Obsah (13)
§ 73§ 28§ 15§ 25a§ 64Art 130§ 1§ 24aArt 6§ 2§ 5§ 17Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/2863-17 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 73
Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.09.2015, Zl US***, betreffend einen Behandlungsauftrag
Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst werden und der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst werden und der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt wie folgt zu lauten hat:
§ 73Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013, wird der AA Gmb
H, Adresse 1, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, als Verpflichteter aufgetragen, die im östlichen Bereich des in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/* EZ 9**** GB 8**** Y abgelagerten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) im Ausmaß von 1.350 m³ bis spätestens 30.05.2016 zu entfernen.
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, wird der AA GmbH, Adresse 1, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, als Verpflichteter aufgetragen, die im östlichen Bereich des in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/* EZ 9**** GB 8**** Y abgelagerten Abfälle mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung) im Ausmaß von 1.350 m³ bis spätestens 30.05.2016 zu entfernen. Hinweis:
§ 15Abs 5a AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
Gemäß Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch der Katastralgemeinde 8**** Y. I.römisch eins. Verfahrensablauf: Infolge einer Anzeige führte der naturkundefachliche Amtssachverständige am 03.10.2013 einen Ortsaugenschein auf dem Gst Nr. 1***/* durch und erstattete die Stellungnahme vom 10.10.
- Infolge der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.01.2014 erstatteten die DD GmbH & Co KG mit E-Mail vom 13.02.2014 und EE, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, mit Schreiben vom 03.03.2014 eine Stellungnahme. Gleichzeitig wurde ein mit 05.08.2013 datiertes Schreiben, mit dem eine landwirtschaftliche Rekultivierung anzeigt worden war, vorgelegt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige erstattete die Stellungnahme vom 22.04.
- Infolge des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.07.2014 erstattete die DD GmbH & Co KG mit E-Mail vom 21.07.2014 und EE, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, mit Schreiben vom 22.07.2014 eine Stellungnahme. Gleichzeitig wurden Aufzeichnungen der DD GmbH & Co KG über die Menge des abgelagerten Bodenaushubmaterials vorgelegt. Infolge der Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2014 und vom 27.08.2014 erstattete das Zollamt X, Zollstelle Z, die Stellungnahmen vom 12.08.2014 und vom 01.09.
- Infolge der Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2014 und vom 27.08.2014 erstattete das Zollamt römisch zehn, Zollstelle Z, die Stellungnahmen vom 12.08.2014 und vom 01.09.
- In Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2014, Zl US*** wurde EE Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
- Herr EE hat es zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr. 1***/*, KG Y, im Bereich W von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt an bis jedenfalls 03.10.2013, verschiedenes Material (vor allem Bodenaushub) abgelagert wurde, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und die vorstehend genannten Grundstücke keine derartig geeignete Anlage darstellen. […]. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl Nr 102/2002 idgFParagraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 2002, idgF […].“. Infolge Spruchpunkt
- dieses Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
§ 64VSt
G mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Infolge Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob EE, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, mit Schriftsatz vom 13.11.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Vernehmung der beantragten Zeugen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.Dagegen erhob EE, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, mit Schriftsatz vom 13.11.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Vernehmung der beantragten Zeugen und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.12.2014 wurde das Rechtmittel des EE dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.02.2015 wurde EE um Beantwortung diverser Fragen ersucht. Infolge des Ersuchens vom 05.02.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Forstwirtschaft die Stellungnahme vom 10.02.
- Die mit Schreiben vom 05.02.2015 gestellten Fragen beantwortete EE mit Schreiben vom 19.02.2015 und vom 11.03.
- Mit zuletzt genanntem Schreiben wurde der „Grundlegende Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom 04.09.2012 vorgelegt. Die mit Schreiben vom 05.02.2015 gestellten Fragen beantwortete EE mit Schreiben vom 19.02.2015 und vom 11.03.
- Mit zuletzt genanntem Schreiben wurde der „Grundlegende Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom 04.09.2012 vorgelegt. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.02.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Vermessungstechnik die Stellungnahme vom 25.03.
- Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.03.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft die Stellungnahme vom 02.04.
- Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.03.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft die Stellungnahme vom 22.04.
- Mit Schreiben vom 29.04.2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol EE die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen zur Kenntnisnahme. Mit Schreiben vom 11.05.2015 ersuchte EE ausdrücklich um die Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der DD GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist, als Zeugen. Am 03.06.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des EE und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Vermessungstechnik, Abfallwirtschaft und Agrarwirtschaft statt. Der mit Schreiben vom 11.05.2015 namhaft gemachte Zeuge wurde einvernommen. Das gegen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2014, Zl US***, von EE, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, erhobene Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 11.06.2015, Zl LVw
G-2014/34/3355-15, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass dessen Spruch wie folgt abgeändert wurde:Das gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.10.2014, Zl US***, von EE, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, erhobene Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 11.06.2015, Zl LVw
G-2014/34/3355-15, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass dessen Spruch wie folgt abgeändert wurde: 1.
- Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:1.
- Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten: „Sie haben es zu verantworten, dass – wie im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt werden konnte – am 03.10.2013 im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/* EZ 9**** GB 8**** Y und damit außerhalb einer genehmigten Deponie 1.350 m³ Abfälle (Bodenaushub) abgelagert waren.“ 1.
- Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:1.
- Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es wie folgt zu lauten: „Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 letzter Satz iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013, begangen.“„Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, begangen.“ 1.
- Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl Nr 102/2002 idgF“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013“ zu lauten.1.
- Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 2002, idgF“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013“ zu lauten. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Bescheid vom 02.09.2015, Zl US***, der AA GmbH zu Handen deren Rechtsvertreter zugestellt am 09.09.2015, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z der AA GmbH nachstehenden Behandlungsauftrag
§ 73Abs 1 AWG 2002:Mit Bescheid vom 02.09.2015, Zl US***, der AA Gmb
H zu Handen deren Rechtsvertreter zugestellt am 09.09.2015, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z der AA GmbH nachstehenden Behandlungsauftrag
Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002: „I. Der auf einem Teilbereich (in der nachstehenden Abbildung rot umrandet) des Gstes Nr. 1***/*, KG Y, abgelagerte Abfall in Form von Bodenaushub ist zur Gänze bis längstens 16.11.2015 als nicht gefährlicher Abfall zu entsorgen. II.römisch zwei. Der Bezirkshauptmannschaft Z sind bis längstens 23.11.2015 Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung des obgenannten Abfalls vorzulegen. III.römisch drei. Die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf gegenständlichem Grundstück ist zukünftig zu unterlassen.“. Dagegen erhob die AA GmbH, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, mit Schriftsatz vom 07.10.2015, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:Dagegen erhob die AA Gmb
H, vertreten durch Dr. BB und Mag. CC, Rechtsanwälte in Adresse 2, mit Schriftsatz vom 07.10.2015, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich Folgendes aus: „[…] I.römisch eins. Sachverhalt: Herr EE, Geschäftsführer der AA GmbH, ist Eigentümer der Gst 1**7, 1***/* und 1**6, alle KG Y, welche landwirtschaftlich genutzt werden. Im nördlichen Bereich des Gst 1***/* war eine Rekultivierung durch das Auffüllen einer dort befindlichen Senke beabsichtigt. Hierzu wurde bei der Bezirkshauptmannschaft V die landwirtschaftliche Rekultivierung am
- August 2013 angemeldet und dabei angegeben, dass auf einer Fläche von ca 2.000 m² zirka 1.300 m³ Bodenaushubmaterial eingebracht werden. Als ausführendes Unternehmen wurde die Firma DD GmbH & Co KG bekanntgegeben. Herr EE, Geschäftsführer der AA GmbH, ist Eigentümer der Gst 1**7, 1***/* und 1**6, alle KG Y, welche landwirtschaftlich genutzt werden. Im nördlichen Bereich des Gst 1***/* war eine Rekultivierung durch das Auffüllen einer dort befindlichen Senke beabsichtigt. Hierzu wurde bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf die landwirtschaftliche Rekultivierung am
- August 2013 angemeldet und dabei angegeben, dass auf einer Fläche von ca 2.000 m² zirka 1.300 m³ Bodenaushubmaterial eingebracht werden. Als ausführendes Unternehmen wurde die Firma DD GmbH & Co KG bekanntgegeben. Beginnend mit
- August 2013 verbrachte die DD GmbH & Co KG Bodenaushubmaterial auf die gegenständliche Fläche. Die Arbeiten endeten am
- September
- Nach Durchführung eines Strafverfahrens wurde mit Straferkenntnis vom 07.10.2014 zu US*** der BH Z (unter anderem) ausgesprochen, Herr EE habe es zu verantworten, auf dem Gst 1***/* verschiedenes Material (vor allem Bodenaushub) abgelagert zu haben, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein. Dieses Straferkenntnis wurde angefochten. Mit Entscheidung vom 11.06.2015 zu LVwG-2014/34/3355-15 wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, EE habe es zu verantworten, auf dem gegenständlichen Grundstück 1.350 m³ Bodenaushub außerhalb einer genehmigten Deponie abgelagert zu haben. Gegen diese Entscheidung hat EE kein Rechtsmittel eingelegt. Im Verfahren hatte der Amtssachverständige ausgeführt, dass aus abfalltechnischer Sicht das eingebrachte Material dort verbleiben könne. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin den angefochtenen Behandlungsauftrag erhalten. II.römisch zwei. Beschwerdeumfang: Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. III.römisch drei. Beschwerdegründe: Unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften: Zunächst wird gerügt, dass der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Stellung zum beabsichtigen Behandlungsauftrag der Behörde zu nehmen, um etwa schon davor einen Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung zu stellen. Hätte man der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit eingeräumt, wäre eine abfallrechtliche Genehmigung beantragt worden und wäre ein Behandlungsauftrag nicht notwendig gewesen. Die Behörde hat den Sachverhalt unvollständig ermittelt und wurde im Bescheid nicht ausgeführt, dass die ausführende Unternehmerin, nämlich die DD GmbH & Co KG, die Ablagerung von Bodenaushubmaterial zur landwirtschaftlichen Rekultivierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Anmeldeformulars für landwirtschaftliche Rekultivierungen nach dem Erlass vom
- Juli 2008 gemeldet hat. Diese so genannte Kleinmengenregelung sieht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht derartiger Ablagerungen vor. Die Behörde hätte sich damit auseinander setzen müssen und wäre dann zum Schluss gekommen, dass wenn überhaupt, nur eine vernachlässigbare Überschreitung vorliegt und ein Behandlungsauftrag nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall liegt eine Ausnahme von der allgemeinen Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vor, diese Ausnahme ist in § 13 der Deponieverordnung 2008, dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 7.15.
- (Seite 277) sowie im Erlass des Landeshauptmannes von Tirol zu U-3000a/224 vom
- Juli 2008, normiert. Im gegenständlichen Fall liegt eine Ausnahme von der allgemeinen Bewilligungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vor, diese Ausnahme ist in Paragraph 13, der Deponieverordnung 2008, dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 7.15.
