GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass klargestellt wird, dass der behördlich festgestellte Kostenbeitrag von Euro 519,-- pro Monat bzw Euro 17,05 pro Kalendertag aus einem Unterhaltsbeitrag des Vaters in der Höhe von Euro 379,20 und der Mutter in der Höhe von Euro 139,80 besteht.1.
Paragraph 27 und 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass klargestellt wird, dass der behördlich festgestellte Kostenbeitrag von Euro 519,-- pro Monat bzw Euro 17,05 pro Kalendertag aus einem Unterhaltsbeitrag des Vaters in der Höhe von Euro 379,20 und der Mutter in der Höhe von Euro 139,80 besteht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I. der A A, geb. am xx.xx.xxxx, eine Leistung nach § 7 TRG zuerkannt. In Spruchpunkt II. wird dabei ein Kostenbeitrag festgesetzt, wobei sich dieser laut Spruchpunkt II 1 einerseits aus dem Kostenbeitrag der Leistungsempfängerin und andererseits einem Kostenbeitrag (II 2) der Eltern der Leistungsempfängerin zusammensetzt. In diesem Spruchpunkt wird folgendes festgestellt: „gesetzliche Bestimmung: § 20 Abs 1 TRG; Zeitraum: 01.08.2015 bis 31.07.2018; Zahlungsverpflichteter C C und B B, wh. in Z, Adresse 2, Kostenbeitrag Euro 519,-- pro Monat bzw Euro 17,05 pro Kalendertag aus dem Unterhalt“. Außerdem wird die Kontoverbindung für die Einzahlung des Kostenbeitrages angeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt römisch eins. der A A, geb. am xx.xx.xxxx, eine Leistung nach Paragraph 7, TRG zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wird dabei ein Kostenbeitrag festgesetzt, wobei sich dieser laut Spruchpunkt römisch zwei 1 einerseits aus dem Kostenbeitrag der Leistungsempfängerin und andererseits einem Kostenbeitrag (römisch zwei 2) der Eltern der Leistungsempfängerin zusammensetzt. In diesem Spruchpunkt wird folgendes festgestellt: „gesetzliche Bestimmung: Paragraph 20, Absatz eins, TRG; Zeitraum: 01.08.2015 bis 31.07.2018; Zahlungsverpflichteter C C und B B, wh. in Z, Adresse 2, Kostenbeitrag Euro 519,-- pro Monat bzw Euro 17,05 pro Kalendertag aus dem Unterhalt“. Außerdem wird die Kontoverbindung für die Einzahlung des Kostenbeitrages angeführt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend geführt wird, dass sich die Beschwerde gegen die Art der Berechnung des Einkommens des Zahlungspflichtigen Mag. C C wendet. So betrage sein Nettoeinkommen jährlich Euro 31.750,45, dies bezogen auf das Jahr
Abs 1 TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten unterschiedlicher Maßnahmen, so zum Beispiel solcher nach § 7 TRG, einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne des Gesetzes gelten die Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie die im ersten Grad Verwandten des Behinderten.
Paragraph 20, Absatz eins, TRG hat der Behinderte entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten unterschiedlicher Maßnahmen, so zum Beispiel solcher nach Paragraph 7, TRG, einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne des Gesetzes gelten die Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie die im ersten Grad Verwandten des Behinderten. Für die Tochter des Beschwerdeführers wurden mit Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides der belangten Behörde Maßnahmen
So befindet sich die Tochter in einer Wohn- und Tagesstruktur in Intensivpflege im Zentrum D D in X. Für die Tochter des Beschwerdeführers wurden mit Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides der belangten Behörde Maßnahmen
Paragraph 7, TRG gewährt. So befindet sich die Tochter in einer Wohn- und Tagesstruktur in Intensivpflege im Zentrum D D in römisch zehn. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 20 Abs 1 lit c TRG war sohin ein Kostenbeitrag der unterhaltspflichtigen Eltern vorzuschreiben. Dies wird dem Grunde nach auch nicht bestritten.Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TRG war sohin ein Kostenbeitrag der unterhaltspflichtigen Eltern vorzuschreiben. Dies wird dem Grunde nach auch nicht bestritten. Strittig ist im vorliegenden Fall vielmehr, welche Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist. So vertritt der Beschwerdeführer im Rechtsmittel die Auffassung, dass das Jahresnettoeinkommen in der Höhe von Euro 31.750,45 als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen sei und nicht die Jahreseinkünfte in der Höhe von Euro 40.150,42. Für die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist nach der Judikatur betreffend das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger – dies trifft auf den Beschwerdeführer zu – nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlung von Einkommens- und Betriebssteuern und öffentlichen Abgaben ergibt (vgl dazu etwa Gitschthaler, Unterhaltsrecht³, Rz 199; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, Seite 7, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist nach der Judikatur betreffend das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger – dies trifft auf den Beschwerdeführer zu – nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlung von Einkommens- und Betriebssteuern und öffentlichen Abgaben ergibt vergleiche dazu etwa Gitschthaler, Unterhaltsrecht³, Rz 199; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, Seite 7, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind daher steuerrechtlich berücksichtigungswürdige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich bei Selbstständigen ist wie bereits ausgeführt ausschließlich das nach Abzug der realen Betriebsabgaben sowie Zahlung von Einkommens- und Betriebssteuern verbleibende Einkommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auf das Einkommen unter Abzug der Einkommenssteuer abgestellt und konnte die weiteren steuerrechtlich relevanten Abzüge bei der Errechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage außer Bedacht lassen. Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 TRG haben die unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Die belangte Behörde hat in Bezug auf den Beschwerdeführer 11,33% des monatlichen Nettoeinkommens als Unterhaltsbeitrag vorgeschrieben. Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach der in der Rechtsprechung entwickelten Prozentwertmethode und beträgt für ein Kind über 15 Jahren grundsätzlich 22%. Für konkurrierende Unterhaltspflichten für weitere Kinder ist jeweils 1% bzw bei Kindern über 10 Jahren 2% abzuziehen (vgl Gitschthaler, Rz 550 ff). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Unterhaltspflichten für 2 weitere Kinder über 10 Jahren bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ausreichend berücksichtig wurde und die Behörde dem Beschwerdeführer nur in etwa 2/3 der vorgesehenen Unterhaltspflicht als Kostenbeitrag vorgeschrieben hat. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, TRG haben die unterhaltspflichtigen Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Die belangte Behörde hat in Bezug auf den Beschwerdeführer 11,33% des monatlichen Nettoeinkommens als Unterhaltsbeitrag vorgeschrieben. Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach der in der Rechtsprechung entwickelten Prozentwertmethode und beträgt für ein Kind über 15 Jahren grundsätzlich 22%. Für konkurrierende Unterhaltspflichten für weitere Kinder ist jeweils 1% bzw bei Kindern über 10 Jahren 2% abzuziehen vergleiche Gitschthaler, Rz 550 ff). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Unterhaltspflichten für 2 weitere Kinder über 10 Jahren bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ausreichend berücksichtig wurde und die Behörde dem Beschwerdeführer nur in etwa 2/3 der vorgesehenen Unterhaltspflicht als Kostenbeitrag vorgeschrieben hat. Insofern war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich klarzustellen, dass sich die in Spruchpunkt II. 2 vorgeschriebenen Kostenbeiträge auf das Einkommen des Beschwerdeführers sowie auf das Einkommen der Mutter der Leistungsempfängerin bezieht; es war daher zur Klarstellung der jeweiligen Beitragspflichten eine entsprechende Aufschlüsselung vorzunehmen.Insofern war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich klarzustellen, dass sich die in Spruchpunkt römisch zwei. 2 vorgeschriebenen Kostenbeiträge auf das Einkommen des Beschwerdeführers sowie auf das Einkommen der Mutter der Leistungsempfängerin bezieht; es war daher zur Klarstellung der jeweiligen Beitragspflichten eine entsprechende Aufschlüsselung vorzunehmen. Abschließend wird festgehalten, dass die vorliegende Berechnung des Unterhaltsbeitrages auf der letzten aktuellen Einkommensauflistung des Beschwerdeführers beruht. Sollte sich in weiterer Folge das Einkommen des Beschwerdeführers ändern, so steht es ihm frei, eine entsprechende Neuberechnung zu beantragen, zumal bei geändertem Einkommen jedenfalls von einem neuen Sachverhalt auszugehen ist, der eine neue bescheidmäßige Festsetzung des Unterhaltsbeitrages als Kostenbeitrag im Sinne des § 20 TRG rechtfertigt. Abschließend wird festgehalten, dass die vorliegende Berechnung des Unterhaltsbeitrages auf der letzten aktuellen Einkommensauflistung des Beschwerdeführers beruht. Sollte sich in weiterer Folge das Einkommen des Beschwerdeführers ändern, so steht es ihm frei, eine entsprechende Neuberechnung zu beantragen, zumal bei geändertem Einkommen jedenfalls von einem neuen Sachverhalt auszugehen ist, der eine neue bescheidmäßige Festsetzung des Unterhaltsbeitrages als Kostenbeitrag im Sinne des Paragraph 20, TRG rechtfertigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2607.13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.