← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/15/3012-1'}

Obsah (6)§ 25a§ 24§ 2§ 15§ 17Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/3012-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Begründend verweist die belangte Behörde auf § 2 Abs 1 lit a TMSG sowie auf § 15 TMSG und kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Eigentumswohnung (Hälfteanteil) zu EZ ** GB **112 X sei. Dieser Besitz sei dem Begriff „verwertbares Vermögen“ zuzuordnen, da die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Objekt nicht bewohne und beabsichtige, die Immobilie zu verkaufen. Die Liegenschaft sei im Jahr 2012 um einen Kaufpreis in der Höhe von € 190.000,00 erstanden worden. Durch einen möglichen Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft und den dadurch bedingten Einkommensertrag abzüglich allfälliger Verbindlichkeiten sei die Beschwerdeführerin zumindest eine Zeit lang in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken. Eine Notlage im Sinn des TMSG liege daher nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.Begründend verweist die belangte Behörde auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG sowie auf Paragraph 15, TMSG und kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Eigentumswohnung (Hälfteanteil) zu EZ ** GB **112 römisch zehn sei. Dieser Besitz sei dem Begriff „verwertbares Vermögen“ zuzuordnen, da die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Objekt nicht bewohne und beabsichtige, die Immobilie zu verkaufen. Die Liegenschaft sei im Jahr 2012 um einen Kaufpreis in der Höhe von € 190.000,00 erstanden worden. Durch einen möglichen Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft und den dadurch bedingten Einkommensertrag abzüglich allfälliger Verbindlichkeiten sei die Beschwerdeführerin zumindest eine Zeit lang in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken. Eine Notlage im Sinn des TMSG liege daher nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin am 16.09.2015 die Mindestsicherung beantragt habe. Sie sei alleinstehend und habe zwei minderjährige Kinder und verfüge derzeit über kein Einkommen. Die zur Hälfte ihr gehörende Eigentumswohnung sei zum Verkauf freigegeben worden, es habe sich aber leider noch kein Käufer gefunden. Die Wohnung möge wohl € 190.000,00 wert sein, sie wisse aber nicht, ob sie um diesen Preis verkauft werden könne; außerdem sei auch noch ein Kredit von über € 130.000,00 offen, der verbleibende Restbetrag nach der Veräußerung der Immobilie müsse geteilt werden. Sie befinde sich jetzt in einer Notsituation und brauche Geld, um die Miete und alles Nötige für sich und ihre zwei Kinder zu bezahlen, dies zumindest bis Ende des Jahres, dann sei sie wieder erwerbstätig. Sie beantrage daher, dass ihr der Richtsatz für Alleinstehende gewährt werde. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin hat am 15.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG gestellt. Nach diesem Antrag ist die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin einer Eigentumswohnung im Wohnhaus W, Adresse2, X. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Wohnung nicht wohnhaft, vielmehr wohnt sie in einer Wohnung an der Adresse1 in X.Die Beschwerdeführerin hat am 15.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem TMSG gestellt. Nach diesem Antrag ist die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin einer Eigentumswohnung im Wohnhaus W, Adresse2, römisch zehn. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Wohnung nicht wohnhaft, vielmehr wohnt sie in einer Wohnung an der Adresse1 in römisch zehn. Beweiswürdigung: Die oben wiedergegebenen Feststellungen stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunden, insbesondere auf den Antrag vom 15.09.2015, den Mietvertrag vom 25.08.2015 sowie den Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn B B einerseits und der Beschwerdeführerin sowie dem Herrn C C andererseits. Im Übrigen ist der Sachverhalt auch nicht strittig. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihr das Recht zusteht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen derartigen Antrag nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte daher

§ 24Abs 1 Vw

GVG von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihr das Recht zusteht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen derartigen Antrag nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte daher

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

§ 2

Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaften und Entbindung sowie für ein allfälliges Begräbnis auftretenden Bedarf nicht oder in nicht ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaften und Entbindung sowie für ein allfälliges Begräbnis auftretenden Bedarf nicht oder in nicht ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

§ 15

Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. § 15 Abs 7 TMSG sieht abweichend von dieser Verpflichtung eine Ausnahme der Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen dann vor, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers und den mit ihm in Lebens-gemeinschaft lebenden Personen oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient.

