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{'item': 'LVwG-2015/25/3055-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/3055-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse in X, Ungarn, vom 04.12.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2015, ****1, betreffend Antrag auf TeilzahlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse in römisch zehn, Ungarn, vom 04.12.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2015, ****1, betreffend Antrag auf Teilzahlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und eine Teilzahlung in 36 Monatsraten zu jeweils Euro 65,28, beginnend ab 15.01.2016, bewilligt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und eine Teilzahlung in 36 Monatsraten zu jeweils Euro 65,28, beginnend ab 15.01.2016, bewilligt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.06.2015, ****1, wurden über Herrn A fünf Geldstrafen in der Höhe von zusammen Euro 4.350,-- verhängt. Der von ihm zu tragende Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 435,-- bestimmt. Gleichzeitig wurde die von der Polizei eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von Euro 2.000,-- für verfallen erklärt und auf den Strafbetrag angerechnet, wodurch sich ein zu zahlender Gesamtbetrag für Strafe und Kosten von Euro 2.785,-- ergeben hat. Dieser Bescheid wurde dem Empfänger am 12.06.2015 zugestellt. Aufgrund der in dieser Sache ergangenen Zahlungserinnerung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2015 stellte Herr A mit Schreiben vom 10.09.2015 einen Antrag auf Bewilligung von Teilzahlung in der Höhe von Euro 50,-- beginnend ab 15.10.
  5. Dieser Antrag wurde im nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2015, ****1, abgewiesen. Die Erstbehörde begründete diese Entscheidung damit, dass bei der beantragten Ratenhöhe der Gesamtbetrag erst in rund 56 Monaten beglichen wäre, was angesichts der Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 3 VStG unangemessen lange erschiene. Dieser Antrag wurde im nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.10.2015, ****1, abgewiesen. Die Erstbehörde begründete diese Entscheidung damit, dass bei der beantragten Ratenhöhe der Gesamtbetrag erst in rund 56 Monaten beglichen wäre, was angesichts der Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG unangemessen lange erschiene. Mit Schreiben vom 05.11.2015 teilte Herr A mit, dass er über monatliche Einnahmen von Euro 255,-- verfüge und keinen anderen Lohn beziehe. Es herrschen schlechte Lebensbedingungen, seine Mutter und seine beiden Brüder seien arbeitslos. Die von der Behörde vorgeschlagene Ratenhöhe von monatlich Euro 155,-- sei für ihn deshalb nicht erbringbar, weshalb um eine Monatsrate von Euro 50,-- angesucht werde. Beigelegt wurde diesem Schreiben, welches der Antragsteller noch vor der Zustellung des bekämpften Bescheides verfasste, eine auf seine Daten lautende Bestätigung mit einem Nettobetrag von 75.325 ungarischen Forint, welche ca Euro 255,-- entsprechen. Gegen den Bescheid vom 21.10.2015 richtet sich die Beschwerde von Herrn A vom 04.12.2015, in welcher dieser ausführt, dass er von der Bestimmung über die dreijährige Vollstreckungsverjährung in Österreich keine Kenntnis gehabt habe. Er ersuche deshalb um Bewilligung einer Teilzahlung in 36 Monatsraten. Er bekomme monatlich Euro 260,-- Lohn und könnte damit die Strafe in 36 Monatsraten abbezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich: „Verjährung § 31 […]Paragraph 31, […]

(3)Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
  2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
  3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. Vollstreckung von Geldstrafen § 54b […]Paragraph 54 b, […]
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einer Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165). Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364). Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einer Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (VwGH 30.04.1992, 92/02/0008; 20.05.1994, 94/02/0165). Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021). Die nach Ablauf dieser Frist ausstehenden Raten können daher nicht mehr exekutiert werden, worauf bereits bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung dergestalt Bedacht zu nehmen ist, dass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0185). Nach § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Das im gegenständlichen Fall maßgebliche Straferkenntnis vom 08.06.2015 gegen Herrn A wurde diesem am 12.06.2015 zugestellt, was bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist dagegen am 10.07.2015 endete. Damit ist dieses Straferkenntnis seit 11.07.2015 rechtskräftig und grundsätzlich bis 10.07.2018 vollstreckbar.Nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Das im gegenständlichen Fall maßgebliche Straferkenntnis vom 08.06.2015 gegen Herrn A wurde diesem am 12.06.2015 zugestellt, was bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist dagegen am 10.07.2015 endete. Damit ist dieses Straferkenntnis seit 11.07.2015 rechtskräftig und grundsätzlich bis 10.07.2018 vollstreckbar. Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch auch die Bestimmung des § 31 Abs 3 Z 3 VStG von Bedeutung, wonach in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. Unter „Ausland“ sind alle Staaten außer Österreich zu verstehen. Aufenthalte von Fremden außerhalb von Österreich, also zB in ihrem Heimatstaat, sind daher ebenso in Betracht zu ziehen. Die Gründe, weshalb sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, sind ohne Belang (Marek in WK StGB § 60 RZ 11). Da Herr A in Ungarn wohnhaft ist, bedeutet dies, dass in die dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist nur jene Zeiten einzurechnen sind, in denen er sich in Österreich aufhält. Aus diesem Grund erblickt das Verwaltungsgericht keine Bedenken in der Bewilligung einer Ratenzahlung über drei Jahre hinweg, die sich ein halbes Jahr über die Vollstreckbarkeitsfrist hinausstreckt, die dann gegeben wäre, wenn sich der Beschuldigte regelmäßig in Österreich aufhalten würde. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs 3 Z 3 VStG konnte dem in der Beschwerde abgeänderten Antrag auf Bewilligung von 36 Teilzahlungen somit Folge gegeben werden.Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch auch die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, VStG von Bedeutung, wonach in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. Unter „Ausland“ sind alle Staaten außer Österreich zu verstehen. Aufenthalte von Fremden außerhalb von Österreich, also zB in ihrem Heimatstaat, sind daher ebenso in Betracht zu ziehen. Die Gründe, weshalb sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, sind ohne Belang (Marek in WK StGB Paragraph 60, RZ 11). Da Herr A in Ungarn wohnhaft ist, bedeutet dies, dass in die dreijährige Vollstreckungsverjährungsfrist nur jene Zeiten einzurechnen sind, in denen er sich in Österreich aufhält. Aus diesem Grund erblickt das Verwaltungsgericht keine Bedenken in der Bewilligung einer Ratenzahlung über drei Jahre hinweg, die sich ein halbes Jahr über die Vollstreckbarkeitsfrist hinausstreckt, die dann gegeben wäre, wenn sich der Beschuldigte regelmäßig in Österreich aufhalten würde. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, VStG konnte dem in der Beschwerde abgeänderten Antrag auf Bewilligung von 36 Teilzahlungen somit Folge gegeben werden. Mit Straferkenntnis vom 08.06.2015 wurde eine Summe der Strafen von Euro 4.350,-- ausgesprochen. Unter Abzug der für verfallen erklärten Sicherheitsleistung von Euro 2.000,-- ergibt sich somit eine ausstehende Strafe von Euro 2.350,--. Die Bestimmung des § 54b VStG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen. Dessen Abs 3 ist somit nur auf Strafen anwendbar. § 54b Abs 3 ist dadurch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl Walter/Thienel II § 54b Anmerkung 11). Die Bestimmung des Paragraph 54 b, VStG regelt die Vollstreckung von Geldstrafen. Dessen Absatz 3, ist somit nur auf Strafen anwendbar. Paragraph 54 b, Absatz 3, ist dadurch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Ratenzahlung unzulässig vergleiche Walter/Thienel römisch zwei Paragraph 54 b, Anmerkung 11). Im folgenden Fall bedeutet dies, dass für den 10 prozentigen Verfahrenskostenanteil aus dem Straferkenntnis sowie die Mahnspesen keine Teilzahlung bewilligt werden kann. Gegenstand des vorliegenden Teilzahlungsgesuches ist somit die ausstehende Strafe in der Höhe von Euro 2.350,--. Diese geteilt durch 36 ergibt Euro 65,28, woraus sich die spruchgemäße Bewilligung errechnet. Dieser Teilzahlungsbetrag ist somit gar nicht wesentlich höher als die ursprünglich beantragte Monatsrate von Euro 50,-- und dem Beschwerdeführer mit einem Monatseinkommen von Euro 260,-- zumutbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.3055.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.