RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1842-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.07.2015, Zahl ****, betreffend die Zurückweisung eines Baubewilligungsantrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 01.07.2015, Zahl ****, betreffend die Zurückweisung eines Baubewilligungsantrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der begründende Halbsatz im Spruch nach dem Wort „zurückgewiesen“ ersatzlos zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der begründende Halbsatz im Spruch nach dem Wort „zurückgewiesen“ ersatzlos zu entfallen hat. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 23.11.2011 beantragte Herr A A beim Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer (zusätzlichen) Wohnung mit Garage auf dem Grundstück **11/5 KG X, dies unter Vorlage von Planunterlagen. Mit Eingabe vom 23.11.2011 beantragte Herr A A beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer (zusätzlichen) Wohnung mit Garage auf dem Grundstück **11/5 KG römisch zehn, dies unter Vorlage von Planunterlagen. Nach verschiedenen Plan- und Antragsmodifikationen erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 27.05.2015 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG, womit die Verbesserung der eingereichten Unterlagen wie folgt aufgetragen wurde:Nach verschiedenen Plan- und Antragsmodifikationen erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 27.05.2015 einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, womit die Verbesserung der eingereichten Unterlagen wie folgt aufgetragen wurde: „1. Die Ansicht der an der Grundgrenze zu Gst. **11/12, KG X, geplanten Stützmauer ist mit einer nachvollziehbaren Höhendarstellung zu ergänzen (Unterlage: Vermessungsergebnis). „1. Die Ansicht der an der Grundgrenze zu Gst. **11/12, KG römisch zehn, geplanten Stützmauer ist mit einer nachvollziehbaren Höhendarstellung zu ergänzen (Unterlage: Vermessungsergebnis). In Schnitten senkrecht zur Grundgrenze (zumindest für die Bereiche: offener Stellplatz, Zugang Wohnung, Nordwand Tiefgarage) ist darzustellen, wie die Fundierung bzw. die Abgrabungen im Mindestabstandsbereich erfolgen. 2. Eine ergänzende Beschreibung über die geplante Baugrubensicherung, Bauablauf entlang der Grundgrenze bzw. über die voraussichtliche Beanspruchung von angrenzendem Fremdgrund ist beizubringen. 3. Die Freitreppe/Zugangstreppe wurde an die östliche Grundgrenze verlegt: Gemäß § 6 Abs 2 TBO 2011 dürfen untergeordnete Bauteile (=Freitreppe) nur 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen, wenn ausreichender Brandschutz gewährleistet ist, somit besteht ein Widerspruch. Die Einreichpläne sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuändern.3. Die Freitreppe/Zugangstreppe wurde an die östliche Grundgrenze verlegt: Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 dürfen untergeordnete Bauteile (=Freitreppe) nur 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen, wenn ausreichender Brandschutz gewährleistet ist, somit besteht ein Widerspruch. Die Einreichpläne sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuändern. 4. Die planliche Darstellung der Top 5 widerspricht dem genehmigten Stand (u.a. Abstell- und Geräteraum im Mindestabstandsbereich, keine Türe auf Terrasse, Flächenangabe für Wohnen/Essen falsch usw.) und ist entsprechend der Baugenehmigung darzustellen.“ Die belangte Behörde räumte dabei dem Bauwerber eine Verbesserungsfrist von 2 Wochen ab Übernahme des Schreibens vom 27.05.2015 ein. Nach einer antragsgemäß vorgenommenen Fristverlängerung bis 30.06.2015 erließ der Bürgermeister der Gemeinde X den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.07.2015, womit das Bauansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Errichtung einer Wohnung mit Garage auf dem Grundstück **11/5 KG X gemäß § 27 Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen wurde.Nach einer antragsgemäß vorgenommenen Fristverlängerung bis 30.06.2015 erließ der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01.07.2015, womit das Bauansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend die Errichtung einer Wohnung mit Garage auf dem Grundstück **11/5 KG römisch zehn gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes kurz zusammengefasst aus, dass dem nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen worden sei. Bereits die ursprünglich gesetzte Frist von 2 Wochen sei ausreichend bemessen gewesen, um vorhandene Unterlagen nachzureichen, müsse doch die Frist nicht so lange sein, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, nicht vorhandene Unterlagen erst zu beschaffen.Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes kurz zusammengefasst aus, dass dem nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen worden sei. Bereits die ursprünglich gesetzte Frist von 2 Wochen sei ausreichend bemessen gewesen, um vorhandene Unterlagen nachzureichen, müsse doch die Frist nicht so lange sein, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, nicht vorhandene Unterlagen erst zu beschaffen. Die Verbesserungsfrist sei im gegenständlichen Fall antragsgemäß sogar noch verlängert worden. Nachdem die verbesserten Unterlagen auch innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt worden seien, sei mit Antragszurückweisung vorzugehen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit einem Auftrag zur Verfahrensfortsetzung an die belangte Behörde beantragt wurden. Eventualiter wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde begehrt. Geltend gemacht wurden als Beschwerdegründe zum einen materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und zum anderen formelle Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass mit dem Verbesserungsauftrag nicht gesagt worden sei, was dem Anbringen eigentlich fehle, insoweit sei der Verbesserungsauftrag unklar geblieben. Mit dem Verbesserungsauftrag würden rechtsirrig Ansichten an der Grundgrenze einverlangt, obwohl diese bereits im Plan „Ansichten Schnitt A-A“ sehr gut und klar ersichtlich seien und die dort angeführten absoluten Höhen vom Planer durch das beigezogene Vermessungsbüro ermittelt und in die Planung eingearbeitet worden seien. Die Frage der Erstellung der Fundierung und der Baugrube sei keine Frage des Bewilligungsverfahrens, weswegen die diesbezüglichen Nachforderungen unzulässig gewesen seien. Durch Teilabgrabung und unverzügliche Errichtung der erforderlichen Stützwand samt anschließender Hinterfüllung sei keine Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich, weswegen auch kein Verfahren nach § 36 TBO 2011 in Gang gesetzt worden sei. Es könnten daher auch keine Unterlagen in Bezug auf die Inanspruchnahme fremden Grundes verlangt werden. Durch Teilabgrabung und unverzügliche Errichtung der erforderlichen Stützwand samt anschließender Hinterfüllung sei keine Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich, weswegen auch kein Verfahren nach Paragraph 36, TBO 2011 in Gang gesetzt worden sei. Es könnten daher auch keine Unterlagen in Bezug auf die Inanspruchnahme fremden Grundes verlangt werden. Der abgestufte Zugang an der Grundgrenze sei keine Freitreppe im Sinne der TBO und sei die verlangte Planänderung nicht erforderlich, weil es sich um keinen untergeordneten Bauteil handle. Die sich auf diesen Bauteil beziehende Nachforderung sei rechtsgrundlos. Die begehrte Änderung des Parteiwillens sei nicht statthaft. Bezüglich des in den Planunterlagen dargestellten Bestandes sei festzuhalten, dass dieser gar nicht antragsgegenständlich sei, sodass Nachforderungen in Bezug auf die Plandarstellung des Bestandes völlig grundlos seien. Soweit das Landesverwaltungsgericht Unterlagen für erforderlich erachte, würden diese vorgelegt werden. Zu bemängeln sei, dass der verfahrensgegenständliche Verbesserungsauftrag offensichtlich auf einem Sachverständigengutachten beruhe, welches nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Bezüglich dieses Sachverständigen sei auch dessen rechtswirksame Bestellung von der belangten Behörde nicht nachgewiesen worden. Insgesamt sei daher der erteilte Verbesserungsauftrag unbegründet gewesen, weshalb zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden sei. Schließlich sei auch zu rügen, dass über den zweiten Fristerstreckungsantrag (in Bezug auf die mit dem Verbesserungsauftrag gesetzte Frist) nicht entschieden worden sei, was die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste. 3) Am 14.10.