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{'item': 'LVwG-2014/32/3247-16'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/3247-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

letzter Satz in dieser Stellungnahme).Den Akt liegt in der Folge die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 23 Juli 2014 ein. In dieser Stellungnahme führt der Sachverständige aus, dass es sich „bei den beauftragten Instandsetzungsarbeiten erste Sicherungsmaßnahmen handelte, die eine weitere Benutzung des Wohnhauses bis zur „Großsanierung“ gewährleisten sollten“. Der Sachverständige hegte im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der „Großsanierung“ bedenken vergleiche letzter Satz in dieser Stellungnahme). Des Weiteren liegt die Stellungnahme des vorgenannten hochbautechnischen Sachverständigen vom

  1. September 2014, ein, in der Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitrahmen betreffend die Umsetzung der angefochtenen Maßnahmen sowie im Hinblick auf deren Wirtschaftlichkeit enthalten sind. Gestützt auf diese Stellungnahme erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.10.
  2. Dabei wurden Konkretisierungen hinsichtlich des Zeitrahmens betreffend die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen sowie hinsichtlich der zu verschließenden Risse vorgenommen. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 21.10.2014 hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In der umseits näher bezeichneten Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin vorerst mit, dass sie Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht gemäß § 10 AVG. Darüber hinaus begehrt der gefertigte Anwalt Kostenzahlung zu seinen Händen gemäß § 19a RAO.„In der umseits näher bezeichneten Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin vorerst mit, dass sie Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 10, AVG. Darüber hinaus begehrt der gefertigte Anwalt Kostenzahlung zu seinen Händen gemäß Paragraph 19 a, RAO. Nachstehende BESCHWERDE wird an das Landesverwaltungsgericht Land Tirol wegen Art 130 Abs 1 Z 1 BVG gerichtet:wird an das Landesverwaltungsgericht Land Tirol wegen Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG gerichtet:
  3. Belangte Behörde (§ 9 Abs 2 Z 4 und Abs 5 VwGVG)
  4. Belangte Behörde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, VwGVG) Belangte Behörde ist die Berufungsbehörde, nämlich der Gemeinderat der Gemeinde Y, der in der Sitzung vom 24.09.2014 über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.06.2012, ZI. ****5, entschieden hat.
  5. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit folge gegeben, als die Fristen des erstinstanzlichen Bescheides wie im Spruch näher ausgeführt abgeändert wurden. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.07.2014 zu ****6 ergänzende Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, um abzuklären, ob die von der Erstbehörde bescheidmäßig vorgeschriebene Maßnahme wirtschaftlich vertretbar waren; in der genannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtshofes Tirol ist nämlich ausgeführt, dass der diesbezügliche relevante Zeitpunkt jener der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist. Es wurde zu diesem Zweck von dem Gemeinderat eine Stellungnahme des Bmst. DI E E eingeholt und dieser hat mit Datum vom 23.09.2014 eine solche abgegeben. Dieser hat ausgeführt, dass (zusammengefasst) die von dem Bürgermeister der Gemeinde Y seinerzeit angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung der Nutzbarkeit des Wohnhauses wirtschaftlich vertretbar einzustufen sind. Nach Meinung der Erstbehörde waren die eingeholten Sachverständigenausführungen des Bmst. DI E E jedenfalls geeignet, um die Bewohnbarkeit des Gebäudes im Sinne des § 14 TBO 2011 zu erhalten.Es wurde zu diesem Zweck von dem Gemeinderat eine Stellungnahme des Bmst. DI E E eingeholt und dieser hat mit Datum vom 23.09.2014 eine solche abgegeben. Dieser hat ausgeführt, dass (zusammengefasst) die von dem Bürgermeister der Gemeinde Y seinerzeit angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung der Nutzbarkeit des Wohnhauses wirtschaftlich vertretbar einzustufen sind. Nach Meinung der Erstbehörde waren die eingeholten Sachverständigenausführungen des Bmst. DI E E jedenfalls geeignet, um die Bewohnbarkeit des Gebäudes im Sinne des Paragraph 14, TBO 2011 zu erhalten. Die Behörde hat jedenfalls auch die Meinung des Sachverständigen übernommen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides die vorgeschriebenen Maßnahmen jedenfalls wirtschaftlich vertretbar waren. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind rechtlich unrichtig. 2.
  6. Ausgangspunkt für die Erlassung des ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 18.06.2012 war die Berufung der Behörde, auf die Bestimmung des § 40 Abs 2 TBO
  7. Ausgangspunkt für die Erlassung des ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 18.06.2012 war die Berufung der Behörde, auf die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, TBO
  8. § 40 Abs 2 TBO lautet wie folgt:Paragraph 40, Absatz 2, TBO lautet wie folgt: „Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine Instandsetzung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen-, oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.“„Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine Instandsetzung innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erheblichen Beeinträchtigung des Orts-, Straßen-, oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.“ Die belangte Behörde hat jedenfalls die vorgenannte Bestimmung rechtswidrig angewendet. Aus der Bestimmung ist eindeutig abzuleiten, dass sich die Frage der Behebung (technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar) auf die Baugebrechen bezieht. Wie bereits die Vorinstanzen (Vorstellungsbehörde Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid vom 04.09.2013 und Landesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.07.2014) festgestellt hat, hat die Behörde von amtswegen zu klären, ob die Behebung der Baugebrechen technisch möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist. Wie bereits das Landesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.07.2014 richtig ausgeführt hat, durfte der Bürgermeister der Gemeinde Y zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides vom 18.06.2012 nicht annehmen, dass der Untergrund unter dem verfahrensgegenständlichen Gebäude zur Ruhe gekommen ist. Wie bereits im Verfahren amtsbekannt ist -diesbezüglich liegen ja Gutachten des Amtssachverständigen der Gemeinde Y vor- sind die Ursachen für die oberirdisch aufgetretenen Bauschäden nicht im Gebäude selbst gelegen sondern im Untergrund. Wie amtsbekannt, wurde von der Gemeinde Y auf dem gegenständlichen Grundstück illegal eine Deponie betrieben. Diese Deponie wurde ohne Sanierung überdeckt und dann anschließend das Grundstück von der Gemeinde Y in Bauland -ohne jegliche Einschränkung- umgewidmet. Schließlich wurde das gegenständliche Grundstück an die Beschwerdeführerin als Baugrund verkauft, mit der zivilrechtlichen Verpflichtung platzsparend reihenhausmäßig darauf zu bauen. Nach der rechtskräftigen Baubewilligung durch die Gemeinde Y wurde der Bau ausgeführt und ist die Beschwerdeführerin sowie die anderen Käufer in die Wohnhäuser eingezogen. Die nunmehrigen Baugebrechen sind darin gelegen, dass der Untergrund instabil ist daher, wie das Landesverwaltungsgericht richtig schreibt, nicht zur Ruhe gekommen ist und auch nicht zur Ruhe kommen wird, solange keine Sanierung des Untergrundes durch entsprechend bautechnische Maßnahmen erfolgt. Fest steht jedenfalls, dass durch die Vornahme der im Bescheid vom 18.06.2012 angeführten Maßnahmen eine „Behebung der Baugebrechen“ nicht erfolgen kann und nicht erfolgen wird. Eine Behebung der Baugebrechen -und zwar technisch richtig und wirtschaftlich vertretbar- ist nur darin möglich, dass der Untergrund entsprechend saniert wird. Dies bezogen auf den seinerzeitigen Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 18.06.
