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{'item': 'LVwG-2015/39/2361-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2361-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der/des Frau A A, Adresse 2, Y, Frau Dr. B B, Adresse 3, Z, Herrn C C, Adresse 3, Z, Herrn DDr. MMag. D D, Adresse 3, Z, Frau F F, Adresse 4, X,Frau F F, Adresse 4, römisch zehn, sämtliche vertreten durch die Rechtsanwälte E E, Adresse 5, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 11.08.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Stadtmagistrates Z versehenen Plänen, geändert durch die mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plänen (Planausschnitt Garage –2, Maßstab 1: 100, vom 28.10.2015; Planausschnitt Garage –1, Maßstab 1:100, vom 28.10.2015), erteilt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 16.07.2013, Zl ***, erteilte der Stadtmagistrat Z die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen für die Errichtung einer Wohnanlage mit 117 Wohnung samt Errichtung von Abstellplätzen in Form einer Tiefgarage auf Gst Nr **7/4, KG W. Mit Bescheid vom 20.02.2014, Zl ***, wies der Stadtsenat der Stadt Z die Berufung der A A, der Dr. B B, des C C, des DDr. MMag. D D und der Mag. G G (sowie weiterer Nachbarn) als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 22.12.2014, ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerden der A A, der Dr. B B, des C C, des DDr. MMag. D D und der Mag. G G (sowie der weiterer Nachbarn) als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass die Baubewilligung in Abänderung der im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachten, näher bezeichneten Änderungspläne erteilt wurde. Mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl ***, änderte der Stadtmagistrat Z über Antrag der H H GmbH die Auflagen 24 und 25 des Bescheides vom 16.07.2013 ab. Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nicht zugestellt. Mit Bauansuchen vom 27.04.2015 beantragte die H H GmbH bauliche Abänderungen gegenüber der genehmigten Planung im Bereich der Gartenebenen 1 und 2 sowie der Garagenebenen -1 und -2 sowie der Rampengestaltung im Zufahrtsbereich (Straße I I, Straße J J) und im Abfahrtsbereich (Straße K K).Mit Bauansuchen vom 27.04.2015 beantragte die H H GmbH bauliche Abänderungen gegenüber der genehmigten Planung im Bereich der Gartenebenen 1 und 2 sowie der Garagenebenen -1 und -2 sowie der Rampengestaltung im Zufahrtsbereich (Straße römisch eins römisch eins, Straße J J) und im Abfahrtsbereich (Straße K K). Mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl ***, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der weiteren Nachbarn gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2014 zurück. Mit Beschluss vom 11.06.2015, ***, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der A A, der Dr. B B, des C C, des DDr. MMag. D D und der Mag. G G gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2014 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl ***, erteilte der Stadtmagistrat Z die baubehördliche Bewilligung für die mit Bauansuchen vom 27.04.2015 beantragten Änderungsvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machen die im Spruch bezeichneten Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil wortgleiche Einwendungen wie bereits gegen das genehmigte Gesamtbauvorhaben geltend. Dies betrifft Fragen der Zufahrt zum Baugrundstück, der Einhaltung des Bebauungsplanes, der Zulässigkeit von Aufschüttungen im Abstandsbereich, Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie umweltmedizinische und umwelttechnische Fragen. Ergänzend wenden sie einander widersprechende Darstellungen der Zu-und Abfahrtssituation an sich sowie der Ausgestaltung der südlichen Abfahrtsrampe im Befund des Bescheides vom 11.08.2015 einerseits gegenüber der Beschreibung in der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom 11.06.2015 ein. Würden so laut Beschreibung im Bescheid im Süden Einfahrts- und Ausfahrtsrampe vertauscht sowie die Einfahrtsrampe um 5,45 m in Richtung Westen versetzt, ergäbe sich hingegen laut verkehrplanerischer Stellungnahme