RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2067-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 1Abs.
1“. Eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße wird durch diese Bestimmung zweifellos nicht begründet, sind in diesem Verfahren doch forstfachliche und nicht naturkundefachliche Erwägungen maßgeblich.Der Landesumweltanwalt ist zwar nach Paragraph 36, Absatz 8, letzter Satz TNSchG 2005 „berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben“; nach Absatz 7, leg cit obliegt dem Landesumweltanwalt aber nur „die Wahrnehmung der
Paragraph eins, Absatz eins, Eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße wird durch diese Bestimmung zweifellos nicht begründet, sind in diesem Verfahren doch forstfachliche und nicht naturkundefachliche Erwägungen maßgeblich. 3. Zur Sache:
- a)Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung: Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 6, 7, 9, 23, 25 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle:Im vorliegenden Zusammenhang spielen insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 9, 23, 25 und 29 TNSchG 2005 eine Rolle: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
- d)der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;“
- d)der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;“ „§ 7 Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) (…) b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; c) (…)
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
- a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
- b)(…) 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden, und1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…)“ „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: (…) c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden; (…)“c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; (…)“ „§ 23 Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
- a)die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
- b)andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
§ 1Abs.
1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der
Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären.
(2)Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
(2)Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
- a)absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
- b)Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist, a) verbieten,
- Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
- den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
- Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden; (…)
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
(5)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
- a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
- b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
- c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
- d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
- e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“ „§ 25 Geschützte Vogelarten
(1)Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
(1)Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang römisch zwei Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
- a)(…)
- d)das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
- e)(…)
- f)die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
- f)die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang römisch zwei Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
- g)(…)
(2)(…)
(3)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden
(3)Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, bewilligt werden
- a)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- b)im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- c)zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
- d)zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
- e)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
- f)um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 52, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, vorliegt.
(4)Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:
(4)Bewilligungen nach Absatz 3, haben zu enthalten:
- a)die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
- b)die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
- c)die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
- d)die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen. (…)“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
- a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, (…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
§ 1Abs.
1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1Abs.
1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. (…)
(3)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (…)
- b)für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)
- b)für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, (…) darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. (…)
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
§ 1Abs.
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde Paragraph 2, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten (…)
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(3)Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4)Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
- a)die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
- b)die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
