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{'item': 'LVwG-2015/19/0144-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/19/0144-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 26.07.2014 um 02.10 Uhr Tatort: Gemeinde X, auf der L ***, Adresse 2, Östliche Zufahrt zum Gewerbegebiet, bei km 13.260, in Fahrtrichtung Osten (W)Gemeinde römisch zehn, auf der L ***, Adresse 2, Östliche Zufahrt zum Gewerbegebiet, bei km 13.260, in Fahrtrichtung Osten (W) Fahrzeug(e): PKW *-*** Sie haben Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie als Besitzer des PKW, TOYOTA Corolla, Verso 2.0 D-4D dieses dem (der) B B zum Lenken überlassen haben, obwohl diese(r) keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 VStG iVm § 1 Abs 3 FSG Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahren verpflichtet. In der dagegen fristgerecht und über Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol verbesserten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass B B zum Zeitpunkt der Autoübergabe im Besitz eines Führerschein gewesen sei. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Anstiftung und Beihilfe § 7Paragraph 7 Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Bei einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 7 VStG hat der Spruch auch die Tatbestandselemente Zeit und Ort zu enthalten, damit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprochen wird. Zudem ist vorsätzliche Tatbegehung wesentliches Tatsbestandselement. Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Bei einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 7, VStG hat der Spruch auch die Tatbestandselemente Zeit und Ort zu enthalten, damit dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen wird. Zudem ist vorsätzliche Tatbegehung wesentliches Tatsbestandselement. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nun weder der Ort noch die Zeit des Überlassens des Pkws zu entnehmen, noch wurde dem Beschwerdeführer vorsätzliche Tatbegehung angelastet. Nachdem zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.19.0144.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.