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{'item': 'LVwG-2015/26/2655-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2655-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2015, Zl ***, betreffend forstpolizeiliche Aufträge zur Wiederherstellung einer Waldfläche, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2015, Zl ***, betreffend forstpolizeiliche Aufträge zur Wiederherstellung einer Waldfläche, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die forstpolizeilichen Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes **5 KG W im Ausmaß von 1.731 m² wie folgt zu lauten haben:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die forstpolizeilichen Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes **5 KG W im Ausmaß von 1.731 m² wie folgt zu lauten haben: a. Die verfahrensbetroffene Grundfläche muss spätestens bis zum nächsten Almauftrieb im kommenden Frühjahr durch Errichtung einer standfesten Abzäunung in Schonung gelegt und weidefrei gehalten werden, wobei der zu errichtende Weidezaun auch in der Form erstellt werden kann, dass standfeste Holzpflöcke in den Boden eingeschlagen werden und diese mit einem Weideband verbunden werden, welches während des Weidebetriebes auf der Alm ständig unter Strom zu stehen hat. Die Abzäunung der Wiederbewaldungsfläche ist so lange zu erhalten, bis die Forstpflanzen die Dickungsphase erreicht haben (durchschnittliche Höhe der Forstpflanzen über 3 m). b. Sollte sich bis zum 15.04.2017 auf der wiederzubewaldenden Grundfläche keine oder eine nicht ausreichende Naturverjüngung einstellen, ist die Fläche bis längstens 15.05.2017 durch Setzen von Forstpflanzen nachzubessern bzw gänzlich aufzuforsten, wobei eine gruppenweise Bepflanzung mit Fichte und Lärche in einem Verband von etwa 1,5 x 2 m zu erfolgen hat und die Gruppenuntergrenze für Lärche bei 15 Stück im Verband liegt. Die Verjüngung selbst ist im Bedarfsfall so lange nachzubessern, bis sie als gesichert gilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer mehrere näher ausgeführte forstpolizeiliche Aufträge zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes **5 KG W im Ausmaß vom 1.731 m² erteilt, dies auf der Grundlage des § 172 Abs 6 iVm § 80 Abs 1 Forstgesetz
  3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer mehrere näher ausgeführte forstpolizeiliche Aufträge zur Wiederbewaldung einer Teilfläche des Grundstückes **5 KG W im Ausmaß vom 1.731 m² erteilt, dies auf der Grundlage des Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz
  4. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren feststehe, dass auf der verfahrens-betroffenen Grundfläche, welche als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ausgewiesen sei, vom Beschwerdeführer eine freie Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 durchgeführt worden sei. Der daran verbliebene forstliche Bewuchs bzw die gewachsene Waldverjüngung sei vom Beschwerdeführer ebenfalls entfernt worden, obwohl eine entsprechende forstrechtliche Bewilligung hierfür nicht vorgelegen habe. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen dienten der Überführung einer Waldfläche in eine Weidefläche. Trotz entsprechender Zusicherungen sei weder eine Aufforstung noch eine Weidefreihaltung erfolgt. Auf der Grundlage der angeführten forstrechtlichen Bestimmungen hätten zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die entsprechenden forstpolizeilichen Aufträge zur Wieder-bewaldung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche entsprechend den Vorschlägen des forstfachlichen Sachverständigen erteilt werden müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde dabei zur Gänze angefochten und wurde nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes zur Begründung des Rechtsmittels zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, weshalb die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 nicht anzuwenden seien. Die verfahrensbetroffene Grundfläche sei jeher als Weidefläche genutzt worden, jedoch habe sich aufgrund mangelnder Pflege und wegen nahegelegener Waldflächen ein Bewuchs eingestellt. Die Entfernung dieses Bewuchses zwecks Erhaltung der Almfläche sei rechtmäßig gewesen. Im Übrigen sei die Gegenstandsfläche ohnehin nicht beweidet worden, auch sei ein Elektrozaun zur Fernhaltung des Weideviehs aufgestellt worden. Zu klären sei daher im Gegenstandsverfahren, ob überhaupt eine Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes vorgelegen habe. Es sei vorliegend auch keine Rodung erfolgt, sondern seien bloß einzelne dürre Bäume entfernt worden, um die Almfläche zu erhalten. 