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{'item': 'LVwG-2015/14/2816-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/2816-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Ing. Mag. A A, vertreten durch die Rechtsanwälte B B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2015, ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem vorgenannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet: „Herr Ing. Mag. A A, geb. xx.xx.xxxx, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „C C GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und somit als gemäß § 9

(1)VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person, für folgende Verwaltungsübertretung, die von Herrn Mag. (FH) D D und Herrn E E vom Arbeitsinspektorat X am 14.11.2014 um ca. 15.25 Uhr auf der Baustelle „F F“ in X, Adresse 2, im Zuge von Erhebungen zu einem Arbeitsunfall festgestellt wurde, verantwortlich:„Herr Ing. Mag. A A, geb. xx.xx.xxxx, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „C C GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 1, und somit als gemäß Paragraph 9,
(1)VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person, für folgende Verwaltungsübertretung, die von Herrn Mag. (FH) D D und Herrn E E vom Arbeitsinspektorat römisch zehn am 14.11.2014 um ca. 15.25 Uhr auf der Baustelle „F F“ in römisch zehn, Adresse 2, im Zuge von Erhebungen zu einem Arbeitsunfall festgestellt wurde, verantwortlich: Der Arbeitnehmer Herr G G, geb. xx.xx.xxxx, hat am 14.11.2014 um ca. 15.25 Uhr auf der obgenannten Baustelle einen ausgebauten Fensterrahmen aus dem 2. Obergeschoss von einer Abwurfhöhe von ca. 7,5 m abgeworfen, ohne den dadurch gefährdeten Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise zu sichern. Dadurch wurde § 16
(5)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV Nr. 340/1994 übertreten, wonach das Abwerfen von Gegenständen und Materialien nur gestattet ist, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, dass der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.Dadurch wurde Paragraph 16,
(5)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV Nr. 340 aus 1994, übertreten, wonach das Abwerfen von Gegenständen und Materialien nur gestattet ist, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, dass der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden. Herr Ing. Mag. A A hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16
(5)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994, iVm § 130
(5)Z 1 und iVm § 118
(3)Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, StF: BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG) idgF, begangen.Herr Ing. Mag. A A hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16,
(5)Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 130,
(5)Ziffer eins und in Verbindung mit Paragraph 118,
(3)Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, (ASchG) idgF, begangen. Über den Beschuldigten wird daher gemäß § 130
(5)Z 1 ASchG IdgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- verhängt.Über den Beschuldigten wird daher gemäß Paragraph 130,
(5)Ziffer eins, ASchG IdgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden. Der Bestrafte hat gemäß § 64
(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafen, mindestens jedoch € 10,-, zu bezahlen. Das sind € 70,--.Der Bestrafte hat gemäß Paragraph 64,
(2)VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafen, mindestens jedoch € 10,-, zu bezahlen. Das sind € 70,--. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 770,-.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und der Firma C C GmbH sowie dem Arbeitsinspektorat X am 06.10.2015 zugestellt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und der Firma C C GmbH sowie dem Arbeitsinspektorat römisch zehn am 06.10.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2015, zugestellt am 06.10.2015, wird binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und dazu ausgeführt wie folgt: Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Aus den übereinstimmenden Ausführungen der Sicherheitsfachkraft, Ing. H H und dem Unfallverursacher G G, ergibt sich einwandfrei, dass G G genaue Anweisungen hatte wie die Arbeiten im gegenständlichen Fall durchzuführen wären. Wortwörtlich gab Ing. H H anlässlich seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2015 an wie folgt: „Der Umfallverursacher Herr G G hatte genaue Anweisungen wie die Arbeiten im gegenständlichen Fall durchzuführen waren. Er sollte die Fensterrahmen im Gebäudeinneren Zwischenlagern bzw. durch das Stiegenhaus unten ins Freie abtransportieren (siehe Evaluierungsprotokoll vom 17.11,2014). Es war nie geplant die Rahmen aus dem Fenster zu werfen, deshalb wurde der Bereich nicht durch Warnposten abgesichert. Dies wurde auch dem AI vor Ort bzw. diesem beim sofortigen Evaluierungsprotokoll mitgeteilt. Ich als Sicherheitsfachkraft habe die Kontrolltätigkeiten bei dieser Baustelle mehrmals wahrgenommen. Dies kann durch Protokolle, die vorgelegt werden, belegt werden." G G gab anlässlich seiner Einvernahme an wie folgt: „Mein Auftrag lautete die Fenster aufzubauen und diese sicher nach unten zu bringen. Ich weiß nicht, warum ich das Fenster einfach runtergeschmissen habe. Es war eine Kurzschlussreaktion. Ich wusste, dass ich das nicht so machen hätte sollen. Der Auftrag war ein anderer." Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass G G den klaren Auftrag hatte, die ausgebauten Fenster nach unten zu tragen. G G Ist den klaren Vorgaben und Anweisungen auch nachgekommen und hat die ersten 10 Fenster ordnungsgemäß ausgebaut und nach unten getragen. Die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten wurde auch durch den Polier bzw. durch die Sicherheitsfachkraft bei den durchgeführten Kontrollen festgestellt. Für den Beschwerdeführer bzw. den Polier gab es daher keinerlei Ansatzpunkte, dass G G von der angewiesenen und kontrollierten Arbeitsweise abweicht. Wie bereits dargelegt, führte G G selbst an, dass es sich hierbei um eine „Kurzschlussreaktion" gehandelt hat. Eine derartige „Kurzschlussreaktion" kann jedoch von keinem Arbeitsgeber zumutbar verhindert werden. Im gegenständlichen Fall umso mehr, da es sich bei G G um einen verlässlichen Mitarbeiter handelt, der seinen Anweisungen bis zum gegenständlichen Fall stets nachgekommen ist. Gegen eine „Kurzschlussreaktion" eines ansich tüchtigen Mitarbeiters ist ein Arbeitgeber machtlos bzw. kann dieser durch kein zumutbares Kontrollsystem verhindert werden. Die gegenständliche „Kurzschlussreaktion" hätte nur verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer einen eigenen Mitarbeiter zur ganztäglichen Kontrolle von G G angestellt hätte. Dies ist jedoch weder dem Beschwerdeführer, noch einem sonstigen Arbeitgeber zumutbar. Aus all diesen Überlegungen hat der Beschwerdeführer daher weder rechtswidrig, noch schuldhaft gehandelt. Dass die Bezirkshauptmannschaft Y hinsichtlich der Verschuldungsfrage von grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist, bleibt völlig unverständlich. Aus all diesen Gründen werden gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht möge
  1. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.09.2015, GZ: ***, ersatzlos aufzuheben; in eventu, 2 . Die Strafe im Straferkenntis vom 25.09.2015, GZ: ***, zu mildem; in eventu,
  2. Das Straferkenntnis vom 25.09.2015, GZ: ***, aufheben und die Sache zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma C C GmbH mit Sitz in Z – Adresse 1, ist. Die vorgenannte Firma war auf einer Baustelle in W, Adresse 2, F F, tätig. Am 14.11.2014 um ca 15.25 Uhr kam es zu einem Arbeitsunfall. Dabei wurde von einem Arbeitnehmer der C C GmbH, Herrn G G, ein eingebauter Fensterrahmen aus dem zweiten Stock, bei einer Abwurfhöhe von ca 7,5 m, hinausgeworfen und kam es dazu, dass der in diesem Bereich tätige Lehrling I I von dem Fensterrahmen getroffen wurde, wobei er gravierend verletzt wurde. I I ist nach dem Hinauswurf von einem Baugerüst ins Freie getreten. Die vorgenannte Firma war auf einer Baustelle in W, Adresse 2, F F, tätig. Am 14.11.2014 um ca 15.25 Uhr kam es zu einem Arbeitsunfall. Dabei wurde von einem Arbeitnehmer der C C GmbH, Herrn G G, ein eingebauter Fensterrahmen aus dem zweiten Stock, bei einer Abwurfhöhe von ca 7,5 m, hinausgeworfen und kam es dazu, dass der in diesem Bereich tätige Lehrling römisch eins römisch eins von dem Fensterrahmen getroffen wurde, wobei er gravierend verletzt wurde. römisch eins römisch eins ist nach dem Hinauswurf von einem Baugerüst ins Freie getreten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass vom Polier der Firma C C GmbH die Anordnung bestand, dass die Fenster ausgebaut und im Gebäudeinneren gelagert werden sollten. In weiterer Folge sollten die Fenster über das Stiegenhaus abtransportiert werden. Seitens der C C GmbH war nicht geplant, dass die Fenster nach außen zu werfen sind. Von der Bezirkshauptmannschaft Y wurde Herr G G einvernommen, der angab, bei der Baustelle als Maurer tätig zu sein. Sein Auftrag habe gelautet, die Fenster auszubauen und sicher nach unten zu bringen. Er wisse nicht warum, er habe das Fenster einfach heruntergeschmissen. Es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen. Er habe gewusst, dass er das nicht so machen hätte sollen. Sein Auftrag wäre ein anderer gewesen. H H hat anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, dass er als Sicherheitskraft die Kontrolltätigkeit bei dieser Baustelle mehrmals wahrgenommen habe. Er gab an, dass nie geplant war, die Fensterrahmen aus dem Fenster zu werfen. Aus diesem Grund sei in dem Bereich auch kein Warnposten aufgestellt worden. In einer weiteren Stellungnahme führte er aus, dass der Unfall durch ein einmaliges Fehlverhaltens eines Mitarbeiters rückzuführen sei, das keine negativen Rückschlüsse auf das Sicherheitssystem zulasse. Der Mitarbeiter habe zehn Fenster ordnungsgemäß ausgebaut, nur einziges sei unsachgemäß vom Gerüst geworfen worden. Von der Bezirkshauptmannschaft Y wurde Herr J J einvernommen, der angab, Bauleiter für die Baustelle zu sein. Der Auftrag habe gelautet, die Fenster in der Fassade nach innen zu demontieren und diese über das Stiegenhaus nach unten zu bringen oder im zweiten Stock zu lagern. Das gerichtliche Strafverfahren gegen den Unfallverursacher wurde durch Diversion erledigt. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass nach Zustellung des Straferkenntnisses von Seiten des Arbeitsinspektorates eine Mitteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Y einging, wonach man der Einstellung des Verfahrens zustimmen würde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im vorliegenden Fall von einem Unglücksfall aus, der durch eine Kurzschlusshandlung eines Mitarbeiters entstanden ist. Bei einer solchen Situation ist es so, dass ein funktionierendes Kontrollsystem einen solchen Vorfall nicht hintanhalten hätte können. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass im Gegenstandsfall gegen den Beschwerdeführer ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden kann und ist daher der Beschwerde stattzugeben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.2816.1

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