RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2624-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Mag. B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2015, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch RA Mag. B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.08.2015, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Strafentscheidung behoben.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Strafentscheidung behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Der Beschuldigte Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Verantwortlicher der Firma „C C“ mit Sitz in Adresse 2, W und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitskräfte welche vom Ausland nach Österreich und somit grenzüberschreitend überlassen wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurden.„Der Beschuldigte Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Verantwortlicher der Firma „C C“ mit Sitz in Adresse 2, W und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass nachstehende Arbeitskräfte welche vom Ausland nach Österreich und somit grenzüberschreitend überlassen wurden, nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurden.
- D D, Adresse 3, VD D, Adresse 3, römisch fünf
- E E, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse 4 U
- F F, Adresse 5, VF F, Adresse 5, römisch fünf
- G G, Adresse 6, T“ Dadurch habe der Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung zu
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- nach § 17 Abs 2 iVm § 22 Abs 1 Z 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde. Dadurch habe der Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung zu
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- nach Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren wurden mit € 200,00 bestimmt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen habe. Der Rechtsmittelwerber habe sich lediglich damit verantwortet, dass er lediglich Gesellschafter der Firma C C und nicht operativ tätig sei, wobei die genannte Unternehmung Dienstleister sei und ausschließlich Adressen von Unternehmen vermittle. Eine Selbstständigkeit der vier überlassenen Arbeitskräfte könne nicht angenommen werden, zumal sie nach eigenen Angaben des „Werkbestellers“ in die Zimmerei H H GmbH organisatorisch eingegliedert gewesen seien und einer entsprechenden Dienst- und Fachaufsicht unterstanden hätten. Die überlassenen Arbeitskräfte seien auch immer mit Fachkräften der Firma Zimmerei H H GmbH gemeinsam auf den Baustellen tätig gewesen, wobei der in Rede stehende Zimmereibetrieb für später auftretende Schäden hafte. Bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes des vorliegenden Sachverhaltes sei in Ansehung der vier slowakischen Arbeiter eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen. Der slowakische Überlassungs- bzw Vermittlungsbetrieb habe die erforderliche Meldung der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle verabsäumt. Dem Beschwerdeführer sei eine Entlastung im durchgeführten Verfahren nicht gelungen. Vorliegend sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, ein allenfalls entschuldbarer Rechtsirrtum liege nicht vor. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die Mindeststrafe zur Anwendung gebracht worden, aus spezialpräventiven Gründen sei allerdings eine Bestrafung in der festgelegten Höhe notwendig. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit beantragt wurde, das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Geltend gemacht wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit der ergangenen Strafentscheidung dahingehend, dass bereits mit 16.12.2013, sohin Monate vor dem Einsatz der vier slowakischen Subunternehmer in Österreich, als Geschäftsführerin der Firma C C Frau I I aufgetreten sei. Geltend gemacht wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit der ergangenen Strafentscheidung dahingehend, dass bereits mit 16.12.2013, sohin Monate vor dem Einsatz der vier slowakischen Subunternehmer in Österreich, als Geschäftsführerin der Firma C C Frau römisch eins römisch eins aufgetreten sei. Deswegen werde mangelnde Passivlegitimation eingewandt. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht werde noch vorgebracht, dass die Firma C C nicht Arbeitskräfte überlasse, sondern ausschließlich Kontakte zwischen Unternehmen herstelle. Gleiches gelte im Übrigen für die Firma J J Zum Beweis des Beschwerdevorbringens wurde eine Reihe von Urkunden in Vorlage gebracht und wurde auch die Einvernahme mehrerer Personen beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen hat sich der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt im Jahr 2014 zugetragen. Die damals in Geltung gestandenen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl Nr 196/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2012, sahen in Bezug auf grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen – soweit verfahrensrelevant – Folgendes vor:Die damals in Geltung gestandenen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2012,, sahen in Bezug auf grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen – soweit verfahrensrelevant – Folgendes vor: „Meldepflichten § 17.
(1)…Paragraph 17,
(1)…
(2)Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3)… Strafbestimmungen § 22.