  9. Insoweit sind auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig, wonach die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sind. Wie bereits die Vorstellungsbehörde und nunmehr auch das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, können die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen nicht dazu führen, dass die tatsächlichen Baugebrechen behoben sind. Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund fortschreitender Setzung des Untergrundes laufend neuerlich Instandsetzungsmaßnahmen vorgeschrieben werden müssten, um einen gesetzmäßigen Zustand zu gewährleisten. Damit ist aber bereits der Wirtschaftlichkeitsfaktor nicht erreichbar und wäre es gegen jeglichen technischen und wirtschaftlichen Hausverstand im Sinne des vorgeschriebenen Bescheides vorzugehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.07.2014 Seite 9 Punkt 3 lit c Seite 10 verwiesen.Insoweit sind auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig, wonach die Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sind. Wie bereits die Vorstellungsbehörde und nunmehr auch das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, können die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen nicht dazu führen, dass die tatsächlichen Baugebrechen behoben sind. Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund fortschreitender Setzung des Untergrundes laufend neuerlich Instandsetzungsmaßnahmen vorgeschrieben werden müssten, um einen gesetzmäßigen Zustand zu gewährleisten. Damit ist aber bereits der Wirtschaftlichkeitsfaktor nicht erreichbar und wäre es gegen jeglichen technischen und wirtschaftlichen Hausverstand im Sinne des vorgeschriebenen Bescheides vorzugehen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.07.2014 Seite 9 Punkt 3 Litera c, Seite 10 verwiesen. 2.
  10. Weiters wurde durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2014 eindeutig klar gestellt, so wie schon im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 04.09.2013, dass es sich bei den gegenständlichen Verfahren um ein amtswegiges (baupolizeiliches) Verfahren handelt und daher die Behörde von amtwegen alle Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung des § 40 TBO zu prüfen hat.Weiters wurde durch den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2014 eindeutig klar gestellt, so wie schon im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 04.09.2013, dass es sich bei den gegenständlichen Verfahren um ein amtswegiges (baupolizeiliches) Verfahren handelt und daher die Behörde von amtwegen alle Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 40, TBO zu prüfen hat. Wie bereits vorgebracht, hat sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch darauf gestützt, dass weitere Setzungen auf dem Baugrund zu erwarten seien, weshalb die Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen nicht zielführend sei. Damit zielt sie aber nicht nur auf den Wirtschaftlichkeitsfaktor ab, sondern auch auf den Faktor der technischen Möglichkeit. Bis heute wurde von der Behörde aber nicht geklärt, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen überhaupt geeignet sind, die Baugebrechen technisch zu beheben. Das Baugebrechen liegt, wie bereits unter Punkt 2.
  11. ausgeführt, nicht im Hochbaubereich sondern im Untergrund. Wie bereits vom Landesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.07.2014 auf Seite 10 Mitte ausgeführt, durfte der Bürgermeister der Gemeinde Y zum Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides vom 18.06.2012 nicht annehmen, dass der Untergrund unter dem verfahrensgegenständlichen Gebäude zur Ruhe gekommen ist. Es wäre daher auch angezeigt gewesen im Sinne der obigen Ausführungen zunächst die technische Möglichkeit zu ermitteln, ob nämlich die vorgeschriebenen Maßnahmen überhaupt geeignet sind, das Gebäude in seiner Gesamtheit instand zusetzen. Die nunmehr eingeholte Stellungnahme des Bm. F F enthält jedenfalls keinerlei Ausführungen in diese Richtung, ob eine Behebung technisch durch die von ihm seinerzeit angeordneten Maßnahmen möglich ist. Auch der nunmehr angefochtene Bescheid enthält keinerlei Ausführungen zu diesem Thema der technischen Möglichkeit oder technischen Unmöglichkeit. Hiezu ist wieder darauf zu verweisen, dass es sich um ein amtwegiges Verfahren handelt und die Behörde daher von sich aus diese Fragen zu untersuchen und zu beantworten hat. Diesbezüglich wird auch auf den Vorstellungsbescheid der Landesregierung vom 09.09.2013 im Verfahren gegen eine weitere Miteigentümerin G G verwiesen (Bescheid vom 09.09.2013, GZ ****3). Dieser Bescheid erging in dem vom Bürgermeister der Gemeinde Y parallel gemäß § 40 Abs 3 TBO eingeleiteten Verfahren zur ZI. AZ ****4.Hiezu ist wieder darauf zu verweisen, dass es sich um ein amtwegiges Verfahren handelt und die Behörde daher von sich aus diese Fragen zu untersuchen und zu beantworten hat. Diesbezüglich wird auch auf den Vorstellungsbescheid der Landesregierung vom 09.09.2013 im Verfahren gegen eine weitere Miteigentümerin G G verwiesen (Bescheid vom 09.09.2013, GZ ****3). Dieser Bescheid erging in dem vom Bürgermeister der Gemeinde Y parallel gemäß Paragraph 40, Absatz 3, TBO eingeleiteten Verfahren zur ZI. AZ ****
  12. Begehren (§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG)
  13. Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) Die Beschwerdeführerin begehrt daher, der Berufung auch insoweit Folge zu geben, als die aufgetragenen Maßnahmen ersatzlos behoben werden, da mit diesen die Behebung der Baugebrechen weder technisch möglich noch wirtschaftlich vertretbar ist.
  14. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid der Gemeinde Y wurde der Beschwerdeführerin am 24.10.2014 zugestellt. Damit ist die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde ausreichend nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellt somit die ANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht Tirol, dieses wolle 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen und 2) in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin vergehen und der Berufung zur Gänze Folge geben, in dem die mit Bescheid vom 18.06.2012 aufgetragenen Maßnahmen zur Gänze ersatzlos aufgehoben werden. Innsbruck, am 21.11.2014 A A“ Auf verwaltungsgerichtliche Anfrage übermittelte die Beschwerdeführerin den Bericht der S Gmbh vom
  15. Juli 2012 betreffend die bereits durchgeführten Maßnahmen. Des Weiteren wurden auf verwaltungsgerichtliche Anfrage von der belangten Behörde das Begleitschreiben des hochbautechnischen Sachverständigen DI E der belangten Behörde vom
  16. Februar 2015, die Kostenschätzung der T Ges.mbH vom 31.1.2011, das Schreiben vom DI Dr. D vom 2.3.2011 sowie das Schreiben der T Ges.mbH vom 2.3.2011 übermittelt. Am 9.4.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde rechtsfreundlich vertreten. In der Folge wurde beim hochbautechnische Amtssachverständigen für das Beschwerdeverfahren (Ing. H H vom Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Baupolizei) ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches mit dem Gutachten vom 1.6.2015 vorliegt. Zu diesem Gutachten wurde das Parteiengehör eingeräumt. Am
  17. Oktober 2015 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen fortgeführt. Bereits im Vorfeld zu dieser Verhandlung und im Zuge dieser Verhandlung wurden von den Parteien Vorbringen erstattet bzw. Stellungnahmen abgegeben. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde beim hochbautechnischen Amtssachverständigen mit dem verwaltungsgerichtlichen Auftrag vom 27.10.2015 neuerlich ein Gutachten in Auftrag gegeben. Zusammengefasst wurde der hochbautechnische Amtssachverständige um Erstellung eines Gutachtens dahingehend ersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen und/oder Auflagen die vorläufige Weiterbenützung des hier in Rede stehenden Gebäudes zum jetzigen Zeitpunkt aus hochbautechnischer Sicht möglich ist. Dieses Gutachten liegt mit
  18. November 2015 vor und hat folgenden Inhalt: „Wie dem do. Schreiben vom 27.10.2015, Geschäftszeichen LVwG-2014/32/3247-12, entnommen werden kann, wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.06.2012 und in der Folge in dem angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 21.10.2014 Maßnahmen aufgetragen, die auf die weitere Benützung des Wohnhauses bzw. der baulichen Anlage abzielen (