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Ebenso wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, ihre Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Vom Beschwerdeführer wurde bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.10.2015 der Antrag gestellt, eine Frist von 4 Wochen eingeräumt zu erhalten, um mit einem Privatgutachter den Ausführungen des Bausachverständigen bei der Verhandlung am 14.10.2015 auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde dem Rechtsmittelwerber die gewünschte Äußerungsfrist von 4 Wochen ab Zustellung der Protokollabschrift auch eingeräumt. Mit Eingabe vom 17.11.2015 wurde vom Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass ein Privatgutachten nicht mehr vorgelegt werde und die bereits dargelegten rechtlichen Gründe ausreichten, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Insbesondere verwies der Rechtsmittelwerber darauf, dass nicht Plandarstellungen mit Höhenschichtlinien verlangt werden dürften, wenn aus den bereits vorliegenden Vermessungsurkunden durch einfache mathematische Operationen die jeweiligen Geländesprünge für den beteiligten Fachmann einfach zu erschließen und nachrechenbar seien. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auf die Bestimmung des § 27 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LBGl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 83/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat ihre zurückweisende Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011, LBGl Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz LBGl Nr 83 aus 2015,, gestützt. Nach dieser Bestimmung ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 8 nicht entsprochen wird.Nach dieser Bestimmung ist ein Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird. Im Gegenstandsfall hat sich die belangte Behörde darauf berufen, dass einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht Folge geleistet worden sei.Im Gegenstandsfall hat sich die belangte Behörde darauf berufen, dass einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht Folge geleistet worden sei. Die Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG hat dabei folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat dabei folgenden Wortlaut: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044).Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Fall der Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Unterinstanz zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044). Demgemäß ist in der vorliegenden Rechtssache allein zu prüfen, ob der Bürgermeister der Gemeinde X mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Recht das vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Bauansuchen zurückgewiesen hat.Demgemäß ist in der vorliegenden Rechtssache allein zu prüfen, ob der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zu Recht das vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Bauansuchen zurückgewiesen hat. 2) Mit dem vorliegend strittigen Verbesserungsauftrag vom 27.05.2015 hat die belangte Behörde die Verbesserung der Einreichunterlagen in mehreren Punkten gefordert, wobei in erster Linie Ergänzungen und Änderungen der vorgelegten Plandarstellungen des antragsgegenständlichen Bauvorhabens, aber auch ergänzende Beschreibungen gefordert wurden.
- a)Wenn es auch dem erkennenden Gericht grundsätzlich möglich ist, selbst in die vorgelegten Planunterlagen Einsicht zu nehmen, wobei sich das Gericht grundsätzlich auch in der Lage sieht, die planlichen Darstellungen des beantragten Bauprojekts entsprechend zu erfassen, so wurde im Gegenstandsfall doch ein Bausachverständiger zur Hilfestellung herangezogen, um die Frage zu beantworten, ob die vom Rechtsmittelwerber im Bauverfahren vorgelegten Einreichunterlagen (insbesondere die Plandarstellungen) ausreichend Auskunft darüber geben, ob das beantragte Bauvorhaben den zu beachtenden baurechtlichen Vorschriften der TBO 2011 entspricht. Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 dazu über Befragung durch das Gericht wie folgt zu Protokoll gegeben: „Richtig ist, dass ich mir die im vorgelegten Gemeindebauakt vorhandenen Planunterlagen über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Wohnung mit Garage auf dem Bauplatz **11/5 KG X angeschaut habe, dies über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Ende September 2015.„Richtig ist, dass ich mir die im vorgelegten Gemeindebauakt vorhandenen Planunterlagen über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers zur Errichtung einer Wohnung mit Garage auf dem Bauplatz **11/5 KG römisch zehn angeschaut habe, dies über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Ende September 2015. Das in Rede stehende Bauvorhaben umfasst die Errichtung von mehreren Stützmauern, welche im Abstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle **11/12 KG X situiert werden sollen. Eine längere Stützmauer wird entlang der Grundstücksgrenze errichtet und werden auch im Zusammenhang mit der Ausführung eines teilweise überdachten und teilweise im Freien gelegenen Pkw-Abstellplatzes auf dem Bauplatz Stützmauern im Abstandsbereich ausgeführt. Das in Rede stehende Bauvorhaben umfasst die Errichtung von mehreren Stützmauern, welche im Abstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle **11/12 KG römisch zehn situiert werden sollen. Eine längere Stützmauer wird entlang der Grundstücksgrenze errichtet und werden auch im Zusammenhang mit der Ausführung eines teilweise überdachten und teilweise im Freien gelegenen Pkw-Abstellplatzes auf dem Bauplatz Stützmauern im Abstandsbereich ausgeführt. Wenn ich gefragt werde, ob aufgrund der eingereichten Planunterlagen die Zulässigkeit des Bauvorhabens entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011, wonach Stützmauern im Abstandsbereich lediglich eine Höhe von 2 m haben dürfen (außer der Nachbar stimmt einer größeren Höhe zu), beurteilt werden kann, gebe ich an, dass diese Fragestellung aufgrund der vorliegenden Planunterlagen nicht beurteilbar ist, und zwar aus folgenden Gründen:Wenn ich gefragt werde, ob aufgrund der eingereichten Planunterlagen die Zulässigkeit des Bauvorhabens entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011, wonach Stützmauern im Abstandsbereich lediglich eine Höhe von 2 m haben dürfen (außer der Nachbar stimmt einer größeren Höhe zu), beurteilt werden kann, gebe ich an, dass diese Fragestellung aufgrund der vorliegenden Planunterlagen nicht beurteilbar ist, und zwar aus folgenden Gründen:
- a)Die Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze ist zumindest im Lageplan nicht vollständig dargestellt, weil der nördliche Teil dieser Stützmauer im Lageplan fehlt.
