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{'item': 'LVwG-2015/26/1121-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1121-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde

  1. a)der AA und
  2. b)des BB, beide vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.03.2015, Zahl ****, betreffend die Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, I)römisch eins) zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen den erteilten Beseitigungsauftrag für einen Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m auf dem Grundstück **1/5 GB C entsprechend Spruchpunkt
  3. b)des angefochtenen Bescheides richtet, wobei sich dieser Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen hat und aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit 01.05.2016 neu festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen den erteilten Beseitigungsauftrag für einen Lagerraum im Ausmaß von , ca 9 m x 4 m auf dem Grundstück **1/5 GB C entsprechend Spruchpunkt
  4. b)des angefochtenen Bescheides richtet, wobei sich dieser Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen hat und aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit 01.05.2016 neu festgelegt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II)römisch zwei) den Beschluss gefasst: 1. Dagegen wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen den baupolizeilichen Auftrag betreffend den Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von etwa 3 m x 6 m entsprechend Spruchpunkt
  5. a)des angefochtenen Bescheides richtet – stattgegeben und der bekämpfte Bescheid im Umfang des Spruchpunktes
  6. a)aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde C zurückverwiesen.Dagegen wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen den baupolizeilichen Auftrag betreffend den Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von etwa 3 m x 6 m entsprechend Spruchpunkt
  7. a)des angefochtenen Bescheides richtet – stattgegeben und der bekämpfte Bescheid im Umfang des Spruchpunktes
  8. a)aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde C zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 15.01.2014 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde C im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 36 TBO 2011 die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1/6 GB C für die Dauer von zwei Wochen zur Durchführung von Renovierungsarbeiten an ihrem Holzschupfen im Ausmaß von ca 9 m x 4 m, welcher sich an der Ostseite des auf dem Grundstück **1/5 GB C errichteten Wohngebäudes befindet.Mit Eingabe vom 15.01.2014 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde C im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes **1/6 GB C für die Dauer von zwei Wochen zur Durchführung von Renovierungsarbeiten an ihrem Holzschupfen im Ausmaß von ca 9 m x 4 m, welcher sich an der Ostseite des auf dem Grundstück **1/5 GB C errichteten Wohngebäudes befindet. Dieses Begehren wurde vom Bürgermeister der Gemeinde C mit Bescheid vom 22.07.2014 zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass für den betreffenden Holzschupfen keine baurechtliche Bewilligung vorliege und für eine konsenslose Baulichkeit keine Fremdgrundinanspruchnahme zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Frage komme. Gegen diesen Bescheid ergriffen die Beschwerdeführer zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde, im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zogen sie aber ihren verfahrenseinleitenden Antrag auf Benützung eines Nachbargrundstückes zur Sanierung ihres Holzschupfens zurück, worauf das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 26.02.2015, ****, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 22.07.2014 behob. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.03.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C auf der Grundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 den Beschwerdeführern zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück **1/5 GB C folgende baupolizeiliche Aufträge mit Erfüllungsfrist bis zum 01.05.2015:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.03.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde C auf der Grundlage des , Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 den Beschwerdeführern zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück **1/5 GB C folgende baupolizeiliche Aufträge mit Erfüllungsfrist bis zum 01.05.2015:
  9. a)Abänderung eines näher beschriebenen Heiz- und Öllagerraumes im Ausmaß von etwa 3 m x 6 m dergestalt, dass er dem eingereichten und genehmigten Plan entspricht, oder Entfernung desselben bei sonstiger Ersatzvornahme;
  10. b)Entfernung eines näher beschriebenen Lagerraumes an der Ostseite des Wohnhauses im Ausmaß von ca 9 m x 4 m, in den der Heiz- und Öllagerraum eingebaut wurde, bei sonstiger Ersatzvornahme. Diese Entscheidung begründete der Bürgermeister der Gemeinde C kurz zusammengefasst damit, dass der an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 GB C befindliche Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m, der zudem im Abstandsbereich zum Nachbargrundstück **1/6 GB C gelegen sei, als konsenslos zu beurteilen sei, da für diesen Lagerraum weder ein genehmigter Einreichplan noch ein rechtskräftiger Baubescheid vorliege.Diese Entscheidung begründete der Bürgermeister der Gemeinde C kurz zusammengefasst damit, dass der an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 GB C befindliche Lagerraum im Ausmaß von , ca 9 m x 4 m, der zudem im Abstandsbereich zum Nachbargrundstück **1/6 GB C gelegen sei, als konsenslos zu beurteilen sei, da für diesen Lagerraum weder ein genehmigter Einreichplan noch ein rechtskräftiger Baubescheid vorliege. Der Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von 3 m x 6 m sei zwar baurechtlich genehmigt worden, dieser Raum sei jedoch mit einem geringeren Abstand zur Nachbargrundgrenze ausgeführt worden, ebenso wenig entspreche die Lage des Kamines der Genehmigung. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hätten nach § 39 Abs 1 TBO 2011 entsprechende baupolizeiliche Aufträge ergehen müssen.Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hätten nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 entsprechende baupolizeiliche Aufträge ergehen müssen. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA sowie des BB, womit die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihre Eltern 1971 ein Wohnhaus in C errichtet hätten und dabei beim Bauaushub den verfahrensgegenständlichen Holzschupfen gleich mitberücksichtigt hätten. Die Heizung des Hauses sei mit Holz vorgenommen worden und es sei daher ein Holzschupfen notwendig gewesen. 1973/1974 sei der Holzschupfen errichtet worden, wobei die Fundamente für den Schupfen bereits 1973 betoniert worden seien.Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihre Eltern 1971 ein Wohnhaus in C errichtet hätten und dabei beim Bauaushub den verfahrensgegenständlichen Holzschupfen gleich mitberücksichtigt hätten. Die Heizung des Hauses sei mit Holz vorgenommen worden und es sei daher ein Holzschupfen notwendig gewesen. 1973 aus 1974, sei der Holzschupfen errichtet worden, wobei die Fundamente für den Schupfen bereits 1973 betoniert worden seien. Der seinerzeitige Bürgermeister habe den Eltern erklärt, dass nach seinem Ermessen für die Errichtung des Holzschupfens keine baurechtliche Maßnahme erforderlich sei. Im Jahr 1999 sei das Kellergeschoß ausgebaut und ein Zubau für den Heizraum errichtet worden. Im Zuge des diesbezüglichen Bauverfahrens sei der verfahrensgegenständliche Holzschupfen vom seinerzeitigen Bürgermeister als rechtmäßiger Baukonsens (Altbestand) festgestellt worden. Die 1999 beantragten Baumaßnahmen seien bewilligt worden, lediglich bezüglich des Kamines sei gefordert worden, dass dieser einen Abstand von 4 Metern von der Grundgrenze haben müsse, was eine Lageverschiebung des Kamins erfordert hätte. 2011 sei an die Nachbarn die Bitte herangetragen worden, ihr Grundstück zum Zwecke der Sanierung des Holzschupfens benützen zu dürfen, was von diesen abgelehnt worden sei. Deshalb sei bei der Baubehörde der Antrag nach § 36 TBO 2011 für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes gestellt worden. Das mit diesem Antrag anhängig gemachte Verfahren habe sehr lange gedauert und sei schließlich im Zuge dieses Verfahrens die Frage aufgetaucht, ob der zu sanierende Holzschupfen überhaupt über einen Baukonsens verfüge. Sie hätten diesbezüglich den Standpunkt eingenommen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Holzschupfens keine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei und der rechtmäßige Bestand des Holzschupfens im Rahmen des 1999 durchgeführten Bauverfahrens anerkannt worden sei. Deshalb sei bei der Baubehörde der Antrag nach Paragraph 36, TBO 2011 für eine vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes gestellt worden. Das mit diesem Antrag anhängig gemachte Verfahren habe sehr lange gedauert und sei schließlich im Zuge dieses Verfahrens die Frage aufgetaucht, ob der zu sanierende Holzschupfen überhaupt über einen Baukonsens verfüge. Sie hätten diesbezüglich den Standpunkt eingenommen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Holzschupfens keine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei und der rechtmäßige Bestand des Holzschupfens im Rahmen des 1999 durchgeführten Bauverfahrens anerkannt worden sei. Zudem hätten sie auf den Servitutsvertrag aus dem Jahre 2004 mit den Nachbarn verwiesen, worin festgelegt sei, dass der strittige Holzschupfen in der bestehenden Form bestehen bleiben könne. In der Folge sei es zu weiteren unverständlichen Verfahrensverzögerungen gekommen. Schließlich hätten sie im Jahr 2014 ihren Antrag auf Benützung des Nachbargrundstückes für die Dauer von 4 bis 6 Wochen zurückgezogen, gleichzeitig jedoch einen neuen Antrag auf Benützung des Nachbargrundstückes für die Dauer von 2 Wochen eingebracht. Der Bausachverständige der Gemeinde habe in der Folge einen merkwürdigen Ortsaugenschein vorgenommen, in Verbindung mit anderen Gegebenheiten (auch in Bezug auf andere Verfahren) ergebe sich eine Befangenheit des Bausachverständigen der Gemeinde. Die Aufsichtsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft E wie auch der Landesvolksanwalt seien über die problematischen Vorgangsweisen des Bürgermeisters und des Bausachverständigen der Gemeinde bereits in Kenntnis, insbesondere was eine nicht genehmigte Bauführung der Nachbarn auf ihrem Grundstück betreffe. Auch