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{'item': 'LVwG-2015/17/0092-11'}

Obsah (10)§ 28§ 20§ 25a§ 52§ 67§ 75§ 62§ 64§ 11§ 291

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0092-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 08.09.2014 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen. 1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 08.09.2014 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen. 2.

§ 20Abs.

2 NAG (in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 40/2014) wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 10.09.2014 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels

Spruchpunkt I rechtmäßig war.

Paragraph 20, Absatz 2, NAG (in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,) wird festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit 10.09.2014 und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels

Spruchpunkt römisch eins rechtmäßig war. 3.

§ 25aVw

GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt X am 08.09.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer in Kürze wiedergegeben vor, er habe das ursprünglich von ihm angestrebte Studium an der Universität 1 aufgrund Versäumungen des Stadtmagistrates der Stadt X nicht inskribieren können, habe aber zwischenzeitlich einen Antrag um Aufnahme zum Studium an der Universität 2 gestellt, wo er voraussichtlich ab 01.10.2014 sein Studium beginnen könne.Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt römisch zehn am 08.09.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ eingebracht. Darin brachte der Beschwerdeführer in Kürze wiedergegeben vor, er habe das ursprünglich von ihm angestrebte Studium an der Universität 1 aufgrund Versäumungen des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn nicht inskribieren können, habe aber zwischenzeitlich einen Antrag um Aufnahme zum Studium an der Universität 2 gestellt, wo er voraussichtlich ab 01.10.2014 sein Studium beginnen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 02.12.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, der begehrten Verlängerung des Aufenthaltstitels stünden zwingende gesetzliche Erteilungshindernisse entgegen. Konkret habe der Beschwerdeführer keine Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich nachgewiesen; vor allem aber habe der gesetzlich geforderte Nachweis des Studienerfolges, welcher eine notwendige Bedingung für die Verlängerung des in Frage stehenden Aufenthaltstitels sei, nicht erbracht werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 02.12.2014 zur Zl **** wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, der begehrten Verlängerung des Aufenthaltstitels stünden zwingende gesetzliche Erteilungshindernisse entgegen. Konkret habe der Beschwerdeführer keine Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich nachgewiesen; vor allem aber habe der gesetzlich geforderte Nachweis des Studienerfolges, welcher eine notwendige Bedingung für die Verlängerung des in Frage stehenden Aufenthaltstitels sei, nicht erbracht werden können. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer neben Verletzung von Verfahrensvorschriften vor allem geltend, er sei aufgrund außerordentlicher Umstände gehindert gewesen, wie ursprünglich geplant, sein Studium an der Universität 1 zu inskribieren. Konkret wurde vorgebracht, für eine Inskription an der Universität 1 sei es notwendig gewesen, einen von der österreichischen Botschaft beglaubigten Originalnachweis eines Studienplatzes an seiner Heimatuniversität in Y vorzulegen. Dies wiederum sei aufgrund der seinerzeit herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände in Z – Verhängung des Ausnahmezustandes durch die Militärregierung am 14.08.2013, welcher bis Mitte November 2013 aufrecht blieb, sowie die andauernde Staatskrise bis ins Frühjahr 2014 – nicht möglich gewesen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen bis 30.09.2013 und auch nicht für das Sommersemester (Inskriptionsfrist 30.04.2014) inskribieren können. Da somit Gründe vorlagen, welche der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar und unvorhersehbar waren, sei die Abweisung des Antrages aus dem Grund der Nichterbringung des Studienerfolgsnachweises rechtswidrig gewesen. Zwischenzeitlich habe sich der Beschwerdeführer umorientiert und mit 07.11.2014 als außerordentlicher Hörer einen Universitätslehrgang an der Universität 3 begonnen. Dabei handle es sich um eine akkreditierte Privatuniversität, weshalb die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gegeben seien. Im Februar 2015 würden die ersten Prüfungen stattfinden und könne sodann auch ein entsprechender Nachweis über den Studienerfolg erbracht werden. Auf die Beschwerdegründe gestützt stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ stattgegeben werde. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt X, insbesondere in folgende Urkunden: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn, insbesondere in folgende Urkunden: den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2013, die Schreiben der Studienabteilung der Universität 1, den Verlängerungsantrag vom 08.09.2014 samt Beilagen, die Inskriptionsbestätigung der Universität 3 vom 13.11.2014 sowie die Haftungserklärung vom 02.01.