- (Seite 277) sowie im Erlass des Landeshauptmannes von Tirol zu U-3000a/224 vom
- Juli 2008, normiert. Die Behörde hat infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung weder festgestellt, wie viele Tonnen Bodenaushub tatsächlich bei dem Bauvorhaben angefallen sind, noch, dass die landwirtschaftliche Rekultivierung ordnungsgemäß gemeldet wurde und das ausführende Unternehmen bestätigt hat, dass beim Baubodenaushub keine augenscheinlichen Verunreinigungen erkennbar waren und aufgrund der lokalen Emissionssituation keine Verunreinigungen des Bodens zu besorgen sind. Dass nach den Feststellungen im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom
- Oktober 2014, zu US***, eine vernachlässigbare Überschreitung von 50 m³ stattgefunden habe, ist hier irrelevant, zumal die genannten Vorschriften ausdrücklich von 2.000 Tonnen Material ausgehen und erst in der Klammer ausführen, dass dies „ca 1.300 m³“ Aushubmaterial entspricht. Die Behörde hätte daher die Tonnage ermitteln müssen. Wäre dies vorgenommen worden, hätte sich ergeben, dass keine bewilligungspflichtige Ablagerung vorliegt und ein Behandlungsauftrag nicht erforderlich ist. Zum Beweis dafür, dass maximal 2.000 Tonnen im gegenständlichen Bereich geschüttet wurde, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Darüber hinaus hat der Sachverständige im genannten Strafverfahren dargelegt, dass dem Verbleib des gegenständlichen Aushubmaterials an Ort und Stelle aus abfalltechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen. Ein Behandlungsauftrag ist allein schon aus Umweltschutzgründen, zu deren Wahrung das AWG verpflichtet, nicht verhältnismäßig und auch nicht erforderlich. Es macht keinen Sinn, eine Kleinmenge an Aushubmaterial erneut auszuheben und woanders zu deponieren, wenn diese vor Ort bedenkenlos verbleiben kann und die Landwirtschaft erleichtert. Auch gehen sonst keine Gefahren vom Bodenaushub aus, die einen Behandlungsauftrag rechtfertigen würden. Im Übrigen hat die Behörde ohne eine Begründung angenommen, dass die gegenständliche Ablagerung Schutzkriterien des Abfallrechts bzw öffentliche Interessen
§ 1Abs 3 AWG beeinträchtigen würde.
Dass dies nicht der Fall ist, zeigt insbesondere die Schlussfolgerung des abfalltechnischen Amtssachverständigen im Strafverfahren. Im Übrigen hat die Behörde ohne eine Begründung angenommen, dass die gegenständliche Ablagerung Schutzkriterien des Abfallrechts bzw öffentliche Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigen würde. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt insbesondere die Schlussfolgerung des abfalltechnischen Amtssachverständigen im Strafverfahren. Der gegenständliche Behandlungsauftrag ist daher auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verfahrensmängeln rechtswidrig. Zusätzlich stellt die Beschwerdeführerin den Genehmigungsantrag: IV.römisch vier. Genehmigungsantrag: Die Beschwerdeführerin stellt den ANTRAG die gegenständlichen Ablagerungen von Bodenaushub, aufgrund derer der angefochtene Behandlungsauftrag erlassen wurde, abfallrechtlich zu genehmigen. Es wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im genannten Strafverfahren verwiesen, die auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben sind, nämlich, dass der genannte Bodenaushub vor Ort verbleiben kann und dagegen aus abfalltechnischer Sicht keine Einwände bestehen. Die Beschwerdeführerin wird noch entsprechende weitere Unterlagen der Behörde übermitteln. V.römisch fünf. Beschwerdeanträge: Die Beschwerdeführerin stellt den ANTRAG das gegenständliche Beschwerdevorverfahren, in eventu das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Genehmigungsverfahrens auszusetzen. Es ist nämlich schon im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Sachverständigen zu erwarten, dass eine Genehmigung erteilt wird und würde dies eine präjudizielle Vorfrage in diesem Verfahren klären. In der Folge wäre ein Behandlungsauftrag
§ 73
AWG nicht mehr notwendig.das gegenständliche Beschwerdevorverfahren, in eventu das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Genehmigungsverfahrens auszusetzen. Es ist nämlich schon im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Sachverständigen zu erwarten, dass eine Genehmigung erteilt wird und würde dies eine präjudizielle Vorfrage in diesem Verfahren klären. In der Folge wäre ein Behandlungsauftrag
Paragraph 73, AWG nicht mehr notwendig. Die Beschwerdeführerin stellt weiters die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge dieser Beschwerde Folge geben und
- das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Genehmigungsverfahrens aussetzen,
- eine mündliche Verhandlung durchführen und
- in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Behandlungsauftrag dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin keine Maßnahmen
§ 73
AWG aufgetragen und kein rechtswidriges Verhalten untersagt werde, in eventuin der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Behandlungsauftrag dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin keine Maßnahmen
Paragraph 73, AWG aufgetragen und kein rechtswidriges Verhalten untersagt werde, in eventu 4. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.“. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2015 wurde das Rechtmittel der AA GmbH dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/34/3355 ein.
den Aktenvermerken vom 17.11.2015 über ein Telefonat mit dem Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde
§ 24aAbs 4 AWG 2002 verfügt die DD Gmb
H & Co KG über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung), nicht aber EE.
