RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/2806-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, vom 29.07.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 30.06.2015, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit der Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.04.2015, Rechnungsnummer ***, wurde A A für das Objekt mit der Adresse 2, Z, für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015 die Grundsteuer B in der Höhe von Euro 30,06,- und die Müllgrundgebühr in der Höhe von Euro 9,51,- sowie für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 die Müllgebühr - Nachverrechnung/Mindesten in Höhe von Euro 9,52 (alle Beträge inkl 10 % Ust) vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 24.04.2015, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 27.04.2015, brachte A A dagegen eine als Bescheidbeschwerde zu qualifizierende Eingabe samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung des bekämpften Betrages gemäß § 212a BAO ein. Mit Schreiben vom 24.04.2015, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 27.04.2015, brachte A A dagegen eine als Bescheidbeschwerde zu qualifizierende Eingabe samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung des bekämpften Betrages gemäß Paragraph 212 a, BAO ein. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.04.2015, Zl ***, der Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a Abs 2 lit a BAO als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.04.2015, Zl ***-01, die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Müllgebühren als unbegründet abgewiesen.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.04.2015, Zl ***, der Antrag auf Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.04.2015, Zl ***-01, die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Müllgebühren als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte A A die Eingabe vom 19.05.2015 ein, die als fristgerechter Vorlageantrag nach § 264 BAO zu qualifizieren war. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte A A die Eingabe vom 19.05.2015 ein, die als fristgerechter Vorlageantrag nach Paragraph 264, BAO zu qualifizieren war. Nach Vorlage des Abgabenaktes wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zl ***, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 27.04.2015, Zl ***-01, mit der über die Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Müllgebühren entschieden wurde, außer Kraft tritt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.04.2015, Rechnungsnummer ***, keine Bescheidqualität zukommt, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richtete und sohin als unzulässig zurückzuweisen war. Gegen diese Entscheidung wurde keine Revision erhoben. Mit Eingabe vom 17.06.2015, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 22.06.2015, stellten A A und seine Gattin B B den Antrag auf Rückzahlung „sämtlicher von uns entrichteter Beträge“ auf das namhaft gemachte Konto. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zl *** festgestellt worden sei, dass den Erledigungen der Marktgemeinde Z hinsichtlich der Vierteljahresvorschreibungen von Müllgebühr, Müllgrundgebühr und Grundsteuer B kein Bescheidcharakter zukomme. Er sei seit Jänner 1999 Alleineigentümer der Liegenschaft Adresse 3, Z, die Liegenschaft Adresse 1, Z stehe seit November 1992 im Ehegatteneigentum. Gemäß Ritz,
- Auflage 2014, „Kommentar zur BAO“ Kommentierung zu § 238 (I) erlösche der Anspruch auf Rückzahlung von Guthaben (§ 239 BAO) gemäß § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren.Mit Eingabe vom 17.06.2015, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 22.06.2015, stellten A A und seine Gattin B B den Antrag auf Rückzahlung „sämtlicher von uns entrichteter Beträge“ auf das namhaft gemachte Konto. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2015, Zl *** festgestellt worden sei, dass den Erledigungen der Marktgemeinde Z hinsichtlich der Vierteljahresvorschreibungen von Müllgebühr, Müllgrundgebühr und Grundsteuer B kein Bescheidcharakter zukomme. Er sei seit Jänner 1999 Alleineigentümer der Liegenschaft Adresse 3, Z, die Liegenschaft Adresse 1, Z stehe seit November 1992 im Ehegatteneigentum. Gemäß Ritz,
- Auflage 2014, „Kommentar zur BAO“ Kommentierung zu Paragraph 238, (römisch eins) erlösche der Anspruch auf Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 239, BAO) gemäß Paragraph 1478, ABGB erst nach 30 Jahren. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2015 auf Rückzahlung sämtlicher entrichteter Beträge der Quartalsvorschreibungen von Müllgebühren, Müllgrundgebühren und Grundsteuer B betreffend die Liegenschaft Adresse 2 mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 30.06.2015, Zl ***, gemäß § 239 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rückzahlung eines Guthabens nur dann erfolgen könne, wenn das Guthaben auch tatsächlich existiere. Ein Guthaben entstehe erst, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigen würde, maßgebend dabei seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen. Das Kontoblatt des Antragstellers weise derzeit kein derartiges Guthaben auf, im Gegenteil, es scheine sogar ein Minus von Euro 2,52 auf, weshalb der Antrag abzuweisen sei.In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2015 auf Rückzahlung sämtlicher entrichteter Beträge der Quartalsvorschreibungen von Müllgebühren, Müllgrundgebühren und Grundsteuer B betreffend die Liegenschaft Adresse 2 mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 30.06.2015, , Zl ***, gemäß Paragraph 239, BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Rückzahlung eines Guthabens nur dann erfolgen könne, wenn das Guthaben auch tatsächlich existiere. Ein Guthaben entstehe erst, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigen würde, maßgebend dabei seien die tatsächlich durchgeführten Buchungen. Das Kontoblatt des Antragstellers weise derzeit kein derartiges Guthaben auf, im Gegenteil, es scheine sogar ein Minus von Euro 2,52 auf, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid erhob A A fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sämtliche von ihm entrichteten Vierteljahresvorschreibungen aufgrund des zitierten Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Bescheidcharakter zukomme und sohin für sämtliche Vorschreibungen die Rechtsgrundlage fehle. Die Antragsabweisung sei mit der Begründung erfolgt, dass sich auf dem Abgabenkonto kein Guthaben befunden habe. Wie im Antrag von ihm als selbstverständlich angesehen und deshalb nicht explizit erwähnt, sei von Seiten der Marktgemeinde Z selbstverständlich erst die Rückbuchung der von ihm zu Unrecht bezahlten Beträge auf das Abgabenkonto vorzunehmen und sodann die Rückzahlung auf das im Antrag angeführte PSK-Konto zu veranlassen. Sollte dies notwendig sein, beantrage er hiermit nochmals diese Schritte. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde seines Wissens nach nicht ein Monat ab Bescheiderlassung sondern ein Monat ab Bescheidzustellung betrage. In der Folge wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 01.10.2015, Zl *** als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Beschwerdevorbringens wurde ausgeführt, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 BAO nicht zu prüfen sei, weiters habe eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen, wenn sich auf dem Abgabenkonto tatsächlich ein Guthaben befinde. Da das Kontoblatt des Beschwerdeführers derzeit kein Guthaben aufweise sei der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.In der Folge wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 01.10.2015, Zl *** als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Beschwerdevorbringens wurde ausgeführt, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend Rückzahlung nach Paragraph 239, BAO nicht zu prüfen sei, weiters habe eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen, wenn sich auf dem Abgabenkonto tatsächlich ein Guthaben befinde. Da das Kontoblatt des Beschwerdeführers derzeit kein Guthaben aufweise sei der Antrag auf Rückzahlung abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers fristgerecht der Vorlageantrag gestellt wurde, wurde der Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie des Aktes ***. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht beantragt und wurde die Durchführung einer solchen vom erkennenden Gericht auch nicht für notwendig erachtet. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4) auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht ein Abgabenguthaben erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (VwGH 28.08.2008, 2006/16/0129, 25.06.2009, 2007/16/0121). Maßgeblich dabei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabenpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 25.02.2010, 2009/16/0311, 24.01.2013, 2012/16/0025). Erst nach Verwendung nach § 215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (VwGH 11.01.1980, 2523/79).Maßgeblich dabei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabenpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 25.02.2010, 2009/16/0311, 24.01.2013, 2012/16/0025). Erst nach Verwendung nach Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (VwGH 11.01.1980, 2523/79). Zur Stellung eines Rückzahlungsantrages ist derjenige berechtigt, auf den das Abgabenkonto lautet. Über Rückzahlungsanträge ist mittels Bescheid abzusprechen, jedoch nur insoweit, als dem Antrag nicht entsprochen wurde. Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ist vorerst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft Adresse 2, Z ist und auch das entsprechende Abgabenkonto auf ihn lautet, weshalb er grundsätzlich Antragslegitimiert ist. Ergänzend zum oben angeführten Sachverhalt ist noch festzuhalten, dass das Abgabenkonto lautend auf A A, Adresse 1, Z, betreffend das Objekt Adresse 2, Z zum Zeitpunkt des Einlangens des Rückzahlungsantrages, sohin am 22.06.2015, ein Minus von Euro 2,52 aufwies (Kontoblatt vom 22.06.2015). Da jedoch – wie bereits ausgeführt – ein Rückzahlungsanspruch nur hinsichtlich eines Guthabens bestehen kann, ein solches jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.06.2015 am Abgabenkonto des Beschwerdeführers nicht vorhanden war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabenpflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO zu klären (VwGH 28.08.2008, 2006/16/0129, 25.06.2009, 2007/16/0121). Sofern – wie in der Beschwerde erstmals von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht – der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der Rückbuchungen der von ihm zu Unrecht bezahlten Beträge auf das Abgabenkonto als Antrag im Sinne des § 216 BAO zu werten ist, ist festzuhalten, dass darüber die Abgabenbehörde und nicht das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat, dies allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 85 BAO. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass der Rechtslage nicht entsprechende Buchungen grundsätzlich von Amts wegen richtig zu stellen sind (VwGH 01.07.1992, 91/13/0046).Die Frage der Rechtmäßigkeit der Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabenpflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren nach Paragraph 216, BAO zu klären (VwGH 28.08.2008, 2006/16/0129, 25.06.2009, 2007/16/0121). Sofern – wie in der Beschwerde erstmals von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht – der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der Rückbuchungen der von ihm zu Unrecht bezahlten Beträge auf das Abgabenkonto als Antrag im Sinne des Paragraph 216, BAO zu werten ist, ist festzuhalten, dass darüber die Abgabenbehörde und nicht das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden hat, dies allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 85, BAO. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass der Rechtslage nicht entsprechende Buchungen grundsätzlich von Amts wegen richtig zu stellen sind (VwGH 01.07.1992, 91/13/0046). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.2806.6