Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 9§ 17§ 68Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2385-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: 1. Historisches Regulierungsverfahren: Mit Erkenntnis vom 07.11.1922, Zl ****, hat die Agrarlandesbehörde für Tirol über Antrag aller sechs Interessenten der A-Alpe und der Gemeinde Z das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der A-Alpe EZ * II KG Z eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 07.11.1922, Zl ****, hat die Agrarlandesbehörde für Tirol über Antrag aller sechs Interessenten der A-Alpe und der Gemeinde Z das Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der A-Alpe EZ * römisch zwei KG Z eingeleitet. Mit Bescheid vom 01.04.1937, Zl ****, erließ die Landeshauptmannschaft für Tirol den Regelungsplan (= Regulierungsplan) für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, bestehend aus Haupturkunde, Weidewirtschaftsplan, Forstprogramm, Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.
Kapitel II
. „Beteiligte und Anteilsrechte“ zählten die Liegenschaften der EZ * II („P“) und der EZ *1 I („I“) zu den anteilsberechtigten Liegenschaften.
Kapitel römisch zwei. „Beteiligte und Anteilsrechte“ zählten die Liegenschaften der EZ * römisch zwei („P“) und der EZ *1 römisch eins („I“) zu den anteilsberechtigten Liegenschaften. Gegen den Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, wurde Berufung erhoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 kam es zum Abschluss eines Parteienübereinkommens, das die Agrarbezirksbehörde W im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, beurkundet hat. Entsprechend dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 abgeschlossenen Parteienübereinkommen hat die Agrarbezirksbehörde W mit dem Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, den Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, abgeändert. Insbesondere wurde die Liegenschaft EZ * II KG Z („P“) als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A ausgeschieden. Die Agrarbezirksbehörde W hat zugunsten der Liegenschaft EZ * II KG Z an der A Alpe ein Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe begründet.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 kam es zum Abschluss eines Parteienübereinkommens, das die Agrarbezirksbehörde W im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, beurkundet hat. Entsprechend dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 abgeschlossenen Parteienübereinkommen hat die Agrarbezirksbehörde W mit dem Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, den Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, abgeändert. Insbesondere wurde die Liegenschaft EZ * römisch zwei KG Z („P“) als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A ausgeschieden. Die Agrarbezirksbehörde W hat zugunsten der Liegenschaft EZ * römisch zwei KG Z an der A Alpe ein Weideservitutsrecht für die eigenen überwinterten Rinder und Schafe begründet. Am 06.10.1941 hat die Agrarbezirksbehörde W neuerlich eine Verhandlung durchgeführt. Gegenstand dieser Verhandlung war ua der Wiederaufnahmeantrag der Gemeinde X vom 23.07.1941 betreffend den Regelungsplan für die „A-Alpe“ und den „A-Fraktionswald“. Wörtlich heißt es in der Niederschrift über die Verhandlung am 06.10.1941 ua:Am 06.10.1941 hat die Agrarbezirksbehörde W neuerlich eine Verhandlung durchgeführt. Gegenstand dieser Verhandlung war ua der Wiederaufnahmeantrag der Gemeinde römisch zehn vom 23.07.1941 betreffend den Regelungsplan für die „A-Alpe“ und den „A-Fraktionswald“. Wörtlich heißt es in der Niederschrift über die Verhandlung am 06.10.1941 ua: „… Der Gemeinde X stehen an den Agrargemeinschaften keine Anteilsrechte zu, jedoch verpflichten sich die Agrargemeinschaften E, A, Z, F, H, J, K, und Xer Heimweide .... Wege und Brücken zur weiteren Erhaltung zu übernehmen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Gemeinde verpflichtet werden diese Wege und Brücken oder einen Teil von ihnen zur Erhaltung zu übernehmen, so sind die betreffenden Agrargemeinschaften verpflichtet, die der Gemeinde dadurch erwachsenden Unkosten zu tragen bzw diese der Gemeinde zu ersetzen.„… Der Gemeinde römisch zehn stehen an den Agrargemeinschaften keine Anteilsrechte zu, jedoch verpflichten sich die Agrargemeinschaften E, A, Z, F, H, J, K, und Xer Heimweide .... Wege und Brücken zur weiteren Erhaltung zu übernehmen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Gemeinde verpflichtet werden diese Wege und Brücken oder einen Teil von ihnen zur Erhaltung zu übernehmen, so sind die betreffenden Agrargemeinschaften verpflichtet, die der Gemeinde dadurch erwachsenden Unkosten zu tragen bzw diese der Gemeinde zu ersetzen. Der Bürgermeister der Gemeinde X zieht seinen Wiederaufnahmeantrag betreffend die Nachbarschaft A zurück.“ Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zieht seinen Wiederaufnahmeantrag betreffend die Nachbarschaft A zurück.“ Mit Bescheid vom 10.10.1941, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde die Haupturkunde des Regulierungsplanes betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A um einen Spruchpunkt III. („Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde“) ergänzt. Mit Bescheid vom 10.10.1941, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde die Haupturkunde des Regulierungsplanes betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A um einen Spruchpunkt römisch drei. („Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde“) ergänzt.
