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LVwG-2015/29/0262-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/0262-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 2

lit a Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG,a)

Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, b)

§ 2

lit b 70% des Gestellungsentgeltes,b)

Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes, c)

§ 2

lit c der Ersatz der Aktivbezüge.c)

Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge. Zur Bemessungsgrundlage gehören gemäß Abs 2 leg cit nicht:Zur Bemessungsgrundlage gehören gemäß Absatz 2, leg cit nicht:

  1. a)Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b)die im § 67 Abs 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  3. b)die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  4. c)die in § 3 Abs 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  5. c)die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  6. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  7. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  8. e)Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Steuerschuldner ist gemäß § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner.Steuerschuldner ist gemäß Paragraph 6, Kommunalsteuergesetz 1993 der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Das Unternehmen unterliegt gemäß § 7 Abs 1 erster Satz Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.Das Unternehmen unterliegt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Steuer beträgt gemäß § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Die Steuer beträgt gemäß Paragraph 9, Kommunalsteuergesetz 1993 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht , 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit
  9. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit
  10. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Die Steuerschuld entsteht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Die Kommunalsteuer ist gemäß Abs 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.Die Kommunalsteuer ist gemäß Absatz 2, leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß Abs 3 leg cit einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß Absatz 3, leg cit einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt. Aus dem sich im Abgabenakt befindlichen Prüfbericht ist ersichtlich dass die von der Beschwerdeführerin selbstberechnete Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 nicht vollständig entrichtet wurde, da die an den geschäftsführenden Gesellschafter ausbezahlten Kilometergelder bei der Bemessungsgrundlage nicht mitberücksichtigt wurden. Aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 war die Abgabenbehörde daher verpflichtet, einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (Wobei festzuhalten ist, dass sich die Behörde im Spruch ihres Bescheides auf die hier nicht anzuwendende Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 3 BAO stützt, zumal § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz die speziellere Norm zu § 201 Abs 1 BAO darstellt, darüber hinaus wurde eine Selbstberechnung durchgeführt, weiters liegt noch kein rechtskräftiger Bescheid vor, weshalb nicht nachvollziehbar ist – und wurde dies von der Behörde auch nicht begründet - worin die sinngemäße Anwendung des § 303 BAO liegen würde).Aus dem sich im Abgabenakt befindlichen Prüfbericht ist ersichtlich dass die von der Beschwerdeführerin selbstberechnete Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 nicht vollständig entrichtet wurde, da die an den geschäftsführenden Gesellschafter ausbezahlten Kilometergelder bei der Bemessungsgrundlage nicht mitberücksichtigt wurden. Aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz 1993 war die Abgabenbehörde daher verpflichtet, einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (Wobei festzuhalten ist, dass sich die Behörde im Spruch ihres Bescheides auf die hier nicht anzuwendende Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO stützt, zumal Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz die speziellere Norm zu Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt, darüber hinaus wurde eine Selbstberechnung durchgeführt, weiters liegt noch kein rechtskräftiger Bescheid vor, weshalb nicht nachvollziehbar ist – und wurde dies von der Behörde auch nicht begründet - worin die sinngemäße Anwendung des Paragraph 303, BAO liegen würde). Verfahrensrechtlich ist hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer jedoch auf § 201 Abs 4 BAO zu verweisen, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.Verfahrensrechtlich ist hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer jedoch auf Paragraph 201, Absatz 4, BAO zu verweisen, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist daher festzuhalten, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 zwar für die innerhalb des Jahres fällig gewordene monatlichen Abgaben gemeinsam, jedoch für die Jahre 2007 bis 2011 nicht einem gemeinsamen sondern jeweils mit getrenntem Bescheid erfolgten hätte müssen, zumal § 201 Abs 4 BAO auch für gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz erlassene Bescheide gilt (zB Ritz, SWK 2009, S 858).Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist daher festzuhalten, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz 1993 zwar für die innerhalb des Jahres fällig gewordene monatlichen Abgaben gemeinsam, jedoch für die Jahre 2007 bis 2011 nicht einem gemeinsamen sondern jeweils mit getrenntem Bescheid erfolgten hätte müssen, zumal Paragraph 201, Absatz 4, BAO auch für gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Kommunalsteuergesetz erlassene Bescheide gilt (zB Ritz, SWK 2009, S 858). Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des § 151 Abs 2 TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des § 201 Abs 4 BAO - nicht vorgesehen war (VwGH 07.07.2011, Zl 2009/16/0223). Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anwendbar war.Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 2, TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 4, BAO - nicht vorgesehen war (VwGH 07.07.2011, Zl 2009/16/0223). Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anwendbar war. Gleiches gilt auch für die Festsetzung des Säumniszuschlages, wobei sodann insbesondere auch die Bagatellgrenzen des § 271a Z 3 BAO zu berücksichtigen wären.Gleiches gilt auch für die Festsetzung des Säumniszuschlages, wobei sodann insbesondere auch die Bagatellgrenzen des Paragraph 271 a, Ziffer 3, BAO zu berücksichtigen wären. Die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 in einem einzigen Bescheid erfolgte sohin gesetzwidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr unterliegen.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr unterliegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0262.6

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