← Österreich

LVwG-2015/18/2978-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/2978-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde

  1. des AA,
  2. der BB,
  3. des BA und
  4. der CA, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. DD, Z, gegen den sie betreffenden Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 15.10.2015 zu Recht erkannt:
  5. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: Die Anträge auf Eintragung der im Ausland erfolgten Geburten des AA, geb. xx.xx.xxxx in X, Aserbaidschan,des AA, geb. xx.xx.xxxx in römisch zehn, Aserbaidschan, der BB, geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan, des BA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation und des BA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation und der CA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderationder CA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation im Zentralen Personenstandsregister sowie die Anträge auf Ausstellung von Geburtsurkunden hinsichtlich dieser Personen werden gemäß § 35 Abs 2 Z 2 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl I Nr 16/2013 bewilligt.werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2013, bewilligt.
  6. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des Bescheides des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Y vom 15.10.2015 betreffend die angeführten Beschwerdeführer lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Y als gemäß § 5 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 idgF., zuständige Behörde entscheidet über die von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in X, Aserbaidschan und Frau BB , geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan sowie der gemeinsamen volljährigen Kinder, Herrn BA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation und Frau CA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation, russische Staatsbürgerinnen, wohnhaft in Y, *Adresse*, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. DD, Z, *Adresse*, eingereichten Anträge vom
  7. Juni 2015 auf Eintragung der im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 35 Abs. 2 PStG 2013 und die Ausstellung von Personenstandsurkunden gemäß § 53 Abs. 5 PStG, wie folgt:„Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Y als gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, idgF., zuständige Behörde entscheidet über die von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in römisch zehn, Aserbaidschan und Frau BB , geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan sowie der gemeinsamen volljährigen Kinder, Herrn BA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation und Frau CA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation, russische Staatsbürgerinnen, wohnhaft in Y, *Adresse*, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. DD, Z, *Adresse*, eingereichten Anträge vom
  8. Juni 2015 auf Eintragung der im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 und die Ausstellung von Personenstandsurkunden gemäß Paragraph 53, Absatz 5, PStG, wie folgt: I.römisch eins. Die Anträge auf Eintragung im Zentralen Personenstandsregister der Geburten im Ausland der Gesuchswerberlnnen, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx in X, Aserbaidschan, Frau BB , geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan, Herr BA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation und Frau CA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation, im Ausland werden gemäß § 35 Abs. 2 PStG 2013 abgewiesen.Die Anträge auf Eintragung im Zentralen Personenstandsregister der Geburten im Ausland der Gesuchswerberlnnen, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx in römisch zehn, Aserbaidschan, Frau BB , geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan, Herr BA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation und Frau CA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation, im Ausland werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 abgewiesen. II.römisch zwei. Die Anträge auf Ausstellung von Geburtsurkunden der Gesuchswerberlnnen, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx in X, Aserbaidschan, Frau BB, geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan, Herr BA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation und Frau CA, geb. xx.xx.xxxx in V, Russische Föderation, werden gemäß § 35 Abs. 2 PStG 2013 abgewiesen.