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{'item': 'LVwG-2015/26/2691-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2691-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.09.2015, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung eines Holzstammes mit Muttergottesfigur in einer Nische desselben auf Gst **7/1 KG X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.09.2015, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Ansehung eines Holzstammes mit Muttergottesfigur in einer Nische desselben auf Gst **7/1 KG römisch zehn, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.09.2015 dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, dies auf der Grundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011, eine näher beschriebene und als „Kunstwerk“ angesprochene bauliche Anlage – bestehend aus einem Fundament, einem Holzstamm mit Nische für eine Muttergottesfigur und einer Steinplatte – auf dem Grundstück **7/1 KG X bis längstens 31.12.2015 zu entfernen. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.09.2015 dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag, dies auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, eine näher beschriebene und als „Kunstwerk“ angesprochene bauliche Anlage – bestehend aus einem Fundament, einem Holzstamm mit Nische für eine Muttergottesfigur und einer Steinplatte – auf dem Grundstück **7/1 KG römisch zehn bis längstens 31.12.2015 zu entfernen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde X im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück ein „Kunstwerk“ errichtet habe, welches aus einem Fundament, einem Holzstamm mit Nische für eine Muttergottesfigur und einer Steinplatte darauf bestehe. Dieses „Kunstwerk“ stelle nach den Begriffsbestimmungen der TBO 2011 zweifellos eine bauliche Anlage dar.Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück ein „Kunstwerk“ errichtet habe, welches aus einem Fundament, einem Holzstamm mit Nische für eine Muttergottesfigur und einer Steinplatte darauf bestehe. Dieses „Kunstwerk“ stelle nach den Begriffsbestimmungen der TBO 2011 zweifellos eine bauliche Anlage dar. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 könne vorliegend nicht geltend gemacht werden und unterliege somit das gegenständliche „Kunstwerk“ den Bestimmungen der TBO 2011, lasse sich doch den diesbezüglich relevanten Erläuternden Bemerkungen entnehmen, dass der Gesetzgeber beim angeführten Ausnahmetatbestand von vorrangig religiösen Symbolen und Gegenständen des Brauchtums ausgegangen sei, die zwar unter den weiten Begriff der baulichen Anlagen fielen, bei denen baurechtliche Interessen jedoch nicht wesentlich betroffen seien, wobei gerade letzteres beim gegenständlichen Objekt nicht zutreffe. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 könne vorliegend nicht geltend gemacht werden und unterliege somit das gegenständliche „Kunstwerk“ den Bestimmungen der TBO 2011, lasse sich doch den diesbezüglich relevanten Erläuternden Bemerkungen entnehmen, dass der Gesetzgeber beim angeführten Ausnahmetatbestand von vorrangig religiösen Symbolen und Gegenständen des Brauchtums ausgegangen sei, die zwar unter den weiten Begriff der baulichen Anlagen fielen, bei denen baurechtliche Interessen jedoch nicht wesentlich betroffen seien, wobei gerade letzteres beim gegenständlichen Objekt nicht zutreffe. Ausnahmebestimmungen seien auch restriktiv auszulegen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 39 Abs 1 TBO 2011 sei daher dem Eigentümer der baulichen Anlage die Beseitigung derselben aufzutragen gewesen.Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sei daher dem Eigentümer der baulichen Anlage die Beseitigung derselben aufzutragen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass es bei dem verfahrensgegenständlichen „Kunstwerk“ um einen Bildstock gehe, bei diesem handle es sich um eine Säule in Form eines Baumstammes mit einer Nische, worin sich eine geschnitzte Muttergottesfigur mit Jesuskind befinde. Dieser Bildstock sei keine mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlage, sei die Säule des Bildstocks doch tatsächlich lediglich auf einem starken, in einem Fundament einbetonierten Metalldorn aufgesteckt, also jederzeit abhebbar und daher nicht mit dem Erdboden verbunden. Die Säule sei trotzdem standsicher aufgestellt, wofür keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handle es sich eindeutig und zweifelsfrei um einen Bildstock, was durch die beiliegende Bestätigung des Bundesdenkmalamtes nachgewiesen werde. Insbesondere sei auch auf die einschlägige Fachliteratur – sohin insbesondere auf Franz Hula – zu verweisen. Bildstöcke seien nunmehr gemäß § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 dezidiert vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen, weswegen um Behebung des angefochtenen Bescheides gebeten werde. Bildstöcke seien nunmehr gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 dezidiert vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen, weswegen um Behebung des angefochtenen Bescheides gebeten werde. 