RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1618-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn KR A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2014, Zl ****1Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn KR A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2014, Zl ****1 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009, Zl ****2, wurde dem Erwerb der Liegenschaft in EZ 1** GB Y durch KR A A nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 13.06.2008, abgeschlossen zwischen C C als Verkäufer und KR A A als Käufer, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:
- Der Erwerber hat bis zum 31.12.2011 die Hofstelle des Hofes H in EZ 1** GB Y zu sanieren oder neu zu errichten.
- Der Erwerber hat nachzuweisen, dass er bis zum 31.12.2019 die Selbstbewirtschaftung des Hofes H in EZ 1** GB Y aufrecht erhält. Zur Sicherung der Erfüllung der verfügten Auflagen wurde dem Erwerber KR A A die Erlegung einer bis 31.12.2021 einlösbaren Kaution in der Höhe von € 100.000,-- bei der Landes-Grundverkehrskommission aufgetragen. Mit Schreiben vom 19.12.2013 hat Herr KR A A ersucht, ihm die seinerzeit als Auflage erteilte Kautions/Bankgarantie-Bedingung zu erlassen und um Rückübermittlung der von ihm gestellten Bankgarantie in der Höhe von € 100.000,--. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2014, Zl ****3, wurde der Antrag des KR A A vom 19.12.2013 auf Aufhebung des Auflagepunktes
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009, Zl ****2, gem § 8 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.02.2014, Zl ****3, wurde der Antrag des KR A A vom 19.12.2013 auf Aufhebung des Auflagepunktes
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009, Zl ****2, gem Paragraph 8, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 abgewiesen. Aufgrund der dagegen durch Herrn KR A A erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 28.03.2014, Zl LVwG-****, den angefochtenen Bescheid gem § 28 Abs 1 und 2 VwGVG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung des Auflagepunktes
- vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei. Damit habe die Verwaltungsbehörde einen gar nicht gestellten Antrag abgewiesen. Zu einer solchen Entscheidung sei aber die Verwaltungsbehörde mangels entsprechenden Antrages nicht berechtigt gewesen.Aufgrund der dagegen durch Herrn KR A A erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 28.03.2014, Zl LVwG-****, den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung des Auflagepunktes
- vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei. Damit habe die Verwaltungsbehörde einen gar nicht gestellten Antrag abgewiesen. Zu einer solchen Entscheidung sei aber die Verwaltungsbehörde mangels entsprechenden Antrages nicht berechtigt gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2014, Zl ****1, wurde das Ansuchen des KR A A vom 19.12.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 20.12.2013, auf Freigabe der erlegten Kaution in der Höhe von € 100.000,-- gem § 8 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.05.2014, Zl ****1, wurde das Ansuchen des KR A A vom 19.12.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 20.12.2013, auf Freigabe der erlegten Kaution in der Höhe von € 100.000,-- gem Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat Herr KR A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Auflagen aufgrund ihres akzessorischen Charakters den Hauptinhalt des Bescheides in sachlicher Hinsicht unterstützen. Wegen des Eingriffes in subjektive Rechte gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Daraus resultiere auch der in § 8 Abs 2 TGVG 1996 landesgesetzlich verankerte Rechtsanspruch des Bescheidadressaten auf Freigabe der erlegten Kaution, sobald die grundliegenden Auflagen erfüllt seien. Bei teilweise Erfüllung einer Auflage resultiere demensprechend ein subjektives Recht auf teilweise Herabsetzung der Kaution. Im vorliegenden Fall habe die (exorbitant hohe) Kaution nach der Begründung des zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheides vornehmlich der Sicherung der Pflicht zur Hofsanierung gedient. Dass diese durchgeführt worden sei, davon habe sich die Behörde anlässlich der Begehung vom 09.02.2012 selbst ein Bild verschaffen können. Die Behörde sei im bezogenen Bescheid in keiner Weise auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines eingegangen. Nach der Feststellung der diesbezüglichen