“Die Anträge auf Ausstellung von Geburtsurkunden der Gesuchswerberlnnen, Herr AA, geb. xx.xx.xxxx in römisch zehn, Aserbaidschan, Frau BB, geb. xx.xx.xxxx in W, Aserbaidschan, Herr BA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation und Frau CA, geb. xx.xx.xxxx in römisch fünf, Russische Föderation, werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die vier Antragsteller durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. DD, Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Eintragung ihrer im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle im zentralen Personenstandsregister gemäß § 35 Abs 2 PStG und auf Ausstellung von Personenstandsurkunden gemäß § 53 Abs 5 PStG verletzt worden seien.In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Eintragung ihrer im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle im zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 35, Absatz 2, PStG und auf Ausstellung von Personenstandsurkunden gemäß Paragraph 53, Absatz 5, PStG verletzt worden seien. Die Erstbehörde habe die Antragsteller ersucht, den im Antrag zitierten Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012, Zl xxx***, in Vorlage zu bringen. Aufgrund eines Versehens sei der Bescheid dem E-Mail vom 15.09.2015 nicht angeschlossen gewesen. Die Erstbehörde habe sodann selbst Nachforschungen durchgeführt und habe lediglich den Bescheid vom 21.08.2012, yyy*** vorgefunden. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid von der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion Tirol gestammt sei. Gegen diesen sei rechtzeitig Beschwerde erhoben worden. Da die Sicherheitsdirektion Tirol für dieses Verfahren jedoch nicht mehr zuständig gewesen sei, sei der ursprüngliche Bescheid mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012, xxx***, von Amts wegen aufgehoben, der Berufung Folge gegeben und den jetzigen Beschwerdeführern gemäß § 88 Abs 2 Z 1 FPG wegen Staatenlosigkeit bzw ungeklärter Staatsangehörigkeit Fremdenpässe ausgestellt worden.Die Erstbehörde habe die Antragsteller ersucht, den im Antrag zitierten Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012, Zl xxx***, in Vorlage zu bringen. Aufgrund eines Versehens sei der Bescheid dem E-Mail vom 15.09.2015 nicht angeschlossen gewesen. Die Erstbehörde habe sodann selbst Nachforschungen durchgeführt und habe lediglich den Bescheid vom 21.08.2012, yyy*** vorgefunden. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid von der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion Tirol gestammt sei. Gegen diesen sei rechtzeitig Beschwerde erhoben worden. Da die Sicherheitsdirektion Tirol für dieses Verfahren jedoch nicht mehr zuständig gewesen sei, sei der ursprüngliche Bescheid mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012, xxx***, von Amts wegen aufgehoben, der Berufung Folge gegeben und den jetzigen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wegen Staatenlosigkeit bzw ungeklärter Staatsangehörigkeit Fremdenpässe ausgestellt worden. Hätte die Erstbehörde entsprechend ermittelt – ein kurzes Erinnerungsmail an den Vertreter hätte ausgereicht, um den Sachverhalt aufzuklären – wäre sie zu dem Erkenntnis gelangt, dass bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol als Berufungsbehörde festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer staatenlos bzw eine ungeklärte Staatsangehörigkeit hätten, sodass die Erstbehörde aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung dem Antrag Folge geben hätte müssen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Erstbehörde habe die Mitteilungen des BMeiA vom 18.09.2015, die Rechtsansicht des Amtes der Tiroler Landesregierung und die des BMI vom 25.09.2015 den Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. Dies wäre jedenfalls erforderlich gewesen, zumal die Erstbehörde ihre Entscheidung offenbar zur Gänze von den Einschätzungen der in dieser Sache nicht zuständigen Ministerien und der des Amtes der Tiroler Landesregierung abhängig gemacht habe. Grundsätzlich wäre