den Aktenvermerken vom 17.11.2015 über ein Telefonat mit dem Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde
Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG 2002 verfügt die DD GmbH & Co KG über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung), nicht aber EE. Mit Schreiben vom 18.11.2015 setzte das Landesverwaltungsgericht Tirol die AA GmbH über den Inhalt der Aktenvermerke vom 17.11.2015 in Kenntnis und ersuchte diese um Mitteilung, wie der Auftrag der AA GmbH an die DD GmbH & Co KG bezüglich des Bodenaushubmaterials gelautet hatte und ob diesbezüglich ein schriftlicher Vertrag oder eine Rechnung mit Ausweisung der Leistung vorgelegt werden kann. Weiters wurde ersucht, EE zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 stellig zu machen, sofern seine Einvernahme erfolgen soll. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.11.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Z mit E-Mail vom 20.11.2015 ein Schreiben der FF Gesellschaft m.b.H. vom 11.11.2015, mit dem um Erstreckung der Frist im Hinblick auf den Behandlungsauftrag bis längstens 15.04.2016 ersucht wurde, vor. Mit E-Mail vom 24.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der DD GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 stellig zu machen. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.11.2015 erstattete die DD GmbH & Co KG eine Stellungnahme, die der AA GmbH mit E-Mail vom selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 25.11.2015 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol die AA GmbH, dass es von folgendem Sachverhalt ausgehe: „Das Bodenaushubmaterial stammte aus einem Bauvorhaben auf dem Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U. Dieses Grundstück steht im Eigentum der AA GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer EE ist. Die AA GmbH, vertreten durch EE, als Eigentümerin des Gstes Nr 1**4/* GB 8**0* U bestimmte, dass das Bodenaushubmaterial an EE als Eigentümer des Gstes Nr. 1***/* GB 8**** Y zu übergeben ist. Diesem Auftrag kam die DD GmbH & Co KG nach. Die DD GmbH & Co KG übergab das Bodenaushubmaterial als Transporteur im Namen und auf Rechnung (Transportkosten) der AA GmbH auftragsgemäß an EE als Eigentümer des Gstes Nr. 1***/* GB 8**** Y. Die Arbeiten auf dem Gst Nr. 1***/* GB 8**** Y wurden von der DD GmbH & Co KG im Auftrag von EE durchgeführt.“. Gleichzeitig forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die AA GmbH auf, spätestens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darzulegen und zu belegen, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, sofern der angeführte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Mit Schreiben vom 01.12.2015 bestätigte der Rechtsvertreter der AA GmbH den Erhalt des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.11.
- Am 03.12.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Rechtsvertreters der AA GmbH statt. Der Rechtsvertreter der AA GmbH führte wörtlich Folgendes aus: „Der gegenständliche Bodenaushub wurde von der Firma DD GmbH & Co KG übernommen. Die Firma DD GmbH & Co KG verfügt über eine einschlägige Gewerbeberechtigung und ist insoweit befugtes Entsorgungsunternehmen. Die DD GmbH & Co KG hat die Maschinen, das entsprechend geschulte Personal für die notwendigen Kontrollen und bietet diese Leistungen professionell an. Die Firma DD GmbH & Co KG hat den Bodenaushub als befugtes Unternehmen übernommen. Es war ihre Sache sämtliche abfallrechtliche Belange zu regeln. Sie hat die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattet. Sie hat entschieden, wo welches Material wie hinkommt. Sie hat am Hof W die Deponierung des Materials auf eigene Verantwortung übernommen und auch den Weg in diesem Bereich zur Anlieferung und Ablagerung des Materiales hergestellt. Ein allfälliger Behandlungsauftrag könnte daher nicht an die AA GmbH gerichtet werden. Darüber hinaus wäre ein Auftrag von Maßnahmen, insbesondere eine allfällige Entfernung, unzulässig, weil dies gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz widerspricht, sohin nicht die gelindesten Mittel wären. Zum Beweis dafür, dass eine mündliche vertragliche Regelung dahingehend bestand, dass Behandler des gegenständlichen Bodenaushubes die Firma DD GmbH & Co KG war und sich um alle abfallrechtlichen Belange zu kümmern hatte, wird die Einvernahme des Herrn Dipl.-Ing. GG, Adresse 3, beantragt. Herr Dipl.-Ing. GG hatte die Bauarbeiten als Architekt geleitet und war in die Vergabeverhandlungen involviert. Er kann daher zum Sachverhalt Angaben machen.“. II.römisch zwei. Sachverhalt: EE ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „W“ in EZ 9**** GB 8**** Y. Das Gst Nr. 1***/* weist eine Fläche von insgesamt 1,93 ha (1,61 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,32 ha Wald) auf und ist in der genannten Liegenschaft vorgetragen. Verfahrensgegenständlich ist der in Abbildung 1 rot umrandete Teilbereich des Gstes Nr. 1***/*. Abbildung 1 Der rot umrandete Teilbereich des Gstes Nr. 1***/* stellt eine äußerst ungünstig ausgeformte landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Zum einen wird die Fläche nach Westen hin zunehmend schmäler, zum anderen wird sie im Norden durch eine asphaltierte Straße sowie im Süden durch einen Waldstreifen begrenzt. Im westlichen Bereich weist die Fläche eine Breite von acht Metern auf. Aufgrund der beschriebenen Ausformung des rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/* können die Einsatzgrenzen für die verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte nicht erreicht werden (die Einsatzgrenzen für Allradtraktoren in Falllinie liegen bei etwa 40 Prozent Hangneigung und die in Schichtenlinie – je nach Anbaugerät – bei etwa 25 bis 35 Prozent Hangneigung). Insbesondere aufgrund der geringen Breite des rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/* ist ein Bearbeiten ausschließlich in Schichtenlinie möglich. Damit ein problemloses Aus- und Einfahren mit dem Allradtraktor samt Anbaugeräten (ohne Abrutschgefahr, ohne Schädigung der Grasnarbe, ohne verbeulte bzw abgebrochene Zingen der Ladewagen Pick-up / des Kreiselheuers / des Schwaders, usw) auf die nördlich verlaufende Asphaltstraße möglich ist, sind die Böschungen so flach als möglich zu halten. Aufgrund der geringen Breite der Fläche dient die Asphaltstraße auch als Manövrierfläche bei der Flächenbearbeitung und muss diese laufend mit dem Traktorgespann befahren bzw benützt werden. Zur Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren Fläche brachte die DD GmbH & Co KG im Auftrag des EE in der Zeit von 07.
