RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2079-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.07.2015, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.07.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe¬gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungs¬gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben als Flugplatzbetriebsleiter und somit als das im Sinne des § 2 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ des Flugfeldes „Hubschrauberflugplatz Y“ zu verantworten, dass bei dem in Betrieb genommenen Zivilflugfeld „Hubschrauberflugplatz Y“ auf Gste. 1** und 2**, beide KG Y,„Sie haben als Flugplatzbetriebsleiter und somit als das im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ des Flugfeldes „Hubschrauberflugplatz Y“ zu verantworten, dass bei dem in Betrieb genommenen Zivilflugfeld „Hubschrauberflugplatz Y“ auf Gste. 1** und 2**, beide KG Y, 1.) am 27.05.2014, um 07.52 Uhr süd/westlich des Hangars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type BH212, mit dem Kennzeichen XX-XXXX ein Start durchgeführt wurde (weiters befand sich süd/östlich ein weiteres abgestelltes Luftfahrzeug sowie unterhalb des Hangars mehrere Kraftfahrzeuge) 2.) am 11.06.2014, um 08.34 Uhr süd/östlich des Hangars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type BH212, mit dem Kennzeichen XX-XXXX ein Start durchgeführt wurde 3.) am 18.07.2014, um 18:20 Uhr süd/westlich des Hangars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type BH212, mit dem Kennzeichen XX-XXXX ein Start durchgeführt wurde (weiters befand sich süd/östlich ein weiteres abgestelltes Luftfahrzeug sowie unterhalb des Hangars ein Kraftfahrzeug) 4.) am 01.08.2014, um 19.41 Uhr süd/östlich des Hangars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type MD900, mit dem Kennzeichen XX-XXX1 eine Landung durchgeführt wurde (weiters befanden sich auf der Piste sowie süd/östlich des Hangars zwei abgestellte Luftfahrzeuge und unterhalber des Hangars mehrere Kraftfahrzeuge) 5.) am 03.08.2014, um 16:43 Uhr süd/östlich des Hagars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type MD900, mit dem Kennzeichen XX-XXX1 eine Landung durchgeführt wurde (weiters befand sich süd/westlich ein abgestelltes Luftfahrzeug sowie unterhalber des Hangars ein Kraftfahrzeug) 6.) am 03.08.2014, um 16.36 Uhr süd/östlich des Hagars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type MD900, mit dem Kennzeichen XX-XXX1 ein Start durchgeführt wurde (weiters befand sich süd/westlich ein abgestelltes Luftfahrzeug sowie unterhalb des Hangars ein Kraftfahrzeug) 7.) am 19.09.2014, um 13.45 Uhr süd/östlich des Hagars und somit außerhalb der behördlich genehmigten Piste mit dem Luftfahrzeug der Type MD902, mit dem Kennzeichen XX-XXX2 eine Landung durchgeführt wurde (weiters befand sich süd/westlich des Hangars ein abgestelltes Luftfahrzeug) und durch ein Verhalten geboten wurde, das geeignet war, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden, obwohl dies nach § 23 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung verboten ist.“und durch ein Verhalten geboten wurde, das geeignet war, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden, obwohl dies nach Paragraph 23, Absatz eins, Zivilflugplatz-Betriebsordnung verboten ist.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils gegen § 2 Abs 1 ZFBO und § 23 Abs 1 ZFBO iVm § 169 Abs 1 Z 2 LFG verstoßen und wurde über ihn jeweils gemäß § 169 Abs 1
- Satz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, insgesamt somit Euro 7.000,--, verhängt. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils gegen Paragraph 2, Absatz eins, ZFBO und Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, LFG verstoßen und wurde über ihn jeweils gemäß Paragraph 169, Absatz eins,
- Satz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,--, insgesamt somit Euro 7.000,--, verhängt. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Tatvorwürfe unrichtig seien, da aus dem Umstand alleine, dass ein Start oder eine Landung außerhalb der für Starts und Landungen vorgesehenen Fläche stattgefunden hat, weder eine Störung, noch eine Gefährdung des Flugplatzbetriebes, des Flugbetriebes oder der Flugbetriebssicherheit abgeleitet werden könne. Ebenso nicht aus dem Umstand, dass sich andere Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge am Zivilflugplatz befunden hätten. Es liege keine Störung oder Gefährdung iSd § 23 Abs 1 ZFBO vor, sondern handle es sich um bloß „künstliche Konstruktion“ seitens der Behörde. Es handle sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um