die Erstbehörde als zuständige Behörde verpflichtet gewesen, den Sachverhalt selbst zu prüfen, einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und eine Entscheidung zu treffen. Wenn stattdessen eine „Rechtsfindung im Wege einer Umfrage“ betrieben werde, dann wäre jedenfalls der gesamte Sachverhalt, insbesondere alle in diesem Fall bereits getroffenen wesentlichen Entscheidungen, den „Umfrageteilnehmern“ mitzuteilen gewesen. Insbesondere hätte der im Antrag bereits zitierte Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012, xxx***, in den Anfragen nicht verschwiegen werden dürfen. Hätte die Erstbehörde das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör gewahrt, hätten sie nochmals auf diese Berufungsentscheidung hinweisen können. In weiterer Folge hätte die Erstbehörde ihre Umfrage wiederholen können und wäre sie sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer staatenlos seien bzw eine ungeklärte Staatsangehörigkeit hätten und unter dem Personenkreis des § 35 Abs 2 PStG fallen würden.Hätte die Erstbehörde das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör gewahrt, hätten sie nochmals auf diese Berufungsentscheidung hinweisen können. In weiterer Folge hätte die Erstbehörde ihre Umfrage wiederholen können und wäre sie sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer staatenlos seien bzw eine ungeklärte Staatsangehörigkeit hätten und unter dem Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG fallen würden. Der angefochtene Bescheid leide auch aus diesem Grund unter einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Wäre den Beschwerdeführern die Mitteilung des BMeiA vom 18.09.2015 zur Kenntnis gebracht worden, hätten sie den Antrag gestellt, beim BMeiA bzw der österreichischen Botschaft in Moskau oder der österreichischen Botschaft in Baku dezidiert nachzufragen, ob in Russland und Aserbaidschan die Ausstellung einer Negativbescheinigung betreffend des Besitzes der jeweiligen Staatsbürgerschaft gesetzlich überhaupt vorgesehen sei. Sollte dies der Fall sein, hätte den Beschwerdeführern der Auftrag erteilt werden müssen, derartige Anträge auf Ausstellung solcher Negativbescheinigungen zu stellen. Wenn eine solche Negativbescheinigung gesetzlich nicht vorgesehen sein sollte, hätte angefragt werden müssen, wie ansonsten bewiesen werden könne, dass die Beschwerdeführer keine Staatsbürgerschaft dieser Staaten besitzen würden. Dazu hätten die Beschwerdeführer mit E-Mails vom 21.08.2015 und 25.08.2015 bereits Anfragen an die russische und die aserbaischanische Botschaft in Wien gerichtet, wobei auf diese E-Mails nicht reagiert worden sei. Die österreichische Botschaft in Moskau und die österreichische Botschaft in Baku seien die österreichischen Vertretungsbehörden in diesen Ländern und jedenfalls die am besten informierten Stellen, an die man sich von Österreich aus bei Anfragen wenden könne. Wenn diese dann angeben, dass nach ihrer Einschätzung die Beschaffung der Personenstandsurkunden für die Beschwerdeführer nicht möglich erscheine, könne man davon ausgehen, dass diese Stellen sämtliche Möglichkeiten überprüft haben und dass sie keine Möglichkeit gefunden hätten, wie eine solche negative Bescheinigung ausgestellt werden könne. Daher hätte die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon ausgehen müssen, dass die Mitteilung des BMeiA vom 18.09.2015 nicht bloß eine unverbindlich „Einschätzung“ sondern eine Bescheinigung dafür darstelle, dass eine Beschaffung von Personenstandsurkunden aus den Staaten, in denen sich die Personenstandsfälle ereignet hätten, nicht möglich sei. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung der Mitteilung des BMeiA vom 18.09.2015 hätte diese als „Negativbescheinigung“ für die Tatsache gewertet werden müssen, dass die Beschwerdeführer keine Staatsangehörigen von Russland oder Aserbeidschan seien und dass sie von diesen Staaten keine Personenstandskunden erlangen könnten. Den Anträgen hätte daher stattgegeben werden müssen. Der Beschwerde kam Berechtigung zu: Mit Eingabe an die Stadtgemeinde Y stellten
  9. AA, geb. xx.xx.xxxx,
  10. BB alias „A“, geb. xx.xx.xxxx,
  11. BA, geb. xx.xx.xxxx und