3) Am 24.11.2015 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein forstfachlicher Sach-verständiger zur gegenständlichen Angelegenheit einer Befragung unterzogen wurde, dies insbesondere zur Frage der Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche. Für den Rechtsmittelwerber bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei er im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt aufrechterhielt. Vom Beschwerdeführer wurden bei der Rechtsmittelverhandlung auch zwei Lichtbilder der streitverfangenen Grundfläche in Vorlage gebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 172 Abs 6 iVm § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015, gestützt.Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, gestützt. Diese gesetzlichen Regelungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Forstaufsicht § 172Paragraph 172

(1)Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. …
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(7)…“ Nach der Bestimmung des § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 sind in hiebsunreifen Hochwald-beständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstamm-entnahmen verboten. Nach der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sind in hiebsunreifen Hochwald-beständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstamm-entnahmen verboten. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.10.2015 bestreitet der Beschwerdeführer, dass der verfahrensbetroffenen Grundfläche Waldeigenschaft im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 zukommt. Er vertritt die Auffassung, dass mangels entsprechender Waldeigenschaft die bescheidmäßig erteilten forstpolizeilichen Aufträge nicht ergehen hätten dürfen, da das Forstgesetz 1975 gegenständlich gar nicht anwendbar sei. Demnach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Kernfrage die Fragestellung anzusehen, ob die streitverfangene Grundfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt und demzufolge auf diese Grundfläche das Forstgesetz 1975 angewandt werden kann. Zur Klärung dieser strittigen Fragestellung wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein forstfachlicher Sachverständiger beigezogen und dieser bei der mündlichen Rechtsmittel-verhandlung am 24.11.2015 einer Befragung unterzogen. Der Sachverständige gab dabei über Befragung durch das Gericht wie folgt zu Protokoll: „Die verfahrensbetroffene Teilfläche des Grundstückes **5 KG W, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, dies mit einer Planbeilage, hat entsprechend einer Schätzung vor Ort eine Größe von rund 1.700 m² aufgewiesen. Bei der verfahrensgegenständlichen Grundfläche handelt es sich um eine ellipsenförmige Grundfläche, die sich in einer Insellage auf dem Grundstück **5 KG W befindet. Ich habe auch eine Planimetrierung der Grundfläche durchgeführt und bin dabei zum Ergebnis gelangt, dass jedenfalls eine Größenordnung von 1.700 m² gegeben ist, allenfalls könnte die Grundfläche auch etwas größer sein, wobei bezüglich eines schmalen Spitzes diskutiert werden könnte, ob auch diesem Spitz die Waldeigenschaft zuzumessen ist. Jedenfalls ist in Ansehung einer Grundfläche von zumindest 1.700 m² meiner Meinung nach jedenfalls die Waldeigenschaft zu bejahen. Die durchschnittliche Breite der ellipsenförmigen Grundfläche hat jedenfalls eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m, in etwa dürfte eine Breite von 20 bis 30 m gegeben sein. Der forstliche Bewuchs der verfahrensbetroffenen Grundfläche hat aus Fichtenbäumen sowie Lärchenbäumen bestanden. Bezüglich des Alters dieses forstlichen Bewuchses gebe ich an, dass eine Einsichtnahme in mehrere Luftbilder zurück bis ins Jahr 1971 ergeben hat, dass jedenfalls seit 1971 forstliche Gewächse auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche vorhanden gewesen sind. Das Alter des forstlichen Bewuchses ist daher mit zumindest 40 Jahren anzugeben, wobei einzelne Pflanzenarten sicherlich auch ein höheres Alter aufgewiesen haben, zumal ja bereits das Luftbild aus dem Jahr 1971 einen forstlichen Bewuchs der Grundfläche zeigt. Zum Überschirmungsgrad der verfahrensbetroffenen Grundfläche kann ich anhand der vorliegenden Luftbilder angeben, dass jedenfalls ein Überschirmungsgrad von 5/10 gegeben gewesen ist, wobei der Überschirmungsgrad meiner Einschätzung nach zwischen 7/10 und 8/10 gelegen haben dürfte. Zu der Grundfläche, die vom angefochtenen Bescheid erfasst wird, gebe ich an, dass es sich dabei auch um keinen Park gehandelt hat, ebenso wenig um eine Strauchfläche, eine