- b)Der maßgebliche Geländeverlauf vor und nach Bauführung wurde in den Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt, lediglich die bestehende Grenzmauer wurde in der Schnittdarstellung dargestellt. Die maßgebliche Gesetzesbestimmung stellt aber bezüglich der Höhenbegrenzung von 2 m im Abstandsbereich auf das jeweils höhere anschließende Gelände ab, sodass der Geländeverlauf in der Plandarstellung eingezeichnet werden müsste, um die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüfen zu können.
- c)Die im Abstandsbereich zu errichtenden Stützmauern wurden im Schnitt nicht ausreichend dargestellt, dies insbesondere in Bezug auf die notwendigen Höhenangaben, die es ermöglichen würden, die Frage des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 sicher beantworten zu können, es sind zwar Höhenangaben vorhanden, diese erstrecken sich aber nicht über die Gesamtlänge der geplanten Stützmauer, sodass nicht für die Gesamtlänge der zu errichtenden Stützmauer die Frage der Höhe über dem anschließenden Gelände beantwortet werden kann. Die im Abstandsbereich zu errichtenden Stützmauern wurden im Schnitt nicht ausreichend dargestellt, dies insbesondere in Bezug auf die notwendigen Höhenangaben, die es ermöglichen würden, die Frage des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 sicher beantworten zu können, es sind zwar Höhenangaben vorhanden, diese erstrecken sich aber nicht über die Gesamtlänge der geplanten Stützmauer, sodass nicht für die Gesamtlänge der zu errichtenden Stützmauer die Frage der Höhe über dem anschließenden Gelände beantwortet werden kann.
- d)Auch in der Schnittdarstellung AA sind zu wenig Höhenangaben enthalten. Es wären Höhenangaben in Bezug auf die Oberkante der zu errichtenden Stützmauer bzw der darauf aufgesetzten Absturzsicherung bezogen auf den Geländeverlauf notwendig, dies über die gesamte Länge der zu errichtenden Mauer, um die Frage des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 ausreichend sicher beantworten zu können. Auch in der Schnittdarstellung AA sind zu wenig Höhenangaben enthalten. Es wären Höhenangaben in Bezug auf die Oberkante der zu errichtenden Stützmauer bzw der darauf aufgesetzten Absturzsicherung bezogen auf den Geländeverlauf notwendig, dies über die gesamte Länge der zu errichtenden Mauer, um die Frage des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ausreichend sicher beantworten zu können.
- e)Bei dem neu geplanten Pkw-Abstellplatz, der teilweise überdacht und teilweise im Freien gelegen ist, ist die Errichtung von Stützmauern nordseitig und ostseitig (parallel zur Grenzmauer) vorgesehen. Eine weitere Stützmauer befindet sich im Bereich des ersten Obergeschoßes vor dem Eingangsbereich, in diesem Bereich wird das anstehende Gelände nordseitig und zu der geplanten Treppe im Freien abgestützt. Bezüglich dieser Stützmauern fehlen ausreichende Höhenangaben, um die Fragestellung beantworten zu können, ob sie der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 entsprechen. Die Höhe der nordseitigen Stützmauer beim Pkw-Abstellplatz kann aus den vorhandenen Höhenangaben bestimmt werden. Die Höhen der beiden anderen Stützmauern (ostseitig des geplanten Stellplatzes und im Eingangsbereich auf Höhe des ersten Obergeschoßes) können hingegen aus den vorhandenen Angaben und Plandarstellungen nicht bestimmt werden. Deren Höhe ist aus den vorhandenen Einreichunterlagen nicht ableitbar. Bezüglich dieser Stützmauern fehlen ausreichende Höhenangaben, um die Fragestellung beantworten zu können, ob sie der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 entsprechen. Die Höhe der nordseitigen Stützmauer beim Pkw-Abstellplatz kann aus den vorhandenen Höhenangaben bestimmt werden. Die Höhen der beiden anderen Stützmauern (ostseitig des geplanten Stellplatzes und im Eingangsbereich auf Höhe des ersten Obergeschoßes) können hingegen aus den vorhandenen Angaben und Plandarstellungen nicht bestimmt werden. Deren Höhe ist aus den vorhandenen Einreichunterlagen nicht ableitbar. Wenn ich gefragt werde, ob die Fundierung der geplanten Stützmauern in den Planunterlagen dargestellt worden ist, so gebe ich an, dass die Fundierung der Stützmauern in keiner Weise in den Planunterlagen dargestellt worden ist. Im Gegenstandsfall handelt es sich um keine freistehenden Mauern, sondern um Stützmauern, die dem Seitendruck des auf einer Mauerseite anstehenden Geländes standhalten müssen, insofern sind die Stützmauern einer speziellen Belastung ausgesetzt. Die Fundierung dieser Stützmauern ist daher in ausreichender Weise durchzuführen, damit die Stützmauern den zu erwartenden Lasten standhalten. In der Plandarstellung genügt hier meiner Meinung nach, dass die Fundierung so dargestellt wird, dass keine Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich ist. Die genaue Fundierung – wie sie aus statischer Sicht dann notwendig ist – kann im Zuge des Bauverfahrens in Form einer Auflage entsprechend abgesichert werden. Eine genaue Darstellung der Fundierung in den Planunterlagen ist daher aus meiner Sicht nur in Bezug auf eine allfällige Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich. (Dem Sachverständigen wurde sodann der Verbesserungsauftrag der gemeindlichen Baubehörde vom 27.05.2015 vorgezeigt.) Wenn ich gefragt werde, ob für mich als Fachmann klar ist, was bzw welche Unterlagen aufgrund des Verbesserungsauftrages Nr 1 der Baubehörde vorzulegen wäre(n), so gebe ich an, dass für mich als Fachmann völlig klar ist, welche Planunterlagen die belangte Behörde für erforderlich erachtet hat und welche sie daher einverlangt hat. Es handelt sich dabei genau um jene Unterlagen, die erforderlich wären, um die Fragestellung des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 in Bezug auf die Einhaltung der Höhenvorgabe von 2 m für Stützmauern im Grenzabstandsbereich beantworten zu können. Ebenso ist für mich auch klar, dass die Fundierung der Stützmauern in Bezug auf eine allfällige Fremdgrundinanspruchnahme darzustellen wäre. Es handelt sich dabei genau um jene Unterlagen, die erforderlich wären, um die Fragestellung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in Bezug auf die Einhaltung der Höhenvorgabe von 2 m für Stützmauern im Grenzabstandsbereich beantworten zu können. Ebenso ist für mich auch klar, dass die Fundierung der Stützmauern in Bezug auf eine allfällige Fremdgrundinanspruchnahme darzustellen wäre. Der Bürgermeister der Gemeinde X erklärte, keine Fragen vorerst an den Sachverständigen zu haben.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn erklärte, keine Fragen vorerst an den Sachverständigen zu haben. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass eine Plandarstellung in der Hinsicht notwendig wäre, dass der Geländeverlauf vor und nach Bauführung dargestellt wird und darüber hinaus die geplanten Stützmauern mit Höhenangaben versehen werden, die es ermöglichen, über die gesamte Länge der geplanten Stützmauern die Höhe bestimmen zu können, dies bezogen auf die jeweiligen neuen Bauteile. Die bislang in den Planunterlagen dargestellte bestehende Grenzmauer müsste grundsätzlich nicht mehr dargestellt werden, da diese ohnehin abgebrochen wird. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die in den vorgelegten Planunterlagen enthaltenen Höhenangaben deshalb nicht ausreichend sind, um die Fragestellung des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 (in Bezug auf die Höhenvorgabe für Stützmauern im Grenzabstandsbereich) zu beantworten, weil im Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 nur die Geländehöhen an den Eckpunkten des Hauptgebäudes eingetragen wurden, entlang der verfahrensgegenständlichen Grundstücksgrenze, wo eine Stützmauer ausgeführt werden soll, wurden keine Höhenangaben eingetragen. In den Einreichunterlagen wurden überdies nur Höhenangaben jeweils bezogen auf die bestehende Grenzmauer, nicht aber über das maßgebliche Gelände getroffen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die in den vorgelegten Planunterlagen enthaltenen Höhenangaben deshalb nicht ausreichend sind, um die Fragestellung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (in Bezug auf die Höhenvorgabe für Stützmauern im Grenzabstandsbereich) zu beantworten, weil im Lageplan gemäß Paragraph 24, TBO 2011 nur die Geländehöhen an den Eckpunkten des Hauptgebäudes eingetragen wurden, entlang der verfahrensgegenständlichen Grundstücksgrenze, wo eine Stützmauer ausgeführt werden soll, wurden keine Höhenangaben eingetragen. In den Einreichunterlagen wurden überdies nur Höhenangaben jeweils bezogen auf die bestehende Grenzmauer, nicht aber über das maßgebliche Gelände getroffen. In den Planunterlagen sind zwar verschiedene Höhenangaben enthalten, diese beziehen sich allerdings nicht auf den Geländeverlauf vor Bauführung, sodass die hier interessierende Fragestellung gemäß § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 eben nicht ausreichend und sicher beantwortet werden kann. In den Planunterlagen sind zwar verschiedene Höhenangaben enthalten, diese beziehen sich allerdings nicht auf den Geländeverlauf vor Bauführung, sodass die hier interessierende Fragestellung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 eben nicht ausreichend und sicher beantwortet werden kann. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass für ihn im Bauverfahren sehr wohl von Interesse ist, ob mit der geplanten Bauführung Fremdgrund in Anspruch genommen wird, sodass für ihn nachvollziehbar ist, dass eine Plandarstellung über die Fundierung der Stützmauern von der Gemeindebaubehörde eingefordert worden ist, wobei die Frage, inwieweit im Bauverfahren eine Fremdgrundinanspruchnahme bereits beurteilt gehört, eine Rechtsfrage darstellt, die er als Sachverständiger nicht zu beurteilen habe. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige zusammenfassend, dass - bezüglich der ostseitig des geplanten Pkw-Abstellplatzes sowie im Bereich des ersten Obergeschoßes im Eingangsbereich vorgesehenen Stützmauern überhaupt jegliche Angaben in den Einreichunterlagen fehlen, um deren Höhe nachvollziehen zu können, und - bezüglich der Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze und der nordseitigen Stützmauer beim Pkw-Abstellplatz die vorhandenen Höhenangaben nicht ausreichen, um die Höhe dieser Bauwerke in ihrer Gesamtlänge beurteilen zu können, dies insbesondere in Bezug auf den maßgeblichen Geländeverlauf vor Bauführung.“
- b)Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts sind die Ausführungen des beigezogenen Bausachverständigen betreffend die Aussagekräftigkeit der vorgelegten Planunterlagen bestens nachvollziehbar und sehr einleuchtend, dies insbesondere bei einem Blick auf die vorliegenden Planunterlagen. Aus den Plandarstellungen ist nämlich zu entnehmen, dass das streitverfangene Bauvorhaben ua die Errichtung von mehreren Stützmauern im Abstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle **11/12 KG X umfasst, wobei eine längere Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Weiters sind Stützmauern im Abstandsbereich nördlich und östlich eines geplanten PKW-Abstellplatzes sowie im Eingangsbereich auf Höhe des ersten Obergeschosses vorgesehen. All diese Stützmauern sind im Grenzabstandsbereich situiert. Aus den Plandarstellungen ist nämlich zu entnehmen, dass das streitverfangene Bauvorhaben ua die Errichtung von mehreren Stützmauern im Abstandsbereich des Bauplatzes zur Nachbarparzelle **11/12 KG römisch zehn umfasst, wobei eine längere Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Weiters sind Stützmauern im Abstandsbereich nördlich und östlich eines geplanten PKW-Abstellplatzes sowie im Eingangsbereich auf Höhe des ersten Obergeschosses vorgesehen. All diese Stützmauern sind im Grenzabstandsbereich situiert. Die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 sieht für derartige Stützmauern in den Mindestabstandsflächen vor, dass diese nur eine Höhe von insgesamt zwei Metern (Gewerbe- und Industriegebiet mit der Statthaftigkeit einer größeren Höhe ist vorliegend nicht gegeben) haben dürfen, und zwar gemessen vom höheren anschließenden Gelände, außer der betroffene Nachbar stimmte einer größeren Höhe nachweislich zu.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 sieht für derartige Stützmauern in den Mindestabstandsflächen vor, dass diese nur eine Höhe von insgesamt zwei Metern (Gewerbe- und Industriegebiet mit der Statthaftigkeit einer größeren Höhe ist vorliegend nicht gegeben) haben dürfen, und zwar gemessen vom höheren anschließenden Gelände, außer der betroffene Nachbar stimmte einer größeren Höhe nachweislich zu. Um die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens entsprechend der soeben aufgezeigten baurechtlichen Vorschrift beurteilen zu können, bedarf es in den Einreichunterlagen entsprechender Höhenangaben, welche gegenständlich aber fehlen. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers enthält der Plan „Ansichten Schnitt A-A“ nicht die notwendigen Höhenangaben, fehlt in dieser Plandarstellung doch der maßgebliche Geländeverlauf entlang der Grundstücksgrenze. In diesem Plan wurde vielmehr die bestehende und abzutragende Mauer eingetragen und mit Höhenangaben versehen, allerdings ist die Höhenlinie dieser bestehenden Mauer nicht verfahrensmaßgeblich, da die Bestimmung des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 eindeutig auf den Geländeverlauf abstellt. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers enthält der Plan „Ansichten Schnitt A-A“ nicht die notwendigen Höhenangaben, fehlt in dieser Plandarstellung doch der maßgebliche Geländeverlauf entlang der Grundstücksgrenze. In diesem Plan wurde vielmehr die bestehende und abzutragende Mauer eingetragen und mit Höhenangaben versehen, allerdings ist die Höhenlinie dieser bestehenden Mauer nicht verfahrensmaßgeblich, da die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 eindeutig auf den Geländeverlauf abstellt. Das in der „Ansicht Ost“ sowie im „Schnitt A-A“ dargestellte bestehende Terrain an der ostseitigen Fassade sowie entlang der Schnittlinie A-A ist vorliegend ebenso wenig hilfreich, da es nach der Vorschrift des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 auf das an die Stützmauern anschließende Gelände, und zwar das höhere anschließende Gelände, ankommt. Davon abgesehen weisen die Darstellungen des Bestandsterrains keine aussagekräftigen Höhenangaben auf. Das in der „Ansicht Ost“ sowie im „Schnitt A-A“ dargestellte bestehende Terrain an der ostseitigen Fassade sowie entlang der Schnittlinie A-A ist vorliegend ebenso wenig hilfreich, da es nach der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 auf das an die Stützmauern anschließende Gelände, und zwar das höhere anschließende Gelände, ankommt. Davon abgesehen weisen die Darstellungen des Bestandsterrains keine aussagekräftigen Höhenangaben auf. Vom Sachverständigen wurde bei seiner Befragung klar dargelegt, dass der maßgebliche Geländeverlauf in Bezug auf die Frage des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 in den Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt worden ist, da (anstelle des Geländeverlaufes) die Höhenlinie der bestehenden Grenzmauer in der Plandarstellung eingetragen worden ist, auf welche Höhenlinie es gegenständlich aber nicht ankommt.Vom Sachverständigen wurde bei seiner Befragung klar dargelegt, dass der maßgebliche Geländeverlauf in Bezug auf die Frage des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in den Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt worden ist, da (anstelle des Geländeverlaufes) die Höhenlinie der bestehenden Grenzmauer in der Plandarstellung eingetragen worden ist, auf welche Höhenlinie es gegenständlich aber nicht ankommt. Der Beschwerdeführer ist auch mit seiner Argumentation im Schriftsatz vom 17.11.2015 nicht im Recht, dass aus den vorliegenden Unterlagen durch einfache mathematische Operationen die jeweiligen Geländesprünge für den beteiligten Fachmann einfach zu erschließen und nachrechenbar wären, zumal – wie bereits vorhin aufgezeigt – die zur Beantwortung der Frage des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 maßgeblichen Höhenlinien, nämlich die an die beantragten Stützmauern im Grenzabstandsbereich jeweils höher anschließenden Geländelinien, in den vorgelegten Planunterlagen nicht eingetragen worden sind.Der Beschwerdeführer ist auch mit seiner Argumentation im Schriftsatz vom 17.11.2015 nicht im Recht, dass aus den vorliegenden Unterlagen durch einfache mathematische Operationen die jeweiligen Geländesprünge für den beteiligten Fachmann einfach zu erschließen und nachrechenbar wären, zumal – wie bereits vorhin aufgezeigt – die zur Beantwortung der Frage des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 maßgeblichen Höhenlinien, nämlich die an die beantragten Stützmauern im Grenzabstandsbereich jeweils höher anschließenden Geländelinien, in den vorgelegten Planunterlagen nicht eingetragen worden sind. Zudem wurde vom Sachverständigen bei der Verhandlung am 14.10.2015 dargelegt, dass bezüglich der ostseitig des geplanten PKW-Abstellplatzes sowie im Eingangsbereich beim ersten Obergeschoß vorgesehenen Stützmauern überhaupt jegliche Angaben in den Einreichunterlagen fehlen, um deren jeweilige Höhe nachvollziehen zu können, welcher Umstand vom erkennenden Verwaltungsgericht einwandfrei durch eine Einsichtnahme in die vorgelegten Plandarstellungen nachvollzogen werden konnte. Fehlen aber überhaupt jegliche Angaben in den Planunterlagen, um die nach § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 maßgebliche Höhe der Stützmauern bestimmen zu können, oder liegen nur nicht brauchbare Höhenangaben vor, dies in Bezug auf die geplante Grenzmauer, da hier nur Höhenangaben bezogen auf die nicht maßgebliche Höhenlinie der bestehenden Grenzmauer erfolgten, nicht aber bezogen auf das maßgebliche Gelände, so können auch nicht durch einfache mathematische Operationen die jeweiligen Geländesprünge von einem Fachmann einfach erschlossen und nachgerechnet werden, wenn schon die entscheidenden Ausgangsparameter fehlen.Fehlen aber überhaupt jegliche Angaben in den Planunterlagen, um die nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 maßgebliche Höhe der Stützmauern bestimmen zu können, oder liegen nur nicht brauchbare Höhenangaben vor, dies in Bezug auf die geplante Grenzmauer, da hier nur Höhenangaben bezogen auf die nicht maßgebliche Höhenlinie der bestehenden Grenzmauer erfolgten, nicht aber bezogen auf das maßgebliche Gelände, so können auch nicht durch einfache mathematische Operationen die jeweiligen Geländesprünge von einem Fachmann einfach erschlossen und nachgerechnet werden, wenn schon die entscheidenden Ausgangsparameter fehlen. Davon ausgehend ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsfall klargestellt, dass der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG jedenfalls im Umfang der eingeforderten Ergänzung durch Vorlage einer nachvollziehbaren Höhendarstellung der geplanten Stützmauer an der Grundgrenze des Bauplatzes (zur Nachbarparzelle **11/12 KG X) gemäß Punkt 1. des Schreibens der belangten Behörde an den Bauwerber vom 27.05.2015 zu Recht ergangen ist, da ohne diese nachgeforderte Unterlage die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß der Gesetzesvorschrift des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 nicht beurteilbar ist. Davon ausgehend ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsfall klargestellt, dass der von der belangten Behörde erteilte Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG jedenfalls im Umfang der eingeforderten Ergänzung durch Vorlage einer nachvollziehbaren Höhendarstellung der geplanten Stützmauer an der Grundgrenze des Bauplatzes (zur Nachbarparzelle **11/12 KG römisch zehn) gemäß Punkt 1. des Schreibens der belangten Behörde an den Bauwerber vom 27.05.2015 zu Recht ergangen ist, da ohne diese nachgeforderte Unterlage die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß der Gesetzesvorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 nicht beurteilbar ist. Da diesem Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen worden ist, erfolgte die in Beschwerde gezogene Zurückweisungsentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X gemäß Bescheid vom 01.07.2015 rechtskonform, da allein dieser Mangel des Anbringens des Bauwerbers, der trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG nicht behoben wurde, die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu tragen vermag.Da diesem Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen worden ist, erfolgte die in Beschwerde gezogene Zurückweisungsentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn gemäß Bescheid vom 01.07.2015 rechtskonform, da allein dieser Mangel des Anbringens des Bauwerbers, der trotz eines erteilten Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behoben wurde, die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde zu tragen vermag. Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unberechtigt, weshalb diese folgerichtig als unbegründet abzuweisen war. Im Sinne einer Spruchverbesserung sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich veranlasst, den begründenden zweiten Halbsatz aus dem Spruch zu entfernen, da dieser Halbsatz – vom Inhalt her betrachtet - zur Begründung gehört und nicht Gegenstand des Spruches ist.