habe der Landesvolksanwalt dem Bürgermeister bereits seine Rechtsmeinung bekannt gegeben, dass im Jahr 1974 errichtete Holzschupfen nicht ausdrücklich bewilligungspflichtig gewesen seien und man von einer Genehmigung bzw einem rechtmäßigen Bestand ausgehen werde müssen, wenn ein Bauakt dazu in der Gemeinde nicht auffindbar sei. Der Bürgermeister habe aber diese Rechtsmeinung des Landesvolksanwaltes ignoriert und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Die Baubehörde habe dabei aber entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen, was einen Verfahrensmangel darstelle. Zu rügen sei auch die mangelhafte Bescheidbegründung und die Heranziehung eines befangenen Bausachverständigen. Dem angefochtenen Bescheid liege kein ordnungsgemäßes Gutachten zugrunde und fehlten ausreichende Feststellungen zu den Grenzabständen, dies mangels festgestellten Grenzverlaufes. Nach § 92 der Landesbauordnung habe der seinerzeitige Bürgermeister ganz offensichtlich von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und den in Rede stehenden Holzschupfen bei seiner Errichtung ohne baurechtliche Maßnahme für in Ordnung befunden. Nach Paragraph 92, der Landesbauordnung habe der seinerzeitige Bürgermeister ganz offensichtlich von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und den in Rede stehenden Holzschupfen bei seiner Errichtung ohne baurechtliche Maßnahme für in Ordnung befunden. Dies erkläre auch das Vorgehen des dann 1999 zuständigen Bürgermeisters im Zuge der Ausbaumaßnahmen, wo der Holzschupfen als rechtmäßiger Baukonsens eingestuft worden sei, weshalb keine Einreichpläne für den besagten Holzschupfen eingefordert worden seien, vielmehr sei dessen Bestand im Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1999 sowohl im Befund als auch in den Auflagen dokumentiert worden. Die Ausführungen der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht sowie des Landesvolksanwaltes zur Bestimmung des § 92 Landesbauordnung würden alles erklären. Die Ausführungen der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht sowie des Landesvolksanwaltes zur Bestimmung des Paragraph 92, Landesbauordnung würden alles erklären. Bei der Bauverhandlung im Jahr 1999 sei von der Baubehörde gefordert worden, dass der ua beantragte Kamin mindestens 4 Meter von der Grundgrenze entfernt sein müsse, was eine Veränderung der Lage des Kamins erfordert hätte. Aufgrund der mündlichen Vereinbarungen bei der Bauverhandlung mit der Baubehörde seien die Änderungen in der Bauausführung gegenüber dem genehmigten Plan als gegenstandslos zu betrachten, es sei auch von der Baubehörde keine Planänderung eingefordert worden. Schließlich bestehe auch ein privatrechtlicher Vertrag mit den Nachbarn, dass der streitverfangene Holzschupfen – wie er bestehe – auch bleiben könne, welcher Vertrag auch der Baubehörde bekannt sei. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Unterlagen in Vorlage gebracht und wurde eine Reihe von Beweisanträgen gestellt. Mit Eingabe vom 25.06.2015 brachten die Rechtsmittelwerber ergänzend vor, dass mit der Errichtung des Holzschupfens bereits vor 1974 begonnen worden sei, der Erdaushub für die Errichtung der Fundamente lasse sich durch historische Luftbilder aus den Jahren 1972/1973 nachweisen. Mit Eingabe vom 25.06.2015 brachten die Rechtsmittelwerber ergänzend vor, dass mit der Errichtung des Holzschupfens bereits vor 1974 begonnen worden sei, der Erdaushub für die Errichtung der Fundamente lasse sich durch historische Luftbilder aus den Jahren 1972 aus 1973, nachweisen. Im Zeitpunkt der Errichtung des Holzschupfens sei der amtierende Bürgermeister zum Ergebnis gelangt, dass es sich um keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme handle. 1999 sei der damals zuständige Bürgermeister im Zuge eines Bauverfahrens zum Ergebnis gekommen, dass in Ansehung des Holzschupfens ein konsentiertes Bauwerk im Altbestand gegeben sei, weswegen auf die Einbeziehung des Holzschupfens in das Baubewilligungsverfahren des Jahres 1999 verzichtet worden sei. Die maßgebliche Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Holzschupfens habe ermöglicht, nach behördlichem Ermessen von einer Bewilligung abzusehen, wovon bezüglich des Holzschupfens auch Gebrauch gemacht worden sei, sodass von einem konsentierten Baubestand auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei für alte Gebäude ein „vermuteter Konsens“ anzunehmen, insbesondere bei langjährigem Bestand ohne behördliche Beanstandung, es sei denn, Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme lägen vor. Das Nichtauffinden eines Baubewilligungsaktes beweise nicht, dass kein Baukonsens bestehe. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Ermittlung der Konsensmäßigkeit des Holzschupfens auseinandergesetzt. Mit der Eingabe vom 25.06.2015 wurden weitere Beweisanträge gestellt. 4) Am 29.06.2015 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittel-verhandlung statt, in deren Rahmen ein baufachlicher Sachverständiger zu den Fragestellungen - des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung des streitverfangenen Holzschupfens, - der Verbindung dieses Lagerraumes mit dem Erdboden und - der wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Holzschupfens einer Befragung unterzogen wurde. Außerdem wurden die Mutter der Rechtsmittelwerber sowie ein Altbürgermeister der Gemeinde C zeugenschaftlich befragt, dies insbesondere zum verfahrensgegenständlichen Holzschupfen. Den Verfahrensparteien wurde dabei Gelegenheit zur Befragung sowohl des Sachverständigen als auch der Zeugen geboten, zudem konnten sie zu den Verfahrensergebnissen Stellung beziehen, sowie ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Am 18.11.2015 erfolgte eine zweite Rechtsmittelverhandlung, in welcher die begehrte Befragung des Beschwerdeführers BB vorgenommen wurde. In dieser zweiten Verhandlung wurde von den Rechtsmittelwerbern erstmals auch die Befangenheit des Bürgermeisters geltend gemacht und brachten sie noch ergänzend vor, dass nunmehr ein Bauansuchen betreffend die nachträgliche Genehmigung der geänderten Ausführung des Heiz- und Öllagerraumes im Ausmaß von 3 m x 6 m bei der Baubehörde eingebracht worden sei. II.römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, gestützt. Die Gesetzesvorschriften des § 39 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:Die Gesetzesvorschriften des Paragraph 39, hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)
(3)
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)…“ III.römisch drei. Erwägungen: 1) Der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag in Ansehung des Lagerraumes im Ausmaß von ca 9 m x 4 m an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C entsprechend Spruchpunkt
  1. b)des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C erweist sich nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf der Grundlage der Gesetzesvorschriften des § 39 Abs 1 sowie Abs 4 TBO 2011 als rechtskonform.Der in Beschwerde gezogene Beseitigungsauftrag in Ansehung des Lagerraumes im Ausmaß von ca 9 m x 4 m an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C entsprechend Spruchpunkt
  2. b)des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde C erweist sich nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf der Grundlage der Gesetzesvorschriften des Paragraph 39, Absatz eins, sowie Absatz 4, TBO 2011 als rechtskonform. Folglich ist die erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen erteilten Beseitigungsauftrag in Bezug auf den Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m richtet, als unberechtigt zu beurteilen und war demgemäß mit Beschwerdeabweisung vom erkennenden Gericht im Umfang des Auftrages zur Beseitigung dieses streitverfangenen Lagerraumes vorzugehen. Lediglich die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, da die vom Bürgermeister der Gemeinde C datumsmäßig mit 01. Mai 2015 festgelegte Frist mittlerweile verstrichen ist. Vom erkennenden Gericht wurde die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese im Vergleich zu der sich ursprünglich ergebenden Frist von etwa 6 Wochen, die den Rechtsmittelwerbern zur Verfügung standen, der aufgetragenen Leistung zu entsprechen, nicht verkürzt wurde. Dass die von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist zu kurz bemessen wäre, um die aufgetragene Beseitigung des Lagerraumes im Ausmaß von ca 9 m x 4 m zu bewerkstelligen, haben die Beschwerdeführer gar nicht eingewendet. Nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts kann die aufgetragene Leistung auch durchaus fristgerecht in einem Zeitraum von 6 Wochen erbracht werden. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein in etwa gleicher Zeitraum für die Erfüllung der aufgetragenen Beseitigung des strittigen Lagerraumes vorgesehen, wie sich dieser für die beiden Rechtsmittelwerber nach Zustellung des bekämpften Beseitigungsbescheides vom 13.03.2015 ergeben hätte, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb der gesetzten Erfüllungsfrist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von 6 Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH–Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein in etwa gleicher Zeitraum für die Erfüllung der aufgetragenen Beseitigung des strittigen Lagerraumes vorgesehen, wie sich dieser für die beiden Rechtsmittelwerber nach Zustellung des bekämpften Beseitigungsbescheides vom 13.03.2015 ergeben hätte, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb der gesetzten Erfüllungsfrist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von 6 Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH–Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Irgendwelche Argumente gegen die Fristsetzung haben die Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das erkennende Gericht auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von 6 Wochen unangemessen wäre, dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das zu beseitigende Bauwerk aus einer Holzkonstruktion besteht und (bloß) ein Ausmaß von ca 9 m x 4 m aufweist. Angesichts des kommenden Winters sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 01.05.2016 festzusetzen, auch wenn eine sechswöchige Erfüllungsfrist als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um die Verpflichteten nicht zur (unbilligen) Vornahme der erforderlichen Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen. Wenn auch die Rechtsmittelwerber kein Vorbringen dahingehend erstattet haben, dass der erteilte Beseitigungsauftrag