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{'item': 'LVwG-2015/38/2998-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/2998-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Antrag auf Absehung von der gerichtlichen Versteigerung wird

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Absehung von der gerichtlichen Versteigerung wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Grundverkehrsanzeige vom 08.07.2005 zeigten Herr A A und Frau B B, beide vertreten durch Herrn Notar Dr. C C, Y, Adresse, den Kaufvertrag vom 27.06.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Z an. Mit dem Kaufvertrag erwarben Herr A und Frau B die Grundstücke 2** und 1** in EZ neu, Grundbuch X, von Frau D D. Unter Punkt VIII des Vertrages gaben die Erwerber

§ 11

Tiroler Grundverkehrsgesetz die Erklärung ab, dass sie durch diesen Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen werden und dass sie die vertragsgegenständlichen Grundstücke innerhalb der Frist von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bebauen würden.Mit Grundverkehrsanzeige vom 08.07.2005 zeigten Herr A A und Frau B B, beide vertreten durch Herrn Notar Dr. C C, Y, Adresse, den Kaufvertrag vom 27.06.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Z an. Mit dem Kaufvertrag erwarben Herr A und Frau B die Grundstücke 2** und 1** in EZ neu, Grundbuch römisch zehn, von Frau D D. Unter Punkt römisch acht des Vertrages gaben die Erwerber

Paragraph 11, Tiroler Grundverkehrsgesetz die Erklärung ab, dass sie durch diesen Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen werden und dass sie die vertragsgegenständlichen Grundstücke innerhalb der Frist von 5 Jahren ab Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bebauen würden. Zu diesem Rechtserwerb wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z am 13.07.2005, zur Zahl ****2 die Bestätigung der Anzeige ausgestellt. Am 07.07.2010 wurde von den Erwerbern der Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist auf weitere 5 Jahre bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Mit Schreiben vom 10.06.2010 führte Herr A in einem weiteren Schreiben noch zusätzliche Gründe für eine Verlängerung der Bebauungsfrist aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.07.2015, Zahl ****3 wurde schließlich die Bebauungsfrist um weitere 5 Jahre erstreckt. Zugestellt wurde der Bescheid am 13.07.2010. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z wurde in weiterer Folge am 6.5.2015 eine Überprüfung der Bebauung der Grundstücke durchgeführt und es stellte sich heraus, dass das Grundstück 1**, in EZ **7**, Grundbuch X, nach wie vor nicht bebaut ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2015, ****1 stellte die Bezirkshauptmannschaft Z als Grundverkehrsbehörde

§ 11

Abs 4 erster Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 fest, dass das Grundstück 1** durch die Rechtserwerber innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren nicht bebaut wurde.Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Z wurde in weiterer Folge am 6.5.2015 eine Überprüfung der Bebauung der Grundstücke durchgeführt und es stellte sich heraus, dass das Grundstück 1**, in EZ **7**, Grundbuch römisch zehn, nach wie vor nicht bebaut ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2015, ****1 stellte die Bezirkshauptmannschaft Z als Grundverkehrsbehörde

Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 fest, dass das Grundstück 1** durch die Rechtserwerber innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren nicht bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung erhoben Herr A A und Frau B B fristgerecht Beschwerde und führten darin aus, dass sie, wie bereits zuvor bei der Bezirkshauptmannschaft Z ausgeführt, durch den Verlust des Eigentums am gegenständlichen Grundstück extrem belastet würden. Der Verlust des Eigentums an dem Grundstück würde für sie eine unbillige Härte darstellen. Deshalb würde eine mündliche Verhandlung zur Darlegung der unverschuldeten Umstände beantragt werden. Des Weiteren wurde das Begehren gestellt, von der gerichtlichen Versteigerung Abstand zu nehmen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Kaufvertrages vom 27.06.2005 in Punkt VIII auf Seite 6 des Kaufvertrages erklärt haben, dass das Grundstück 1** innerhalb von 5 Jahren von ihnen bebaut wird.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Kaufvertrages vom 27.06.2005 in Punkt römisch acht auf Seite 6 des Kaufvertrages erklärt haben, dass das Grundstück 1** innerhalb von 5 Jahren von ihnen bebaut wird. Des Weiteren steht fest, dass die Frist einmalig um weitere 5 Jahre verlängert wurde und diese Frist am 13.07.2015 abgelaufen ist. Des Weiteren steht noch fest, dass das Grundstück bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bebaut wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl ****1. Aus dem Akt ergeben sich alle wesentlichen Daten betreffend die Abgabe der Erklärung, die Verlängerung der Bebauungsfrist, sowie die Feststellung der Nichtbebauung. Des Weiteren wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 03.12.2015 Kontakt mit dem Bauamtsleiter der Gemeinde X telefonisch aufgenommen, der daraufhin mitteilte, dass das Grundstück bis dato nicht bebaut ist.Des Weiteren wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 03.12.2015 Kontakt mit dem Bauamtsleiter der Gemeinde römisch zehn telefonisch aufgenommen, der daraufhin mitteilte, dass das Grundstück bis dato nicht bebaut ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, trotz des Vorliegen eines Antrages, abgesehen werden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirols war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebende Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, im Ergebnis auch nicht bestritten wird und im Beschwerdeverfahren letztlich nur rechtliche Fragen zu klären waren.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, trotz des Vorliegen eines Antrages, abgesehen werden. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirols war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der maßgebende Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, im Ergebnis auch nicht bestritten wird und im Beschwerdeverfahren letztlich nur rechtliche Fragen zu klären waren. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 11Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 id

