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{'item': 'LVwG-2015/45/2938-2'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 2§ 1§ 24§ 5§ 6§ 14Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/2938-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 13.10.2015, Zl ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt entschieden: „Über den Mindestsicherungsantrag des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, vertreten durch den Verein zur Förderung von Verein 1/Herrn B, eingebracht am 30.09.2015, wird wie folgt entschieden: Spruch Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Antragstellung eines Reisepasses aus der Mindestsicherung wird nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 7 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) sowie § 5 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.“Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Antragstellung eines Reisepasses aus der Mindestsicherung wird nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) sowie Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bezug einer laufenden Mindestsicherung stehe. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse

§ 2

Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen sei. Ein Ausweis diene der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da diese Leistung bereits pauschaliert über den Mindestsatz zuerkannt worden sei, sei der Antrag abzuweisen. Es ergebe sich auch aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen des TMSG keinerlei Ansatzpunkt, der eine Kostenübernahme zulassen würde.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bezug einer laufenden Mindestsicherung stehe. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse

Paragraph 2, Absatz 7, TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen sei. Ein Ausweis diene der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da diese Leistung bereits pauschaliert über den Mindestsatz zuerkannt worden sei, sei der Antrag abzuweisen. Es ergebe sich auch aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen des TMSG keinerlei Ansatzpunkt, der eine Kostenübernahme zulassen würde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich auf Arbeitssuche befinde und für Vorstellungsgespräche und für eine allfällig rasche Arbeitsaufnahme ein gültiges Ausweisdokument benötige. Sein Reisepass sei bereits im Juni 2013 abgelaufen. Weiters benötige er einen Pass dringend für Behördengänge, wie zum Beispiel beim Einreichen des Antrages auf eine Stadtwohnung und bei der Wohnungssuche bzw -anmietung zur Vorlage bei VermieterInnen. Aufgrund seiner finanziellen Notlage sei er nicht im Stand die notwendigen Kosten selbst zu tragen. Aus diesem Grund habe er am 30.09.2015 die Kosten der Übernahme für einen Reisepass samt Passfotos explizit unter dem Titel des § 10 Abs 1 TMSG (Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung) iVm § 1 Abs 2 lit b TMSG (Verhinderung einer Notlage) beantragt. Die Begründung der belangten Behörde unter Berufung auf § 2 Abs 7 TMSG, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein gültiger Reisepass diene seiner Ansicht nach weder seinem persönlichen Bedürfnis noch der sozialen und kulturellen Teilhabe, sondern sei die Kostenübernahme für den Pass vielmehr eindeutig als Leistung im Rahmen der Hilfe zur Erwerbsbefähigung nach § 10 TMSG zu sehen. Ein gültiger Reisepass sei Voraussetzung dafür, dass er langfristig der nach dem TMSG erforderlichen Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft nachkommen könne. Zudem würden Arbeitgeber regelmäßig bei Arbeitsbeginn nach einem gültigen Ausweisdokument verlangen. Ein Reisepass würde ihm im Gegensatz zu anderen Identitätskarten, die nur unwesentlich günstiger seien, auch eine Arbeitstätigkeit im Ausland ermöglichen. Ziel der Mindestsicherung sei

§ 1

Abs 1 TMSG auch die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest gehend zu fördern. Zudem würde ein fehlender Ausweis unter anderem eine mögliche Wohnungsanmietung verzögern und seine Wohnungslosigkeit somit verlängern. Da der Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt unter anderem durch einen gültigen Reisepass möglich sei, beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Kosten für den Reisepass und die notwendigen Passfotos gewährt werden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich auf Arbeitssuche befinde und für Vorstellungsgespräche und für eine allfällig rasche Arbeitsaufnahme ein gültiges Ausweisdokument benötige. Sein Reisepass sei bereits im Juni 2013 abgelaufen. Weiters benötige er einen Pass dringend für Behördengänge, wie zum Beispiel beim Einreichen des Antrages auf eine Stadtwohnung und bei der Wohnungssuche bzw -anmietung zur Vorlage bei VermieterInnen. Aufgrund seiner finanziellen Notlage sei er nicht im Stand die notwendigen Kosten selbst zu tragen. Aus diesem Grund habe er am 30.09.2015 die Kosten der Übernahme für einen Reisepass samt Passfotos explizit unter dem Titel des Paragraph 10, Absatz eins, TMSG (Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TMSG (Verhinderung einer Notlage) beantragt. Die Begründung der belangten Behörde unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 7, TMSG, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein gültiger Reisepass diene seiner Ansicht nach weder seinem persönlichen Bedürfnis noch der sozialen und kulturellen Teilhabe, sondern sei die Kostenübernahme für den Pass vielmehr eindeutig als Leistung im Rahmen der Hilfe zur Erwerbsbefähigung nach Paragraph 10, TMSG zu sehen. Ein gültiger Reisepass sei Voraussetzung dafür, dass er langfristig der nach dem TMSG erforderlichen Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft nachkommen könne. Zudem würden Arbeitgeber regelmäßig bei Arbeitsbeginn nach einem gültigen Ausweisdokument verlangen. Ein Reisepass würde ihm im Gegensatz zu anderen Identitätskarten, die nur unwesentlich günstiger seien, auch eine Arbeitstätigkeit im Ausland ermöglichen. Ziel der Mindestsicherung sei