  12. CA, geb. xx.xx.xxxx, *Adresse*, Y durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. DD gemäß § 35 Abs 2 in Verbindung mit § 36 Abs 4 sowie Abs 2 des Personenstandsgesetzes den Antrag, die im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle einzutragen. Mit Eingabe an die Stadtgemeinde Y stellten
  13. AA, geb. xx.xx.xxxx,
  14. BB alias „A“, geb. xx.xx.xxxx,
  15. BA, geb. xx.xx.xxxx und
  16. CA, geb. xx.xx.xxxx, *Adresse*, Y durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. DD gemäß Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, sowie Absatz 2, des Personenstandsgesetzes den Antrag, die im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle einzutragen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Erstantragsteller am xx.xx.xxxx in der damaligen UdSSR im Ort X geboren sei und im Jahre 1989 seinen Heimatort in Richtung Russland verlassen habe. Nach seinem Verlassen sei Aserbaidschan als selbstständiger Staat gegründet worden. Der Erstantragsteller sei nach seiner Flucht im Jahr 1989 niemals wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt. In Russland habe er stets illegal ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Meldung gelebt.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Erstantragsteller am xx.xx.xxxx in der damaligen UdSSR im Ort römisch zehn geboren sei und im Jahre 1989 seinen Heimatort in Richtung Russland verlassen habe. Nach seinem Verlassen sei Aserbaidschan als selbstständiger Staat gegründet worden. Der Erstantragsteller sei nach seiner Flucht im Jahr 1989 niemals wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt. In Russland habe er stets illegal ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Meldung gelebt. Die Zweitantragstellerin sei am xx.xx.xxxx in W geboren worden. Auch sie habe das Gebiet 1989 verlassen müssen und sei nach Russland gekommen. Auch sie sei nie wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt und habe in Russland ebenfalls stets illegal und ohne Aufenthaltsgenehmigung gelebt. Die Kinder BA und CA seien auf russischem Staatsgebiet geboren worden. Da sich die Eltern jedoch illegal in Russland aufgehalten hätten und dort nie gemeldet gewesen seien, sei auch ihre Geburt niemals gemeldet worden. Sie hätten daher keine Geburtsurkunden. Die Landespolizeidirektion (Tirol) habe mit Bescheid vom 19.11.2012, GZ xxx***, festgestellt, dass die Antragsteller jedenfalls nicht die russische Staatsbürgerschaft besitzen würden und staatenlos seien bzw eine ungeklärte Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es seien ihnen hierauf Fremdenpässe ausgestellt worden. Aufgrund dieser Entscheidung der Landespolizeidirektion seien die im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle gemäß § 35 Abs 2 Z 2 PStG einzutragen.Die Landespolizeidirektion (Tirol) habe mit Bescheid vom 19.11.2012, GZ xxx***, festgestellt, dass die Antragsteller jedenfalls nicht die russische Staatsbürgerschaft besitzen würden und staatenlos seien bzw eine ungeklärte Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es seien ihnen hierauf Fremdenpässe ausgestellt worden. Aufgrund dieser Entscheidung der Landespolizeidirektion seien die im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, PStG einzutragen. Die Erstbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides an, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt Dr. DD mit Schreiben vom 21.07.2015 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG dahingehend erteilt worden sei, dass bis dato kein Nachweis der „Staatenlosigkeit“ erbracht worden sei. Es sei daher der Auftrag an den Rechtsvertreter der Antragsteller ergangen, binnen einer Frist von zwei Monaten den Nachweis der „Staatenlosigkeit bzw der ungeklärten Staatsangehörigkeit“ bei der Behörde einzureichen und auch den von ihm ins Treffen geführten Bescheid der Landespolizeidirektion bei der Behörde vorzulegen.Die Erstbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides an, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt Dr. DD mit Schreiben vom 21.07.2015 ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend erteilt worden sei, dass bis dato kein Nachweis der „Staatenlosigkeit“ erbracht worden sei. Es sei daher der Auftrag an den Rechtsvertreter der Antragsteller ergangen, binnen einer Frist von zwei Monaten