RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2174-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Österreichischen Vereins 1 (***), Verein 1 Z-Umgebung, vertreten durch Obfrau A A, wohnhaft in Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.7.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Beseitigung der in Spruchpunkt
- angeführten baulichen Anlagen bis 31.1.2016 aufgetragen wird.
- Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Beseitigung der in Spruchpunkt
- angeführten baulichen Anlagen bis 31.1.2016 aufgetragen wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am xx.xx.xxxx wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Y festgestellt, dass auf Gst *39* KG Y, das sich im Freiland befindet, eine Umzäunung und Einrichtungen für eine Hundeschule sowie ein Gebäude ohne Baubewilligung errichtet wurden. Weitere Erhebungen ergaben, dass das gegenständliche Grundstück vom Eigentümer B B an den Österreichischen Verein 1 Z-Umgebung, dessen Obfrau A A ist, verpachtet wurde und dieser Verein an Ort und Stelle ein Trainingszentrum für Hunde bzw Hundeführer unterhält. Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.7.2015, ****, die Beseitigung nachstehender baulicher Anlagen binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen: a) Das im nordöstlichen Bereich des Gst *39* KG Y situierte Gebäude aus Holz mit den Abmessungen von ca 6,55 m x 4,05 m und das angebaute und überwiegend umschlossene Flugdach aus Holz mit den Abmessungen von ca 4,00 m x 2,00 m. b) Der das gesamte Gst *39* KG Y umgebende Bauzaun aus verzinktem Stahl mit einer Höhe von ca 2,0 m. Schließlich wurde in dem genannten Bescheid gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass ein allfälliger Antrag auf nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die beschriebenen baulichen Anlagen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen wäre. Schließlich wurde in dem genannten Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass ein allfälliger Antrag auf nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die beschriebenen baulichen Anlagen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abzuweisen wäre. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter vorgebracht wie folgt: „Der Beschwerdeführer hat die Rechtsanwälte, Adresse 2, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, GZ ****, vom 28.07.2015, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 04.08.2015 zugegangen, wird fristgerecht B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dazu weiter ausgeführt wie folgt: Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Art 132
(1)B-VG) angefochten.Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Artikel 132,
(1)B-VG) angefochten. 1.) Sachverhalt Mit Mietvertrag vom 01.01.2015 hat der Beschwerdeführer ein Grundstück im Gemeindegebiet von Y, in östlicher Richtung nahe Z gelegen, gemietet. Der Mietvertrag ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jährlich von beiden Seiten kündbar. Der Grund für die Anmietung der Fläche ist der Betrieb eines Hundeabrichtplatzes entsprechend dem Vereinszweck des Beschwerdeführers und wurde dieser Betrieb im Frühjahr 2015 aufgenommen. Im Zuge dessen wurde vom Beschwerdeführer ein Holzschuppen zur Unterbringung der Betriebsmittel errichtet. Außerdem wurde das gesamte Grundstück mit einem ca. 1,90 m hohen, verzinkten Metallgitterzaun eingefriedet, weil es sich bei dem am Grundstück vorbeiführenden Weg um einen beliebten Spazierweg handelt. 2.) Zur Anwendbarkeit der TBO: a) Gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer die Beseitigung der „Gebäude und baulichen Anlagen“ auf dem der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenem Grundstück Nr. *39*, KG **** Y, laut Flächenwidmungsplan im Freiland gelegen, aufgetragen. Die zu beseitigenden Objekte werden einerseits als „Gebäude aus Holz“ samt Flugdach (Punkt 1.a)), andererseits als „Bauzaun“ (Punkt 1.b)) bezeichnet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich aufgrund des § 2
(1)TBO bei dem unter Spruchpunkt 1.b) gemeinten „Bauzaun“ nicht um eine bauliche Anlage im Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung handelt.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich aufgrund des Paragraph 2,