- c)Im Zusammenhang mit der Errichtung mehrerer Stützmauern im Grenzabstandsbereich des Bauplatzes steht auch die Vornahme entsprechender Geländeveränderungen auf dem Bauplatz insbesondere durch Abgrabung, aber allenfalls auch durch Aufschüttung. Der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige hat bei der mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 ausgeführt, dass die nordseitige Stützmauer im Bereich des geplanten PKW-Abstellplatzes eine Höhe von 2,40 Metern hat. Aus dieser Aussage und aus der „Ansicht Ost“ der eingereichten Planunterlagen mit dem in dieser Ansicht eingetragenen Bestandsterrain an der Fassade des geplanten Gebäudes lässt sich ableiten, dass vorhabensgegenständlich auch eine Geländeabtragung im Ausmaß von mehr als 1,5 Meter ist. Nach den Bestimmungen des § 49 TBO 2011 ist in Ansehung einer derartigen Geländeabgrabung der Baubehörde ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.Nach den Bestimmungen des Paragraph 49, TBO 2011 ist in Ansehung einer derartigen Geländeabgrabung der Baubehörde ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat der Bauwerber bezüglich der aufgezeigten Geländeabgrabung keine Anzeige bei der belangten Behörde eingebracht, vielmehr hat er hinsichtlich dieser Abgrabung, die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in Zusammenhang steht, ein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt, womit entsprechend der Regelung des § 49 Abs 2 TBO 2011 über die vorzunehmende Geländeabgrabung in der angestrebten Baubewilligung zu entscheiden ist.Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat der Bauwerber bezüglich der aufgezeigten Geländeabgrabung keine Anzeige bei der belangten Behörde eingebracht, vielmehr hat er hinsichtlich dieser Abgrabung, die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in Zusammenhang steht, ein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt, womit entsprechend der Regelung des Paragraph 49, Absatz 2, TBO 2011 über die vorzunehmende Geländeabgrabung in der angestrebten Baubewilligung zu entscheiden ist. Dementsprechend war die belangte Behörde auch berechtigt, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Abgrabung mit dem strittigen Verbesserungsauftrag vom 27.05.2015 einzufordern, gleichermaßen konnte sie bezüglich der Abgrabung einen Geländeschnitt dem Bauwerber abverlangen, sodass auch in dieser Hinsicht der Verbesserungsauftrag gemäß Punkt 1. des Schreibens der belangten Behörde an den Bauwerber vom 27.05.2015 als berechtigt zu beurteilen ist. Nachdem auch die aufgetragene Schnittdarstellung in Bezug auf die vorhabensgegenständliche Abgrabung vom Bauwerber nicht beigebracht worden ist, vermag auch diese Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages die angefochtene Zurückweisungsentscheidung zu stützen.
- d)Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich grundsätzlich, auf die weiteren Punkte des Verbesserungsauftrages vom 27.05.2015 und deren Berechtigung einzugehen. Der Vollständigkeit halber darf dazu seitens des erkennenden Gerichts Folgendes bemerkt werden: Bezüglich der Baugrubensicherung ist der Rechtsmittelwerber damit im Recht, dass die Art der Sicherung einer Baugrube eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens ist, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts (vgl dazu die VwGH-Entscheidungen vom 08.06.2011, Zl 2009/05/0030, und vom 07.09.2004, Zl 2004/05/0139).Bezüglich der Baugrubensicherung ist der Rechtsmittelwerber damit im Recht, dass die Art der Sicherung einer Baugrube eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens ist, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts vergleiche dazu die VwGH-Entscheidungen vom 08.06.2011, Zl 2009/05/0030, und vom 07.09.2004, Zl 2004/05/0139). Dementsprechend war die belangte Behörde nicht berechtigt, Unterlagen über die geplante Baugrubensicherung vom Rechtsmittelwerber zur Durchführung des vorliegend in Prüfung stehenden Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Soweit die Baubehörde damit zusammenhängend eine voraussichtlich notwendig werdende Beanspruchung von angrenzendem Fremdgrund für möglich hält, ist darauf hinzuweisen, dass nach den vorgelegten Unterlagen und nach der diesbezüglich klaren Erklärung des Beschwerdeführers, derzeit keine Fremdgrundinanspruchnahme geplant ist, womit eine Beanspruchung des Nachbargrundstückes auch noch nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein kann. Zutreffend hat der Rechtsmittelwerber auch aufgezeigt, dass in Ansehung der Zugangstreppe an der östlichen Grundgrenze von der Baubehörde nicht eine Abänderung der Einreichpläne gefordert werden kann. Zwar ist die Baubehörde verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch seines Vorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (vgl die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197, und vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0007), doch handelt es sich bei diesem von der belangten Behörde angenommenen Widerspruch des Bauprojekts zur Bestimmung des § 6 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 16 TBO 2011, der auch nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts gegeben sein dürfte, nicht um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, sondern um eine Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0213), sodass im Falle der Nichtänderung des Projekts mit Antragsabweisung vorzugehen wäre.Zwar ist die Baubehörde verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch seines Vorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern vergleiche die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197, und vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0007), doch handelt es sich bei diesem von der belangten Behörde angenommenen Widerspruch des Bauprojekts zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011, der auch nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts gegeben sein dürfte, nicht um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern um eine Unzulänglichkeit, die nicht die Vollständigkeit des Antrages, sondern seine Erfolgsaussichten betrifft (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0213), sodass im Falle der Nichtänderung des Projekts mit Antragsabweisung vorzugehen wäre. Im Gegenstandsfall hätte die belangte Behörde den Bauwerber durchaus auf den von ihr angenommenen Widerspruch zur Gesetzesvorschrift des § 6 Abs 2 TBO 2011 hinzuweisen gehabt, doch hätte sie dem Bauwerber keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG in Bezug auf die Zugangstreppe entsprechend dem Punkt 3. des Schreibens vom 27.05.2015 erteilen dürfen. Für den Fall, dass der Bauwerber trotz entsprechenden Hinweises durch die Baubehörde an seinem Vorhaben festhielte, wäre sodann der Antrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen.Im Gegenstandsfall hätte die belangte Behörde den Bauwerber durchaus auf den von ihr angenommenen Widerspruch zur Gesetzesvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, TBO 2011 hinzuweisen gehabt, doch hätte sie dem Bauwerber keinen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Bezug auf die Zugangstreppe entsprechend dem Punkt 3. des Schreibens vom 27.05.2015 erteilen dürfen. Für den Fall, dass der Bauwerber trotz entsprechenden Hinweises durch die Baubehörde an seinem Vorhaben festhielte, wäre sodann der Antrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch mit seiner Argumentation im Recht, dass der in den Planunterlagen dargestellte Baubestand nicht