RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1990-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der D und ED, beide wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde C vom 26.5.2015, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 7.4.2015 hat AA um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer freistehenden Garage auf Gst **1/3 KG C angesucht. Aus den Bauakten ist ersichtlich, dass bereits im Jahre 1972 um die Errichtung einer Garage in diesem Bereich angesucht und dieses Ansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 14.8.1972, ****, positiv erledigt wurde. Allerdings wurde in der Bauausführung von dem genehmigten Projekt insofern abgewichen, als nicht eine Garage mit 2 Stellplätzen im Ausmaß von 6,61 Metern Länge und 7,19 Metern Breite sondern eine solche mit 3 Stellplätzen im Ausmaß von 11,41 Metern Länge und im Mittel 6,40 Metern Breite errichtet wurde. Die gegenständliche Einreichung dient somit der baurechtlichen Sanierung der abweichenden Bauführung. Am 20.5.2015 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit von der Bürgermeisterin der Gemeinde C eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der auch die Beschwerdeführerinnen erschienen sind und vorbrachten, dass in den vorliegenden Einreichplänen kein Fenster eingezeichnet ist und verlangt werde, dass das bestehende Fenster zum Gst **2/1 zuzumauern sei. Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde C vom 26.5.2015, ****, und wurde die Baubewilligung für das eingereichte Projekt unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Aus den Parteienerklärungen lässt sich entnehmen, dass der Bausachverständige Dipl.-Ing. F keine Einwände gegen das bereits errichtete Bauvorhaben erhebt und ausspricht, dass das bestehende Fenster an der Grundstücksgrenze zum Gst **2/1 zuzumauern sei. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Rechtsmittelwerberinnen vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, wie legen gegen den Bescheid vom 26.05.2015 der Gemeinde C, zugegangen am 10.06.2015 Beschwerde ein. Wir begründen die Beschwerde wie folgt: Die Garage des Herrn A am Haus Nr. x auf der Gp. **1/3 in EZ 1** der KG C ist zu nah an unserer Grundstücksgrenze gebaut. In diesem Bescheid von 1972 wurde ein Bau einer Garage bereits genehmigt sowie ein anderer Grenzverlauf festgestellt. Dieser Grenzverlauf wurde in dem Bescheid der Gemeinde C überhaupt nicht berücksichtigt. Des Weiteren hat der Sachverständige die Garage nicht besichtigt, ob diese auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bauakten der Gemeinde C. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LBGl Nr 103/2015 (TBO2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LBGl Nr 103 aus 2015, (TBO2011), von Relevanz: „Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen §
- […]Paragraph 6, […]
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; […] Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Beschwerdeführerinnen sind Hälfteeigentümer des Gst **2/1 KG C, welches im Westen unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **1/3 angrenzt. Die Beschwerdeführerinnen sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben.Die Beschwerdeführerinnen sind Hälfteeigentümer des Gst **2/1 KG C, welches im Westen unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **1/3 angrenzt. Die Beschwerdeführerinnen sind folglich berechtigt, Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die bewilligte Garage zu nah an die Grundstücksgrenze gebaut sei, ist zu entgegnen, dass gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 oberirdische bauliche Anlagen, die – wie die gegenständliche Garage – ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 Meter nicht übersteigt, in den Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die bewilligte Garage zu nah an die Grundstücksgrenze gebaut sei, ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 oberirdische bauliche Anlagen, die – wie die gegenständliche Garage – ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 Meter nicht übersteigt, in den Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen. Den Einreichplänen lässt sich entnehmen, dass die Außenmauer der gegenständliche Garage nicht direkt an der Grundgrenze zwischen Gst **1/3 und Gst **2/1 situiert wurde, sondern im nördlichen Schnittpunkt dieser Grundstücke (Messpunkt 3006) einen Abstand von 0,42 Metern und an der südwestlichen Gebäudekante einen Abstand von 0,49 Metern aufweist. Der Ansicht Südost kann schließlich entnommen werden, dass die gegenständliche Garage an der Grundgrenze zu Gst **2/1 eine Wandhöhe von 2,65 Metern aufweist. Dem Schnitt A-A der Einreichunterlagen kann schließlich entnommen werden, dass das Pultdacht nach Norden hin von einer Höhe von 2,77 Metern im südlichsten Bereich auf 2,49 Meter an der Grundgrenze zu Gst **3/1 hin abfällt. Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Garage im Mindestabstandsbereich hinsichtlich ihrer Wandhöhe sowie des eingehaltenen Grenzabstandes zum Gst **2/1 hin zulässig ist. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach im Bescheid von 1972 ein anderer Grenzverlauf festgestellt worden und dieser Grenzverlauf im nunmehrigen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, ist zu entgegnen, dass es zutrifft, dass sich zum Zeitpunkt der Baueinreichung im Jahre 1972 die gegenständliche Garage auf Gst **1/1 befunden hat. Ganz offensichtlich wurde das Baugrundstück in weiterer Folge geteilt und liegt das Bauvorhaben nunmehr zur Gänze auf Gst **1/3. Ebenso hat es im Bereich des nördlich gelegenen Grundstückes Änderungen gegeben, als dass das Grundstück **4 geteilt wurde und nunmehr das der Garage unmittelbar nördliche gelegene Grundstück die Grundstücksnummer **3/1 aufweist. Wie sich aus dem beiliegenden Lageplan des Vermessers Ing. GG vom 3.4.2015 ergibt, werden allerdings durch das gegenständliche Bauvorhaben keinerlei Grundstücksgrenzen überbaut und kam es im Grenzverlauf zwischen Gst **2/1 und dem Baugrundstück zu keinerlei gravierenden Änderungen. Die baurechtliche Relevanz im Sinne einer behaupteten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte kann sohin nicht erkannt werden. Schließlich kann auch in der Feststellung der Beschwerdeführerinnen, wonach der Bausachverständige die Garage nicht dahingehend besichtigt habe, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 erkannt werden. Schließlich kann auch in der Feststellung der Beschwerdeführerinnen, wonach der Bausachverständige die Garage nicht dahingehend besichtigt habe, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht die Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 erkannt werden. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1990.1