den Nachweis der „Staatenlosigkeit bzw der ungeklärten Staatsangehörigkeit“ bei der Behörde einzureichen und auch den von ihm ins Treffen geführten Bescheid der Landespolizeidirektion bei der Behörde vorzulegen. Weiters wurde ausgeführt, dass sodann per E-mail vom 15.09.2015 von Rechtsanwalt Dr. DD die Mitteilung erfolgt sei, dass er versucht habe, sowohl mit den österreichischen Botschaften in Moskau und Baku als auch mit den Botschaften von Russland und Aserbaidschan in Wien Kontakt aufzunehmen, um eine Bestätigung dahingehend zu erlangen, dass seine Mandanten keine Staatsbürgerschaften dieser Länder besitzen würden. Daraufhin habe er von der österreichischen Botschaft in Baku die Mitteilung erhalten, dass diese Frage nur von den zuständigen Behörden in Aserbaidschan beantwortet werden könne. Alle weiteren Anfragen seien ohne Reaktion geblieben. Als Nachweis seien von Rechtsanwalt Dr. DD die entsprechenden E-Mail-Nachrichten an die jeweiligen Botschaften beigefügt gewesen. Aus Sicht von RA Dr. DD seien die gewünschten Informationen nicht zur erlangen und rege er in diesem Zusammenhang an, nach § 15 Abs 2 PStG 2013 weiter vorzugehen (von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf anderer Weise ermittelt werden können).Weiters wurde ausgeführt, dass sodann per E-mail vom 15.09.2015 von Rechtsanwalt Dr. DD die Mitteilung erfolgt sei, dass er versucht habe, sowohl mit den österreichischen Botschaften in Moskau und Baku als auch mit den Botschaften von Russland und Aserbaidschan in Wien Kontakt aufzunehmen, um eine Bestätigung dahingehend zu erlangen, dass seine Mandanten keine Staatsbürgerschaften dieser Länder besitzen würden. Daraufhin habe er von der österreichischen Botschaft in Baku die Mitteilung erhalten, dass diese Frage nur von den zuständigen Behörden in Aserbaidschan beantwortet werden könne. Alle weiteren Anfragen seien ohne Reaktion geblieben. Als Nachweis seien von Rechtsanwalt Dr. DD die entsprechenden E-Mail-Nachrichten an die jeweiligen Botschaften beigefügt gewesen. Aus Sicht von RA Dr. DD seien die gewünschten Informationen nicht zur erlangen und rege er in diesem Zusammenhang an, nach Paragraph 15, Absatz 2, PStG 2013 weiter vorzugehen (von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf anderer Weise ermittelt werden können). Weiters führte die Erstbehörde an, dass der erwähnte Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012, GZ xxx***, nicht vorgelegt worden sei. Dieser Umstand ist zwar richtig, wobei jedoch schon der Beschwerde dieser Bescheid des Landespolizeidirektion vom 19.11.2012 zu Zl xxx*** angeschlossen gewesen ist. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der gegenständliche Akt von der Landespolizeidirektion Tirol angefordert. Dem übermittelnden Akt ist einerseits der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 21.08.2012 zu Zahl yyy*** angeschlossen. Mit diesem Berufungsbescheid wurde die Berufung der angeführten Personen gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2012
  17. zu Zahl FX-***1
  18. zu Zahl FX-***2
  19. zu Zahl FX-***3 und
  20. zu Zahl FX-***4 als unbegründet abgewiesen. In diesem Berufungsbescheid ist ausgeführt, dass die angeführten Personen mit Schriftsatz vom 03.04.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hätten, weil sie staatenlos seien bzw zumindest eine ungeklärte Staatsbürgerschaft hätten und ihnen daher ein Fremdenpass auszustellen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe nach dieser Berufungsentscheidung die Anträge mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 88 Abs 2 Z 1 FPG abgewiesen, da sie nach dem Akteninhalt keinesfalls staatenlos seien bzw sie im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft seien.als unbegründet abgewiesen. In diesem Berufungsbescheid ist ausgeführt, dass die angeführten Personen mit Schriftsatz vom 03.04.