antragsgegenständlich ist. Zwar ist entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers der am Bauplatz bereits vorhandene Baubestand nach § 1 Abs 2 lit e der Planunterlagenverordnung 1998 in seinen Umrissen und seinen Außenmaßen sehr wohl in den Planunterlagen darzustellen, dies im Lageplan, ebenso haben die Ansichten den Baubestand zu enthalten (siehe § 1 Abs 4 lit a sowie lit c der Planunterlagenverordnung 1998), doch betreffen die im Verbesserungsauftrag vom 27.05.2015 in Punkt 4. angesprochenen Unrichtigkeiten in Bezug auf die planliche Darstellung der (nicht verfahrensgegenständlichen) Wohneinheit Top 5 den Innenbereich dieser Wohnung, sodass diese Widersprüche der Plandarstellung der Wohnung Top 5 zum Baukonsens allenfalls Anlass für die Baubehörde zu einer Überprüfung und zu einem Vorgehen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 geben könnten. Zwar ist entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers der am Bauplatz bereits vorhandene Baubestand nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, der Planunterlagenverordnung 1998 in seinen Umrissen und seinen Außenmaßen sehr wohl in den Planunterlagen darzustellen, dies im Lageplan, ebenso haben die Ansichten den Baubestand zu enthalten (siehe Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, sowie Litera c, der Planunterlagenverordnung 1998), doch betreffen die im Verbesserungsauftrag vom 27.05.2015 in Punkt 4. angesprochenen Unrichtigkeiten in Bezug auf die planliche Darstellung der (nicht verfahrensgegenständlichen) Wohneinheit Top 5 den Innenbereich dieser Wohnung, sodass diese Widersprüche der Plandarstellung der Wohnung Top 5 zum Baukonsens allenfalls Anlass für die Baubehörde zu einer Überprüfung und zu einem Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 geben könnten. Allerdings kann vorliegend die nicht verfahrensgegenständliche Wohneinheit Top 5 keinen Grund für einen Verbesserungsauftrag bieten. 3) Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragene Beschwerdeargumentation vermag kein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
- a)Der Rechtsmittelwerber beklagt, die belangte Behörde habe nicht klar zum Ausdruck gebracht, was dem Anbringen eigentlich fehle. Zu diesem Beschwerdeeinwand ist festzuhalten, dass nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol Punkt 1. des Verbesserungsauftrages vom 27.05.2015 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche Planergänzungen die Baubehörde vom Rechtsmittelwerber verlangt hat. Auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Bausachverständige hat bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.10.2015 bestätigt, dass für ihn als Fachmann klar ist, welche Unterlagen aufgrund dieses Auftrages der Baubehörde vorzulegen gewesen wären. Der gegenteiligen Argumentation des Rechtsmittelwerbers kann daher nicht gefolgt werden und vermag dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
- b)Der Rechtsmittelwerber übt weiters Kritik daran, dass die Stellungnahme des Sachverständigen der belangten Behörde, welche die Grundlage für den streitverfangenen Verbesserungsauftrag gebildet habe, nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Außerdem sei in Ansehung dieses Sachverständigen der belangten Behörde bis heute nicht bekannt, ob er im Sinne des § 52 AVG rechtswirksam bestellt worden sei oder nicht.Der Rechtsmittelwerber übt weiters Kritik daran, dass die Stellungnahme des Sachverständigen der belangten Behörde, welche die Grundlage für den streitverfangenen Verbesserungsauftrag gebildet habe, nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Außerdem sei in Ansehung dieses Sachverständigen der belangten Behörde bis heute nicht bekannt, ob er im Sinne des Paragraph 52, AVG rechtswirksam bestellt worden sei oder nicht. Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, dies deshalb, da auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vom erkennenden Gericht ein eigener Bausachverständiger beigezogen worden ist, der zur Frage der Geeignetheit der eingereichten Planunterlagen zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens Stellung bezogen hat, insbesondere in Bezug auf die Beurteilbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Höhenvorgabe für Stützmauern im Grenzabstandsbereich entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011. Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, dies deshalb, da auf Ebene des Beschwerdeverfahrens vom erkennenden Gericht ein eigener Bausachverständiger beigezogen worden ist, der zur Frage der Geeignetheit der eingereichten Planunterlagen zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens Stellung bezogen hat, insbesondere in Bezug auf die Beurteilbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Höhenvorgabe für Stützmauern im Grenzabstandsbereich entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011. Zudem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, solcherart bestand für den Rechtsmittelwerber die Möglichkeit, in alle vorliegenden Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen und dazu alles vorzubringen, was seiner Sache dienlich ist. Damit sind aber allfällige Mängel des Verfahrens der belangten Behörde als saniert anzusehen.
- c)Soweit der Beschwerdeführer rügt, über seinen zweiten Fristerstreckungsantrag sei von der belangten Behörde nicht mehr entschieden worden, sondern sei einfach der bekämpfte Zurückweisungsbescheid erlassen worden, was die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste, ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach eine Pflicht der Behörde, über einen Verlängerungsantrag (in Bezug auf eine mit einem Verbesserungsauftrag gesetzte Frist) förmlich abzusprechen, nicht besteht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2006, Zl 2005/04/0118) und ein dahingehender Antrag den Fristablauf auch nicht hemmt (vgl die VwGH-Entscheidung vom 09.10.2001, Zl 2001/05/0676).Soweit der Beschwerdeführer rügt, über seinen zweiten Fristerstreckungsantrag sei von der belangten Behörde nicht mehr entschieden worden, sondern sei einfach der bekämpfte Zurückweisungsbescheid erlassen worden, was die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste, ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach eine Pflicht der Behörde, über einen Verlängerungsantrag (in Bezug auf eine mit einem Verbesserungsauftrag gesetzte Frist) förmlich abzusprechen, nicht besteht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2006, Zl 2005/04/0118) und ein dahingehender Antrag den Fristablauf auch nicht hemmt vergleiche die VwGH-Entscheidung vom 09.10.2001, Zl 2001/05/0676). In der Begründung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ist die belangte Behörde auch zutreffend auf die Angemessenheit der festgelegten Frist insofern eingegangen, als sie dargelegt hat, dass schon die ursprünglich bemessene Frist, welche über Ersuchen des Beschwerdeführers einmal um fast einen Monat verlängert worden ist, ausreichend gewesen ist, um vorhandene Unterlagen nachzureichen, muss doch die Frist nicht so lange sein, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, nicht vorhandene Unterlagen erst noch zu beschaffen. Damit ist die belangte Behörde im Recht und ist auch für das erkennende Verwaltungsgericht kein Grund erkennbar, weshalb der Rechtsmittelwerber innerhalb der gesetzten und einmal verlängerten Frist nicht in der Lage gewesen wäre, die aufgetragenen Ergänzungsunterlagen gemäß Punkt 1. des Verbesserungsauftrages vom 27.05.2015 der Baubehörde vorzulegen.