(1)TBO bei dem unter Spruchpunkt 1.b) gemeinten „Bauzaun“ nicht um eine bauliche Anlage im Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung handelt. Vielmehr geht es bei dem im Spruchpunkt 1.b.) gemeinten verzinkten Metallgitterzaun zunächst um eine ortsübliche Maßnahme zur Einfriedung eines Grundstückes. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich beim Grundstück *39*, EZ ***, KG Y, um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Freiland und wurde dieses Grundstück vom Eigentümer dem Beschwerdeführer in Miete überlassen. Der in Rede Zaun stellt daher auch die Einfriedung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks dar. Selbiges befindet sich weiters in rund 50 bis 60 Meter Entfernung zu erheblich größeren, gewerblich genutzten Flächen, welche - entsprechend ihrer Nutzung - vollständig bodenversiegelt und ebenfalls vergleichbar eingezäunt sind. In ca. 200 Metern Abstand befindet sich überdies ein Grundstück mit der Sonderflächenwidmung „Bewegungsfläche für Pferde ohne baulichen Anlagen“, welches ebenfalls eingefriedet und mit (echten) baulichen Anlagen versehen ist. Ungefähr gleich weit entfernt im Osten, Richtung Z, befinden sich weitere Sonderflächen, unter anderem ein großer Parkplatz, das Z-er Schwimmbad, sowie das sogenannte X-stadion (Fußballplatz). Die weiter oben angesprochenen Gewerbeflächen bzw. Sonderflächen (Pferdekoppel) grenzen außerdem ihrerseits wiederum an landwirtschaftlich genutzte Flächen, welche daher, durch die angrenzenden Grundstücke bedingt, mit vergleichbaren Drahtzäunen oder sogar Betonmauern eingefriedet sind. In Zusammenschau aller Teilaspekte dieser örtlichen Gegebenheiten ist also jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei der Einfriedung des von den Beschwerdeführern gemieteten landwirtschaftlichen Grundstückes letztendlich um eine ortsübliche Einfriedung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes handelt. § 1
(2)lit k TBO normiert, dass ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune udgl., von der Anwendung der TBO gänzlich auszunehmen sind. Die spruchmäßige Anordnung der Beseitigung dieses Objektes gem. §39
(1)TBO ist schon aus diesem Grunde unzulässig und fehlt damit die rechtliche Grundlage für den im Spruchpunkt 1.b) erteilten Auftrag, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren ist.Paragraph eins,
(2)Litera k, TBO normiert, dass ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune udgl., von der Anwendung der TBO gänzlich auszunehmen sind. Die spruchmäßige Anordnung der Beseitigung dieses Objektes gem. §39
(1)TBO ist schon aus diesem Grunde unzulässig und fehlt damit die rechtliche Grundlage für den im Spruchpunkt 1.
- b)erteilten Auftrag, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
- b)Gemäß § 41
(2)TROG dürfen im Freiland bestimmte Gebäude errichtet werden. Jedenfalls zulässig sind solche, die der Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel dienen. Beim vorliegenden Grundstück handelt es sich, wie bereits oben erwähnt, um ein im Freiland befindliches, welches der landwirtschaftlichen Nutzung Vorbehalten ist. Selbst wenn auf diesem Grundstück, wie unstrittig feststeht, ein Hundeabrichtplatz betrieben wird, so bleibt aber ein überwiegender landwirtschaftlicher Nutzungsteilaspekt jedenfalls bestehen. Gerade im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hundeabrichtplatzes geht nämlich die Notwendigkeit einher, die benützte Fläche regelmäßig zu mähen, um einen optimalen Untergrund für den Betrieb zu schaffen. Da das Gras möglichst kurz gehalten werden muss, liegt der Aufwand bezüglich Strauchschnitt und Rasenmähen sogar um einiges höher als bei konventionell genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken.Gemäß Paragraph 41,
(2)TROG dürfen im Freiland bestimmte Gebäude errichtet werden. Jedenfalls zulässig sind solche, die der Lagerung landwirtschaftlicher Betriebsmittel dienen. Beim vorliegenden Grundstück handelt es sich, wie bereits oben erwähnt, um ein im Freiland befindliches, welches der landwirtschaftlichen Nutzung Vorbehalten ist. Selbst wenn auf diesem Grundstück, wie unstrittig feststeht, ein Hundeabrichtplatz betrieben wird, so bleibt aber ein überwiegender landwirtschaftlicher Nutzungsteilaspekt jedenfalls bestehen. Gerade im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hundeabrichtplatzes geht nämlich die Notwendigkeit einher, die benützte Fläche regelmäßig zu mähen, um einen optimalen Untergrund für den Betrieb zu schaffen. Da das Gras möglichst kurz gehalten werden muss, liegt der Aufwand bezüglich Strauchschnitt und Rasenmähen sogar um einiges höher als bei konventionell genutzten landwirtschaftlichen Grundstücken. Dementsprechend wurde an Ort und Stelle