vom 11.06.2015 hinsichtlich der Situierung der Zu- und Abfahrten keine Änderung zur ursprünglichen Einreichung. Die Beschwerdeführer nehmen Bezug auf eine von ihnen bereits im Vorverfahren eingewendete Fehlerhaftigkeit des immissionstechnischen Gutachtens samt dafür ins Treffen geführter Argumentation (etwa unzutreffende Beurteilungsgrundlage, Berechnungsfehler, nicht korrekt ermittelte Anzahl von Fahrzeugbewegungen uä) und werfen neuerlich Unrichtigkeit der immissionstechnischen Beurteilung an sich vor. Neuerlich in Beschwer gezogen wird Nichteinhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes, wobei wiederum – wie bereits im Vorverfahren – ausnahmslos Fragen der Zufahrtssituation für Einfahrtsfahrzeuge der Feuerwehr sowie notwendige Abstellflächen zur Brandbekämpfung thematisiert werden. Unter dem Titel dieser vorgeworfenen mangelhaften Zufahrt sehen die Beschwerdeführer das Risiko eines Feuers auch durch die vorgesehene Installation von Brandschutztüren für sich nicht minimiert. Lediglich allgemein, ohne damit jedoch einen substanziierten konkreten Rechtsverletzungsvorwurf zu erheben bzw einen solchen in ihrem Vorbringen erkennen zu lassen, fordern die Beschwerdeführer die Einhaltung der Bestimmungen der TBO bzw der entsprechenden OIB-Richtlinien. Die Beschwerdeführer erachten weiters durch die Versetzung der westlichen Außenwand im Bereich von Garagenebene -2 bis Gartenebene 2 Richtung Westen in zwei Stufen von je 65 cm die Mindestabstände als nicht eingehalten. Sie bemängeln zudem eine Fremdgrundinanspruchnahme zur Baugrubensicherung im Bereich der Liegenschaften Adresse 7 und Adresse 8 und Adresse 6, würde nämlich durch die Anbringung von Ankern die Sicherheit der benachbarten Gebäude beeinträchtigt und liege eine notwendige Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern nicht vor. Für den Fall der Nichteinigung sei die diesfalls notwendige Absicherung nicht bekannt und wäre das Verfahren bis zum Vorliegen einer Einigung auszusetzen gewesen. Die Beschwerdeführer wiederholen ihre bereits im Vorverfahren erhobenen Beweisanträge samt identer Begründung. Die Beschwerdeführer stellten anlässlich der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Zustellung des Bescheides des Stadtmagistrats Z vom 20.03.2015, Zl ***. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten hat (vgl etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung beibehalten hat vergleiche etwa VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst Nr **3. Dieses grenzt unmittelbar im Süden an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführer sind danach Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst Nr **3. Dieses grenzt unmittelbar im Süden an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführer sind danach Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Vorweg wird festgestellt, dass der von den Beschwerdeführern vorgehaltene Widerspruch zwischen Baubeschreibung im Baubescheid einerseits und Darstellung laut verkehrsplanerischer Stellungnahme vom 11.06.2015 andererseits im Hinblick auf die nunmehrige Projektierung von Zu- und Abfahrtssituation und südlicher Rampengestaltung bzw –situierung tatsächlich nicht vorliegt. Vielmehr folgen laut vorliegender Planung die Zufahrten unverändert, wie rechtskräftig bewilligt, ausschließlich über die Straße I I und die Straße J J, die Ausfahrt erfolgt weiterhin ausschließlich über die Straße K K im Süden des Bauplatzes. Entgegen der fehlerhaften Beschreibung im Bescheid vom 11.08.2015 erfolgt keine Verlegung der südseitigen Rampe um 5,45 m Richtung Westen, sondern wird die rechtskräftig bewilligte südliche Rampe in diesem Ausmaß Richtung Süden verlängert, in diesem Bereich in einer geringeren Rampenneigung ausgeführt und um ca 75 cm entsprechend abgesenkt. Derartiges wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung bestätigt und den Parteien entsprechend dargelegt. Vorweg wird festgestellt, dass der von den Beschwerdeführern vorgehaltene Widerspruch zwischen Baubeschreibung im Baubescheid einerseits und Darstellung laut verkehrsplanerischer Stellungnahme vom 11.06.2015 