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{'item': 'LVwG-2015/31/2892-1'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 6§ 52§ 24§ 26§ 16§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2892-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde der D D als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der D D als unzulässig zurückgewiesen.

§ 28Vw

GVG werden die restlichen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG werden die restlichen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe¬gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 10.4.2015 hat die A A GmbH & Co KG, vertreten durch Ing. Dr. Q Q, um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung und Sanierung der bestehenden Sportanlage Z sowie die Errichtung einer Flutlichtanlage im Anwesen V-Straße 2 angesucht. Laut dem eingereichten Projekt soll das große Spielfeld, das derzeit eine Größe von 90x55 Meter aufweist, nunmehr um ca 13 Meter nach Süden hin und um ca 17 Meter nach Osten hin verschoben werden. Künftig weist es somit eine Breite von 64 Metern und eine Länge von 100 Metern auf. Der Rasen wird als Kunstrasen gestaltet, das bestehende Niveau des Platzes bleibt unverändert. Das kleine Spielfeld, welches derzeit eine Größe von 30x55 Metern aufweist, wird um ca 15 Meter nach Osten verschoben und weist künftig eine Länge von 35 Metern und eine Breite von 25 Metern auf. Auch dieser Rasen wird als Kunstrasen gestaltet, das bestehende Niveau des Platzes bleibt unverändert. An den vier Eckpunkten sowie in der Achse des großen Spielfeldes sollen jeweils Masten für die Flutlichtanlage errichtet werden. Die drei südlichen Masten werden direkt im Anschluss an die südliche Zaunanlage errichtet. Der Abstand des östlichen bzw westlichen Mastes beträgt von der Mittellinie des Spielfeldes gemessen jeweils 44,50 Meter. Die drei Masten befinden sich im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken ***4, ***3/1 sowie ***0/1 und ***0/2, allesamt KG W. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Nachbarn

§ 6

Abs 3 lit f TBO 2011 liegen vor.An den vier Eckpunkten sowie in der Achse des großen Spielfeldes sollen jeweils Masten für die Flutlichtanlage errichtet werden. Die drei südlichen Masten werden direkt im Anschluss an die südliche Zaunanlage errichtet. Der Abstand des östlichen bzw westlichen Mastes beträgt von der Mittellinie des Spielfeldes gemessen jeweils 44,50 Meter. Die drei Masten befinden sich im Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken ***4, ***3/1 sowie ***0/1 und ***0/2, allesamt KG W. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Nachbarn