§ 40Abs 3 TBO 2011).

Weiters kann dem Schreiben entnommen werden, dass weder aus dem Spruch der gemeindebehördlichen Bescheide noch aus deren Begründung hervor geht, dass die Instandsetzung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage beabsichtigt war (

§ 40Abs 2 TBO 2011).„Wie dem do. Schreiben vom 27.10.2015, Geschäftszeichen LVw

G-2014/32/3247-12, entnommen werden kann, wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.06.2012 und in der Folge in dem angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 21.10.2014 Maßnahmen aufgetragen, die auf die weitere Benützung des Wohnhauses bzw. der baulichen Anlage abzielen vergleiche Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011). Weiters kann dem Schreiben entnommen werden, dass weder aus dem Spruch der gemeindebehördlichen Bescheide noch aus deren Begründung hervor geht, dass die Instandsetzung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage beabsichtigt war vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011). Im vorgenannten Schreiben wird weiters ausgeführt, dass nachdem sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.7.2014, Zahl ****6, auf die Instandsetzung der baulichen Anlage erstreckt, dieser Zusammenhang mit § 40 Abs 3 TBO 2011 nicht gegeben ist. Insofern ist von Interesse, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen iSd § 40 Abs 3 TBO 2011 die hier in Rede stehende bauliche Anlage zurzeit vorläufig weiterhin benützbar ist, da grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.Im vorgenannten Schreiben wird weiters ausgeführt, dass nachdem sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.7.2014, Zahl ****6, auf die Instandsetzung der baulichen Anlage erstreckt, dieser Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 nicht gegeben ist. Insofern ist von Interesse, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen iSd Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 die hier in Rede stehende bauliche Anlage zurzeit vorläufig weiterhin benützbar ist, da grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die bauliche Anlage derzeit nicht benützt, haben Sie daher um die Erstellung eines Gutachtens dahingehend ersucht, ob und wenn überhaupt unter welchen Auflagen und/oder Bedingungen zum Schutz des Lebens oder die Gesundheit von Menschen die hier in Rede stehende bauliche Anlage in Ansehung der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse derzeit vorläufig weiterhin benützbar ist. Dementsprechend wird nunmehr nachstehend, die Prüfung der übermittelten Unterlagen, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013, aufbauend auf meinen am 9.11.2015, durchgeführten Ortsaugenscheines, vorgenommen.Dementsprechend wird nunmehr nachstehend, die Prüfung der übermittelten Unterlagen, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, aufbauend auf meinen am 9.11.2015, durchgeführten Ortsaugenscheines, vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, Geschäftszeichen LVwG-2014/32/3247-12, eingegangen am 29.10.