- c)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“ In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 4 und 5 alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) und alle Enziane (Gentiana spp.) genannt.In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter Litera b, Ziffer 4 und 5 alle Eisenhutarten (Aconitum spp.) und alle Enziane (Gentiana spp.) genannt. Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Vogelarten regelnde § 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Vogelarten regelnde Paragraph 6, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6 Geschützte Vogelarten
(1)Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(1)Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten, sind geschützt.
(2)Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
(2)Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges römisch zwei Teil 1 und 2 gilt Absatz eins, aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht: Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3)Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
(3)Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Absatz eins, verboten:
- a)(…)
- d)das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
- e)(…)
- f)die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
- f)die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang römisch zwei Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
- g)(…)“ Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.Nach dem Paragraph 7, Absatz eins, leg cit können von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden. Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 3.10.2015 angesprochenen Vogelarten Dreizehenspecht, Raufußkauz, Sperlingskauz und Birkhuhn fallen unter die „Vogelschutz-Richtlinie“, also die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, und sind insofern auch nach § 6 TNSchVO 2006 geschützt.Die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 3.10.2015 angesprochenen Vogelarten Dreizehenspecht, Raufußkauz, Sperlingskauz und Birkhuhn fallen unter die „Vogelschutz-Richtlinie“, also die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, und sind insofern auch nach Paragraph 6, TNSchVO 2006 geschützt. Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zunächst zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht von der Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die geplante Forststraße „C-Weg“ ausgegangen ist. Diesbezüglich war wiederum zunächst zu klären, ob die geplante Forststraße auch ein Verbot nach § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 bzw. § 25 Abs 1 TNSchG 2005 verletzt.Diesbezüglich war wiederum zunächst zu klären, ob die geplante Forststraße auch ein Verbot nach Paragraph 6, Absatz 3, TNSchVO 2006 bzw. Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005 verletzt. Dies konnte anhand des vom Landesverwaltungsgerichtes eingeholten naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten vom 3.10.2015 eindeutig bejaht werden, da nach dessen Ausführungen näher bezeichnete geschützte Vogelarten durch das geplante Vorhaben grundsätzlich erheblich gestört werden und auch deren Lebensraum punktuell so behandelt wird, dass dort deren weiterer Bestand erheblich beeinträchtigt wird. Somit widerspricht das gegenständliche Vorhaben aber grundsätzlich den Verboten nach § 25 Abs 1 lit d und f TNSchG 2005 iVm § 6 Abs 3 lit d und f TNSchVO 2006 und bedarf es insofern einer Ausnahme von diesen Verboten. Dies konnte anhand des vom Landesverwaltungsgerichtes eingeholten naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten vom 3.10.2015 eindeutig bejaht werden, da nach dessen Ausführungen näher bezeichnete geschützte Vogelarten durch das geplante Vorhaben grundsätzlich erheblich gestört werden und auch deren Lebensraum punktuell so behandelt wird, dass dort deren weiterer Bestand erheblich beeinträchtigt wird. Somit widerspricht das gegenständliche Vorhaben aber grundsätzlich den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera d und f TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera d und f TNSchVO 2006 und bedarf es insofern einer Ausnahme von diesen Verboten. Zudem geht aus dem naturkundefachlichen Gutachten vom 3.10.2015 sowie aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 26.11.2015 hervor, dass zusätzlich zu den von der belangten Behörde geprüften Bewilligungstatbeständen im vorliegenden Fall auch eine Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs 3 lit a Z 1 iVm den §§ 2 und 7 TNSchVO 2006 erforderlich war, da durch die geplante Forststraße auch einzelne Exemplare von geschützten Pflanzenarten zerstört werden. Zudem geht aus dem naturkundefachlichen Gutachten vom 3.10.2015 sowie aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 26.11.2015 hervor, dass zusätzlich zu den von der belangten Behörde geprüften Bewilligungstatbeständen im vorliegenden Fall auch eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 7 TNSchVO 2006 erforderlich war, da durch die geplante Forststraße auch einzelne Exemplare von geschützten Pflanzenarten zerstört werden. Im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Verbote war jedenfalls für das vorliegende Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Eine Ausnahme vom Verbot nach § 25 Abs 1 TNSchG 2005 bzw. § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 sowie nach § 23 Abs 3 TNSchG 2005 bzw. § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 ist nach § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 25 Abs 3 bzw. § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn hieran ein besonderes, näher bezeichnetes öffentliches Interesse besteht und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Von den im § 25 Abs 3 bzw. § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Interesse nach § 25 Abs 3 lit a bzw. nach § 23 Abs 5 lit c in Frage, nämlich das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Überdies könnten aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch die in § 25 Abs 3 lit c und d bzw. in § 23 Abs 5 lit a und b genannten Interessen eine Rolle spielen. Danach kann eine Ausnahme von den im vorliegenden Fall verwirklichten Verboten unter anderem auch mit der Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern oder Gewässern und mit dem Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und deren Lebensräume begründet werden. Ob die genannten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, wird noch weiter unten näher geprüft.Im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Verbote war jedenfalls für das vorliegende Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Eine Ausnahme vom Verbot nach Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005 bzw. Paragraph 6, Absatz 3, TNSchVO 2006 sowie nach Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005 bzw. Paragraph 2, Absatz 4, TNSchVO 2006 ist nach Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, bzw. Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn hieran ein besonderes, näher bezeichnetes öffentliches Interesse besteht und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Von den im Paragraph 25, Absatz 3, bzw. Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 aufgezählten Gründen, aus denen eine solche Ausnahme erteilt werden könnte, kommen im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Interesse nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, bzw. nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, in Frage, nämlich das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Überdies könnten aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch die in Paragraph 25, Absatz 3, Litera c und d bzw. in Paragraph 23, Absatz 5, Litera a und b genannten Interessen eine Rolle spielen. Danach kann eine Ausnahme von den im vorliegenden Fall verwirklichten Verboten unter anderem auch mit der Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern oder Gewässern und mit dem Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und deren Lebensräume begründet werden. Ob die genannten Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, wird noch weiter unten näher geprüft. Vorher ist im vorliegenden Verfahren noch festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Errichtung der Forststraße „C-Weg“ – wie von der belangten Behörde angenommen – auch nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Dies wird vom Beschwerdeführer und auch von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Dasselbe gilt für die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens vom 17.2.2012, ****, und des ornithologischen Gutachtens vom 26.9.2014, ****, von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
§ 1
Abs 1 beeinträchtigt werden.Vorher ist im vorliegenden Verfahren noch festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Errichtung der Forststraße „C-Weg“ – wie von der belangten Behörde angenommen – auch nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Dies wird vom Beschwerdeführer und auch von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf dessen nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfang nicht näher zu erörtern. Dasselbe gilt für die aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens vom 17.2.2012, ****, und des ornithologischen Gutachtens vom 26.9.2014, ****, von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass durch das gegenständliche Vorhaben
Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigt werden. Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach § 28 Abs 2 VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine solche Bewilligung zu erteilen.Insofern war aber vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der ihm nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zukommenden Kompetenz, selbst in der Sache zu entscheiden, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür gegeben sind, eine solche Bewilligung zu erteilen. Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
§ 1
Abs 1 überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 2 sowie nach § 9 lit c nur dann möglich, wenn im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Während eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen, ist eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, sowie nach Paragraph 9, Litera c, nur dann möglich, wenn im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann daher im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinn der eben genannten Bestimmungen erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber bei der Anwendung des Paragraph 29, TNSchG 2005 nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b)ihr Erholungswert,
- c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
- d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“ In diesem Zusammenhang wird in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass nicht sämtliche Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des TNSchG 2005 ermittelt worden wären und dass die belangte Behörde überdies die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes nicht ausreichend gewürdigt hätte. Auch seien hinsichtlich der Schutzgüter Naturhaushalt und Artenreichtum nur die Auswirkungen auf die Vögel, vor allem Raufußhühner, berücksichtigt worden, nicht aber die Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter, die daraus resultieren, dass ein Feuchtgebiet im Sinne des § 9 TNSchG 2005 und ein Gewässer nach § 7 leg. cit. vom Vorhaben betroffen ist.In diesem Zusammenhang wird in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass nicht sämtliche Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des TNSchG 2005 ermittelt worden wären und dass die