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{'item': 'LVwG-2015/15/2814-3'}

Obsah (4)§ 25a§ 2§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2814-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin, wie dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2015 festgestellt wurde, gekürzt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.05.2015 eine monatliche Mindestsicherung für die Bestreitung des Lebensunterhalts und ein Zuschuss zu den Mietkosten ab dem 01.08.2015 bewilligt worden sei. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.09.2015 werde für die Minderjährige C A ein monatliches Pflegegeld ab 01.06.2015 in der Höhe von Euro 382,90 an die Beschwerdeführerin angewiesen. Euro 44,30 (10% des Pflegegeldes der Stufe 3) könnten bei diesem Betrag freigelassen werden. Andere Aufwendungen zur Pflege seien derzeit nicht nachgewiesen worden. Daher werde noch der Betrag von Euro 338,60 bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt. Festgehalten wird, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin durch den nunmehr angefochtenen Bescheid im Verhältnis zum Bescheid vom 20.05.2015 um eben den Betrag von Euro 338,60 herabgesetzt wurde. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung der Tochter C an einer Leukämie, für welche das Pflegegeld gewährt wurde, erhebliche Mehraufwendungen zu tragen habe. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sei bei der Berechnung der Höhe des Einkommens ein Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften außer Ansatz zu lassen. Aus diesem Grund sei sie der Meinung, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z rechtswidrig sei. Die Kürzung widerspreche auch klar den Grundsätzen des TMSG, wie diese in § 1 des Gesetzes festgelegt worden seien. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung der Tochter C an einer Leukämie, für welche das Pflegegeld gewährt wurde, erhebliche Mehraufwendungen zu tragen habe. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sei bei der Berechnung der Höhe des Einkommens ein Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften außer Ansatz zu lassen. Aus diesem Grund sei sie der Meinung, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z rechtswidrig sei. Die Kürzung widerspreche auch klar den Grundsätzen des TMSG, wie diese in Paragraph eins, des Gesetzes festgelegt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 02.12.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 09.12.2015 zur Kenntnis gebracht, welche Aufwendungen der Beschwerdeführerin als pflegebedingter Mehraufwand zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 10.12.2015 ausgeführt, dass eine weitere Stellungnahme dazu nicht abgegeben wird. Auch die belangte Behörde hat auf fernmündliche Rückfrage erklärt, dass eine weitere Stellungnahme dazu nicht erfolgen werde. Auf die Abhaltung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde von beiden Parteien verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Festgehalten wird zunächst, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die Frage ist, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Gewährung eines Pflegegeldes für die Tochter C zu kürzen ist. Die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin hingegen ergibt sich schon aus dem bezogenen Bescheid vom 20.05.2015, welcher rechtskräftig geworden ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 Erhebungen dazu durchgeführt, mit welchen Mehraufwendungen die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung der Tochter C konfrontiert ist, welcher Mehraufwand sich sohin für die Betreuung alleine aus der Erkrankung des Kindes C ergibt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßige Fahrten nach Y zur Universitätsklinik durchzuführen hat, um die Tochter entsprechend behandeln zu lassen. Hier fallen monatliche Kosten für ein Monatsticket als kostengünstigste Variante in der Höhe von Euro 114,50 an. Weiters hat die Beschwerdeführerin Kosten für die Betreuung ihres weiteren Kindes zu tragen, welche sie aufgrund der erforderlichen Betreuung für die Tochter C samt der dabei anfallenden Arztfahrten nicht selbst erledigen kann. Dafür fallen Kosten in der Höhe von monatlich Euro 82,-- an. Außerdem wird die Beschwerdeführerin durch eine Freundin unterstützt, welche durchschnittlich zumindest 3 Mal wöchentlich zur Beschwerdeführerin kommt, um die Kinder zu betreuen, damit die Beschwerdeführerin andere erforderliche Tätigkeiten wie Besorgungen und dergleichen durchführen kann, zumal die Tochter C aufgrund der Leukämieerkrankung zur Vermeidung von Infektionen von der Beschwerdeführerin dazu nicht mitgenommen werden kann. Für die dafür anfallenden Fahrten der Freundin der Beschwerdeführerin, welche in W wohnt, fallen monatliche Spritkosten im Ausmaß von ca Euro 146,--, an. Alleine aus diesen drei Kostenfaktoren ergeben sich monatliche Mehraufwendungen in der Höhe von Euro 342,--, welche im Zusammenhang mit der Erkrankung der Tochter C entstehen. Festgehalten wird, dass diese Berechnung den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurde. Auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde von beiden Parteien des Verfahrens verzichtet. Beweiswürdigung: Die Höhe der Kosten, welche die Beschwerdeführerin aus dem pflegebedingten Mehraufwand für ihre Tochter C zu bestreiten hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2015 und einer dazu vorgenommenen Berechnung. Bei der Berechnung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel wurde der Tarif für eine Monatskarte laut den Angaben auf der Seite des vvt.at herangezogen. Die Höhe der Betreuungskosten für das weitere Kind ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin, wobei sich diese aus Kosten für den Hort in der Höhe von Euro 40,- monatlich sowie drei Verpflegungen pro Woche in der Höhe von je Euro 3,50 zusammensetzen. Betreffend die Höhe der Kosten für den Treibstoffverbrauch, welcher bei der Freundin der Beschwerdeführerin anfällt, um zu dieser zu gelangen, damit sie die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder unterstützen kann, ergibt sich aus einer Berechnung der Distanz zwischen dem Wohnort der Freundin in W und jenem der Beschwerdeführerin in X, welche ca 145 km (hin und retour) beträgt. Bei den Kosten wurde ein durchschnittlicher Treibstoffverbrauch von 7 Liter Diesel berücksichtig sowie ein durchschnittlicher Dieselpreis in der Höhe von Euro 1,20. Daraus ergeben sich die festgestellten Treibstoffkosten, die die Beschwerdeführerin der Freundin zu ersetzen hat.Betreffend die Höhe der Kosten für den Treibstoffverbrauch, welcher bei der Freundin der Beschwerdeführerin anfällt, um zu dieser zu gelangen, damit sie die Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder unterstützen kann, ergibt sich aus einer Berechnung der Distanz zwischen dem Wohnort der Freundin in W und jenem der Beschwerdeführerin in römisch zehn, welche ca 145 km (hin und retour) beträgt. Bei den Kosten wurde ein durchschnittlicher Treibstoffverbrauch von 7 Liter Diesel berücksichtig sowie ein durchschnittlicher Dieselpreis in der Höhe von Euro 1,20. Daraus ergeben sich die festgestellten Treibstoffkosten, die die Beschwerdeführerin der Freundin zu ersetzen hat. Zur Höhe des pflegebedingten Mehraufwandes wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung weitere Kosten vorgebracht hat, wie insbesondere die Kosten der Behandlung im S Kinderspital in V sowie die dabei anfallenden Fahrkosten. Zumal die angeführten Kosten betreffend die Fahrkosten zur Universitätsklinik, die Spritkosten der Freundin, sowie die Betreuungskosten für das weitere Kind bereits den von der Behörde berücksichtigten Betrag überschreiten, waren weitere Feststellungen dazu allerdings nicht erforderlich. Zur Höhe des pflegebedingten Mehraufwandes wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung weitere Kosten vorgebracht hat, wie insbesondere die Kosten der Behandlung im S Kinderspital in römisch fünf sowie die dabei anfallenden Fahrkosten. Zumal die angeführten Kosten betreffend die Fahrkosten zur Universitätsklinik, die Spritkosten der Freundin, sowie die Betreuungskosten für das weitere Kind bereits den von der Behörde berücksichtigten Betrag überschreiten, waren weitere Feststellungen dazu allerdings nicht erforderlich. Abschließend festgehalten wird, dass die Kostenberechnung des Landesverwaltungsgerichts von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten wurde. Rechtliche Erwägungen:

§ 2

Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nichts oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften oder mit Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

§ 15

Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehört, einzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind

§ 15

Abs 2 lit c TMSG ein nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährtes Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nichts oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften oder mit Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehört, einzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind

Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG ein nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährtes Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gewährung eines Pflegegeldes für die Tochter C aufgrund des § 15 Abs 2 lit c TMSG nicht zu berücksichtigen sei, so wird festgehalten, dass sich aus dieser Bestimmung lediglich ergibt, dass ein Pflegegeld, welches dem Mindestsicherungsempfänger gewährt wird, nicht bei der Berechnung der eigenen Mittel zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wird allerdings nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Tochter ein Pflegegeld gewährt. Vor diesem Hintergrund kann daher grundsätzlich ein Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zugutekommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann (vgl dazu etwa VwGH 30.05.2001, 95/08/0189).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gewährung eines Pflegegeldes für die Tochter C aufgrund des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TMSG nicht zu berücksichtigen sei, so wird festgehalten, dass sich aus dieser Bestimmung lediglich ergibt, dass ein Pflegegeld, welches dem Mindestsicherungsempfänger gewährt wird, nicht bei der Berechnung der eigenen Mittel zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wird allerdings nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrer Tochter ein Pflegegeld gewährt. Vor diesem Hintergrund kann daher grundsätzlich ein Pflegegeld, welches einem Angehörigen gewährt wird, insofern bei der Berechnung der eigenen Mittel herangezogen werden, als das Pflegegeld tatsächlich dem Antragsteller zugutekommt, er somit Pflegeleistungen erbringt und dadurch seine Arbeitskraft nicht entsprechend einsetzen kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.05.2001, 95/08/0189). Wie sich allerdings beispielsweise aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.1998, 97/08/0510 ergibt, ist das Pflegegeld nur unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen aufgewendet werden müssen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären, mit welchem pflegebedingten Mehraufwand die Beschwerdeführerin konfrontiert ist, sohin welche Kosten aufgrund der Erkrankung der Tochter C anfallen. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der pflegebedingte Mehraufwand jedenfalls Euro 338,60 übertrifft, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen wird. Zumal bereits dieser Betrag den Anrechnungsbetrag aus dem Pflegegeld übersteigt, den die belangte Behörde beim angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat, erweist sich die Anrechnung des Pflegegeldes auf die eigenen Mittel der Beschwerdeführerin als rechtswidrig. Insgesamt war daher im vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren die Frage zu klären, inwiefern das Pflegegeld für die Tochter C tatsächlich den eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann. Dies ist unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen sowie die wiedergegebene Rechtslage zu verneinen. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid, mit welchem ausschließlich eine Kürzung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2015 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gewährte Leistung vorgenommen wurde, ersatzlos zu beheben. Der Beschwerdeführerin gebührt sohin die Mindestsicherung in vollem Umfang, wie diese mit Bescheid vom 20.05.2015 rechtskräftig gewährt wurde und hat sie daher schon aus dem Bescheid vom 20.05.2015 einen Anspruch auf Auszahlung der Mindestsicherung in der dort gewährten Höhe. Ihr ist daher jener Betrag, den die Behörde durch die nunmehr behobene Kürzung einbehalten hat, nachzuzahlen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich zu klären, welchen pflegebedingten Mehraufwand die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Es handelt sich dabei um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2814.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.