Einhaltung der Auflagen sei dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf zumindest teilweise Freigabe der erlegten Sicherheit erwachsen, den er mit Eingabe vom 19.12.2013 auch geltend gemacht habe. Da der Kautionserlag nach der Begründung im Genehmigungsbescheid vom 02.04.2009 hauptsächlich der Absicherung der Pflicht zur umfassenden Hofsanierung gedient habe, sei nach unstrittiger Erfüllung dieser Auflage eine aliquote Herabsetzung der Kaution auf restlich € 10.000,-- jedenfalls gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung hat Herr KR A A rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Auflagen aufgrund ihres akzessorischen Charakters den Hauptinhalt des Bescheides in sachlicher Hinsicht unterstützen. Wegen des Eingriffes in subjektive Rechte gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Daraus resultiere auch der in Paragraph 8, Absatz 2, TGVG 1996 landesgesetzlich verankerte Rechtsanspruch des Bescheidadressaten auf Freigabe der erlegten Kaution, sobald die grundliegenden Auflagen erfüllt seien. Bei teilweise Erfüllung einer Auflage resultiere demensprechend ein subjektives Recht auf teilweise Herabsetzung der Kaution. Im vorliegenden Fall habe die (exorbitant hohe) Kaution nach der Begründung des zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheides vornehmlich der Sicherung der Pflicht zur Hofsanierung gedient. Dass diese durchgeführt worden sei, davon habe sich die Behörde anlässlich der Begehung vom 09.02.2012 selbst ein Bild verschaffen können. Die Behörde sei im bezogenen Bescheid in keiner Weise auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines eingegangen. Nach der Feststellung der diesbezüglichen Einhaltung der Auflagen sei dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf zumindest teilweise Freigabe der erlegten Sicherheit erwachsen, den er mit Eingabe vom 19.12.2013 auch geltend gemacht habe. Da der Kautionserlag nach der Begründung im Genehmigungsbescheid vom 02.04.2009 hauptsächlich der Absicherung der Pflicht zur umfassenden Hofsanierung gedient habe, sei nach unstrittiger Erfüllung dieser Auflage eine aliquote Herabsetzung der Kaution auf restlich € 10.000,-- jedenfalls gerechtfertigt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 8 Auflagen
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass
(1)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass
- a)der Erwerber 1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muss; 2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muss, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen, 3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss, 4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;
- b)die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, dass dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.
(2)Für die Erfüllung einer Auflage nach Absatz eins, ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird.
(3)Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat unter dem Betreff Bankgarantie/Kaution in seiner Eingabe vom 19.12.2013 ersucht, „mir die seinerzeit als Auflage erteilte Kautions-/Bankgarantie-Bedingung zu erlassen und um Rückübermittlung der von mir gestellten Bankgarantie in der Höhe von € 100.000,--“. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 09.02.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Z anschließend in einem Aktenvermerk festgehalten, dass jedenfalls das Stallgebäude neu errichtet worden ist. Im Sommer 2009 ist die alte Hofstelle, das heißt das alte Wohngebäude samt altem Stall abgebrannt. Bei dem Lokalaugenschein wurde von Herrn A A gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z erklärt, dass auch beabsichtigt sei das Wohngebäude neu zu errichten, wobei er laut Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde Y hierfür noch fünf Jahre Zeit habe. Dass der Beschwerdeführer nunmehr auch das Wohngebäude neu errichtet hat, ist bisher im Verfahren nicht hervorgekommen. Davon abgesehen, lautet die Auflage
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009, Zl ****2, wie folgt: „Der Erwerber hat nachzuweisen, dass er bis zum 31.12.2019 die Selbstbewirtschaftung des Hofes H in EZ 1** GB Y aufrecht erhält.“ In diesem Zusammenhang muss festgestellt werden, dass die Auflage
