RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2997-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA in Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.10.2015, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA in Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.10.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.10.2015, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer „sowie Personen, die sich im Campingplatz C aufhalten“, gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die weitere Benutzung des „Zuhäusl“ neben Wohnhaus Adresse auf Gst Nr **7, KG V, untersagt. Weiters trug er dem Beschwerdeführer auf, zur Durchsetzung dieses Verbots am „Zuhäusl“ ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“ anzubringen.Mit Bescheid vom 12.10.2015, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer „sowie Personen, die sich im Campingplatz C aufhalten“, gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die weitere Benutzung des „Zuhäusl“ neben Wohnhaus Adresse auf Gst Nr **7, KG römisch fünf, untersagt. Weiters trug er dem Beschwerdeführer auf, zur Durchsetzung dieses Verbots am „Zuhäusl“ ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“ anzubringen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **7, KG V, auf welchem (und weiteren Grundstücken) er den Campingplatz Camping C betreibt. Auf Gst Nr **7, KG V, befindet sich die gegenständliche bauliche Anlage, welche über keine Baubewilligung verfügt, obwohl sie einer solchen bedürfte.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **7, KG römisch fünf, auf welchem (und weiteren Grundstücken) er den Campingplatz Camping C betreibt. Auf Gst Nr **7, KG römisch fünf, befindet sich die gegenständliche bauliche Anlage, welche über keine Baubewilligung verfügt, obwohl sie einer solchen bedürfte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und konnte im Tiris nachvollzogen werden. Die Feststellungen im Hinblick auf die gegenständliche bauliche Anlage ergeben sich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2015, Zl LVwG-2015/39/0779-5, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.01.2015, Zl ****, in Spruchpunkt I. (Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für das gegenständliche „Zuhäusl“) ersatzlos behoben, sowie dessen Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wurde, als das Bauvorhaben des nunmehrigen Beschwerdeführers (Sanierung der bestehenden Zimmer im „Zuhäusl“) abgewiesen wurde. Dass es sich gegenständlich um ein bewilligungs- bzw anzeigefreies Bauvorhaben handle oder dass ein Baukonsens vorläge, hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht.Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und konnte im Tiris nachvollzogen werden. Die Feststellungen im Hinblick auf die gegenständliche bauliche Anlage ergeben sich aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2015, Zl LVwG-2015/39/0779-5, mit dem der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.01.2015, Zl ****, in Spruchpunkt römisch eins. (Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für das gegenständliche „Zuhäusl“) ersatzlos behoben, sowie dessen Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert wurde, als das Bauvorhaben des nunmehrigen Beschwerdeführers (Sanierung der bestehenden Zimmer im „Zuhäusl“) abgewiesen wurde. Dass es sich gegenständlich um ein bewilligungs- bzw anzeigefreies Bauvorhaben handle oder dass ein Baukonsens vorläge, hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr LGBl Nr 103/2015, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung LGBl Nr Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, lautet wie folgt: § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes […]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, […] Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.“ […] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.01.2015, Zl ****, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2015, Zl LVwG-2015/39/0779-5, in Spruchpunkt I. (Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für das gegenständliche „Zuhäusl“) ersatzlos behoben, sowie dessen Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert worden sei, als das Bauvorhaben des nunmehrigen Beschwerdeführers (Sanierung der bestehenden Zimmer im „Zuhäusl“) abgewiesen wurde. Da das „Zuhäusl“ demnach über keine Baubewilligung verfüge, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, sei nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 vorzugehen gewesen, da die bauliche Anlage von Mitarbeitern und Gästen des Campingplatzes C benützt werden könne. Die angeordnete Maßnahme zur Durchsetzung dieses Verbots sei erforderlich gewesen, da die Rechtswidrigkeit der Benützung der baulichen Anlage ansonsten vor den Mitarbeitern und Campinggästen verborgen geblieben wäre.