andererseits im Hinblick auf die nunmehrige Projektierung von Zu- und Abfahrtssituation und südlicher Rampengestaltung bzw –situierung tatsächlich nicht vorliegt. Vielmehr folgen laut vorliegender Planung die Zufahrten unverändert, wie rechtskräftig bewilligt, ausschließlich über die Straße römisch eins römisch eins und die Straße J J, die Ausfahrt erfolgt weiterhin ausschließlich über die Straße K K im Süden des Bauplatzes. Entgegen der fehlerhaften Beschreibung im Bescheid vom 11.08.2015 erfolgt keine Verlegung der südseitigen Rampe um 5,45 m Richtung Westen, sondern wird die rechtskräftig bewilligte südliche Rampe in diesem Ausmaß Richtung Süden verlängert, in diesem Bereich in einer geringeren Rampenneigung ausgeführt und um ca 75 cm entsprechend abgesenkt. Derartiges wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung bestätigt und den Parteien entsprechend dargelegt. Gegenstand des nunmehrigen Bauvorhabens sind Änderungen im Bereich der unteren vier Geschoße (Gartenebene 1 und 2, Garagenebene -1 und -2) sowie bauliche Änderungen im Bereich der Zu- und Abfahrtsrampen gegenüber der rechtskräftigen Baugenehmigung. Neben der beschriebenen baulichen Umgestaltung der südlichen Rampe verläuft die nördliche Einfahrtsrampe über die Straße J J nicht mehr parallel zur Grundstücksgrenze, sondern abgewinkelt in einem Winkel von 20°, im Bereich der westlichen Zufahrtsrampe erfolgen nur marginale bauliche Änderungen in der Ausgestaltung der Rampenabfahrt. Unverändert gegenüber der bisherigen Planung bleibt die Summe der Stellplätze mit 174 Pkw-Stellplätzen und 10 Stellplätzen für Motorräder. Diese waren bereits Gegenstand der immissionstechnischen Beurteilung im Vorverfahren. Die konkrete Abstellsituation der 10 Motorräder in Garagenebene -1 wurde von der Bauwerberin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in nachgereichten Planausschnitten ausgewiesen und wurde diese Planmodifikation entsprechend verbindlich im Spruch des Erkenntnisses zum Ausdruck gebracht. Nicht betroffen vom gegenständlichen Bauantrag sind die übrigen Teile des rechtskräftig genehmigten Bauvorhabens. Damit bleibt die Ausführung der (oberirdischen) Stockwerke 1 bis 3 unverändert in Rechtskraft., Nicht betroffen vom gegenständlichen Bauantrag sind die übrigen Teile des rechtskräftig genehmigten Bauvorhabens. Damit bleibt die Ausführung der (oberirdischen) Stockwerke 1 bis 3 unverändert in Rechtskraft. Alleiniger Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Bauvorhabens sind damit ausschließlich jene Änderungen, wie sie nunmehr in Abänderung der rechtskräftig bewilligten Ersteinreichung beantragt sind. Somit ist aber sämtliches Vorbringen der Beschwerdeführer, welches sich erneut gegen die Zulässigkeit des (Gesamt-)Bauprojektes an sich richtet, dieses soweit jedoch im Vorverfahren bereits als rechtskräftig entschieden gilt, nicht neuerlich anlässlich der nun verfahrensgegenständlichen Bauabänderungen aufwerfbar. Davon erfasst sind jene Vorhalte, wie sie von den Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zufahrtsfrage, die Einhaltung von Festlegungen des Bebauungsplans (Dichtefestlegungen, Anzahl von Vollgeschoßen ua), die Zulässigkeit der geplanten Aufschüttungen im Abstandsbereich, der Zielvorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie auf umweltmedizinische und umwelttechnische Aspekte erneut erhoben werden. Bezüglich dieser erneut geltend gemacht Einwendungen wird auf die ausführlichen Auseinandersetzungen damit im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2014, Zl ***, verwiesen. Unter dem Aspekt bereits eingetretener Rechtskraft vermag insbesondere auch jenes Vorbringen der Beschwerdeführer, welches erneut - in gleichlautender Argumentation wie bisher - die Richtigkeit des immissionstechnischen Gutachtens vom 13.06.2013, ergänzt durch das Gutachten vom 11.08.2014, in Abrede stellt, nicht zum Erfolg führen und ist auch eine neuerliche Prüfung bei unverändert gebliebenem maßgeblichem Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren nicht anzustellen. Bereits im Vorverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in