GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 29.04.2015, 11:45 Uhr Tatort: Z, Adresse 2 Die Beschuldigte A A, geb. am xx.xx.xxxx, hat Urlaubsgäste aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses daran gehindert, Dienstleistungen (Unterkunft) in ihrem Beherbergungsbetrieb in Anspruch zu nehmen. Im Zuge eines Emailverkehrs schrieb die Beschuldigte: ‚Es tut uns leid, aber ich habe mit meinem Mann gesprochen, wir nehmen leider keine jüdischen Gäste mehr, da wir schlechte Erfahrungen gemacht haben‘. Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art. III Abs. 1 Zif. 3 EGVG“Artikel römisch drei, Absatz eins, Zif. 3 EGVG“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin
Art III Abs 1 Z 3 EGVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bemessen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bemessen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von A A durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Das oben angeführte Straferkenntnis wird sohin dem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit, wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt: I.römisch eins. Die Beschwerdeführerin hat die Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der Gleichbehandlungskommission beantragt, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Ausgang des Verfahrens bei der Gleichbehandlungskommission präjudiziell für den Ausgang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist. Diesem Antrag hat die Erstbehörde nicht stattgegeben und hiezu begründend im Straferkenntnis ausgeführt, dass der Verwaltungstatbestand des Art. III Abs. 1 Z. 3 EGVG nur vorliegt, wenn keine andere Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe als jene der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben ist. Zumal die Gleichbehandlungskommission keine Behörde darstelle und eine Entscheidung dieser Kommission auch nicht mit einer Verwaltungsstrafe erfolge, gäbe es keine andere Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe als jene der Bezirksverwaltungsbehörde und sei aus diesem Grunde eine Verfahrensaussetzung/-unterbrechung nicht erforderlich.Diesem Antrag hat die Erstbehörde nicht stattgegeben und hiezu begründend im Straferkenntnis ausgeführt, dass der Verwaltungstatbestand des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG nur vorliegt, wenn keine andere Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe als jene der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben ist. Zumal die Gleichbehandlungskommission keine Behörde darstelle und eine Entscheidung dieser Kommission auch nicht mit einer Verwaltungsstrafe erfolge, gäbe es keine andere Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe als jene der Bezirksverwaltungsbehörde und sei aus diesem Grunde eine Verfahrensaussetzung/-unterbrechung nicht erforderlich. Diesen Ausführungen der Erstbehörde ist entgegenzuhalten, dass die Gleichbehandlungskommission darüber entscheidet und feststellt, ob eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des religiösen Bekenntnisses vorliegt oder nicht. Eine Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 1 Zif. 3 EGVG begeht aber nur derjenige, der einen anderen ‚aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses…‘ diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Ob eine Diskriminierung solcher Art aber vorliegt, wird insbesondere im Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission entschieden, sodass eine Entscheidung der Gleichbehandlungskommission präjudiziell dafür ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. III Abs. 1 Zif. 3 EGVG erfüllt sind.Eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Zif. 3 EGVG begeht aber nur derjenige, der einen anderen ‚aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses…‘ diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Ob eine Diskriminierung solcher Art aber vorliegt, wird insbesondere im Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission entschieden, sodass eine Entscheidung der Gleichbehandlungskommission präjudiziell dafür ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel römisch drei, Absatz eins, Zif. 3 EGVG erfüllt sind. Aus diesem Grunde hätte die Erstbehörde dem Unterbrechungsantrag der Beschwerdeführerin stattgeben müssen. II.römisch zwei. Die Erstbehörde stellt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführerin A A Urlaubsgäste aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses daran gehindert habe, Dienstleistungen (Unterkunft) in ihrem Beherbergungsbetrieb in Anspruch zu nehmen. Weiters wird von der Erstbehörde festgestellt, dass die Beschuldigte die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestreite. Beide vorangeführten Feststellungen des Erstgerichtes werden als unrichtig angefochten, weil einerseits die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nie außer Streit gestellt hat und andererseits niemals eingeräumt hat, dass sie aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder der ethnischen Herkunft der Familie D D die Dienstleistung verweigert hat. Nicht bestritten wird jedoch der Inhalt des E-Mails, wonach es der Beschwerdeführerin Leid tut und sie deshalb keine jüdischen Gäste mehr nähme, da sie schlechte Erfahrung gemacht habe. Die Beschwerdeführerin entschuldigt sich für diese misslungene Formulierung, erlaubt sich jedoch den Hinweis, dass es keinesfalls ihre Intention war, die Familie D D aufgrund ihres Glaubens oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu diskriminieren. Der Sachverhalt, der zur Absage der Buchung durch die Beschwerdeführerin führte, muss in der Weise ergänzt werden, dass die Familie D D nach ihrer Buchung fernmündlich mitteilte, dass für den Zeitraum der Buchung eine eigene Kühltruhe und ein gesondertes Licht zur Verfügung gestellt werden müsste. Da dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre und eine solche Kühltruhe erst angeschafft hätte werden müssen und somit auch mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann dazu entschieden, das Zimmer nicht zu vermieten und dies in ihrem unglücklich formulierten E-Mail mit ‚schlechten Erfahrungen‘ zum Ausdruck gebracht. Die unglückliche Formulierung (‚mit jüdischen Gästen schlechte Erfahrungen gemacht‘) ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass jüdische Gäste – auch nur fallweise – für ihren Aufenthalt eine eigene Kühltruhe und ein gesondertes Licht verlangen. Diesem Ansinnen zu entsprechen, wäre der Beschwerdeführerin aber nur möglich gewesen, hätte sie eigens eine Kühltruhe hierfür angeschafft und ein gesondertes Licht hergestellt. Diesen Aufwand und diese Kosten konnte und wollte die Beschwerdeführerin nicht auf sich nehmen, weshalb es zur unglücklich gewählten Formulierung im E-Mail kam. Richtig wäre wohl gewesen, wenn die Familie D D bereits von Vornherein bei ihrer Anfrage/Zimmerbestellung auf das Erfordernis einer eigenen Kühltruhe und eines gesonderten Lichtes hingewiesen hätte. Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch, dass die Inanspruchnahme der Dienstleistung aus dem Grund des religiösen Bekenntnisses oder der ethnischen Herkunft verweigert wird. Solches war jedoch nie die Intention der Beschwerdeführerin sondern das verspätete und nicht erfüllbare Verlangen mit der Kühltruhe und dem Licht, was offenbar mit den jüdischen Gebräuchen im Zusammenhang steht. Die Beschwerdeführerin stellt somit nachstehende ANTRÄGE: 1. Der gegenständlichen Beschwerde wolle Folge gegeben werden und das angefochtene Straferkenntnis dahin abgeändert werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird; 2. in eventu wolle das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden. 3. Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird beantragt.“ Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin A A einvernommen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vermieten in Z im Hof E Appartements und betreiben diesbezüglich auch eine eigene Homepage (zB www.***.at ). Am 21.04.2015 um 20:18 Uhr ersuchte D D – nach bereits am 19.04.2015 erfolgter Kontaktaufnahme - für sich und seine Familie (2 Erwachsene und 4 Kinder) per Email um Reservierung des Appartements „F F“, welches ua von der Beschwerdeführerin vermietet wird. Noch am selben Abend bestätigte die Beschwerdeführerin die Reservierung per Email und ersuchte, um die Buchung perfekt machen zu können, um eine Anzahlung von Euro 150,--. Unmittelbar nach der schriftlichen Bestätigung kontaktierte Herr D D die Beschwerdeführerin telefonisch und teilte ihr mit, dass für den Ferienaufenthalt eine eigene Kühltruhe, eine eigene Waschmaschine und ein gesondertes Licht, welches von Freitag 19:00 Uhr bis Samstag 23:00 Uhr durchgehend eingeschaltet sein müsse, benötigt werde. Die Beschwerdeführerin teilte Herrn D D am Telefon hinsichtlich der geäußerten Sonderwünsche mit, dass sie sich für das Appartement „F F“ bzw für den gebuchten Ferienaufenthalt der Familie D D eine eigene Kühltruhe nicht leisten könne und dass der Wunsch nach einem gesonderten Licht kein Problem wäre. Etwa 20 Minuten nach der bereits erwähnten, schriftlichen Bestätigung der Beschwerdeführerin betreffend Reservierung und nach dem erwähnten Telefonat teilte diese Herrn D D per Email mit wie folgt: „Guten Abend! Es tut uns leid, aber wir müssen Ihnen leider absagen. Alles Gute wünschen Familie A B.“ Herr D D überwies trotz dieser schriftlichen Absage die ursprünglich seitens der Beschwerdeführerin genannte Anzahlung. Diese wurde durch die Beschwerdeführerin wieder zurücküberwiesen und diesbezüglich mit E-Mail vom 29.04.2015, 11:45 Uhr, mitgeteilt wie folgt: „Hallo ! Es tut uns leid, aber ich habe mit meinem Mann gesprochen, wir nehmen leider keine jüdischen Gäste mehr, da wir schlechte Erfahrungen gemacht haben. Herzliche Grüße senden Familie A B.“ Fest steht, dass Herr D D und seine Familie daran gehindert wurden, eine Dienstleistung (Unterkunft im gegenständlichen Appartementhaus) in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt war. In der Vergangenheit kam es im Appartementhaus Hof E immer wieder zu Streitereien bezüglich der Nutzung einer Gefriertruhe mit jüdischen Gästen. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und wurde dieser auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Diese konnte selber nicht angeben, warum sie die inkriminierte Äußerung im Email vom 29.04.2015 gewählt hatte und konstatierte, dass sie sich diese Formulierung besser überlegen und antworten hätte können, dass sie die Ansprüche der jüdischen Gäste nach eigener Waschmaschine und eigener Kühltruhe nicht erfüllen könne. Die von ihr gewählte Formulierung täte ihr heute Leid und wäre es keinesfalls ihre Absicht gewesen, die jüdischen Gäste aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses zu diskriminieren. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die hier maßgebliche Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl I 2008/87 idF BGBl I 2013/33, (EGVG) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl römisch eins 2008/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33, (EGVG) lautet wie folgt: „Artikel III„Artikel römisch drei
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich zu bezeichnen, da Strafzweck der übertretenen Verwaltungsnorm jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit sind, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen angesehen wird. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend war nichts zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse, hat die Beschwerdeführerin angegeben, als Vermieterin über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 900,-- pro Monat und über kein Vermögen zu verfügen, sowie keine Sorgepflichten zu haben. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu etwa 2,5 % ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Außerdem ist die Verhängung dieser Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten.
der zitierten Gesetzesbestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es kann jedoch nicht lediglich bereits von einem geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht geboten.
der zitierten Gesetzesbestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es kann jedoch nicht lediglich bereits von einem geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden Bestimmung des EGVG ist eindeutig und geht es im gegenständlichen Fall nur um die Beweiswürdigung des aufgenommenen Sachverhaltes, sodass die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Einzelfall hinausgeht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden Bestimmung des EGVG ist eindeutig und geht es im gegenständlichen Fall nur um die Beweiswürdigung des aufgenommenen Sachverhaltes, sodass die hier zu lösende Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den konkreten Einzelfall hinausgeht. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.2230.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.