  1. • Gutachten DI E vom 14.05.2012 • Vorschlag DI E vom 12.06.2012 • Schreiben des Bürgermeisters vom 14.06.2012 • Bescheid des Bürgermeisters vom 18.06.2012 • Stellungnahme DI C vom 04.07.2012 • Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18.06.2012 • Mitteilung der rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 18.07.2012 • Schreiben DI E vom 25.09.2012 • Schreiben des Gemeindevorstandes vom 03.10.2012 • Äußerung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 29.10.2012 • Stellungnahme DI E vom 19.11.2012 • Devolutionsantrag vom 23.01.2013 • Stattgabe dieses Antrages mit 03.07.2013 • Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 04.07.2013 • Vorstellung vom 02.07.2013 • Vorstellungsbescheid vom 04.09.2013 • Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 23.11.2013 • Vorstellung vom 16.12.2013 • Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.07.2014 • Stellungnahme DI E vom 23.07.2014 • Stellungnahme DI E vom 24.09.2014 • Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 21.10.2014 • Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.11.2014 • Schreiben der Gemeinde Y vom 17.02.2015 samt Stellungnahme DI E vom 17.02.2015 • Angebot der Firma T GesmbH vom 31.01.2011 • Schreiben der Firma T vom 02.03.2011 • Schreiben DI Dr. D vom 02.03.2011 an Dr. B B • Ortsaugenschein am 29.05.2015 im Beisein von Frau A A • Mein Gutachten vom 01.06.2015, GZl. ****
  2. • Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.10.
  3. • Ortsaugenschein am 09.11.2015 im Beisein von Frau A A Befund Wie den vorliegenden Unterlagen (insbesondere den Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. E E vom 14.05.2012 und der statisch konstruktiven Stellungnahme von Herrn Bmst Dipl.-Ing. C C vom 04.07.2012) entnommen werden kann, haben sich in Y auf Grund wideren Untergrundverhältnissen die drei aneinander gebauten Reihenhäuser HNr.: 1, 3 und 5 gesetzt und in weiterer Folge sind markante Schäden an der Struktur der Gebäude entstanden, wobei in weiterer Folge aufgrund des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2015, ausschließlich auf das Objekt Adresse 1 eingegangen werden darf. Das Gebäude wurde wie aus der statisch konstruktiven Stellungnahme von Herrn Bmst Dipl.-Ing. C C vom 04.07.2012 ersichtlich und laut Aussage der Eigentümer auf einer Fundamentplatte von ca. 30 cm gegründet und zusätzlich mit einem nord- und westseitig angeordnetem Frostriegel versehen. Westlich am Gebäude angebaut, befindet sich die Garage welche in Stahlbeton (Stb.) errichtet ist. Alle Geschossdecken (Stärke ~20cm) wurden als Hohlkörperdecken vermutlich ohne Aufbeton gebaut. Der Schutzraum im Zentrum des EG Grundrisses, der rückwärtige Kellerraum, und die internen Treppenläufe bestehen aus Stahlbeton. Die Decke über der Garage ist eine Hohlkörperdecke mit Folienabdichtung. Die tragenden Wände wurden mit gebrannten Hochloch-Ziegeln errichtet. Die Dachkonstruktion besteht aus zwei gegensätzlich geneigten Pultdachkonstruktionen bestehend aus einer Tragkonstruktion mit „Pfetten“ und „Sparren“, Vollholzschalung, Feuchtigkeitsisolierung, Dach- und Konterlattung sowie Dacheindeckung mittels Dachplatten. Die von Herrn DI C in seiner Stellungnahme getätigte Aussage, dass die gewählte statische Konstruktion für ein Gebäude dieser Kategorie, mit drei Geschossen und der vorgesehenen Nutzung, ist als ausreichend anzusehen ist, kann auch von meiner Seite (insbesondere aufgrund der baulichen Abmessungen, gewählten Anordnung der tragenden Wandelemente und geringen Deckenspannweiten) geteilt werden. Wie aus den bereits genannten Gutachten ersichtlich bzw. wie im Rahmen des von meiner Seite am 09.11.2015 anlässlich des durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt werden konnte, sind Rissbilder in den tragenden Wänden und Decken vorhanden die über die zulässigen "Haarrisse" (teilweise Rissbreiten bis zu 3 cm) hinausgehen. Alle Umstände und Schäden deuten dabei auf eine Setzung des Gebäudes in Richtung Norden hin, welche wie oben bereits ausgeführt auf die im gegenständlichen Bereich vorherrschenden widrigen Untergrundverhältnisse zurückzuführen sind. Dies ist insofern von Relevanz, da dadurch bedingt seit der Erstellung des Gutachtens von Herrn Dipl.-Ing. E E vom 14.05.2012 sowie der statisch konstruktiven Stellungnahme von Herrn Bmst Dipl.-Ing. C C vom 04.07.2012, weitere Setzungen bzw. Verschlechterungen in der Istsituation aufgetreten sind. Dies haben entsprechende Nachvermessungen der Rissbreiten unter Vergleich der in den vorgenannten Gutachten angeführten Breiten sowie Vergleiche der in den Gutachten aufscheinenden Lichtbilder der Risse, ergeben. Hier darf beispielhaft auf die Deckenrisse im Kellergeschoss unterhalb des Kachelofens hingewiesen werden, wo von Herrn Dipl.