- bis 18.09.2013 zumindest 1.350 m³ Bodenaushubmaterial auf den östlichen Bereich der in Abbildung 1 rot umrandeten Teilfläche des Gstes Nr. 1***/* auf. Das Aufbringen von Bodenaushubmaterial im genannten Ausmaß war zur Erreichung des vorgenannten Zwecks erforderlich. Die Maßnahme wurde ohne Vorliegen einer abfallrechtlichen Deponiegenehmigung durchgeführt. Im Auftrag des EE hatte die DD GmbH & Co KG nur die Meldung vom 05.08.2013 erstattet. Die Durchführung der Maßnahme wurde am 03.10.2013 im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt. Im westlichen Bereich der Fläche gelangte ein Bodenbearbeitungsgerät (Fräse) zum Einsatz. Ob mit der Fräse auch im westlichen Bereich der Fläche Bodenaushubmaterial eingearbeitet wurde, kann nicht festgestellt werden. Das Bodenaushubmaterial stammte aus einem Bauvorhaben auf dem Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U. Insgesamt fielen dort 22.500 t Bodenaushubmaterial an. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beschwerdeführerin, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer EE ist. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch EE, als Eigentümerin des Gstes Nr 1**4/* GB 8**0* U bestimmte, dass das Bodenaushubmaterial an EE als Eigentümer des Gstes Nr. 1***/* zu übergeben ist. Diesem Auftrag kam die DD GmbH & Co KG nach. Die DD GmbH & Co KG übergab das Bodenaushubmaterial im Namen und auf Rechnung (Transportkosten) der Beschwerdeführerin auftragsgemäß an EE als Eigentümer des Gstes Nr. 1***/*. Die Arbeiten auf dem Gst Nr. 1***/* wurden von der DD GmbH & Co KG im Auftrag von EE durchgeführt. Der in Kapitel 7.
- des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 im Hinblick auf die Materialqualität definierte Stand der Technik für die Verwertung von Bodenaushubmaterial wurde weder eingehalten noch nachgewiesen. Weiteres Bodenaushubmaterial soll nicht auf das Gst Nr. 1***/* verbracht werden. Die DD GmbH & Co KG verfügt über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen mit der Schlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) Spezifikation 29 (Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung), nicht aber EE. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Ausgestaltung des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/*, zum Zweck der gegenständlichen Maßnahme und dazu, dass zur Erfüllung dieses Zwecks nur das unbedingt erforderliche Ausmaß an Bodenaushubmaterial verwendet wurde, stützen sich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015 und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.
- Seitens der Beschwerdeführerin wurden diese Feststellungen nicht bestritten. Die Tatsache, dass zumindest 1.350 m³ Bodenaushubmaterial im östlichen Bereich des in Abbildung 1 rot umrandeten Teilbereichs des Gstes Nr. 1***/* aufgebracht wurde, ergibt sich aus der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 getätigten Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der DD GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist. Dass jedenfalls mehr als 1.300 m³, sohin mehr als 2.000 t, Bodenaushubmaterial zur Herstellung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren Fläche verwendet wurde, ergibt sich zudem aus den mit Schreiben vom 22.07.2014 vorgelegten Unterlagen. Nach diesen Unterlagen wurde sogar eine Menge im Ausmaß von 1.811 m³ (lose) bzw von 1.393 m³ (fest) geschüttet. Im Hinblick auf die unten stehenden Ausführungen zu Kapitel 7.15.