Paragraph 6, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 liegen vor. Der nordwestliche Mast der Flutlichtanlage wird nördlich der Zuschauertribüne, der nordöstliche Mast im direkten Anschluss an die ergänzte Einfriedungsmauer zur V-Straße hin situiert. Der dritte Mast wird analog der Südseite annähernd in Spielfeldachse errichtet. Der nordöstliche Mast und der Mast im Bereich der nördlichen Spielfeldmitte befinden sich im Mindestabstand zum Gst ***1 KG W (öffentliches Gut). Die 18 Meter hohen Masten aus feuerverzinktem Stahl werden in entsprechenden Einzelfundamenten gegründet. An den Eckmasten werden 3 Leuchten und an den Masten in Spielfeldmitte 2 Leuchten montiert, um das Spielfeld ausreichend ausleuchten zu können. Die Anlage wird mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet. Zudem wird eine Winkelstützmauer als Überbrückung des Niveauunterschiedes zwischen dem großen und dem kleinen Spielfeld errichtet. Die Winkelstützmauer weist eine Höhe von 1,45 Metern und eine Länge von ca 72 Metern auf. Im nördlichen Bereich ist eine Freitreppe als Verbindung zwischen dem großen und dem kleinen Spielfeld angeordnet. Auf der Mauerkrone der Winkelstützmauer wird eine 6 Meter hohe Unterkonstruktion für eine Zaunanlage und ein Ballfangnetz montiert. Der Zaun aus verzinkten Doppelstabmatten ist mit einer Höhe von 2 Metern geplant. Im Bereich der Doppelstabmatten können Werbeplakate an der Zaunanlage angebracht werden. Über der Zaunanlage soll zusätzlich ein 4 Meter hohes Ballfangnetz mit einer Maschenweite von 10x10 cm ausgeführt werden. Die gesamte Konstruktion weist eine Höhe von 7,45 Meter auf. Durch die Verschiebung der oben angeführten Mauer zwischen großem und kleinem Spielfeld ist es erforderlich, die straßenseitige Begrenzungsmauer auf einer Länge von 20 Meter um ca 1,40 Meter in der Höhe zu ergänzen. Entlang der W-Straße bzw entlang der südlichen Grundstücksgrenzen wird eine neue Zaunanlage errichtet. Diese bestehen jeweils aus einer Winkelstützmauer aus Stahlbeton, auf der ein 2 Meter hoher Zaun aus Doppelstabmatten und darüber ein 4 Meter hohes Ballfangnetz aufgesetzt werden. Im Bereich der Doppelstabmatten sollen Werbeplakate an der Zaunanlage angebracht werden. Die gesamte Konstruktion weist eine Höhe zwischen 6 und ca 7,50 Meter auf, je nach Höhe des anschließenden Geländes. Im Bereich der bestehenden westlichen Einfriedungsmauer wird ein zusätzliches Zufahrtstor mit einer Größe von 4x4 Metern zum Anliefern von Großgeräten situiert. Die anfallenden Niederschlagswässer des Sportplatzes werden über Drainage-Saugleitungen gesammelt und weiter in eine Drainage-Sammelleitung eingeleitet. Von dort werden die Wässer über Kontrollschächte (S1 bis S7) dem Gefälle nach einem neu zu errichtenden Sickerschacht (DN1500) zugeführt und dort zur Versickerung gebracht. Nach Durchführung zweier mündlicher Bauverhandlungen am 5.8.2015 und am 5.10.2015 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.10.2015, ***, die Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt und in der Begründung detailliert ausgeführt, warum den Einwendungen der Nachbarn keine Berechtigung zukam. In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde zusammengefasst vorgebracht wie folgt: ● Beschwerde der Nachbarn B B und DI C C: Die Erweiterung der Sportanlage Z, die Ausgestaltung des Fußballplatzfeldes als Hartplatz (Kunstrasen), sowie insbesondere die Installierung der Flutlichtanlage werden nachteilige Auswirkungen haben. Diese bestehen darin, dass die Nutzungsfrequenz bedeutend erhöht und damit die Lärmimmissionen wesentlich verstärkt werde und durch die Flutlichtanlange unangenehme und sehr störende Lichtimmissionen in der Wohnung verursacht werden. Dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen DI R R ist zu entnehmen, dass der Spielbetrieb auf dem großen Platz von 16,5 Stunden auf 26 Stunden erhöht werde, was eine Ausweitung um 57,6% bedeute. Hierbei sei allerdings außer Betracht gelassen worden, dass bisher überhaupt nur ein Spielbetrieb von März (31.) bis Mitte November stattgefunden habe, in Zukunft aber durch die Flutlichtanlage und den Kunstrasenplatz bereits ab Mitte Jänner und auch den ganzen November gespielt bzw trainiert werden solle. Damit werde die Lärmbelastung insgesamt um ca zwei Monate ausgeweitet. Dieser Aspekt der erheblichen zeitlichen Ausdehnung der Lärmimmission wurde im Gutachten völlig außer Betracht