eine so komplexe Thematik, dass eine Person ohne entsprechende flugbetriebliche Ausbildung diesen gar nicht beurteilen könne.Es liege keine Störung oder Gefährdung iSd Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO vor, sondern handle es sich um bloß „künstliche Konstruktion“ seitens der Behörde. Es handle sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um eine so komplexe Thematik, dass eine Person ohne entsprechende flugbetriebliche Ausbildung diesen gar nicht beurteilen könne. Aus der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime ergebe sich, dass es der Behörde obliege, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung treffe die Behörde die Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und dürfe diese nicht auf die Parteien übergewälzt werden. Die Behörde habe die Tat nachzuweisen und nicht eine Vermutung aufzustellen, von der sich der Beschuldigte freibeweisen müsse (vgl VwGH 13.2.1975, 249/74).Aus der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime ergebe sich, dass es der Behörde obliege, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung treffe die Behörde die Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und dürfe diese nicht auf die Parteien übergewälzt werden. Die Behörde habe die Tat nachzuweisen und nicht eine Vermutung aufzustellen, von der sich der Beschuldigte freibeweisen müsse vergleiche VwGH 13.2.1975, 249/74). Die Bezirkshauptmannschaft Z hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Daraus hätte sich zweifelsfrei ergeben, dass durch die vorgehaltenen Verhaltensweisen weder eine Störung, noch eine Gefährdung des Flugbetriebes, des Flugplatzbetriebes bzw der Flugbetriebssicherheit vorliege. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe nur kein Gutachten eingeholt, da die Kosten für das Gutachten der Verfahren aus 2013/2014 gesamt € 6.000,- betragen hätten. Der Umstand, dass Verfahrenskosten auf die Rechtsmittelinstanz abgewälzt würden, zeige, dass die Behörde keinerlei Absicht habe, den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr beschränke sie sich auf Vermutungen und konstruiere einen Tatvorwurf, der durch nichts zu belegen sei. Das Beweislastrisiko liege somit beim Beschuldigten bzw beim Landesverwaltungsgericht.Die Bezirkshauptmannschaft Z habe nur kein Gutachten eingeholt, da die Kosten für das Gutachten der Verfahren aus 2013 aus 2014, gesamt € 6.000,- betragen hätten. Der Umstand, dass Verfahrenskosten auf die Rechtsmittelinstanz abgewälzt würden, zeige, dass die Behörde keinerlei Absicht habe, den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Vielmehr beschränke sie sich auf Vermutungen und konstruiere einen Tatvorwurf, der durch nichts zu belegen sei. Das Beweislastrisiko liege somit beim Beschuldigten bzw beim Landesverwaltungsgericht. Für eine tatsächliche Störung oder Gefährdung nach § 23 Abs 1 ZFBO hätte es konkreter Angaben zu den Abständen zu anderen Luftfahrzeugen bedurft, da es nur zu einer Gefährdung kommen hätte können, wenn die Sicherheitsabstände zu klein gewesen wären. Tatsächlich seien die Abstände so groß gewesen, dass niemals eine Gefährdung oder Störung vorliegen habe können. Für einen Verstoß gegen § 23 Abs 1 ZFBO genüge es nicht, dass angeblich Starts und Landungen außerhalb der festgelegten Start- und Landepiste durchgeführt würden bzw sich andere Luftfahrzeuge oder Kfz am Zivilflugplatz befinden würden. Für eine tatsächliche Störung oder Gefährdung nach Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO hätte es konkreter Angaben zu den Abständen zu anderen Luftfahrzeugen bedurft, da es nur zu einer Gefährdung kommen hätte können, wenn die Sicherheitsabstände zu klein gewesen wären. Tatsächlich seien die Abstände so groß gewesen, dass niemals eine Gefährdung oder Störung vorliegen habe können. Für einen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO genüge es nicht, dass angeblich Starts und Landungen außerhalb der festgelegten Start- und Landepiste durchgeführt würden bzw sich andere Luftfahrzeuge oder Kfz am Zivilflugplatz befinden würden. Es sei auf jedem Zivilflugplatz üblich und rechtskonform, dass andere Luftfahrzeuge abgestellt seien, wenn Luftfahrzeuge starten und landen würden. Auch sei es üblich, dass Kfz am Flugplatz abgestellt oder unterwegs seien. Als Beispiel dafür wurde der Zivilflugplatz V genannt und ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z wohl die Rechtslage verkenne, da auf dem Zivilflugplatz Y dieselbe ZFBO anzuwenden sei wie am Zivilflugplatz V. Der Strafreferent der Bezirkshauptmannschaft Z habe diese Bestimmung nur deshalb herangezogen, weil