F LBGl Nr 130/2013 (kurz TGVG) ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

Paragraph 11, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LBGl Nr 130 aus 2013, (kurz TGVG) ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

§ 11

Abs 4 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wird, insbesondere nicht bebaut wird, dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

Paragraph 11, Absatz 4, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wird, insbesondere nicht bebaut wird, dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Das Grundstück 1**, in EZ **7**, Grundbuch X, wurde entsprechend den von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Erhebungen, die sich auch mit den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gedeckt haben, nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Dieser Sachverhalt wird auch von den Beschwerdeführern im Ergebnis nicht bestritten.Das Grundstück 1**, in EZ **7**, Grundbuch römisch zehn, wurde entsprechend den von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Erhebungen, die sich auch mit den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gedeckt haben, nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere wurde dieses Grundstück nicht bebaut. Dieser Sachverhalt wird auch von den Beschwerdeführern im Ergebnis nicht bestritten. Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG - verfassungsrechtlich unbedenklich - darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan wiedersprechende Nutzung, perpetuiert wird, (vgl VfGH 23.06.2010, B797/10-3).Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG - verfassungsrechtlich unbedenklich - darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan wiedersprechende Nutzung, perpetuiert wird, vergleiche VfGH 23.06.2010, B797/10-3). Wenn nun eine Bebauung entsprechend nicht durchgeführt wurde, sieht § 11 Abs 4 TGVG nunmehr ein Verfahren vor, das in zwei Fahrten abläuft.Wenn nun eine Bebauung entsprechend nicht durchgeführt wurde, sieht Paragraph 11, Absatz 4, TGVG nunmehr ein Verfahren vor, das in zwei Fahrten abläuft. Zunächst hat die zuständige Grundverkehrsbehörde so vorzugehen, dass sie die Nichtbebauung entsprechend bescheidmäßig festzustellen hat. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt wird, oder von diesem Antrag, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, von der Behörde abgesehen wird. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes 1** in EZ **7**, Grundbuch X erlassen. In dieser Phase des Verfahrens (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen.Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes 1** in EZ **7**, Grundbuch römisch zehn erlassen. In dieser Phase des Verfahrens (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung erweist sich vielmehr – ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – im Ergebnis als zutreffend. Das gegenständliche Grundstück wurde tatsächlich nicht bebaut, was auch von Seiten der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens bestritten wurde. Aus diesem Grund kommt zunächst der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß in Punkt 1 die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinn des § 11 Abs 4 zweiter Satz TGVG gestellt wird oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des § 11 Abs 4 TGVG vorliegen, ist nicht im Rahmen des reinen Feststellungsverfahrens zu prüfen. Ein derartiger Antrag auf Absehen von der Versteigerung ist auch im Sinne des Gesetzes bei der Grundverkehrsbehörde, die den Feststellungsbescheid erlassen hat, zu stellen und es sind dort auch die näheren Umstände von Seiten der Beschwerdeführer vorzubringen.Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag im Sinn des Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz TGVG gestellt wird oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG vorliegen, ist nicht im Rahmen des reinen Feststellungsverfahrens zu prüfen. Ein derartiger Antrag auf Absehen von der Versteigerung ist auch im Sinne des Gesetzes bei der Grundverkehrsbehörde, die den Feststellungsbescheid erlassen hat, zu stellen und es sind dort auch die näheren Umstände von Seiten der Beschwerdeführer vorzubringen. In diesem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wird sich diese mit den näheren Gründen auseinanderzusetzen haben und dabei auch die Schuldensituation sowie die Absicht der Beschwerdeführer, das Grundstück zu veräußern, zu berücksichtigen haben. Allerdings kann ein derartiger Antrag im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren auf die Nichtbebauung nicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden, sodass der Antrag diesbezüglich zurückzuweisen war. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.2998.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.