gelassen. Zudem werde durch die erhebliche Ausweitung des vereinsgebundenen Betriebes auch der Ziel- und Quellverkehr, insbesondere in der V-Straße, bedeutend zunehmen und somit zusätzlicher Lärm verursacht. Im Übrigen habe es die Stadt Y verabsäumt, während des bisherigen Spielbetriebes Lärmmessungen durchzuführen. Hierbei hätte sich nämlich gezeigt, dass im Bereich verschiedener Anrainer schon bisher die zumutbare Lärmbelastung für Wohngebiete überschritten werde. Das amtsärztliche Gutachten von Dr. S S vom 31.8.2015 baut im Wesentlichen auf dem Gutachten von DI R R auf. Wie dargelegt, weist dieses jedoch insofern gravierende Mängel auf, weil einerseits nicht auf die bisherige unzumutbare und teilweise unerträgliche Lärmbelästigung eingegangen wurde und andererseits, wie bereits ausgeführt, auf Grund der Fluchtlichtanlage geplant ist, den Spielbetrieb auf den ganzen November auszudehnen bzw bereits ab Mitte Jänner zu beginnen. Die vom Amtsarzt attestierte Verschlechterung von bis zu 3,4 dB sei als durchaus erheblich anzusehen, insbesondere wenn bedacht wird, dass schon bisher die Belastung absolut unzumutbar gewesen sei. Zudem weist Amtsarzt Dr. S S selbst darauf hin, dass „sicher zu erwartende Gesundheitsbelästigungen eines nicht quantifizierbaren Anteils betroffener Anrainer“ gegeben seien, jedoch „daraus kein Gefährdungspotenzial quantifizierend“ ableitbar sei. Damit bestätige Dr. S S, dass einzelne Personen – je nach Sensibilität und Belastbarkeit – gesundheitlich Schaden nehmen. ● Beschwerde der Nachbarin D D: Aufgrund der Vergrößerung des Fußballplatzes ostwärts um 15 Meter rückt dieser unmittelbar zu meinem Balkon und zu 3 Fenstern heran. Das bedeute klarerweise verstärkten Lärm. Das Gutachten des DI R R, dass die Schallimmissionen 65 dB, abends 60 dB bis 55 dB, nicht überschreiten werden, sei nicht nachvollziehbar bzw unschlüssig. Der vom Sachverständigen gemessene Lärmpegel sei offensichtlich nicht unter realistischen Umständen gemessen worden und habe dieser in seinen Ausführungen entweder absichtlich oder irrtümlich auf den realistischen Umstand eines Fußballspiels, insbesondere den Lärm durch Schiedsrichterpfiffe und Lärmverursachung der Zuschauer (Torapplaus, Schlachtenbummler) vergessen. Bei korrekter, realistischer Beurteilung der Sachlage würden hier Lärmpegel jenseits von 100 dB festgestellt werden. Ebenso sei seitens des Sachverständigen die Lärmpegel-Erhöhung bei Verlegung eines Kunstrasens anstelle eines Naturrasens in seinem Gutachten offensichtlich gänzlich außer Acht gelassen und nicht bewertet worden. Diese zu erwartende massiv höhere Lärmbelästigung beeinträchtige in Zukunft sicher das gesundheitliche Wohlbefinden. Hinsichtlich der Flutlichtanlage ist festzuhalten, dass die Beurteilung eines Technikers über die gesundheitlichen Auswirkungen einer Flutlichtanlage die Kompetenz des technischen Sachverständigen überschreite, da es sich um eine medizinische Beurteilung handle. Laut Bescheid erfolge die Inbetriebnahme der Flutlichtanlage ab Herbst jeweils von 17:00 Uhr bis 21:30 Uhr. Die Wohnung der Nachbarin wäre ab diesem Zeitpunkt taghell erleuchtet und könne die Nachbarin bei Helligkeit absolut nicht schlafen und wäre ihr Lebensrhythmus empfindlich gestört. ● Beschwerde der Nachbarn DI E E und andere, sämtliche vertreten durch RAe P P: Die Auswirkungen der geplanten Flutlichtanlage auf die angrenzenden Nachbarn im Hinblick auf Licht-Immissionen sei im Flächenwidmungsverfahren überhaupt nicht untersucht worden. Dennoch habe das Land Tirol als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 7.7.2015 diesem geänderten Flächenwidmungsplan die aufsichtsbehördliche Bewilligung erteilt. Die Aufsichtsbehörde habe sich damit zufrieden gegeben, dass „von Seiten der städtischen Baubehörde der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung der Anrainer durch die geplante Flutlichtanlage im Bauverfahren jedenfalls ein Gutachten eingeholt wird und mit entsprechenden Vorschreibungen die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte sichergestellt wird.“ Diese Bescheidbegründung sei (eigen-) einzigartig, die Flächenwidmung jedenfalls verfassungs- und gesetzeswidrig. Die Beschwerdeführer haben am 2.8.2015 umfangreiche Einwendungen erstattet und zusammengefasst vorgebracht, dass die Flächenwidmungsplanänderung **-***, Z, rechtswidrig sei. Zwar sei mit der Widmung als „Vorbehaltsfläche Sportanlage“