- Weitere relevante agrarbehördliche Verfahren: Mit Schriftsatz vom 08.04.1994 hat C C vlg D als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **021, GB **022 Z („I–Hof“) und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, GB **022 Z, Gemeinde X, beantragt, zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft A das Regulierungsverfahren einzuleiten und die Anteilsrechte der Mitglieder im Verhältnis 1:1:1 festzusetzen.Mit Schriftsatz vom 08.04.1994 hat C C vlg D als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **021, GB **022 Z („I–Hof“) und somit als Mitglied der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, GB **022 Z, Gemeinde römisch zehn, beantragt, zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft A das Regulierungsverfahren einzuleiten und die Anteilsrechte der Mitglieder im Verhältnis 1:1:1 festzusetzen. Diesen Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 12.04.1994, Zl ****, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Diesen Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 12.04.1994, Zl ****, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung heißt es auszugsweise wie folgt: „Die als Nachbarschaft A bezeichnete Agrargemeinschaft wurde mit dem agrarbehördlichen Regelungsplan vom 01.04.1937 in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941 eingerichtet…. Gegen den Regelungsplan vom 01.04.1937 wurde eine Berufung eingebracht. Die Berufung wurde durch ein Parteienübereinkommen in der Verhandlung vom 09.06.1941 bereinigt. Dieses Parteienübereinkommen wurde in der Form des Nachtrages vom 16.06.1941 beurkundet und der Regelungsplan vom 01.04.1937 entsprechend abgeändert. Hinsichtlich des Antragstellers hat der Nachtrag insofern eine Änderung gebracht, als die Liegenschaft EZ * als Stammsitzliegenschaft aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist und anstelle des Anteilsrechtes ein Weideservitut begründet wurde. Da diese Änderung aufgrund eines Parteienübereinkommens erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass sie mit Einverständnis des Rechtsvorgängers des Antragstellers im Eigentum der Liegenschaft ‚P‘ vereinbart wurde. Welche Beweggründe für das Parteienübereinkommen vom 09.06.1941 maßgebend waren, ist ohne Belang. Allein maßgebend ist der mit der Rechtskraftbestätigung versehene Nachtrag vom 09.06.
- Dieser stellt eine öffentliche Urkunde dar, auf deren Grundlage die grundbücherliche Durchführung mit Beschluss des Grundbuchgerichtes zu TZ **** angeordnet wurde.“ Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 11.08.1994, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Der Landesagrarsenat hat in Übereinstimmung mit der Agrarbehörde I. Instanz festgehalten, dass sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A der für eine Regulierung maßgebende Sachverhalt nicht geändert hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 11.08.1994, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Der Landesagrarsenat hat in Übereinstimmung mit der Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgehalten, dass sich bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A der für eine Regulierung maßgebende Sachverhalt nicht geändert hat. Die gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1994, Zl ****, erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen C C hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.1995, Zl 94/07/0151-6, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es unter anderem: „Die Feststellung der Anteilsrechte in bezug auf die AG erfolgte im Regelungsplan vom 01.04.1937 in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.
- Dieser Regelungsplan ist rechtskräftig. Er erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, LGBl. Nr.
- Die Übergangsbestimmung der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, daß die aufgrund der bisher geltenden Vorschrift in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Partei, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind (§ 113 des Flurverfassungslandesgesetzes 1952, LGBl. Nr. 32, § 86 Abs. 1 des Flurverfassungslandesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 34 und § 87 Abs. 1 TFLG 1978).„Die Feststellung der Anteilsrechte in bezug auf die AG erfolgte im Regelungsplan vom 01.04.1937 in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.
- Dieser Regelungsplan ist rechtskräftig. Er erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, Landesgesetzblatt Nr.