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. Paragraph 15, Absatz 7, TMSG sieht abweichend von dieser Verpflichtung eine Ausnahme der Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen dann vor, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers und den mit ihm in Lebens-gemeinschaft lebenden Personen oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient. Die Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen, zu welchem auch eine Eigentumswohnung gehört, greift daher nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs 7 TMSG nur dann nicht, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient. Dies liegt bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, wohnt sie doch in einer anderen Wohnung als derjenigen, an welcher ihr ein Miteigentum zukommt. Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht aus dieser Wohnung ausziehen dürfen, wenn sie Leistungen nach dem TMSG beziehen möchte. Diese Regelung lässt sich auch sachlich damit rechtfertigen, dass öffentliche Mittel für die Mindestsicherung dann nicht einzusetzen sind, wenn der Wohnbedarf auch aus einer im Eigentum der Antragstellerin stehenden Immobilie gedeckt werden kann. Damit einhergehend besteht in einem Fall wie dem Vorliegenden aber auch kein Anspruch auf Gewährung sonstiger Leistungen.Die Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen, zu welchem auch eine Eigentumswohnung gehört, greift daher nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 15, Absatz 7, TMSG nur dann nicht, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient. Dies liegt bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, wohnt sie doch in einer anderen Wohnung als derjenigen, an welcher ihr ein Miteigentum zukommt. Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht aus dieser Wohnung ausziehen dürfen, wenn sie Leistungen nach dem TMSG beziehen möchte. Diese Regelung lässt sich auch sachlich damit rechtfertigen, dass öffentliche Mittel für die Mindestsicherung dann nicht einzusetzen sind, wenn der Wohnbedarf auch aus einer im Eigentum der Antragstellerin stehenden Immobilie gedeckt werden kann. Damit einhergehend besteht in einem Fall wie dem Vorliegenden aber auch kein Anspruch auf Gewährung sonstiger Leistungen. Festgehalten wird, dass das TMSG eine Ausnahme von der Verwertungspflicht für anderes unbewegliches Vermögen nicht kennt. Auch beinhaltet das TMSG keine Bestimmung, wonach trotz vorhandenem, grundsätzlich verwertungspflichtigem Vermögen vorläufig Mindest-sicherung gewährt werden kann; diesbezüglich besteht auch keine Bestimmung, welche eine Rückzahlung entsprechender Mittel regeln würde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit a sowie § 15 TMSG einen Anspruch der Beschwerdeführerin nach dem TMSG verneint. Das TMSG geht in einem Fall wie dem vorliegenden vielmehr davon aus, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens zunächst dieses zu verwerten ist und erst dann, wenn Erlöse daraus aufgebraucht sind, ein allfälliger Anspruch nach dem TMSG besteht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 15, TMSG einen Anspruch der Beschwerdeführerin nach dem TMSG verneint. Das TMSG geht in einem Fall wie dem vorliegenden vielmehr davon aus, dass aufgrund des vorhandenen Vermögens zunächst dieses zu verwerten ist und erst dann, wenn Erlöse daraus aufgebraucht sind, ein allfälliger Anspruch nach dem TMSG besteht. Sofern eine Veräußerung derzeit nicht möglich sein sollte, so verbleibt als Option die Aufnahme eines Kredits mit Besicherung durch das vorhandene Eigentum sowie allenfalls die Möglichkeit, beim Mindestsicherungsfond (https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/fonds/mindestsicherungsfonds/) die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Schwierigkeiten zu beantragen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, sondern sind entsprechende Leistungen lediglich im Privatrechtsweg zu gewähren. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Allerdings wird abschließend darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 15.09.2015 (Eingangsstempel der Gemeinde W) ohne jeden Zweifel auch die Kinder der Beschwerdeführerin erfasst. Über den Anspruch der Kinder hat die belangte Behörde allerdings noch nicht abgesprochen, bezieht sie sich doch im Spruch des angefochtenen Bescheides sowie in der Begründung desselben ausschließlich auf den Anspruch der Beschwerdeführerin selbst. Zumal die Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht insofern beschränkt ist, als dass das Verwaltungsgericht nicht über mehr entscheiden darf, als dies die belangte Behörde im angefochtenen Akt tatsächlich getan hat, war über den Anspruch der Kinder im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abzusprechen. Zum Anspruch der Kinder finden sich im vorgelegten Akt der belangten Behörde im Übrigen auch keinerlei Ermittlungsergebnisse, insbesondere in wie weit diesen Kindern ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zukommt und wie hoch dieser zu bemessen ist. Für das in Bezug auf die Kinder noch abzuschließende Verfahren wird daher neben entsprechenden Feststellungen zu den Unterhaltspflichten und faktischen Leistungen des Vaters darauf hingewiesen, dass auch die Mutter eine entsprechende Unterhaltspflicht trifft, die aber ebenso aus dem vorhandenen Vermögen zu erfüllen ist. Verbleibt allerdings nach den tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen durch den Vater ein Fehlbetrag auf den Anspruch der Kinder, so ist

§ 17

Abs 2 TMSG unbeschadet der Verpflichtung zur Verfolgung von Ansprüchen auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen die Mindestsicherung als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Verbleibt allerdings nach den tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen durch den Vater ein Fehlbetrag auf den Anspruch der Kinder, so ist

Paragraph 17, Absatz 2, TMSG unbeschadet der Verpflichtung zur Verfolgung von Ansprüchen auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen die Mindestsicherung als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sofern der Antrag auch in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin aufrecht bleibt und deren Bedarf nicht durch entsprechende Leistungen der Unterhaltspflichtigen faktisch erfüllt wird, den Kindern Mindestsicherung als Vorausleistung zu gewähren ist. Sobald die Unterhaltspflichtigen durch Verkauf der Immobilie wieder über ausreichend Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht verfügen, haben die Kinder diesen gegenüber den Eltern, allenfalls über einen Kollisionskurator nach § 271 f ABGB, geltend zu machen und die gewährte Mindestsicherung wieder zurück zu zahlen. Dies bedeutet, dass sofern der Antrag auch in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin aufrecht bleibt und deren Bedarf nicht durch entsprechende Leistungen der Unterhaltspflichtigen faktisch erfüllt wird, den Kindern Mindestsicherung als Vorausleistung zu gewähren ist. Sobald die Unterhaltspflichtigen durch Verkauf der Immobilie wieder über ausreichend Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht verfügen, haben die Kinder diesen gegenüber den Eltern, allenfalls über einen Kollisionskurator nach Paragraph 271, f ABGB, geltend zu machen und die gewährte Mindestsicherung wieder zurück zu zahlen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der mangelnde Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Leistung nach dem TMSG bereits hinlänglich klar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.3012.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.