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{'item': 'LVwG-2015/42/0567-9'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 10§ 63§ 3§ 27§ 12a§ 7Art 130§ 13§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/42/0567-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Bescheid vom 30.12.1988, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Baubewilligung zum Ausbau und zur Instandsetzung des auf der Bauparzelle **7 (nunmehr Grundstück Nr *72*/2), KG Z bestehenden Forst- und Fischereihauses. Mit Bescheid vom 22.12.2003, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines eingeschossigen Pavillons und eines zweigeschossigen Saunahauses auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, unter Vorschreibung bautechnischer und baupolizeilicher Auflagen. Mit weiterem Bescheid vom 22.12.2003, Zl ****, nahm der Bürgermeister der Gemeinde Z die Bauanzeige des Beschwerdeführers betreffend die „Errichtung einer Raumerweiterung im Obergeschoß beim bestehenden Wohnhaus auf der Grundparzelle *72*/2, KG Z“, zur Kenntnis. Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für „die Erweiterung“ des auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, „bestehenden Wohnhauses“. Dazu gab er an, die Schmutzwasserentsorgung erfolge über eine wasserdichte Senkgrube. Über Anfrage des Bürgermeisters der Gemeinde Z erstattete die Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Y, eine kulturbautechnische Stellungnahme vom 21.07.2011, Zlen **** und ****, in der sie ausführt, durch den auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, geplanten Zubau sei mit einer wesentlich höheren, jährlichen Wassermenge als (bislang) 200 m3 zu rechnen. Das „Anwesen A“ liege im Freiland und befände sich außerhalb des Anschlussbereiches nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz. Die im Bauansuchen angegebene Abwasserbeseitigung (wasserdichte Senkgrube) entspreche nicht dem Stand der Technik und müsse „aus fachlicher Sicht abgelehnt“ werden. Sollte die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde Z nicht in das X-tal erweitert werden, sei für „das Anwesen A samt Zubau“ eine biologische Kläranlage zu errichten. Für diese Errichtung sei unter Vorlage eines Projektes bei der Bezirkshauptmannschaft Y um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Mit Bescheid vom 13.12.2011, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2011 „mangels einer entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ zurück. Gegen diesen Bescheid erhob Architekt B B „im Namen meiner Bauherrschaft, Herrn A A – Adresse 1 Z“ mit Schreiben vom 22.12.2011 eine als „Berufungsantrag“ bezeichnete Berufung. Mit Schreiben vom 27.12.2011, Zl ****, adressiert an den Beschwerdeführer, teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z diesem mit, dass für die Einbringung von Berufungen eine Vertretungsvollmacht durch den Bauwerber vorliegen müsse;

§ 10AVG könnten sich nur Rechtsanwälte auf eine erteilte Vollmacht berufen.

Zudem müsse eine Berufung

§ 63Abs 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z forderte den Beschwerdeführer dazu auf, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags zu verbessern.Mit Schreiben vom 27.12.2011, Zl ****, adressiert an den Beschwerdeführer, teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z diesem mit, dass für die Einbringung von Berufungen eine Vertretungsvollmacht durch den Bauwerber vorliegen müsse;

Paragraph 10, AVG könnten sich nur Rechtsanwälte auf eine erteilte Vollmacht berufen. Zudem müsse eine Berufung

Paragraph 63, Absatz 3, AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Der Bürgermeister der Gemeinde Z forderte den Beschwerdeführer dazu auf, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags zu verbessern. Mit Schriftsatz vom 18.01.2012 kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nach und erhob, vertreten durch die Rechtsanwälte 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2011, Zl ****, Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Z. Mit Schreiben vom 23.07.2012 erstattete Rechtsanwalt 2 „als Rechtsvertreter“ des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu einem an ihn ergangenen Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z. In seinem Gutachten vom 06.09.2012 stellte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C fest, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1988, Zl ****, bewilligten „Baumaßnahmen“ seien nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Vielmehr liege für näher bezeichnete Maßnahmen keine entsprechende Baubewilligung vor, sodass das auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, bestehende Gebäude als ein nicht rechtmäßiger Baubestand anzusehen sei. „Der Bauherr“ sei daher aufzufordern, mit genehmigungsfähigen Planunterlagen nachträglich um dessen baurechtliche Bewilligung anzusuchen. Mit Schreiben vom 11.10.2012 erstattete Rechtsanwalt 2 eine Stellungnahme zum Gutachten vom 06.09.2012 und beantragte dessen mündliche Erörterung. Mit Bauansuchen vom 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer Erteilung einer Baubewilligung für einen „Zubau und [eine] Aufstockung“ des auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z „bestehenden Wohnhauses“. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Schmutzwasserentsorgung erfolge über eine private Kläranlage. Mit Schreiben vom 19.07.2013, adressiert an den Bürgermeister der Gemeinde Z, wies sich Rechtsanwalt 2 als Rechtsvertreter des „Herrn A A im Baubewilligungsverfahren GZ: ****“ aus. In seiner Stellungnahme vom 04.09.2013 stellte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C fest, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1988, Zl ****, genehmigten Baumaßnahmen seien aus näher dargelegten Gründen nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Für die näher bezeichneten Änderungen liege keine Baubewilligung vor, sodass das derzeitige Gebäude als ein nicht rechtmäßiger Baubestand anzusehen sei. Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 habe der Beschwerdeführer um die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses angesucht. Daraufhin sei dem Bauwerber mitgeteilt worden, dass zuvor die „nicht genehmigten oberirdischen Abänderungen beim Wohnhaus“ der Bestimmung des § 42 TROG 2011 entsprechen müssten. Am 08.05.2013 sei wegen der Behebung der angeführten Mängel ein neues Bauansuchen für die nachträgliche Genehmigung des Zubaus und der Aufstockung des bestehenden Wohnhauses eingelangt. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Baugenehmigung würden nun vorliegen.In seiner Stellungnahme vom 04.09.2013 stellte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C fest, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.12.1988, Zl ****, genehmigten Baumaßnahmen seien aus näher dargelegten Gründen nicht plan- und bescheidkonform ausgeführt worden. Für die näher bezeichneten Änderungen liege keine Baubewilligung vor, sodass das derzeitige Gebäude als ein nicht rechtmäßiger Baubestand anzusehen sei. Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 habe der Beschwerdeführer um die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses angesucht. Daraufhin sei dem Bauwerber mitgeteilt worden, dass zuvor die „nicht genehmigten oberirdischen Abänderungen beim Wohnhaus“ der Bestimmung des Paragraph 42, TROG 2011 entsprechen müssten. Am 08.05.2013 sei wegen der Behebung der angeführten Mängel ein neues Bauansuchen für die nachträgliche Genehmigung des Zubaus und der Aufstockung des bestehenden Wohnhauses eingelangt. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Baugenehmigung würden nun vorliegen. Mit E-Mail vom 27.01.2014 teilte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C dem Rechtsvertreter der Gemeinde Z mit, eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung des bislang nicht genehmigten Bestandes sei aufgrund der vorliegenden Planunterlagen erst nach einer positiven Stellungnahme durch das Amt der Wildbach- und Lawinenverbauung möglich. Da es sich um einen Neubau handle, sei zusätzliche Voraussetzung zum Erhalt eines „rechtskräftigen Baubescheides“ der Nachweis der Genehmigung für die Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer

§ 3Abs 4 TBO 2011.

Es sei daher mit einem genehmigungsfähigen Projekt für die Abwasserentsorgung über eine biologische Kläranlage bei der Bezirkshauptmannschaft Y anzusuchen. „Nach den geltenden Vorschriften“ sei eine Dreikammerkläranlage nämlich nicht mehr zulässig. Auch die Entsorgung der Niederschlagswässer müsse genehmigt werden. Entsprechend einem Schreiben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 02.12.2009, Zl ****, sei der Nachweis über die Entsorgung der Abwässer vor Erteilung der Baubewilligung erforderlich.Mit E-Mail vom 27.01.2014 teilte der hochbautechnische Sachverständige Ing. C C dem Rechtsvertreter der Gemeinde Z mit, eine nachträgliche baurechtliche Genehmigung des bislang nicht genehmigten Bestandes sei aufgrund der vorliegenden Planunterlagen erst nach einer positiven Stellungnahme durch das Amt der Wildbach- und Lawinenverbauung möglich. Da es sich um einen Neubau handle, sei zusätzliche Voraussetzung zum Erhalt eines „rechtskräftigen Baubescheides“ der Nachweis der Genehmigung für die Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer

Paragraph 3, Absatz 4, TBO

  1. Es sei daher mit einem genehmigungsfähigen Projekt für die Abwasserentsorgung über eine biologische Kläranlage bei der Bezirkshauptmannschaft Y anzusuchen. „Nach den geltenden Vorschriften“ sei eine Dreikammerkläranlage nämlich nicht mehr zulässig. Auch die Entsorgung der Niederschlagswässer müsse genehmigt werden. Entsprechend einem Schreiben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 02.12.2009, Zl ****, sei der Nachweis über die Entsorgung der Abwässer vor Erteilung der Baubewilligung erforderlich. Mit E-Mail vom 28.01.2014, adressiert an Rechtsanwalt 2, teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde Z diesem mit, dass laut Schreiben der Abteilung für Bau- und Raumordnungsrecht vom 02.12.2009, ****, der Nachweis zur Entsorgung der Abwässer vor Erteilung der Baubewilligung erforderlich sei und Rechtsanwalt 2 dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen möge. Mit Schreiben vom 04.03.2014 und vom 07.04.2014, beide adressiert an Rechtsanwalt 2, teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde Z diesem mit, dass der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung der Baubewilligung erforderlich sei, um welche sich der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu bemühen habe. Mit Schreiben vom 07.04.2014 erklärte Rechtsanwalt 2 gegenüber der Gemeinde Z sein Einverständnis, dass über die Berufung vom 18.01.2012 solange nicht entscheiden werde, bis über „das neue Bauansuchen hinsichtlich der Genehmigung des Bestandes“ rechtskräftig entschieden werde. Am 29.04.2014 fand im Gemeindeamt Z eine Besprechung betreffend die Abwasserentsorgung für „das Wohnhaus Adresse 1“ statt, bei der unter anderen ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y, ein Amtssachverständiger für Kulturbautechnik, der Bürgermeister der Gemeinde Z sowie der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt 2 anwesend waren. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y gab an, mangels entsprechender abwassertechnischer Entsorgung könne keine Baubewilligung erteilt werden. Im Bereich des hinteren X-tals bestehe Handlungsbedarf, zumal mit 01.01.2016 die Übergangsfristen für Dreikammerkläranlagen enden würden. Vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y wurden zudem verschiedene, für den Beschwerdeführer mögliche Varianten für die Entsorgung seiner Abwässer dargelegt. Über Nachfrage von Rechtsanwalt 2 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit, dass für den Abschluss des anhängigen Bauverfahrens lediglich noch die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserentsorgung ausständig sei. Mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, adressiert an den Beschwerdeführer, teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z diesem wörtlich Folgendes mit: „Wie dir mehrfach mitgeteilt wurde, ist der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung einer Baubewilligung erforderlich. Dies wurde Dir und Deinem seinerzeitigen Rechtsvertreter mehrfach mitgeteilt (E-Mail vom 28.1.2014 an Rechtsanwalt 2, Schreiben vom 4.3.2014 an Rechtsanwalt 2, Schreiben vom 7.4.2014 überreicht in Deiner Gegenwart). Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk. Mit freundlichen Gruß […]“
  2. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 14.01.2015, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 07.05.2013 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau und die Aufstockung des auf dem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, bestehenden Gebäudes, „mit dem das ursprüngliche Bauansuchen des A A vom 29.06.2011, betreffend den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr. *72*/2, EZ *6*, KG **** Z als zurückgezogen gilt,“ zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus, „nach herrschender höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ gelte mit der Einbringung des „neuen“ Bauansuchens vom 07.05.2013 das „ursprüngliche“ Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2011 als zurückgezogen. Mit dem „neuen Bauansuchen“ sei eine deutliche Veränderung der Bausubstanz, aber auch der Bauausführung verbunden. Das neue Bauansuchen würde laut Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen C C vom 04.09.2013 vom ursprünglichen Bauansuchen in wesentlichen Teilen abweichen. Insbesondere habe sich die Baumasse und damit das äußere Erscheinungsbild, aber auch die Art der Konstruktion sowie Bauteile und Einrichtungen wesentlich verändert, sodass das neue Bauansuchen auch nicht als bloße Modifikation des ursprünglichen Bauansuchens anzusehen sei. Daher sei festzustellen, dass das „ursprüngliche“ Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2011 als zurückgezogen gelte. „Nach den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 und des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000“ erfordere die Sicherstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage iSd §§ 3 und 21 Abs 2 lit b TBO 2011 den Abschluss eines Anschlussvertrages nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 sowie die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach § 32b Abs 1 letzter Satz WRG
  3. Das vom Bauwerber verwendete Antragsformular weise unter Punkt 9 (Ver- und Entsorgung des Bauplatzes) ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Schmutzwasserentsorgung durch eine private Kläranlage eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft nötig sei. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei vor Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen.„Nach den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 und des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000“ erfordere die Sicherstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage iSd Paragraphen 3 und 21 Absatz 2, Litera b, TBO 2011 den Abschluss eines Anschlussvertrages nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 sowie die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz WRG
  4. Das vom Bauwerber verwendete Antragsformular weise unter Punkt 9 (Ver- und Entsorgung des Bauplatzes) ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Schmutzwasserentsorgung durch eine private Kläranlage eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft nötig sei. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei vor Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen. Mit E-Mail vom 28.01.2014 sei „der rechtsfreundlich von Herrn Rechtsanwalt 1“ vertretene Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis zur Entsorgung der anfallenden Abwässer vor Erteilung der Baubewilligung zu erbringen sei. „Auf das entsprechende Erfordernis“ sei in weiterer Folge nochmals mit Schreiben vom 04.03.2014 sowie vom 07.04.2014 „an den rechtsfreundlichen Vertreter“ des Beschwerdeführers ausdrücklich hingewiesen worden. Schließlich habe der Bürgermeister der Gemeinde Z den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2014 dazu aufgefordert, den Nachweis der Entsorgung der Abwässer zu erbringen, wobei ihm für die Erbringung dieses Nachweises eine Frist von zwei Monaten eingeräumt worden sei. Die gesetzte Frist sei ungenutzt verstrichen und der geforderte Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abwässer nicht erbracht worden. Aufgrund der Nichterfüllung dieses „behördlich erteilten Mängelbehebungsauftrages“ sei das Bauansuchen