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.01.2015, Zl ****, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2015, Zl LVwG-2015/39/0779-5, in Spruchpunkt römisch eins. (Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für das gegenständliche „Zuhäusl“) ersatzlos behoben, sowie dessen Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abgeändert worden sei, als das Bauvorhaben des nunmehrigen Beschwerdeführers (Sanierung der bestehenden Zimmer im „Zuhäusl“) abgewiesen wurde. Da das „Zuhäusl“ demnach über keine Baubewilligung verfüge, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle, sei nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 vorzugehen gewesen, da die bauliche Anlage von Mitarbeitern und Gästen des Campingplatzes C benützt werden könne. Die angeordnete Maßnahme zur Durchsetzung dieses Verbots sei erforderlich gewesen, da die Rechtswidrigkeit der Benützung der baulichen Anlage ansonsten vor den Mitarbeitern und Campinggästen verborgen geblieben wäre. Zur Anwendbarkeit des § 39 Abs 3 TBO 2011Zur Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte mit der Benützungsuntersagung gemäß § 39 Abs 3 TBO 2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen, welches der Beschwerdeführer nachträglich zu stellen gedenke, zuwarten müssen, zumal gegenständlich keine Gefahr in Verzug sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte mit der Benützungsuntersagung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bauansuchen, welches der Beschwerdeführer nachträglich zu stellen gedenke, zuwarten müssen, zumal gegenständlich keine Gefahr in Verzug sei. Der oben zitierte § 39 Abs 3 TBO 2011 räumt der Baubehörde die Möglichkeit ein, mit der Einleitung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum rechtskräftigen Abschluss (eines bereits eingeleiteten!) Verfahrens über ein nachträglich eingebrachtes Bauansuchen bzw eine nachträglich eingebrachte Bauanzeige abzuwarten. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf das Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 und damit auf irreversible Prozesse wie Rückbau oder gar gänzliche Beseitigung bauliche Anlagen. Dem Wortlaut nach ist ein Zuwarten nach § 39 Abs 3 TBO 2011 im Verfahren zur Benützungsuntersagung nach Abs 6 leg cit jedoch nicht vorgesehen. Dies ergibt in Summe ein nachvollziehbares und in Hinblick auf die Rechte der Beteiligten ausgewogenes System, wonach beispielsweise ein konsenslos bestehendes Gebäude bis zur allfälligen Legalisierung des Bestandes zwar nicht genutzt werden darf, dessen Abbruch jedoch nicht vor Abschluss eines entsprechenden nachträglichen Bauverfahrens erzwungen werden soll.Der oben zitierte Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 räumt der Baubehörde die Möglichkeit ein, mit der Einleitung eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum rechtskräftigen Abschluss (eines bereits eingeleiteten!) Verfahrens über ein nachträglich eingebrachtes Bauansuchen bzw eine nachträglich eingebrachte Bauanzeige abzuwarten. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf das Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 und damit auf irreversible Prozesse wie Rückbau oder gar gänzliche Beseitigung bauliche Anlagen. Dem Wortlaut nach ist ein Zuwarten nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 im Verfahren zur Benützungsuntersagung nach Absatz 6, leg cit jedoch nicht vorgesehen. Dies ergibt in Summe ein nachvollziehbares und in Hinblick auf die Rechte der Beteiligten ausgewogenes System, wonach beispielsweise ein konsenslos bestehendes Gebäude bis zur allfälligen Legalisierung des Bestandes zwar nicht genutzt werden darf, dessen Abbruch jedoch nicht vor Abschluss eines entsprechenden nachträglichen Bauverfahrens erzwungen werden soll. Mittels des angefochtenen Bescheids wurde im vorliegenden Fall