belangte Behörde überdies die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes nicht ausreichend gewürdigt hätte. Auch seien hinsichtlich der Schutzgüter Naturhaushalt und Artenreichtum nur die Auswirkungen auf die Vögel, vor allem Raufußhühner, berücksichtigt worden, nicht aber die Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter, die daraus resultieren, dass ein Feuchtgebiet im Sinne des Paragraph 9, TNSchG 2005 und ein Gewässer nach Paragraph 7, leg. cit. vom Vorhaben betroffen ist. Aus dem in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden naturkundefachlichen Gutachten vom 3.10.2015 geht schlüssig, widerspruchsfrei und zusammengefasst hervor, dass die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert jeweils nur in geringem Maße beeinträchtigt werden; ebenso seien sowohl die Beeinträchtigungen des Artenreichtums an Pflanzen als auch die Auswirkungen auf die Fauna – Letzteres bei Einhaltung näher bezeichneter Bedingungen - als gering zu bewerten. Auch durch die geplanten Gewässerquerungen käme es nur zu geringen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, konkret des zu querenden Gerinnes. Lediglich hinsichtlich des Naturhaushalts in Bezug auf das vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Feuchtgebiet (Quellflur und Vegetation) müsse von mittleren Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung wurden diese Erwägungen nochmals näher erörtert und auch vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt zustimmend zur Kenntnis genommen. Insbesondere wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen dargelegt, dass die im ornitologischen Gutachten vom 26.9.2014 getroffene Schlussfolgerung, wonach es durch den geplanten Bau einer Forststraße zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumes für Vögel komme und daher von einer Bewirtschaftung abzuraten sei, in Anbetracht neu gewonnener Erkenntnisse nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Vielmehr seien die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die vorkommenden geschützten Vogelarten bei Einhaltung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen als gering zu betrachten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, im vorliegenden Fall fehlen allerdings jegliche Anhaltspunkte für eine solche Mangelhaftigkeit des Gutachtens und wurde den darin getroffenen Ausführungen anlässlich der am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung auch von den Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, im vorliegenden Fall fehlen allerdings jegliche Anhaltspunkte für eine solche Mangelhaftigkeit des Gutachtens und wurde den darin getroffenen Ausführungen anlässlich der am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung auch von den Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt. Somit konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ein die Naturschutzinteressen überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse bejaht. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Von der Antragstellerin wird ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Waldnutzung zu begründen versucht. In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes (vgl die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in § 6 Abs 2 lit a ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die § 1 Abs 1 erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem Erkenntnis VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, folgender Rechtssatz: „Das Interesse an der (wirtschaftlichen) Nutzung des Waldes vergleiche die Begriffsbestimmung der ‚Nutzwirkung‘ in Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, ForstG 1975) kommt als ‚langfristiges öffentliches Interesse‘ iSd Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1991 in Betracht. Ohne Hinzutreten weiterer Merkmale, die Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz Tir NatSchG 1991 zuzuordnen sind, kann ausgehend von einem stabilen und naturnahen Waldökosystem, das geschützte Baumarten enthält, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Interesse an der Waldbewirtschaftung das Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegt (hier: naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).“ Weiters ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis, dass, um von wirtschaftlich nachhaltiger Hervorbringung des Rohstoffes Holz sprechen zu können, diese nicht nur tatsächlich, sondern auch wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar sein muss. Das Landesverwaltungsgericht hatte sich also entsprechend dem genannten Erkenntnis mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich beim Bau der gegenständlichen Forststraße um eine der zweckmäßigen Waldbewirtschaftung dienende und zu deren Ermöglichung notwendige Maßnahme handelte. An der Bejahung dieser Frage besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies wurde seitens des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.10.2015, ****, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und damit die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel am langfristigen öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens klar widerlegt. Laut forstfachlichem Amtssachverständigen erfülle die geplante Bewirtschaftung des Waldes, die überdies mittels Seilkran nicht in wirtschaftlicher Weise bewerkstelligt werden könne, sowohl eine Schutz- als auch eine Nutzfunktion; sie bewirke insbesondere ein besseres Wasserrückhaltevermögen und fördere dadurch den Hochwasserschutz und damit die öffentliche Sicherheit und Volksgesundheit. Die Bewirtschaftung würde auch der nachhaltigen Verjüngung des Waldes dienen und diesen in Zukunft offener halten, wodurch die Lebensräume