GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Bescheid vom 30.12.1988, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Baubewilligung zum Ausbau und zur Instandsetzung des auf der Bauparzelle **7 (nunmehr Grundstück Nr *72*/2), KG Z bestehenden Forst- und Fischereihauses. Mit Bescheid vom 22.12.2003, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Pavillons und eines zweigeschossigen Saunahauses auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, unter Vorschreibung bautechnischer und baupolizeilicher Auflagen. Mit weiterem Bescheid vom 22.12.2003, Zl ****, nahm der Bürgermeister der Gemeinde Z die Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die „Errichtung einer Raumerweiterung im Obergeschoß beim bestehenden Wohnhaus auf der Grundparzelle *72*/2, KG Z“, zur Kenntnis. Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für „die Erweiterung“ des auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, „bestehenden Wohnhauses“. Dazu gab er an, die Schmutzwasserentsorgung erfolge über eine wasserdichte Senkgrube. Über Anfrage des Bürgermeisters der Gemeinde Z erstattete die Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Y, eine kulturbautechnische Stellungnahme vom 21.07.2011, Zlen **** und ****, in der sie ausführt, durch den auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, geplanten Zubau sei mit einer wesentlich höheren, jährlichen Wassermenge als (bislang) 200 m3 zu rechnen. Das „Anwesen A“ liege im Freiland und befände sich außerhalb des Anschlussbereiches nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz. Die im Bauansuchen angegebene Abwasserbeseitigung (wasserdichte Senkgrube) entspreche nicht dem Stand der Technik und müsse „aus fachlicher Sicht abgelehnt“ werden. Sollte die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde Z nicht in das X-tal erweitert werden, sei für „das Anwesen A samt Zubau“ eine biologische Kläranlage zu errichten. Für diese Errichtung sei unter Vorlage eines Projektes bei der Bezirkshauptmannschaft Y um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Mit Bescheid vom 13.12.2011, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2011 „mangels einer entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ zurück. Gegen diesen Bescheid erhob Architekt B B „im Namen meiner Bauherrschaft, Herrn A A – Adresse 1 Z“ mit Schreiben vom 22.12.2011 eine als „Berufungsantrag“ bezeichnete Berufung. Mit Schreiben vom 27.12.2011, Zl ****, adressiert an den Beschwerdeführer, teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z diesem mit, dass für die Einbringung von Berufungen eine Vertretungsvollmacht durch den Bauwerber vorliegen müsse;
Zudem müsse eine Berufung
Der Bürgermeister der Gemeinde Z forderte den Beschwerdeführer dazu auf, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags zu verbessern.Mit Schreiben vom 27.12.2011, Zl ****, adressiert an den Beschwerdeführer, teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z diesem mit, dass für die Einbringung von Berufungen eine Vertretungsvollmacht durch den Bauwerber vorliegen müsse;
Paragraph 10, AVG könnten sich nur Rechtsanwälte auf eine erteilte Vollmacht berufen. Zudem müsse eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Der Bürgermeister der Gemeinde Z forderte den Beschwerdeführer dazu auf, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags zu verbessern. Mit Schriftsatz vom 18.01.2012 kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nach und erhob, vertreten durch die Rechtsanwälte 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2011, Zl ****, Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z. Mit Schreiben vom 23.07.2012 erstattete Rechtsanwalt 2 „als Rechtsvertreter“ des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu einem an ihn ergangenen Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z. In seinem Gutachten vom 06.09.2012 stellte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C fest, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1988, Zl ****, bewilligten „Baumaßnahmen“ seien nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Vielmehr liege für näher bezeichnete Maßnahmen keine entsprechende Baubewilligung vor, sodass das auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, bestehende Gebäude als ein nicht rechtmäßiger Baubestand anzusehen sei. „Der Bauherr“ sei daher aufzufordern, mit genehmigungsfähigen Planunterlagen nachträglich um dessen baurechtliche Bewilligung anzusuchen. Mit Schreiben vom 11.10.2012 erstattete Rechtsanwalt 2 eine Stellungnahme zum Gutachten vom 06.09.2012 und beantragte dessen mündliche Erörterung. Mit Bauansuchen vom 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer Erteilung einer Baubewilligung für einen „Zubau und [eine] Aufstockung“ des auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z „bestehenden Wohnhauses“. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Schmutzwasserentsorgung erfolge über eine private Kläranlage. Mit Schreiben vom 19.07.2013, adressiert an den Bürgermeister der Gemeinde Z, wies sich Rechtsanwalt 2 als Rechtsvertreter des „Herrn A A im Baubewilligungsverfahren GZ: ****“ aus. In seiner Stellungnahme vom 04.09.2013 stellte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C fest, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1988, Zl ****, genehmigten Baumaßnahmen seien aus näher dargelegten Gründen nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Für die näher bezeichneten Änderungen liege keine Baubewilligung vor, sodass das derzeitige Gebäude als ein nicht rechtmäßiger Baubestand anzusehen sei. Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 habe der Beschwerdeführer um die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses angesucht. Daraufhin sei dem Bauwerber mitgeteilt worden, dass zuvor die „nicht genehmigten oberirdischen Abänderungen beim Wohnhaus“ der Bestimmung des § 42 TROG 2011 entsprechen müssten. Am 08.05.2013 sei wegen der Behebung der angeführten Mängel ein neues Bauansuchen für die nachträgliche Genehmigung des Zubaus und der Aufstockung des bestehenden Wohnhauses eingelangt. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Baugenehmigung würden nun vorliegen.In seiner Stellungnahme vom 04.09.2013 stellte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C fest, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1988, Zl ****, genehmigten Baumaßnahmen seien aus näher dargelegten Gründen nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Für die näher bezeichneten Änderungen liege keine Baubewilligung vor, sodass das derzeitige Gebäude als ein nicht rechtmäßiger Baubestand anzusehen sei. Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 habe der Beschwerdeführer um die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses angesucht. Daraufhin sei dem Bauwerber mitgeteilt worden, dass zuvor die „nicht genehmigten oberirdischen Abänderungen beim Wohnhaus“ der Bestimmung des Paragraph 42, TROG 2011 entsprechen müssten. Am 08.05.2013 sei wegen der Behebung der angeführten Mängel ein neues Bauansuchen für die nachträgliche Genehmigung des Zubaus und der Aufstockung des bestehenden Wohnhauses eingelangt. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Baugenehmigung würden nun vorliegen. Mit E-Mail vom 27.01.2014 teilte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C dem Rechtsvertreter der Gemeinde Z mit, eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung des bislang nicht genehmigten Bestandes sei aufgrund der vorliegenden Planunterlagen erst nach einer positiven Stellungnahme durch das Amt der Wildbach- und Lawinenverbauung möglich. Da es sich um einen Neubau handle, sei zusätzliche Voraussetzung zum Erhalt eines „rechtskräftigen Baubescheides“ der Nachweis der Genehmigung für die Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer
Es sei daher mit einem genehmigungsfähigen Projekt für die Abwasserentsorgung über eine biologische Kläranlage bei der Bezirkshauptmannschaft Y anzusuchen. „Nach den geltenden Vorschriften“ sei eine Dreikammerkläranlage nämlich nicht mehr zulässig. Auch die Entsorgung der Niederschlagswässer müsse genehmigt werden. Entsprechend einem Schreiben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 02.12.2009, Zl ****, sei der Nachweis über die Entsorgung der Abwässer vor Erteilung der Baubewilligung erforderlich.Mit E-Mail vom 27.01.2014 teilte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C dem Rechtsvertreter der Gemeinde Z mit, eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung des bislang nicht genehmigten Bestandes sei aufgrund der vorliegenden Planunterlagen erst nach einer positiven Stellungnahme durch das Amt der Wildbach- und Lawinenverbauung möglich. Da es sich um einen Neubau handle, sei zusätzliche Voraussetzung zum Erhalt eines „rechtskräftigen Baubescheides“ der Nachweis der Genehmigung für die Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer
Paragraph 3, Absatz 4, TBO
Abs 2 TBO 2011 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.Schließlich habe der Bürgermeister der Gemeinde Z den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2014 dazu aufgefordert, den Nachweis der Entsorgung der Abwässer zu erbringen, wobei ihm für die Erbringung dieses Nachweises eine Frist von zwei Monaten eingeräumt worden sei. Die gesetzte Frist sei ungenutzt verstrichen und der geforderte Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abwässer nicht erbracht worden. Aufgrund der Nichterfüllung dieses „behördlich erteilten Mängelbehebungsauftrages“ sei das Bauansuchen
Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in **** Z, Adresse 1, am 16.01.2015 nachweislich zugestellt. 3. Beschwerde: Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 1, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides „der Gemeinde Z“ vom 14.01.2015 dahingehend, dass dem mittels Bauansuchen vom 07.05.2013 gestellten Antrag auf (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung stattgegeben wird, beantragt. In eventu beantragt er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Soweit das Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst erkennt und dem Bauansuchen vom 07.05.2013 stattgibt, beantragt der Beschwerdeführer, die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Wortfolge „mit dem das ursprüngliche Bauansuchen des A A vom 29.06.2011, betreffend den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr. *72*/2, EZ *6*, KG **** Z als zurückgezogen gilt“, ersatzlos zu streichen. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das Bauansuchen vom 07.05.2013 zu Unrecht
Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen und wäre zu einer inhaltlichen Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das Bauansuchen vom 07.05.2013 zu Unrecht
Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen und wäre zu einer inhaltlichen Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Das Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2014 erfülle nicht die Kriterien eines Mängelbehebungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG. Insbesondere sei in diesem Schreiben nicht ausgeführt worden, warum der Verweis im Bauansuchen vom 07.05.2013 auf „das Kanalanschlussschema“ bzw den Bestand für den Nachweis iSd § 22 Abs 2 lit b TBO 2011, wonach eine Abwasserbeseitigung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen sei, nicht ausreichend sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht verständlich mitgeteilt worden, wie er den Nachweis der entsprechenden Abwasserentsorgung erbringen bzw den monierten Mangel verbessern könne. Schließlich sei im Schreiben vom 29.09.2014 auch nicht auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen worden. Zudem handle es sich bei dem von der belangten Behörde behaupteten Mangel des Bauansuchens nicht um einen verbesserungsfähigen Formmangel iSd § 13 Abs 3 AVG. Bei der Frage, ob durch den Hinweis auf den Bestand der privaten Dreikammerkläranlage und „das Kanalanschlussschema“ der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erbracht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Rechts- und Sachfrage, die eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers erfordere. Der Beschwerdeführer habe dem Bauansuchen Planunterlagen angeschlossen, die den Nachweis enthalten würden, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung durch die bestehende private Kläranlage sichergestellt sei. Das Erfordernis eines „Nachweises einer entsprechenden Antragsstellung bei BH-Y“ sei § 22 TBO 2011 nicht zu entnehmen. Die unterlassene Beibringung dieser „entsprechenden Antragsstellung“ könne allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigt werden, jedoch liege kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor.Das Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2014 erfülle nicht die Kriterien eines Mängelbehebungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Insbesondere sei in diesem Schreiben nicht ausgeführt worden, warum der Verweis im Bauansuchen vom 07.05.2013 auf „das Kanalanschlussschema“ bzw den Bestand für den Nachweis iSd Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011, wonach eine Abwasserbeseitigung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen sei, nicht ausreichend sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht verständlich mitgeteilt worden, wie er den Nachweis der entsprechenden Abwasserentsorgung erbringen bzw den monierten Mangel verbessern könne. Schließlich sei im Schreiben vom 29.09.2014 auch nicht auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen worden. Zudem handle es sich bei dem von der belangten Behörde behaupteten Mangel des Bauansuchens nicht um einen verbesserungsfähigen Formmangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Bei der Frage, ob durch den Hinweis auf den Bestand der privaten Dreikammerkläranlage und „das Kanalanschlussschema“ der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erbracht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Rechts- und Sachfrage, die eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers erfordere. Der Beschwerdeführer habe dem Bauansuchen Planunterlagen angeschlossen, die den Nachweis enthalten würden, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung durch die bestehende private Kläranlage sichergestellt sei. Das Erfordernis eines „Nachweises einer entsprechenden Antragsstellung bei BH-Y“ sei Paragraph 22, TBO 2011 nicht zu entnehmen. Die unterlassene Beibringung dieser „entsprechenden Antragsstellung“ könne allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigt werden, jedoch liege kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides gehe nicht hervor, warum der Verweis auf die seit der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1989 bestehende private Dreikammerkläranlage für den Nachweis einer entsprechend sichergestellten Abwasserbeseitigung iSd § 22 Abs 2 lit b TBO 2011 nicht ausreiche. Diese Kläranlage sei für das Gebäude mit Bescheid vom 30.12.1988 vorgeschrieben und bescheidkonform vor dem 01.07.1990 errichtet und betrieben worden. Aus dem Gutachten des Bausachverständigen vom 04.09.2013 gehe eindeutig hervor, dass das Bauansuchen vom 07.05.2013 einzig der nachträglichen Genehmigung des seit dem Jahr 1989 bestehenden Altbestandes diene und keinen noch durchzuführenden Neu- oder Umbau beinhalte. Die Übergangsfrist für Dreikammerkläranlagen ende nach Auskunft der zuständigen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y erst mit 31.12.2015, sodass zum Zeitpunkt der Zurückweisung des vorliegenden Bauansuchens eine Unzulässigkeit von bestehenden Dreikammerkläranlagen jedenfalls nicht vorliege. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 33g Abs 1 Z 1 WRG 1959; die dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 vorgeschriebene Dreikammerkläranlage habe am 01.07.1990 bestanden und werde durch „das bestehende Einfamilienhaus Adresse 1“ mit einer täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW belastet.Aus der Begründung des bekämpften Bescheides gehe nicht hervor, warum der Verweis auf die seit der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1989 bestehende private Dreikammerkläranlage für den Nachweis einer entsprechend sichergestellten Abwasserbeseitigung iSd Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 nicht ausreiche. Diese Kläranlage sei für das Gebäude mit Bescheid vom 30.12.1988 vorgeschrieben und bescheidkonform vor dem 01.07.1990 errichtet und betrieben worden. Aus dem Gutachten des Bausachverständigen vom 04.09.2013 gehe eindeutig hervor, dass das Bauansuchen vom 07.05.2013 einzig der nachträglichen Genehmigung des seit dem Jahr 1989 bestehenden Altbestandes diene und keinen noch durchzuführenden Neu- oder Umbau beinhalte. Die Übergangsfrist für Dreikammerkläranlagen ende nach Auskunft der zuständigen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y erst mit 31.12.2015, sodass zum Zeitpunkt der Zurückweisung des vorliegenden Bauansuchens eine Unzulässigkeit von bestehenden Dreikammerkläranlagen jedenfalls nicht vorliege. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959; die dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 vorgeschriebene Dreikammerkläranlage habe am 01.07.1990 bestanden und werde durch „das bestehende Einfamilienhaus Adresse 1“ mit einer täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW belastet. Beim vorliegenden Gebäude handle es sich nicht um eine anschlusspflichtige Anlage iSd § 5 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000. Der Gemeinderat der Gemeinde Z habe mit Beschluss vom 18.03.1999 eine Verordnung erlassen, die den Anschlussbereich für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z in der Weise festlege, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereichs, 100 Meter – gemessen nach der horizontalen Entfernung – betrage. Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich außerhalb dieses verordneten Anschlussbereichs und sei für das vorliegende Gebäude auch keine Anschlusspflicht iSd § 5 Abs 3 TiKG 2000 im Einzelfall festgelegt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erteilung der Baubewilligung den Abschluss eines Anschlussvertrages nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 nachzuweisen.Beim vorliegenden Gebäude handle es sich nicht um eine anschlusspflichtige Anlage iSd Paragraph 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000. Der Gemeinderat der Gemeinde Z habe mit Beschluss vom 18.03.1999 eine Verordnung erlassen, die den Anschlussbereich für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z in der Weise festlege, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereichs, 100 Meter – gemessen nach der horizontalen Entfernung – betrage. Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich außerhalb dieses verordneten Anschlussbereichs und sei für das vorliegende Gebäude auch keine Anschlusspflicht iSd Paragraph 5, Absatz 3, TiKG 2000 im Einzelfall festgelegt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erteilung der Baubewilligung den Abschluss eines Anschlussvertrages nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Paragraph 32, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 nachzuweisen. Aus den dem Bauansuchen vom 08.05.2013 unter Punkt 14 angeschlossenen Beilagen und dem angeführten Wort „Bestand“ gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Errichtung einer neuen privaten Kläranlange anstrebe, sondern in seinem Bauansuchen auf die bestehende und mit Bescheid vom 30.12.1988 bereits rechtskräftig bewilligte, private Dreikammerkläranlage verwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht darauf vertraut, dass er seine Dreikammerkläranlage jedenfalls noch bis zum 31.12.2015 weiterbetreiben könne und sodann eine endgültige Lösung im Rahmen eines Anschlussvertrages an den von der Gemeinde neu zu errichtenden Kanal getroffen werde. Sollte bis zum 31.12.2015 eine Kanalisierung des „Gebäudes Adresse 1“ nicht erfolgen, werde der Beschwerdeführer selbstverständlich rechtzeitig eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage für sein Wohngebäude errichten. Bei der Frage, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung seitens des Beschwerdeführers erbracht worden sei, handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern bedürfe diese Frage auch einer fachlichen Beurteilung. Das WRG 1959 schreibe kein bestimmtes Abwasserentsorgungssystem vor. Die Abwasseranlage müsse jedoch dem Stand der Technik
