← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/33/2721-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/2721-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A A, c/o B B GmbH, Heliport, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2014, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2014, Zahl ***, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2014, Zahl ***, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie führten als Pilot des Transporthubschraubers mit der Marke D D „C C“ mit dem Kennzeichen *-***, zugelassen auf die B B GmbH mit Sitz in Z, Heliport, am 16.08.2013 um 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von X, Gebiet E E, Versorgungsflüge (es wurde mittels eines 20 meter langen Taus plus 1,5 Meter Dämpferstruppe unter Verwendung eines Transportnetzes Lebensmittel transportiert) durch und haben im Zuge des An- und Abfluges zu verantworten, dass durch den Wind, welcher durch den Hubschrauber verursacht wurde, ein Kinderspielhaus aus Holz (ca. 150 cm x 150 cm), welches durch den Hüttenwirt F F am Spielplatz ca. 30 Meter neben der Be- und Entladezone aufgestellt wurde, gelöst wurde und dabei talauswärts geschleudert wurde und dadurch Personen verletzt wurden, obwohl Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte nur auf solche Weise betrieben werden dürfen, dass weder Luftfahrzeuge, deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie führten als Pilot des Transporthubschraubers mit der Marke D D „C C“ mit dem Kennzeichen *-***, zugelassen auf die B B GmbH mit Sitz in Z, Heliport, am 16.08.2013 um 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, Gebiet E E, Versorgungsflüge (es wurde mittels eines 20 meter langen Taus plus 1,5 Meter Dämpferstruppe unter Verwendung eines Transportnetzes Lebensmittel transportiert) durch und haben im Zuge des An- und Abfluges zu verantworten, dass durch den Wind, welcher durch den Hubschrauber verursacht wurde, ein Kinderspielhaus aus Holz (ca. 150 cm x 150 cm), welches durch den Hüttenwirt F F am Spielplatz ca. 30 Meter neben der Be- und Entladezone aufgestellt wurde, gelöst wurde und dabei talauswärts geschleudert wurde und dadurch Personen verletzt wurden, obwohl Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte nur auf solche Weise betrieben werden dürfen, dass weder Luftfahrzeuge, deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Bei dem von Ihnen durchgeführten Flug wurden aufgrund des entstandenen Abwindes Personen und Sachen gefährdet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 3 LVR und § 16 Abs. 1a AOCV iVm. § 169 Abs. 1 Ziffer 2 LFGParagraph 3, Absatz 3, LVR und Paragraph 16, Absatz eins a, AOCV in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2 LFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) gemäß § 169 Abs. 1
  5. Satz LFGGeldstrafe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) gemäß Paragraph 169, Absatz eins,
  6. Satz LFG Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: €100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.100,00“ Dagegen hat Herr A A zulässig und rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
  7. Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2013 gegen 14:00 Uhr im Gemeindegebiet von X auf die Hütte G G mehrere Versorgungsflüge durchgeführt. Dabei wurden mittels eines 20 Meter langen Taus plus 1,5 Meter Dämpferstruppe unter Verwendung eines Transportnetzes Lebensmittel transportiert und verschiedene Gegenstände wie Müll mit ins Tal genommen. Der Pilot und Beschwerdeführer A A wurde dabei vom Flughelfer H H und dem Hüttenwirt F F unterstützt. Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2013 gegen 14:00 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf die Hütte G G mehrere Versorgungsflüge durchgeführt. Dabei wurden mittels eines 20 Meter langen Taus plus 1,5 Meter Dämpferstruppe unter Verwendung eines Transportnetzes Lebensmittel transportiert und verschiedene Gegenstände wie Müll mit ins Tal genommen. Der Pilot und Beschwerdeführer A A wurde dabei vom Flughelfer H H und dem Hüttenwirt F F unterstützt.
  8. Es wurden bereits sieben Flüge durchgeführt, als die beiden Wanderer I I und J J wieder zurück zur Hütte gekommen sind. Dabei haben sie erklärt, dass sie von einer Spielhütte bzw Teilen davon von hinten getroffen und verletzt wurden. Dass sich diese Spielhütte gelöst hatte, wurde weder vom Piloten noch vom Flughelfer noch vom Hüttenwirt bemerkt.Es wurden bereits sieben Flüge durchgeführt, als die beiden Wanderer römisch eins römisch eins und J J wieder zurück zur Hütte gekommen sind. Dabei haben sie erklärt, dass sie von einer Spielhütte bzw Teilen davon von hinten getroffen und verletzt wurden. Dass sich diese Spielhütte gelöst hatte, wurde weder vom Piloten noch vom Flughelfer noch vom Hüttenwirt bemerkt.