- („Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung“) des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 konnte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur Frage, ob maximal 2.000 t Bodenaushubmaterial abgelagert wurden, Abstand genommen werden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Zweck der durchgeführten Maßnahmen liegt auf der Hand, dass es der Grundeigentümer des Gstes Nr. 1***/*, sohin EE, war, der der DD GmbH & Co KG den Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen erteilt hat. Im Auftrag des EE hat die DD GmbH & Co KG folglich auch die Meldung vom 05.08.2013 erstattet. Wie oben ausgeführt, setzte die erkennende Richterin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2015 über jenen Sachverhalt in Kenntnis, der ihrer Auffassung nach vorliegt. Diesen Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin weder mit Schreiben vom 01.12.2015 noch im Rahmen der Verhandlung am 03.12.2015 bestritten. Zudem deckt sich dieser Sachverhalt im Wesentlichen mit jenem Sachverhalt, der dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 07.10.2014, Zl US***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.06.2015, Zl LVwG-2014/34/3355-15, zugrunde liegt. Zumal der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das bei der Beschwerdeführerin angefallene Bodenaushubmaterial zur Durchführung der festgestellten Maßnahmen verwenden wollte, musste die Beschwerdeführerin dafür Sorge tragen, dass dieses Material von der DD GmbH & Co KG zu EE verbracht wird. Insofern besteht kein Zweifel, dass es die Beschwerdeführerin und nicht die DD GmbH & Co KG war, die bestimmte, wohin das Material verbracht wird. Dass die DD GmbH & Co KG EE das Material im Namen und auf Rechnung (Transportkosten) der Beschwerdeführerin übergab, wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.11.2015 vorgehalten, von dieser in weiterer Folge aber nicht bestritten. Entgegen der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.11.2015 hat die Beschwerdeführerin den handelsrechtlichen Geschäftsführer der DD GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der DD GmbH & Co KG ist, nicht zur Verhandlung stellig gemacht. Wenn sie den ihr mit Schreiben vom 25.11.2015 vorgehaltenen Sachverhalt bezweifelt hätte, so hätte sie wohl dafür Sorge getragen, dass das ausführende Unternehmen eine Aussage macht. Stattdessen hat sie den leitenden Architekten als Zeugen angeboten. Das Vorbringen des Rechtsvertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass die DD GmbH & Co KG die Maßnahmen auf Gst Nr. 1***/* durchgeführt und dort bestimmt habe, wo wieviel Bodenaushubmaterial abgelagert werden soll. In Anbetracht der Tatsache, dass es hier um die Erreichung des festgestellten Zwecks ging, sind aber auch diese Ausführungen des Rechtsvertreters nicht nachvollziehbar. Dass das Bodenaushubmaterial nicht im Auftrag der Beschwerdeführerin abgelagert wurde, ergibt sich ohnedies aus den getroffenen Feststellungen, sodass auch von der Einvernahme des beantragten Zeugen abgesehen werden konnte. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Menge des Bodenaushubmaterials stützen sich auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des EE im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zl LVwG-2014/34/3355 und den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom 04.09.
- Die Feststellungen zur Herkunft und zur Menge des Bodenaushubmaterials stützen sich auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des EE im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zl LVwG-2014/34/3355 und den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom 04.09.
- Im Hinblick auf die Materialqualität legte EE im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zl LVwG-2014/34/3355 den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl II Nr 39/2008“ vom 04.09.2012 vor. Darin wurde dem Aushubmaterial die Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zugewiesen. Zumal im Beurteilungsnachweis nur die Ablagerungsmöglichkeit auf einer Bodenaushubdeponie behandelte wurde, ordnete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft das Bodenaushubmaterial aufgrund der vorhandenen Daten selbst der Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ (vgl Kapitel 7.15.
- des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) zu und überprüfte, ob die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ (vgl Kapitel 7.15.
- des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) eingehalten wurden. Der Amtssachverständige kam in seiner Stellungnahme vom 02.04.2015 bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 zu folgendem Ergebnis:Im Hinblick auf die Materialqualität legte EE im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zl LVwG-2014/34/3355 den „Grundlegenden Beurteilungsnachweis nach der Deponieverordnung BGBl römisch zwei Nr 39/2008“ vom 04.09.2012 vor. Darin wurde dem Aushubmaterial die Schlüsselnummer 31411 Spezifikation 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zugewiesen. Zumal im Beurteilungsnachweis nur die Ablagerungsmöglichkeit auf einer Bodenaushubdeponie behandelte wurde, ordnete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft das Bodenaushubmaterial aufgrund der vorhandenen Daten selbst der Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ vergleiche Kapitel 7.15.
- des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) zu und überprüfte, ob die Grenzwerte für die Qualitätsklasse A2 – „Verwertung als Untergrundverfüllung“ vergleiche Kapitel 7.15.
- des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011) eingehalten wurden. Der Amtssachverständige kam in seiner Stellungnahme vom 02.04.2015 bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 zu folgendem Ergebnis: - Der Kennwert bezüglich des pH-Wertes wurde nicht eingehalten (in Tabelle rot). Es wurde aber auch nicht nachgewiesen, dass dennoch die relevanten Bodenfunktionen im Hinblick auf eine konkrete Verwertungsmaßnahme sichergestellt sind (vgl Seite 273 unten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011);Der Kennwert bezüglich des pH-Wertes wurde nicht eingehalten (in Tabelle rot). Es wurde aber auch nicht nachgewiesen, dass dennoch die relevanten Bodenfunktionen im Hinblick auf eine konkrete Verwertungsmaßnahme sichergestellt sind vergleiche Seite 273 unten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011); - Selen und Molybdän wurden bei der Eluatuntersuchung nicht untersucht, ebenso PCB im Gesamtgehalt (in Tabelle gelb); - Beim Messwert TOC im Gesamtgehalt wurde eine Bestimmungsgrenze festgelegt, die über dem Grenzwert liegt (in Tabelle rot); - Alle anderen Grenzwerte waren eingehalten. Zusammenfassend steht folglich fest, dass der Stand der Technik bezüglich der Materialqualität laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 (vgl Kapitel 7.15.) weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Dass der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft über Nachfrage des Rechtsvertreters des EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 angab, dass das Bodenaushubmaterial aus abfalltechnischer Sicht durchaus liegen bleiben könne, ändert daran nichts. Schließlich ergibt sich aus dem Beurteilungsnachweis, dass das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürfte. Würde für den gegenständlichen Bereich des Gstes Nr. 1***/* eine abfallrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial vorliegen, was unbestritten nicht der Fall ist, bestünde aus abfalltechnischer Sicht natürlich kein Einwand gegen den Verbleib des Materials. Zusammenfassend steht folglich fest, dass der Stand der Technik bezüglich der Materialqualität laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vergleiche Kapitel 7.15.) weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Dass der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft über Nachfrage des Rechtsvertreters des EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 angab, dass das Bodenaushubmaterial aus abfalltechnischer Sicht durchaus liegen bleiben könne, ändert daran nichts. Schließlich ergibt sich aus dem Beurteilungsnachweis, dass das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürfte. Würde für den gegenständlichen Bereich des Gstes Nr. 1***/* eine abfallrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial vorliegen, was unbestritten nicht der Fall ist, bestünde aus abfalltechnischer Sicht natürlich kein Einwand gegen den Verbleib des Materials. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013: „(…) Ziele und Grundsätze § 1.