  1. Des Weiteren fanden insbesondere das Schreiben des Stadtmagistrates X vom 07.01.2015 Berücksichtigung, der Versicherungsnachweis der Gebietskrankenkasse vom 03.02.2015, die Teilnahmebestätigung für das erste Semester der Universität 3 vom 04.03.2015 und 22.05.2015 sowie die Teilnahmebestätigung für das zweite Semester vom 06.07.2015, der Studienerfolgsnachweis vom 11.09.2015, die Haftungserklärung der B B vom 30.10.2015, der Grundbuchsauszug betreffend KG **** Stadtteil 1, aus welchem hervorgeht, dass B B und C B jeweils Hälfteeigentümer am Wohnungseigentum des Anteil **/52** an W** sind. Weiters liegt eine Bestätigung über die Finanzierung des Studiums durch die Schweizer Stiftung X Y vom 19.12.2014 vor.den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 27.06.2013, die Schreiben der Studienabteilung der Universität 1, den Verlängerungsantrag vom 08.09.2014 samt Beilagen, die Inskriptionsbestätigung der Universität 3 vom 13.11.2014 sowie die Haftungserklärung vom 02.01.
  2. Des Weiteren fanden insbesondere das Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn vom 07.01.2015 Berücksichtigung, der Versicherungsnachweis der Gebietskrankenkasse vom 03.02.2015, die Teilnahmebestätigung für das erste Semester der Universität 3 vom 04.03.2015 und 22.05.2015 sowie die Teilnahmebestätigung für das zweite Semester vom 06.07.2015, der Studienerfolgsnachweis vom 11.09.2015, die Haftungserklärung der B B vom 30.10.2015, der Grundbuchsauszug betreffend KG **** Stadtteil 1, aus welchem hervorgeht, dass B B und C B jeweils Hälfteeigentümer am Wohnungseigentum des Anteil **/52** an W** sind. Weiters liegt eine Bestätigung über die Finanzierung des Studiums durch die Schweizer Stiftung römisch zehn Y vom 19.12.2014 vor. II. Tatsachenfeststellungen:römisch zwei. Tatsachenfeststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.xxxx in Y/Z geboren und ist z- Staatsangehöriger. Am 27.06.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in X persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, um sein in Y begonnenes Studium der Pharmazie in Österreich fortsetzen zu können. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer am 30.08.2013 mit einem Visum C ins Bundesgebiet ein. Sowohl die erste als auch die zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium der Pharmazie an der Universität 1 hat der Beschwerdeführer erfolgreich bestanden, weshalb er von der Universität eingeladen wurde, sich bis zum 30.09.2013 persönlich einzuschreiben, mit dem Zusatz, dass eine Inskription auch im Sommersemester 2014 möglich sei.Am 27.06.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in römisch zehn persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, um sein in Y begonnenes Studium der Pharmazie in Österreich fortsetzen zu können. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer am 30.08.2013 mit einem Visum C ins Bundesgebiet ein. Sowohl die erste als auch die zweite Stufe des Aufnahmeverfahrens für das Diplomstudium der Pharmazie an der Universität 1 hat der Beschwerdeführer erfolgreich bestanden, weshalb er von der Universität eingeladen wurde, sich bis zum 30.09.2013 persönlich einzuschreiben, mit dem Zusatz, dass eine Inskription auch im Sommersemester 2014 möglich sei. Auf Grundlage dieser Zulassung zum Studium und in Erwartung, dass eine Inskription tatsächlich erfolgen werde, wurde seitens des Stadtmagistrates X dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit Gültigkeit vom 10.09.2013 bis zum 10.09.2014 erteilt.Auf Grundlage dieser Zulassung zum Studium und in Erwartung, dass eine Inskription tatsächlich erfolgen werde, wurde seitens des Stadtmagistrates römisch zehn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ mit Gültigkeit vom 10.09.2013 bis zum 10.09.2014 erteilt. Seitens der Universität wurde für die Inskription verlangt, dass ein von der österreichischen Botschaft beglaubigter Originalnachweis über einen Studienplatz an der Universität in Y vorgelegt wird. Ein solcher konnte vom Beschwerdeführer aufgrund der seinerzeit in Z vorherrschenden und bis ins Frühjahr 2014 andauernden Zustände – Unruhen und Verhängung des Ausnahmezustandes, Zusammenstöße zwischen Studenten und Sicherheitskräften – nicht vorgelegt werden. Daher ist die ursprünglich angestrebte Inskription an der Universität 1 unterblieben. Für das Wintersemester 2014/15 stellte der Beschwerdeführer am 29.08.2014 einen Antrag um Aufnahme zum BSc-Studium „Wirtschaft, Gesundheit, Sport und Tourismus“ an der Universität 2 – private Universität für Gesundheitswissenschaften, medizinische Informatik und Technik. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer erneut umorientiert und am 07.11.2014 als außerordentlicher Hörer das Studium „Beratungswissenschaften und Management Sozialer Systeme / Schwerpunkt Coaching, Organisations- und Personalentwicklung“, Studienzeit November 2014 bis April 2016, an der Universität 3/ARGE Bildungsmanagement aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2014/15 das erste Semester des Studienganges absolviert. Im Zuge dessen wurden vom Beschwerdeführer sechs Lehrveranstaltungen zu jeweils zwei bzw einmal drei Tagen besucht (7.-9.11., 21./22.11., 12./13.12., 9./10.01., 30./31.01., 27./28.02.). Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Wintersemester 2014/15 an 101,5 Unterrichtsstunden teilgenommen. Im Sommersemester 2015 hat der Beschwerdeführer ebenfalls an sechs Lehrveranstaltungen zu jeweils zwei Tagen teilgenommen (13./14.03., 27./28.03., 17./18.04., 8./9.05., 29./30.05., 26./27.06.) und dabei 62 Unterrichtsstunden absolviert. Konkrete Prüfungsergebnisse liegen vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einen festen Wohnsitz in Österreich und verfügt über eine aufrechte Krankenversicherung bei der Gebietskrankenkasse. Der Beschwerdeführer ist bei C B B.A. M.A. untergebracht und wird von diesem finanziell unterstützt. Eine gültige Haftungserklärung der B B zugunsten des Beschwerdeführers liegt vor. Sie verfügt über ausreichendes Einkommen. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht erwerbstätig. Die Studienbeiträge in Höhe von Euro 2.700 pro Semester und insgesamt in der Höhe von € 13.150,00 hat eine Schweizer Stiftung nämlich X Y übernommen.Der Beschwerdeführer selbst ist nicht erwerbstätig. Die Studienbeiträge in Höhe von Euro 2.700 pro Semester und insgesamt in der Höhe von € 13.150,00 hat eine Schweizer Stiftung nämlich römisch zehn Y übernommen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf dem verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt X, den darin enthaltenen Urkunden und weiters aus den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigebrachten Urkunden.Diese Feststellungen gründen auf dem verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt römisch zehn, den darin enthaltenen Urkunden und weiters aus den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigebrachten Urkunden. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gestellten Anträgen und den beiliegenden Urkunden. Die Umstände der Einreise konnten den Anträgen entnommen werden sowie aus der Dokumentation im EKA-Datenauszug vom 29.08.
  3. Die Feststellungen bezüglich der Zulassung zum Studium an der Universität 1 gründen auf den Schreiben der Universität/Studienabteilung. Aus dem Schreiben des Stadtmagistrates X vom 07.01.2015 ergibt sich, dass und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer erstmalig die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt wurde.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gestellten Anträgen und den beiliegenden Urkunden. Die Umstände der Einreise konnten den Anträgen entnommen werden sowie aus der Dokumentation im EKA-Datenauszug vom 29.08.
  4. Die Feststellungen bezüglich der Zulassung zum Studium an der Universität 1 gründen auf den Schreiben der Universität/Studienabteilung. Aus dem Schreiben des Stadtmagistrates römisch zehn vom 07.01.2015 ergibt sich, dass und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer erstmalig die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt wurde. Bezüglich der nicht erfolgten Inskription wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren stets vorgebracht, eine solche sei aufgrund von ihm nicht zurechenbaren terminlichen Unvereinbarkeiten unmöglich gewesen. So wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, im Studienjahr 2013 habe die Anmeldefrist für das Studium der Pharmazie am 02.08.2013 geendet, die Aufnahmeprüfungen, für welche man bis spätestens bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet habe sein müssen, hätten am 09.09.2013 stattgefunden. Aus diesen Gründen sei eine Inskription nicht möglich gewesen. Aus dem Schreiben der Studienabteilung der Universität 1 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beide Stufen des Zulassungsverfahrens bestanden hatte, somit zum Studium zugelassen war und von der Universität darauf hingewiesen wurde, dass eine Inskription bis 30.09.2013 oder für das Sommersemester 2014 erfolgen könne. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass für die Inskription die Vorlage eines Nachweises über den Studienplatz in Z erforderlich gewesen sei und die Inskription daran gescheitert sei, dass dieser aufgrund der politischen Turbulenzen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht habe beigeschafft werden können. Eine Überprüfung des diesbezüglichen Vorbringens war im Konkreten nicht möglich. Da im besagten Zeitraum jedoch unzweifelhaft politische Unruhen in Z stattgefunden haben, erscheint das Vorgebrachte als zumindest plausibel und geht das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Von Seiten der Universtät 2 liegt ein Antrag auf Zulassung vom 29.08.2014 vor. Bezüglich des Studiums an der Universität 3 liegen eine Inskriptionsbestätigung vom 13.11.2014 und Teilnahmebestätigungen für das erste und zweite Semester (WS 2014/15, SS 2015) sowie der Studienerfolgsnachweis Studienjahr 2014/2015 vom 11.09.2015 vor. Aus diesen Teilnahmebestätigungen ergeben sich auch die Feststellungen zu Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten ECTS-Punkten. Von Seiten der Universtät 2 liegt ein Antrag auf Zulassung vom 29.08.2014 vor. Bezüglich des Studiums an der Universität 3 liegen eine Inskriptionsbestätigung vom 13.11.2014 und Teilnahmebestätigungen für das erste und zweite Semester (WS 2014/15, SS 2015) sowie der Studienerfolgsnachweis Studienjahr 2014 aus 2015, vom 11.09.2015 vor. Aus diesen Teilnahmebestätigungen ergeben sich auch die Feststellungen zu Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten ECTS-Punkten. Der Beschwerdeführer hat eine unbedenkliche Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass der Pass zu **** noch bis 29.04.2020 gültig ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Fehlen fremdenpolizeilicher Maßnahmen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt eingeholten Registerauszügen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt vorgebracht, bei C B B.A. M.A. seinen Wohnsitz zu haben. Dieser unterstützte ihn dadurch und auch finanziell. Diese Angaben wurden auch durch die zahlreichen Schreiben des Herrn B an das Landesverwaltungsgericht, welche im Akt enthalten sind, bestätigt. Zudem ist der Beschwerdeführer seit 03.09.2014 bei der Adresse des Herrn B mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Krankenversicherungsschutz ist durch den entsprechenden Versicherungsnachweis der Gebietskrankenkasse vom 03.02.2015 belegt. Im Übrigen hat der genannte C B B.A. M.A. eine mit 02.01.2015 datierte und notariell beglaubigte Haftungserklärung abgegeben, in welcher dieser erklärt, für Krankenversicherung, Unterkunft und Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. Von Seiten des Rechtsvertreters wurde vorgebracht, der haftungserklärende Dritte verfüge über monatliche Mieteinnahmen in der genannten Höhe. Darüber hinausgehende Nachweise über die Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse des haftungserklärenden Dritten wurden ebenfalls vorgelegt. Es wurde aber auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen, da die Haftungserklärung und das Einkommen der B B ausreichend sind und sich weitere Feststellungen zu diesem Thema daher erübrigen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der fallgegenständlich anzuwendenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 40/2014:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der fallgegenständlich anzuwendenden Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 40/2014: § 11.Paragraph 11,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; …