§ 52Abs 1 lit a TROG 2006 offenbar kein Immissionsschutz verbunden (so LVw

G Tirol 18.11.2014, LVwG-***), die Baubehörde hat jedoch selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, von Amts wegen zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023). Dies umso mehr, als dass im vorliegenden Fall Familien im unmittelbaren Nahbereich des Bauprojektes leben, sohin unmittelbar von negativen Einwirkungen betroffen sind. So etwa wurde zur Kärntner Bauordnung judiziert, dass dem Nachbar ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsehe (VwGH 16.3.2012, 2009/05/0163).Zwar sei mit der Widmung als „Vorbehaltsfläche Sportanlage“

Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 offenbar kein Immissionsschutz verbunden (so LVwG Tirol 18.11.2014, LVwG-***), die Baubehörde hat jedoch selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, von Amts wegen zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023). Dies umso mehr, als dass im vorliegenden Fall Familien im unmittelbaren Nahbereich des Bauprojektes leben, sohin unmittelbar von negativen Einwirkungen betroffen sind. So etwa wurde zur Kärntner Bauordnung judiziert, dass dem Nachbar ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsehe (VwGH 16.3.2012, 2009/05/0163). Das Bauvorhaben lässt Immissionen für den Nachbarn erwarten, die gesundheitsgefährdend und deshalb unabhängig vom Widmungsmaß nicht statthaft sind und das ortsübliche Maß weit übersteigen. Selbst wenn aus § 52 TROG kein direkter Immissionsschutz abzuleiten sei, ist festzuhalten, dass ein solcher nach den Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2008 bestehe. Es müsse dadurch verunmöglicht werden, durch Vergabe einer Sonderwidmung nach § 52 TROG den so wichtigen Immissionsschutz zu Gunsten der Nachbarn völlig auszuhebeln. Selbst wenn aus Paragraph 52, TROG kein direkter Immissionsschutz abzuleiten sei, ist festzuhalten, dass ein solcher nach den Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften 2008 bestehe. Es müsse dadurch verunmöglicht werden, durch Vergabe einer Sonderwidmung nach Paragraph 52, TROG den so wichtigen Immissionsschutz zu Gunsten der Nachbarn völlig auszuhebeln. Zudem gilt im Gegenstandsfall zu berücksichtigen, dass das Land Tirol als Aufsichtsbehörde in seinem Bescheid vom 7.7.2015 den Immissionsschutz auch für die gewidmeten Flächen und Kategorien für beachtlich erklärt hat, indem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass „von Seiten der städtischen Baubehörde der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung der Anrainer durch die geplante Flutlichtanlage im Bauverfahren jedenfalls ein Gutachten eingeholt wird“. Würde man den Immissionsschutz im Bauverfahren für unbeachtlich erachten, welchen Sinn hätte der Hinweis der Aufsichtsbehörde oder diese Zusage des Verordnungsgebers? Die Bescheidbegründung der Aufsichtsbehörde ist einzigartig und im Sinne einer Art „Vorbehaltlich, dass …“–Widmung zu verstehen. Zudem verstoße der Flächenwidmungsplan gegen die Bestimmung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, es fehlen die Voraussetzungen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 36 TROG 2011, für eine Widmung als Vorbehaltsfläche „Sportanlage“ mangle es an einem öffentlichen Interesse und besonderen Verwendungszweck und hat die Stadtgemeinde Y als Verordnungsgeberin jegliche Grundlagenforschung unterlassen.Zudem verstoße der Flächenwidmungsplan gegen die Bestimmung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, es fehlen die Voraussetzungen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 36, TROG 2011, für eine Widmung als Vorbehaltsfläche „Sportanlage“ mangle es an einem öffentlichen Interesse und besonderen Verwendungszweck und hat die Stadtgemeinde Y als Verordnungsgeberin jegliche Grundlagenforschung unterlassen. Die im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehene Qualität der Grundflächen als „Freihalteflächen“ erlaube lediglich eingeschränkte Widmungen und Baumaßnahmen. Die nunmehrige Widmung „Vorbehaltsfläche Sportanlage“ sei jedenfalls unzulässig. Zu bedenken ist, dass im konkreten Anlassfall die Bauwerberin die Errichtung eines umfangreichen Kunstrasenplatzes sowie einer massiven Flutlichtanlage beabsichtige, sodass die Zielsetzung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, nämlich die Erhaltung von Grünzügen und Grünverbindungen zum Umlandkonto, konterkariert würde. Eine Erforderlichkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 36 Abs 1 TROG 2011 liege im Gegenstandsfall keinesfalls vor. Eine Erforderlichkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, TROG 2011 liege im Gegenstandsfall keinesfalls vor. Tatsächlich bestehe kein öffentliches Interesse an einer baulichen Erweiterung der Sportanlage. Im Bauverfahren ist der lärmtechnische Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass eine Erweiterung der Immissionen im Umfang von 1,7 bis zu 3,4 dB folgen werde, obwohl er in seinem Gutachten vom 26.6.2015 noch dargestellt habe, dass sich die Immissionen durchgängig verringern werden. Anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 5.10.2015 legte DI R R dar, dass – anders als im Flächenwidmungsverfahren – im Bauverfahren bewusst die ÖAL-Richlinie Nr 37 Verwendung fand, da es sich um eine österreichische Richtlinie handle und diese vom Datum her aktueller sei. Die Frage dränge sich auf, warum der Sachverständige nicht aus demselben Grund diese Richtlinie bereits im Flächenwidmungsverfahren angewendet habe. Die betroffenen Nachbarn haben die Ingenieurbüro T T GmbH mit der gutachterlichen Überprüfung der Amtsgutachten beauftragt und komme diese Unternehmung in ihrer schalltechnischen Begutachtung vom 28.7.2015 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 2.8.2015 sowie 20.9.2015 zu diametral abweichenden und für die betroffenen Nachbarn dramatischen Feststellungen, wonach Gesundheitsgefahr bestehe. Auch wenn in Tirol zigfach Sportanlagen mit Flutlichtanlagen – jedoch stets außerhalb des Wohngebietes – errichtet worden seien, habe der Sachverständige die ihm offenstehende Möglichkeit von Messungen bei Vergleichsbetrieben nicht in Anspruch genommen, sodass bereits sein Befund mangelhaft sei. Sein gutachterlicher Schluss, dass sich die Lärmsituation für die Anrainer nicht ändere, zumal die zeitliche Platznutzung auch nach der Erweiterung der Anlage um einen Kunstrasenplatz und eine Flutlichtanlage gleich oder ähnlich sei, ist schlichtweg unrichtig, zumal es für die Wahrnehmbarkeit und Wahrnehmung von Lärm im Besonderen auf die Tageszeit ankomme, zumal untertags Lärm weniger intensiv wahrgenommen werde (höherer Grundlärm, Abwesenheit wegen Arbeit) als in den Abendstunden, wo sich der untertags hart arbeitende Nachbar der Regeneration und dem Schlafbedürfnis hingebe. Dem Sachverständigen sei zudem bekannt gewesen, dass der Spielbetrieb bislang mit 1.April startete und am 15.November endete, während nunmehr der Spielbetrieb lediglich von einer Winterpause vom 1.Dezember bis zum 15.Januar sowie einer Sommerpause vom 1.Juli bis zum 21.Juli unterbrochen werde. Dieses Vernachlässigen der jahreszeitlichen Ausdehnung des Spielbetriebs führte dazu, dass für die beabsichtigte Änderung der Flächenwidmung essenzielle Umstände, nämlich eine Erhöhung der Lärmbelastung in jenen Randzeiten (immerhin zweieinhalb Monate zu Jahresbeginn und bis zu ein Monat zur Winterszeit, das sind mehr als 3 Monate) von mehr als 10 dB, außer Acht gelassen worden seien. Dieser Sachverhalt sei wegen des Verdachts nach § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) und § 289 StGB (falsches Gutachten in Verwaltungsverfahren) der Staatsanwaltschaft Y bekannt gemacht worden.Dieser Sachverhalt sei wegen des Verdachts nach Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) und Paragraph 289, StGB (falsches Gutachten in Verwaltungsverfahren) der Staatsanwaltschaft Y bekannt gemacht worden. Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 28.10.2015 aufgrund der neu hervorgetretenen Umstände beim Land Tirol als Aufsichtsbehörde die Wiederaufnahme des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens angeregt/beantragt. Da aufgrund der beschriebenen Rechtswidrigkeiten der Flächenwidmungsplan Nummer **-*** gesetzwidrig ist, möge das angerufene Gericht aufgrund der Präjudizialität dieser Verordnung ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einleiten. Zudem stehe die beabsichtigte Flutlichtanlage mit der Flächenwidmung nicht im Einklang, zumal eine derart massive Flutlichtanlage nicht unter die Widmungskategorie „Sportanlage“ falle. Mit der Ausführung des Bauvorhabens und dem Betrieb der geplanten Anlage seien negative Immissionen für die angrenzenden Nachbargrundstücke verbunden. Diese sind Licht, Lärm, Staub/Granulat und ähnliches in einem Ausmaß, das die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigen und gefährden werde. Die Baubehörde wäre daher verpflichtet, die zur erwartenden Immissionen sachverständig erheben und beurteilen zu lassen. Bei der Zulässigkeit von Fluchtlichtanlagen für Sportplätze sei nicht nur die allfällige Blendwirkung, sondern auch der mittelbar durch die Flutlichtanlage bewirkte Lärm bei der Beurteilung der Zulässigkeit zu berücksichtigen (VwGH 22.11.2005, 2003/05/0121). Die Baubehörde habe zwar Amtsgutachten zur Lärmentwicklung und deren medizinische Auswirkung eingeholt, doch blieben diese Gutachten mangelhaft. Das amtsärztliche Sachverständigengutachten des Dr. S S gehe von einer unzureichenden und unvollständigen Befundgrundlage aus und ist bereits aus diesem Grund mangelhaft. Auch hinsichtlich der Lichtimmissionen blieb das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Anlässlich der Erörterung der ersten Studie der Firma U U GmbH trat zutage, dass rein die von der Flutlichtanlage selbst ausgehende immissionstechnische Beeinflussung begutachtet wurde und zusätzliche Lichtquellen, wie zum Beispiel Straßenbeleuchtungen oder Werbeschilder, nicht berücksichtigt worden seien. In der „neuen“ Studie wird (vermeintlich) die Straßenbeleuchtung der V-Straße mitberücksichtigt. Dabei sei unterlassen worden, das konkrete Bauvorhaben und den konkreten, tatsächlich gegebenen Bestand zu untersuchen. Vielmehr werde eine von einem Kommunalbetrieb in Aussicht gestellte „neue Beleuchtung“ den Berechnungen zugrunde gelegt, ohne dass auf eine Umsetzung dieser Erneuerung der Lichtanlage durch die Bauwerberin in irgendeiner Form Einfluss genommen würde. Auch ist eine Änderung der Straßenbeleuchtung in der V-Straße nicht projektgegenständlich. Die Lichtstudie geht schon allein aus diesem Grund von unzutreffenden und unzureichenden Grundlagen aus und sei daher mangelhaft. Da schließlich den Projektunterlagen nicht einmal zu entnehmen sei, welche Art von Kunstrasen-Platz errichtet werden solle, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass neben den eigentlichen Garnen aus Polypropylen oder Polyamid Gummigranulat ausgebracht werde. Der Bauplatz liege in einer Föhnschneise, sodass dieses Granulat durch die auftretenden Winde durch die gesamte Nachbarschaft geblasen werde, was einer im Nachbarrecht jedenfalls unzulässigen direkten Zuleitung entspricht (vgl etwa die höchstgerichtliche Judikatur zum Eindringen von rotem Tennissand, etwa OGH 29.10.1992, 8 Ob 335/92). Die Nachbarn sehen sich mit Verschmutzungen durch dieses Granulat konfrontiert, die dazu führen, dass ihre Gartenmöbel, Gärten, Fensterbänke etc vor Benützung gereinigt werden müssen. Der Bauplatz liege in einer Föhnschneise, sodass dieses Granulat durch die auftretenden Winde durch die gesamte Nachbarschaft geblasen werde, was einer im Nachbarrecht jedenfalls unzulässigen direkten Zuleitung entspricht vergleiche etwa die höchstgerichtliche Judikatur zum Eindringen von rotem Tennissand, etwa OGH 29.10.1992, 8 Ob 335/92). Die Nachbarn sehen sich mit Verschmutzungen durch dieses Granulat konfrontiert, die dazu führen, dass ihre Gartenmöbel, Gärten, Fensterbänke etc vor Benützung gereinigt werden müssen. Zuletzt ist auf Basis der Erfahrungen bei anderen Kunstrasenplätzen zu erwarten, dass in den wärmsten Jahreszeiten, in denen gerade in Y Spitzentemperaturen von fast 40 Grad erreicht werden, vom Kunstrasenplatz eine erhebliche Geruchsbelästigung (Gestank nach warmem/heißem Plastik) ausgehe, die Leben und die Gesundheit der angrenzenden Nachbarn bedrohe. Kunstrasenbeläge werden nämlich nicht nur mit Quarzsand verfüllt, sondern auch mit Gummigranulaten. Hier kommen oftmals SBR-Füllstoffe und damit lungengängige toxische Feinstäube zum Einsatz, zumal das Granulat aus Autoreifen gewonnen wird. Studien zufolge weisen Autoreifen hohe Konzentrationen an krebserregenden Kohlenwasserstoffen auf. Auch hier wäre die Behörde verpflichtet, ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen und darauf aufbauend ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Frage, was/ob diese Geruchsbelästigung gesundheitlich negative Auswirkungen hat. Zudem sei aus der Baubeschreibung und den Plänen nicht ersichtlich, welcher Art der Kunstrasen sein soll, wie etwa die Tragschicht und das Belagsystem (Belagstypen A bis G?) konzipiert seien, ob ein Gummigranulat (in welcher Körnung?) aufgebracht werde, sodass die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens in immissionstechnischer Sicht nicht überprüft werden können, zumal hierfür erforderliche Angaben dem Bauansuchen nicht zu entnehmen seien. Anschließend wurde in dieser Beschwerde der Antrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 14.10.2015 dahingehend abändern möge, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurück-, in eventu aber abgewiesen werde, in eventu die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber über die vorliegende Beschwerde in öffentlicher mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG zu erkennen.Anschließend wurde in dieser Beschwerde der Antrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 14.10.2015 dahingehend abändern möge, dass das verfahrenseinleitende Bauansuchen zurück-, in eventu aber abgewiesen werde, in eventu die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber über die vorliegende Beschwerde in öffentlicher mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG zu erkennen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrates Y. In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Anträge der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Nachbarn DI E E ua abgesehen werden. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Anträge der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Nachbarn DI E E ua abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die beiden Hauptfragen im gegenständlichen Bauverfahren werden einerseits sein, ob und ggf in welchem Umfang den Nachbarn im gegenständlichen Bauverfahren ein Immissionsschutz im Sinn des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zukommt und andererseits, inwiefern sich Nachbarn gegen die Genehmigung der Flächenwidmung an sich im Bauverfahren zur Wehr setzen können. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die beiden Hauptfragen im gegenständlichen Bauverfahren werden einerseits sein, ob und ggf in welchem Umfang den Nachbarn im gegenständlichen Bauverfahren ein Immissionsschutz im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zukommt und andererseits, inwiefern sich Nachbarn gegen die Genehmigung der Flächenwidmung an sich im Bauverfahren zur Wehr setzen können. Davon wird es abhängen, ob den in Bezug auf Lärm, Lichteinwirkungen, Geruch und Feinstäuben sowie hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Flächenwidmungsplanes geltend gemachten Einwendungen Berechtigung zukommt. Dabei galt es, einerseits eine klare Trennlinie von subjektiv-öffentlichen Einwendungen im baurechtlichen Bescheidverfahren zu ziehen und andererseits zu erläutern, aus welchem Grund Einwendungen aus dem Themenkreis Verordnungsprüfung und örtliche Raumordnung im Bauverfahren nicht zu behandeln sind. Diese Abgrenzung ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung des § 26 Abs 3 TBO 2011 und der konzeptionellen und rechtssystematischen Gestaltung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in §§ 64 ff TROG 2011.Dabei galt es, einerseits eine klare Trennlinie von subjektiv-öffentlichen Einwendungen im baurechtlichen Bescheidverfahren zu ziehen und andererseits zu erläutern, aus welchem Grund Einwendungen aus dem Themenkreis Verordnungsprüfung und örtliche Raumordnung im Bauverfahren nicht zu behandeln sind. Diese Abgrenzung ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und der konzeptionellen und rechtssystematischen Gestaltung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens in Paragraphen 64, ff TROG 2011. Über diese Themenkreise hinausgehende Einwendungen wurden lediglich in der Form erhoben, dass die vorliegenden Planunterlagen als zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichend moniert wurden. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LBGl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LBGl Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt drei eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.10.2015, ***, eingebracht wurden. Neben den selbständigen Beschwerden der Nachbarn B B und DI C C sowie der D D wurde mit einem weiteren Schriftsatz von den Nachbarn DI E E, F F, G G und Ing. H H, Mag. I I, DI Dr. J J, Komm. Rat K K, MMag. L L, MMag. Dr. M M sowie N N und O O, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte P P, Beschwerde erhoben.Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt drei eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 14.10.2015, ***, eingebracht wurden. Neben den selbständigen Beschwerden der Nachbarn B B und DI C C sowie der D D wurde mit einem weiteren Schriftsatz von den Nachbarn DI E E, F F, G G und Ing. H H, Mag. römisch eins römisch eins, DI Dr. J J, Komm. Rat K K, MMag. L L, MMag. Dr. M M sowie N N und O O, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte P P, Beschwerde erhoben. Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlangen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Beschwerdefrist folgend (vgl VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass über diese drei Beschwerden, die sich allesamt gegen die gegenständliche Baubewilligung richten, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist.Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlangen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Beschwerdefrist folgend vergleiche VwGH 31.1.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass über diese drei Beschwerden, die sich allesamt gegen die gegenständliche Baubewilligung richten, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva).Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarn B B und DI C C, D D, F F sowie N N und O O Wohnungseigentümer des Gst ***8/2 KG W, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, sind, sodass sämtliche dieser Nachbarn Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 vorzubringen berechtigt sind. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Nachbarn B B und DI C C, D D, F F sowie N N und O O Wohnungseigentümer des Gst ***8/2 KG W, welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, sind, sodass sämtliche dieser Nachbarn Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 vorzubringen berechtigt sind. MMag. L L und MMag. Dr. M M sind Wohnungseigentümer der Gste ***7, ***8 und ***9, welche zwar nicht direkt an den Bauplatz angrenzen, aber innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und sind folglich auch berechtigt, Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben.MMag. L L und MMag. Dr. M M sind Wohnungseigentümer der Gste ***7, ***8 und ***9, welche zwar nicht direkt an den Bauplatz angrenzen, aber innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und sind folglich auch berechtigt, Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. DI E E als Alleineigentümer des Gst ***5/3, G G und Ing. H H als Wohnungseigentümer des Gst ***6/1, Mag. I I als Wohnungseigentümerin des Gst ***4/2 sowie DI Dr. J J als Wohnungseigentümerin des Gst ***0/2 und Komm. Rat K K als Wohnungseigentümer des Gst ***1/1, befinden sich innerhalb eines Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und sind dementsprechend berechtigt, Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 zu erheben. DI E E als Alleineigentümer des Gst ***5/3, G G und Ing. H H als Wohnungseigentümer des Gst ***6/1, Mag. römisch eins römisch eins als Wohnungseigentümerin des Gst ***4/2 sowie DI Dr. J J als Wohnungseigentümerin des Gst ***0/2 und Komm. Rat K K als Wohnungseigentümer des Gst ***1/1, befinden sich innerhalb eines Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und sind dementsprechend berechtigt, Einwendungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 zu erheben. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Nachbarin D D ist auszuführen, dass diese weder auf schriftlichem Weg noch während der mündlichen Bauverhandlungen am 5.8.2015 und am 5.10.2015 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat. Somit ist ihr gegenüber Präklusion eingetreten. Ihre Beschwerde war daher wegen Verlust der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Aktenkundig ist, dass das Baugrundstück laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Vorbehaltsfläche Sportanlage – VSa“ und „Vorbehaltsfläche Grünanlage – VGa“