- Die Übergangsbestimmung der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, daß die aufgrund der bisher geltenden Vorschrift in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Partei, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind (Paragraph 113, des Flurverfassungslandesgesetzes 1952, Landesgesetzblatt Nr. 32, Paragraph 86, Absatz eins, des Flurverfassungslandesgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 34 und Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1978). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Stammsitzliegenschaften entsprächen den Anteilsrechten nicht mehr, stellte selbst dann, wenn sie zuträfen, keine eine neue Entscheidung über die Anteilsrechte rechtfertigende Sachverhaltsänderung dar….“ Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 hat B B, Adresse, X, bei der Agrarbehörde den „Antrag um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft P“ eingebracht.Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 hat B B, Adresse, römisch zehn, bei der Agrarbehörde den „Antrag um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft P“ eingebracht. Mit Bescheid vom 23.03.2010, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Antrag des B B vom 15.02.2010 um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft „P“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich am 25.03.
- Da B B gegen den Bescheid vom 23.03.2010, Zl ****, keine Berufung erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 23.03.2010, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz den Antrag des B B vom 15.02.2010 um Überprüfung der Anteilsrechte der Liegenschaft „P“ wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich am 25.03.
- Da B B gegen den Bescheid vom 23.03.2010, Zl ****, keine Berufung erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. II.römisch zwei. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 hat B B, Adresse, X, den „Antrag nach § 73 lit e TFLG auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaften I EZ **021 und P EZ * an der Agrargemeinschaft A, EZ * GB Z“ gestellt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 hat B B, Adresse, römisch zehn, den „Antrag nach Paragraph 73, Litera e, TFLG auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaften römisch eins EZ **021 und P EZ * an der Agrargemeinschaft A, EZ * GB Z“ gestellt. Mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag des B B vom 04.04.2015 auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaften „I“ in EZ **021 und „P“ in EZ * an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, allesamt GB **022 Z, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Agrarbehörde hat – ausgehend von § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – erörtert, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen von einer entschiedenen Sache auszugehen sei und wörtlich ausgeführt:Die Agrarbehörde hat – ausgehend von Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – erörtert, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen von einer entschiedenen Sache auszugehen sei und wörtlich ausgeführt: „Diesfalls liegt die Identität der Sache vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in der selben ‚Sache‘ eine nochmalige Entscheidung fordert….“ Davon ausgehend hat die Agrarbehörde das Begehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Feststellung der Liegenschaft „P“ in EZ *, GB **022 Z, als Stammsitzliegenschaft interpretiert. Diese Frage sei aber bereits in den über die Anträge vom 08.04.1994 und vom 15.02.2010 eingeleiteten agrarbehördlichen Verfahren abschließend geklärt worden. Zudem hat die belangte Behörde auf das zur Aktenzahl **** bei der Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten des Amtes der Tiroler Landesregierung anhängige agrarbehördliche Verfahren verwiesen. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Regulierung der auf Grundstücken der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A zugunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft „P“ EZ *, GB **022 Z, einverleibten Dienstbarkeiten der Weide. Aufgrund des mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.10.2014, Zl ****, eingeleiteten Servitutenverfahrens stehe fest, dass mit der EZ *, GB **022 Z, nur ein Recht nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) verbunden sei und diese EZ keine anteilsberechtigte Stammsitzliegenschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A darstelle. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 hat B B, Adresse, X, vertreten durch RA in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, Beschwerde erhoben und beantragt, „der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 19.08.2015, ****, im angefochtenen Umfang aufzuheben, sowie in der Sache selbst zu entscheiden“. Hilfsweise wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, im angefochtenen Umfang aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 hat B B, Adresse, römisch zehn, vertreten durch RA in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, Beschwerde erhoben und beantragt, „der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 19.08.2015, ****, im angefochtenen Umfang aufzuheben, sowie in der Sache selbst zu entscheiden“. Hilfsweise wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, im angefochtenen Umfang aufzuheben und der belangten Behörde eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufzutragen. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht hat eine „Transkription“ der Niederschrift über die Verhandlung am 06.10.1941 eingeholt. Am 01.12.