-Ing. E E in seinem Gutachten vom 14.05.2012 eine Rissbreite von 10mm und von mir 20mm (sohin besteht hier eine Verdoppelung), gemessen wurde. Im Zusammenhang mit den Rissbreiten darf auch noch erwähnt werden, dass von der Eigentümerin selbst in einigen Teilbereichen (Räumen), diverse Messungen im Jahre 2014 (23.06.2014) vorgenommen wurden. Die Ergebnisse wurden in den jeweiligen gemessenen Bereichen mittels direkter Eintragung an den Wänden bzw. Decken festgehalten. Auch in diesen Bereichen wurde von mir eine Nachvermessungen vorgenommen, wobei festgestellt werden konnte, dass sich auch hier weitere Verschlechterungen ergeben haben. Unabhängig von den vorgenannten Aussagen, darf auch noch erwähnt werden, dass im Rahmen des von meiner Seite durchgeführten Ortsaugenscheines, in den einzelnen Räumen zum Teil weitere Risse sowie „Putzabplatzungen“ festgestellt werden mussten, welche in den vorgenannten Gutachten ebenfalls noch nicht aufgelistet wurden, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass sich das Gebäude weiterhin senkt. Es darf in diesem Zusammenhang auch noch festgehalten werden, dass von Seiten der Eigentümerin in Teilbereichen bereits eine entsprechende Sanierung der Risse vorgenommen wurde, allerdings mit mäßigen Erfolg, da auch hier wiederum Risse aufgetreten sind. Lichtbilder 1-16 Im Rahmen des Ortsaugenscheines musste auch festgestellt werden, dass aufgrund der Absenkung des Gebäudes zum Teil Tür- und Fensterelemente in Ihrer Funktion wesentlich eingeschränkt werden und deren einwandfreie Funktion nicht mehr gewährleistet wird (zum Teil können diese auch nicht mehr geöffnet werden). Die Herstellung derer einwandfreien Funktion kann, aufgrund der vorherrschenden Setzungen, durch Einstellung der Beschlagsysteme nicht mehr sichergestellt werden, wodurch wesentlicher Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen wird. Hier wäre ein Gesamtaustausch der betroffenen Fenster- und Türelemente von Nöten. In Bezug auf die Fensterelemente darf auch angemerkt werden, dass hier durch die zum Teil vorherrschenden Risse in den Übergangsbereichen zwischen Mauerwerk bzw. Sturz und Fensterstöcke, eine Luftdichtheit nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Auch durch die merkliche Schieflage der Fußböden in der nördlichen Hälfte des Gebäudes ist die Nutzungssicherheit merklich beeinträchtigt, da die Schieflage des Bodens Auswirkungen auf das Gleichgewichtsgefühl, nimmt. Im Kellergeschoss konnten auch Rissbildungen im Heizöllagerraum festgestellt werden, da hier eine entsprechende Dichtheit bei eventuell austretendem Öl sichergestellt werden muss, kann der vorhandene Anstrich nicht mehr als ausreichend betrachtet werden, wodurch eine Gefährdung für die Umwelt durch Eindringen von Öl in den Untergrund (Verunreinigung von Grundwasser bzw. Kontamination von Erdreich) besteht. Im Zusammenhang mit den in den in den oben erwähnten Gutachten (Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. E E vom 14.05.2012 und der statisch konstruktiven Stellungnahme von Herrn Bmst Dipl.-Ing.C C vom 04.07.2012) aufgelisteten Bauwerksschäden darf auch noch ausgeführt werden, dass zwischenzeitlich auch Schäden bei den Verbindungen des Kachelofens im Erdgeschoss zum Rauchfang und am Kachelofen selbst aufgetreten sind, wodurch hier eine Gasdichtheit als nicht mehr gegeben angesehen werden kann (Siehe dazu auch Befund des Bezirksrauchfangkehrmeisters J J, W, vom 13.03.2014). Aufgrund dieses Umstandes besteht die Gefahr, dass Rauchgase in die Wohneinräume eindringen können, wodurch eine erhebliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht. Im Zusammenhang mit dem installierten und vorhandenen Kachelofen, darf auch erwähnt werden, dass dieser laut Auskunft von Frau A eine zentrale Rolle in der Beheizung des Gebäudes darstellt, da die Zentralheizungsanlage (Ölfeuerungsanlage) unter Berücksichtigung der Heizleistung des Kachelofens ausgelegt wurde, wodurch diesem Kachelofen eine Wesentliche Funktion zur Sicherstellung der Beheizung des Gebäudes zukommt. Lichtbild 17 Neben den vorgenannten festgestellten baulichen Mängeln im Inneren des Gebäudes wurden im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines auch Risse in der Außenfassade festgestellt. Derartige Risse weiten oder verengen sich bei Temperaturschwankungen und führen so zu einem nasskalten Haus, das wiederum verantwortlich für ein schlechtes Wohnklima und die daraus resultierenden Folgen, ist: • Schimmelpilze an den Innenwänden • gesundheitliche Schäden der Bewohner • Verfall der Bausubstanz Im Winter, wenn das Wasser gefriert, kann es zudem zu großflächigen Putzabplatzungen kommen, wodurch wiederum eine Gefährdung für die Gesundheit von Menschen, als gegeben betrachtet werden kann. Nachstehende Bilder zeigen nur Teilausschnitte von festgestellten Rissen in der Außenfassade, wobei im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines darüber hinaus noch weitere Risse in den sichtbaren nord-, süd- und westseitigen Außenfassaden (Ostseitig erfolgte ein unmittelbarer Anbau an das Nachbargebäude), festgestellt wurden: Lichtbilder 18-22 Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass derzeit nach meiner Auffassung eine Benützbarkeit der gegenständlichen Anlage als nicht gegeben angesehen werden muss. Dies wird unter anderem dadurch begründet, dass wie im Befund ausgeführt Schäden bei den Verbindungen des Kachelofens im Erdgeschoss zum Rauchfang und am Kachelofen selbst aufgetreten sind, wodurch hier eine Gasdichtheit als nicht mehr gegeben angesehen werden kann. Aufgrund dieses Umstandes besteht die Gefahr, dass Rauchgase in die Wohneinräume eindringen können, wodurch eine erhebliche Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen besteht. Risse im Bereich des Kamins zeigen sich auch im Keller- und Obergeschoss, wodurch auch hier eine Gefährdung durch das Eindringen von Rauchgasen nicht