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009 noch nicht erfüllt ist, da der Zeitpunkt, bis zu dem diese Auflage auf jeden Fall erfüllt werden muss, noch nicht abgelaufen ist. Nach § 8 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist festgesetzt. Zur Sicherung der Erfüllung dieser Auflagen wurde eine Kaution in der Höhe von € 100.000,-- auferlegt. Diese kann nach § 8 Abs 2 TGVG 1996 höchstens 1/3 des Kaufpreises ausmachen. Der Kaufpreis des geschlossenen Hofes H hat nach dem genehmigten Kaufvertrag € 1.170.000,-- betragen. Die vorgeschriebene Kaution hat daher weniger als 1/3 des Kaufpreises betragen. Nach Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist festgesetzt. Zur Sicherung der Erfüllung dieser Auflagen wurde eine Kaution in der Höhe von € 100.000,-- auferlegt. Diese kann nach Paragraph 8, Absatz 2, TGVG 1996 höchstens 1/3 des Kaufpreises ausmachen. Der Kaufpreis des geschlossenen Hofes H hat nach dem genehmigten Kaufvertrag € 1.170.000,-- betragen. Die vorgeschriebene Kaution hat daher weniger als 1/3 des Kaufpreises betragen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ein Recht auf teilweise Herabsetzung der Kaution habe, so ist dem entgegen zuhalten, dass er selbst noch nicht einmal vorgebracht hat, dass er Punkt
- der vorgeschriebenen Auflagen des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009 erfüllt hat. Denn bei dem Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.02.2012 wurde nur festgestellt, dass das Stallgebäude jedenfalls neu errichtet worden ist. Auflage Punkt
- des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009 lautet jedoch: „Der Erwerber hat bis zum 31.12.2011 die Hofstelle des Hofes H in EZ 1** GB Y zu sanieren oder neu zu errichten.“ Eine Hofstelle setzt sich aus einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude zusammen. Unbestritten ist, dass ein neues Wirtschaftsgebäude, also ein Stallgebäude, errichtet worden ist. Dass auch das Wohngebäude bereits errichtet worden ist, hat selbst der Beschwerdeführer noch nicht vorgebracht. Wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 02.04.2009 waren die Selbstbewirtschaftung der erworbenen Grundstücke und das Vorhandensein einer Hofstelle. Das heißt, dem Rechtserwerber wurde unter den damals erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Für eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Kaution bietet der § 8 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 keinen Raum. Eine solche Herabsetzung der Kaution ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, und würde einer solchen Herabsetzung auch die gesetzliche bzw auch die bescheidmäßige Grundlage fehlen. Für eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Kaution bietet der Paragraph 8, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 keinen Raum. Eine solche Herabsetzung der Kaution ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen, und würde einer solchen Herabsetzung auch die gesetzliche bzw auch die bescheidmäßige Grundlage fehlen. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung im § 8 Abs 2 TGVG 1996 wird eine Kaution frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs 3 aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat aber in keiner Phase des Verfahrens beantragt, festzustellen, dass die Auflagen erfüllt sind. Da die Erfüllung der Auflagen weder beantragt noch bescheidmäßig festgestellt worden ist, kann nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung auch die Kaution nicht frei gegeben werden. Auch eine Herabsetzung der Kaution ist im Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht vorgesehen und fehlt einer solchen Herabsetzung sowohl die gesetzmäßige, als auch die bescheidmäßige Grundlage. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung im Paragraph 8, Absatz 2, TGVG 1996 wird eine Kaution frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Absatz 3, aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer hat aber in keiner Phase des Verfahrens beantragt, festzustellen, dass die Auflagen erfüllt sind. Da die Erfüllung der Auflagen weder beantragt noch bescheidmäßig festgestellt worden ist, kann nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung auch die Kaution nicht frei gegeben werden. Auch eine Herabsetzung der Kaution ist im Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht vorgesehen und fehlt einer solchen Herabsetzung sowohl die gesetzmäßige, als auch die bescheidmäßige Grundlage. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat daher zu Recht das Ansuchen vom 19.12.2013 abgewiesen und war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.1618.1