3) Am 30.11.2015 wurde in der vorliegenden Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Sachverständige zum vom Beschwerdeführer errichteten Objekt befragt wurde, gleichermaßen wurden der Rechtsmittelwerber selbst und ein von diesem angebotener Zeuge einer Befragung unterzogen. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an die Sachverständige und an die weiters einvernommenen Personen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte aufrecht erhielten. Die im streitverfangenen Objekt in einer Nische untergebrachte Muttergottesfigur mit Jesuskind wurde vom Rechtsmittelwerber zur öffentlichen Verhandlung am 30.11.2015 mitgenommen und konnte diese Holzfigur vom erkennenden Gericht solcherart in Augenschein genommen werden. Weiters wurden mehrere Lichtbilder über das strittige Objekt, den Aufstellungsort und die nähere Umgebung in Vorlage gebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Der Rechtsmittelwerber macht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2015, geltend.Der Rechtsmittelwerber macht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, geltend. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
  1. a)… …
  2. o)Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen, Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen;
  3. p)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in Beschwerde gezogene Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Argumentationen, zum einen verneint er das Vorliegen einer baulichen Anlage im Sinne der gesetzlichen Regelungen der TBO 2011, dies zufolge einer vermeintlich nicht gegebenen Verbindung des strittigen Objekts mit dem Erdboden. Zum anderen macht er geltend, dass das von ihm errichtete Objekt ein „Bildstock“ gemäß § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 sei und diese bauliche Anlage daher nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliege. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in Beschwerde gezogene Entscheidung im Wesentlichen mit zwei Argumentationen, zum einen verneint er das Vorliegen einer baulichen Anlage im Sinne der gesetzlichen Regelungen der TBO 2011, dies zufolge einer vermeintlich nicht gegebenen Verbindung des strittigen Objekts mit dem Erdboden. Zum anderen macht er geltend, dass das von ihm errichtete Objekt ein „Bildstock“ gemäß , Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 sei und diese bauliche Anlage daher nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliege.
  4. a)Mit der ersteren Argumentation ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Nach seinem eigenen Vorbringen besteht das von ihm auf seinem Grundstück **7/1 KG X errichtete „Kunstwerk“ aus einer Säule in Form eines Baumstammes mit einer Nische, worin sich eine geschnitzte Muttergottesfigur mit Jesuskind befindet. Dieser Holzstamm wurde nach dem Beschwerdevorbringen auf einem starken, in einem Fundament einbetonierten Metalldorn aufgesteckt und ist solcherart jederzeit abhebbar. Nach seinem eigenen Vorbringen besteht das von ihm auf seinem Grundstück **7/1 KG römisch zehn errichtete „Kunstwerk“ aus einer Säule in Form eines Baumstammes mit einer Nische, worin sich eine geschnitzte Muttergottesfigur mit Jesuskind befindet. Dieser Holzstamm wurde nach dem Beschwerdevorbringen auf einem starken, in einem Fundament einbetonierten Metalldorn aufgesteckt und ist solcherart jederzeit abhebbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die streitverfangene und aus einem Holzstamm bestehende Säule mit dem Erdboden verbunden, und zwar auf die vom Rechtsmittelwerber beschriebene Form (Aufsteckung auf einem starken, in einem Fundament einbetonierten Metalldorn) kraftschlüssig. Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 15.05.2014, Zl Ro 2014/05/0022, und vom 21.12.2010, Zl 2007/05/0247).Kraftschlüssig ist nämlich eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 15.05.2014, Zl Ro 2014/05/0022, und vom 21.12.2010, Zl 2007/05/0247). Genau eine derartige kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden ist gegenständlich nach Auffassung des erkennenden Gerichts unzweifelhaft gegeben, ist doch der strittige Holzstamm aufgrund des Drucks seines eigenen Gewichtes (über ein betoniertes Fundament mit Metalldorn) mit dem Boden in Verbindung. Dementsprechend vermag diese Beschwerdeargumentation die beantragte Bescheidbehebung nicht zu tragen.