ein Unterstand in Form eines Holzschuppens zur Unterbringung der Gerätschaften ausgeführt, um die für die aufwändige Rasenpflege notwendigen Gerätschaften einzustellen. Auch wenn an dieser Stelle eingeräumt werden muss, dass der Schuppen auch in geringem Maße zur Unterbringung von Utensilien für das Hundetraining genutzt wird, so tritt diese Nutzung gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls weit in den Hintergrund. Der Betrieb eines Hundeabrichtplatzes schadet im Übrigen der landwirtschaftlichen Nutzung in keinster Weise und ist sogar - im Gegenteil - von einer Beförderung bzw Intensivierung landwirtschaftlicher Zwecke auszugehen und entspricht dies im besten Wortsinn der Landschaftspflege. Dementsprechend ist also bei dem im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 1.a) erwähnte Gebäude aus Holz von einem ortsüblichen Objekt (Stadel, Hütten etc.) iS des § 41 TROG zur Unterbringung von Betriebsmitteln im Zuge der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes auszugehen.Dementsprechend ist also bei dem im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 1.a) erwähnte Gebäude aus Holz von einem ortsüblichen Objekt (Stadel, Hütten etc.) iS des Paragraph 41, TROG zur Unterbringung von Betriebsmitteln im Zuge der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes auszugehen. Weil aber gerade § 41 TROG der Errichtung baulicher Anlagen im Freiland verbeugen will, bzw diese wirksam beschränken will, stellt diese Norm eine jener gesetzlichen Bestimmungen dar, welche im § 1
(4)TBO angesprochen sind. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Anwendbarkeit der TBO und entbehrt der angefochtene Bescheid also auch im Spruchpunkt 1.a) hinsichtlich der angeordneten Beseitigung des Gebäudes der rechtlichen Grundlage, da § 39
(1)TBO aufgrund des Ausnahmetatbestandes nicht zur Anwendung gelangt.Weil aber gerade Paragraph 41, TROG der Errichtung baulicher Anlagen im Freiland verbeugen will, bzw diese wirksam beschränken will, stellt diese Norm eine jener gesetzlichen Bestimmungen dar, welche im Paragraph eins,
(4)TBO angesprochen sind. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich dabei um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf die Anwendbarkeit der TBO und entbehrt der angefochtene Bescheid also auch im Spruchpunkt 1.a) hinsichtlich der angeordneten Beseitigung des Gebäudes der rechtlichen Grundlage, da Paragraph 39,
(1)TBO aufgrund des Ausnahmetatbestandes nicht zur Anwendung gelangt. 2.) Zur nachträglichen Bewilligung der Errichtung Weiters unzulässig ist der Ausspruch in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, wonach auch eine nachträgliche Genehmigung der Errichtung der inkriminierten Objekte vorweg versagt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf zur Bewilligungsfähigkeit - bzw zur fehlenden Notwendigkeit derselben - von Zaun und Unterstand auf das oben Gesagte verwiesen werden. Darüber hinaus ist aber jedenfalls festzuhalten, dass es dem Wesen eines „Bauzaunes“ entspricht, mobil zu sein, also schnell auf- und abgebaut zu werden. Deswegen werden die metallenen Zaunfelder auch regelmäßig lediglich in Plastikfertigteile gesteckt und untereinander mit Befestigungsbändern verbunden. Diese Flexibilität belegt in eindeutiger Weise, dass ein solcherart errichteter Zaun nicht für einen dauerhaften Verbleib gedacht ist und nur zur zeitweiligen Abgrenzung und Absicherung verwendet wird, wobei rein auf die Sicherheit und die Zweckmäßigkeit abgestellt wird und gestalterische Aspekte in den Hintergrund treten (vgl VwGH 24.10.2006, 2005/06/0124).Diese Flexibilität belegt in eindeutiger Weise, dass ein solcherart errichteter Zaun nicht für einen dauerhaften Verbleib gedacht ist und nur zur zeitweiligen Abgrenzung und Absicherung verwendet wird, wobei rein auf die Sicherheit und die Zweckmäßigkeit abgestellt wird und gestalterische Aspekte in den Hintergrund treten vergleiche VwGH 24.10.2006, 2005/06/0124). Das Vorhandensein dieses Zaunes ist dabei außerdem im öffentlichen Interesse gelegen, da der am Grundstück vorbeiführende, beliebte Spazierweg von Fußgängern, teils Kindern, Radfahrern, Hunden etc frequentiert wird und die Einfriedung möglichen Gefahrenmomenten wirksam vorbeugt. Eingedenk der Tatsache, dass der Betrieb des Hundeabrichteplatzes nicht ganzjährig möglich ist und daher die zum Betrieb gehörige Sicherungsmaßnahme „Zaun“ außerhalb der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden soll, ist überhaupt weder von einem