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG auch die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest gehend zu fördern. Zudem würde ein fehlender Ausweis unter anderem eine mögliche Wohnungsanmietung verzögern und seine Wohnungslosigkeit somit verlängern. Da der Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt unter anderem durch einen gültigen Reisepass möglich sei, beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Kosten für den Reisepass und die notwendigen Passfotos gewährt werden. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Zudem wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer ist dabei in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen worden, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Zudem wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer ist dabei in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen worden, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.09.2015 laufend Arbeitslosengeld von Seiten des AMS in der Höhe von Euro 18,85 täglich. Weiters bezieht er in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2015 ergänzende Leistungen aus der Mindestsicherung

der §§ 5 und 9 TMSG zur Aufstockung auf den Mindestsatz

§ 5Abs 2 lit a TMSG.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.09.2015 laufend Arbeitslosengeld von Seiten des AMS in der Höhe von Euro 18,85 täglich. Weiters bezieht er in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2015 ergänzende Leistungen aus der Mindestsicherung

der Paragraphen 5 und 9 TMSG zur Aufstockung auf den Mindestsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG. Der Beschwerdeführer wohnte zunächst seit 16.09.2015 im Übergangswohnhaus des Vereins 1, derzeit bewohnt er eine Mietwohnung in Z. Mit Bescheid vom 17.11.2015 wurden

§ 6

TMSG Euro 469,24 als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes für den Monat Dezember 2015 angewiesen, zusätzlich wurden die Kosten für die Kaution

§ 14Abs 3 TMSG übernommen.

Der Beschwerdeführer wohnte zunächst seit 16.09.2015 im Übergangswohnhaus des Vereins 1, derzeit bewohnt er eine Mietwohnung in Z. Mit Bescheid vom 17.11.2015 wurden

Paragraph 6, TMSG Euro 469,24 als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes für den Monat Dezember 2015 angewiesen, zusätzlich wurden die Kosten für die Kaution

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG übernommen. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und befindet sich nach eigenen Angaben auf Arbeitssuche. Der am 16.06.2003 ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers ist am 15.06.2013 abgelaufen. Am 30.09.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Reisepass und die dazu notwendigen Passfotos unter Berufung auf § 10 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 lit b TMSG. Begründend führte er aus, sein Reisepass sei bereits 2013 abgelaufen und er benötige für seine aktuelle Arbeitssuche ein gültiges Ausweisdokument. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen abweisenden Bescheid.Der am 16.06.2003 ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers ist am 15.06.2013 abgelaufen. Am 30.09.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Reisepass und die dazu notwendigen Passfotos unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TMSG. Begründend führte er aus, sein Reisepass sei bereits 2013 abgelaufen und er benötige für seine aktuelle Arbeitssuche ein gültiges Ausweisdokument. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen abweisenden Bescheid. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind zudem nicht strittig. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. § 4 TMSG normiert Form und Arten der Mindestsicherung.

Abs 1 leg cit wird Mindestsicherung in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Zu den Grundleistungen zählen

Abs 2 leg cit:

  1. a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
  2. b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
  3. c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
  4. d)die Übernahme der Bestattungskosten.

Abs 3 leg cit zählen zu den sonstigen Leistungen insbesondere:

  1. a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
  2. b)die Hilfe zur Arbeit,
  3. c)der Hilfeplan,
  4. d)die Hilfe zur Betreuung,
  5. e)die Hilfe zur Pflege und
  6. f)die Zusatzleistungen.Paragraph 4, TMSG normiert Form und Arten der Mindestsicherung.

Absatz eins, leg cit wird Mindestsicherung in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Zu den Grundleistungen zählen

Absatz 2, leg cit:

  1. a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
  2. b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
  3. c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
  4. d)die Übernahme der Bestattungskosten.