eine Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 verfügt, weshalb entsprechend den obigen Ausführungen Abs 3 leg cit nicht zur Anwendung kommt und folglich dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt, zumal ein entsprechendes Bauansuchen noch gar nicht eingebracht wurde.Mittels des angefochtenen Bescheids wurde im vorliegenden Fall eine Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 verfügt, weshalb entsprechend den obigen Ausführungen Absatz 3, leg cit nicht zur Anwendung kommt und folglich dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt, zumal ein entsprechendes Bauansuchen noch gar nicht eingebracht wurde. Zum Kriterium der „Gefahr im Verzug“ Der Beschwerdeführer stützt sein Vorbringen weiters darauf, dass Ausführungen zum allfälligen Vorliegen von Gefahr im Verzug gänzlich fehlen würden. Diesbezüglich ist auf den Wortlaut des oben zitierten § 39 Abs 6 TBO 2011 zu verweisen. Demnach ist Gefahr im Verzug lediglich Voraussetzung für die Räumung einer baulichen Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Für eine Benützungsuntersagung bzw den Auftrag geeigneter Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie im vorliegenden Fall erteilt, ist das Kriterium Gefahr im Verzug jedoch nicht relevant, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich weder Ermittlungen noch Überlegungen anzustellen hatte.Diesbezüglich ist auf den Wortlaut des oben zitierten Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu verweisen. Demnach ist Gefahr im Verzug lediglich Voraussetzung für die Räumung einer baulichen Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Für eine Benützungsuntersagung bzw den Auftrag geeigneter Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie im vorliegenden Fall erteilt, ist das Kriterium Gefahr im Verzug jedoch nicht relevant, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich weder Ermittlungen noch Überlegungen anzustellen hatte. Zur allfälligen Verletzung des Parteiengehörs Der Beschwerdeführer führt weiter aus, man habe ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs, welches ihm insbesondere auch in Bezug auf als offenkundig behandelte Tatsachen zustehe (VwGH 94/08/0269 vom 17.10.1995, VwGH 1777/80 vom 15.05.1981, VwGH 1712/69 vom 16.09.1970, VwSlgNF 357A), gewährt. Bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde aufzeigen können, dass er beabsichtige, nachträglich um eine Baubewilligung einzukommen. Hierzu ist anzumerken, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2015, Zl LVwG-2015/39/0779-5, bestehende Situation als Sachverhalt zugrunde legte (vgl auch oben II.). Entsprechendes führte sie in der Begründung des bekämpften Bescheids aus, weshalb – aufgrund der mit Erhebung einer Beschwerde verbunden Möglichkeit zur Stellungnahme – eine allfällige diesbezügliche Verletzung des Parteiengehörs saniert wurde (vgl VwGH Ra 2015/09/0056 vom 10.09.2015 ua). Zur Relevanz eines (überhaupt erst anhängig zu machenden) Verfahrens zur Legalisierung des Baubestandes wird auf die obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 39 Abs 3 TBO 2011 verwiesen.Hierzu ist anzumerken, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.10.2015, Zl LVwG-2015/39/0779-5, bestehende Situation als Sachverhalt zugrunde legte vergleiche auch oben römisch zwei.). Entsprechendes führte sie in der Begründung des bekämpften Bescheids aus, weshalb – aufgrund der mit Erhebung einer Beschwerde verbunden Möglichkeit zur Stellungnahme – eine allfällige diesbezügliche Verletzung des Parteiengehörs saniert wurde vergleiche VwGH Ra 2015/09/0056 vom 10.09.2015 ua). Zur Relevanz eines (überhaupt erst anhängig zu machenden) Verfahrens zur Legalisierung des Baubestandes wird auf die obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 verwiesen. Zur Frage der Bescheidadressaten Überhaupt sei dem Beschwerdeführer zu Folge der angefochtene Bescheid insoweit verfehlt und letztlich nicht exequierbar, da sich der Bescheid ausschließlich an den Beschwerdeführer als Bescheidadressat richte, gleichzeitig darin auch Personen, die sich am Campingplatz aufhielten, die Benützung der in Rede stehenden Anlage untersagt werde. Dies sei schlichtweg rechtlich nicht möglich, zumal ein Bescheid einerseits Bindungswirkung lediglich gegenüber dem konkreten Adressaten entfalten könne und andererseits der Beschwerdeführer nicht auch Adressat für den noch dazu vollkommen unbestimmten generellen Kreis von Personen, welche sich am Campingplatz aufhielten, sei. Einem solchen Personenkreis wäre der Bescheid auch überhaupt nie entsprechend, geschweige denn rechtswirksam zugestellt worden. Als individuelle Norm habe sich ein Bescheid an eine individuell bestimmte Person, nicht etwa an einen unbestimmten Personenkreis zu richten, sodass der Bescheid im aufgezeigten Umfang einen „Nichtbescheid“ darstelle bzw nichtig sei. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist insofern recht zu geben, als die Behörde mit der Beifügung „sowie Personen, die sich ihm Campingplatz C aufhalten“ nicht zu erkennen gibt, an welche Personen (außer den namentlich genannten Beschwerdeführer) sie den Bescheid erlassen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Problematik judiziert, dass ein solcher Bescheid insoweit keine Wirkung (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalte. (vgl VwGH 2004/17/0125 vom 25.06.2007).Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist insofern recht zu geben, als die Behörde mit der Beifügung „sowie Personen, die sich ihm Campingplatz C aufhalten“ nicht zu erkennen gibt, an welche Personen (außer den namentlich genannten Beschwerdeführer) sie den Bescheid erlassen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Problematik judiziert, dass ein solcher Bescheid insoweit keine Wirkung (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalte. vergleiche VwGH 2004/17/0125 vom 25.06.2007). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Bescheids in Spruch und Zustellverfügung desselben jedoch eindeutig erkennbar. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber wirksam erlassen wurde. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen „Zuhäusls“ gemäß § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 untersagt wurde. Die Nutzung des „Zuhäusls“ erfolgt im Rahmen des Betriebs des Campingplatzes Camping C (auch) dadurch, dass dieses (Camping-)Gästen zur Verfügung gestellt wird. Auch diese Nutzung ist daher von der dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Untersagung umfasst und zu unterlassen.Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen „Zuhäusls“ gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 untersagt wurde. Die Nutzung des „Zuhäusls“ erfolgt im Rahmen des Betriebs des Campingplatzes Camping C (auch) dadurch, dass dieses (Camping-)Gästen zur Verfügung gestellt wird. Auch diese Nutzung ist daher von der dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochenen Untersagung umfasst und zu unterlassen. Zu den vorgeschriebenen Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes Wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, sei die im angefochtenen Bescheid vorgegebene Durchsetzungsmaßnahme bei verständiger und lebensnahe Betrachtung imstande, kontraproduktive Wirkung zu erzeugen, zumal eine bestimmte Spezies von Menschen Verbote eher als Einladung verstehen würde. Dem Beschwerdeführer könne nicht aufgelegt werden, ständig und rund um die Uhr kontrollieren zu müssen, inwieweit dem angebrachten Verbotsschild von Passanten bzw sich am Campingplatz aufhaltenden Personen auch tatsächlich entsprochen werde. Letztlich wäre die Einhaltung des Verbots nur durch im Schichtbetrieb rund um die Uhr einzusetzende Kontroll- bzw Securitymitarbeiter überhaupt möglich, was keine geeignete Maßnahme iSd § 39 Abs 6 TBO darstelle und den Grundsätzen der Sinnhaftigkeit, Sparsamkeit und Effizienz, an welchen sich die Behörde zu orientieren habe, widerspreche. Am sinnvollsten und wirksamsten sei der Benützungsuntersagung mit einer Verpflichtung, sämtliche Zugänge zur baulichen Anlage durchgehend versperrt zu halten, zu entsprechen. Es hätte somit vollkommen ausgereicht, dem Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung aufzuerlegen.Wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, sei die im angefochtenen Bescheid vorgegebene Durchsetzungsmaßnahme bei verständiger und lebensnahe Betrachtung imstande, kontraproduktive Wirkung zu erzeugen, zumal eine bestimmte Spezies von Menschen Verbote eher als Einladung verstehen würde. Dem Beschwerdeführer könne nicht aufgelegt werden, ständig und rund um die Uhr kontrollieren zu müssen, inwieweit dem angebrachten Verbotsschild