GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 18.08.2015, Zl ****1, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 18.08.2015, Zl ****1, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Sie haben am 12.06.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen der Tiroler Mindestsicherungesetztes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde X (Soziales) wie folgt entschieden:„Sie haben am 12.06.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen der Tiroler Mindestsicherungesetztes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der geltenden Fassung, wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde römisch zehn (Soziales) wie folgt entschieden: Spruch Dem Antrag vom 12.06.2015 auf Übernahme der Kosten für eine Grundausstattung wird
Abs 3 TMSG keine Folge gegeben.“Dem Antrag vom 12.06.2015 auf Übernahme der Kosten für eine Grundausstattung wird
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG keine Folge gegeben.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde X vom 11.01.2013, GZ ****2, bereits eine einmalige Grundausstattung bewilligt worden sei. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung der Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG sei die Vermeidung besonderer Härtefälle, ein solcher liege im konkreten Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung, für die er 2013 bereits Hausrat gewährt bekommen habe, aus eigenem Willen aufgegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde römisch zehn vom 11.01.2013, GZ ****2, bereits eine einmalige Grundausstattung bewilligt worden sei. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung der Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG sei die Vermeidung besonderer Härtefälle, ein solcher liege im konkreten Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung, für die er 2013 bereits Hausrat gewährt bekommen habe, aus eigenem Willen aufgegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine damalige Wohnung verlassen habe, da sein vorheriger Mitbewohner nach Z gezogen sei und er sich die Wohnung alleine nicht hätte leisten können. Die Gesamtmiete der 2-Zimmer-Wohnung habe Euro 515,46 betragen und er habe keinen geeigneten Nachmieter gefunden. Einen Wohnungswechsel in eine Einzelwohnung habe er bereits seit Sommer 2014 angestrebt und sei er auch seitens seines ambulanten Betreuers sowie eines Jugendzentrums in X bei der Suche unterstützt worden. Da er jedoch weder eine passende Garconniere, noch einen geeigneten Mitbewohner gefunden habe, habe er die Wohnung schließlich ohne konkrete weitere Wohnungsperspektive verlassen, um allfällige Mietrückstände zu vermeiden. Er sei fortan wohnungslos gewesen und habe im Zeitraum von Oktober 2014 bis Ende März 2015 abwechselnd bei diversen Kollegen geschlafen. Als seine Wohnungssuche trotz intensiver Bemühungen ergebnislos geblieben sei, habe er sich an das Y gewandt, wo er am 30.03.2015 in den Übergangswohnbereich aufgenommen worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine damalige Wohnung verlassen habe, da sein vorheriger Mitbewohner nach Z gezogen sei und er sich die Wohnung alleine nicht hätte leisten können. Die Gesamtmiete der 2-Zimmer-Wohnung habe Euro 515,46 betragen und er habe keinen geeigneten Nachmieter gefunden. Einen Wohnungswechsel in eine Einzelwohnung habe er bereits seit Sommer 2014 angestrebt und sei er auch seitens seines ambulanten Betreuers sowie eines Jugendzentrums in römisch zehn bei der Suche unterstützt worden. Da er jedoch weder eine passende Garconniere, noch einen geeigneten Mitbewohner gefunden habe, habe er die Wohnung schließlich ohne konkrete weitere Wohnungsperspektive verlassen, um allfällige Mietrückstände zu vermeiden. Er sei fortan wohnungslos gewesen und habe im Zeitraum von Oktober 2014 bis Ende März 2015 abwechselnd bei diversen Kollegen geschlafen. Als seine Wohnungssuche trotz