anzeige- noch von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben iSd §§ 22 und 23 TBO auszugehen.Eingedenk der Tatsache, dass der Betrieb des Hundeabrichteplatzes nicht ganzjährig möglich ist und daher die zum Betrieb gehörige Sicherungsmaßnahme „Zaun“ außerhalb der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden soll, ist überhaupt weder von einem anzeige- noch von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben iSd Paragraphen 22 und 23 TBO auszugehen. Vielmehr verwirklicht sich in Gestalt der errichteten Einfriedung der Tatbestand des § 46 TBO, sodass also lediglich eine Bewilligung iS dieser Bestimmung nötig wäre. Eine solche Bewilligung wäre angesichts der Umstände freilich von der Gemeinde nicht zu verweigern.Vielmehr verwirklicht sich in Gestalt der errichteten Einfriedung der Tatbestand des Paragraph 46, TBO, sodass also lediglich eine Bewilligung iS dieser Bestimmung nötig wäre. Eine solche Bewilligung wäre angesichts der Umstände freilich von der Gemeinde nicht zu verweigern. Sinngemäß kann das Vorgesagte aber auch auf die zum Betrieb notwendig gehörenden Holzbauten bezogen werden, welche lediglich auf Vierkanthölzern gelagert sind und durch die einfache Verbindung der verwendeten Bretter mit Holzschrauben jederzeit demontiert werden können. Es darf nicht außer Acht bleiben, dass der mit dem Grundstückseigentümer geschlossene Vertrag jährlich gekündigt werden kann und ist daher für beide Bestandvertragsparteien jederzeit mit einem Ende der Nutzung des Grundstücks als Hundeabrichtplatz zu rechnen. Die errichteten Anlagen sind also jedenfalls vorübergehenden Bestandes (iSd § 46 TBO).Die errichteten Anlagen sind also jedenfalls vorübergehenden Bestandes (iSd Paragraph 46, TBO). Aufgrund vorstehender Ausführungen wird sohin beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben
- in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt 2.) in eine Bewilligung hinsichtlich baulicher Anlagen nicht dauerhaften Bestandes gem. § 46 TBO umgedeutet wird.
- in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruchpunkt 2.) in eine Bewilligung hinsichtlich baulicher Anlagen nicht dauerhaften Bestandes gem. Paragraph 46, TBO umgedeutet wird.
- die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers zu Handen seines Vertreters verfällen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Durchführung eines Augenscheines am xx.xx.xxxx, dem der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. C C beigezogen wurde. Im auf diesem Augenschein fußenden Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 30.10.2015, ****, wurde ausgeführt, dass es sich bei dem „Clubhaus“ und der angebauten „Garage“ um ein Gebäude handle, zu dessen fachgerechten Ausführung auf jeden Fall bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Hinsichtlich des Bauzaunes wurde ausgeführt, dass es sich um keine ortsübliche Umzäunung und schon gar nicht um einen Weidezaun oder dergleichen handelt. Die Umzäunung weise eine Höhe von ca 2,0 m auf und für die ordnungsgemäße Errichtung dieser Umzäunung wäre diese jedenfalls mit dem Erdboden verbunden auszuführen gewesen, um die erforderliche Standsicherheit sicherstellen zu können und so die Gefahr des Umstürzens zu vermeiden. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungs-gerichts Tirol vom 3.11.2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 17.11.2015 übermittelt. Diesbezügliche fristgerechte Stellungnahmen beider Verfahrensparteien langten ein. Am 3.12.2015 fand schließlich eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Obfrau des Vereins 1 Z-Umgebung A A einvernommen wurde. Der ebenfalls anwesende hochbautechnische Amtssachverständige Ing. C C erläuterte allfällig auftauchende bautechnische Fragestellungen. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), maßgeblich: „Geltungsbereich §
- …Paragraph eins, …
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: … k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte ortsübliche Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicher Flächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnahmen gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonderflächen nach den Paragraphen 44, 45 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 in der jeweils geltenden Fassung errichtete bauliche Anlagen; … Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Paragraph 2,
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. … Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21.