zu unbestimmt wäre, dies augenscheinlich deshalb, da für sie keine Zweifel darüber bestehen, was zu beseitigen ist, so ist vom erkennenden Gericht diesbezüglich doch festzuhalten, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall sehr klar ist, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Die belangte Behörde hat das zu entfernende Bauwerk in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt, als die Lage des betroffenen Lagerraumes mit „an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C im Abstandsbereich zum Nachbargrundstück **1/6 KG C“ hinreichend genau beschrieben wurde, zudem wurde das Ausmaß des zu entfernenden Lagerraumes mit ca 9 m x 4 m angeführt. Aufgrund dieser Angaben im bekämpften Bescheid ist nach Meinung des erkennenden Gerichts jedenfalls ausreichend bestimmt festgelegt, welches Bauwerk zu beseitigen ist. Dies war offenkundig auch den Rechtsmittelwerbern aufgrund des erteilten Auftrages völlig klar, haben sie doch in keiner Weise eingewendet, sie wüssten nicht, welches Bauobjekt vom Entfernungsauftrag erfasst wird. Gleichermaßen ist der Umfang der vorzunehmenden Abbrucharbeiten außer Zweifel, der in Holzbauweise errichtete Lagerraum ist zur Gänze zu beseitigen. Ganz augenscheinlich entstanden bezüglich des Umfangs der durchzuführenden Beseitigungsarbeiten bei den Rechtsmittelwerbern keinerlei Unsicherheiten, jedenfalls haben sie in ihrer Beschwerde nicht vorgetragen, nicht zu wissen, in welchem Umfang sie Beseitigungsmaßnahmen zu setzen haben. Schließlich entstanden beim erkennenden Gericht auch keine Bedenken gegen die Trennung der baupolizeilichen Aufträge für - den Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C einerseits und für - den darin eingebauten Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von ca 3 m x 6 m andererseits entsprechend den beiden Spruchpunkten
  3. a)sowie
  4. b)der in Beschwerde gezogenen Entscheidung. Über Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte nämlich der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Bausachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 29.06.2015, „dass der verfahrensgegenständliche Holzschupfen baulich mit dem im Jahr 1999 genehmigten Heiz- und Öllagerraum nicht so verbunden ist, dass diese als technisch eine Einheit betrachtet werden müssten. Grundsätzlich ist der Holzschupfen vom Heiz- und Öllagerraum baulich getrennt und stehen diese beiden Bauwerke aus technischer Sicht in keinem Zusammenhang. Das in den Bewilligungsunterlagen des Jahres 1999 (Baubewilligungsbescheid vom 07.07.1999) eingezeichnete Dach über dem Heiz- und Öllagerraum wurde nicht ausgeführt. Derzeit ist die Situation so, dass der errichtete Heiz- und Öllagerraum freistehend im Holzschupfen untergebracht ist und über dem Heiz- und Öllagerraum eine Massivbetondecke ausgeführt worden ist. Der Heiz- und Öllagerraum befindet sich – wie bereits ausgeführt – freistehend im Holzschupfen und berühren sich die beiden Bauwerke weder im Dachbereich, noch bei den Wänden.“ Angesichts dieser klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des befragten Gutachters ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass - der Lagerraum im Ausmaß von 9 m x 4 m auf der einen Seite und - der Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von 3 m x 6 m auf der anderen Seite baulich voneinander so getrennt sind, dass die beiden Bauwerke auch rechtlich ein anderes Schicksal erfahren können. Demgemäß kann in der Trennung der baupolizeilichen Aufträge einmal für den Lagerraum und einmal für den Heiz- und Öllagerraum keine Rechtswidrigkeit (wegen Untrennbarkeit der beiden in Rede stehenden baulichen Anlagen) erblickt werden. Insgesamt ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts der in Bezug auf den Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m erteilte baupolizeiliche Beseitigungsauftrag zufolge des fehlenden baurechtlichen Konsenses für dieses Bauwerk als rechtsrichtig zu bewerten, weswegen die vorliegende Beschwerde im Umfang des baupolizeilichen Auftrages zu Spruchpunkt
  5. b)des bekämpften Bescheides abzuweisen war. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war – abgesehen von der Neubestimmung der Leistungsfrist – bloß noch zu verbessern, dass sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 zu stützen hat, zumal – wie noch näher aufzuzeigen sein wird – im Gegenstandsfall genau dieser Tatbestand verwirklicht wird. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war – abgesehen von der Neubestimmung der Leistungsfrist – bloß noch zu verbessern, dass sich der Beseitigungsauftrag auch auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 zu stützen hat, zumal – wie noch näher aufzuzeigen sein wird – im Gegenstandsfall genau dieser Tatbestand verwirklicht wird. 2) Die gegen den bekämpften Beseitigungsauftrag in Bezug auf den Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nicht zu überzeugen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:
  6. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der streitverfangene Holzschupfen im Ausmaß von ca 9 m x 4 m bereits vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet worden sei und nach der damals geltenden Rechtslage es in das behördliche Ermessen gestellt wesen sei, von der Durchführung eines behördlichen Bewilligungsverfahrens abzusehen und die Errichtung eines derartigen Holzschupfens ohne bescheidförmige Genehmigung zuzulassen. Von diesem Ermessen habe der zum Zeitpunkt der Errichtung des Holzschupfens amtierende Bürgermeister Gebrauch gemacht und sei dieser zum Ergebnis gelangt, dass keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gegeben sei. Es liege daher ein „alter Bestand“ vor, der die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich beanspruche, sodass der angefochtene Beseitigungsauftrag zu Unrecht ergangen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag die vorangeführte Rechtsauffassung der beiden Rechtsmittelwerber insofern zu teilen, als im Gegenstandsfall von entscheidender Bedeutung ist, ob der streitverfangene Holzschupfen im Ausmaß von ca 9 m x 4 m im Zeitpunkt seiner Errichtung der damals in Geltung gestandenen Bauordnung unterlag und ob für dessen Errichtung seinerzeit eine baurechtliche Genehmigungspflicht bestand. (vgl dazu beispielsweise die Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zl 2012/06/0147).Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag die vorangeführte Rechtsauffassung der beiden Rechtsmittelwerber insofern zu teilen, als im Gegenstandsfall von entscheidender Bedeutung ist, ob der streitverfangene Holzschupfen im Ausmaß von ca 9 m x 4 m im Zeitpunkt seiner Errichtung der damals in Geltung gestandenen Bauordnung unterlag und ob für dessen Errichtung seinerzeit eine baurechtliche Genehmigungspflicht bestand. vergleiche dazu beispielsweise die Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zl 2012/06/0147).
  7. aa)Das erkennende Gericht hatte sich daher vorliegend mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es die im anzunehmenden Errichtungszeitpunkt in Geltung gestandenen Bauvorschriften tatsächlich zugelassen haben, dass die Baubehörde bei der Errichtung von Holzschupfen von der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens hat absehen können. Folgt man den Beschwerdebehauptungen, dass der strittige Holzschupfen vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet worden ist, zumal ja gegen die diesbezüglichen Ausführungen der beiden Rechtsmittelwerber grundsätzlich keine Bedenken bestehen, so ist die Errichtung des verfahrensbetroffenen Holzschupfens nach der Tiroler Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/1972, zu beurteilen.Folgt man den Beschwerdebehauptungen, dass der strittige Holzschupfen vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet worden ist, zumal ja gegen die diesbezüglichen Ausführungen der beiden Rechtsmittelwerber grundsätzlich keine Bedenken bestehen, so ist die Errichtung des verfahrensbetroffenen Holzschupfens nach der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1972,, zu beurteilen. Erst mit dem Gesetz LGBl Nr 42/1974 wurde schließlich eine einheitliche Bauordnung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Tirol mit 01.01.1975 in Kraft gesetzt, wobei in der Bestimmung des § 57 Abs 2 Z 1 des genannten Gesetzes vorgesehen war, dass die vorangeführte Tiroler Landesbauordnung außer Kraft tritt.Erst mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974, wurde schließlich eine einheitliche Bauordnung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Tirol mit 01.01.1975 in Kraft gesetzt, wobei in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, des genannten Gesetzes vorgesehen war, dass die vorangeführte Tiroler Landesbauordnung außer Kraft tritt. Ausgangpunkt der gegenständlich anzustellenden rechtlichen Prüfung der Bewilligungspflicht des beschwerdegegenständlichen Holzschupfens im Zeitpunkt seiner Errichtung, respektive der Möglichkeit des Absehens von einem Bewilligungsverfahren bildet folgerichtig die mit dem Gesetz vom 15.10.1900, LGBl Nr 1/1901, erlassene Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol, welche Bauordnung bis zum relevanten Zeitraum (entsprechend den Angaben der Rechtsmittelwerber die Jahre 1972/1973/1974) mehreren Novellierungen unterzogen worden ist.Ausgangpunkt der gegenständlich anzustellenden rechtlichen Prüfung der Bewilligungspflicht des beschwerdegegenständlichen Holzschupfens im Zeitpunkt seiner Errichtung, respektive der Möglichkeit des Absehens von einem Bewilligungsverfahren bildet folgerichtig die mit dem Gesetz vom 15.10.1900, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901,, erlassene Bauordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol, welche Bauordnung bis zum relevanten Zeitraum (entsprechend den Angaben der Rechtsmittelwerber die Jahre 1972/1973 aus 1974,) mehreren Novellierungen unterzogen worden ist. Bereits § 44 der Bauordnung 1901 sah vor, dass zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war, wobei zu den wesentlichen Abänderungen diejenigen gerechnet wurden, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlage oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wurde.Bereits Paragraph 44, der Bauordnung 1901 sah vor, dass zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich war, wobei zu den wesentlichen Abänderungen diejenigen gerechnet wurden, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlage oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt wurde. Dieser Bewilligungstatbestand erfasste grundsätzlich auch die Errichtung von Holzschupfen. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, wird durch die Bestimmung des § 91 der Bauordnung 1901 nach Ansicht des erkennenden Gerichts mehr als deutlich, da diese Bestimmung eigene bauliche Regelungen explizit ua für Schupfen vorsah, womit für das Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt ist, dass bereits 1901 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung von Holzschupfen bestand.Dieser Bewilligungstatbestand erfasste grundsätzlich auch die Errichtung von Holzschupfen. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, wird durch die Bestimmung des Paragraph 91, der Bauordnung 1901 nach Ansicht des erkennenden Gerichts mehr als deutlich, da diese Bestimmung eigene bauliche Regelungen explizit ua für Schupfen vorsah, womit für das Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt ist, dass bereits 1901 eine Bewilligungspflicht für die Errichtung von Holzschupfen bestand. Die nachfolgenden Novellierungen der Bauordnung 1901 in den Jahren 1927, 1928 und 1930 änderten an dieser rechtlichen Situation nichts. Mit der Novelle LGBl Nr 41/1933 (4. Bauordnungsnovelle) wurden wiederum baurechtliche Vorgaben ausdrücklich für Schupfen in Geltung gesetzt (vgl § 15 b.C.a. und b. leg.cit.), woraus abzuleiten ist, dass solche Schupfen wie andere Gebäude den Vorschriften der Bauordnung unterlagen (insbesondere in Bezug auf die Bewilligungspflicht).Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 41 aus 1933, (4. Bauordnungsnovelle) wurden wiederum baurechtliche Vorgaben ausdrücklich für Schupfen in Geltung gesetzt , vergleiche Paragraph 15, b.C.a. und b. leg.cit.), woraus abzuleiten ist, dass solche Schupfen wie andere Gebäude den Vorschriften der Bauordnung unterlagen (insbesondere in Bezug auf die Bewilligungspflicht). Die weiteren Novellierungen der Bauordnung 1901 in den Jahren 1937, 1946, 1960, 1969 und 1972 bis zum Außerkrafttreten dieser Bauordnung für Tirol (ausgenommen die Landeshauptstadt Innsbruck) mit Inkrafttreten einer für ganz Tirol geltenden Bauordnung am 01.01.1975 brachten in Ansehung der Frage der Bewilligungspflicht für Holzschupfen keine Änderungen mehr. Insoweit die beiden Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 92 der Landesbauordnung (in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/1901) Bezug genommen haben, der gewisse Erleichterungen in „außerordentlichen Fällen“ ermöglichte, um ihren Rechtsstandpunkt zu stützen, ist vom erkennenden Gericht vorweg darauf hinzuweisen, dass die betreffende Bestimmung als § 85 der Landesbauordnung mit der Verordnung der Landesregierung vom 15.03.1928 wiederverlautbart worden ist.Insoweit die beiden Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 92, der Landesbauordnung (in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1901,) Bezug genommen haben, der gewisse Erleichterungen in „außerordentlichen Fällen“ ermöglichte, um ihren Rechtsstandpunkt zu stützen, ist vom erkennenden Gericht vorweg darauf hinzuweisen, dass die betreffende Bestimmung als Paragraph 85, der Landesbauordnung mit der Verordnung der Landesregierung vom 15.03.1928 wiederverlautbart worden ist. Diese Bestimmung sah nun für „außerordentliche Fälle“ Folgendes vor: „Sollten bei der großen Mannigfaltigkeit der ländlichen Verhältnisse Abweichungen von den in diesem zweiten Abschnitte enthaltenen Vorschriften notwendig, rätlich oder doch ganz unbedenklich erscheinen, so wird es den Bürgermeistern überlassen, hierauf in Fällen von geringerer Bedeutung nach ihrem Ermessen einzugehen; in wichtigeren Fällen ist jedoch hierüber vorerst an die Landesregierung Bericht zu erstatten. …“ Sieht man sich nun die Gliederung des Gesetzes genauer an, so kann unzweifelhaft ersehen werden, dass der von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Bestimmung nicht jene Bedeutung beigemessen werden kann, wie sie von den Beschwerdeführern – entsprechend ihrem Verfahrensstandpunkt – angestrebt wird. Die Tiroler Landesbauordnung gliederte sich nämlich in zwei Teile, und zwar in den - die Bauvorschriften für Städte, Märkte und größere geschlossene Orte betreffenden I. Teil sowie in den die Bauvorschriften für Städte, Märkte und größere geschlossene Orte betreffenden römisch eins. Teil sowie in den - die Vorschriften für Bauten auf dem offenen Lande und Gebirge betreffenden II. Teil,die Vorschriften für Bauten auf dem offenen Lande und Gebirge betreffenden römisch zwei. Teil, wobei die von den Rechtsmittelwerbern angezogene Bestimmung für „außerordentliche Fälle“ den II. Teil der Tiroler Landesbauordnung betraf.wobei die von den Rechtsmittelwerbern angezogene Bestimmung für „außerordentliche Fälle“ den römisch zwei. Teil der Tiroler Landesbauordnung betraf. Dieser II. Teil der Tiroler Landesbauordnung gliederte sich wiederum in insgesamt drei Abschnitte, die in Rede stehende Bestimmung gehörte zum II. Abschnitt und bezog sich auch nur auf diesen Abschnitt, was sich ohne jeglichen Zweifel aus dem entsprechenden Gesetzeswortlaut ergibt, wenn in diesem von „Abweichungen von den in diesem zweiten Abschnitte enthaltenen Vorschriften“ gesprochen wurde.Dieser römisch zwei. Teil der Tiroler Landesbauordnung gliederte sich wiederum in insgesamt drei Abschnitte, die in Rede stehende Bestimmung gehörte zum römisch zwei. Abschnitt und bezog sich auch nur auf diesen Abschnitt, was sich ohne jeglichen Zweifel aus dem entsprechenden Gesetzeswortlaut ergibt, wenn in diesem von „Abweichungen von den in diesem zweiten Abschnitte enthaltenen Vorschriften“ gesprochen wurde. Dieser relevante II. Abschnitt enthielt nun aber lediglich Erleichterungen von den grundsätzlich geltenden besonderen Vorschriften in Bezug auf Dieser relevante römisch zwei. Abschnitt enthielt nun aber lediglich Erleichterungen von den grundsätzlich geltenden besonderen Vorschriften in Bezug auf - die Beschaffenheit der Hauswände, - die Höhe der Wohnräume, - die Zwischenräume zwischen Nachbarhäusern, - die Feuerstätten, - die Stiegen, - die Herstellung der Decken, - Dachbodenräume, Dachstühle und Dachdeckung sowie - Aborte. Dagegen sind im hier maßgeblichen II. Abschnitt keine Regelungen über die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben enthalten, diese finden sich nämlich im I. Abschnitt, woraus zusammenfassend das Ergebnis zu Tage tritt, dass die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Bestimmung keine Ausnahme von der normierten Bewilligungspflicht im Ermessen der Baubehörde zugelassen hat. Dagegen sind im hier maßgeblichen römisch zwei. Abschnitt keine Regelungen über die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben enthalten, diese finden sich nämlich im römisch eins. Abschnitt, woraus zusammenfassend das Ergebnis zu Tage tritt, dass die von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführte Bestimmung keine Ausnahme von der normierten Bewilligungspflicht im Ermessen der Baubehörde zugelassen hat. Augenscheinlich haben die Rechtsmittelwerber die von ihnen aufgezeigte Bestimmung der Tiroler Landesbauordnung, die bestimmte Erleichterungen in der technischen Bauausführung erlaubt hat, dahingehend missverstanden, dass diese Regelung auch Erleichterungen bei der rechtlichen Abwicklung eines Bauvorhabens (durch Abstandnahme von der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens) ermöglicht habe, was aber den relevanten Gesetzesvorschriften in keiner Weise entnommen werden kann. Im gegebenen Zusammenhang berufen sich die Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.01.2014. Dazu ist festzuhalten, dass auch aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden kann, dass vor dem 01.01.1975 (Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974) Holzschupfen ohne baurechtliche Genehmigung errichtet haben werden können, wird doch im genannten Schreiben unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Holzschupfen auch vor 1974 nicht grundsätzlich bewilligungsfrei gewesen ist. Für das erkennende Gericht ist im vorliegenden Beschwerdefall damit aber klargestellt, dass der verfahrensgegenständliche Holzschupfen im Ausmaß von ca 9 m x 4 m an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C im Zeitpunkt seiner Errichtung bereits nach den damals in Geltung gestandenen Bauvorschriften eine Baubewilligung bedurft hat, welche unbestrittenermaßen (auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer) nicht vorliegt.
  8. bb)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien setzt nun aber die Erteilung eines Beseitigungsauftrages voraus, dass die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage nicht nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen ist, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages einer baubehördlichen Genehmigung bedarf (vgl dazu die bereits vorhin zitierten Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, Zl 2012/06/0147, aber auch die Erkenntnisse des VwGH vom 23.07.2013, Zl 2013/05/0050, und vom 13.12.2011, Zl 2011/05/0154).