(1)(…)Paragraph eins,
(1)(…) (…)
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. (…) Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. (…)
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Altstoffe“
- a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
- b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. (…)
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist „Abfallbesitzer“
- a)der Abfallerzeuger oder
- b)jede Person, welche die Abfälle innehat; 2. ist „Abfallerzeuger“
- a)jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
- b)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken; (…)
(7)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile; (…) 4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
- a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können;
- b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet,
- c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. (…) Ausnahmen vom Geltungsbereich § 3.
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind (…) 8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. (…) Abfallende § 5.
(1)Soweit eine Verordnung
Abs 2 oder eine Verordnung
Art 6
Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5,
(1)Soweit eine Verordnung
Absatz 2, oder eine Verordnung
Artikel 6
, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. (…) Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer § 15.
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15,
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze
§ 1Abs 1 und 2 zu beachten und1.
die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) zu vermeiden.
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden. (…)
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. (…)
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(4a)Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. (…)
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5)Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a)Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
- a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
- b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b)Wer Abfälle nicht
Abs 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
§ 73Abs 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(5b)Wer Abfälle nicht
Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter
Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. (…) Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen § 24a.
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. (…)Paragraph 24 a,
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. (…)
(2)Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht: (…) 6. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen; (…) Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 37.
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…)Paragraph 37,
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. (…) (…)
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- oder Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m³ liegt; (…) Behandlungsauftrag § 73.
(1)Wenn Paragraph 73,
(1)Wenn 1. Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) geboten ist,
- die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. (…) Anhang 2 Behandlungsverfahren
- Verwertungsverfahren (…) R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung (…) R13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (…)
- Beseitigungsverfahren D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw) (…) D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DepV 2008), BGBl II Nr 39/2008 in der Fassung BGBl II Nr 104/2014:Maßgebliche Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 (DepV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 104/2014: „(…) Begriffsbestimmungen §
- Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: (…)
- Aushubmaterial ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt, (…)
- Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen; (…) (…)“ C. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „(…) §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. (…)“ D. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015:Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 82/2015: „(…) Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Auf europäischer Ebene definierte zunächst die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) den Abfallbegriff. Diese wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, welche wiederum durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ersetzt wurde, aufgehoben. Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH (vgl etwa EuGH 25.06.1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94,
- ua)handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet „Abfall“: Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl Art 1 lit a und Anhang I, insbesondere Punkt Q16, der genannten Richtlinie) – um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18.04.2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Auf europäischer Ebene definierte zunächst die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG) den Abfallbegriff. Diese wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, welche wiederum durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ersetzt wurde, aufgehoben. Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche etwa EuGH 25.06.1997, Rechtssache Tombesi, C-304/94,
- ua)handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff – danach bedeutet „Abfall“: Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss vergleiche Artikel eins, Litera a und Anhang römisch eins, insbesondere Punkt Q16, der genannten Richtlinie) – um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18.04.2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff „Abfall“ nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Auf nationaler Ebene regelt § 2 Abs 1 AWG 2002 den Abfallbegriff. Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen sind. Ist also der subjektive Abfallbegriff erfüllt, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff und vice versa [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002²
(2014)§ 2 K3]. Auf nationaler Ebene regelt Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 den Abfallbegriff. Für die Feststellung, dass es sich bei einer Sache um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002) als erfüllt anzusehen sind. Ist also der subjektive Abfallbegriff erfüllt, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff und vice versa [vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002²
(2014)Paragraph 2, K3]. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den subjektiven Abfallbegriff (vgl § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) bejaht. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (vgl VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den subjektiven Abfallbegriff vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) bejaht. Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist vergleiche VwGH 04.07.2001, 99/07/0177; 29.01.2004, 2000/07/0074; 25.02.2009, 2008/07/0182). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Indem das Bodenaushubmaterial im Zuge der Bauarbeiten auf Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U anfiel, ist die Beschwerdeführerin als Abfallersterzeugerin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG 2002 anzusehen. Damit galt die Beschwerdeführerin bei Anfall des Bodenaushubmaterials gleichzeitig als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit a AWG 2002. Insofern kommt es bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, darauf an, ob sich die Beschwerdeführerin des Bodenaushubmaterials entledigen wollte oder entledigt hat. Die Beschwerdeführerin ließ das Bodenaushubmaterial auf das im Eigentum von EE stehende Gst Nr. 1***/* bringen. Dadurch wurde das Bodenaushubmaterial EE übergeben und gab die Beschwerdeführerin die Gewahrsame am Bodenaushubmaterial auf. Der Auftragnehmer, der den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler oder als Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteuer die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei, selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 1005 BlgNr 24. GP 14).