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, insbesondere jenes in der Beschwerde vom 21.09.2015 wiederholt und ergänzt hat. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zunächst stellt er allerdings klar, dass hinsichtlich der Liegenschaft EZ *, GB **022 Z („P“), ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Seine Beschwerde richte sich daher lediglich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z. Die Zurückweisung betreffend die Liegenschaft „P“ in EZ *, GB **022 Z, werde nicht bekämpft. Eine Entscheidung auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ 9, allesamt GB **022 Z, liege nicht vor, da ein solcher Antrag zur Liegenschaft EZ **021, GB **022 Z, bislang nicht gestellt und von der Behörde inhaltlich nicht behandelt worden sei. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ **021, GB **022 Z, sei somit nicht von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die belangte Behörde habe aufgrund des vorliegenden Aktes entschieden, ohne ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme vor der Entscheidungsfindung einzuräumen oder ihn einzuvernehmen. Die belangte Behörde hätte ihn darüber informieren müssen, dass sie aufgrund des vorliegenden Aktes von einer bereits entschiedenen Rechtssache ausgehe und hätte ihm die Möglichkeit einzuräumen gehabt, dazu eine Stellungnahme zu erstatten. Wäre er über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, hätte er darlegen können, dass Gegenstand seines Antrages die Liegenschaften EZ **021 und EZ *, beide GB **022 Z, seien. Er wäre damit auch in der Lage gewesen, seinen Antrag entsprechend zu modifizieren oder einzuschränken. Die belangte Behörde hätte dann das ordentliche Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, einleiten können. Die belangte Behörde hätte somit den Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen, sondern diesbezüglich das ordentliche Verfahren einleiten und über seinen Antrag entscheiden müssen. Da die belangte Behörde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme verwehrt und das Parteigehör nicht gewahrt habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der geeignet gewesen sei, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise habe zudem das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.1995, Zl 94/07/0151-6, und des Bescheides vom 23.03.2010, Zl ****, lediglich die Liegenschaft „P“ in EZ *, GB **022 Z, gewesen sei. Eine Entscheidung zur Liegenschaft „I“ EZ **021, GB **022 Z, liege nicht vor. Über den zur Liegenschaft „I“ EZ **0021, GB **022 Z, eingebrachten Antrag sei daher gesondert zu entscheiden. Von einer entschiedenen Rechtssache sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht auszugehen. Aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es die belangte Behörde unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren einzuleiten und zu führen und habe daher ihre Entscheidung mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet. IV.römisch vier. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **021, GB **022 Z („I-Hof“), Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, GB **022 Z, Gemeinde X. Weitere Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften „K“ in EZ **018, GB **022 Z, mit einem Anteilsrecht, „S“ in EZ **019, GB **022 Z, mit einem Anteilsrecht und „G“ in EZ **020, GB **022 Z, mit zwei Anteilsrechten. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **021, GB **022 Z („I-Hof“), Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, GB **022 Z, Gemeinde römisch zehn. Weitere Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft sind die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften „K“ in EZ **018, GB **022 Z, mit einem Anteilsrecht, „S“ in EZ **019, GB **022 Z, mit einem Anteilsrecht und „G“ in EZ **020, GB **022 Z, mit zwei Anteilsrechten. Der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer der Liegenschaft mit der Gutsbezeichnung „P“ in EZ *, GB **022 Z. Zugunsten dieser Liegenschaft besteht auf den Gst Nrn **1, **2 und **3 (A-Alpe) in EZ *, GB **022 Z, die Dienstbarkeit der Weide mit eigenen überwinterten Rindern und Schafen. V.römisch fünf. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt stützt sich auf den rechtskräftigen Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, und der Ergänzung vom 10.10.1941, Zl ****, sowie die im behördlichen Akt vorhandenen Grundbuchsauszüge.Dieser Sachverhalt stützt sich auf den rechtskräftigen Regulierungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, und der Ergänzung vom 10.10.1941, Zl ****, sowie die im behördlichen Akt vorhandenen Grundbuchsauszüge. VI.römisch sechs. Rechtslage:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
(7)Auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ 2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandes-gesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Feststellung der Anteilsrechte § 54.
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.Paragraph 54,
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist Paragraph 64, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen. […]“ „Einleitung des Regulierungsverfahrens § 62.
(1)Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.Paragraph 62,
(1)Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.
(2)Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.
(3)Von Amts wegen ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn die Regulierung erforderlich ist, weil
- a)die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt sind oder
- b)das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landwirtschaftskammer zu hören. […]“ „Abänderung von Regulierungsplänen § 69.