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hätten, weil sie staatenlos seien bzw zumindest eine ungeklärte Staatsbürgerschaft hätten und ihnen daher ein Fremdenpass auszustellen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe nach dieser Berufungsentscheidung die Anträge mit den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen, da sie nach dem Akteninhalt keinesfalls staatenlos seien bzw sie im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft seien. In der Berufung gegen diese Bescheide sei bestritten worden, dass die Antragsteller russische Staatsbürger seien. Sie hätten damals – vor, am und nach dem 28.11.1991 - zwar in Russland gelebt und seien die Kinder 19** und 19** in Russland geboren. Die Eltern und ihre Kinder hätten jedoch dennoch nie die russische Staatsbürgerschaft erhalten, da sie über keine „propiska“ verfügt hätten. Weiters wurde in diesem Berufungsbescheid angeführt, dass auf Anfrage das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Salzburg mit Schreiben vom 15.08.2015 mitgeteilt habe, dass sich aufgrund der gemachten Angaben die russische Staatsbürgerschaft der Antragsteller und ihrer Kinder nicht eindeutig feststellen lasse. Man könne nicht definitiv ausschließen, dass die A´s in den 90er Jahren wirklich kein Anerkennungsverfahren als Bürger der Russischen Föderation absolviert hätten. Die Staatsbürgerschaft nach dem einschlägigen Gesetz vom 18.11.1991 sei nämlich nur auf Antrag verliehen worden, einen Automatismus habe es dabei nicht gegeben. Um einen solchen Antrag zu stellen, hätte man an einem bestimmten Wohnort polizeilich gemeldet sein müssen (das russische Wort „propiska“ bedeute polizeiliche Anmeldung). Dass die Familie in V unangemeldet gelebt habe, erscheine zwar nicht wahrscheinlich, aber nicht gänzlich unmöglich. Vorstellbar sei aber auch, dass die Personen gemeldet gewesen seien, den Antrag auf Anerkennung der russischen Staatsbürgerschaft jedoch – aus welchen Gründen immer – nicht gestellt hätten.In der Berufung gegen diese Bescheide sei bestritten worden, dass die Antragsteller russische Staatsbürger seien. Sie hätten damals – vor, am und nach dem 28.11.1991 - zwar in Russland gelebt und seien die Kinder 19** und 19** in Russland geboren. Die Eltern und ihre Kinder hätten jedoch dennoch nie die russische Staatsbürgerschaft erhalten, da sie über keine „propiska“ verfügt hätten. Weiters wurde in diesem Berufungsbescheid angeführt, dass auf Anfrage das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Salzburg mit Schreiben vom 15.08.2015 mitgeteilt habe, dass sich aufgrund der gemachten Angaben die russische Staatsbürgerschaft der Antragsteller und ihrer Kinder nicht eindeutig feststellen lasse. Man könne nicht definitiv ausschließen, dass die A´s in den 90er Jahren wirklich kein Anerkennungsverfahren als Bürger der Russischen Föderation absolviert hätten. Die Staatsbürgerschaft nach dem einschlägigen Gesetz vom 18.11.1991 sei nämlich nur auf Antrag verliehen worden, einen Automatismus habe es dabei nicht gegeben. Um einen solchen Antrag zu stellen, hätte man an einem bestimmten Wohnort polizeilich gemeldet sein müssen (das russische Wort „propiska“ bedeute polizeiliche Anmeldung). Dass die Familie in römisch fünf unangemeldet gelebt habe, erscheine zwar nicht wahrscheinlich, aber nicht gänzlich unmöglich. Vorstellbar sei aber auch, dass die Personen gemeldet gewesen seien, den Antrag auf Anerkennung der russischen Staatsbürgerschaft jedoch – aus welchen Gründen immer – nicht gestellt hätten. Dieses Schreiben, auf den der Berufungsbescheid verweist, findet sich in dem angeforderten Berufungsakt. In den rechtlichen Erwägungen führt die Sicherheitsdirektion aus, dass sich die Antragsteller als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Sie würden kein gültiges Reisedokument besitzen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sei auch davon auszugehen, dass sie die russische Staatsbürgerschaft tatsächlich nicht besitzen, bzw dass sie staatenlos seien. Damit wurde schon in diesem Berufungsbescheid ausgeführt, dass die Antragsteller die russische Staatsbürgerschaft nicht besitzen würden, bzw dass sie staatenlos seien. Trotz dieser Feststellungen wurden die beantragten Fremdenpässe mit diesem Berufungsbescheid nicht erteilt. Dazu wurde ausgeführt, dass auf die Ausstellung von Fremdenpässen kein Rechtsanspruch bestehe, sondern diese lediglich ausgestellt werden könnten, sodass eine behördliche Ermessensentscheidung vorzunehmen sei. Diese falle negativ aus, sodass die Fremdenpässe nicht auszustellen seien. Von dieser Rechtsmeinung wurde mit dem bereits angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012 zu Zahl xxx*** abgegangen. Mit diesem Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1 der Bescheid der Sicherheitsdirektion für Tirol vom 21.08.2012, Zl yyy*** gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben (wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion Tirol) und wurde zu Spruchpunkt 2 der Berufung gegen die bereits vorhin angesprochenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z Folge gegeben und diese Bescheide dahingehend abgeändert, dass gemäß § 88 Abs 2 Z 1 FPG ein Fremdenpass ausgestellt worden ist. Als Begründung hiefür wurde ausgeführt, dass § 88 Abs 2 FPG zwar davon spreche, dass Fremdenpässe auf Antrag ausgestellt werden könnten, in Wirklichkeit aber – bei vorliegenden Voraussetzungen des § 88 Abs 2 Z 2 FPG – diese ausgestellt werden müssten, da sich Österreich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl III Nr 81/2008) dazu verpflichtet habe, Staatenlosen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, Fremdenpässe auszustellen. Von dieser Rechtsmeinung wurde mit dem bereits angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.11.2012 zu Zahl xxx*** abgegangen. Mit diesem Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1 der Bescheid der Sicherheitsdirektion für Tirol vom 21.08.2012, Zl yyy*** gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben (wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion Tirol) und wurde zu Spruchpunkt 2 der Berufung gegen die bereits vorhin angesprochenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z Folge gegeben und diese Bescheide dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein Fremdenpass ausgestellt worden ist. Als Begründung hiefür wurde ausgeführt, dass Paragraph 88, Absatz 2, FPG zwar davon spreche, dass Fremdenpässe auf Antrag ausgestellt werden könnten, in Wirklichkeit aber – bei vorliegenden Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – diese ausgestellt werden müssten, da sich Österreich mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 81 aus 2008,) dazu verpflichtet habe, Staatenlosen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten würden, Fremdenpässe auszustellen. Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass in diesen beiden Bescheiden ausgeführt worden ist, dass die Antragsteller die russische Staatsbürgerschaft tatsächlich nicht besitzen würden bzw sie staatenlos seien. Dabei hat sich die Sicherheitsdirektion Tirol als auch sodann die tatsächlich zuständige Landespolizeidirektion Tirol auf die Anfrage vom 20.07.2012 sowie das Antwortschreiben des Generalkonsulates der Russischen Föderation in Salzburg vom 15.08.2012 gestützt. Auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus dieser Anfragebeantwortung, das in keiner Weise gesichert ist, dass die vier Antragsteller tatsächlich russische Staatsangehörige sind, bzw zumindest ungeklärt ist, welche Staatsangehörigkeit die Antragsteller haben. Nach § 35 Abs 1 Z 2 des Personenstandsgesetzes 2013 ist ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall (im Personenstandsregister) einzutragen, wenn der Personenstandsfall einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, betrifft. Dass zumindest eine ungeklärte Staatsangehörigkeit gegeben ist, liegt aufgrund der dargelegten Umstände auf der Hand.Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Personenstandsgesetzes 2013 ist ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall (im Personenstandsregister) einzutragen, wenn der Personenstandsfall einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, betrifft. Dass zumindest eine ungeklärte Staatsangehörigkeit gegeben ist, liegt aufgrund der dargelegten Umstände auf der Hand. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und die ursprünglich gestellten Anträge zu bewilligen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage in diesem Sinne zu beantworten, sondern die Tatfrage im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage in diesem Sinne zu beantworten, sondern die Tatfrage im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung zu klären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.2978.6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.