GVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 08.09.2014 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 08.09.2014 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen. 2.
2 NAG (in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 40/2014) wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 10.09.2014 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels
Spruchpunkt I rechtmäßig war.
Paragraph 20, Absatz 2, NAG (in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,) wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 10.09.2014 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels
Spruchpunkt römisch eins rechtmäßig war. 3.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt X am 08.09.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer in Kürze wiedergegeben vor, er habe das ursprünglich von ihm angestrebte Studium an der Universität 1 aufgrund Versäumungen des Stadtmagistrates der Stadt X nicht inskribieren können, habe aber zwischenzeitlich einen Antrag um Aufnahme zum Studium an der Universität 2 gestellt, wo er voraussichtlich ab 01.10.2014 sein Studium beginnen könne.Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt römisch zehn am 08.09.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer in Kürze wiedergegeben vor, er habe das ursprünglich von ihm angestrebte Studium an der Universität 1 aufgrund Versäumungen des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn nicht inskribieren können, habe aber zwischenzeitlich einen Antrag um Aufnahme zum Studium an der Universität 2 gestellt, wo er voraussichtlich ab 01.10.2014 sein Studium beginnen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 02.12.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, der begehrten Verlängerung des Aufenthaltstitels stünden zwingende gesetzliche Erteilungshindernisse entgegen. Konkret habe der Beschwerdeführer keine Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich nachgewiesen; vor allem aber habe der gesetzlich geforderte Nachweis des Studienerfolges, welcher eine notwendige Bedingung für die Verlängerung des in Frage stehenden Aufenthaltstitels sei, nicht erbracht werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 02.12.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, der begehrten Verlängerung des Aufenthaltstitels stünden zwingende gesetzliche Erteilungshindernisse entgegen. Konkret habe der Beschwerdeführer keine Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich nachgewiesen; vor allem aber habe der gesetzlich geforderte Nachweis des Studienerfolges, welcher eine notwendige Bedingung für die Verlängerung des in Frage stehenden Aufenthaltstitels sei, nicht erbracht werden können. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer neben Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem geltend, er sei aufgrund außerordentlicher Umstände gehindert gewesen, wie ursprünglich geplant, sein Studium an der Universität 1 zu inskribieren. Konkret wurde vorgebracht, für eine Inskription an der Universität 1 sei es notwendig gewesen, einen von der österreichischen Botschaft beglaubigten Originalnachweis eines Studienplatzes an seiner Heimatuniversität in Y vorzulegen. Dies wiederum sei aufgrund der seinerzeit herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände in Z – Verhängung des Ausnahmezustandes durch die Militärregierung am 14.08.2013, welcher bis Mitte November 2013 aufrecht blieb, sowie die andauernde Staatskrise bis ins Frühjahr 2014 – nicht möglich gewesen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen bis 30.09.2013 und auch nicht für das Sommersemester (Inskriptionsfrist 30.04.2014) inskribieren können. Da somit Gründe vorlagen, welche der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar waren, sei die Abweisung des Antrages aus dem Grund der Nichterbringung des Studienerfolgsnachweises rechtswidrig gewesen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer umorientiert und mit 07.11.2014 als außerordentlicher Hörer einen Universitätslehrgang an der Universität 3 begonnen. Dabei handle es sich um eine akkreditierte Privatuniversität, weshalb die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gegeben seien. Im Februar 2015 würden die ersten Prüfungen stattfinden und könne sodann auch ein entsprechender Nachweis über den Studienerfolg erbracht werden. Auf die Beschwerdegründe gestützt stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ stattgegeben werde. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt X, insbesondere in folgende Urkunden: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn, insbesondere in folgende Urkunden: den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2013, die Schreiben der Studienabteilung der Universität 1, den Verlängerungsantrag vom 08.09.2014 samt Beilagen, die Inskriptionsbestätigung der Universität 3 vom 13.11.2014 sowie die Haftungserklärung vom 02.01.
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; …
F BGBl. I Nr. 13/2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011,, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung
Paragraph 62, Absatz 4, UG; …" § 75 Abs. 6 und § 52 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 jeweils in ihrer heute geltenden unveränderten Stammfassung, samt Überschrift lauten auszugsweise:Paragraph 75, Absatz 6 und Paragraph 52, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, jeweils in ihrer heute geltenden unveränderten Stammfassung, samt Überschrift lauten auszugsweise: "Einteilung des Studienjahres §
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
Abs 3 NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt.