§ 27

Abs 2 TBO 2011 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.Schließlich habe der Bürgermeister der Gemeinde Z den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2014 dazu aufgefordert, den Nachweis der Entsorgung der Abwässer zu erbringen, wobei ihm für die Erbringung dieses Nachweises eine Frist von zwei Monaten eingeräumt worden sei. Die gesetzte Frist sei ungenutzt verstrichen und der geforderte Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abwässer nicht erbracht worden. Aufgrund der Nichterfüllung dieses „behördlich erteilten Mängelbehebungsauftrages“ sei das Bauansuchen

Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in **** Z, Adresse 1, am 16.01.2015 nachweislich zugestellt. 3. Beschwerde: Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 1, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides „der Gemeinde Z“ vom 14.01.2015 dahingehend, dass dem mittels Bauansuchen vom 07.05.2013 gestellten Antrag auf (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung stattgegeben wird, beantragt. In eventu beantragt er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Soweit das Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst erkennt und dem Bauansuchen vom 07.05.2013 stattgibt, beantragt der Beschwerdeführer, die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Wortfolge „mit dem das ursprüngliche Bauansuchen des A A vom 29.06.2011, betreffend den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Nr. *72*/2, EZ *6*, KG **** Z als zurückgezogen gilt“, ersatzlos zu streichen. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das Bauansuchen vom 07.05.2013 zu Unrecht

§ 27

Abs 2 TBO 2011 zurückgewiesen und wäre zu einer inhaltlichen Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das Bauansuchen vom 07.05.2013 zu Unrecht

Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 zurückgewiesen und wäre zu einer inhaltlichen Entscheidung über das Ansuchen des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen. Das Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2014 erfülle nicht die Kriterien eines Mängelbehebungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG. Insbesondere sei in diesem Schreiben nicht ausgeführt worden, warum der Verweis im Bauansuchen vom 07.05.2013 auf „das Kanalanschlussschema“ bzw den Bestand für den Nachweis iSd § 22 Abs 2 lit b TBO 2011, wonach eine Abwasserbeseitigung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen sei, nicht ausreichend sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht verständlich mitgeteilt worden, wie er den Nachweis der entsprechenden Abwasserentsorgung erbringen bzw den monierten Mangel verbessern könne. Schließlich sei im Schreiben vom 29.09.2014 auch nicht auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen worden. Zudem handle es sich bei dem von der belangten Behörde behaupteten Mangel des Bauansuchens nicht um einen verbesserungsfähigen Formmangel iSd § 13 Abs 3 AVG. Bei der Frage, ob durch den Hinweis auf den Bestand der privaten Dreikammerkläranlage und „das Kanalanschlussschema“ der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erbracht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Rechts- und Sachfrage, die eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers erfordere. Der Beschwerdeführer habe dem Bauansuchen Planunterlagen angeschlossen, die den Nachweis enthalten würden, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung durch die bestehende private Kläranlage sichergestellt sei. Das Erfordernis eines „Nachweises einer entsprechenden Antragsstellung bei BH-Y“ sei § 22 TBO 2011 nicht zu entnehmen. Die unterlassene Beibringung dieser „entsprechenden Antragsstellung“ könne allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigt werden, jedoch liege kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor.Das Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2014 erfülle nicht die Kriterien eines Mängelbehebungsauftrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Insbesondere sei in diesem Schreiben nicht ausgeführt worden, warum der Verweis im Bauansuchen vom 07.05.2013 auf „das Kanalanschlussschema“ bzw den Bestand für den Nachweis iSd Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011, wonach eine Abwasserbeseitigung entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck sicherzustellen sei, nicht ausreichend sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht verständlich mitgeteilt worden, wie er den Nachweis der entsprechenden Abwasserentsorgung erbringen bzw den monierten Mangel verbessern könne. Schließlich sei im Schreiben vom 29.09.2014 auch nicht auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages hingewiesen worden. Zudem handle es sich bei dem von der belangten Behörde behaupteten Mangel des Bauansuchens nicht um einen verbesserungsfähigen Formmangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Bei der Frage, ob durch den Hinweis auf den Bestand der privaten Dreikammerkläranlage und „das Kanalanschlussschema“ der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung erbracht worden sei, handle es sich vielmehr um eine Rechts- und Sachfrage, die eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers erfordere. Der Beschwerdeführer habe dem Bauansuchen Planunterlagen angeschlossen, die den Nachweis enthalten würden, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung durch die bestehende private Kläranlage sichergestellt sei. Das Erfordernis eines „Nachweises einer entsprechenden Antragsstellung bei BH-Y“ sei Paragraph 22, TBO 2011 nicht zu entnehmen. Die unterlassene Beibringung dieser „entsprechenden Antragsstellung“ könne allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung berücksichtigt werden, jedoch liege kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides gehe nicht hervor, warum der Verweis auf die seit der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1989 bestehende private Dreikammerkläranlage für den Nachweis einer entsprechend sichergestellten Abwasserbeseitigung iSd § 22 Abs 2 lit b TBO 2011 nicht ausreiche. Diese Kläranlage sei für das Gebäude mit Bescheid vom 30.12.1988 vorgeschrieben und bescheidkonform vor dem 01.07.1990 errichtet und betrieben worden. Aus dem Gutachten des Bausachverständigen vom 04.09.2013 gehe eindeutig hervor, dass das Bauansuchen vom 07.05.2013 einzig der nachträglichen Genehmigung des seit dem Jahr 1989 bestehenden Altbestandes diene und keinen noch durchzuführenden Neu- oder Umbau beinhalte. Die Übergangsfrist für Dreikammerkläranlagen ende nach Auskunft der zuständigen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y erst mit 31.12.2015, sodass zum Zeitpunkt der Zurückweisung des vorliegenden Bauansuchens eine Unzulässigkeit von bestehenden Dreikammerkläranlagen jedenfalls nicht vorliege. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 33g Abs 1 Z 1 WRG 1959; die dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 vorgeschriebene Dreikammerkläranlage habe am 01.07.1990 bestanden und werde durch „das bestehende Einfamilienhaus Adresse 1“ mit einer täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW belastet.Aus der Begründung des bekämpften Bescheides gehe nicht hervor, warum der Verweis auf die seit der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1989 bestehende private Dreikammerkläranlage für den Nachweis einer entsprechend sichergestellten Abwasserbeseitigung iSd Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 nicht ausreiche. Diese Kläranlage sei für das Gebäude mit Bescheid vom 30.12.1988 vorgeschrieben und bescheidkonform vor dem 01.07.1990 errichtet und betrieben worden. Aus dem Gutachten des Bausachverständigen vom 04.09.2013 gehe eindeutig hervor, dass das Bauansuchen vom 07.05.2013 einzig der nachträglichen Genehmigung des seit dem Jahr 1989 bestehenden Altbestandes diene und keinen noch durchzuführenden Neu- oder Umbau beinhalte. Die Übergangsfrist für Dreikammerkläranlagen ende nach Auskunft der zuständigen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y erst mit 31.12.2015, sodass zum Zeitpunkt der Zurückweisung des vorliegenden Bauansuchens eine Unzulässigkeit von bestehenden Dreikammerkläranlagen jedenfalls nicht vorliege. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Paragraph 33 g, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959; die dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 vorgeschriebene Dreikammerkläranlage habe am 01.07.1990 bestanden und werde durch „das bestehende Einfamilienhaus Adresse 1“ mit einer täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW belastet. Beim vorliegenden Gebäude handle es sich nicht um eine anschlusspflichtige Anlage iSd § 5 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000. Der Gemeinderat der Gemeinde Z habe mit Beschluss vom 18.03.1999 eine Verordnung erlassen, die den Anschlussbereich für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z in der Weise festlege, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereichs, 100 Meter – gemessen nach der horizontalen Entfernung – betrage. Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich außerhalb dieses verordneten Anschlussbereichs und sei für das vorliegende Gebäude auch keine Anschlusspflicht iSd § 5 Abs 3 TiKG 2000 im Einzelfall festgelegt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erteilung der Baubewilligung den Abschluss eines Anschlussvertrages nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 nachzuweisen.Beim vorliegenden Gebäude handle es sich nicht um eine anschlusspflichtige Anlage iSd Paragraph 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000. Der Gemeinderat der Gemeinde Z habe mit Beschluss vom 18.03.1999 eine Verordnung erlassen, die den Anschlussbereich für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Z in der Weise festlege, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereichs, 100 Meter – gemessen nach der horizontalen Entfernung – betrage. Das Gebäude des Beschwerdeführers befinde sich außerhalb dieses verordneten Anschlussbereichs und sei für das vorliegende Gebäude auch keine Anschlusspflicht iSd Paragraph 5, Absatz 3, TiKG 2000 im Einzelfall festgelegt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht dazu verpflichtet gewesen, vor Erteilung der Baubewilligung den Abschluss eines Anschlussvertrages nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 und die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Paragraph 32, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 nachzuweisen. Aus den dem Bauansuchen vom 08.05.2013 unter Punkt 14 angeschlossenen Beilagen und dem angeführten Wort „Bestand“ gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Errichtung einer neuen privaten Kläranlange anstrebe, sondern in seinem Bauansuchen auf die bestehende und mit Bescheid vom 30.12.1988 bereits rechtskräftig bewilligte, private Dreikammerkläranlage verwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht darauf vertraut, dass er seine Dreikammerkläranlage jedenfalls noch bis zum 31.12.2015 weiterbetreiben könne und sodann eine endgültige Lösung im Rahmen eines Anschlussvertrages an den von der Gemeinde neu zu errichtenden Kanal getroffen werde. Sollte bis zum 31.12.2015 eine Kanalisierung des „Gebäudes Adresse 1“ nicht erfolgen, werde der Beschwerdeführer selbstverständlich rechtzeitig eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage für sein Wohngebäude errichten. Bei der Frage, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung seitens des Beschwerdeführers erbracht worden sei, handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern bedürfe diese Frage auch einer fachlichen Beurteilung. Das WRG 1959 schreibe kein bestimmtes Abwasserentsorgungssystem vor. Die Abwasseranlage müsse jedoch dem Stand der Technik