WRG 1959 entsprechen und die in der Emissionsverordnung für kommunale Abwässer festgesetzten Abwassergrenzwerte einhalten. Im vorliegenden Verfahren sei weder geprüft noch festgestellt worden, dass durch die bestehende Dreikammerkläranlage des Beschwerdeführers die vorgeschriebenen Abwassergrenzwerte überschritten worden seien. Die Behörde habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage beizuziehen, ob die bestehende, mit Bescheid vom 31.12.1988 rechtskräftig genehmigte Dreikammerkläranlage für den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ausreichend sei oder, ob durch diese Entsorgungsart die verordneten Grenzwerte überschritten worden seien, bejahendenfalls welche andere technische Möglichkeit der Abwasserbeseitigung vom Beschwerdeführer zur Erlassung der nachträglichen Baubewilligung vorzunehmen sei. Hiezu beantragt der Beschwerdeführer die Aufnahme eines wasserrechtlichen Sachverständigengutachtens.Bei der Frage, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung seitens des Beschwerdeführers erbracht worden sei, handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern bedürfe diese Frage auch einer fachlichen Beurteilung. Das WRG 1959 schreibe kein bestimmtes Abwasserentsorgungssystem vor. Die Abwasseranlage müsse jedoch dem Stand der Technik
Paragraph 12 a, WRG 1959 entsprechen und die in der Emissionsverordnung für kommunale Abwässer festgesetzten Abwassergrenzwerte einhalten. Im vorliegenden Verfahren sei weder geprüft noch festgestellt worden, dass durch die bestehende Dreikammerkläranlage des Beschwerdeführers die vorgeschriebenen Abwassergrenzwerte überschritten worden seien. Die Behörde habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage beizuziehen, ob die bestehende, mit Bescheid vom 31.12.1988 rechtskräftig genehmigte Dreikammerkläranlage für den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ausreichend sei oder, ob durch diese Entsorgungsart die verordneten Grenzwerte überschritten worden seien, bejahendenfalls welche andere technische Möglichkeit der Abwasserbeseitigung vom Beschwerdeführer zur Erlassung der nachträglichen Baubewilligung vorzunehmen sei. Hiezu beantragt der Beschwerdeführer die Aufnahme eines wasserrechtlichen Sachverständigengutachtens. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidung bzw der Ausspruch der belangten Behörde über das Bauansuchen vom 29.06.2011 sei unzulässig, da sich dieses aufgrund der Erhebung der Berufung am 18.01.2012 sowie dem Ablauf der Zweimonatsfrist zur Berufungsvorentscheidung nicht mehr in der Zuständigkeit der belangten Behörde befinde. Zudem sei die Einbringung des neuen Bauansuchens vom 07.05.2013 keinesfalls als schlüssige Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten, zumal aus Punkt VI. der Vereinbarung vom 17.02.2014 bzw 07.04.2014 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sein Bauansuchen vom 29.06.2011 nur dann zurückziehen werde, wenn das Bauansuchen vom 08.05.2013 rechtskräftig genehmigt wird.Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidung bzw der Ausspruch der belangten Behörde über das Bauansuchen vom 29.06.2011 sei unzulässig, da sich dieses aufgrund der Erhebung der Berufung am 18.01.2012 sowie dem Ablauf der Zweimonatsfrist zur Berufungsvorentscheidung nicht mehr in der Zuständigkeit der belangten Behörde befinde. Zudem sei die Einbringung des neuen Bauansuchens vom 07.05.2013 keinesfalls als schlüssige Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten, zumal aus Punkt römisch sechs. der Vereinbarung vom 17.02.2014 bzw 07.04.2014 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sein Bauansuchen vom 29.06.2011 nur dann zurückziehen werde, wenn das Bauansuchen vom 08.05.2013 rechtskräftig genehmigt wird.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer am 13.02.2015 zur Post gegebene und am 16.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag scheidet damit aus, auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit etwaige Mängel seines Antrags behoben hat (vgl Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte mit Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag scheidet damit aus, auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit etwaige Mängel seines Antrags behoben hat vergleiche Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte mit Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 07.05.2013 zu überprüfen, eine materielle Entscheidung über das Bauansuchen selbst ist dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt. 3. In der Sache: Mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragt wurde und das Bauansuchen letztendlich wegen mangelnder Vorlage eines entsprechenden Nachweises zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Bauansuchens mit der mangelhaften Erfüllung eines Verbesserungsauftrages