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien setzt nun aber die Erteilung eines Beseitigungsauftrages voraus, dass die vom Bauauftrag betroffene bauliche Anlage nicht nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen ist, sondern darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages einer baubehördlichen Genehmigung bedarf vergleiche dazu die bereits vorhin zitierten Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/06/0160, und vom 27.08.2013, , Zl 2012/06/0147, aber auch die Erkenntnisse des VwGH vom 23.07.2013, , Zl 2013/05/0050, und vom 13.12.2011, Zl 2011/05/0154). Dementsprechend hat sich das erkennende Gericht auch mit der Fragestellung befasst, ob der streitverfangene Holzschupfen auch nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 als genehmigungsbedürftig einzustufen ist. Zur Lösung dieser Fragestellung wurde ein baufachlicher Sachverständiger dem Rechtsmittelverfahren beigezogen und hat dieser anlässlich der durchgeführten Verhandlung am 29.06.2015 im gegebenen Zusammenhang gutachtlich Folgendes ausgeführt: „In Ansehung des verfahrensgegenständlichen Holzschupfens beim Wohngebäude Adresse in C habe ich am 23.06.2015 einen Lokalaugenschein vorgenommen, und zwar in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer AA und BB. Der verfahrensgegenständliche Holzschupfen hat ca ein Ausmaß von 9 m x 4 m und befindet sich an der Ostseite des Wohnhauses Adresse auf dem Gst **1/5 KG C, wobei sich der Holzschupfen über die gesamte Länge des Wohnhauses erstreckt und bis zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle **1/6 KG C heranreicht. Der Holzschupfen ist auf einem betonierten Streifenfundament in Schalbeton aufgesetzt. Der Holzschupfen besteht auf einer Holztragkonstruktion. Es handelt sich dabei um einen Holzriegelbau. Die Konstruktion weist entsprechende Längs- und Querversteifungen auf. Der Zugang zu diesem Holzschupfen befindet sich an der Südseite. Die Außenwände bestehen aus einer Holzverschalung. Das Dach besteht aus einer Bitumeneindeckung mit verschweißten Bitumenbahnen. Zur fachgerechten Herstellung der gegenständlichen baulichen Anlage in der vorgefundenen Größenordnung benötigt es meiner fachlichen Meinung nach jedenfalls bautechnischer Kenntnisse, dies insbesondere in Bezug auf die Statik des gegenständlichen Holzschupfens. Die einzelnen Bauteile müssen so dimensioniert werden, dass die zu erwartenden Lasten (insbesondere Schnee- und Windlasten) von der Konstruktion sicher aufgenommen und schadlos in den Untergrund abgeleitet werden. Dazu bedarf es auch entsprechender Verstrebungen. Außerdem ist die Fundamentierung entsprechend anzulegen. Im Fall der Gemeinde C habe ich in den entsprechenden Unterlagen nachgesehen und ist in dieser Gemeinde in etwa eine Schneelast von 469,20 kg je m² Dachfläche möglich und muss eine derartige Belastung von der Konstruktion aufgenommen und schadlos in den Untergrund abgeleitet werden können.Zur fachgerechten Herstellung der gegenständlichen baulichen Anlage in der vorgefundenen Größenordnung benötigt es meiner fachlichen Meinung nach jedenfalls bautechnischer Kenntnisse, dies insbesondere in Bezug auf die Statik des gegenständlichen Holzschupfens. Die einzelnen Bauteile müssen so dimensioniert werden, dass die zu erwartenden Lasten (insbesondere Schnee- und Windlasten) von der Konstruktion sicher aufgenommen und schadlos in den Untergrund abgeleitet werden. Dazu bedarf es auch entsprechender Verstrebungen. Außerdem ist die Fundamentierung entsprechend anzulegen. Im Fall der Gemeinde C habe ich in den entsprechenden Unterlagen nachgesehen und ist in dieser Gemeinde in etwa eine Schneelast von , 469,20 kg je m² Dachfläche möglich und muss eine derartige Belastung von der Konstruktion aufgenommen und schadlos in den Untergrund abgeleitet werden können. Wird die Konstruktion nicht fachgerecht hergestellt, besteht meiner Meinung nach auch eine Gefährdung für Menschen. Dies insofern, als bei einer unzureichenden Dimensionierung der Bauteile und einer nicht fachgerechten Verstrebung oder bei einer nicht fachgerechten Fundamentierung zu befürchten steht, dass das Bauwerk den zu erwartenden Lasten nicht standhalten kann und bei einer entsprechenden Belastung zusammenbricht. Dies gilt insbesondere bei Schneelasten. In einem solchen Fall ist eine Gefährdung von Menschen nicht auszuschließen, die sich im Holzschupfen aufhalten. Demgemäß werden allgemeine bautechnische Erfordernisse bei der Herstellung des verfahrensgegenständlichen Holzschupfens aus meiner fachlichen Sicht wesentlich berührt, dies gilt insbesondere für die bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit, der Standsicherheit, der Nutzungssicherheit und letztlich auch des Brandschutzes. Zu letzterem Aspekt ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Holzschupfen eine nicht unwesentliche Brandlast darstellt, wobei im Gegenstandsfall weiters zu berücksichtigen ist, dass oberhalb dieses Holzschupfens Fensterflächen des Wohngebäudes Adresse angeordnet sind, sodass sich ein Brand entsprechend ausbreiten könnte. Bezüglich des Brandschutzes ist weiters festzuhalten, dass der gegenständliche Holzschupfen direkt an die Nachbarparzelle heranreicht, sodass auch diesbezüglich entsprechende Brandschutzerfordernisse einzuhalten sind. Über Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass aus seiner Sicht der von Beschwerdeführerseite angegebene Errichtungszeitraum in den Jahren 1973 sowie 1974 durchaus nachvollzogen werden kann. Beim Ortsaugenschein konnte gesehen werden, dass ein Großteil der Konstruktionselemente des gegenständlichen Holzschupfens sehr alt ist. Lediglich im Süden des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes wurden einzelne Tragelemente ausgetauscht bzw auch verstärkt und wurden auch neue Säulen eingezogen, dies offensichtlich aufgrund der eingetretenen Lasten, die eine Verbesserung der Konstruktion erforderten. Erneuert wurde offensichtlich auch die Dacheindeckung selbst, dies vermutlich im Zuge der Ausführung des auch verfahrensgegenständlichen Heiz- und Öllagerraumes, wo es zur Durchführung eines Kamins durch das Dach des verfahrensgegenständlichen Holzschupfens gekommen ist. Im Wesentlichen ist der Holzschupfen allerdings sehr alt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk eines Holzschupfens seine Funktion erfüllt, soweit dies beim Lokalaugenschein ersichtlich gewesen ist. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer, ob aus seiner fachlichen Sicht der verfahrensgegenständliche Holzschupfen im Errichtungszeitpunkt dem Stand der Technik entsprochen haben dürfte, erklärte der Sachverständige, dies mit der Einschränkung bejahen zu können, als die Dachkonstruktion ursprünglich offensichtlich zu schwach ausgelegt worden ist, da die für die Holzsparren gewählte Spannweite von 4 m augenscheinlich zu weit gewesen ist, da aufgetretene Lasten die Dachkonstruktion durchgebogen haben. Deshalb war es erforderlich, in der Mitte dieser Spannweite eine zusätzliche Pfette einzuziehen, um die Dachkonstruktion abzusichern. Mit dieser Maßnahme müsste grundsätzlich das Auslangen gefunden werden können. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer, ob der Errichter der verfahrensgegenständlichen Holzschupfe, ein gelernter Maurer, fachlich in der Lage gewesen ist, das Bauwerk fachgerecht herzustellen, führte der Sachverständige aus, dass seiner Meinung nach dies nicht der Fall gewesen ist. Ein Maurer ist eben kein Zimmermann und kann keine Holztragkonstruktionen fachgerecht herstellen, wobei im Gegenstandsfall aufzuzeigen ist, dass ja nachträglich Verstärkungsmaßnahmen getroffen werden mussten, um die Konstruktion abzusichern. Über Frage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde erklärte der Sachverständige, dass er bezüglich der Tragkonstruktion des verfahrensgegen-ständlichen Holzschupfens keine statische Berechnung der Holzbauteile durchgeführt hat. Beim Lokalaugenschein wurde die Konstruktion in Augenschein genommen und auf Plausibilität geprüft. Demnach müsste die vorhandene Konstruktion die zu erwartenden Lasten aufnehmen können. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde führte der Sachverständige aus, dass bezüglich des Brandschutzes festzuhalten ist, dass als vorbeugender Brandschutz für das angebaute Wohnhaus mit den über dem Holzschupfen angeordneten Fensterflächen etwa vorgesehen werden könnte, dass entsprechende Brandschutzplatten in der Dachkonstruktion eingebaut werden. Derzeit ist dies nur teilweise der Fall, und zwar im Bereich des Heiz- und Öllagerraumes, nicht aber im südseitigen Bereich des Holzschupfens. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde erklärte der Sachverständige, dass bezüglich einer Brandgefährdung für die Nachbarparzelle derzeit die Situation so ist, dass unmittelbar keine Verbauung auf der Nachbarparzelle ansteht und die auf der Nachbarparzelle situierten baulichen Anlagen doch etwas vom Holzschupfen abgerückt sind, sodass eine unmittelbare Brandgefährdung für die Nachbarobjekte nicht anzunehmen ist.“ Angesichts dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Fachdarlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die Errichtung des streitverfangenen Holzschupfens auf dem Grundstück **1/5 KG C mit einem Ausmaß von ca 9 m x 4 m entsprechender bautechnischer Kenntnisse (insbesondere statischer Kenntnisse) bedarf (bzw bedurft hatte), damit dieser standsicher und nutzungssicher ist, woraus sich auch die wesentliche Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse bei der Herstellung des gegenständlichen Holzgebäudes ergibt. Würde dieses nicht den statischen Anforderungen entsprechend hergestellt, wäre die Standsicherheit (insbesondere bei Schneelasten) und damit auch die Nutzungssicherheit für jene Personen in Frage gestellt, die diesen Holzschupfen betreten. Infolgedessen ist für das erkennende Gericht als erwiesen anzusehen, dass der strittige Holzschupfen nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 baubewilligungspflichtig ist, ist er doch eindeutig als bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 anzusprechen und gleichermaßen als Gebäude (vgl § 2 Abs 2 TBO 2011), woraus sich nach den Vorschriften des § 21 TBO 2011 die Baubewilligungspflicht für den in Rede stehenden Holzschupfen (als Zubau zum Wohnhaus auf dem Grundstück **1/5 KG C) ableiten lässt (vgl § 21 Abs 1 lit a TBO 2011).Infolgedessen ist für das erkennende Gericht als erwiesen anzusehen, dass der strittige Holzschupfen nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 baubewilligungspflichtig ist, ist er doch eindeutig als bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 anzusprechen und gleichermaßen als Gebäude vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011), woraus sich nach den Vorschriften des , Paragraph 21, TBO 2011 die Baubewilligungspflicht für den in Rede stehenden Holzschupfen (als Zubau zum Wohnhaus auf dem Grundstück **1/5 KG C) ableiten lässt vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011).
  9. cc)Mit Blick auf die Bestimmung des § 39 Abs 4 TBO 2011 bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich insgesamt keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 von der belangten Behörde zu Recht auf den streitverfangenen Holzschupfen angewandt worden sind, demzufolge auch die verfahrensmaßgebliche Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich insgesamt keine Zweifel daran, dass die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 von der belangten Behörde zu Recht auf den streitverfangenen Holzschupfen angewandt worden sind, demzufolge auch die verfahrensmaßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Insbesondere ist in der gegenständlichen Beschwerdesache ganz eindeutig davon auszugehen, dass in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Holzschupfens die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien geforderte Baubewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages als auch im Zeitpunkt der Errichtung des davon betroffenen Bauwerks vorliegend zu bejahen ist.