ausführlicher Weise die Richtigkeit und Schlüssigkeit des immissionstechnischen Gutachtens dargelegt und dabei zu den Vorwürfen der Beschwerdeführer unter Anführung zahlreicher einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur Stellung bezogen. Fachliche Gegengutachten wurden von den Beschwerdeführern demgegenüber nicht angeboten, ihre Gegenargumente wurden fachlich nicht belegt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.12.2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Zu den aus immissionstechnischer Sicht einzig denkbaren, durch die vorgesehenen Planungsänderungen im südlichen Ausfahrtsrampenbereich bedingten Auswirkungen stellte der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene immissionstechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung fest, dass bei gleichbleibender Anzahl an Abstellplätzen, gleichbleibender Positionierung von Ein- und Ausfahrten und unveränderter bzw geringerer Rampenneigung im angesprochenen Bereich von 5,45 m die Immissionssituation unverändert bleibe bzw durch die geringere Rampenneigung sogar marginal gegenüber der vorherigen Planung verbessert würde. Der immissionstechnische Amtssachverständige beurteile zur Immissionsfrage weiters, dass alle übrigen bautechnisch vorgesehenen Maßnahmen für die Immissionsbewertung von geringer Bedeutung wären und diese damit keine nachteiligen Auswirkungen aus immissionstechnischer Sicht nach sich zögen. Die in der mündlichen Verhandlung vertretenen Beschwerdeführer traten dieser fachlichen Beurteilung in keinster Weise entgegen bzw meldeten dagegen keine Bedenken an. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen diese fachlichen Bewertungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar, lassen doch bereits allgemeine Denkgesetze und Erfahrungsmaßstäbe bzw –werte schon für jedermann erkennen bzw ist für jedermann mit größter bzw an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern, dass allein durch geringfügige bauliche Änderungen, wie sie im Konkreten im Bereich der Rampenausführungen beabsichtigt sind, nachteilige immissionsträchtige Auswirkungen nicht zu erwarten sind. Dies entscheidend in Anbetracht des Umstandes, dass sich hinsichtlich der maßgeblichen Anzahl von 174 Pkw-Stellplätzen und 10 Stellplätzen für Motorräder, welche bereits der immissionstechnischen Beurteilung im Vorverfahren zugrunde lag, keine Änderung ergibt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Nachbarstellung überhaupt einzig im Hinblick auf die zu ihnen gerichtete südlich gelegene Rampenkonstruktion (Ausfahrt Straße K K) betroffen sein könnten, Änderungen im Bereich der nördlichen Rampenausführung (Zufahrt Straße J J) hingegen die ihrem Grundstück abgewandte Seite des Bauvorhabens betreffen sowie sich die geplanten baulichen Abänderungen im westlichen Rampenabfahrtsbereich (Zufahrt Straße I I) in lediglich minimalem Bereich bewegen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Nachbarstellung überhaupt einzig im Hinblick auf die zu ihnen gerichtete südlich gelegene Rampenkonstruktion (Ausfahrt Straße K K) betroffen sein könnten, Änderungen im Bereich der nördlichen Rampenausführung (Zufahrt Straße J J) hingegen die ihrem Grundstück abgewandte Seite des Bauvorhabens betreffen sowie sich die geplanten baulichen Abänderungen im westlichen Rampenabfahrtsbereich (Zufahrt Straße römisch eins römisch eins) in lediglich minimalem Bereich bewegen. Halten die Beschwerdeführer unter dem Titel des nachbarrechtlichen Brandschutzes erneut – wie bereits im Vorverfahren – Mangelhaftigkeit der Zufahrts- und Abstellmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr entgegen und leiten sie daraus sowie damit in Zusammenhang stehend aus einer, durch die vorgeworfene Nähe des projektierten Baus für die umseitige Bebauung angenommenen Brandgefahr ein nachbarschaftsrechtliches Mitspracherecht ab, so sind dem die dazu bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2014 in Anlehnung an ständige Rechtsprechung getroffenen ausführlichen Begründungsausführungen entgegen zu halten. Monieren die Beschwerdeführer unter dem Titel des