der in vergleichbaren Fällen herangezogene Gutachter angemerkt habe, dass allenfalls die Bestimmungen des § 23 ZFBO zu prüfen wären.Es sei auf jedem Zivilflugplatz üblich und rechtskonform, dass andere Luftfahrzeuge abgestellt seien, wenn Luftfahrzeuge starten und landen würden. Auch sei es üblich, dass Kfz am Flugplatz abgestellt oder unterwegs seien. Als Beispiel dafür wurde der Zivilflugplatz römisch fünf genannt und ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z wohl die Rechtslage verkenne, da auf dem Zivilflugplatz Y dieselbe ZFBO anzuwenden sei wie am Zivilflugplatz römisch fünf. Der Strafreferent der Bezirkshauptmannschaft Z habe diese Bestimmung nur deshalb herangezogen, weil der in vergleichbaren Fällen herangezogene Gutachter angemerkt habe, dass allenfalls die Bestimmungen des Paragraph 23, ZFBO zu prüfen wären. Es werde auch generell angezweifelt, dass die Bestimmungen des § 23 Abs 1 ZFBO auf den vorgehaltenen Sachverhalt zur Anwendung kommen würden, denn wenn die Starts und Landungen „süd/westlich des Hangars bzw süd/östlich des Hangars“ stattgefunden hätten, dann seien diese außerhalb des Heliports durchgeführt worden und die ZFBO finde außerhalb des Heliports keine Anwendung. Außerdem hätte es für einen konkreten Tatvorwurf einer präziseren Ortsangabe bedurft, da sonst die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehe. Insbesondere sei der Vorwurf, dass sich „unterhalb des Hangars mehrere Kraftfahrzeuge“ befunden hätten, derart ungenau, dass man davon ausgehen müsse, dass sich Kfz im Erdreich unter dem Hangar befunden hätten.Es werde auch generell angezweifelt, dass die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO auf den vorgehaltenen Sachverhalt zur Anwendung kommen würden, denn wenn die Starts und Landungen „süd/westlich des Hangars bzw süd/östlich des Hangars“ stattgefunden hätten, dann seien diese außerhalb des Heliports durchgeführt worden und die ZFBO finde außerhalb des Heliports keine Anwendung. Außerdem hätte es für einen konkreten Tatvorwurf einer präziseren Ortsangabe bedurft, da sonst die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehe. Insbesondere sei der Vorwurf, dass sich „unterhalb des Hangars mehrere Kraftfahrzeuge“ befunden hätten, derart ungenau, dass man davon ausgehen müsse, dass sich Kfz im Erdreich unter dem Hangar befunden hätten. Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer diese Tat gar nicht angelastet werden. Er sei zwar nach § 2 Abs 1 ZFBO zum Flugplatzbetriebsleiter des gegenständlichen Zivilflugplatzes bestellt worden. Die Bestimmungen des § 9 VStG seien allerdings nicht anzuwenden, da er nicht zur Vertretung des Zivilflugplatzhalters C GmbH berechtigt sei. Er sei auch nur in dem Umfang Beauftragter, als er tatsächlich Flugplatzbetriebsleiterdienst versehe. Zu den hier angelasteten Tatzeitpunkten hätte einer seiner Stellvertreter Flugplatzbetriebsleiterdienst versehen. Die Verpflichtung zur Bestellung von Stellvertretern des Flugplatzbetriebsleiters ergebe sich aus § 2 Abs 2 ZFBO. Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer diese Tat gar nicht angelastet werden. Er sei zwar nach Paragraph 2, Absatz eins, ZFBO zum Flugplatzbetriebsleiter des gegenständlichen Zivilflugplatzes bestellt worden. Die Bestimmungen des Paragraph 9, VStG seien allerdings nicht anzuwenden, da er nicht zur Vertretung des Zivilflugplatzhalters C GmbH berechtigt sei. Er sei auch nur in dem Umfang Beauftragter, als er tatsächlich Flugplatzbetriebsleiterdienst versehe. Zu den hier angelasteten Tatzeitpunkten hätte einer seiner Stellvertreter Flugplatzbetriebsleiterdienst versehen. Die Verpflichtung zur Bestellung von Stellvertretern des Flugplatzbetriebsleiters ergebe sich aus Paragraph 2, Absatz 2, ZFBO. Die Bezirkshauptmannschaft Z habe niemals ermittelt, wer zu den angelasteten Zeitpunkten tatsächlich die Tätigkeit des Flugplatzbetriebsleiters wahrgenommen habe. Bei Durchführung entsprechender Ermittlungen wäre die Bezirkshauptmannschaft Z zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen habe. So würde eine rechtswidrige Beweislastumkehr angewendet bzw die Beweislast auf das LVwG überwälzt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Informationsschreiben der Anrainer des Rettungs-Heliports Y vom 15.10.2014 inklusive übermittelten Videodateien, das Schreiben der Austro Control GmbH betreffend das Auskunftsbegehren des Anrainervertreters, Dipl.-Ing B B, M.Sc., sowie die Start/Landeslisten des Hubschrauberflugplatzes Y, erstellt am 12.02.2015 für die Tage 27.05.2014, 11.06.2014, 18.07.2014, 01.08.2014, 03.08.2014 und 19.09.