Kurzumtriebsfläche, einen Forstgarten, eine Forstsamenplantage, eine Christbaumkultur oder eine Plantage für Nüsse bzw Kastanien. Auch ist keine Baumreihe vorgelegen, was aus dem Luftbild sehr gut zu ersehen ist. Bezüglich der von der belangten Behörde erteilten Vorschreibungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, also zur Wiederbewaldung der verfahrensbetroffenen Grundfläche, die genutzt worden ist, ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die Vorschläge zur Wiederbewaldung entsprechend der fachlichen Stellungnahme vom 14.09.2015 so zu verstehen sind, dass zunächst eine Abzäunung für die betroffene Grundfläche erstellt wird, um das Weidevieh von der Fläche abzuhalten und ein Aufkommen von Forstpflanzen zu ermöglichen. Dann könnte bis zum 15.04.2017 abgewartet werden, ob und inwieweit sich eine Naturverjüngung auf der Gegenstandsfläche einstellt. Sollte bis zum genannten Datum keine oder eine unzureichende Naturverjüngung sich entwickeln, wäre die vorgeschlagene Aufforstung bzw gruppenweise Bepflanzung durchzuführen, und zwar eben dort, wo keine ausreichende Naturverjüngung gegeben ist. Demgemäß müsste der Vorschreibungspunkt
  1. des angefochtenen Bescheides eigentlich in den Vorschreibungspunkt
  2. hineingezogen werden, damit ausreichend klargestellt ist, dass eine gruppenweise Bepflanzung erst nach dem 15.04.2017 im Falle einer nicht ausreichenden Naturverjüngung vorzunehmen ist. Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen und Vorschreibungen zur Wiederherstellung des Waldes auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche, also zur Wiederbewaldung, notwendig sind. Dabei ist die Abzäunung deshalb erforderlich, um das Weidevieh von der gegenständlichen Grundfläche abzuhalten, da durch eine Beweidung die Gefahr besteht, dass kein Jungwuchs auf der Fläche bis zur Bestandssicherung aufkommen kann, zumal die Weidetiere die forstlichen Jungpflanzen insbesondere zertreten (Trittschäden), zum Teil aber auch verbeißen. Im Gegenstandsfall ist die Einzäunung insbesondere deshalb erforderlich, da die gesamte Grundfläche genutzt bzw abgestockt worden ist. Wäre nur eine kleinweise bzw gruppenweise Nutzung erfolgt, müsste die Situation vor Ort geprüft werden, ob eine Abzäunung erforderlich ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls eine Abzäunung erforderlich, da eben die gesamte Fläche abgestockt wurde. Richtig ist, dass ich am 15.10.2015 einen Ortsaugenschein durchgeführt habe, wobei ich feststellen konnte, dass ein Großteil der verfahrensbetroffenen Grundfläche eingezäunt worden ist, allerdings wurde kein fester Weidezaun mit Holzbrettern erstellt, sondern wurden nur Holzstempel eingeschlagen und zwischen diesen ein Draht gespannt, wobei dieser Weidedraht nicht unter Strom gewesen ist. Außerdem musste festgestellt werden, dass ein Teil des Drahtes am Boden gelegen ist und auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche Viehtrieb erkennbar gewesen ist. Über Frage durch das Gericht erklärt der forstfachliche Sachverständige, dass ein entsprechender Weidezaun mit einem Weideband, welches unter Strom steht, ausreichend wäre, um den Zweck zu erreichen, das Weidevieh von der Grundfläche abzuhalten. Die jetzt abgezäunte Grundfläche ist auch noch zu klein, da die abzuzäunende Grundfläche der Nutzungsfläche entsprechen müsste. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass zwar sicherlich ein Weidegang auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche stattgefunden hat, der Schäden am forstlichen Bewuchs nach sich gezogen hat, doch konnte sich auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche ein Wald entwickeln, mag auch das gewachsene Holz Qualitätsminderungen aufgewiesen haben, dies durch Trittschäden und Verbissschäden. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass entsprechend den vorliegenden Luftbildern die bewaldete Grundfläche im Jahr 1971 sicherlich noch kleiner gewesen ist, die gegebenen Luftbilder allerdings zeigen, dass die bewaldete Grundfläche in ihrer Ausdehnung innerhalb der letzten 10 Jahre keine Veränderung mehr erfahren hat. Das heißt, dass die bewaldete Grundfläche bereits vor 10 Jahren so groß gewesen ist, wie bei ihrer Nutzung im heurigen Jahr. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass in Ansehung des forstlichen Bewuchses auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche im heurigen Jahr die Situation so gewesen ist, dass keinesfalls mehr von Jungwuchs gesprochen hätte werden können, ebenso wenig befand sich der forstliche Bewuchs im Dickungsstadium. Vielmehr war es so, dass bereits von ausklingendem Stangenholzstadium und angehendem Baumholzstadium gesprochen werden muss. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass es für ihn aus fachlicher Sicht nicht vorstellbar ist, dass ein derartiger Käferbefall auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche gegeben war, dass eine komplette Abstockung der Grundfläche notwendig gewesen wäre. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die vorgesehene Abzäunung der Gegenstandsfläche bezwecken soll, das Weidevieh auf der Alm von der Grundfläche abzuhalten, nicht hingegen Wildtiere, diesfalls wäre die Errichtung eines Wildzaunes erforderlich, was aber gar nie vorgeschrieben worden ist. Die Errichtung eines Weidezaunes in einer Form, wo fixe Holzpflöcke eingeschlagen werden und diese mit einem Weideband verbunden werden, welches unter Strom steht, wäre aus fachlicher Sicht ausreichend. Nicht möglich wäre, nur einen Elektrozaun mit lediglich eingetretenen bzw in den Boden eingesteckten Pfählen zu errichten, da diesfalls die Elektrozaunanlage nicht standfest genug wäre, nur bei Einschlag entsprechender Holzpfähle ist die erforderliche Standsicherheit des Zaunes gewährleistet.“ 2) Die vorhin dargelegten Fachausführungen des vom erkennenden Verwaltungsgericht beigezogenen forstfachlichen Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die vom Sachverständigen bejahte Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche sehr gut nachvollziehbar, dies mit Blick auf die aktenkundigen Lichtbilder und Orthofotos über die streitverfangene Grundfläche auf dem Grundstück **5 KG W. Für das erkennende Gericht ergaben sich im durchgeführten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den fachlichen Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen nicht bedenkenlos gefolgt werden könnte. Der Sachverständige hinterließ beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Mit Bedachtnahme auf die vorangeführten Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Forst-technikers ist für die vorliegende Rechtssache festzustellen, dass für das erkennende Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran verblieben sind, dass die verfahrensbetroffene Grundfläche als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu qualifizieren ist. Dementsprechend sind auf die streitverfangene Grundfläche die Bestimmungen des Forst-gesetzes 1975 anzuwenden, die gegenteiligen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers vermögen nicht zu überzeugen. 3) Davon ausgehend wurden von der belangten Behörde die bekämpften forstpolizeilichen Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, sohin zur Wiederbewaldung der strittigen Grundfläche, rechtskonform erteilt. Demgemäß erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde als unberechtigt und war diese abzuweisen. In dem in Prüfung stehenden Beschwerdefall war lediglich eine Spruchverbesserung dahingehend vorzunehmen, dass klargestellt wird, dass Aufforstungsmaßnahmen erst dann zu erfolgen haben, wenn sich bis zum 15.04.2017 nicht von selbst eine ausreichende Natur-verjüngung auf der Verfahrensgrundfläche eingestellt hat. Diese klarstellende Spruchverbesserung wurde mit der vorliegenden Beschwerde-entscheidung durchgeführt und war dazu das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Außerdem war auf der Grundlage der fachlichen Darlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen eine Abänderung des Spruches insofern erforderlich, als auch die Errichtung einer Elektroabzäunung mit standfesten Holzpfosten zu ermöglichen war, zumal auch eine derartige Zaunanlage ausreicht, um das Weidevieh von der verfahrens-betroffenen Grundfläche abzuhalten, dies dann, wenn während des Weidebetriebes das Weideband zwischen den Holzpfosten ständig unter Strom gehalten wird. Auch diese Spruchabänderung wurde mit der Rechtsmittelentscheidung vorgenommen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen - der Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundfläche sowie - des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für einen forstbehördlichen Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für einen forstbehördlichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 liegt eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, sodass sich die vorliegend zu beantwortenden Rechtsfragen einwandfrei anhand der Rechtsprechung des Höchstgerichts lösen haben lassen. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelegene Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2655.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.