verschiedener Tier- und Pflanzenarten geschützt würden. Auch dies stelle ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Forstweg dar. Schließlich liefere die im vorliegenden Fall geplante und durch das gegenständliche Vorhaben ermöglichte Bewirtschaftung des Waldes auch einen Beitrag zur Erhaltung bäuerlicher Strukturen. Diesen auch in der vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung bekräftigten Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Schlussfolgerungen besteht. Auch die im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses für die Frage, ob ein langfristiges öffentliches Interesse am gegenständlichen Forstweg besteht, maßgebliche Feststellung, dass die geplante Bewirtschaftung betriebswirtschaftlich vertretbar ist, konnte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der diesbezüglich klaren und unmissverständlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen treffen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die geplante Forststraße entsprechend der Auffassung der belangten Behörde im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist. Daran ändert etwa auch das Erkenntnis VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256, nichts, in dem unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Bringung von kleineren Mengen Holz durch den geplanten Weg überhaupt erst möglich werde, weil eine Seilkranbringung aus finanziellen Gründen völlig unwirtschaftlich wäre. Der geplante Weg führe daher jedenfalls zu einer Agrarstrukturverbesserung, zumal eine zeitgemäße Bewirtschaftung des Gebietes anders nicht möglich sei. Überdies würden Pflege und Nutzung des Waldes in besserer Qualität als bisher ermöglicht. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf: Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 97/10/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. § 17 Abs. 3 ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. (…) Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.“Dass es sich bei der Errichtung des beantragten Weges um eine Maßnahme handle, die zur Existenzsicherung des Betriebes des Beschwerdeführers bzw. zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre, hat der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert vorgebracht. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung beschränkt, eine Feinerschließung des Gebietes sei ungeachtet des die Waldbewirtschaftung aus objektiver Sicht gewährleistenden bestehenden Wegesystems erforderlich. Damit hat er jedoch kein öffentliches Interesse iSd. Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 an der geplanten Wegerrichtung aufgezeigt. (…) Die Auffassung der belangten Behörde, an der Errichtung des Weges bestehe kein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975, ist daher nicht rechtswidrig.“ Entgegen diesen Ausführungen liegen im vorliegenden Fall zweifellos eine fachlich fundierte Stellungnahme eines forstfachlichen Sachverständigen vor, die schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass der geplante Weg einerseits zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist und andererseits auch der Hintanhaltung von Hochwasserschäden dient. Damit liegen aber langfristige öffentliche Interessen im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Dass die geplante Forststraße, wie ebenfalls vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt wurde, auch einen Beitrag zur Erhaltung bäuerlicher Strukturen liefert, konnte ebenfalls als öffentliches Interesse gewertet werden und verstärkt unabhängig davon, ob das Vorhaben als eine im langfristigen öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung gewertet werden kann, jedenfalls das Gewicht der oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen. Gleiches gilt für den aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des naturkunde- und forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten Umstand, dass durch die durch den geplanten Forstweg ermöglichte Bewirtschaftung des Waldes der Lebensraum von dort vorkommenden Tieren geschützt wird, da durch die Bewirtschaftung die Erhaltung eines offeneren Waldes gefördert wird. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, dass eine alternative Bewirtschaftung mittels Seilkran möglich wäre und eine solche Bewirtschaftung im Hinblick auf die geringe Holzmenge nicht unökonomischer sein könne, wie der Bau einer Forststraße, nimmt der Landesumweltanwalt wohl auf § 29 Abs 4 TNSchG 2005 Bezug, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
§ 1
Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, dass eine alternative Bewirtschaftung mittels Seilkran möglich wäre und eine solche Bewirtschaftung im Hinblick auf die geringe Holzmenge nicht unökonomischer sein könne, wie der Bau einer Forststraße, nimmt der Landesumweltanwalt wohl auf Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 Bezug, wonach eine Bewilligung auch dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es keine solche vertretbare Alternative gibt. Auch diese Annahme der belangten Behörde wird vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.10.2015 bestätigt, wonach einerseits die genannte Seilkranbringung völlig unwirtschaftlich wäre und eine weitere Alternative zur Bringung mittels Forstweg nicht erkennbar wäre. Insofern geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der angestrebte Zweck einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Bewirtschaftung des Waldes im gegenständlichen Fall mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise nicht erreicht werden kann. Ist aber die geplante Forststraße betriebswirtschaftlich vertretbar und im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen, ohne