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 22,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- …
- mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10.000 €, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs 2 nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs 7 nicht bereit hält;mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10.000 €, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht rechtzeitig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht bereit hält; …
(4)Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat der Spruch eines Straferkenntnisses ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat der Spruch eines Straferkenntnisses ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die Verfolgungshandlung bezogen hat. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 31.01.2000, Zl 97/10/0139).Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 31.01.2000, Zl 97/10/0139). Gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit. Fehlt im Spruch völlig die AngabeGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit. Fehlt im Spruch völlig die Angabe - der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft wurde, oder - des Tatortes, sodass auch in örtlicher Hinsicht keine Konkretisierung gegeben ist, so belastet dies die Strafentscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2014, Zl 2013/09/0030). In der vorliegenden Rechtssache fehlt dem Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses sowohl eine Angabe zur Tatzeit als auch die Angabe des Tatortes. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, „nicht spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme“ von vier näher bezeichneten, offensichtlich slowakischen Staatsangehörigen in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen die gesetzlich vorgesehene Meldung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz erstattet zu haben, so hat sie bloß die gesetzliche Meldefrist wiedergegeben, aber keine Konkretisierung der im Gegenstandsfall als erwiesen angenommenen Tat durch Angabe der Tatzeit – wann also für die vier slowakischen Staatsangehörigen konkret die Meldung zu machen gewesen wäre – vorgenommen. Nun besteht zwar eine Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz in Verwaltungsstrafsachen einen fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde richtigzustellen oder zu ergänzen, mithin notwendige Präzisierungen oder Konkretisierungen des Tatortes sowie der Tatzeit vorzunehmen, doch ist es dem erkennenden Verwaltungsgericht vorliegend verwehrt, die notwendige Richtigstellung des Spruches der Strafentscheidung durchzuführen, zumal dieses Unterfangen über die für eine Rechtsmittelinstanz mögliche Präzisierung bzw Konkretisierung weit hinausginge, da gegenständlich erstmalig Tatzeit und Tatort angelastet würden. Bereits die fehlenden Angaben zu Tatort und Tatzeit bedingen in der vorliegenden Rechtssache, dass die angefochtene Strafentscheidung behoben werden musste. 2) Nach den über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vom anzeigenden Finanzamt M vorgelegten Unterlagen wurden die nach dem Schuldvorwurf nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer – sohin die vier verfahrensbetroffenen slowakischen Staatsangehörigen – auf Baustellen in S, R, Q, P, O und N eingesetzt. Andere Arbeits(Einsatz)orte in Österreich sind nicht aktenkundig. Mit Blick auf die Bestimmungen des § 22 Abs 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz über den Tatort bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X zur Durchführung des in Beschwerde gezogenen Strafverfahrens somit – entsprechend den auf Ebene des Beschwerdeverfahrens beschafften Unterlagen - gegeben, da nach der angeführten Gesetzesbestimmung bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Mit Blick auf die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 4, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz über den Tatort bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Durchführung des in Beschwerde gezogenen Strafverfahrens somit – entsprechend den auf Ebene des Beschwerdeverfahrens beschafften Unterlagen - gegeben, da nach der angeführten Gesetzesbestimmung bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Unter Arbeits(Einsatz)ort im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs 4 Arbeitskräfte-überlassungsgesetz ist nämlich nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut jener Ort zu verstehen, wo die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen Arbeitsleistungen erbringen, nicht aber der Ort, an dem der Sitz desjenigen Unternehmens gelegen ist, dem die Arbeitskräfte überlassen worden sind.Unter Arbeits(Einsatz)ort im Sinne der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Arbeitskräfte-überlassungsgesetz ist nämlich nach Überzeugung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Gesetzeswortlaut jener Ort zu verstehen, wo die nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer/innen Arbeitsleistungen erbringen, nicht aber der Ort, an dem der Sitz desjenigen Unternehmens gelegen ist, dem die Arbeitskräfte überlassen worden sind. 3) Der Vollständigkeit halber wird zur Weiterbetreibung eines Strafverfahrens im Gegenstandsfall noch Folgendes angemerkt: Ob ein Strafverfahren im Weiteren noch erfolgreich geführt werden könnte, hängt mit Blick darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft X bislang keine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung gesetzt hat, dies