- II.römisch zwei. Sachverhalt: Fest steht, dass die in den Schuldvorwürfen näher umschriebenen Landungen und Starts durchgeführt wurden und das Abstellen bzw Starten des Hubschraubers nicht unmittelbar auf der bzw von der mit einem weißen H gekennzeichneten Aufsetzfläche erfolgte. Es trifft auch zu, dass sich (mit Ausnahme des Starts laut Spruchpunkt 2.) bei den Landungen süd/östlich bzw süd/westlich des Abstellplatzes bzw des Startpunktes ein weiteres abgestelltes Luftfahrzeug bzw bei einigen Landungen und Starts unterhalb des Hangars mehrere Kraftfahrzeug befunden haben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus den übermittelten Videodateien. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962 idF BGBl. Nr. 610/1986, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1986,, maßgeblich: „§
- Flugplatzbetriebsleiter
(1)Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verläßliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).
(2)Für den Flugplatzbetriebsleiter hat der Zivilflugplatzhalter so viele Stellvertreter zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für diese Stellvertreter sinngemäß.
(2)Für den Flugplatzbetriebsleiter hat der Zivilflugplatzhalter so viele Stellvertreter zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für diese Stellvertreter sinngemäß.
(3)Während des Flugplatzbetriebes muß der Flugplatzbetriebsleiter oder einer seiner Stellvertreter am Flugplatz anwesend sein.
(4)Die Namen des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter sind der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
(4)Die Namen des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter sind der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
(5)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden die Befugnisse behördlicher Organe nicht berührt.“
(5)Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 werden die Befugnisse behördlicher Organe nicht berührt.“ „§ 23. Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
(1)Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.“ Weiters ist folgende Bestimmung des Luftfahrtgesetzes 1957 (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 61/2015, maßgeblich:Weiters ist folgende Bestimmung des Luftfahrtgesetzes 1957 (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, maßgeblich: „§ 169 Strafbestimmungen „
(1)Wer
- den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“
- den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Blankettstrafnorm des § 169 Abs 1 Z 2 LFG stellt das Zuwiderhandeln gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Strafe. Gemäß § 23 Abs 1 ZFBO, welche Bestimmung im gegenständlichen Fall als Übertretungsnorm herangezogen wurde, ist auf einem Flugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden. Eine Störung oder Gefährdung des Flugplatzbetriebes, des Flugbetriebes oder des Flugsicherungsbetriebes stellt somit ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verbotsnorm dar.Die Blankettstrafnorm des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2, LFG stellt das Zuwiderhandeln gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Strafe. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO, welche Bestimmung im gegenständlichen Fall als Übertretungsnorm herangezogen wurde, ist auf einem Flugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden. Eine Störung oder Gefährdung des Flugplatzbetriebes, des Flugbetriebes oder des Flugsicherungsbetriebes stellt somit ein wesentliches Tatbestandselement dieser Verbotsnorm dar. Fest steht, dass zu den angeführten Zeitpunkten Starts und Landungen am Heliport in Y außerhalb der behördlich genehmigten Piste durchgeführt wurden. Auch steht fest, dass sich bei mehreren Landungen bzw Starts zumindest ein weiteres Luftfahrzeug bzw „unterhalb des Hangars mehrere Kraftfahrzeuge“ am Heliport befunden haben. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Z eine Gefährdung iSd § 23 Abs 1 ZFBO allein daraus ableitet, dass außerhalb der behördlich genehmigten Piste durch den Beschwerdeführer Starts bzw Landungen durchgeführt worden seien und sich während dieser Starts bzw Landungen andere Luft- bzw Kraftfahrzeuge am Heliport befunden haben. Ein konkreter Vorwurf dahingehend, dass der eingehaltene Abstand zwischen dem startenden bzw landenden Luftfahrzeug und den am Heliport befindlichen Luft- bzw Kraftfahrzeugen zu gering gewesen sei und sich daraus eine Gefährdung iSd § 23 Abs 1 ZFBO ergeben hätte, wird seitens der Bezirkshauptmannschaft nicht erhoben. Es fehlt auch an Hinweisen auf einen zu geringen, eine Gefährdung begründenden Abstand zwischen dem startenden bzw landenden Luftfahrzeug und den am Heliport befindlichen Luft- bzw Kraftfahrzeugen. In diesem Zusammenhang sei auf ein in einem Vorverfahren ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2015, LVwG-****, verwiesen, in welchem dem Piloten vorgeworfen wurde, er habe am 30.08.2013 beim Heliport „Hubschrauberflugplatz Y", eine Landung vor der westlichen Abstellfläche bei belegter östlicher Abstellfläche durch ein weiteres Zivilluftfahrzeug durchgeführt und habe nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Zivilluftfahrzeug in einer solchen Nähe eines anderen Luftfahrzeuges betrieben worden sei, dass eine Zusammenstoßgefahr bestanden hätte bzw dieses gefährdet worden sei. In diesem Verfahren wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Bereich Luftfahrttechnik beigezogen, welcher in seinem Gutachten ua Folgendes ausführte:Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Z eine Gefährdung iSd Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO allein daraus ableitet, dass außerhalb der behördlich genehmigten Piste durch den Beschwerdeführer Starts bzw Landungen durchgeführt worden seien und sich während dieser Starts bzw Landungen andere Luft- bzw Kraftfahrzeuge am Heliport befunden haben. Ein konkreter Vorwurf dahingehend, dass der eingehaltene Abstand zwischen dem startenden bzw landenden Luftfahrzeug und den am Heliport befindlichen Luft- bzw Kraftfahrzeugen zu gering gewesen sei und sich daraus eine Gefährdung iSd Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO ergeben hätte, wird seitens der Bezirkshauptmannschaft nicht erhoben. Es fehlt auch an Hinweisen auf einen zu geringen, eine Gefährdung begründenden Abstand zwischen dem startenden bzw landenden Luftfahrzeug und den am Heliport befindlichen Luft- bzw Kraftfahrzeugen. In diesem Zusammenhang sei auf ein in einem Vorverfahren ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2015, LVwG-****, verwiesen, in welchem dem Piloten vorgeworfen wurde, er habe am 30.08.2013 beim Heliport „Hubschrauberflugplatz Y", eine Landung vor der westlichen Abstellfläche bei belegter östlicher Abstellfläche durch ein weiteres Zivilluftfahrzeug durchgeführt und habe nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Zivilluftfahrzeug in einer solchen Nähe eines anderen Luftfahrzeuges betrieben worden sei, dass eine Zusammenstoßgefahr bestanden hätte bzw dieses gefährdet worden sei. In diesem Verfahren wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Bereich Luftfahrttechnik beigezogen, welcher in seinem Gutachten ua Folgendes ausführte: „Auf Basis der in der Beurteilungsgrundlage gelisteten Bilder und der darauf erkennbaren Positionen der gegenständlichen Hubschrauber sowie der bei der Ortsbesichtigung durchgeführten Vermessung konnte eine Distanz zwischen den Rotorkreisen des startenden und dem am Boden stehenden Hubschrauber von zirka 8,5 Meter ermittelt werden. Bei schnellerem Durchlauf der Bilder ist nach dem Abheben des Hubschraubers ein rückwärts- und seitlicher Flug in Richtung der Startfläche und des Abflugsektors 16 mit einer kontinuierlichen Vergrößerung der Abstände zwischen beiden Hubschraubern erkennbar. Aus sachverständiger Sicht ist beim Abheben des Hubschraubers BELL 412 und bei dem rückwärts und seitlichem Wegdrehen und der damit verbundenen Vergrößerung der Abstände zu dem abgestellten Hubschrauber keine Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen den beiden Hubschraubern bzw eine Gefährdung des am Boden stehenden Hubschraubers erkennbar. …. Aus den im ICAO Annex 14 Band II publizierten Empfehlungen und Standards bzgl. der Dimensionierung von Absetzflächen und Schwebeflugwegen auf