- d)Der Rechtsmittelwerber hat angekündigt, dem Landesverwaltungsgericht Tirol verbesserte Einreichunterlagen in Vorlage zu bringen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann, zumal im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044).Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann, zumal im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.03.2013, Zl 2012/09/0120, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0044). 4) Zusammenfassend ist somit in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde X völlig rechtskonform das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.11.2011 betreffend die Errichtung einer Wohnung mit Garage auf dem Grundstück **11/5 KG X (in seiner modifizierten Form) mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen hat.Zusammenfassend ist somit in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn völlig rechtskonform das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 23.11.2011 betreffend die Errichtung einer Wohnung mit Garage auf dem Grundstück **11/5 KG römisch zehn (in seiner modifizierten Form) mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen hat. Nach § 22 Abs 2 TBO 2011 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen, wobei in § 24 Abs 1 TBO 2011 festgelegt ist, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen hat. In der letztgenannten Gesetzesbestimmung werden weiters auch Mindestanforderungen an die vorzulegenden Planunterlagen näher ausgeführt. Nach Paragraph 22, Absatz 2, TBO 2011 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen, wobei in Paragraph 24, Absatz eins, TBO 2011 festgelegt ist, dass die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen hat. In der letztgenannten Gesetzesbestimmung werden weiters auch Mindestanforderungen an die vorzulegenden Planunterlagen näher ausgeführt. Die Tiroler Landesregierung hat auch die gesetzlich vorgesehene Verordnung in Kraft gesetzt, und zwar die Planunterlagenverordnung 1998. Diese Planunterlagenverordnung 1998 sieht nun in mehreren Bestimmungen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes (wie vorliegend gegeben), aber auch für die Errichtung oder die Änderung sonstiger baulicher Anlagen vor, dass dem Bauansuchen Planunterlagen anzuschließen sind, die insbesondere Ansichten und Schnitte zu umfassen haben, welche den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung enthalten (siehe § 1 Abs 4 lit b sowie Abs 5 lit d und § 3 Abs 3 lit b sowie Abs 4 lit b der Planunterlagenverordnung 1998). Diese Planunterlagenverordnung 1998 sieht nun in mehreren Bestimmungen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes (wie vorliegend gegeben), aber auch für die Errichtung oder die Änderung sonstiger baulicher Anlagen vor, dass dem Bauansuchen Planunterlagen anzuschließen sind, die insbesondere Ansichten und Schnitte zu umfassen haben, welche den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung enthalten (siehe Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, sowie Absatz 5, Litera d und Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, sowie Absatz 4, Litera b, der Planunterlagenverordnung 1998). Im Falle einer gebäudebezogenen Bauführung hat auch der Lageplan die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes zu beinhalten (vgl § 1 Abs 2 lit h der Planunterlagenverordnung 1998).Im Falle einer gebäudebezogenen Bauführung hat auch der Lageplan die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes zu beinhalten vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, der Planunterlagenverordnung 1998). Bei Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung haben die Unterlagen insbesondere einen Geländeschnitt, den ursprünglichen Geländeverlauf und den aufgrund der Aufschüttung oder Abgrabung sich ergebenden Geländeverlauf einschließlich der Böschungsneigungen zu enthalten (§ 4 Abs 3 lit c der Planunterlagenverordnung 1998).Bei Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung haben die Unterlagen insbesondere einen Geländeschnitt, den ursprünglichen Geländeverlauf und den aufgrund der Aufschüttung oder Abgrabung sich ergebenden Geländeverlauf einschließlich der Böschungsneigungen zu enthalten (Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, der Planunterlagenverordnung 1998). Den gegenständlich in Prüfung stehenden Planunterlagen fehlt insbesondere eine Darstellung des Geländeverlaufes vor und nach der Bauführung, sodass vorliegend die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vor allem dahingehend nicht beurteilt werden kann, ob die geplanten Stützmauern im Grenzabstandsbereich die gesetzliche Höhenvorgabe des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 einhalten. Den gegenständlich in Prüfung stehenden Planunterlagen fehlt insbesondere eine Darstellung des Geländeverlaufes vor und nach der Bauführung, sodass vorliegend die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vor allem dahingehend nicht beurteilt werden kann, ob die geplanten Stützmauern im Grenzabstandsbereich die gesetzliche Höhenvorgabe des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 einhalten. Damit im Zusammenhang stehend ist auch die Höhe der Geländeveränderung am Bauplatz durch Abgrabung und Aufschüttung nicht nachvollziehbar, solcherart kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob der angrenzende Nachbar der Geländeveränderung entsprechend der Bestimmung des § 49 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011 allenfalls seine Zustimmung erteilen müsste.Damit im Zusammenhang stehend ist auch die Höhe der Geländeveränderung am Bauplatz durch Abgrabung und Aufschüttung nicht nachvollziehbar, solcherart kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob der angrenzende Nachbar der Geländeveränderung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz TBO 2011 allenfalls seine Zustimmung erteilen müsste. Insgesamt kann aufgrund der vorgelegten Planunterlagen die baurechtliche Zulässigkeit des antragsgegenständlichen Vorhabens nicht abschließend beurteilt werden, weswegen die belangte Behörde völlig zu Recht eine Ergänzung der Unterlagen im Wege eines Verbesserungsauftrages verlangt hat. Da der Bauwerber diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, wurde die angefochtene Zurückweisungsentscheidung rechtskonform getroffen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen klare Leitlinien vorgegeben, wie bei Vorliegen von Mängeln eines Anbringens im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen ist. Die im Gegenstandsfall relevanten diesbezüglichen Entscheidungen wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert.Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen klare Leitlinien vorgegeben, wie bei Vorliegen von Mängeln eines Anbringens im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen ist. Die im Gegenstandsfall relevanten diesbezüglichen Entscheidungen wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. An die aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für das erkennende Gericht vorliegend nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1842.7