zufolge einer fehlenden Anlastung von Tatzeit und Tatort (vgl dazu VwGH 28.03.2014, Zl 2014/02/0010, 19.12.2005, Zl 2001/03/0162), davon ab, ob die Verletzung der Meldepflicht nach § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz als Dauerdelikt eingestuft werden kann. Ob ein Strafverfahren im Weiteren noch erfolgreich geführt werden könnte, hängt mit Blick darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bislang keine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung gesetzt hat, dies zufolge einer fehlenden Anlastung von Tatzeit und Tatort vergleiche dazu VwGH 28.03.2014, Zl 2014/02/0010, 19.12.2005, Zl 2001/03/0162), davon ab, ob die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz als Dauerdelikt eingestuft werden kann. In der Regel stellen Meldeverstöße Dauerdelikte dar, die solange andauern, bis die unterlassene Meldung erfolgt ist, erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (vgl in diesem Sinne etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 24.04.2014, Zl Ro 2014/09/0014, und vom 25.06.2013, Zl 2012/08/0300). In der Regel stellen Meldeverstöße Dauerdelikte dar, die solange andauern, bis die unterlassene Meldung erfolgt ist, erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen vergleiche in diesem Sinne etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 24.04.2014, Zl Ro 2014/09/0014, und vom 25.06.2013, Zl 2012/08/0300). Auch der Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden Verwaltungsstraftatbestandes des § 22 Abs 1 Z 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz spricht für die Annahme eines Dauerdeliktes bei Nichterstattung der gesetzlich vorgesehenen Meldung einer grenzüberschreitenden Arbeits-kräfteüberlassung, ist in dieser Bestimmung doch normiert, dass derjenige eine Übertretung begeht, der ua die notwendige Meldung „nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig“ erstattet, womit eine Strafbarkeit der in einer Unterlassung bestehenden Tathandlung solange anzunehmen ist, als die Meldung nicht vorgenommen wurde.Auch der Wortlaut des nunmehr in Geltung stehenden Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz spricht für die Annahme eines Dauerdeliktes bei Nichterstattung der gesetzlich vorgesehenen Meldung einer grenzüberschreitenden Arbeits-kräfteüberlassung, ist in dieser Bestimmung doch normiert, dass derjenige eine Übertretung begeht, der ua die notwendige Meldung „nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig“ erstattet, womit eine Strafbarkeit der in einer Unterlassung bestehenden Tathandlung solange anzunehmen ist, als die Meldung nicht vorgenommen wurde. Die vorliegend streitverfangene Arbeitskräfteüberlassung hat nach dem Ausweis der vorgelegten Aktenunterlagen im Jahr 2014 stattgefunden, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem der verfahrensmaßgebliche Straftatbestand des § 22 Abs 1 Z 2 Arbeitskräfte-überlassungsgesetz noch vorsah, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die Meldung gemäß § 17 Abs 2 „nicht rechtzeitig“ erstattet. Dieser Wortlaut spricht wohl gegen die Annahme eines Dauerdeliktes, zumal die Strafbarkeit der Unterlassung der Meldung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen.Die vorliegend streitverfangene Arbeitskräfteüberlassung hat nach dem Ausweis der vorgelegten Aktenunterlagen im Jahr 2014 stattgefunden, sohin zu einem Zeitpunkt, zu welchem der verfahrensmaßgebliche Straftatbestand des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitskräfte-überlassungsgesetz noch vorsah, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, „nicht rechtzeitig“ erstattet. Dieser Wortlaut spricht wohl gegen die Annahme eines Dauerdeliktes, zumal die Strafbarkeit der Unterlassung der Meldung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen. Die Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes im Gegenstandsfall muss aber vom Landes-verwaltungsgericht Tirol gegenständlich nicht abschließend beantwortet werden, da vor allem das Fehlen irgendwelcher Angaben zu Tatzeit als auch Tatort im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung genügt, um die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses vorgesehene Behebung der Strafentscheidung zu tragen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung gestellt, die belangte Behörde hat sogar auf die Vornahme einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Vorliegend sah auch das erkennende Gericht keine Notwendigkeit, eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchzuführen. Eine mündliche Rechtsmittelverhandlung konnte gegenständlich schon deshalb entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Strafentscheidung zu beheben war (vgl § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG).Eine mündliche Rechtsmittelverhandlung konnte gegenständlich schon deshalb entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Strafentscheidung zu beheben war vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Fall VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der vorliegenden Rechtssache zu beantwortenden Fragestellungen, insbesondere zur Frage der ausreichenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch Anführung von Tatort und Tatzeit, liegt eine klare Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes in Wien vor, anhand derer der vorliegende Beschwerdefall einer einwandfreien Lösung zugeführt werden konnte. Demnach ist für das erkennende Verwaltungsgericht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2624.2