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Paragraph 21,
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt. … Baubewilligung § 27. …Paragraph 27, …
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a) das Bauvorhaben,
- außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
- außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
- einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
- einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
- örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder … Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 39.
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Paragraph 39,
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“ Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 82/2015 (TROG 2011), von Relevanz: Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, (TROG 2011), von Relevanz: „Freiland§ 41.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.Paragraph 41,
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Absatz 2,Im Freiland dürfen errichtet werden: a)Litera a ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, b)Litera b Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, c)Litera c Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind, d)Litera d Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche, e)Litera e den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen, f)Litera f allgemein zugängliche Kinderspielplätze, g)Litera g Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittigerweise hat die Beschwerdeführerin auf Gst *39* KG Y ein Gebäude in Holzbauweise errichtet, welches auf Kanthölzern gelagert wird. Die Kanthölzer liegen teilweise direkt auf dem Erdreich und teilweise auf feuchtigkeits- und verformungs-resistenten Dämmplatten (XPS) auf. Fundamentierung wurde keine hergestellt. Die vorgefundene „Garage“ ist ebenso in Holzbauweise errichtet und dient neben der Lagerung von Geräten und Hindernissen für die Abrichtung der Hunde unter anderem dem Unterstellen eines kraftstoffbetriebenen Rasenmäherfahrzeuges. Das beiden baulichen Anlagen aufgesetzte Dach soll mit einer BRAMAC TOP RU Unterdeckbahn vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Die Umzäunung wurde durch eine Verbindung von mehreren Bauzaunelementen mit den Ausmaßen von ca. 3,5 m Breite und ca 2,00 m Höhe hergestellt. Nach der ständigen gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte bauliche Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043).Nach der ständigen gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte bauliche Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt vergleiche VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043). Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 30.10.2015 – unwidersprochen – ausgeführt, dass sowohl die fachgerechte Fundamentierung des „Clubhauses“ als auch die fachgerechte Ausführung der „Garage“ und der Dachkonstruktion wesentliche bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt hätten. Erläuternd wurde dabei ausgeführt, dass bei fachgerechter Ausführung der Garage gemäß OIB Richtlinie 2.2 angrenzende Wände und Decken von Garagen, welche in Gebäude der Gebäudeklasse 1 eingebaut werden, REI 30 bzw EI 30 entsprechen müssen. Bei der Ausführung der Dachkonstruktion sei ÖNORM B 4119 zu beachten, und diene die verwendete Unterdeckbahn lediglich als sogenannte Notabdichtung, wenn die wasserführende Ebene aus irgendeinem Grund beschädigt wurde. Den Anforderungen an die Standsicherheit, Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit sowie den Anforderungen an den Brandschutz, die Belichtung, Beleuchtung und die Raumhöhe wird das aus „Clubhaus“ und „Garage“ bestehende Gebäude nicht gerecht. An der Qualifikation des „Clubhauses“ und der „Garage“ als bauliche Anlagen und Gebäude im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 TBO 2011 bestehen daher überhaupt keine Bedenken, zumal die gegenständliche bauliche Anlage, die überdeckt und allseits (Clubhaus) bzw. überwiegend (Garage) umschlossen ist und dem Schutz von Sachen dient, bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss; zudem gilt zu beachten, dass im Hinblick auf eine vom Pultdach überdachte Fläche von ca 35 m² und dem Gewicht der Pultdachkonstruktion die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass diese im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag.An der Qualifikation des „Clubhauses“ und der „Garage“ als bauliche Anlagen und Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 