  5. b)Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 geltend gemacht und damit die Kernfrage der vorliegenden Rechtssache angesprochen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel den Ausnahmetatbestand des , Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 geltend gemacht und damit die Kernfrage der vorliegenden Rechtssache angesprochen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die streitverfangene bauliche Anlage einen „Bildstock“ im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung darstellt und damit vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 nicht erfasst wird. Mit dieser Argumentation ist der Rechtsmittelwerber im Recht und führt dieses Vorbringen die Beschwerde zum Erfolg. Dazu ist wie folgt auszuführen: Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist die Kernfrage des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Fragestellung, ob das vom Rechtsmittelwerber auf dem Grundstück **7/1 KG X errichtete Objekt als „Bildstock“ dem Tatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 unterstellt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist die Kernfrage des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Fragestellung, ob das vom Rechtsmittelwerber auf dem Grundstück **7/1 KG römisch zehn errichtete Objekt als „Bildstock“ dem Tatbestand des , Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 unterstellt werden kann. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen besteht das streitverfangene Objekt im Wesentlichen aus einem Baumstamm mit einer Höhe von ca 3,50 Metern, der senkrecht auf einem in einem Fundament einbetonierten Metalldorn aufgesteckt worden ist. Auf dem Holzstamm wurde eine Steinplatte zur Abdeckung angebracht und wurde der Baumstamm an einer Stelle nischenförmig ausgehöhlt, wobei sich in dieser Nische eine geschnitzte Muttergottesfigur mit Jesuskind befindet. Das strittige Objekt weist dabei folgendes Erscheinungsbild auf: Lichtbild 1 2) Zur vorliegend strittigen Frage, ob das verfahrensbetroffene Objekt einen „Bildstock“ im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 darstellt, wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei insbesondere eine Sachverständige des Bundesdenkmalamtes bei der Rechtsmittelverhandlung am 30.11.2015 dazu befragt wurde. Zur vorliegend strittigen Frage, ob das verfahrensbetroffene Objekt einen „Bildstock“ im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 darstellt, wurde auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei insbesondere eine Sachverständige des Bundesdenkmalamtes bei der Rechtsmittelverhandlung am 30.11.2015 dazu befragt wurde.
  6. a)Die Sachverständige hat dabei über Befragung durch das Gericht Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich bin mit der gegenständlichen Angelegenheit der Errichtung eines religiösen Kleinbauwerks auf dem Gst **7/1 KG X im August des heurigen Jahres kurz befasst worden, und zwar ist mir ein Lichtbild über das verfahrensgegenständliche Objekt vorgelegt worden. Die im Akt der belangten Behörde einliegende Kurzstellungnahme vom 25.08.2015 stammt von mir. „Ich bin mit der gegenständlichen Angelegenheit der Errichtung eines religiösen Kleinbauwerks auf dem Gst **7/1 KG römisch zehn im August des heurigen Jahres kurz befasst worden, und zwar ist mir ein Lichtbild über das verfahrensgegenständliche Objekt vorgelegt worden. Die im Akt der belangten Behörde einliegende Kurzstellungnahme vom 25.08.2015 stammt von mir. Nunmehr wurde ich vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst und zur heutigen Verhandlung geladen. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen Objektes halte ich fest, dass dieses Objekt im Wesentlichen aus einem Baumstamm besteht, der senkrecht auf einem betonierten Fundament aufgestellt wurde und eine Höhe von ca 3,5m aufweist. Dieser Baumstamm wurde teilweise ausgehöhlt und befindet sich in dieser Nische eine Muttergottesfigur mit Jesuskind. Auf dem Holzstamm wurde eine Steinplatte zur Abdeckung angebracht. Ein Bildstock ist meiner Meinung nach ein religiöses Kleindenkmal und in Tirol wie in anderen Alpenländern Zeichen der seit der Barockzeit andauernden Volksfrömmigkeit. Die vielen Zeugnisse dieser Volksfrömmigkeit, zu der natürlich auch die Kapellen gehören, prägen heute noch das Landschaftsbild Tirols und damit sein nachwirkendes Bild als „Heiliges Land“. Die Errichtung von Bildstöcken dient als Anstoß zum Gebet, als Zeichen der Dankbarkeit für überstandene Gefahren oder Krankheiten oder als Erinnerung an besondere Unglücksfälle im Sinne eines Martels oder an bedeutende Personen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung ausgeführt, dass er das verfahrensgegenständliche Objekt als Gedenkstätte für verunfallte bzw verunglückte Wald- und Forstarbeiter errichtet hat. Bildstöcke sind aus Holz, Stein oder Mauerwerk gefertigt. Bezüglich der Größe derartiger Objekte besteht keine Regelung. Zu verweisen ist auf eine Publikation des Herrn Franz Hula aus dem Jahr 1948. Dieser hat Bildstöcke in ihre verschiedenen Erscheinungsformen eingeteilt, unter anderem hat er auch die Untergattung der Bildbäume angeführt. Im gegenständlichen Fall ist meiner Meinung nach ein derartiger Bildbaum gegeben, mag dieser auch eine Höhe von 3,5 m aufweisen. Typologisch spricht gegen eine derartige Höhe nichts. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass das Objekt an keiner historisch gewachsenen Stelle errichtet wurde. Es liegt sohin kein Denkmal vor, zumal das Objekt auch erst kürzlich erschaffen wurde. Dem steht aber nicht entgegen, das Objekt typologisch als Bildstock einzustufen, dies in der Untergattung der Bildbäume. Es gibt neben den Bildbäumen auch noch Pfeiler- und Säulenbildstöcke sowie Kapellenbildstöcke. Über Frage durch den Herrn Bürgermeister erklärte die Sachverständige, dass gegen die Einordnung des gegenständlichen Objektes als Bildstock auch der Umstand nicht spricht, dass sich in der Nähe auch eine Kapelle befindet. Es gibt mehrere derartige Beispiele in Tirol, wo sich im Nahbereich von Kapellen auch Bildstöcke befinden.“
  7. b)Diese fachlichen Ausführungen der dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar und überzeugend. Die Darlegungen der Sachverständigen stehen zudem in Übereinstimmung zur Beurteilung des Dr. B von der Kulturabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung entsprechend dessen E-Mail vom 24.08.2015, welches dem erkennenden Gericht bei der mündlichen Verhandlung am 30.11.2015 vorgelegt wurde. Auch Dr. B gelangte zur Beurteilung, dass es sich beim strittigen Objekt um einen mit zeitgenössischen Mitteln kunsthandwerklich gefertigten Bildbaum handelt, sohin um eine spezielle Form eines Bildstockes. Schließlich harmoniert die Sachverständigenbeurteilung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2015. Der Rechtsmittelwerber gab nämlich über Frage durch das Gericht, was der Antrieb für ihn gewesen ist, das verfahrensgegenständliche Objekt aufzustellen, zu Protokoll, dass er eine Gedenkstätte für verunfallte bzw verunglückte Wald- und Forstarbeiter errichten habe wollen, zumal er selbst Forstarbeiter sei. Weiters gab er zu Protokoll, dass er die Gedenkstätte nicht nur für sich errichtet habe, sondern auch für Fußgänger, die sich am Gemeindeweg befinden und sich kurz Zeit nehmen wollen, an der Gedenkstätte innezuhalten und allenfalls ein Gebet zu sprechen. Das Objekt sei von der Gemeindestraße aus frei zugänglich und habe er nichts dagegen, wenn jemand vom Gemeindeweg aus zur Gedenkstätte geht, dies sei von ihm auch gewünscht.
  8. c)Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen nun angesichts dieser Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens überhaupt keine Zweifel daran, dass das streitverfangene Objekt als „Bildstock“ entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 zu qualifizieren ist und demgemäß vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ausgenommen ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen nun angesichts dieser Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens überhaupt keine Zweifel daran, dass das streitverfangene Objekt als „Bildstock“ entsprechend der Gesetzesbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 zu qualifizieren ist und demgemäß vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ausgenommen ist. 3) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk des Beschwerdeführers als „Bildstock“ gemäß der Bestimmung des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 nicht den Regelungen der Tiroler Bauordnung unterfällt. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk des Beschwerdeführers als „Bildstock“ gemäß der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 nicht den Regelungen der Tiroler Bauordnung unterfällt. Dementsprechend konnte in Ansehung des strittigen Objektes kein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag auf der Grundlage der Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011 erlassen werden. Folglich war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dementsprechend konnte in Ansehung des strittigen Objektes kein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 erlassen werden. Folglich war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei „Bildstöcken“ um kleinere sakrale Bauten handelt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.1995, Zl 94/06/0243). Demgemäß vermochte das erkennende Verwaltungsgericht die Rechtsfrage der Einordnung des verfahrensbetroffenen Bauwerks unter den Begriff „Bildstock“ auch gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur einer einwandfreien Lösung zuzuführen. Folglich ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2691.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.