  10. b)Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Auffassung, dass es im Jahr 1999 im Zuge des Bauverfahrens für den Heiz- und Öllagerraum zu einer „Anerkennung“ des strittigen Holzschupfens durch die Baubehörde anlässlich einer Bauverhandlung gekommen sei und damals dieses Bauwerk als rechtmäßig vorhandener Baubestand eingestuft bzw festgestellt worden sei, weshalb folgerichtig keine zusätzlichen Einreichpläne für den besagten Holzschupfen von der Behörde verlangt worden seien. Im Baubescheid vom 07.07.1999 sei schließlich der Bestand des verfahrensgegenständlichen Holzschupfens dokumentiert worden. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass der verfahrensbetroffene Holzschupfen zweimal im Baubewilligungsbescheid vom 07.07.1999, und zwar im Befund bzw in der Baubeschreibung, erwähnt worden ist, wobei mit dem genannten Bescheid die baurechtliche Genehmigung - zum Ausbau des Kellergeschoßes in eine Wohnung und - die Errichtung eines Zubaus (nunmehr der verfahrensgegenständliche Heiz- und Öllagerraum) erteilt worden ist. Die Erwähnungen des Holzschupfens im Baubewilligungsbescheid vom 07.07.1999 bestehen darin, dass angeführt wurde, dass der Heiz- und Öllagerraum in den bestehenden Holzschupfen – ohne diesen äußerlich zu verändern – eingebaut wird. Mit dem in Prüfung stehenden Beschwerdevorbringen ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts für die Rechtsmittelwerber deshalb nichts zu gewinnen, da dem (objektiv zu verstehenden) Inhalt des Baubewilligungsbescheides vom 07.07.1999 nicht die Bedeutung unterstellt werden kann, mit diesem Bescheid wäre der streitverfangene Holzschupfen baurechtlich bewilligt worden. Hier ist zunächst schon davon auszugehen, dass der dem Baubewilligungsbescheid vom 07.07.1999 zugrunde liegende Genehmigungsantrag nur auf die Bewilligung des Ausbaues des Kellergeschoßes (in eine Wohnung) und auf die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück **1/5 KG C (zur Unterbringung des nunmehr ebenfalls verfahrensgegenständlichen Heiz- und Öllagerraumes) bezogen gewesen ist, nicht aber auf die Bewilligung des streitverfangenen Holzschupfens. Dies lässt sich einwandfrei aus der im Baubewilligungsverfahren vorgelegten Baubeschreibung vom 25.05.1999 ableiten, in welcher weder bei der Angabe des Ausmaßes der überbauten Fläche noch bei der Angabe des Ausmaßes der Baumasse der strittige Holzschupfen berücksichtigt wurde, welcher Umstand sich ohne Zweifel anhand der vorgelegten Einreichpläne des Jahres 1999 nachvollziehen lässt, zumal in der Einreichplanung der beschwerdegegenständliche Holzschupfen weder im Grundriss noch in der Nordost-Ansicht dargestellt wurde, überhaupt findet sich der verfahrensbetroffene Holzschupfen in der Einreichplanung des Jahres 1999 nicht. Wenn nun die der Baubehörde vorgelegte Einreichplanung durch Anbringung der Genehmigungsstampiglie „Genehmigt mit Bescheid vom 07.07.1999, Zl ****. Der Baubewilligungsbescheid bezieht sich auf diese Planunterlage.“ zum Bestandteil des Baubewilligungsbescheides gemacht wurde, so ist klargestellt, dass der in den Einreichplänen nicht dargestellte Holzschupfen nicht Gegenstand des Baugenehmigungsbescheides des Jahres 1999 sein kann. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass im Grundriss des Kellergeschoßes der Einreichplanung des Jahres 1999 mit Bleistift – von wem auch immer – in etwa der Außengrundriss des streitverfangenen Holzschupfens eingezeichnet worden ist, fehlt doch in den übrigen Plandarstellungen der Holzschupfen zur Gänze und könnte mit der bloßen Bleistifteinzeichnung, die offenkundig nur den Außenumfang in etwa wiedergibt, gar nicht gesagt werden, was damit genau genehmigt worden ist, sodass dieser Bleistiftzeichnung nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, damit wäre (über den Genehmigungsantrag hinausgehend) der verfahrensgegenständliche Holzschupfen einer baurechtlichen Bewilligung zugeführt worden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Bleistifteinzeichnung bloß einer Illustration gedient hat, der keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wäre doch ansonsten ein behördlicher Vermerk (beispielsweise „amtlich korrigiert“) angebracht worden, um die rechtliche Bedeutung der Bleistifteinzeichnung klarzustellen. Dass der im Jahr 1999 zuständige Bürgermeister im Rahmen des damals durchgeführten Bauverfahrens offenkundig von einem rechtmäßigen Bestand des Holzschupfens ausgegangen ist, ist wohl anzunehmen, hätte er doch andernfalls mit einem baupolizeilichen Auftrag die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Abbruch des Holzschupfens verlangen müssen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die erforderliche Baugenehmigung für den streitverfangenen Holzschupfen nicht vorliegt. Das seinerzeitige Verhalten der Baubehörde im Jahr 1999 ersetzt jedenfalls nicht die rechtlich gebotene Bewilligung in Form eines bescheidmäßigen Aktes.
  11. c)Gleiches gilt für die Erklärungen des im Zeitpunkt der Errichtung des strittigen Holzschupfens zuständig gewesenen Bürgermeisters, wonach dieser keine baurechtliche Maßnahme für erforderlich erachtet habe und konkret gesagt haben soll: „Ein Haus ohne Holzschupfe ist kein Haus, baut´s die Holzschupfe“. In Bezug auf diese (mündliche) Erklärung des im Zeitpunkt der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Holzschupfens zuständigen Bürgermeisters, aber auch zu mündlich abgegebenen Erklärungen des für das Baubewilligungsverfahren im Jahr 1999 zuständigen Bürgermeisters ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042). In Bezug auf diese (mündliche) Erklärung des im Zeitpunkt der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Holzschupfens zuständigen Bürgermeisters, aber auch zu mündlich abgegebenen Erklärungen des für das Baubewilligungsverfahren im Jahr 1999 zuständigen Bürgermeisters ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es schon nach der Tiroler Landesbauordnung einer schriftlichen Baubewilligung (eines schriftlichen Bescheides) bedurfte und eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung keinen Rechtswirkungen entfaltenden Bescheid darstellt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042). Eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben kann keinesfalls als Baubewilligung angesehen werden, die zum Baubeginn berechtigt (siehe VwGH-Erkenntnis vom 04.05.1970, Zl 0201/70). Mit den von den Rechtsmittelwerbern ins Treffen geführten Erklärungen und Verhaltensweisen der seinerzeitigen Bürgermeister, nämlich einerseits zum Zeitpunkt der Errichtung des Holzschupfens und andererseits im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens von 1999, ist folgerichtig für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu gewinnen.
  12. d)Insoweit die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2015 argumentieren, in Ansehung des streitverfangenen Holzschupfens sei aufgrund „alten Bestandes“ von einem „vermuteten Konsens“ auszugehen, welcher die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich habe, welche nur durch den Gegenbeweis entkräftet werden könne, dass die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei, ist Folgendes auszuführen: Im Gegenstandsfall steht genau dies – nämlich der Umstand, dass die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist – nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts als erwiesen fest. Im Bauakt der belangten Behörde ist eine schriftliche Baugenehmigung für den verfahrensgegenständlichen Holzschupfen nicht aufzufinden, wogegen die baurechtliche Behandlung verschiedenster Baumaßnahmen auf dem Bauplatz ansonsten aktenkundig ist. Die Beschwerdeführer sind nun zwar damit im Recht, dass allein der Umstand, dass aus den Aktenunterlagen der Baubehörde ein Hinweis auf die Erteilung der Baubewilligung nicht entnommen werden kann, nicht beweist, dass ein Bauwerk ohne Bewilligung errichtet wurde, doch tritt in der vorliegenden Rechtssache zu diesem Umstand die Schilderung der Zeugin DB anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 29.06.2015 hinzu, wonach bezüglich des streitverfangenen Holzschupfens mit dem seinerzeitigen Bürgermeister lediglich Gespräche geführt worden sind, aber keine Planunterlagen erstellt und bei der Gemeinde zur Prüfung eingereicht worden sind. Weiters legte diese Zeugin dar, dass über den verfahrensgegenständlichen Holzschupfen mit dem im Errichtungszeitraum zuständigen Bürgermeister auch nicht lange gesprochen worden ist, sodass mit dem Bürgermeister auch nicht darüber gesprochen wurde, wie groß oder wie klein die Holzschupfe ausgeführt werden soll, auch über die Art der Konstruktion ist mit dem Bürgermeister nicht im Detail gesprochen worden. Sie und ihr Mann haben wegen der Holzschupfe beim Bürgermeister angefragt und hatte dieser erklärt, sie könnten diese bauen, ohne dass im Detail über Größe und Art der Holzschupfe oder die Situierung der Holzschupfe gesprochen worden wäre. Aus dieser Schilderung der Zeugin DB ergibt sich nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts einwandfrei, dass für den verfahrensgegenständlichen Holzschupfen kein Baubewilligungsverfahren mit Erteilung einer schriftlichen Baugenehmigung durchgeführt worden ist. Ein anderer Erklärungswert kann der Zeugenschilderung nicht zugemessen werden. Im Übrigen haben die Rechtsmittelwerber selbst im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass im Errichtungszeitpunkt gar keine baurechtliche Bewilligung für den streitverfangenen Holzschupfen nötig gewesen wäre. Schließlich spricht noch gegen die Erteilung einer schriftlichen Baugenehmigung für den beschwerdegegenständlichen Holzschupfen der Umstand, dass in den Einreichunterlagen für das im Jahr 1999 durchgeführte Baubewilligungsverfahren der nunmehr streitverfangene Holzschupfen nicht als Bestand eingezeichnet worden ist, während das baurechtlich bewilligte Wohngebäude sehr wohl als Bestand zeichnerisch dargestellt worden ist. Hätte der streitverfangene Holzschupfen über einen entsprechenden Baukonsens verfügt, hätte dies in den Einreichunterlagen des Jahres 1999 berücksichtigt werden müssen, zumal im Falle eines rechtmäßig schon mit einer Überdachung bestehenden Holzschupfens insbesondere das Dach des (mit Bescheid vom 07.07.1999) bewilligten Zubaus, welches im Einreichprojekt des Jahres 1999 zeichnerisch auch dargestellt worden ist, gar nicht notwendig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber kann demgemäß im Gegenstandsfall kein „vermuteter Baukonsens“ aufgrund „alten Bestandes“ angenommen werden.