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, …
  6. … …Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)
(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. … Verlängerungsverfahren § 24.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. …
(2)
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. … 5. HauptstückAufenthaltsbewilligungen5. Hauptstück, Aufenthaltsbewilligungen Studierende § 64.Paragraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. … …" § 8 Z 7 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 in der derzeit in Kraft stehenden Fassung des BGBl. II Nr. 201/2011, samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 8, Ziffer 7, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der derzeit in Kraft stehenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen §
  1. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: …
  2. für eine "Aufenthaltsbewilligung – Studierender": a) … b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011,, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG; …" § 75 Abs. 6 und § 52 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 jeweils in ihrer heute geltenden unveränderten Stammfassung, samt Überschrift lauten auszugsweise:Paragraph 75, Absatz 6 und Paragraph 52, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, jeweils in ihrer heute geltenden unveränderten Stammfassung, samt Überschrift lauten auszugsweise: "Einteilung des Studienjahres §

  1. Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
  2. Oktober und endet am
  3. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.Paragraph 52, Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
  4. Oktober und endet am
  5. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen. … Zeugnisse §
  6. …Paragraph 75, …

(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat." § 3 Abs. 6 und § 8 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, im wiedergegebenen Wortlaut in ihrer Stammfassung, bestimmen wie folgt: Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 8, des Privatuniversitätengesetzes – PUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, im wiedergegebenen Wortlaut in ihrer Stammfassung, bestimmen wie folgt: "Studien § 3.Paragraph 3, …
(6)Die Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(6)Die Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt. … 3. AbschnittInkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung3. Abschnitt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung § 7.Paragraph 7, … § 8.Paragraph 8,
(1)§ 8 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(1)Paragraph 8, Absatz 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(2)Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
(2)Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft. …
(6)Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG verliehenen Berechtigungen werden für die Dauer ihrer Anerkennung von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum im Jahr 2012 endet, wird der Akkreditierungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 verlängert." V.römisch fünf. Erwägungen: Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich aus Paragraph 3, NAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2005,, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden. Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in X hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Stadt X. Aus Art 116 Abs 3 iVm Art 119 Abs 1 und 2 B-VG erschließt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut.Nach Paragraph 4, NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in römisch zehn hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Stadt römisch zehn. Aus Artikel 116, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 119, Absatz eins und 2 B-VG erschließt sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters hinsichtlich der Führung der Aufgaben der Bezirksverwaltung in Städten mit eigenem Statut. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge § 3 Abs 2 NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Paragraph 3, Absatz 2, NAG idgF zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht bei der Behörde eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).

§ 64

Abs 3 NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt.