§ 12a

WRG 1959 entsprechen und die in der Emissionsverordnung für kommunale Abwässer festgesetzten Abwassergrenzwerte einhalten. Im vorliegenden Verfahren sei weder geprüft noch festgestellt worden, dass durch die bestehende Dreikammerkläranlage des Beschwerdeführers die vorgeschriebenen Abwassergrenzwerte überschritten worden seien. Die Behörde habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage beizuziehen, ob die bestehende, mit Bescheid vom 31.12.1988 rechtskräftig genehmigte Dreikammerkläranlage für den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ausreichend sei oder, ob durch diese Entsorgungsart die verordneten Grenzwerte überschritten worden seien, bejahendenfalls welche andere technische Möglichkeit der Abwasserbeseitigung vom Beschwerdeführer zur Erlassung der nachträglichen Baubewilligung vorzunehmen sei. Hiezu beantragt der Beschwerdeführer die Aufnahme eines wasserrechtlichen Sachverständigengutachtens.Bei der Frage, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung seitens des Beschwerdeführers erbracht worden sei, handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern bedürfe diese Frage auch einer fachlichen Beurteilung. Das WRG 1959 schreibe kein bestimmtes Abwasserentsorgungssystem vor. Die Abwasseranlage müsse jedoch dem Stand der Technik