TBO 2011 bestehen daher überhaupt keine Bedenken, zumal die gegenständliche bauliche Anlage, die überdeckt und allseits (Clubhaus) bzw. überwiegend (Garage) umschlossen ist und dem Schutz von Sachen dient, bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss; zudem gilt zu beachten, dass im Hinblick auf eine vom Pultdach überdachte Fläche von ca 35 m² und dem Gewicht der Pultdachkonstruktion die bauliche Anlage dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt sein muss, dass diese im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit den zu erwartenden Belastungen durch Wind- und Schneelasten standzuhalten vermag. Das gegenständliche Gebäude ist daher als Neubau iSd § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 zu qualifizieren und ist dementsprechend bewilligungspflichtig.Das gegenständliche Gebäude ist daher als Neubau iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu qualifizieren und ist dementsprechend bewilligungspflichtig. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach das Gebäude als ortsüblicher Stadel in Holzbauweise im Sinn des § 41 Abs 2 lit a TROG 2011 anzusehen und deshalb im Freiland zulässig sei, ist auszuführen, dass von einer Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel keine Rede sein kann, da im konsenslos errichteten Gebäude neben Ausbildungsgeräten für die Hundeschule, wie etwa Podeste, Wippen und Tunnel, auch Biertische und Bierbänke untergebracht sind und daher der Verwendungszweck allenfalls in völlig untergeordnetem Ausmaß landwirtschaftlicher Natur ist.Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach das Gebäude als ortsüblicher Stadel in Holzbauweise im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 anzusehen und deshalb im Freiland zulässig sei, ist auszuführen, dass von einer Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel keine Rede sein kann, da im konsenslos errichteten Gebäude neben Ausbildungsgeräten für die Hundeschule, wie etwa Podeste, Wippen und Tunnel, auch Biertische und Bierbänke untergebracht sind und daher der Verwendungszweck allenfalls in völlig untergeordnetem Ausmaß landwirtschaftlicher Natur ist. Auch die Qualifikation des aufgestellten Bauzaunes als bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2011 bereitet keine Probleme, zumal Fundamente weder für ein Gebäude noch für eine sonstige bauliche Anlage begriffsnotwendig sind (vgl VwGH 17.1.1979, 3329/78). Auch die Qualifikation des aufgestellten Bauzaunes als bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 bereitet keine Probleme, zumal Fundamente weder für ein Gebäude noch für eine sonstige bauliche Anlage begriffsnotwendig sind vergleiche VwGH 17.1.1979, 3329/78). Zudem kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein jedenfalls 100 Meter langer und 2 Meter hoher Zaun bei werkgerechter Herstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit einer sturmsicheren und kippsicheren Verbindung mit dem Boden bedarf (vgl VwGH 30.5.1996, 95/06/0091), wie dies auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C C auf Seite 3 seines Gutachtens vom 30.10.2015 ausgeführt und bestätigt wurde.Zudem kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein jedenfalls 100 Meter langer und 2 Meter hoher Zaun bei werkgerechter Herstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit einer sturmsicheren und kippsicheren Verbindung mit dem Boden bedarf vergleiche VwGH 30.5.1996, 95/06/0091), wie dies auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. C C auf Seite 3 seines Gutachtens vom 30.10.2015 ausgeführt und bestätigt wurde. Weiters wird von der Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei dem errichteten Bauzaun um eine ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen im Sinn des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 handelt. Weiters wird von der Beschwerdeführerin vermeint, dass es sich bei dem errichteten Bauzaun um eine ortsübliche Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 handelt. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die Umzäunung mit dem gegenständlichen Bauzaun nicht der Einfriedung einer landwirtschaftlichen Fläche dient sondern eine bauliche Abgrenzung des Hundeabrichteplatzes zu den (Nutzungen der) angrenzenden Grundstücken und Wegen sicherstellen soll. Die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerde selbst ein, dass das Vorhandensein des Zauns den Zweck verfolgt, möglichen Gefahrenmomenten zu dem am Grundstück vorbeiführenden beliebten Spazierweg, der von Fußgängern, teils Kindern, Radfahren und Hunden frequentiert wird, vorzubeugen. Dass eine derartige Einfriedung in keinster Weise landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist daher evident. Darüber hinaus handelt es sich auch in keinster Weise um eine ortsübliche Einzäunung, zumal die Einfriedung (im Freiland und auf Sonderflächen gemäß §§ 44, 45 und 47 TROG 2011 befindlicher) landwirtschaftlicher Grundstücke mittels Bauzäunen nicht nur in der Gemeinde Y ein völliges Unikum darstellt.Darüber hinaus handelt es sich auch in keinster Weise um eine ortsübliche Einzäunung, zumal die Einfriedung (im Freiland und auf Sonderflächen gemäß Paragraphen 44, 45 und 47 TROG 2011 befindlicher) landwirtschaftlicher Grundstücke mittels Bauzäunen nicht nur in der Gemeinde Y ein völliges Unikum darstellt. Von einer ortsüblichen Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen im Sinn des § 1 Abs 3 lit k TBO 2011 kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Von einer ortsüblichen Umzäunung landwirtschaftlicher Flächen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO 2011 kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, dass der Betrieb des Hundeabrichteplatzes nicht ganzjährig möglich sei und daher die zum Betrieb gehörige Sicherungsmaßnahme „Zaun“ außerhalb der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden solle, was eine Bewilligung nach § 46 TBO 2011 ermögliche, ist auszuführen, dass ein dementsprechendes Bauansuchen von der Obfrau der Beschwerdeführerin (wie in der Verhandlung vom 3.12.2015 zu Protokoll gegeben) offensichtlich nicht eingebracht wurde.Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, dass der Betrieb des Hundeabrichteplatzes nicht ganzjährig möglich sei und daher die zum Betrieb gehörige Sicherungsmaßnahme „Zaun“ außerhalb der Nutzungsdauer wieder abgebaut werden solle, was eine Bewilligung nach Paragraph 46, TBO 2011 ermögliche, ist auszuführen, dass ein dementsprechendes Bauansuchen von der Obfrau der Beschwerdeführerin (wie in der Verhandlung vom 3.12.2015 zu Protokoll gegeben) offensichtlich nicht eingebracht wurde. Was schließlich den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.11.2015 getätigten Einwand der Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien, wie auch aus der Gegenüberstellung mit den nichtamtlichen Sachverständigen in § 53 Abs 1 AVG sowie aus den Gesetzesmaterialien (AB 1925, 17) hervorgeht (vgl VwSlg 15.293 A/1928; VwGH 30. 11. 1965, 1757/64), bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zusteht (VwSlg 8807 A/1975; VwGH 10. 10. 1989, 89/05/0118; 24. 1. 1991, 89/06/0212; vgl aber Rz 1).Was schließlich den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.11.2015 getätigten Einwand der Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien, wie auch aus der Gegenüberstellung mit den nichtamtlichen Sachverständigen in Paragraph 53, Absatz eins, AVG sowie aus den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1925, 17) hervorgeht vergleiche VwSlg 15.293 A/1928; VwGH 30. 11. 1965, 1757/64), bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zusteht (VwSlg 8807 A/1975; VwGH 10. 10. 1989, 89/05/0118; 24. 1. 1991, 89/06/0212; vergleiche aber Rz 1). Schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei (VwSlg 8807 A/1975; VwGH 10. 10. 1989, 89/05/0118 uva) bzw über ihre „Einwendungen“ gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden (VwGH 26. 4. 1999, 98/10/0411). Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Errichtung eines Clubhauses samt Garage einer Baubewilligung gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedarf und die gegenständliche Errichtung des Bauzaunes in der Höhe von ca 2,0 m jedenfalls einer auf § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 gestützten Bauanzeige.Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Errichtung eines Clubhauses samt Garage einer Baubewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedarf und die gegenständliche Errichtung des Bauzaunes in der Höhe von ca 2,0 m jedenfalls einer auf Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 gestützten Bauanzeige. In Ermangelung diesbezüglicher Baueingaben war daher der vom Bürgermeister der Gemeinde Y verfügte Beseitigungsauftrag mit der Maßgabe zu bestätigen, dass nunmehr eine mit einem fixen Enddatum bestimmte angemessene Frist für die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen eingeräumt wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2174.5