Hubschrauberflugplätzen kann m.E. ein Mindestabstand vom Drehpunkt des Hubschraubers um die Hochachse zu nicht bewegenden Hindernissen, wie z.B. einem parkenden Hubschrauber, hergeleitet werden.Aus den im ICAO Annex 14 Band römisch zwei publizierten Empfehlungen und Standards bzgl. der Dimensionierung von Absetzflächen und Schwebeflugwegen auf Hubschrauberflugplätzen kann m.E. ein Mindestabstand vom Drehpunkt des Hubschraubers um die Hochachse zu nicht bewegenden Hindernissen, wie z.B. einem parkenden Hubschrauber, hergeleitet werden. Bei der Anwendung der vorbeschriebenen Faktoren im gegenständlichen Fall des Hubschraubers BELL 412 würden die Mindestabstände vom Drehpunkt des Hubschraubers um die Hochachse, zu Hindernissen, im Flug in einer mit Bodeneffekt verbundenen Höhe, bei Geradeausflug 14 Meter und beim Drehen um die Hochachse 17,13 Meter betragen. Angewandt auf den Mindestabstand des drehenden Rotors des im Bodeneffekt fliegenden bzw. schwebenden Hubschraubers BELL 412 zu einem unbewegten Hindernis ergibt dies bei Geradeausflug eine Distanz von 7 Meter und beim Drehen eine Distanz von 10,13 Meter.“ Zur Verwirklichung des von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Tatbestandes des § 23 Abs 1 ZFBO reicht eine abstrakte Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss eine konkrete Gefährdung des Flugplatzbetriebes, des Flugbetriebes oder des Flugsicherungsbetriebes vorliegen und muss dies, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechend, auch vorgeworfen werden.Zur Verwirklichung des von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Tatbestandes des Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO reicht eine abstrakte Gefährdung nicht aus. Vielmehr muss eine konkrete Gefährdung des Flugplatzbetriebes, des Flugbetriebes oder des Flugsicherungsbetriebes vorliegen und muss dies, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend, auch vorgeworfen werden. An Hand der oben angeführten Ausführungen des im Vorverfahren herangezogenen Gutachters wird deutlich, dass nur ein entsprechend geringer Abstand zwischen einem landenden bzw startenden Hubschrauber und einem anderen Luftfahrzeug oder einem in der Nähe abgestellten Kraftfahrzeug eine Gefährdung (des Flugbetriebes) begründen kann, wobei in Bezug auf die hier angelasteten Tatzeitpunkte ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterschreiten dieses Mindestabstandes fehlen. Im Übrigen geht weder aus den Schuldvorwürfen noch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervor, dass der Flugplatzbetrieb, der Flugbetrieb oder der Flugsicherungsbetrieb durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet worden wäre. Dieser Aspekt war auch sonst nicht Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung, sodass selbst dann, wenn eine Gefährdung des Flugplatzbetriebes, des Flugbetriebes oder des Flugsicherungsbetriebes vorgelegen wäre, dem erkennenden Gericht auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung eine Verbesserung verwehrt wäre. Das Durchführen von Starts und Landungen mit einem Helikopter außerhalb der dafür gekennzeichneten Hubschrauberpiste stellt für sich allein jedenfalls noch kein Verhalten dar, welches geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu gefährden und vermag daher keinen Verstoß gegen § 23 Abs 1 ZFBO zu begründen und ist auch nicht erkennbar, dass das mit dem angefochtenen Straferkenntnis geahndete und in den Schuldvorwürfen näher umschriebene Verhalten nach einer anderen luftfahrtrechtlichen Vorschrift strafbar wäre.Das Durchführen von Starts und Landungen mit einem Helikopter außerhalb der dafür gekennzeichneten Hubschrauberpiste stellt für sich allein jedenfalls noch kein Verhalten dar, welches geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu gefährden und vermag daher keinen Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, ZFBO zu begründen und ist auch nicht erkennbar, dass das mit dem angefochtenen Straferkenntnis geahndete und in den Schuldvorwürfen näher umschriebene Verhalten nach einer anderen luftfahrtrechtlichen Vorschrift strafbar wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2079.1