Paragraph 12 a, WRG 1959 entsprechen und die in der Emissionsverordnung für kommunale Abwässer festgesetzten Abwassergrenzwerte einhalten. Im vorliegenden Verfahren sei weder geprüft noch festgestellt worden, dass durch die bestehende Dreikammerkläranlage des Beschwerdeführers die vorgeschriebenen Abwassergrenzwerte überschritten worden seien. Die Behörde habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage beizuziehen, ob die bestehende, mit Bescheid vom 31.12.1988 rechtskräftig genehmigte Dreikammerkläranlage für den Nachweis der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ausreichend sei oder, ob durch diese Entsorgungsart die verordneten Grenzwerte überschritten worden seien, bejahendenfalls welche andere technische Möglichkeit der Abwasserbeseitigung vom Beschwerdeführer zur Erlassung der nachträglichen Baubewilligung vorzunehmen sei. Hiezu beantragt der Beschwerdeführer die Aufnahme eines wasserrechtlichen Sachverständigengutachtens. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidung bzw der Ausspruch der belangten Behörde über das Bauansuchen vom 29.06.2011 sei unzulässig, da sich dieses aufgrund der Erhebung der Berufung am 18.01.2012 sowie dem Ablauf der Zweimonatsfrist zur Berufungsvorentscheidung nicht mehr in der Zuständigkeit der belangten Behörde befinde. Zudem sei die Einbringung des neuen Bauansuchens vom 07.05.2013 keinesfalls als schlüssige Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten, zumal aus Punkt VI. der Vereinbarung vom 17.02.2014 bzw 07.04.2014 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sein Bauansuchen vom 29.06.2011 nur dann zurückziehen werde, wenn das Bauansuchen vom 08.05.2013 rechtskräftig genehmigt wird.Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidung bzw der Ausspruch der belangten Behörde über das Bauansuchen vom 29.06.2011 sei unzulässig, da sich dieses aufgrund der Erhebung der Berufung am 18.01.2012 sowie dem Ablauf der Zweimonatsfrist zur Berufungsvorentscheidung nicht mehr in der Zuständigkeit der belangten Behörde befinde. Zudem sei die Einbringung des neuen Bauansuchens vom 07.05.2013 keinesfalls als schlüssige Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten, zumal aus Punkt römisch sechs. der Vereinbarung vom 17.02.2014 bzw 07.04.2014 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sein Bauansuchen vom 29.06.2011 nur dann zurückziehen werde, wenn das Bauansuchen vom 08.05.2013 rechtskräftig genehmigt wird.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben vom 26.05.2015 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 1, die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.11.2010 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinwasserreinigungsanlagen vor und wies darauf hin, dass Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG bis zum 22.12.2015 ausgenommen seien, wenn sie am 01.07.1990 bestanden hätten und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten worden seien und mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet würden. Die vorliegende Kläranlage habe am 01.07.1990 bereits bestanden und sei seitdem ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten worden. Die tägliche Schmutzfracht liege unter dem genannten Maximalwert. Das Haus werde als Einfamilienhaus genutzt.Mit Schreiben vom 26.05.2015 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 1, die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.11.2010 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinwasserreinigungsanlagen vor und wies darauf hin, dass Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG bis zum 22.12.2015 ausgenommen seien, wenn sie am 01.07.1990 bestanden hätten und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten worden seien und mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet würden. Die vorliegende Kläranlage habe am 01.07.1990 bereits bestanden und sei seitdem ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten worden. Die tägliche Schmutzfracht liege unter dem genannten Maximalwert. Das Haus werde als Einfamilienhaus genutzt. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 1, mit Schreiben vom 18.08.2015 das Bauansuchen vom 29.06.2011 samt Einreichplänen vor. Mit Schreiben vom 25.08.2015, Zlen **** und ****, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsanwälte 1 sowie Rechtsanwalt 2 dazu auf bekanntzugeben, innerhalb welches Zeitraumes sie A A im Verfahren betreffend sein Bauansuchen vom 07.05.2013 betreffend das Grundstück Nr *72*/2, KG Z, vertreten haben und wann Beginn und (allfällige) Beendigung dieses Vollmachtsverhältnisses der Behörde gegenüber kundgetan wurden. Über diese Aufforderung teilte Rechtsanwalt 2 mit E-Mail vom 10.09.2015 mit, dass er sich mit Berufung vom 19.01.2012 im Verfahren **** (in der Berufung sei irrtümlich das Datum 18.01.2011 angeführt) als Vertreter ausgewiesen habe. Er habe sodann Schriftsätze datiert mit 23.07.2012 und „11.10.202“ eingebracht. In der Folge sei es zu zahlreichen Gesprächen gekommen, die „im Vergleich vom März 2014“ geendet hätten. Am 07.04.2014 habe er über Ersuchen des Rechtsvertreters der Gemeinde Z mitgeteilt, dass sein Mandant damit einverstanden sei, dass über die „Berufung vom 18.11.2011 (richtig 2012)“ solange nicht entschieden werde, bis über das neue Bauansuchen (Genehmigung des Altbestandes) rechtskräftig entschieden werde. In diesem Verfahren (Genehmigung des Altbestandes) habe sich Rechtsanwalt 2 nie als Vertreter ausgewiesen. Seine Tätigkeit für Herrn A habe durch die Abrechnung am 13.08.2014 geendet. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 1, erstattete mit Schriftsatz vom 10.09.2015 eine Äußerung, in der er zusammengefasst vorbringt, Rechtsanwalt 1 habe den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Bauansuchen vom 07.05.2013 erstmals mit Erhebung der Beschwerde vom 13.02.2015 vertreten. Soweit sich im Akt der Gemeinde Z Schriftverkehr mit Rechtsanwalt 1 befinden sollte, könne dies nur daher rühren, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Z ein mit der vorliegenden „Sache“ nicht zusammenhängender Rechtsstreit beim Landesgericht Y anhängig gewesen sei, in dem die Gemeinde Z vom Beschwerdeführer den Ersatz von verauslagten Kosten der Wildbach- und Lawinenverbauung gefordert habe. Allein in diesem Zusammenhang habe Rechtsanwalt 1 den Beschwerdeführer bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegenüber der Gemeinde vertreten. Hiezu legte der Beschwerdeführer das Schreiben von Rechtsanwalt 1 vom 27.08.2014 vor, in dem dieser sich erstmals als Vertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem geforderten Interessentenbeitrag legimitiert habe. Soweit sich die Gemeinde Z in ihrem Zurückweisungsbeschluss allenfalls auf die mangelnde Nachreichung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Kläranlage berufe, sei darauf hinzuweisen, dass einem derartigen Verbesserungsauftrag jegliche rechtliche Grundlage fehle, zumal mit Rücksicht auf die Verordnung vom 29.11.2010 für die bestehende Kleinwasserreinigungsanlage keine Bewilligungspflicht bestehe, worauf hinzuweisen der Bauwerber nicht verpflichtet gewesen sei. Zudem fehle es auch an einer konkreten Fristsetzung und vor allem auch an einem Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen (Zurückweisung). Der bekämpfte Bescheid umfasse zwei Bauansuchen, nämlich das Bauansuchen vom 07.05.2013 betreffend die Genehmigung des Altbestandes und das Bauansuchen vom 29.06.2011 betreffend die Genehmigung eines geplanten Um- und Zubaus, welches von der Gemeinde Z als implizit zurückgezogen gewertet worden sei. Gegen diese implizite Zurückziehung habe sich die Beschwerde bislang ebenfalls gewendet. Um das Verfahren nicht „zu überfrachten“ werde hiermit erklärt, dass über den Beschwerdeteil, ob mit dem Bauansuchen vom 07.05.2013 das ursprüngliche Bauansuchen vom 29.06.2011 als implizit zurückgezogen gelte, nicht entschieden werden müsse, sondern sich die Entscheidung des Gerichts ausschließlich darauf beschränken könne, ob die Zurückweisung des Bauansuchens vom 07.05.2013 „rechtens“ gewesen sei. Mit Schreiben vom 14.09.2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol das E-Mail von Rechtsanwalt 2 vom 10.09.2015 sowie die Äußerung des Beschwerdeführers vom 10.09.2015 der Gemeinde Z mit der Möglichkeit, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 05.10.2015 erstattete der Bürgermeister der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt 3, eine Stellungnahme in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, Rechtsanwalt 2 habe mit Schreiben vom 19.07.2013 mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer „im Baubewilligungsverfahren GZ *3*/9“ rechtsfreundlich vertrete. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließe die Zustellungsbevollmächtigung mit ein, woraus folge, dass sich Rechtsanwalt 2 „im Bauverfahren“ gegenüber der belangten Behörde jedenfalls als Vertreter „ausgegeben“ habe. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 29.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für die Erweiterung des auf seinem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, bestehenden Gebäudes. Mit Bescheid vom 13.12.2011, Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z dieses Bauansuchen „mangels einer entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2011, verbessert mit Schriftsatz vom 18.01.2012, vertreten durch die Rechtsanwälte 2, Berufung. Im Verfahren über diese Berufung wurde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt 2 vertreten. Mit Bauansuchen vom 07.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung für den auf seinem Grundstück Nr *72*/2, KG Z, bereits bestehenden Zubau und die bereits bestehende „Aufstockung“ des dort befindlichen Gebäudes. Dazu gab der Beschwerdeführer an, die Schmutzwasserentsorgung erfolge über eine private Kleinkläranlage (Dreikammerkläranlage). Im Verfahren vor der belangten Behörde betreffend das Bauansuchen vom 07.05.2013 war der Beschwerdeführer unvertreten. Mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, adressiert an den Beschwerdeführer, teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z diesem mit, dass der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung einer Baubewilligung erforderlich sei. Dies sei dem Beschwerdeführer und seinem „seinerzeitigen“ Rechtsvertreter mehrfach mitgeteilt worden (Hinweis auf das E-Mail vom 28.1.2014 an Rechtsanwalt 2, das Schreiben vom 4.3.2014 an Rechtsanwalt 2, das Schreiben vom 7.4.2014). Zudem bat der Bürgermeister der Gemeinde Z den Beschwerdeführer, den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen und gab an, hiefür eine Frist von 2 Monaten „in Vormerk zu nehmen“. Mit Bescheid vom 14.01.2015, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 07.05.2013 wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist weitgehend unstrittig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.2011, die Berufung des Beschwerdeführers vom 22.12.2011 (verbessert mit Schriftsatz vom 18.01.2012), das Schreiben des Rechtsanwalts 2 vom 23.07.2012, das Schreiben des Rechtsanwalts 2 vom 11.10.2012, das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 07.05.2013, das Schreiben des Rechtsanwalts 2 vom 19.07.2013, das E-Mail des Rechtsvertreters der Gemeinde Z vom 28.01.2014, die Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde Z vom 04.03.2014 und vom 07.04.2014, das Schreiben des Rechtsanwalts 2 vom 07.04.2014, das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.09.2014, den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.01.2015, Zl ****, das E-Mail des Rechtsanwalts 2 vom 10.09.2015, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.09.2015 sowie das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.
  2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über die Berufung betreffend sein Bauansuchen vom 29.06.2011 von Rechtsanwalt 2 vertreten wurde, steht unbestritten fest. Dies wurde sowohl von Rechtsanwalt 2 in seinem E-Mail vom 10.09.2015 als auch von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 05.10.2015 übereinstimmend angegeben und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde betreffend das Bauansuchen vom 07.05.2013 unvertreten war, ergibt sich insbesondere aus der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erstatteten Äußerung des Rechtsanwalts 2 mit E-Mail vom 10.09.2015, in der angibt, im Verfahren betreffend das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 07.05.2013 nicht als dessen Vertreter eingeschritten zu sein. Diese Angabe deckt sich mit den im Akt der belangten Behörde befindlichen Schriftstücken, die Rechtsanwalt 2 als Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Gemeinde Z einbrachte. Sämtliche dieser Schriftstücke beziehen ausschließlich auf das Verfahren betreffend das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 29.06.
  3. Diese Feststellung gründet sich schließlich auf die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erstattete Äußerung des Beschwerdeführers vom 10.09.2015, in der dieser angibt, (vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde) lediglich im Verfahren betreffend einen von der Gemeinde Z geforderten Interessentenbeitrag von Rechtsanwalt 1 vertreten worden zu sein. Diese Angaben decken sich mit dem Inhalt des behördlichen Aktes und wurden von der belangten Behörde auch nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  4. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, lautet:
  5. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet: „
  6. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(1)[…]Paragraph 13,
(1)[…]
(2)[…]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)-
(8)[…]“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2015, lauten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, lauten: „
  3. Abschnitt Bebauungsbestimmungen § 3Paragraph 3 Bauplatzeignung
(1)-
(4)[…]
(5)Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.
(6)[…]“ „§ 22 Bauansuchen
(1)[…]
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
  1. a)[…]
  2. b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist; c)-
  3. e)[…]
(3)-
(5)[…]“ „§ 27 Baubewilligung
(1)[…]
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 8, nicht entsprochen wird.
(3)-
(14)[…]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer am 13.02.2015 zur Post gegebene und am 16.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag scheidet damit aus, auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit etwaige Mängel seines Antrags behoben hat (vgl Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte mit Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung; eine materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag scheidet damit aus, auch wenn der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit etwaige Mängel seines Antrags behoben hat vergleiche Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte mit Hinweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 30 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 07.05.2013 zu überprüfen, eine materielle Entscheidung über das Bauansuchen selbst ist dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt. 3. In der Sache: Mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass die wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragt wurde und das Bauansuchen letztendlich wegen mangelnder Vorlage eines entsprechenden Nachweises zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Bauansuchens mit der mangelhaften Erfüllung eines Verbesserungsauftrages