ausgeschlossen werden kann. Durch die vorhandenen Risse in den Außenwänden und daraus resultierenden vorherrschenden Situation eines nasskalten Hauses, ist die Entstehung von Schimmelpilze an den Innenwänden zu erwarten, wodurch auch hier Einfluss auf die Gesundheit von Menschen, der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, genommen wird. Durch die vorhandenen Rissbildungen im Öllagerraum ist eine Beeinträchtigung der Umwelt, durch eventuelle Eintragung von Heizöl in den Untergrund bei einem undichten Tank, nicht auszuschließen. Der Vergleich der in den bisher ergangenen Gutachten aufgelisteten Bauwerksschäden (Lichtbilder) mit den von meiner Seite im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellten Schäden hat ergeben, dass zwischenzeitlich eine weitere Verschlechterung in der Bausubstanz stattgefunden hat, was sich auf die erfolgte Messung der nunmehr vorherrschenden Rissbreiten mit den in den Gutachten (Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. E E vom 14.05.2012 und der statisch konstruktiven Stellungnahme von Herrn Bmst Dipl.-Ing. C C vom 04.07.2012) angeführten Werten begründet. Darüber hinaus wurden weitere Schadensbilder (z.B. Fenstersturz beim westseitigen Wohnzimmerfenster, Küche, Öllagerraum, udgl.) festgestellt, welche von den bisherigen Gutachten noch nicht erfasst wurden. Diese Schäden sind insbesondere auch von Relevanz, da in den bisherigen Gutachten hauptsächlich der schadhafte Fenstersturz beim südseitigen Fenster des Wohnzimmers als gravierendstes Gebrechen, angesehen wurde. Bei weiterem Fortschreiten der Setzungen sind auch beim westseitigen Fenstersturz des Wohnzimmers ähnliche Schäden (Sturzauflager) wie beim südseitigen Fensterelement zu erwarten. Überdies muss die Deckenkonstruktion unterhalb des Kachelofens die Auflast des Ofens aufnehmen können. Durch die hier festgestellten Rissbildungen in den Decken- und Wandkonstruktionen herrschen Einflüsse auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der Bauteile vor, welche nach meiner Auffassung ebenfalls einer umfangreichen statischen Beurteilung bedürfen. Die von meiner Seite festgestellten baulichen Mängel zeigen auch, dass gegenüber den bisherigen Gutachten aus dem Jahre 2012, weitere Schadensmuster (z.b. Rissbildungen, Putzabsplitterungen, udgl.) in unterschiedlichsten Bereichen aufgetreten sind, welche keinem klaren feststellbaren Ablauf unterliegen, wodurch eine ständig Gefährdung von Personen durch herabfallende Teile angenommen werden muss. Aufgrund der Absenkung des Gebäudes werden zum Teil Tür- und Fensterelemente in Ihrer Funktion wesentlich eingeschränkt wodurch deren einwandfreie Funktion nicht mehr gewährleistet wird (zum Teil können diese auch nicht mehr geöffnet werden). Die Herstellung derer einwandfreien Funktion kann, aufgrund der vorherrschenden Setzungen, durch Einstellung der Beschlagsysteme nicht mehr sichergestellt werden, wodurch wesentlicher Einfluss auf die Nutzungssicherheit genommen wird. Auch durch die merkliche Schieflage der Fußböden in der nördlichen Hälfte des Gebäudes ist die Nutzungssicherheit merklich beeinträchtigt, da die Schieflage des Bodens Auswirkungen auf das Gleichgewichtsgefühl, nimmt. Zudem wird durch die teilweise Absenkung und Rissbildung Einfluss auf die Hygiene genommen, da die Böden nur mehr erschwert gereinigt werden können. Durch Auflagen und Bedingungen lässt sich nach meiner Auffassung derzeit kein ausreichender Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen erzielen, da die dazu erforderlichen Maßnahmen mit einer Generalsanierung des Objektes (z.B. großflächige Innen- und Außenputzsanierungen, Fenster- und Türaustausch, Erneuerung Kachelofen inkl. Kaminanschlüsse, Kaminsanierung, Abdichtungsarbeiten (Injektionen) im Kellerbereich, Austausch von Fensterstürzen, Herstellung von Mauerauflagern, udgl.) und unter der Prämisse das diese Maßnahmen nur von kurzer Dauer sind, gleichzusetzen wären. Was sich darauf begründet, dass die Setzungen des Gebäudes auf die im Bereich des Bauplatzes vorherrschenden Untergrundverhältnisse zurückzuführen sind und solange der Boden nicht stabilisiert ist und sich die Setzungen einstellen, fortlaufend mit neuen Schäden am Gebäude zu rechnen ist. Dies zeigen vor allem jene Bereiche in denen von der Eigentümerin bereits Sanierungsmaßnahmen vorgenommen wurden und neuerliche Schäden aufgetreten sind.“ Zu diesem Gutachten wurde das Parteiengehör eingeräumt. Im Zuge dieses Parteiengehörs verzichteten beide Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die rechtsfreundlich vertretene belangte Behörde unterstrich in ihrer Eingabe vom
  4. November 2015 nochmals, dass die von der belangten Behörde aufgetragene Maßnahmen darauf abzielten, die Benutzbarkeit des Gebäudes zur zu erzielen, nicht jedoch die Instandsetzung. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom
  5. November 2015 schlüssig und nachvollziehbar sind. Der hochbautechnische Sachverständige konnte klar und strukturiert darlegen, weshalb aus hochbautechnischer Sicht eine weitere Benutzbarkeit des hier in Rede stehenden Gebäudes aufgrund des gegebenen Zustands nicht mehr möglich ist, auch nicht unter Vorschreibung von Bedingungen und/oder Auflagen. III. Wesentliche Rechtslage:römisch drei. Wesentliche Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 40 Baugebrechen