§ 52

Abs 1 lit a TROG 2011 gewidmet ist.Aktenkundig ist, dass das Baugrundstück laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Vorbehaltsfläche Sportanlage – VSa“ und „Vorbehaltsfläche Grünanlage – VGa“

Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 gewidmet ist. Aus der Widmung des Baugrundstückes als Vorbehaltsfläche erhellt, dass den Nachbarn kein Immissionsschutz zusteht (vgl VwGH 21.1.1999, 97/06/0202; hinsichtlich Sportplatz Z zudem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2014, LVwG-***).Aus der Widmung des Baugrundstückes als Vorbehaltsfläche erhellt, dass den Nachbarn kein Immissionsschutz zusteht vergleiche VwGH 21.1.1999, 97/06/0202; hinsichtlich Sportplatz Z zudem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2014, LVwG-***).

§ 26

Abs 3 lit a TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).

Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065). Darunter fallen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Derartige Flächenwidmungen sind etwa das Wohngebiet hinsichtlich der in § 38 Abs 1 lit d TROG 2011 genannten „Betriebe und Einrichtungen“, weiters das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort genannten „Gebäude für sonstige Kleinbetriebe“ (vgl § 38 Abs 2 TROG 2011) und die in § 40 Abs 1 TROG 2011 angeführten Mischgebiete.Darunter fallen nur jene Widmungskategorien, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Derartige Flächenwidmungen sind etwa das Wohngebiet hinsichtlich der in Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2011 genannten „Betriebe und Einrichtungen“, weiters das gemischte Wohngebiet hinsichtlich der dort genannten „Gebäude für sonstige Kleinbetriebe“ vergleiche Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011) und die in Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 angeführten Mischgebiete. Außerhalb dieser gesetzlichen Anordnungen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit örtlichen Planungen (VfSlg 6664; 10605; 11.934; 12.465). Wenn nämlich eine Bauordnung eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich nach der Judikatur des Höchstgerichts, die Bestimmungen allgemein überörtlicher Planungen daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und dadurch nachbarschützender Inhalt beigelegt werden könnte (VwGH 20.10.1994, 92/06/0272, 0274). Die übrigen Flächenwidmungskategorien des TROG 2011, also das Gewerbe- und Industriegebiet, das Freiland sowie die jeweiligen Sonderflächen und Vorbehaltsflächen scheiden daher aus dem Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 von vornherein aus. Keinen nachbarlichen Immissionsschutz gibt es daher für die Flächenwidmung Vorbehaltsfläche (VwGH 21.1.1999, 97/06/0202 = ZfVB 2000/974), für Sonderflächen für Sport- und Spielanlagen (VwGH 30.6.1998, 97/05/0132 = bbl 1999/13) sowie für Freilandwidmungen (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065).Die übrigen Flächenwidmungskategorien des TROG 2011, also das Gewerbe- und Industriegebiet, das Freiland sowie die jeweiligen Sonderflächen und Vorbehaltsflächen scheiden daher aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 von vornherein aus. Keinen nachbarlichen Immissionsschutz gibt es daher für die Flächenwidmung Vorbehaltsfläche (VwGH 21.1.1999, 97/06/0202 = ZfVB 2000/974), für Sonderflächen für Sport- und Spielanlagen (VwGH 30.6.1998, 97/05/0132 = bbl 1999/13) sowie für Freilandwidmungen (VwGH 3.5.2012, 2012/06/0061; 25.2.2010, 2008/06/0172; 30.3.2004, 2003/06/0065). Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Judikatur, wonach die Baubehörde selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, von Amts wegen zu überprüfen hat, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis auf VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023), ist zu entgegnen, dass das angeführte Judikat zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen ist, die im Gegensatz zur Tiroler Bauordnung keine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Rechte vorsieht. Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der zitierten Entscheidung aus, „..die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar in § 31 Abs 4 BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht.“Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Judikatur, wonach die Baubehörde selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, von Amts wegen zu überprüfen hat, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis auf VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023), ist zu entgegnen, dass das angeführte Judikat zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen ist, die im Gegensatz zur Tiroler Bauordnung keine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Rechte vorsieht. Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der zitierten Entscheidung aus, „..die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar in Paragraph 31, Absatz 4, BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht.“ Abweichendes gilt für die zur Kärntner Bauordnung ergangene Judikatur, welche in der Beschwerde ebenso als Argumentationslinie für einen gebotenen umfassenderen Immissionsschutz zitiert wurde: Hier räumt § 23 Abs. 3 lit. h iVm § 26 K-BO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend ein, eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend zu machen, konkret wird in der angeführten Bestimmung der „Schutz der Gesundheit der Anrainer“ ausdrücklich als Nachbarrecht vorgesehen. Eine solche Befugnis ist der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 hingegen nicht zu entnehmen.Hier räumt Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, in Verbindung mit , Paragraph 26, K-BO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend ein, eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend zu machen, konkret wird in der angeführten Bestimmung der „Schutz der Gesundheit der Anrainer“ ausdrücklich als Nachbarrecht vorgesehen. Eine solche Befugnis ist der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hingegen nicht zu entnehmen. Unabhängig von der rechtlichen Unzulässigkeit, immissionsrechtliche Belange geltend zu machen, weil die Widmung des Bauplatzes „Vorbehaltsfläche Sportanlage“ und „Vorbehaltsfläche Grünanlage“ lautet, gilt im Gegenstandsfall zudem zu beachten, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der geltend gemachten Einwendungen selbst unter Zugrundelegung einer allfälligen Widmungskategorie mit gesetzlich verbrieftem Immissionsschutz als nicht subjektiv-öffentlicher Natur qualifiziert werden müsste: Dies betrifft einerseits die geltend gemachten Beeinträchtigungen der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse (vgl VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123), andererseits die aus der Verwendung von Kunstrasen behaupteten Beeinträchtigungen sowie die Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch die Bauführung (VwGH 20.2.2003, 2002/06/0198).Dies betrifft einerseits die geltend gemachten Beeinträchtigungen der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse vergleiche VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123), andererseits die aus der Verwendung von Kunstrasen behaupteten Beeinträchtigungen sowie die Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch die Bauführung (VwGH 20.2.2003, 2002/06/0198). Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde eine umfangreiche Beurteilung der Immissionssituation vorgenommen, etwa durch Einholung diverser schall- und lärmtechnischer Gutachten und darauf aufbauender amtsärztlicher Stellungnahmen, einer ca. 170-seitigen „Kunstlichtstudie – Immission einer Sportanlage“, zudem durch Beibringung eines ausführlichen Prüfberichtes zum verwendeten Kunststoffrasensystem samt einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des V V. Der beschwerdegegenständliche Einwand, dass die Behörde die immissionstechnischen Bedenken der Nachbarn (trotz diesbezüglich eindeutiger Rechtslage) leichtfertig außer Acht gelassen habe, trifft daher in keinster Weise zu.Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde eine umfangreiche Beurteilung der Immissionssituation vorgenommen, etwa durch Einholung diverser schall- und lärmtechnischer Gutachten und darauf aufbauender amtsärztlicher Stellungnahmen, einer ca. 170-seitigen „Kunstlichtstudie – Immission einer Sportanlage“, zudem durch Beibringung eines ausführlichen Prüfberichtes zum verwendeten Kunststoffrasensystem samt einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des römisch fünf römisch fünf. Der beschwerdegegenständliche Einwand, dass die Behörde die immissionstechnischen Bedenken der Nachbarn (trotz diesbezüglich eindeutiger Rechtslage) leichtfertig außer Acht gelassen habe, trifft daher in keinster Weise zu. Was schließlich den Einwand anbelangt, wonach die Planunterlagen deswegen unzureichend seien, zumal darin keine Angaben enthalten sind, wie der Kunstrasenbelag aufgebaut ist, welche Art des Schallschutzes Verwendung findet und welches Material verwendet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte. Hinsichtlich der Monierung, dass die zugrundeliegende Flächenwidmung rechtswidrig sei, ist auszuführen dass auf der Grundlage des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 weder ein generelles Recht auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan noch ein umfassender Schutz von Immissionen einhergeht (vgl etwa VwGH 3.12.2012, 2012/06/0061, 25.2.2010, 2008/06/0172 sowie VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338).Hinsichtlich der Monierung, dass die zugrundeliegende Flächenwidmung rechtswidrig sei, ist auszuführen dass auf der Grundlage des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 weder ein generelles Recht auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan noch ein umfassender Schutz von Immissionen einhergeht vergleiche etwa VwGH 3.12.2012, 2012/06/0061, 25.2.2010, 2008/06/0172 sowie VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338). Festzuhalten ist weiters, dass ein Gros des nunmehrigen Bauplatzes bereits im Flächenwidmungsplan der Stadt Y aus dem Jahre 1981 als „Sonderfläche Sportplatz – Sp“ und „Sonderfläche Grünanlage – Gr“

§ 16

TROG gewidmet war.Festzuhalten ist weiters, dass ein Gros des nunmehrigen Bauplatzes bereits im Flächenwidmungsplan der Stadt Y aus dem Jahre 1981 als „Sonderfläche Sportplatz – Sp“ und „Sonderfläche Grünanlage – Gr“

Paragraph 16, TROG gewidmet war. Im Flächenwidmungsplan der Stadt Y, **-*** Z vom 29.1.2009, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.3.2009, ***, wurde eine nahezu idente Fläche als „Vorbehaltsfläche Sportanlage – Vsa“ und „Sonderfläche Grünanlage – Sga“ ausgewiesen. Am 23.4.2015 wurde vom Gemeinderat der Stadt Y eine Änderung des Flächenwidmungsplanes dergestalt beschlossen, dass im südlichen und östlichen Anschluss der bestehenden Vorbehaltsflächenwidmung eine Arrondierung vorgenommen wurde, die eine Widmungserweiterung als „Vorbehaltsfläche Sportanlage – VSa“ und „Vorbehaltsfläche Grünanlage – VGa“ vorsah. Dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.7.2015, ***, die aufsichtsbehördliche Bewilligung