dass eine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende alternative Bewirtschaftungsmethode bestünde, sind nunmehr die festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen in weiterer Folge noch den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen. Bevor vom Landesverwaltungsgericht eine solche Interessensabwägung vorgenommen wird, war im vorliegenden Fall allerdings noch zu prüfen, ob die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegenständlich allenfalls bereits im Hinblick auf § 25 Abs 3 bzw. § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ausscheidet.Bevor vom Landesverwaltungsgericht eine solche Interessensabwägung vorgenommen wird, war im vorliegenden Fall allerdings noch zu prüfen, ob die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gegenständlich allenfalls bereits im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz 3, bzw. Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 ausscheidet. Wie bereits oben ausgeführt, verstößt das gegenständliche Vorhaben gegen die Verbote nach § 25 Abs 1 lit d und f TNSchG 2005 bzw. § 6 Abs 3 lit d und f TNSchVO 2006 sowie § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 bzw. § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 und ist eine Ausnahme von diesen Verboten nach § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 25 Abs 3 und § 23 Abs 5 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn eine solche besondere, ausdrücklich bezeichnete öffentliche Interesse fördert, es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und in Bezug auf den Pflanzenschutz davon ausgegangen werden kann, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Wie bereits oben ausgeführt, verstößt das gegenständliche Vorhaben gegen die Verbote nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera d und f TNSchG 2005 bzw. Paragraph 6, Absatz 3, Litera d und f TNSchVO 2006 sowie Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 bzw. Paragraph 2, Absatz 4, TNSchVO 2006 und ist eine Ausnahme von diesen Verboten nach Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn eine solche besondere, ausdrücklich bezeichnete öffentliche Interesse fördert, es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und in Bezug auf den Pflanzenschutz davon ausgegangen werden kann, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in der vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung unwidersprochen bestätigt und kann das Landesverwaltungsgericht daher vom Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausgehen. Abgesehen davon genügt für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall aber wie erwähnt nicht nur allgemein das Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen, sondern muss dieses Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 3 und § 23 Abs 5 TNSchG 2005 ganz besonderen öffentlichen Interessen dienen, um eine Ausnahme von den Verboten nach § 25 Abs 1 und § 23 Abs 3 TNSchG 2005 bewilligen zu können.Abgesehen davon genügt für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall aber wie erwähnt nicht nur allgemein das Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen, sondern muss dieses Vorhaben im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 ganz besonderen öffentlichen Interessen dienen, um eine Ausnahme von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005 bewilligen zu können. Diesbezüglich kommt aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit gemäß § 25 Abs 3 lit a und § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005, aber auch das Interesse an der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern gemäß § 25 Abs 3 lit c (bzw. analog § 23 Abs 5 lit
- b)oder das Interesse am Schutz der Pflanzen- und Tierwelt gemäß § 25 Abs 3 lit d (bzw. analog § 23 Abs 5 lit
- a)leg. cit. in Frage. Dass diese öffentlichen Interessen durch das gegenständliche Vorhaben gefördert werden, wurde bereits dargelegt.Diesbezüglich kommt aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens das Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera a und Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005, aber auch das Interesse an der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera c, (bzw. analog Paragraph 23, Absatz 5, Litera b,) oder das Interesse am Schutz der Pflanzen- und Tierwelt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, (bzw. analog Paragraph 23, Absatz 5, Litera a,) leg. cit. in Frage. Dass diese öffentlichen Interessen durch das gegenständliche Vorhaben gefördert werden, wurde bereits dargelegt. Dass auch keine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende alternativen Bewirtschaftungsmethoden vorliegen - und es damit im Sinn des § 25 Abs 3 und § 23 Abs 5 TNSchG 2005 auch „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt -, wurde ebenfalls bereits weiter oben dargelegt. Dass auch keine mit vertretbarem Aufwand umzusetzende alternativen Bewirtschaftungsmethoden vorliegen - und es damit im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 auch „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt -, wurde ebenfalls bereits weiter oben dargelegt. Insofern sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach § 25 Abs 1 lit d und f und § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 grundsätzlich gegeben und bedurfte es zur Abklärung der naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Forstweges noch einer Gegenüberstellung der langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung des Weges mit den Interessen des Naturschutzes.Insofern sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera d und f und Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 grundsätzlich