Absatz 3, leg cit zählen zu den sonstigen Leistungen insbesondere:

  1. a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
  2. b)die Hilfe zur Arbeit,
  3. c)der Hilfeplan,
  4. d)die Hilfe zur Betreuung,
  5. e)die Hilfe zur Pflege und
  6. f)die Zusatzleistungen. Der Beschwerdeführer erhält wie ausgeführt – neben der Übernahme der Kosten des Wohnbedarfes – Leistungen

der §§ 5 und 9 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes). Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst dabei

der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.Der Beschwerdeführer erhält wie ausgeführt – neben der Übernahme der Kosten des Wohnbedarfes – Leistungen

der Paragraphen 5 und 9 TMSG (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes). Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst dabei

der Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz 7, TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des abweisenden Bescheides ausgeführt, dass für sie außer Zweifel steht, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen ist. Ein Ausweis diene der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; diese Leistung sei bereits pauschaliert über den Mindestsatz zuerkannt worden. Diese Argumentation steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ausgesprochen, dass Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw der jeweiligen Richtsatzverordnung. Sozialhilfeleistungen haben demnach lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu denen allerdings - im Gegensatz zum früheren Armenrecht - in einem angemessen Umfang auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gehört; insofern geht der Lebensunterhalt über die Sicherung des physischen Existenzminimums hinaus (vgl etwa die zum Wiener SHG ergangenen hg Erkenntnisse vom

  1. Mai 2003, Zl 2002/10/0195, und vom
  2. Mai 2007, Zl 2006/10/0066). Diese Rechtsprechung ist auf die Mindestsicherungsgesetze der Länder übertragbar (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0103).Diese Argumentation steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ausgesprochen, dass Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw der jeweiligen Richtsatzverordnung. Sozialhilfeleistungen haben demnach lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu denen allerdings - im Gegensatz zum früheren Armenrecht - in einem angemessen Umfang auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gehört; insofern geht der Lebensunterhalt über die Sicherung des physischen Existenzminimums hinaus vergleiche , etwa die zum Wiener SHG ergangenen hg Erkenntnisse vom
  3. Mai 2003, Zl 2002/10/0195, und vom
  4. Mai 2007, Zl 2006/10/0066). Diese Rechtsprechung ist auf die Mindestsicherungsgesetze der Länder übertragbar vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0103).

§ 1

Abs 1 TMSG bezweckt die Mindestsicherung den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Diese wird wie oben ausgeführt für den Lebensunterhalt in Form von pauschalierten monatlichen Geldleistungen gewährt. Der Lebensunterhalt umfasst dabei

§ 2

Abs 7 TMSG auch andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG bezweckt die Mindestsicherung den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Diese wird wie oben ausgeführt für den Lebensunterhalt in Form von pauschalierten monatlichen Geldleistungen gewährt. Der Lebensunterhalt umfasst dabei

Paragraph 2, Absatz 7, TMSG auch andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen. Die Anschaffung eines Reisepasses dient jedenfalls der Teilhabe am sozialen Leben – sei es durch die Ermöglichung von Reisebewegungen oder zur Ausweisleistung in unterschiedlichen Bereichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er einen Reisepass „unter anderem für die Wohnungs- und Arbeitssuche“ benötige. Auch das Bemühen um eine geeignete Wohnmöglichkeit sowie entsprechende Arbeit liegt jedenfalls auch im persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Teilhabe am sozialen Leben. Auf seine aktive Wohnungs- und Arbeitssuche hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst verwiesen – wobei die Wohnungssuche zwischenzeitlich bereits (auch ohne gültigen Reisepass) erfolgreich war. Zudem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er einen gültigen Reisepass neben der Wohnungs- und Arbeitssuche auch anderweitig verwenden kann (arg „unter anderem“). Bei der Anschaffung eines Reisepasses handelt es sich damit um ein persönliches Bedürfnis des Beschwerdeführers an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und sind die Kosten dafür aufgrund der genannten Bestimmungen durch die Bemessung der Mindestsicherungssätze mitabgedeckt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, dass es neben dem Reisepass alternative (günstigere) Möglichkeiten der Identitätsnachweise gibt. So liegen etwa die Kosten für einen Personalausweis knapp 20% unter jenen für einen Reisepass. Dass sich der Beschwerdeführer um Aufnahme von Arbeitstätigkeiten im Ausland bemüht, die ohne Reisepass nicht möglich wären, wird nicht einmal behauptet; zudem wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass für EU-Bürger innerhalb der EU auch ein Personalausweis gültiges Reisedokument ist. Soweit der Beschwerdeführer sich explizit auf den § 10 Abs 1 TMSG beruft, ist ihm die klare Textierung dieser Bestimmung entgegen zu halten. Demnach besteht die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten. Eine Erziehungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder damit im Zusammenhang stehende Kosten wurde im verfahrensgegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise ins Treffen geführt, weshalb die Berufung auf diese Bestimmung im gegenständlichen Fall jedenfalls ins Leere geht. Soweit der Beschwerdeführer sich explizit auf den Paragraph 10, Absatz eins, TMSG beruft, ist ihm die klare Textierung dieser Bestimmung entgegen zu halten. Demnach besteht die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten. Eine Erziehungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder damit im Zusammenhang stehende Kosten wurde im verfahrensgegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise ins Treffen geführt, weshalb die Berufung auf diese Bestimmung im gegenständlichen Fall jedenfalls ins Leere geht. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.2938.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.