von Passanten bzw sich am Campingplatz aufhaltenden Personen auch tatsächlich entsprochen werde. Letztlich wäre die Einhaltung des Verbots nur durch im Schichtbetrieb rund um die Uhr einzusetzende Kontroll- bzw Securitymitarbeiter überhaupt möglich, was keine geeignete Maßnahme iSd Paragraph 39, Absatz 6, TBO darstelle und den Grundsätzen der Sinnhaftigkeit, Sparsamkeit und Effizienz, an welchen sich die Behörde zu orientieren habe, widerspreche. Am sinnvollsten und wirksamsten sei der Benützungsuntersagung mit einer Verpflichtung, sämtliche Zugänge zur baulichen Anlage durchgehend versperrt zu halten, zu entsprechen. Es hätte somit vollkommen ausgereicht, dem Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung aufzuerlegen. Das erkennende Gericht schließt sich der Ansicht des Beschwerdeführers an, dass die Vorschreibung, eine Verbotsschild und zusätzlich einen 24-Stunden Wachdienst zu installieren, in Hinblick auf die Vorgabe, Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auf das gelindeste zum zielführende Mittel zu beschränken, als unverhältnismäßig angesehen werden könnte. Eine solche Maßnahme wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben – dem Beschwerdeführer wurde lediglich die Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift „Betreten verboten“ aufgetragen. Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers ist es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Anbringung eines Schildes keine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung des gegenständlichen Verbots sein sollte. Ein derartiges Vorgehen ist in vielen Lebensbereichen üblich und wird durchwegs als probates Mittel angesehen, Verbote publik zu machen (Straßenverkehr, Baustellensicherung, Sicherung von Privateigentum etc). Es bestehen daher seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel, dass es sich bei der vorgeschriebenen Maßnahme um eine iSd § 39 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2011 geeignete handelt.Trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers ist es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Anbringung eines Schildes keine geeignete Maßnahme zur Durchsetzung des gegenständlichen Verbots sein sollte. Ein derartiges Vorgehen ist in vielen Lebensbereichen üblich und wird durchwegs als probates Mittel angesehen, Verbote publik zu machen (Straßenverkehr, Baustellensicherung, Sicherung von Privateigentum etc). Es bestehen daher seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel, dass es sich bei der vorgeschriebenen Maßnahme um eine iSd Paragraph 39, Absatz 6, vorletzter Satz TBO 2011 geeignete handelt. Zu den Maßnahmen nach § 39 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2011 ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese eine bescheidmäßige Benützungsuntersagung lediglich flankieren. In erster Linie obliegt es dem Verpflichteten selbst, das Unterbleiben der Benützung – hier auch durch Überlassung an (Camping-)Gäste – zu gewährleisten. Welcher zusätzlichen Mittel er sich zur Erreichung dieses Ergebnisses bedient, bleibt ihm überlassen. Die Überlegung, das „Zuhäusl“ abzusperren, erscheint in diesem Zusammenhang durchaus zielführend.Zu den Maßnahmen nach Paragraph 39, Absatz 6, vorletzter Satz TBO 2011 ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese eine bescheidmäßige Benützungsuntersagung lediglich flankieren. In erster Linie obliegt es dem Verpflichteten selbst, das Unterbleiben der Benützung – hier auch durch Überlassung an (Camping-)Gäste – zu gewährleisten. Welcher zusätzlichen Mittel er sich zur Erreichung dieses Ergebnisses bedient, bleibt ihm überlassen. Die Überlegung, das „Zuhäusl“ abzusperren, erscheint in diesem Zusammenhang durchaus zielführend. VI. Ergebnisrömisch sechs. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer als eindeutig identifizierbarem Adressaten rechtswirksam wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 TBO 2011 vor und ist der Auftrag, ein Verbotsschild anzubringen, von dieser Vorschrift gedeckt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer als eindeutig identifizierbarem Adressaten rechtswirksam wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 vor und ist der Auftrag, ein Verbotsschild anzubringen, von dieser Vorschrift gedeckt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.2997.2