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LVwG-2015/31/2320-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2320-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch RA B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.8.2015, ****1, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, vertreten durch RA B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.8.2015, ****1, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 18.6.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 12.6.2015 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 12.6.2015 um 4:24 Uhr in Y, Gasse C/Einfahrt Krankenhaus D, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er in Verdacht gestanden sei, kurz vorher das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.8.2015 keine Folge gegeben und gemäß § 24 Abs 3 FSG verfügt, dass sich die Probezeit um ein Jahr bis zum 19.11.2017 verlängere.Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.8.2015 keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG verfügt, dass sich die Probezeit um ein Jahr bis zum 19.11.2017 verlängere. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „Namens des von mir vertretenen Herrn A A, geb. 15.02.1989, erhebe ich gegen den Bescheid zu GZ ****1 vom
  5. August 2015, zugestellt am
  6. August 2015, das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Tirol und führe aus wie folgt. Zunächst werden die Ausführungen anlässlich der Vorstellung vom
  7. Juli 2015 voll inhaltlich aufrecht erhalten und stellen diese ausdrücklich einen Teil dieser Beschwerde dar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf eine Darstellung des Sachverhaltes verzichtet werden. Der bekämpfte Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Wie im Bescheid vom
  8. August 2015 dargetan, wurde aufgrund der eingebrachten Vorstellung eine ergänzende Stellungnahme des Anzeigelegers eingeholt. Hier ergibt sich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde nämlich eine ergänzende Stellungnahme eingeholt, ohne einerseits, nach Vorliegen dieser Stellungnahme zumindest Einsicht in die Akten zu gewähren um allenfalls darauf zu erwidern, und andererseits ist darüber hinaus diese Stellungnahme nicht geeignet, die Bedenken, wie sie bereits zusätzlich zur Vorstellung vorgebracht wurden, zu entkräften. Herr Bezlnsp. E hat diese Stellungnahme schriftlich mit
  9. Juli 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und verweist ausdrücklich auf den Anzeigetext. Aus diesem geht hervor, dass Her A einerseits angegeben hat, dass er mit dem Fahrzeug nicht gefahren wäre, andererseits nach einmaliger Aufforderung dargetan hätte, dass er nicht auf die nächstgelegene Polizeiinspektion mitfahren wolle. Nach einmaliger Aufklärung durch den die Amtshandlung durchführenden Beamten wäre nach nochmaliger Aufforderungen durch den Beamten das Verhalten des Herrn A als Verweigerung gewertet worden und wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen. In der im nunmehr angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme gibt aber Herr Bezlnsp. E an, dass er Herrn A noch ein weiters Mal aufgefordert hätte mitzufahren. Insofern stimmt die Schilderung in der Anzeige mit der in der ergänzenden Stellungnahme nicht überein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schilderung in der Anzeige, nachdem diese zeitlich dem Tatgeschehen näher zuzuordnen ist, eher den Tatsachen entspricht, als die ergänzende Stellungnahme, die nicht mehr im Eindruck der gegenwärtigen Ereignisse, sondern aufgrund Anfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Z erfolgt ist. Im Zweifel ist aber davon auszugehen, dass eine sach- und fachgerechte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Aufklärung des Herrn A nicht erfolgte und daher die Amtshandlung nicht den rechtlichen, verfassungsgemäßen und gesetzlichen Grundlagen entsprochen hat. Darüber hinaus fehlt sowohl in der Anzeige, als auch in der ergänzenden Stellungnahme jegliche Feststellung dahingehend, inwieweit, nachdem der einschreitende Beamte von einer Alkoholisierung des Herrn A ausgegangen ist, überhaupt eine Handlungsfähigkeit und somit ein Erkennen, schlüssiges Nachvollziehen und Auffassen der Bedeutung allfälliger Belehrungen Herrn A zugemutet und zugetraut werden konnte. Im Falle einer entsprechenden Alkoholisierung ist von einer Handlungsunfähigkeit auszugehen und daher ein entsprechend höherer Sorgfaltsmaßstab dem einschreitenden Beamten zuzuordnen. Alles in allem ergibt sich somit, dass das Ermittlungsverfahren erhebliche Mängel aufweist, die eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes nicht ermöglichen und daher auch die daraus ergebende rechtliche Beurteilung, nämlich Entzug der Lenkerberechtigung, nicht schlüssig erfolgte. Es wird daher BEANTRAGT den Bescheid zu GZ ****1 vom
  10. August 2015 ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie durch Einholung der abschließenden Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Verweigerung der Atemluftuntersuchung beim Landesverwaltungsgericht Y. Am 1.12.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Y vom 27.11.2015, ****2, übermittelt, aus dem sich ergibt, dass die (dem gegenständlichen Entziehungsverfahren zu Grunde liegende) Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dem Grunde nach bestätigt wurde, allerdings die von der Landespolizeidirektion Y verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auf € 1.600,- (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde. In Ansehung des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären.In Ansehung des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt stand unbestritten fest. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen von geringer Komplexität zu klären. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Auch lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  4. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Sonderfälle der Entziehung § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,…“
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,…“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl VwGH vom 8.8.2002, Zl 2001/11/0210, uva).Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche VwGH vom 8.8.2002, Zl 2001/11/0210, uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer am 12.6.2015 um 4:24 Uhr in Y, Gasse C vor dem Eingang des Krankenhauses D, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; dies, obwohl er verdächtig war, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zuvor in Y, Kreuzung Gasse G/F, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der diesbezügliche Tatvorwurf wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Y vom 27.11.2015, ****2, bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO, begangen hat. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, konkret eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, begangen hat. Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer bei Verwirklichung eines solchen Deliktes sechs Monate, sodass die von der Bezirkshauptmannschaft Z verfügte Entziehung in ebendieser Dauer nicht beanstandet werden kann. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer bei Verwirklichung eines solchen Deliktes sechs Monate, sodass die von der Bezirkshauptmannschaft Z verfügte Entziehung in ebendieser Dauer nicht beanstandet werden kann. Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung sowie einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 Z 3 FSG.Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung sowie einer amtsärztlichen Untersuchung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ergibt sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2320.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.