(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 21.10.2014, Z. ****1, wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.6.2012, Zahl ****5, im Wesentlichen bestätigt. Es erfolgt lediglich die Abänderung von Leistungsfristen und eine Konkretisierung hinsichtlich einer zu treffenden Maßnahme. Sohin ist der Spruch des genannten Bescheides des Bürgermeisters als normativer Inhalt des Bescheides des Gemeinderates anzusehen, soweit der Bescheid des Gemeinderates den Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.6.2012 stützt sich spruchgemäß auf § 40 Abs 2 ff TBO 2011, wobei im Spruch des Bescheides ausdrücklich angegeben wird, dass die Mängelbehebung mit angegebener Frist für die weitere Benützung des hier in Rede stehenden Gebäudes erteilt wird. Insofern kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die mit dem Bescheid des Bürgermeisters erteilten Aufträge und somit auch baupolizeilichen Aufträge des hier angefochtenen Bescheides des Gemeinderates auf die vorläufige Weiterbenützung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage abzielen. Diese Maßnahmen stützen sich somit ausschließlich auf § 40 Abs 3 TBO 2011, was auch dem Spruch des Bescheides nicht widerspricht, wenn dieser -unpräzise - auf § 40 Abs 2 ff anführt. Dem Vorbringen der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn dargelegt wird, dass mit diesen Maßnahmen eine Instandsetzung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage iSd § 40 Abs 2 TBO 2011 nicht vorgesehen war und ist. Insofern stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen nicht, zumal § 40 Abs 3 TBO 2011 darauf nicht abzielt. Sofern die aufgetragenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist die Weiterbenützung der baulichen Anlage zu unterlassen.Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.6.2012 stützt sich spruchgemäß auf Paragraph 40, Absatz 2, ff TBO 2011, wobei im Spruch des Bescheides ausdrücklich angegeben wird, dass die Mängelbehebung mit angegebener Frist für die weitere Benützung des hier in Rede stehenden Gebäudes erteilt wird. Insofern kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die mit dem Bescheid des Bürgermeisters erteilten Aufträge und somit auch baupolizeilichen Aufträge des hier angefochtenen Bescheides des Gemeinderates auf die vorläufige Weiterbenützung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage abzielen. Diese Maßnahmen stützen sich somit ausschließlich auf Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011, was auch dem Spruch des Bescheides nicht widerspricht, wenn dieser -unpräzise - auf Paragraph 40, Absatz 2, ff anführt. Dem Vorbringen der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn dargelegt wird, dass mit diesen Maßnahmen eine Instandsetzung der hier in Rede stehenden baulichen Anlage iSd Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 nicht vorgesehen war und ist. Insofern stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen nicht, zumal Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 darauf nicht abzielt. Sofern die aufgetragenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist die Weiterbenützung der baulichen Anlage zu unterlassen. Nach stRsp des VwGH ist – sofern die Gesetze nicht anderes anordnen (VwGH 19. 2. 2003, 99/08/0146) – „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz (einschließlich beigesetzter Auflagen und Bedingungen [VwGH 22. 3. 2000, 98/04/0019; 4. 4. 2002, 2002/08/0066] sowie Leistungsfristen [VwGH 15. 6. 1992, 91/10/0133; 18. 1. 1999, 98/10/0097]) gebildet hat (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 19. 2. 2003, 99/08/0146; 16. 11. 2005, 2004/08/0025; VfSlg 15.070/1998; Walter/Thienel AVG § 66 Anm 10). Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4. 9. 2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973; Hengstschläger3 Rz 516; Thienel4 267), dh die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH 28. 4. 1987, 86/07/0043; 31. 5. 1990, 89/09/0143; 19. 5. 2004, 2003/18/0081; Walter/Mayer Rz 538). Jedoch liegt der Akzent auf der „Angelegenheit“ iSd „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“, die der Spruch zu erledigen hat (