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:Paragraph 69,
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
- a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
- b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
- c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. […]“ „Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens: § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, […]
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ 3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen B B gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, soweit mit diesem Bescheid sein Antrag auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen B B gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, soweit mit diesem Bescheid sein Antrag auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2015 zugestellt. Die von seinem Rechtsvertreter am 21.09.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. In der Beschwerde heißt es wörtlich: „Der Bescheid wird insofern angefochten, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft ‚I‘ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ * je KG Z, zurückgewiesen wurde.“ Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, wird somit im Umfang der Zurückweisung des Antrages betreffend die Liegenschaft EZ **021, GB **022 Z, bekämpft. Nur diesbezüglich ist der Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. 4. In der Sache: 4.1 Zum Entscheidungsgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG).Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Agrarbehörde und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, unter anderem den Antrag des B B vom 04.04.2015 auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also eine formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
§ 17Vw
GVG der vierte Teil des AVG und damit dessen § 68 in Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG nicht anzuwenden ist.
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2015, Zl G5/2014-9). Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, unter anderem den Antrag des B B vom 04.04.2015 auf Überprüfung und Feststellung der Anteilsrechte der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also eine formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit dessen Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden ist.
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2015, Zl G5/2014-9). 4.2 Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung des/der Anteilsrechtes der Liegenschaft „I“ EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ein Antrag zur Liegenschaft EZ **021, GB **022 Z, sei bislang nicht gestellt und von der Behörde nicht inhaltlich behandelt worden. Die Entscheidung der Agrarbehörde vom 23.03.2010, Zl ****, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.1995, Zl ****, seien zur Liegenschaft „P“ in EZ *, GB **022 Z, ergangen. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ **021, GB **022 Z, liege somit eine entschiedene Sache nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Entsprechend seinem Antrag vom 04.04.2015 iVm der Beschwerde vom 21.09.2015 begehrt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 73 lit e TFLG 1996 die Überprüfung und Feststellung des/der Anteilsrechte/s der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft A in EZ *, beide GB **022 Z. Nach der zitierten Bestimmung steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder Person Anteilsrechte an agrar-gemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Es ist daher zu klären, ob im Hinblick auf seinen Antrag von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG auszugehen ist.Entsprechend seinem Antrag vom 04.04.2015 in Verbindung mit der Beschwerde vom 21.09.2015 begehrt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 die Überprüfung und Feststellung des/der Anteilsrechte/s der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft A in EZ *, beide GB **022 Z. Nach der zitierten Bestimmung steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens die Entscheidung zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder Person Anteilsrechte an agrar-gemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Es ist daher zu klären, ob im Hinblick auf seinen Antrag von einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH 31.07.2014, Zl 2013/08/0163 mit weiteren Nachweisen).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinanderzusetzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 31.07.2014, Zl 2013/08/0163 mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A erfolgte im Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrags vom 16.06.1941, Zl ****. Dieser rechtskräftige Regelungsplan erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, LGBl Nr
- Die Übergangsbestimmungen der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, außerdem die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind (§ 113 Flurverfassungslandesgesetz 1952, LGBl Nr 32, § 86 Abs 1 Flurverfassungs-landesgesetz 1969, LGBl Nr 34, § 87 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54, und § 87 Abs 1 TFLG 1996) [so schon VwGH 14.03.1995, Zl 94/07/0151]. Die Feststellung der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A erfolgte im Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrags vom 16.06.1941, Zl ****. Dieser rechtskräftige Regelungsplan erging auf der Grundlage des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1935, LGBl Nr