Abs 3 AVG im Zusammenhang mit dem Sicherstellung der Abwasserentsorgung (§ 22 Abs 2 lit b TBO 2011).Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Bauansuchens mit der mangelhaften Erfüllung eines Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit dem Sicherstellung der Abwasserentsorgung (Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011).
Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die mangelhafte Erfüllung eines Verbesserungsauftrages setzt einen gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag voraus. Der „Verbesserungsauftrag“ der belangten Behörde vom 29.09.2014 (Zl ****) war in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl VwGH 19.03.2001, 2000/17/0135). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, auf welches der Beschwerdeführer zutreffend verweist).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche VwGH 19.03.2001, 2000/17/0135). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, auf welches der Beschwerdeführer zutreffend verweist). § 22 Abs 2 lit b TBO 2011 bestimmt ausdrücklich, dass einem Bauansuchen der Nachweis anzuschließen ist, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, lässt das Gesetz offen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichts aber wohl nur so verstanden werden, dass es der Baubehörde an Hand der vorgelegten Unterlagen möglich sein muss, das Vorliegen einer (rechtlich) gesicherten Abwasserbeseitigung als Bewilligungsvoraussetzung für das Bauvorhaben prüfen zu können. Sollte die Prüfung der vorgelegten Unterlagen/Nachweise ergeben, dass die Form bzw die technische Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung zB nur bei Vorliegen einer wasserrechtlicher Bewilligung (rechtlich) sichergestellt ist, ist das Vorliegen einer derartigen Bewilligung im Ermittlungsverfahren von Amts wegen – etwa durch Befragung des Antragstellers oder der zuständigen Wasserrechtsbehörde – zu erheben. Sollte der Antragsteller die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der Behörde verweigern, kann darin aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG erkannt werden, zumal der Gesetzgeber in § 22 Abs 2 lit b TBO 2011 explizit die Vorlage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides oder - wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde gefordert - eine entsprechende Antragstellung nicht als Formerfordernis eines Bauansuchens normiert und es der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ohne großen Aufwand möglich ist, entsprechende Auskünfte auch anderweitig (zB von anderen Behörden) zu erhalten.Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 bestimmt ausdrücklich, dass einem Bauansuchen der Nachweis anzuschließen ist, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, lässt das Gesetz offen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichts aber wohl nur so verstanden werden, dass es der Baubehörde an Hand der vorgelegten Unterlagen möglich sein muss, das Vorliegen einer (rechtlich) gesicherten Abwasserbeseitigung als Bewilligungsvoraussetzung für das Bauvorhaben prüfen zu können. Sollte die Prüfung der vorgelegten Unterlagen/Nachweise ergeben, dass die Form bzw die technische Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung zB nur bei Vorliegen einer wasserrechtlicher Bewilligung (rechtlich) sichergestellt ist, ist das Vorliegen einer derartigen Bewilligung im Ermittlungsverfahren von Amts wegen – etwa durch Befragung des Antragstellers oder der zuständigen Wasserrechtsbehörde – zu erheben. Sollte der Antragsteller die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der Behörde verweigern, kann darin aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erkannt werden, zumal der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 explizit die Vorlage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides oder - wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde gefordert - eine entsprechende Antragstellung nicht als Formerfordernis eines Bauansuchens normiert und es der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ohne großen Aufwand möglich ist, entsprechende Auskünfte auch anderweitig (zB von anderen Behörden) zu erhalten. Die fehlende Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Antragstellung auf wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage ist daher schon aus diesem Grund kein Formgebrechen, welches zur Zurückweisung des Bauansuchens berechtigt. Darüber hinaus ist der erfolgte Mängelbehebungsauftrag auch in anderer Hinsicht nicht gesetzeskonform. So hat die Behörde iSd § 13 Abs 3 AVG nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) die Behebung des Mangels anzuordnen (vgl VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung, „Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk.“ stellt keine Anordnung, sondern lediglich eine Bitte zur Mängelbehebung dar. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde zudem konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Partei muss im konkreten Fall erkennen können, was sie nachzuholen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 29 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047). Auch diesem Erfordernis trägt der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, erteilte Mängelbehebungsauftrag nicht Rechnung, zumal sie darin lediglich darauf verweist, dass „der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung einer Baubewilligung erforderlich“ sei und darum bitte, „den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen“.So hat die Behörde iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) die Behebung des Mangels anzuordnen vergleiche VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung, „Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk.“ stellt keine Anordnung, sondern lediglich eine Bitte zur Mängelbehebung dar. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde zudem konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Partei muss im konkreten Fall erkennen können, was sie nachzuholen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 29 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047). Auch diesem Erfordernis trägt der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, erteilte Mängelbehebungsauftrag nicht Rechnung, zumal sie darin lediglich darauf verweist, dass „der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung einer Baubewilligung erforderlich“ sei und darum bitte, „den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen“. Weiters hat die Behörde dem Einschreiter
Abs 3 AVG die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Behörde hat somit ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088 [§ 33 Rz 12], wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15.09.1983, 82/06/0067; § 33 Rz 12). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem § 13a AVG zu belehren (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010). Nicht ausreichend ist dafür etwa (vgl auch VwGH 31.03.2005, 2004/20/0357; 02.09.2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 30 mit Hinweis auf VwSlg 17.926 A/2010).Weiters hat die Behörde dem Einschreiter
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Behörde hat somit ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088 [§ 33 Rz 12], wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15.09.1983, 82/06/0067; Paragraph 33, Rz 12). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem Paragraph 13 a, AVG zu belehren (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010). Nicht ausreichend ist dafür etwa vergleiche auch VwGH 31.03.2005, 2004/20/0357; 02.09.2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 30 mit Hinweis auf VwSlg 17.926 A/2010). Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer betreffend sein Bauansuchen vom 07.05.2013 im Verfahren vor der belangten Behörde unvertreten. Mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass vor Erteilung einer Baubewilligung der Nachweis der Entsorgung der Abwässer erforderlich sei und wies ihn auf Folgendes hin: „Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk.“ Mit der genannten Formulierung wird dem Erfordernis der Belehrung über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung nicht ausreichend Rechnung getragen. Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – unvertreten war, erweist sich der von der belangten Behörde erteilte Mängelbehebungsauftrag auch aus diesem Grund als unwirksam. Die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 07.05.2013
Abs 3 AVG erfolgte somit in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.Die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 07.05.2013
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte somit in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Die Einholung eines vom Beschwerdeführers beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Bewilligungspflicht der Dreikammerkläranlage konnte unterbleiben, zumal dem erkennenden Gericht eine Entscheidung in der Sache ohnedies verwehrt ist (vgl V.2.).Die Einholung eines vom Beschwerdeführers beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Bewilligungspflicht der Dreikammerkläranlage konnte unterbleiben, zumal dem erkennenden Gericht eine Entscheidung in der Sache ohnedies verwehrt ist vergleiche römisch fünf.2.). 4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Somit konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Somit konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision
Abs 4 B-VG unzulässig.Das Erkenntnis orientiert sich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.0567.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.