§ 59Rz 5ff), und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs.

Daher kann die „Sache“ nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; 14.346 A/1995; VwGH

  1. 2000, 97/07/0144; Hengstschläger3 Rz 516). So steht es beispielsweise der Berufungsbehörde zu, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen eines Projekts in ihre Entscheidung einzubeziehen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat (VwGH
  2. 1996, 94/10/0192).Nach stRsp des VwGH ist – sofern die Gesetze nicht anderes anordnen (VwGH
  3. 2003, 99/08/0146) – „Sache“ des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz (einschließlich beigesetzter Auflagen und Bedingungen [VwGH
  4. 2000, 98/04/0019;
  5. 2002, 2002/08/0066] sowie Leistungsfristen [VwGH
  6. 1992, 91/10/0133;
  7. 1999, 98/10/0097]) gebildet hat (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH
  8. 2003, 99/08/0146;
  9. 2005, 2004/08/0025; VfSlg 15.070 aus 1998,; Walter/Thienel AVG Paragraph 66, Anmerkung 10). Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH
  10. 2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,; Hengstschläger3 Rz 516; Thienel4 267), dh die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH
  11. 1987, 86/07/0043;
  12. 1990, 89/09/0143;
  13. 2004, 2003/18/0081; Walter/Mayer Rz 538). Jedoch liegt der Akzent auf der „Angelegenheit“ iSd „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“, die der Spruch zu erledigen hat vergleiche Paragraph 59, Rz 5ff), und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die „Sache“ nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; 14.346 A/1995; VwGH
  14. 2000, 97/07/0144; Hengstschläger3 Rz 516). So steht es beispielsweise der Berufungsbehörde zu, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen eines Projekts in ihre Entscheidung einzubeziehen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat (VwGH
  15. 1996, 94/10/0192). (Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 59 zu § 66 (Stand 1.1.2014, rdb.at))(Hengstschläger/Leeb, AVG2 RZ 59 zu Paragraph 66, (Stand 1.1.2014, rdb.at)) Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y und in der Folge der hier in Rede stehende Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Y tragen ohne Zweifel Maßnahmen auf, die ausdrücklich auf die vorläufige weitere Benützung des Gebäudes abzielen. Insofern ist Sache des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens das Vorgehen der Gemeindebehörde iSd § 40 Abs 3 TBO
  16. Es würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, wenn das Landeswartungsgericht Tirol ein Vorgehen nach § 40 Abs 2 TBO 2011 in Betracht ziehen würde.Insofern ist Sache des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens das Vorgehen der Gemeindebehörde iSd Paragraph 40, Absatz 3, TBO
  17. Es würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten, wenn das Landeswartungsgericht Tirol ein Vorgehen nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 in Betracht ziehen würde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom
  18. November 2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus hochbautechnischer Sicht derzeit eine weitere vorläufige Benützung des in Rede stehenden Gebäudes auch unter der Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen nicht möglich ist, da diesfalls eine Gefahr für Personen bestünde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich an. Aufgrund des gegebenen Zustands des Gebäudes ist es nicht möglich, dieses derzeit zu benützen, da bei einer Benützung eine Gefahr für Personen gegeben wäre. Da es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt (

Hengstschläger/Leeb (

  1. Ausgabe) § 66 Rz 80 (Stand 1.7.2007, rdb.at)), war die vorläufige Weiterbenützung des hier in Rede stehenden Gebäudes zu untersagen. Damit einhergehend waren sämtliche aufgetragenen Maßnahmen im hier angefochtenen Bescheid - diese Maßnahmen sind als Nebenbestimmungen iSd § 40 Abs 3 TBO 2011 zu qualifizieren - aufzuheben, da diese mit Blickrichtung auf die - nunmehr nicht mehr mögliche – vorläufige Weiterbenützung des Gebäudes festgelegt wurden.Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich an. Aufgrund des gegebenen Zustands des Gebäudes ist es nicht möglich, dieses derzeit zu benützen, da bei einer Benützung eine Gefahr für Personen gegeben wäre. Da es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt vergleiche Hengstschläger/Leeb (
  2. Ausgabe) Paragraph 66, Rz 80 (Stand 1.7.2007, rdb.at)), war die vorläufige Weiterbenützung des hier in Rede stehenden Gebäudes zu untersagen. Damit einhergehend waren sämtliche aufgetragenen Maßnahmen im hier angefochtenen Bescheid - diese Maßnahmen sind als Nebenbestimmungen iSd Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 zu qualifizieren - aufzuheben, da diese mit Blickrichtung auf die - nunmehr nicht mehr mögliche – vorläufige Weiterbenützung des Gebäudes festgelegt wurden. Der Bindungswirkung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.7.2014, Zahl ****6, wird Rechnung getragen, da in diesem Beschluss Ausführungen bei dem Vorliegen von Instandsetzungen (

§ 40

Abs 2 TBO 2011) getroffen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit Auflagen und Bedingungen für die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage (

§ 40

Abs 3 TBO 2011).Der Bindungswirkung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.7.2014, Zahl ****6, wird Rechnung getragen, da in diesem Beschluss Ausführungen bei dem Vorliegen von Instandsetzungen vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011) getroffen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit Auflagen und Bedingungen für die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage vergleiche Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011). Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Bescheides der Vorstellungsbehörde vom 4.9.2013, Zahl ****9, ist festzuhalten, dass die tragenden Gründe, die zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides führten, der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot und von Leistungsfristen, die die Vergangenheit reichten, war. Das nunmehr ergangene Erkenntnis steht diesen tragenden Aufhebungsgründen nicht entgegen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem eine vorläufige Weiterbenützung des hier in Rede stehenden Gebäudes auch unter der Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen nicht mehr möglich ist, war diese vorläufige Weiterbenützung zu untersagen und die auf eine vorläufige Weiterbenützung gerichteten Nebenbestimmungen aufzuheben. § 40 Abs 3 TBO 2011 bezieht sich auf die Fälle des Abs 2 leg cit. Ein Vorgehen nach § 40 Abs 3 TBO 2011 kommt sohin für jegliche Baugebrechen in Betracht, wobei je nach Ausprägung des Baugebrechens (

„…die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen…“ in § 40 Abs 2 TBO 2011) auch eine Untersagung der vorläufigen Weiterbenützung in Betracht kommt.Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 bezieht sich auf die Fälle des Absatz 2, leg cit. Ein Vorgehen nach Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2011 kommt sohin für jegliche Baugebrechen in Betracht, wobei je nach Ausprägung des Baugebrechens vergleiche „…die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen…“ in Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011) auch eine Untersagung der vorläufigen Weiterbenützung in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber die Untersagung der vorläufigen weiteren Benützung einer baulichen Anlage einen notwendig gewordenen Instandsetzungsbefehl nicht ersetzen (

VwGH 1.9.1998, 98/05/0106).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber die Untersagung der vorläufigen weiteren Benützung einer baulichen Anlage einen notwendig gewordenen Instandsetzungsbefehl nicht ersetzen vergleiche VwGH 1.9.1998, 98/05/0106). Es wird daher in der Folge Aufgabe der Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde Y) sein, ein Verfahren iSd § 40 Abs 2 TBO 2011 durchzuführen.Es wird daher in der Folge Aufgabe der Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde Y) sein, ein Verfahren iSd Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 durchzuführen. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht/eine solche Rechtsprechung fehlt/die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.3247.16

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