intensiver Bemühungen ergebnislos geblieben sei, habe er sich an das Y gewandt, wo er am 30.03.2015 in den Übergangswohnbereich aufgenommen worden sei. Seinen Hausrat habe er für etwa eineinhalb Monate bei einem seiner Freunde im Keller untergestellt; als dieser den Platz jedoch wieder selbst benötigt habe und er weder eine neue Möglichkeit zur Aufbewahrung, noch einen anderen Abnehmer gefunden habe, habe er die Gegenstände entsorgt. Er habe also weder seine Wohnung freiwillig vorzeitig verlassen, noch den für die erste Wohnungsanmietung benötigten Hausrat freiwillig leichtfertig entsorgt. Vielmehr habe er beides zu verhindern versucht, was jedoch nicht gelungen sei. Weiters führte er aus, dass im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für den Hausrat genauer ermittelt hätte werden müssen, ob und weshalb in der gegebenen Situation ein Härtefall vorlag. Dass dies nicht in ausreichendem Maße passiert sei und seinem Antrag keine Folge gegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Kosten für den Hausrat seien zwischenzeitlich durch das Y vorfinanziert um einen möglichst raschen Einzug in die neue Wohnung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Unterstützung bei der Übernahme der Kosten für den Hausrat gewährt werde und der entsprechende Betrag auf das Konto des Y/Verein V, das die Beschaffung vorfinanziert habe, angewiesen werde.Seinen Hausrat habe er für etwa eineinhalb Monate bei einem seiner Freunde im Keller untergestellt; als dieser den Platz jedoch wieder selbst benötigt habe und er weder eine neue Möglichkeit zur Aufbewahrung, noch einen anderen Abnehmer gefunden habe, habe er die Gegenstände entsorgt. Er habe also weder seine Wohnung freiwillig vorzeitig verlassen, noch den für die erste Wohnungsanmietung benötigten Hausrat freiwillig leichtfertig entsorgt. Vielmehr habe er beides zu verhindern versucht, was jedoch nicht gelungen sei. Weiters führte er aus, dass im Hinblick auf die Übernahme der Kosten für den Hausrat genauer ermittelt hätte werden müssen, ob und weshalb in der gegebenen Situation ein Härtefall vorlag. Dass dies nicht in ausreichendem Maße passiert sei und seinem Antrag keine Folge gegeben worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Kosten für den Hausrat seien zwischenzeitlich durch das Y vorfinanziert um einen möglichst raschen Einzug in die neue Wohnung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Unterstützung bei der Übernahme der Kosten für den Hausrat gewährt werde und der entsprechende Betrag auf das Konto des Y/Verein römisch fünf, das die Beschaffung vorfinanziert habe, angewiesen werde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 18.11.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der 1995 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, 2011 als Asylwerber nach Österreich gekommen und ist seit 2012 anerkannter Asylberechtigter. Der Beschwerdeführer ist Lehrling und bezieht eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von Euro 639,--. Er bezieht derzeit Mindestsicherung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 240,-- monatlich (Teil der Mietkosten). Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2013 gemeinsam mit seinem Kollegen, Herrn C C, eine Wohnung in X, Adresse 2, bezogen. Der zugrunde liegende Mietvertrag wurde dabei von beiden Personen als Mieter unterzeichnet, der monatliche Mietzins betrug dabei Euro 650,93 (inklusive anteiliger Betriebs- und Heizkosten). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2013, GZ ****2, wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag
Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung (Kleinhausrat inkl Staubsauger) in der Höhe von Euro 297,77 gewährt. Diese Gegenstände hat der Beschwerdeführer erworben und in der Folge benutzt. Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2013 gemeinsam mit seinem Kollegen, Herrn C C, eine Wohnung in römisch zehn, Adresse 2, bezogen. Der zugrunde liegende Mietvertrag wurde dabei von beiden Personen als Mieter unterzeichnet, der monatliche Mietzins betrug dabei Euro 650,93 (inklusive anteiliger Betriebs- und Heizkosten). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2013, GZ ****2, wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung (Kleinhausrat inkl Staubsauger) in der Höhe von Euro 297,77 gewährt. Diese Gegenstände hat der Beschwerdeführer erworben und in der Folge benutzt. Im Sommer 2014 informierte der Mitbewohner den Beschwerdeführer, dass er in zwei bis drei Monaten ausziehen werde, da er plant nach Z zu gehen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin in seinem Bekannten- und Kollegenkreis versucht einen neuen Mitbewohner zu finden. Eine Annonce in der Zeitung oder einen Aushang an der Universität hat er nicht gemacht. Daneben hat er auch begonnen, eine neue Wohnung für sich alleine zu suchen, dies über die Zeitungen sowie über die ÖH X; daneben wurde er auch seitens des Jugendzentrums W bei der Wohnungssuche unterstützt. Die Wohnungssuche gestaltete sich dabei als sehr schwierig.Im Sommer 2014 informierte der Mitbewohner den Beschwerdeführer, dass er in zwei bis drei Monaten ausziehen werde, da er plant nach Z zu gehen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin in seinem Bekannten- und Kollegenkreis versucht einen neuen Mitbewohner zu finden. Eine Annonce in der Zeitung oder einen Aushang an der Universität hat er nicht gemacht. Daneben hat er auch begonnen, eine neue Wohnung für sich alleine zu suchen, dies über die Zeitungen sowie über die ÖH römisch zehn; daneben wurde er auch seitens des Jugendzentrums W bei der Wohnungssuche unterstützt. Die Wohnungssuche gestaltete sich dabei als sehr schwierig. Ende September 2014 ist der Beschwerdeführer schließlich aus der Wohnung Adresse 2 ausgezogen, ohne dass er eine neue Wohnmöglichkeit gefunden hatte. Zuvor hatte er ca einen Monat alleine in der Wohnung gewohnt, nachdem sein Kollege ausgezogen war. Er hat in der Folge im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 abwechselnd bei Kollegen gewohnt, wobei er seine Nächtigungsmöglichkeiten etwa alle zwei bis drei Tage gewechselt hat. Der Beschwerdeführer verfügt in X über eine Hand voll Bekannter, bei denen er auch nächtigen konnte.Ende September 2014 ist der Beschwerdeführer schließlich aus der Wohnung Adresse 2 ausgezogen, ohne dass er eine neue Wohnmöglichkeit gefunden hatte. Zuvor hatte er ca einen Monat alleine in der Wohnung gewohnt, nachdem sein Kollege ausgezogen war. Er hat in der Folge im Zeitraum Oktober 2014 bis März 2015 abwechselnd bei Kollegen gewohnt, wobei er seine Nächtigungsmöglichkeiten etwa alle zwei bis drei Tage gewechselt hat. Der Beschwerdeführer verfügt in römisch zehn über eine Hand voll Bekannter, bei denen er auch nächtigen konnte. Einen Teil seiner persönlichen Gegenstände sowie den Hausrat hat der Beschwerdeführer bei seinem Auszug in Schachteln gepackt; es waren vier bis fünf Schachteln in der Größe von ca 50 x 30 cm (Bananenschachteln); jenen Teil der persönlichen Gegenstände, die er täglich benötigte, hat er in einen Rucksack gepackt. Er hat diese Schachteln bei einem Kollegen in X in dessen Keller unterstellen können. Zwei bis drei Monate später hat dieser Kollege den Beschwerdeführer informiert, dass er den Platz im Keller nunmehr selbst benötigt und er seine Sachen abholen soll. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Kollegen gefragt, ob er seine Sachen brauchen kann, was dieser verneinte. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die gesamten Sachen entsorgt. Er hat nicht mehr versucht, eine andere Unterstellungsmöglichkeit zu finden; seinen damaligen Betreuer oder das ihn unterstützende Jugendzentrum hat er nicht nach einer Unterbringungsmöglichkeit für seine Sachen gefragt.Einen Teil seiner persönlichen Gegenstände sowie den Hausrat hat der Beschwerdeführer bei seinem Auszug in Schachteln gepackt; es waren vier bis fünf Schachteln in der Größe von ca 50 x 30 cm (Bananenschachteln); jenen Teil der persönlichen Gegenstände, die er täglich benötigte, hat er in einen Rucksack gepackt. Er hat diese Schachteln bei einem Kollegen in römisch zehn in dessen Keller unterstellen können. Zwei bis drei Monate später hat dieser Kollege den Beschwerdeführer informiert, dass er den Platz im Keller nunmehr selbst benötigt und er seine Sachen abholen soll. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Kollegen gefragt, ob er seine Sachen brauchen kann, was dieser verneinte. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die gesamten Sachen entsorgt. Er hat nicht mehr versucht, eine andere Unterstellungsmöglichkeit zu finden; seinen damaligen Betreuer oder das ihn unterstützende Jugendzentrum hat er nicht nach einer Unterbringungsmöglichkeit für seine Sachen gefragt. Vom 30.03.2015 an hat der Beschwerdeführer dann im Übergangswohnbereich des Y gewohnt bis er schließlich Mitte Juni 2015 in seine nunmehrige Mietwohnung in X, Adresse 1, einziehen konnte. Vom 30.03.2015 an hat der Beschwerdeführer dann im Übergangswohnbereich des Y gewohnt bis er schließlich Mitte Juni 2015 in seine nunmehrige Mietwohnung in römisch zehn, Adresse 1, einziehen konnte. Da diese Wohnung lediglich mit einem Kühlschrank und einer Kochgelegenheit und nur vereinzelt Hausrat ausgestattet war, stellte der Beschwerdeführer am 12.06.2015 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für den benötigten Hausrat. Gleichzeitig legte er einen Kostenvoranschlag der Firma D über die benötigten Gegenstände vor, die mit den 2013 beantragten ident waren, allerdings war die Liste dieses Mal kürzer. Die belangte Behörde hat daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind zudem nicht strittig. Insbesonders wurde den Feststellungen die glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 3 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde (vgl LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095; LVwG Tirol vom 04.08.2015, 2015/45/0956). Zudem unterliegt die Mindestsicherung wie ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend notwendige Kündigung der Wohnung durch den Antragsteller herbeigeführt wurde vergleiche LVwG Tirol vom 18.02.2014, 2014/15/0107; LVwG Tirol vom 04.06.2014, 2014/15/1095; LVwG Tirol vom 04.08.2015, 2015/45/0956). Zudem unterliegt die Mindestsicherung wie ausgeführt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass die von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte Kündigung der Wohnung Adresse 2 nicht zwingend notwendig war. Zwar war es der Mitbewohner, der die Wohnung verlassen hat, doch hat der Beschwerdeführer nicht wirklich alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um einen Nachmieter zu finden. Der Beschwerdeführer hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Suche nach einem Nachmieter auf Nachfragen im Bekannten- bzw Kollegenkreis beschränkt hat. Gleichzeitig hat er angegeben, dass er (aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in X verständlicherweise) über einen relativ kleinen Bekanntenkreis verfügt. Vor diesem Hintergrund kann die Begrenzung der Suche eines Nachmieters allein auf den kleinen Bekanntenkreis nicht als ernsthafte Bemühung des Beschwerdeführers gewertet werden. Dies umso mehr, als er selbst angegeben hat bei der zeitgleichen Suche nach einer Wohnung für sich alleine auf die Zeitung und die ÖH zurückgegriffen zu haben; diese Möglichkeiten waren dem Beschwerdeführer somit bekannt und insbesondere ein formloser Aushang an der ÖH wäre für ihn auch mit keinen Kosten verbunden gewesen. Mag es auch verständlich sein, dass der Beschwerdeführer – auch aus seiner Erfahrung mit dem vormaligen Mitmieter heraus – eine Wohnung für sich allein bevorzugte, so ist doch davon auszugehen, dass die erfolgte Kündigung nicht zwingend notwendig war und er es vielmehr unterlassen hat mit allen – ihm auch nach eigenen Angaben bekannten – Mitteln einen Nachmieter zu finden. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass die von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte Kündigung der Wohnung Adresse 2 nicht zwingend notwendig war. Zwar war es der Mitbewohner, der die Wohnung verlassen hat, doch hat der Beschwerdeführer nicht wirklich alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um einen Nachmieter zu finden. Der Beschwerdeführer hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er die Suche nach einem Nachmieter auf Nachfragen im Bekannten- bzw Kollegenkreis beschränkt hat. Gleichzeitig hat er angegeben, dass er (aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in römisch zehn verständlicherweise) über einen relativ kleinen Bekanntenkreis verfügt. Vor diesem Hintergrund kann die Begrenzung der Suche eines Nachmieters allein auf den kleinen Bekanntenkreis nicht als ernsthafte Bemühung des Beschwerdeführers gewertet werden. Dies umso mehr, als er selbst angegeben hat bei der zeitgleichen Suche nach einer Wohnung für sich alleine auf die Zeitung und die ÖH zurückgegriffen zu haben; diese Möglichkeiten waren dem Beschwerdeführer somit bekannt und insbesondere ein formloser Aushang an der ÖH wäre für ihn auch mit keinen Kosten verbunden gewesen. Mag es auch verständlich sein, dass der Beschwerdeführer – auch aus seiner Erfahrung mit dem vormaligen Mitmieter heraus – eine Wohnung für sich allein bevorzugte, so ist doch davon auszugehen, dass die erfolgte Kündigung nicht zwingend notwendig war und er es vielmehr unterlassen hat mit allen – ihm auch nach eigenen Angaben bekannten – Mitteln einen Nachmieter zu finden. Der Beschwerdeführer hat sich zunächst bemüht, eine Unterstellungsmöglichkeit für seine Sachen (inklusive Hausrat) zu finden. Nachdem sein Kollege jedoch den Platz selbst benötigte, hat er nach eigenen Angaben lediglich diesen Kollegen gefragt, ob er die Sachen brauchen kann und ansonsten keine weiteren Bemühungen unternommen. Er hat auch nicht seinen damaligen Betreuer oder die Personen des Jugendzentrums, die ihn zu diesem Zeitpunkt bei der Wohnungssuche unterstützt haben, nach einer Unterstellungsmöglichkeit gefragt, was gerade bei einem Jugendzentrum in Anbetracht der geringen Menge (vier bis fünf Schachteln) zumindest versucht hätte werden können. Auch hier hat der Beschwerdeführer zunächst zwar Bemühungen unternommen, aber in der Folge die ihm zur Verfügung stehenden Wege nicht mit Konsequenz verfolgt. In Gesamtschau der oben dargestellten Umstände – insbesonders der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wohnung letztendlich aus eigenem Antrieb verlassen hat und er nachdem sein Kollege ihm mitgeteilt hatte, dass er seine Sachen nicht mehr bei ihm einlagern kann, keinerlei weitere ihm zur Verfügung stehende Bemühungen gesetzt hat, eine neue Unterstellungsmöglichkeit zu finden – kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliegt. Die Voraussetzungen zur neuerlichen Gewährung der Unterstützung des Hausrates lagen damit nicht vor. In Gesamtschau der oben dargestellten Umstände – insbesonders der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wohnung letztendlich aus eigenem Antrieb verlassen hat und er nachdem sein Kollege ihm mitgeteilt hatte, dass er seine Sachen nicht mehr bei ihm einlagern kann, keinerlei weitere ihm zur Verfügung stehende Bemühungen gesetzt hat, eine neue Unterstellungsmöglichkeit zu finden – kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Härtefall iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliegt. Die Voraussetzungen zur neuerlichen Gewährung der Unterstützung des Hausrates lagen damit nicht vor. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.2584.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.