Paragraph 64, Absatz 3, NAG in der oben angeführten Fassung ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nur zulässig, wenn der Betroffene nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Da der Beschwerdeführer, gültig bis 10.09.2014, erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erhalten hat und mit dem, dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag um Verlängerung desselben angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs 3 NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht.Da der Beschwerdeführer, gültig bis 10.09.2014, erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erhalten hat und mit dem, dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag um Verlängerung desselben angesucht hat, oblag es dem erkennenden Gericht festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG im konkreten Fall vorliegen oder nicht. Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr des Aufenthaltes im Inland keinen Nachweis über den Studienerfolg erbracht. Richtigerweise ist die belangte Behörde dabei auch nicht vom Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach § 64 Abs 3 NAG ausgegangen, da der Beschwerdeführer seinerzeit vor der Behörde lediglich terminliche Unmöglichkeiten geltend machte, die auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar waren, während unzweifelhaft feststand, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2013/14 keinerlei Studienerfolge erbracht hat.Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nach einem Jahr des Aufenthaltes im Inland keinen Nachweis über den Studienerfolg erbracht. Richtigerweise ist die belangte Behörde dabei auch nicht vom Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG ausgegangen, da der Beschwerdeführer seinerzeit vor der Behörde lediglich terminliche Unmöglichkeiten geltend machte, die auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar waren, während unzweifelhaft feststand, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2013/14 keinerlei Studienerfolge erbracht hat. Erst mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund der Unruhen in Z, wie in der Sachverhaltsdarstellung näher beschrieben, nicht möglich gewesen, zu inskribieren. Basierend auf diesen diesbezüglich getroffenen Feststellungen war damit ein Befreiungstatbestand nach § 64 Abs 3 NAG, konkret der Einflusssphäre des Betroffenen entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, zumindest hinsichtlich des angestrebten Studiums der Pharmazie, gegeben.Erst mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund der Unruhen in Z, wie in der Sachverhaltsdarstellung näher beschrieben, nicht möglich gewesen, zu inskribieren. Basierend auf diesen diesbezüglich getroffenen Feststellungen war damit ein Befreiungstatbestand nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG, konkret der Einflusssphäre des Betroffenen entzogene, unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, zumindest hinsichtlich des angestrebten Studiums der Pharmazie, gegeben. Es kann jedoch hierbei nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2013/14 keinerlei, auch nicht anderweitige, Studien betrieben hat. In der Zwischenzeit ist ein weiteres Studienjahr (2014/15) vergangen und hat der Beschwerdeführer dieses für die Belegung eines Universitätslehrganges an der Universität 3 genutzt. Dabei handelt es sich um eine, seit dem Jahr 2005 vom damaligen österreichischen Akkreditierungsrat akkreditierte Privatuniversität. Damit liegt grundsätzlich ein § 64 Abs 2 Z 2 NAG entsprechendes Studium vor, welches der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer betreibt.In der Zwischenzeit ist ein weiteres Studienjahr (2014/15) vergangen und hat der Beschwerdeführer dieses für die Belegung eines Universitätslehrganges an der Universität 3 genutzt. Dabei handelt es sich um eine, seit dem Jahr 2005 vom damaligen österreichischen Akkreditierungsrat akkreditierte Privatuniversität. Damit liegt grundsätzlich ein Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, NAG entsprechendes Studium vor, welches der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer betreibt. Da ein weiteres Studienjahr, sofern man von der Sommerpause absieht, verstrichen ist, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des aktualitätsbezogenen Studienerfolges auf die Studienfortschritte im zuletzt abgelaufenen Studienjahr Bedacht zu nehmen (vgl VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0441).Da ein weiteres Studienjahr, sofern man von der Sommerpause absieht, verstrichen ist, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des aktualitätsbezogenen Studienerfolges auf die Studienfortschritte im zuletzt abgelaufenen Studienjahr Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0441). Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, konkrete Nachweise über den Fortschritt des Studiums nachzuweisen. Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477). Eine Bestätigung der Bildungseinrichtung, in welcher bescheinigt wird, der Betroffene habe das Semester „erfolgreich absolviert“ wurde ebenso vorgelegt wie ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2014/2015, aus welchem eine ECTS Anzahl von 18,25 hervorgeht. Dieser Nachweis beinhaltet somit eine höhere Anzahl von geleisteten ECTS Punkte als die grundsätzlich gesetzlich geforderten 16ECTS Punkte. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis

§ 64Abs.

3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit b NAG-DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen.Eine Bestätigung der Bildungseinrichtung, in welcher bescheinigt wird, der Betroffene habe das Semester „erfolgreich absolviert“ wurde ebenso vorgelegt wie ein Studienerfolgsnachweis für das Studienjahr 2014 aus 2015,, aus welchem eine ECTS Anzahl von 18,25 hervorgeht. Dieser Nachweis beinhaltet somit eine höhere Anzahl von geleisteten ECTS Punkte als die grundsätzlich gesetzlich geforderten 16ECTS Punkte. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis

Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen. Hierfür kommen lediglich Studienleistungen an sich in Betracht, welche in Summe 16 ECTS-Punkte im Studienjahr übersteigen (VwGH vom 03.07.2008, 2008/10/0477) Da somit ein Studienerfolgsnachweis der betreffenden akkreditierten Privatuniversität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmung vorliegt, ist ein Teil der Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG erfüllt. Da somit ein Studienerfolgsnachweis der betreffenden akkreditierten Privatuniversität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmung vorliegt, ist ein Teil der Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, NAG erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist der allgemeine Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hierbei insbesondere die Bestimmungen des § 14a NAG zu berücksichtigen, welches das Modul1 benennt. Dieses verlangt nachstehende erfüllte Punkte:Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse ist der allgemeine Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hierbei insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 14 a, NAG zu berücksichtigen, welches das Modul1 benennt. Dieses verlangt nachstehende erfüllte Punkte: Demnach dürfen Aufenthaltstitel

§ 11

Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Z 1), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Z 2), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Z 3), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte(Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5). Demnach dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 11, Absatz 2, NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn dies nicht öffentlichen Interessen widerspricht (Ziffer eins,), der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine hinsichtlich der Familiengröße ortsübliche Unterkunft nachweist (Ziffer 2,), der Fremde über eine alle Risiken abdeckende und leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt (Ziffer 3,), der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte(Z4) und die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu anderen Völkerrechtssubjekten nicht wesentlich beinträchtigen würde (Z5). Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernissen nach § 11 Abs 1 NAG. Im konkreten Beschwerdefall ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Erteilungshindernissen nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG. Bezüglich § 11 Abs 2 kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z5) keinerlei Bedenken ergeben.Bezüglich Paragraph 11, Absatz 2, kann einleitend festgehalten werden, dass sich in Bezug auf öffentliche Interessen (Z1) und die internationalen Beziehungen der Republik Österreich (Z5) keinerlei Bedenken ergeben. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Z2) ist durch die Angaben des C B sowie dem Auszug aus dem ZMR ausreichend nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wohnt bei ihm unter der Adresse 1 und hat dafür keine Miete zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist seit 03.02.2015 bei der Gebietskrankenkasse selbstversichert und verfügt er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Z3). Somit führt der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Er hat bei SI den Sprachkurs Level 2 B absolviert. Diesbezüglich liegt ein „Certificate“ vom 20.09.2013 im erstinstanzlichen Akt. (Z6 Modul 1)) Nach § 11 Abs 5 führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach § 11 Abs 2 Z 4, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Nach Paragraph 11, Absatz 5, führt der Aufenthalt des Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Richtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 lit a ASVG beträgt Euro 872,31. Der Richtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG beträgt Euro 872,31. Frau B B hat eine Haftungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers abgegeben. Haftungserklärung nach §2 Abs1 Z15 NAG abgegebenSie erhält eine monatliche Pension von € 1.595,49 14 mal jährlich. Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1861,40,--. Geht man nun von einem Richtsatz

§ 291

Abs 2 ASVG in der Höhe von € 872,31 pro Person aus so liegt der Richtsatz von beiden zusammen bei € 1.744,62 und somit unter dem Einkommen der Haftungsträgerin. Hinzu kommt noch ein Einkommen aus einer vermieteten Wohnung (Grundbuchsauszug liegt im erstinstanzlichen Akt, ebenso der Mietvertrag) sodass von einem ausreichenden Einkommen, dass realistischer Weise auch zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, auszugehen ist (Z4).Frau B B hat eine Haftungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers abgegeben. Haftungserklärung nach §2 Abs1 Z15 NAG abgegebenSie erhält eine monatliche Pension von € 1.595,49 14 mal jährlich. Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von € 1861,40,--. Geht man nun von einem Richtsatz

Paragraph 291, Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 872,31 pro Person aus so liegt der Richtsatz von beiden zusammen bei € 1.744,62 und somit unter dem Einkommen der Haftungsträgerin. Hinzu kommt noch ein Einkommen aus einer vermieteten Wohnung (Grundbuchsauszug liegt im erstinstanzlichen Akt, ebenso der Mietvertrag) sodass von einem ausreichenden Einkommen, dass realistischer Weise auch zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, auszugehen ist (Z4). Es liegt daher die Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, vor.Es liegt daher die Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfen könne, vor. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführende als „Studierender“ den Studienerfolg des vergangenen Jahres nachweisen konnte, er die Voraussetzungen des Teiles 1 erfüllt und daher einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels zugestimmt werden muss. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0092.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.