Brandschutzes zudem in lediglich grundsätzlicher Forderung die Einhaltung der Bestimmungen der TBO bzw OIB, lassen sie damit die Behauptung einer konkreten subjektiven Rechtsverletzung im geforderten Sinne des Gesetzes nicht erkennen. Darüber hinaus wurde das Änderungsvorhaben bereits durch den behördlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 23.07.2015 aus brandschutztechnischer Sicht entsprechend beurteilt sowie auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung erläuternd und ergänzend bewertet. Danach machen die geplanten Bauabänderungen (zwar) auch gewisse Änderungen in brandschutztechnischer Hinsicht notwendig, jedoch wurde diesen erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen in den einzelnen Ebenen durch die Kenntlichmachung der erforderlichen Brandabschnitte bzw durch die Ausbildung der Türelemente als Brandschutzabschlüsse in der Qualifikation EI2 30-C bereits in der Planung entsprechend Rechnung getragen. Die noch zusätzlich notwendigen bzw darüber hinausgehenden brandschutztechnischen Maßnahmen wurden als Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Die Beschwerdeführer traten diesen sachverständigen Beurteilungen in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) entgegen. Erheben die Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der notwendigen Baugrubensicherung zu den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken (Adresse 7 und Adresse 8, Adresse 6), halten sie in diesem Zusammenhang fehlende Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer vor und fordern sie unter diesem Titel eine Aussetzung des Verfahrens, steht ihnen ein diesbezügliches Mitspracherecht mangels eigener Betroffenheit als Nachbarn – die Beschwerdeführer grenzen im Süden an das Baugrundstück an – nicht zu. Einwendungen im Sinne des Gesetzes gegen die zu ihrem Grundstück hin gerichteten Baugrubensicherungsmaßnahmen wurden nicht erhoben. Unbeschadet dessen sei jedoch festgehalten, dass – so auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärend dargelegt – die gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer vorgesehene Baugrube mit Spritzbetonabsicherung von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer so weit abgerückt wird, dass die geplanten erforderlichen Erdanker ausschließlich auf eigenem Grund der Bauwerberin zu liegen kommen. Darüber hinaus sei festgehalten, dass der Genehmigung ein Baugrubensicherungsprojekt der L L GmbH zugrunde liegt. Konkrete Abstandsverletzungen zum Grundstück der Beschwerdeführer wurden nicht behauptet. Durch das vorgehaltene Versetzen der westlichen Außenwand von Garagenebene -2 bis Gartenebene 2 in unterirdischen zwei Stufen von je 65 cm sind die südlich angrenzenden Beschwerdeführer in ihren Nachbarrechten nicht betroffen. Sämtliche im Verfahren neuerlich, inhaltsgleich dem Vorverfahren gestellten Beweisanträge waren abzuweisen, sind sie als solche im Umfang der beantragten Bauabänderungen nicht (mehr) verfahrensrelevant. Nähere Begründung erfuhren diese Beweisanträge im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2014. Weitere beachtliche Nachbareinwendungen erhoben die Beschwerdeführer nicht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie des ergänzend durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass die Beschwerdevorhalte sämtlich nicht berechtigt sind. Die Beschwerde war damit nach laut Spruch getroffener Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Der anlässlich der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte Antrag auf Zustellung des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 20.03.2015 war infolge Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Entscheidung nach § 6 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten.Der anlässlich der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte Antrag auf Zustellung des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 20.03.2015 war infolge Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Entscheidung nach Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.2361.7

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