gegeben und bedurfte es zur Abklärung der naturschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Forstweges noch einer Gegenüberstellung der langfristigen öffentlichen Interessen an der Errichtung des Weges mit den Interessen des Naturschutzes. Unter Berücksichtigung der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Gutachten vom 3.10.2015 festgestellten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen, wonach fast ausnahmslos nur von geringen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Feuchtgebiet von mittleren Beeinträchtigungen auszugehen ist, überwiegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die bereits eingehend erörterten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Forstweges. Dies insbesondere deshalb, da im vorliegenden Fall nicht nur ein einzelnes öffentliches Interesse gefördert wird, sondern gleich eine Mehrzahl solcher Interessen mit unterschiedlichen Facetten; dies insofern, als nämlich etwa das geplante Vorhaben sowohl dem Katastrophenschutz dient, als auch für die Natur selbst, nämlich für den Schutz der Lebensräume geschützter Vögel, positive Auswirkungen mit sich bringt. Auch vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt wurde in der vom Landesverwaltungsgericht am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung in Anbetracht der dort erörterten naturkunde- und forstfachlichen Gutachten eine grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens attestiert. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 gegeben. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 gegeben. Dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 25 Abs 1 lit d und f und § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 vorliegen, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Litera d und f und Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 vorliegen, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Da im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.2002, 2000/10/0064, zudem „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 2 Z 2 auch ein Überwiegen im Sinn des § 29 Abs 1 lit b impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach § 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen. Da im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 4.11.2002, 2000/10/0064, zudem „langfristige“ öffentliche Interessen „höherwertige“ öffentliche Interessen sind und insofern ein Überwiegen im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, auch ein Überwiegen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, impliziert, besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran, dass die für eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüber den Naturschutzinteressen, ebenfalls vorliegen. Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen und die entsprechende behördliche Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen. Die zusätzlich vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf § 29 Abs 5 TNSchG 2005. In dem genannten Gutachten wurde auch die Erforderlichkeit und Plausibilität der im angefochtenen Bescheid unter Punkt B) II.
- b)5. vorgeschriebenen Nebenbestimmung bestätigt und insofern das gegen diese Nebenbestimmung erstattete Beschwerdevorbringen entkräftet. Der Entfall der unter Punkt B) II.
- b)4. genannten Nebenbestimmung beruht auf den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in der am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung; ebenso die Bedachtnahme auf Sicherheitsaspekte bei der neu aufgenommenen Vorschreibung betreffend das Verbot der Entfernung von Totholz.Insgesamt war somit die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen und die entsprechende behördliche Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen. Die zusätzlich vorgeschriebenen Nebenbestimmungen beruhen auf dem im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und stützen sich auf Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005. In dem genannten Gutachten wurde auch die Erforderlichkeit und Plausibilität der im angefochtenen Bescheid unter Punkt B) römisch zwei.
- b)5. vorgeschriebenen Nebenbestimmung bestätigt und insofern das gegen diese Nebenbestimmung erstattete Beschwerdevorbringen entkräftet. Der Entfall der unter Punkt B) römisch zwei.
- b)4. genannten Nebenbestimmung beruht auf den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in der am 26.11.2015 durchgeführten Verhandlung; ebenso die Bedachtnahme auf Sicherheitsaspekte bei der neu aufgenommenen Vorschreibung betreffend das Verbot der Entfernung von Totholz.
- b)Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung: In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Zumal die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes – wie unter Z 2 bereits dargestellt wurde – unzulässig ist, soweit sich diese auf Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides bezieht, hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund seines nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfanges die Rechtmäßigkeit dieses Spruchpunktes A) nicht zu überprüfen.Zumal die vorliegende Beschwerde des Landesumweltanwaltes – wie unter Ziffer 2, bereits dargestellt wurde – unzulässig ist, soweit sich diese auf Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides bezieht, hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund seines nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfanges die Rechtmäßigkeit dieses Spruchpunktes A) nicht zu überprüfen. Die mit diesem Spruchpunkt ausgesprochene Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Forststraße „C-Weg“ bleibt insofern unverändert aufrecht. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2067.9