Paragraph 64, Absatz 3, NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Da der Beschwerdeführer, gültig bis 10.09.2014, erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erhalten hat und mit dem, dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag um Verlängerung desselben angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs 3 NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht.Da der Beschwerdeführer, gültig bis 10.09.2014, erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erhalten hat und mit dem, dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag um Verlängerung desselben angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht. Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr des Aufenthaltes im Inland keinen Nachweis über den Studienerfolg erbracht. Richtigerweise ist die belangte Behörde dabei auch nicht vom Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach § 64 Abs 3 NAG ausgegangen, da der Beschwerdeführer seinerzeit vor der Behörde lediglich terminliche Unmöglichkeiten geltend machte, die auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar waren, während unzweifelhaft feststand, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2013/14 keinerlei Studienerfolge erbracht hat.Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr des Aufenthaltes im Inland keinen Nachweis über den Studienerfolg erbracht. Richtigerweise ist die belangte Behörde dabei auch nicht vom Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG ausgegangen, da der Beschwerdeführer seinerzeit vor der Behörde lediglich terminliche Unmöglichkeiten geltend machte, die auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar waren, während unzweifelhaft feststand, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2013/14 keinerlei Studienerfolge erbracht hat. Erst mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund der Unruhen in Z, wie in der Sachverhaltsdarstellung näher beschrieben, nicht möglich gewesen, zu inskribieren. Basierend auf diesen diesbezüglich getroffenen Feststellungen war damit ein Befreiungstatbestand nach § 64 Abs 3 NAG, konkret der Einflusssphäre des Betroffenen entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, zumindest hinsichtlich des angestrebten Studiums der Pharmazie, gegeben.Erst mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund der Unruhen in Z, wie in der Sachverhaltsdarstellung näher beschrieben, nicht möglich gewesen, zu inskribieren. Basierend auf diesen diesbezüglich getroffenen Feststellungen war damit ein Befreiungstatbestand nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG, konkret der Einflusssphäre des Betroffenen entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, zumindest hinsichtlich des angestrebten Studiums der Pharmazie, gegeben. Es kann jedoch hierbei nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2013/14 keinerlei, auch nicht anderweitige, Studien betrieben hat. In der Zwischenzeit ist ein weiteres Studienjahr (2014/15) vergangen und hat der Beschwerdeführer dieses für die Belegung eines Universitätslehrganges an der Universität 3 genutzt. Dabei handelt es sich um eine, seit dem Jahr 2005 vom damaligen österreichischen Akkreditierungsrat akkreditierte Privatuniversität. Damit liegt grundsätzlich ein § 64 Abs 2 Z 2 NAG entsprechendes Studium vor, welches der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer betreibt.In der Zwischenzeit ist ein weiteres Studienjahr (2014/15) vergangen und hat der Beschwerdeführer dieses für die Belegung eines Universitätslehrganges an der Universität 3 genutzt. Dabei handelt es sich um eine, seit dem Jahr 2005 vom damaligen österreichischen Akkreditierungsrat akkreditierte Privatuniversität. Damit liegt grundsätzlich ein Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, NAG entsprechendes Studium vor, welches der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer betreibt. Da ein weiteres Studienjahr, sofern man von der Sommerpause absieht, verstrichen ist, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des aktualitätsbezogenen Studienerfolges auf die Studienfortschritte im zuletzt abgelaufenen Studienjahr Bedacht zu nehmen (vgl VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0441).Da ein weiteres Studienjahr, sofern man von der Sommerpause absieht, verstrichen ist, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des aktualitätsbezogenen Studienerfolges auf die Studienfortschritte im zuletzt abgelaufenen Studienjahr Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0441). Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, konkrete Nachweise über den Fortschritt des Studiums nachzuweisen. Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477). Eine Bestätigung der Bildungseinrichtung, in welcher bescheinigt wird, der Betroffene habe das Semester „erfolgreich absolviert“ wurde ebenso vorgelegt wie ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2014/2015, aus welchem eine ECTS Anzahl von 18,25 hervorgeht. Dieser Nachweis beinhaltet somit eine höhere Anzahl von geleisteten ECTS Punkte als die grundsätzlich gesetzlich geforderten 16ECTS Punkte. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis
3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit b NAG-DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen.Eine Bestätigung der Bildungseinrichtung, in welcher bescheinigt wird, der Betroffene habe das Semester „erfolgreich absolviert“ wurde ebenso vorgelegt wie ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2014 aus 2015,, aus welchem eine ECTS Anzahl von 18,25 hervorgeht. Dieser Nachweis beinhaltet somit eine höhere Anzahl von geleisteten ECTS Punkte als die grundsätzlich gesetzlich geforderten 16ECTS Punkte. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis
Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen. Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477) Da somit ein Studienerfolgsnachweis der betreffenden akkreditierten Privatuniversität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmung vorliegt, ist ein Teil der Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG erfüllt. Da somit ein Studienerfolgsnachweis der betreffenden akkreditierten Privatuniversität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmung vorliegt, ist ein Teil der Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, NAG erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist der allgemeine Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hierbei insbesondere die Bestimmungen des § 14a NAG zu berücksichtigen, welches das Modul1 benennt. Dieses verlangt nachstehende erfüllte Punkte:Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist der allgemeine Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hierbei insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 14 a, NAG zu berücksichtigen, welches das Modul1 benennt. Dieses verlangt nachstehende erfüllte Punkte: Demnach dürfen Aufenthaltstitel
Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 3), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte(Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5). Demnach dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 11, Absatz 2, NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Ziffer eins,), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Ziffer 2,), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Ziffer 3,), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte(Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5). Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernissen nach § 11 Abs 1 NAG. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernissen nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG. Bezüglich § 11 Abs 2 kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z5) keinerlei Bedenken ergeben.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 2, kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z5) keinerlei Bedenken ergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Z2) ist durch die Angaben des C B sowie dem Auszug aus dem ZMR ausreichend nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wohnt bei ihm unter der Adresse 1 und hat dafür keine Miete zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist seit 03.02.2015 bei der Gebietskrankenkasse selbstversichert und verfügt er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Z3). Somit führt der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Er hat bei SI den Sprachkurs Level 2 B absolviert. Diesbezüglich liegt ein „Certificate“ vom 20.09.2013 im erstinstanzlichen Akt. (Z6 Modul 1)) Nach § 11 Abs 5 führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach § 11 Abs 2 Z 4, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Nach Paragraph 11, Absatz 5, führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Richtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit a ASVG beträgt Euro 872,31. Der Richtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG beträgt Euro 872,31. Frau B B hat eine Haftungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers abgegeben. Haftungserklärung nach §2 Abs1 Z15 NAG abgegebenSie erhält eine monatliche Pension von € 1.595,49 14 mal jährlich. Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1861,40,--. Geht man nun von einem Richtsatz
Abs 2 ASVG in der Höhe von € 872,31 pro Person aus so liegt der Richtsatz von beiden zusammen bei € 1.744,62 und somit unter dem Einkommen der Haftungsträgerin. Hinzu kommt noch ein Einkommen aus einer vermieteten Wohnung (Grundbuchsauszug liegt im erstinstanzlichen Akt, ebenso der Mietvertrag) sodass von einem ausreichenden Einkommen, dass realistischer Weise auch zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, auszugehen ist (Z4).Frau B B hat eine Haftungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers abgegeben. Haftungserklärung nach §2 Abs1 Z15 NAG abgegebenSie erhält eine monatliche Pension von € 1.595,49 14 mal jährlich. Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1861,40,--. Geht man nun von einem Richtsatz
Paragraph 291, Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 872,31 pro Person aus so liegt der Richtsatz von beiden zusammen bei € 1.744,62 und somit unter dem Einkommen der Haftungsträgerin. Hinzu kommt noch ein Einkommen aus einer vermieteten Wohnung (Grundbuchsauszug liegt im erstinstanzlichen Akt, ebenso der Mietvertrag) sodass von einem ausreichenden Einkommen, dass realistischer Weise auch zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, auszugehen ist (Z4). Es liegt daher die Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, vor.Es liegt daher die Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, vor. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführende als „Studierender“ den Studienerfolg des vergangenen Jahres nachweisen konnte, er die Voraussetzungen des Teiles 1 erfüllt und daher einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels zugestimmt werden muss. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0092.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.