  13. e)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass ein Servitutsvertrag mit den betreffenden Nachbarn bestehe, dass der streitverfangene Holzschupfen in der derzeitigen Form bestehen bleiben könne. Auch dieses Beschwerdevorbringen vermag das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, da die ins Treffen geführte Vertragsbestimmung mit den Nachbarn nicht die öffentlich-rechtlich erforderliche Baugenehmigung zu ersetzen vermag. Die Tiroler Bauordnung kennt zwar Regelungen, die eine weitergehende Verbauung eines Bauplatzes mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn ermöglichen (etwa die Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze), doch bildet die Zustimmung des Nachbarn zu einer bestimmten Bauführung kein Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob für ein bestimmtes Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen ist oder nicht (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2005/06/0128).Auch dieses Beschwerdevorbringen vermag das vorliegende Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, da die ins Treffen geführte Vertragsbestimmung mit den Nachbarn nicht die öffentlich-rechtlich erforderliche Baugenehmigung zu ersetzen vermag. Die Tiroler Bauordnung kennt zwar Regelungen, die eine weitergehende Verbauung eines Bauplatzes mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn ermöglichen (etwa die Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze), doch bildet die Zustimmung des Nachbarn zu einer bestimmten Bauführung kein Kriterium bei der Beantwortung der Frage, ob für ein bestimmtes Bauvorhaben eine öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen ist oder nicht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2005/06/0128). Dementsprechend vermag der von den Rechtsmittelwerbern angesprochene Servitutsvertrag kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
  14. f)Was die Beschwerdeausführungen zu einer konsenslosen Bauführung der Nachbarn auf dem Grundstück der Rechtsmittelwerber, die diesbezüglich erfolgte Einschaltung der Bezirkshauptmannschaft E als Bauaufsichtsbehörde und eine in dieser Angelegenheit ergangene Anzeige an die Staatsanwaltschaft E anbelangt, ist seitens des erkennenden Gerichts klarzustellen, dass diese Angelegenheiten in dem zu beurteilenden Beschwerdefall nicht verfahrensgegenständlich sind. Damit bestehen aber auch keine Notwendigkeiten, auf die diesbezüglichen Darlegungen näher einzugehen. Gleiches gilt für die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde über die geplante Sanierung des streitverfangenen Holzschupfens im Jahr 2011, bezüglich derer die betroffenen Nachbarn eine vorübergehende Benützung ihres Grundstückes zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsarbeiten abgelehnt haben, weswegen bei der gemeindlichen Baubehörde ein Antrag auf (vorübergehende) Benützung des Nachbargrundstückes auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung gestellt habe werden müssen. Auch diese Umstände beziehen sich nicht auf den Gegenstand des vorliegend in Prüfung stehenden Verfahrens, nämlich die erteilten baupolizeilichen Aufträge - in Ansehung des Heiz- und Öllagerraumes im Ausmaß von 3 m x 6 m wegen konsenswidriger Ausführung und - in Ansehung des Lagerraumes im Ausmaß von 9 m x 4 m an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C wegen konsensloser Errichtung. Es ist daher vorliegend nicht notwendig, sich mit diesen Beschwerdeausführungen zur geplanten Sanierung des Holzschupfens weiter auseinanderzusetzen, ebenso wenig mit den Verfahrensabläufen, die aufgrund der Antragstellung der Rechtsmittelwerber auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes zum Zwecke der Vornahme von Sanierungsmaßnahmen am strittigen Holzschupfen ausgelöst worden sind., Es ist daher vorliegend nicht notwendig, sich mit diesen Beschwerdeausführungen zur geplanten Sanierung des Holzschupfens weiter auseinanderzusetzen, ebenso wenig mit den Verfahrensabläufen, die aufgrund der Antragstellung der Rechtsmittelwerber auf vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes zum Zwecke der Vornahme von Sanierungsmaßnahmen am strittigen Holzschupfen ausgelöst worden sind.
  15. g)Im Rechtsmittelschriftsatz vom 10.04.2015 wird die Befangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen Bausachverständigen geltend gemacht. Dieser habe Äußerungen gegenüber den Rechtsmittelwerbern und deren Familienangehörigen gemacht, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen würden. Außerdem habe er den an ihn von der Baubehörde erteilten Auftrag überschritten, was dessen Vorgangsweise im Gegenstandsfall ebenso als befangen erscheinen lasse. Dazu ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzuhalten, dass auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens der vorliegend entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung eines eigenen Bausachverständigen geklärt wurde. Gegen den vom erkennenden Gericht beigezogenen Sachverständigen wurden keine Befangenheitseinwände vorgebracht. Inwieweit nun tatsächlich die von den Rechtsmittelwerbern gegen den Bausachverständigen der belangten Behörde vorgebrachten Einwände eine Befangenheit hätten begründen können, mag daher dahinstehen, zumal die fachlichen Ausführungen des Bausachverständigen der belangten Behörde für die vorliegende Beschwerdeentscheidung keine Bedeutung haben, stützt sich diese Rechtsmittel-entscheidung doch auf die Fachdarlegungen des erst im Beschwerdeverfahren zugezogenen Sachverständigen. Soweit die Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung am 18.11.2015 auch dem gegenständlich eingeschrittenen Bürgermeister Befangenheit vorgeworfen haben, weil dieser – ihrer Meinung nach - mit baupolizeilichen Aufträgen gegen sie nur deshalb vorgegangen sei, da sie in einer anderen (die Nachbarn betreffenden) Baurechtssache die Aufsichtsbehörde hätten einschalten müssen, was letztlich zu einer Anzeige des Bürgermeisters bei der Staatsanwaltschaft geführt habe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken: Diese Darlegungen vermögen für sich allein (ohne Hinzutritt weiterer Umstände) eine Befangenheit des Bürgermeisters nicht aufzuzeigen. Unabhängig davon aber, ob nun tatsächlich die von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachte Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde C gegeben ist, ist mit diesem Vorbringen für die Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (allfällige) Befangenheit von Organen der Erstinstanz zwar ein Verfahrensmangel wäre, der aber durch die Entscheidung einer unbefangenen Rechtsmittelinstanz saniert wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/06/0219). Angesichts der vorliegenden (unbefangenen) Beschwerdeentscheidung kann daher im Gegenstandsfall dahinstehen, ob der Bürgermeister der Gemeinde C wirklich befangen gewesen ist. Das Vorbringen betreffend die von den Beschwerdeführern angenommene Befangenheit zum einen des Bausachverständigen der belangten Behörde und zum anderen des Bürgermeisters vermag sohin ihre Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen.
  16. h)Die Beschwerdeführer rügen weiters eine mangelhafte Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Dazu ist auszuführen, dass allenfalls tatsächlich gegebene Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung durch die ausführliche Begründung der vorliegenden Beschwerdeentscheidung jedenfalls behoben worden sind, weshalb das sich auf Begründungsmängel beziehende Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die beantragte Bescheidbehebung zu tragen. Gleiches gilt grundsätzlich für die von den Beschwerdeführern gerügten Feststellungs- und Gutachtensmängel. Zu den vorgebrachten Gutachtensmängel ist noch festzustellen, dass auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens vom erkennenden Gericht ein eigener Bausachverständiger mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst wurde und mit dessen Hilfe der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend festgestellt werden konnte. Insoweit von den Rechtsmittelwerbern als Feststellungsmangel ins Treffen geführt worden ist, dass keine hinreichenden Feststellungen zu den Grenzabständen (des streitverfangenen Holzschupfens) mangels festgestelltem Grenzverlauf im Verfahren der belangten Behörde erfolgt seien, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol klarzustellen, dass in Bezug auf den in Prüfung stehenden Beseitigungsauftrag hinsichtlich des Lagerraumes im Ausmaß von 9 m x 4 m verfahrensmaßgeblich ist, dass dieser Lagerraum über keinen Baukonsens verfügt, wohingegen die Frage eines ausreichenden Grenzabstandes vom Nachbargrundstück im hier durchgeführten Beseitigungsverfahren keine Rolle spielt. Die Frage des Grenzabstandes wäre vielmehr erst in einem Bewilligungsverfahren (betreffend den strittigen Holzschupfen) zu prüfen, ein derartiges Verfahren waren die Beschwerdeführer – trotz Aufforderung durch die Baubehörde – noch nicht bereit, durch entsprechende Antragstellung in Gang zu setzen. In Bezug auf den beschwerdegegenständlichen Lagerraum im Ausmaß von ca 9 m x 4 m an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C, auf welchen sich der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gemäß Spruchpunkt
  17. b)des in Beschwerde gezogenen Bescheides bezieht, sind daher für das erkennende Verwaltungsgericht weder Feststellungs- noch Gutachtensmängel erkennbar, die einer inhaltlichen Beschwerdeentscheidung entgegenstünden. Allfällige diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wurden auf Beschwerdeebene jedenfalls behoben. Anders verhält es sich in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Heiz- und Öllagerraumes im Ausmaß von 3 m x 6 m, der vom baupolizeilichen Auftrag gemäß Spruchpunkt
  18. a)des bekämpften Bescheides erfasst wird. Darauf wird in den nachfolgenden Begründungserwägungen noch näher einzugehen sein. 3) Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführer ist festzustellen, dass diesen weitgehend nachgekommen worden ist. So wurde insbesondere eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, ein baufachliches Gutachten zu den von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Fragestellungen eingeholt, die beantragten Zeugeneinvernahmen der DB sowie des FF vorgenommen und die gewünschten Parteienvernehmungen durchgeführt. Auf den beantragten Lokalaugenschein wurde von den Verfahrensparteien bei der mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 verzichtet. Lediglich die begehrte Einvernahme des Zeugen GG, Altbürgermeister der Gemeinde C und somit zuständige Baubehörde I. Instanz im Jahr 1999, wurde nicht vorgenommen, dies war nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber aus folgenden Gründen nicht notwendig:Lediglich die begehrte Einvernahme des Zeugen GG, Altbürgermeister der Gemeinde C und somit zuständige Baubehörde römisch eins. Instanz im Jahr 1999, wurde nicht vorgenommen, dies war nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber aus folgenden Gründen nicht notwendig: Aus rechtlicher Sicht macht es – wie bereits dargelegt – keinen Unterschied, ob Altbürgermeister GG im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 07.07.1999 betreffend - einen (nicht verfahrensgegenständlichen) Ausbau des Kellergeschoßes des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C sowie - den verfahrensgegenständlichen Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von 3 m x 6 m davon ausgegangen ist, dass es sich beim streitverfangenen Lagerraum im Ausmaß von 9 m x 4 m um ein konsentiertes Bauwerk im Altbestand handelt, weswegen er (unbestrittenermaßen) den beschwerdegegenständlichen Holzschupfen weder in das Baubewilligungsverfahren des Jahres 1999 einbezogen hat noch darüber bescheidförmig abgesprochen hat. Ausgehend von den unstrittigen Umständen, dass der streitverfangene Holzschupfen im Ausmaß von 9 m x 4 m weder in das Baubewilligungsverfahren des Jahres 1999 miteinbezogen worden ist, noch darüber im genannten Genehmigungsverfahren ein bescheidförmiger Abspruch erfolgte, könnten allenfalls mündlich abgegebene Erklärungen des Altbürgermeisters G zum beschwerdegegenständlichen