§ 70Abs 1 i

Vm § 67 Abs 5 TROG 2011 erteilt.Dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.7.2015, ***, die aufsichtsbehördliche Bewilligung

Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 5, TROG 2011 erteilt. Bei einer solchen Genehmigung handelt es sich um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes. Es ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und deren Änderung stellt keine Verordnung dar, sondern ist ein Bescheid, der sich nur an die Gemeinde wendet (vgl VfSlg 6857; 8955). Im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung betreffend die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt daher nur der Gemeinde Parteistellung zu (VwGH 20.3.1997, 96/06/0292; 29.11.1994, 94/05/0304). Nur diese ist Adressat des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides.Bei einer solchen Genehmigung handelt es sich um die Handhabung eines Aufsichtsrechtes. Es ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Gemeindeorgane rechtmäßig gehandelt haben. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und deren Änderung stellt keine Verordnung dar, sondern ist ein Bescheid, der sich nur an die Gemeinde wendet vergleiche VfSlg 6857; 8955). Im Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung betreffend die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt daher nur der Gemeinde Parteistellung zu (VwGH 20.3.1997, 96/06/0292; 29.11.1994, 94/05/0304). Nur diese ist Adressat des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides. Den von einem Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (VfGH 16.10.2004, V 41/04; vgl VfSlg 10.073, 11.331, 13.259, 15.141 ua).Den von einem Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (VfGH 16.10.2004, römisch fünf 41/04; vergleiche VfSlg 10.073, 11.331, 13.259, 15.141 ua). Eine Parteistellung der Betroffenen im Bauverfahren in der Form, dass die Baubehörde bzw das Landesverwaltungsgericht die der Baubewilligung zu Grunde liegenden Instrumente der örtlichen Raumordnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hat, würde die oben angeführte Systematik völlig konterkarieren. Die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde hat in der Begründung des Bescheides vom 7.7.2015 tatsächlich darauf hingewiesen, dass „von Seiten der städtischen Baubehörde der Aufsichtsbehörde mitgeteilt wurde, dass in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung der Anrainer durch die geplante Flutlichtanlage im Bauverfahren jedenfalls ein Gutachten eingeholt wird und mit entsprechenden Vorschreibungen die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte sichergestellt wird“; allerdings vermag dieser Satz – unabhängig davon, dass ein entsprechendes Gutachten im Bauverfahren ohnedies eingeholt wurde – keine verbindlichen normativen Wirkungen für das weitere Verwaltungshandeln zu entfalten. Vielmehr ist es Zielaufgabe der Aufsichtsbehörde, die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung zu fördern sowie allfällige Nutzungskonflikte und wechselseitige Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen zu verhindern (vgl § 27 Abs 2 lit a und c TROG 2011). Vielmehr ist es Zielaufgabe der Aufsichtsbehörde, die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung zu fördern sowie allfällige Nutzungskonflikte und wechselseitige Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen zu verhindern vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und c TROG 2011). Dementsprechend ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht geeignet ist, etwa eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen (vgl § 70 iVm § 67 Abs 3 lit e TROG 2011). Dementsprechend ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht geeignet ist, etwa eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen vergleiche Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 3, Litera e, TROG 2011). Die Aufsichtsbehörde kam in ihrem Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen. Ein „Outsourcen“ des Vorliegens der raumordnungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auf die Baubehörde war von der Aufsichtsbehörde daher weder beabsichtigt noch ist eine solche Vorgangsweise gesetzlich vorgesehen. Von der von den Beschwerdeführern vermeinten „Vorbehaltlich, dass–Widmung“ kann daher keine Rede sein. Unabhängig davon, dass kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 auf Einhaltung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes besteht, kann in der gegenständlichen Erweiterung des Sportplatzes auch kein Widerspruch zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erkannt werden, da das Raumordnungskonzept im Planungsbereich kombinierte Erholungs-, Freizeit- und Sportnutzungen vorsieht.Unabhängig davon, dass kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 auf Einhaltung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes besteht, kann in der gegenständlichen Erweiterung des Sportplatzes auch kein Widerspruch zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erkannt werden, da das Raumordnungskonzept im Planungsbereich kombinierte Erholungs-, Freizeit- und Sportnutzungen vorsieht. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen (und ebenfalls nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 gründenden) Vorbringens, wonach keinerlei öffentliche Interessen für die gegenständlichen Flächenwidmung zu erkennen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Sportanlage, wie oben bereits dargelegt, seit nunmehr mindestens 35 Jahren besteht und zumindest seit dem Jahre 1981 durchgehend im Flächenwidmungsplan der Stadt Y als zunächst Sonderfläche und danach als Vorbehaltsfläche ausgewiesen wurde. Die Sportanlage dient nicht nur als Vereins- und Heimstätte der Sportvereinigung Z sondern kommt der kleine Sportplatz, der von jedermann betreten und bespielt werden darf, unmittelbar dem Gemeingebrauch zu.Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen (und ebenfalls nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gründenden) Vorbringens, wonach keinerlei öffentliche Interessen für die gegenständlichen Flächenwidmung zu erkennen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Sportanlage, wie oben bereits dargelegt, seit nunmehr mindestens 35 Jahren besteht und zumindest seit dem Jahre 1981 durchgehend im Flächenwidmungsplan der Stadt Y als zunächst Sonderfläche und danach als Vorbehaltsfläche ausgewiesen wurde. Die Sportanlage dient nicht nur als Vereins- und Heimstätte der Sportvereinigung Z sondern kommt der kleine Sportplatz, der von jedermann betreten und bespielt werden darf, unmittelbar dem Gemeingebrauch zu. Im Ergebnis waren daher die zulässig eingebrachten Beschwerden als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die umfangreiche oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die umfangreiche oben zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2892.1

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