracht zurück gewiesen wurde, eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag jedoch unterblieben ist, weshalb der bezughabende nunmehr bekämpfte Bescheid als rechtswidrig/mangelhaft anzusehen ist. Weiters ist die Mangelhaftigkeit/Rechtswidrigkeit des nunmehr bekämpften Bescheides ebenso darin begründet, als der im Zuge der Übermittlung des Bescheides ebenso übermittelte Rückschein ein Datum 23.09.2015 ausweist. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar welches Schriftstück diesen Rückschein betrifft, zumal die Zahlungserinnerung der BH B vom 05.10.2015 sich auf die Strafverfügung **** stützt, es sohin nicht nachvollziehbar/ersichtlich ist, wie es eine Zustellung der Strafverfügung mit 23.09.2015 geben konnte und noch vor Ablauf der 14-tägigen Einspruchsfrist - dies wäre der 07.10.2015 gewesen - bereits mit 05.10.2015 die Zahlungserinnerung über einen rechtskräftigen Bescheid zugestellt werden konnte. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Unterschrift auf dem Rückschein vom 23.09.2015 nicht mit der Unterschrift auf der der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsfreundes vorliegenden Vollmacht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Abschließend werden gestellt nachfolgende ANTRÄGE; das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der BH B GZ. **** vom 22.10.2015 ersatzlos beheben; das anhängige Verwaltungsstrafverfahren möge ordnungsgemäß weiter geführt werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft B, GZ ****, sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2015/21/
  5. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.06.2015 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 300,-- wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am 23.09.2015 zugestellt. Das Zustelldatum ist dem Rückschein zu entnehmen, welcher vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist. Am 15.10.2015, per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft B eingelangt am 15.10.2015, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit diesem Antrag den Einspruch verbunden. Der Einspruch ist somit nach Ablauf von mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung erfolgt und war somit verspätet. Zulässigerweise hat daher der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. Die Bezirkshauptmannschaft B als zuständige Behörde hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis heute nicht entschieden. Die Bezirkshauptmannschaft B hat jedoch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2015 den Einspruch wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend den bisherigen Verfahrensgang sind eine objektive Wiedergabe des bisherigen Akteninhalts. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die Verwaltungsbehörde berechtigt war, den objektiv verspätet eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung als unzulässig zurückzuweisen, obwohl über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht abgesprochen worden ist. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Wie bereits oben festgestellt, wurde die seinerzeitige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.06.2015 nachweislich am 23.09.2015 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Einspruches endete somit am 07.10.
  6. Am 15.10.2015 wurde daraufhin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelerhebung gestellt und mit diesem Antrag die versäumte Handlung, nämlich die Einsprucherhebung, nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG 1991 von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies träfe nur auf jene Fälle zu, in denen die Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hätte. Übte sie ihre diesbezüglich in § 71 Abs 6 AVG festgelegte Befugnis aus, so würde bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen (VwGH 23.10.1986, Slg 12275A, 19.01.1987, 96/02/0120).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was bedeutet, dass der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG 1991 von Gesetzes wegen außer Kraft. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Umso weniger besteht ein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Dies träfe nur auf jene Fälle zu, in denen die Behörde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht aufschiebende Wirkung beigelegt hätte. Übte sie ihre diesbezüglich in Paragraph 71, Absatz 6, AVG festgelegte Befugnis aus, so würde bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag mit keinem Zurückweisungsbescheid vorgegangen werden dürfen (VwGH 23.10.1986, Slg 12275A, 19.01.1987, 96/02/0120). Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß abhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrages sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 27.09.1995, 95/21/0641 ua). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bezirksverwaltungsbehörde vollkommen zu Recht den objektiv verspätet erhobenen Einspruch als unzulässig zurückgewiesen hat. Hiedurch erleidet der Beschwerdeführer im Hinblick auf den von ihm bereits gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Nachteil, weil für den Fall der nachträglich positiven Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Sinne des § 72 Abs 1 AVG 1991 das Verfahren in die Lage zurücktreten würde, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hätte. Somit würde der gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.10.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft treten. Hiedurch erleidet der Beschwerdeführer im Hinblick auf den von ihm bereits gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Nachteil, weil für den Fall der nachträglich positiven Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, AVG 1991 das Verfahren in die Lage zurücktreten würde, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hätte. Somit würde der gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.10.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft treten. Für den Fall der Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stünde es dem nunmehrigen Beschwerdeführer frei, diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B wiederum beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu bekämpfen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es ist nunmehr Sache der Bezirkshauptmannschaft B, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.21.3016.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.