§ 13

Abs 3 AVG im Zusammenhang mit dem Sicherstellung der Abwasserentsorgung (§ 22 Abs 2 lit b TBO 2011).Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung des Bauansuchens mit der mangelhaften Erfüllung eines Verbesserungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit dem Sicherstellung der Abwasserentsorgung (Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011).

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die mangelhafte Erfüllung eines Verbesserungsauftrages setzt einen gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag voraus. Der „Verbesserungsauftrag“ der belangten Behörde vom 29.09.2014 (Zl ****) war in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl VwGH 19.03.2001, 2000/17/0135). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, auf welches der Beschwerdeführer zutreffend verweist).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche VwGH 19.03.2001, 2000/17/0135). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032, auf welches der Beschwerdeführer zutreffend verweist). § 22 Abs 2 lit b TBO 2011 bestimmt ausdrücklich, dass einem Bauansuchen der Nachweis anzuschließen ist, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, lässt das Gesetz offen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichts aber wohl nur so verstanden werden, dass es der Baubehörde an Hand der vorgelegten Unterlagen möglich sein muss, das Vorliegen einer (rechtlich) gesicherten Abwasserbeseitigung als Bewilligungsvoraussetzung für das Bauvorhaben prüfen zu können. Sollte die Prüfung der vorgelegten Unterlagen/Nachweise ergeben, dass die Form bzw die technische Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung zB nur bei Vorliegen einer wasserrechtlicher Bewilligung (rechtlich) sichergestellt ist, ist das Vorliegen einer derartigen Bewilligung im Ermittlungsverfahren von Amts wegen – etwa durch Befragung des Antragstellers oder der zuständigen Wasserrechtsbehörde – zu erheben. Sollte der Antragsteller die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der Behörde verweigern, kann darin aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG erkannt werden, zumal der Gesetzgeber in § 22 Abs 2 lit b TBO 2011 explizit die Vorlage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides oder - wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde gefordert - eine entsprechende Antragstellung nicht als Formerfordernis eines Bauansuchens normiert und es der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ohne großen Aufwand möglich ist, entsprechende Auskünfte auch anderweitig (zB von anderen Behörden) zu erhalten.Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 bestimmt ausdrücklich, dass einem Bauansuchen der Nachweis anzuschließen ist, dass eine entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, lässt das Gesetz offen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichts aber wohl nur so verstanden werden, dass es der Baubehörde an Hand der vorgelegten Unterlagen möglich sein muss, das Vorliegen einer (rechtlich) gesicherten Abwasserbeseitigung als Bewilligungsvoraussetzung für das Bauvorhaben prüfen zu können. Sollte die Prüfung der vorgelegten Unterlagen/Nachweise ergeben, dass die Form bzw die technische Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung zB nur bei Vorliegen einer wasserrechtlicher Bewilligung (rechtlich) sichergestellt ist, ist das Vorliegen einer derartigen Bewilligung im Ermittlungsverfahren von Amts wegen – etwa durch Befragung des Antragstellers oder der zuständigen Wasserrechtsbehörde – zu erheben. Sollte der Antragsteller die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der Behörde verweigern, kann darin aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erkannt werden, zumal der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 explizit die Vorlage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides oder - wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde gefordert - eine entsprechende Antragstellung nicht als Formerfordernis eines Bauansuchens normiert und es der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ohne großen Aufwand möglich ist, entsprechende Auskünfte auch anderweitig (zB von anderen Behörden) zu erhalten. Die fehlende Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Antragstellung auf wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlage ist daher schon aus diesem Grund kein Formgebrechen, welches zur Zurückweisung des Bauansuchens berechtigt. Darüber hinaus ist der erfolgte Mängelbehebungsauftrag auch in anderer Hinsicht nicht gesetzeskonform. So hat die Behörde iSd § 13 Abs 3 AVG nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) die Behebung des Mangels anzuordnen (vgl VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung, „Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk.“ stellt keine Anordnung, sondern lediglich eine Bitte zur Mängelbehebung dar. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde zudem konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Partei muss im konkreten Fall erkennen können, was sie nachzuholen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 29 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047). Auch diesem Erfordernis trägt der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, erteilte Mängelbehebungsauftrag nicht Rechnung, zumal sie darin lediglich darauf verweist, dass „der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung einer Baubewilligung erforderlich“ sei und darum bitte, „den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen“.So hat die Behörde iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nur die „Möglichkeit“ der Ergänzung des Anbringens einzuräumen, sondern (arg „auftragen“) die Behebung des Mangels anzuordnen vergleiche VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung, „Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk.“ stellt keine Anordnung, sondern lediglich eine Bitte zur Mängelbehebung dar. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde zudem konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Partei muss im konkreten Fall erkennen können, was sie nachzuholen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 29 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047). Auch diesem Erfordernis trägt der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, erteilte Mängelbehebungsauftrag nicht Rechnung, zumal sie darin lediglich darauf verweist, dass „der Nachweis der Entsorgung der Abwässer vor Erteilung einer Baubewilligung erforderlich“ sei und darum bitte, „den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen“. Weiters hat die Behörde dem Einschreiter

§ 13

Abs 3 AVG die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Behörde hat somit ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088 [§ 33 Rz 12], wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15.09.1983, 82/06/0067; § 33 Rz 12). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem § 13a AVG zu belehren (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010). Nicht ausreichend ist dafür etwa (vgl auch VwGH 31.03.2005, 2004/20/0357; 02.09.2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 30 mit Hinweis auf VwSlg 17.926 A/2010).Weiters hat die Behörde dem Einschreiter

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Die Behörde hat somit ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088 [§ 33 Rz 12], wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15.09.1983, 82/06/0067; Paragraph 33, Rz 12). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem Paragraph 13 a, AVG zu belehren (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; VwSlg 17.926 A/2010). Nicht ausreichend ist dafür etwa vergleiche auch VwGH 31.03.2005, 2004/20/0357; 02.09.2008, 2005/18/0513) die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Eine diesbezügliche Unterlassung wird auch nicht dadurch saniert, dass die im Zeitpunkt des Verbesserungsauftrags unvertretene Partei in weiterer Folge anwaltlich vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 30 mit Hinweis auf VwSlg 17.926 A/2010). Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer betreffend sein Bauansuchen vom 07.05.2013 im Verfahren vor der belangten Behörde unvertreten. Mit Schreiben vom 29.09.2014, Zl ****, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass vor Erteilung einer Baubewilligung der Nachweis der Entsorgung der Abwässer erforderlich sei und wies ihn auf Folgendes hin: „Ich bitte den Nachweis der entsprechenden Antragsstellung bei der BH-Y einzubringen und nehme hiefür eine Frist von 2 Monaten in Vormerk.“ Mit der genannten Formulierung wird dem Erfordernis der Belehrung über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung nicht ausreichend Rechnung getragen. Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – unvertreten war, erweist sich der von der belangten Behörde erteilte Mängelbehebungsauftrag auch aus diesem Grund als unwirksam. Die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 07.05.2013

§ 13

Abs 3 AVG erfolgte somit in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.Die Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom 07.05.2013

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte somit in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Die Einholung eines vom Beschwerdeführers beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Bewilligungspflicht der Dreikammerkläranlage konnte unterbleiben, zumal dem erkennenden Gericht eine Entscheidung in der Sache ohnedies verwehrt ist (vgl V.2.).Die Einholung eines vom Beschwerdeführers beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage der Bewilligungspflicht der Dreikammerkläranlage konnte unterbleiben, zumal dem erkennenden Gericht eine Entscheidung in der Sache ohnedies verwehrt ist vergleiche römisch fünf.2.). 4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Somit konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Somit konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Das Erkenntnis orientiert sich an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.0567.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.