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{'item': 'LVwG-2015/15/1942-11'}

Obsah (6)§ 25a§ 1§ 2§ 16§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/1942-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Monat August 2015 der volle Richtsatz ohne Kürzungen zuerkannt.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Monat August 2015 der volle Richtsatz ohne Kürzungen zuerkannt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer einerseits eine Unterstützung für die Miete in der beantragten Höhe von € 182,66 bewilligt, andererseits eine Richtsatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 496,

  1. Die Gewährung der Leistungen bezieht sich auf den Monat August
  2. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass im vorliegenden Falle eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 20 % vorzunehmen sei, da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbereitschaft nach einer schriftlichen Ermahnung gezeigt habe. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welcher der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Richtsatzleistung bekämpft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am 28.10.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Außerdem wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, welches am 24.11.2015 vom Amtsarzt der belangten Behörde vorgelegt wurde. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Die Parteien des Verfahrens haben nach entsprechender Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Abhaltung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Notlage im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. So kann er seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf, mithin seine Grundbedürfnisse, nicht aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken. Der Beschwerdeführer ist außerdem nicht arbeitsfähig. Aus diesem Grund kann von ihm der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht sanktionsbewehrt verlangt werden. Beweiswürdigung: Dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes befindet ist unstrittig. Im vorliegenden Verfahren war aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzung des Richtsatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und er deshalb vor der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung dazu verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist, stützt sich auf ein Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde. So kommt der Amtsarzt im Gutachten vom 19.11.2015 zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Erkrankung, einer bipolaren Störung, mit immer noch fehlender vollständiger Krankheitssicht aus amtsärztlicher Sicht auf Dauer nicht als arbeitsfähig zu bezeichnen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt keinerlei Bedenken gegen die vom Amtsarzt festgestellte mangelnde Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde daraufhin nichts vorgebracht, was entgegen den Feststellungen in diesem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers intendieren würde. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. In einer Notlage befindet sich

§ 2

Abs 1 lit a TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. In einer Notlage befindet sich

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

§ 16

Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TSMG kann

§ 19

Abs 1 lit d TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Paragraph 5, TSMG kann

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Voraussetzung für die Verpflichtung des Hilfesuchenden sowie in weiterer Folge für die Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Leistung im Sinne des § 19 Abs 1 lit d TMSG ist, dass der Hilfesuchende arbeitsfähig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht arbeitsfähig, weshalb von ihm der Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch nicht gefordert werden kann. Voraussetzung für die Verpflichtung des Hilfesuchenden sowie in weiterer Folge für die Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Leistung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG ist, dass der Hilfesuchende arbeitsfähig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht arbeitsfähig, weshalb von ihm der Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch nicht gefordert werden kann. Insgesamt wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach den eindeutigen Ergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol geführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht arbeitsfähig ist, weshalb eine Richtsatzkürzung unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war die vorgenommene Richtsatzkürzung zu streichen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Monat August 2015 – über diesen wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen, weshalb sich der Ausspruch des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch nur auf diesen Monat beziehen kann – ein Anspruch auf den vollen Richtsatz in der Höhe von Euro 620,87 zukommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.1942.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.