- Die Übergangsbestimmungen der auf das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 folgenden Flurverfassungslandesgesetze verfügten, dass die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, außerdem die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen sind (Paragraph 113, Flurverfassungslandesgesetz 1952, LGBl Nr 32, Paragraph 86, Absatz eins, Flurverfassungs-landesgesetz 1969, LGBl Nr 34, Paragraph 87, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl Nr 54, und Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1996) [so schon VwGH 14.03.1995, Zl 94/07/0151]. Bereits im Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, hat die Landeshauptmannschaft für Tirol als damals zuständige Agrarbehörde I. Instanz mit der Stammsitzliegenschaft „I“, EZ **021, GB **022 Z, ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A verbunden. Die gegen den Regelungsplan des Jahres 1937 erhobene Berufung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 durch ein Parteienübereinkommen erledigt. Dieses Parteienübereinkommen hat die historische Agrarbehörde im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, beurkundet. Durch diesen Nachtrag ergab sich betreffend das Anteilsrecht der Liegenschaft „I“ in EZ **021 GB **022 Z gegenüber dem Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, keine Änderung.Bereits im Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, hat die Landeshauptmannschaft für Tirol als damals zuständige Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit der Stammsitzliegenschaft „I“, EZ **021, GB **022 Z, ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A verbunden. Die gegen den Regelungsplan des Jahres 1937 erhobene Berufung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.06.1941 durch ein Parteienübereinkommen erledigt. Dieses Parteienübereinkommen hat die historische Agrarbehörde im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, beurkundet. Durch diesen Nachtrag ergab sich betreffend das Anteilsrecht der Liegenschaft „I“ in EZ **021 GB **022 Z gegenüber dem Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, keine Änderung. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, sei aufgrund eines Übertragungsfehlers der Liegenschaft „I“ in EZ **021 GB **022 Z kein zweites Anteilsrecht zuerkannt worden, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Regelungsplanes vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, nicht weiter beachtlich. Es bestand somit auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungen durchzuführen.Die anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, im Nachtrag vom 16.06.1941, Zl ****, sei aufgrund eines Übertragungsfehlers der Liegenschaft „I“ in EZ **021 GB **022 Z kein zweites Anteilsrecht zuerkannt worden, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Regelungsplanes vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, nicht weiter beachtlich. Es bestand somit auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungen durchzuführen. Das auf § 73 lit e TFLG 1996 gestützte Begehren des Beschwerdeführers richtet sich auf die Feststellung des Anteilsrechtes der Liegenschaft „I“ in EZ **021, GB **022 Z. Da zum Anteilsrecht der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ 9, beide GB **022 Z, eine rechtskräftige Feststellung – Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, – vorliegt, war der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Feststellung und Überprüfung der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Das auf Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestützte Begehren des Beschwerdeführers richtet sich auf die Feststellung des Anteilsrechtes der Liegenschaft „I“ in EZ **021, GB **022 Z. Da zum Anteilsrecht der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ 9, beide GB **022 Z, eine rechtskräftige Feststellung – Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, – vorliegt, war der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Feststellung und Überprüfung der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf § 73 lit e TFLG 1996 gestützt hat, prüft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage, ob dieser Antrag zurückzuweisen wäre, wenn er als Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens im Sinne des § 62 Abs 1 TFLG 1996 oder als Antrag auf Abänderung des geltenden Regulierungsplanes im Sinne des § 69 TFLG 1969 zu qualifizieren ist. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestützt hat, prüft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage, ob dieser Antrag zurückzuweisen wäre, wenn er als Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, TFLG 1996 oder als Antrag auf Abänderung des geltenden Regulierungsplanes im Sinne des Paragraph 69, TFLG 1969 zu qualifizieren ist. Der Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, – er entspricht nach der heutigen Terminologie dem Regulierungsplan nach § 65 TFLG 1996 – gilt aufgrund der bereits zitierten Übergangsbestimmungen (zuletzt § 87 Abs 1 TFLG 1996) nach wie vor. Von einer im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers relevanten Änderung der Rechtslage ist nicht auszugehen.Der Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, – er entspricht nach der heutigen Terminologie dem Regulierungsplan nach Paragraph 65, TFLG 1996 – gilt aufgrund der bereits zitierten Übergangsbestimmungen (zuletzt Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1996) nach wie vor. Von einer im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers relevanten Änderung der Rechtslage ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde dargelegt, inwiefern sich die entscheidungsrelevante Sachlage betreffend das mit der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, geändert hat. Selbst wenn eine solche Änderung eingetreten wäre, ergibt sich nicht zwangsläufig ein Anspruch auf eine neue Entscheidung. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt vielmehr von der/den anzuwenden Verwaltungsvorschrift/en ab (so bereits VwGH 14.03.1995, Zl 94/07/0151). § 62 Abs 1 TFLG 1996 sieht vor, dass das Regulierungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten ist. Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren nach § 62 Abs 2 TFLG 1996 einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung erklären. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung es rechtlich zulässt, bei Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eine neuerliche Regulierung durchzuführen, kommt eine solche Neuregulierung nur auf Antrag einer im Gesetz festgesetzten Mindestanzahl der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes oder von Amts wegen in Betracht. Einem Einzelnen bietet es jedenfalls keinen Anspruch auf Durchführung einer neuen Regulierung.Paragraph 62, Absatz eins, TFLG 1996 sieht vor, dass das Regulierungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten ist. Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren nach Paragraph 62, Absatz 2, TFLG 1996 einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung erklären. Unabhängig davon, ob diese Bestimmung es rechtlich zulässt, bei Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eine neuerliche Regulierung durchzuführen, kommt eine solche Neuregulierung nur auf Antrag einer im Gesetz festgesetzten Mindestanzahl der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes oder von Amts wegen in Betracht. Einem Einzelnen bietet es jedenfalls keinen Anspruch auf Durchführung einer neuen Regulierung. Die Voraussetzungen für die Abänderung von Regulierungsplänen definiert § 69 TFLG
- Eine Abänderung setzt den Antrag der Agrargemeinschaft und bei Gemeindeguts-agrargemeinschaften den Antrag der Gemeinde voraus oder ist von Amts wegen von der Agrarbehörde durchzuführen. Anträge der Agrargemeinschaft oder der Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organs beruhen.Die Voraussetzungen für die Abänderung von Regulierungsplänen definiert Paragraph 69, TFLG
- Eine Abänderung setzt den Antrag der Agrargemeinschaft und bei Gemeindeguts-agrargemeinschaften den Antrag der Gemeinde voraus oder ist von Amts wegen von der Agrarbehörde durchzuführen. Anträge der Agrargemeinschaft oder der Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organs beruhen. Ein einzelnes Mitglied der Agrargemeinschaft hat nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs 1 TFLG 1996 keinen Anspruch auf Abänderung der Regulierungspläne.Ein einzelnes Mitglied der Agrargemeinschaft hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 keinen Anspruch auf Abänderung der Regulierungspläne. Auch wenn der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 als Antrag auf Neuregulierung im Sinne des § 62 Abs 1 TFLG 1996 oder auf Abänderung des geltenden Regulierungsplanes im Sinne des § 69 Abs 1 TFLG 1996 zu qualifizieren wäre, ist von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG auszugehen und der Antrag vom 04.04.2015 dementsprechend zurückzuweisen. Auch wenn der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 als Antrag auf Neuregulierung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, TFLG 1996 oder auf Abänderung des geltenden Regulierungsplanes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 zu qualifizieren wäre, ist von einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG auszugehen und der Antrag vom 04.04.2015 dementsprechend zurückzuweisen. VIII.römisch acht. Ergebnis: Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 hat der Beschwerdeführer eine auf § 73 lit e TFLG 1996 gestützte Feststellung zum Anteilsrecht der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, beantragt. Zu diesem Antragsrecht wurde im Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, idF des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, eine rechtskräftige Feststellung getroffen. Dieser Regelungsplan gilt nach wie vor. Der auf § 73 lit e TFLG 1996 gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 war daher
§ 68
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen.Mit Schriftsatz vom 04.04.2015 hat der Beschwerdeführer eine auf Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestützte Feststellung zum Anteilsrecht der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, beantragt. Zu diesem Antragsrecht wurde im Regelungsplan vom 01.04.1937, Zl ****, in der Fassung des Nachtrages vom 16.06.1941, Zl ****, eine rechtskräftige Feststellung getroffen. Dieser Regelungsplan gilt nach wie vor. Der auf Paragraph 73, Litera e, TFLG 1996 gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 war daher
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückweisen. Selbst wenn das Begehren des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 als Antrag auf Neuregulierung im Sinne des § 62 TFLG oder auf Abänderung des geltenden Regulierungsplans im Sinne des § 69 Abs 1 TFLG 1996 qualifiziert wird, besteht zugunsten des Beschwerdeführers kein Anspruch auf eine Entscheidung. Auch bei einer solchen Auslegung ist der Antrag vom 04.04.2015 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Selbst wenn das Begehren des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 als Antrag auf Neuregulierung im Sinne des Paragraph 62, TFLG oder auf Abänderung des geltenden Regulierungsplans im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, TFLG 1996 qualifiziert wird, besteht zugunsten des Beschwerdeführers kein Anspruch auf eine Entscheidung. Auch bei einer solchen Auslegung ist der Antrag vom 04.04.2015 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers leidet der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, an keiner Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen B B gegen den zitierten Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2015 auf Feststellung des Anteilsrechts der Liegenschaft „I“ in EZ **021 an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Nachbarschaft A in EZ *, beide GB **022 Z, von einer entschiedenen Sache auszugehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Insbesondere konnte das Landes-verwaltungsgericht Tirol auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.1995, 94/07/0151, zurückgreifen. Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2385.3