Holzschupfen anlässlich des Baubewilligungsverfahrens des Jahres 1999 vorliegen; diesen kann jedoch keine verfahrensentscheidende Wirkung zugemessen werden, dies angesichts des Erfordernisses eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides für ein genehmigungspflichtiges Bauwerk schon seit der Geltung der Tiroler Landesbauordnung (vgl dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042), sohin jedenfalls im behaupteten Errichtungszeitraum des strittigen Holzschupfens in den Jahren 1973/1974.Ausgehend von den unstrittigen Umständen, dass der streitverfangene Holzschupfen im Ausmaß von 9 m x 4 m weder in das Baubewilligungsverfahren des Jahres 1999 miteinbezogen worden ist, noch darüber im genannten Genehmigungsverfahren ein bescheidförmiger Abspruch erfolgte, könnten allenfalls mündlich abgegebene Erklärungen des Altbürgermeisters G zum beschwerdegegenständlichen Holzschupfen anlässlich des Baubewilligungsverfahrens des Jahres 1999 vorliegen; diesen kann jedoch keine verfahrensentscheidende Wirkung zugemessen werden, dies angesichts des Erfordernisses eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides für ein genehmigungspflichtiges Bauwerk schon seit der Geltung der Tiroler Landesbauordnung vergleiche dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 22.09.1988, Zl 87/06/0042), sohin jedenfalls im behaupteten Errichtungszeitraum des strittigen Holzschupfens in den Jahren 1973 aus 1974,. Noch weniger kann es auf die rechtlichen Gedankengänge des Altbürgermeisters G zum verfahrensgegenständlichen Holzschupfen im Zuge des im Jahr 1999 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens ankommen, war der streitverfangene Holzschupfen doch nicht einmal Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens. Es war daher nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, Altbürgermeister G zum beschwerdegegenständlichen Holzschupfen zu befragen. Nachdem jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach auszulegen ist und eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt ist (vgl dazu den Beschluss des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2015/06/0053), musste Altbürgermeister GG auch nicht näher zum aktenkundigen Baubewilligungsbescheid vom 07.07.1999 befragt werden.Nachdem jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach auszulegen ist und eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt ist vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 30.06.2015, Zl Ra 2015/06/0053), musste Altbürgermeister GG auch nicht näher zum aktenkundigen Baubewilligungsbescheid vom 07.07.1999 befragt werden. Insgesamt ist bezüglich des beschwerdegegenständlichen Lagerraumes an der Ostseite des Wohnhauses auf dem Grundstück **1/5 KG C mit einem Ausmaß von 9 m x 4 m der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich klargestellt, sodass weitere Beweisaufnahmen diesbezüglich entbehrlich sind. 4) Was den (ebenfalls) verfahrensgegenständlichen Heiz- und Öllagerraum im Ausmaß von 3 m x 6 m auf dem Grundstück **1/5 KG C im Hälfteeigentum der beiden Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes vom erkennenden Verwaltungsgericht darzulegen: In Bezug auf diesen Heiz- und Öllagerraum erging mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.03.2015 (Spruchpunkt
  19. a)der auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützte baupolizeiliche Auftrag, diesen Heiz- und Öllagerraum bis 01.05.2015 In Bezug auf diesen Heiz- und Öllagerraum erging mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 13.03.2015 (Spruchpunkt
  20. a)der auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützte baupolizeiliche Auftrag, diesen Heiz- und Öllagerraum bis 01.05.2015 - derartig baulich abzuändern, dass er dem eingereichten und genehmigten Plan entspricht, oder - diesen bei sonstiger Ersatzvornahme zu entfernen. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich hinsichtlich des strittigen Heiz- und Öllagerraumes im Ausmaß von 3 m x 6 m entnehmen, dass dieser zwar baurechtlich genehmigt worden ist, jedoch mit einem geringeren Abstand zur Nachbargrundgrenze ausgeführt worden sein soll, wobei auch die Lage des Kamines nicht der Genehmigung entsprechen soll, weshalb das (bewilligte) Bauvorhaben nicht plan– und bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer BB erklärte dazu bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 18.11.2015, dass der in Rede stehende Heiz- und Öllagerraum gegenüber den Einreichplänen im Grundriss verändert worden ist, und zwar von bewilligt 3 m x 6 m auf tatsächlich 4 m x 4 m, wodurch sich der Abstand dieses Raumes von der Grundgrenze um einen Meter verringert hat. Außerdem wurde die Positionierung des Kamines geändert, damit der Kamin einen Abstand von 4 m von der Grundgrenze aufweist. Nach der von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 kann zwar ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes dann ergehen, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre, doch wird im letzten Satz des § 39 Abs 1 TBO 2011 Folgendes festgelegt:Nach der von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmung des , Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 kann zwar ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes dann ergehen, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre, doch wird im letzten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Folgendes festgelegt: Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist den diesbezüglich unmissverständlichen Regelungen des § 39 Abs 1 TBO 2011 zu entnehmen, dass die Baubehörde im Falle der Ausführung eines Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige nicht berechtigt ist, Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist den diesbezüglich unmissverständlichen Regelungen des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu entnehmen, dass die Baubehörde im Falle der Ausführung eines Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige nicht berechtigt ist, - entweder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes oder - die Beseitigung der (konsenswidrig errichteten) baulichen Anlage alternativ aufzutragen, wie dies gegenständlich in Spruchpunkt
  21. a)der bekämpften Entscheidung geschehen ist. Vielmehr ist die Baubehörde im Falle eines abweichend von der Baubewilligung bzw der Bauanzeige ausgeführten Bauvorhabens gehalten, eine Prüfung vorzunehmen, ob die Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, dies grundsätzlich durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Ein Beseitigungsauftrag – wie vorliegend auch erteilt – ist nur im Fall der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu erteilen, andernfalls eben ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes. Im vorliegend in Prüfung stehenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Prüfung der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes unterlassen und sich mit dieser Fragestellung nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen in keinster Weise auseinandergesetzt. Diesbezüglich wurden nicht einmal im Ansatz Ermittlungen durchgeführt. Dies führt dazu, dass in Ansehung des strittigen Heiz- und Öllagerraumes der zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 maßgebliche Sachverhalt noch nicht ausreichend festgestellt ist. Dies führt dazu, dass in Ansehung des strittigen Heiz- und Öllagerraumes der zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 maßgebliche Sachverhalt noch nicht ausreichend festgestellt ist. Nachdem in der vorliegenden Rechtssache die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend den strittigen Heiz- und Öllagerraum weitere Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit der Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes notwendig macht, welche Ermittlungen von der belangten Behörde bislang nicht vorgenommen wurden, macht das erkennende Gericht von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch, behebt den angefochtenen Bescheid im Umfang des baupolizeilichen Auftrages betreffend den streitverfangenen Heiz- und Öllagerraum gemäß Spruchpunkt
  22. a)des angefochtenen Bescheides und verweist die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Nachdem in der vorliegenden Rechtssache die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend den strittigen Heiz- und Öllagerraum weitere Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Vertretbarkeit der Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes notwendig macht, welche Ermittlungen von der belangten Behörde bislang nicht vorgenommen wurden, macht das erkennende Gericht von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch, behebt den angefochtenen Bescheid im Umfang des baupolizeilichen Auftrages betreffend den streitverfangenen Heiz- und Öllagerraum gemäß Spruchpunkt
  23. a)des angefochtenen Bescheides und verweist die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von dieser Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei erheblichen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf, etwa dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine erforderliche Ermittlungstätigkeit völlig unterlassen hat (vgl in diesem Sinne die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063, ebenso das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl Ro 2014/05/0062).Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass die nach , Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von dieser Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei erheblichen Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden darf, etwa dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine erforderliche Ermittlungstätigkeit völlig unterlassen hat vergleiche in diesem Sinne die Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063, ebenso das VwGH-Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl Ro 2014/05/0062). Ein solcher Fall ist aber gerade vorliegend dadurch gegeben, dass die belangte Behörde in Ansehung des baupolizeilichen Auftrages betreffend den beschwerdegegenständlichen Heiz- und Öllagerraum gemäß Spruchpunkt
  24. a)der in Beschwerde gezogenen Entscheidung überhaupt keine Ermittlungen dahingehend gepflogen hat, ob die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, obwohl dies Voraussetzung dafür ist, dass die zutreffende baupolizeiliche Maßnahme gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 ergriffen werden kann. Ein solcher Fall ist aber gerade vorliegend dadurch gegeben, dass die belangte Behörde in Ansehung des baupolizeilichen Auftrages betreffend den beschwerdegegenständlichen Heiz- und Öllagerraum gemäß Spruchpunkt
  25. a)der in Beschwerde gezogenen Entscheidung überhaupt keine Ermittlungen dahingehend gepflogen hat, ob die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, obwohl dies Voraussetzung dafür ist, dass die zutreffende baupolizeiliche Maßnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ergriffen werden kann. Bei diesem Verfahrensergebnis in Ansehung des Heiz- und Öllagerraumes war es nicht mehr erforderlich, auf das sich auf diesen Raum beziehende Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Insbesondere bedurfte es vorliegend keiner Befassung mit dem Umstand, dass nunmehr von den Beschwerdeführern – wie von ihnen in der Verhandlung am 18.11.2015 vorgebracht – bezüglich dieses Heiz- und Öllagerraumes ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren in Gang gesetzt worden ist, dies hinsichtlich der erfolgten Abweichungen vom erteilten Baukonsens. Auf den überhaupt konsenslosen Holzschupfen im Ausmaß von 9 m x 4 m hat dieses Genehmigungsverfahren ohnedies keinerlei Auswirkung, ist dieser Schupfen doch gar nicht antragsgegenständlich. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene - der Rechtswirkung mündlich abgegebener Erklärungen des Bürgermeisters zu einem Bauvorhaben (anstelle des gesetzlich vorgesehenen schriftlichen Baubewilligungs-bescheides), - der rein objektiven Auslegung eines Bescheides und - zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, - zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1121.10

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