  9. In welcher Entfernung sich diese Spielhütte vom Anflugpunkt entfernt befunden hat, kann aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Dazu fehlen im Akt jegliche Ausführungen, im Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 24.09.2013 wird lediglich festgehalten, dass sich diese Spielhütte ca 30 Meter entfernt befunden haben soll. Eine Nachmessung der Entfernung oder Orthofotos bzw Aufnahmen vom Tatort befinden sich nicht im Akt.In welcher Entfernung sich diese Spielhütte vom Anflugpunkt entfernt befunden hat, kann aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Dazu fehlen im Akt jegliche Ausführungen, im Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch zehn vom 24.09.2013 wird lediglich festgehalten, dass sich diese Spielhütte ca 30 Meter entfernt befunden haben soll. Eine Nachmessung der Entfernung oder Orthofotos bzw Aufnahmen vom Tatort befinden sich nicht im Akt.
  10. Die Staatsanwaltschaft W hat am 16.12.2013 das Verfahren gegen den Beschwerdeführer A A wegen § 88 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Punkt 7 des eingeholten Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Gefahrensicherung im Umkreis von 30 Meter um die Landezone vorgeschrieben sei. Das Spielhaus sei ca 30 Meter entfernt gewesen und somit im Zweifel außerhalb des Gefahrenbereiches. Die beiden Wanderer hätten sich hinter der Hütte und somit außerhalb des Blickfeldes des Einweisers talwärts bewegt, weshalb nicht von einer Sorgfaltswidrigkeit sondern einem schicksalhaften Verlauf auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft W hat am 16.12.2013 das Verfahren gegen den Beschwerdeführer A A wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Punkt 7 des eingeholten Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Gefahrensicherung im Umkreis von 30 Meter um die Landezone vorgeschrieben sei. Das Spielhaus sei ca 30 Meter entfernt gewesen und somit im Zweifel außerhalb des Gefahrenbereiches. Die beiden Wanderer hätten sich hinter der Hütte und somit außerhalb des Blickfeldes des Einweisers talwärts bewegt, weshalb nicht von einer Sorgfaltswidrigkeit sondern einem schicksalhaften Verlauf auszugehen sei.
  11. Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass bei dem von ihm durchgeführten Flug aufgrund des entstandenen Abwindes Personen und Sachen gefährdet wurden. Auch diese Feststellung lässt sich nicht mit Sicherheit aus den vorliegenden Beweisergebnissen ziehen. Die verletzten Wanderer, nämlich I I hat bei ihrer Vernehmung vom 10.09.2013 angegeben, dass sie plötzlich sehr starken Wind verspürte und sie sich umdrehen wollte und im Augenwinkel die am Hubschrauber hängende Fracht gesehen hat, bis es dann einen lauten Rumps getan hat und sie dann einen starken Schlag von hinten spürte und in hohem Bogen mit dem Kopf nach vorne zwischen die Steine in die Wiese geflogen sei. Außerdem sind Holzteile durch die Luft geflogen.Gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass bei dem von ihm durchgeführten Flug aufgrund des entstandenen Abwindes Personen und Sachen gefährdet wurden. Auch diese Feststellung lässt sich nicht mit Sicherheit aus den vorliegenden Beweisergebnissen ziehen. Die verletzten Wanderer, nämlich römisch eins römisch eins hat bei ihrer Vernehmung vom 10.09.2013 angegeben, dass sie plötzlich sehr starken Wind verspürte und sie sich umdrehen wollte und im Augenwinkel die am Hubschrauber hängende Fracht gesehen hat, bis es dann einen lauten Rumps getan hat und sie dann einen starken Schlag von hinten spürte und in hohem Bogen mit dem Kopf nach vorne zwischen die Steine in die Wiese geflogen sei. Außerdem sind Holzteile durch die Luft geflogen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen hat. Einerseits ist nicht festgestellt, in welcher Entfernung sich das Holzhaus befunden hat, sodass daraus schon keine Sorgfaltswidrigkeit sich ergeben kann. Weiters ist aufgrund der Beweisergebnisse nicht gesichert feststellbar, dass Personen und Sachen durch den entstandenen Abwind bei dem durchgeführten Flug gefährdet worden sind. Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch den Flug am 16.08.2013 um 14:00 Uhr aufgrund des entstandenen Abwindes Personen und Sachen gefährdet hat. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.2721.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.