den getroffenen Feststellungen war die DD GmbH & Co KG somit nicht etwa als Abfallsammler, sondern als Transporteur tätig.Indem das Bodenaushubmaterial im Zuge der Bauarbeiten auf Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U anfiel, ist die Beschwerdeführerin als Abfallersterzeugerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 anzusehen. Damit galt die Beschwerdeführerin bei Anfall des Bodenaushubmaterials gleichzeitig als Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AWG
- Insofern kommt es bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, darauf an, ob sich die Beschwerdeführerin des Bodenaushubmaterials entledigen wollte oder entledigt hat. Die Beschwerdeführerin ließ das Bodenaushubmaterial auf das im Eigentum von EE stehende Gst Nr. 1***/* bringen. Dadurch wurde das Bodenaushubmaterial EE übergeben und gab die Beschwerdeführerin die Gewahrsame am Bodenaushubmaterial auf. Der Auftragnehmer, der den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach Vereinbarung entweder als Abfallsammler oder als Transporteur anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer entsprechend dem Vertrag bestimmt, zu welchem Behandler die Abfälle gebracht werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteuer die Abfälle im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann ist der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Steht es dem Auftragnehmer allerdings frei, selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt, dann ist er als Abfallsammler im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1005 BlgNr
- Gesetzgebungsperiode 14).
den getroffenen Feststellungen war die DD GmbH & Co KG somit nicht etwa als Abfallsammler, sondern als Transporteur tätig.
dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, keine Abfälle im Sinne des AWG 2002. Im Umkehrschluss muss wohl davon ausgegangen werden, dass nicht kontaminierte und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind, wenn diese Materialien – wie hier – außerhalb jenes Baugrundstückes, auf dem die Aushub- oder Abräumtätigkeit stattgefunden hat bzw außerhalb jenes Bereiches, der von der jeweiligen Baugenehmigung umfasst ist, für Bauzwecke verwendet werden.
dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, keine Abfälle im Sinne des AWG 2002. Im Umkehrschluss muss wohl davon ausgegangen werden, dass nicht kontaminierte und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind, wenn diese Materialien – wie hier – außerhalb jenes Baugrundstückes, auf dem die Aushub- oder Abräumtätigkeit stattgefunden hat bzw außerhalb jenes Bereiches, der von der jeweiligen Baugenehmigung umfasst ist, für Bauzwecke verwendet werden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und die obigen Ausführungen ist das Bodenaushubmaterial als Abfall im subjektiven Sinn
§ 2Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren.
Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und die obigen Ausführungen ist das Bodenaushubmaterial als Abfall im subjektiven Sinn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren. Das Auffüllen einer Senke bzw das Verflachen einer Böschung mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Das Auffüllen einer Senke bzw das Verflachen einer Böschung mit Abfällen ist nicht zwangsläufig als Beseitigungsmaßnahme einzustufen. Es ist sohin zu prüfen, ob hier von einer Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 auszugehen ist. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden: „Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
§ 15
Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut § 15 Abs 4a AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einbau der Materialien zwar durchaus nachvollziehbaren Zwecken, nämlich der Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, diente und das hiefür erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wurde, jedoch die Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, es komme hier Kapitel 7.15.8. („Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung“) des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 zur Anwendung, so irrt sie. Schließlich gelangt diese Regelung nur dann zur Anwendung, wenn bei einem Bauvorhaben bzw einer Baustelle insgesamt maximal 2.000 t (entspricht ca 1.300 m³) Aushubmaterial anfallen. Dass dies beim Bauvorhaben auf Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U nicht der Fall war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Wenngleich eine Bewilligungspflicht nach anderen Materiengesetzen nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 mangels Einhaltung und Nachweis der Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. Nach Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen laut Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist in Zusammenhalt mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 im Hinblick auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Einbau der Materialien zwar durchaus nachvollziehbaren Zwecken, nämlich der Schaffung einer mittels Allradtraktor befahr- und maschinell bearbeitbaren landwirtschaftlichen Nutzfläche, diente und das hiefür erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wurde, jedoch die Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder eingehalten noch nachgewiesen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, es komme hier Kapitel 7.15.8. („Sonderregelung für die Verwertung von Kleinmengen aus unbedenklichen Bereichen < 2.000 t ohne analytische Untersuchung“) des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 zur Anwendung, so irrt sie. Schließlich gelangt diese Regelung nur dann zur Anwendung, wenn bei einem Bauvorhaben bzw einer Baustelle insgesamt maximal 2.000 t (entspricht ca 1.300 m³) Aushubmaterial anfallen. Dass dies beim Bauvorhaben auf Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U nicht der Fall war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Wenngleich eine Bewilligungspflicht nach anderen Materiengesetzen nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 mangels Einhaltung und Nachweis der Materialqualität
dem Stand der Technik nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 nicht vor. Es ist daher von einer unzulässigen Beseitigungsmaßnahme auszugehen. § 5 Abs 1 AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach § 5 Abs 2 AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des EE verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des § 5 Abs 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage bzw Deponie vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft
§ 5Abs 1 AWG 2002 keine Rede sein (vgl Vw
GH 25.02.2009, 2008/07/0182). Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 enthält Bestimmungen zum Abfallende. Danach hätte das Bodenaushubmaterial die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen „Altstoff“ gehandelt hätte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden wäre. Unter einer „unmittelbaren Verwendung“ im Sinne dieser Bestimmung ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt zu verstehen. Werden zB Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine „unmittelbare Verwendung“ vor vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Eine Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist für nicht verunreinigten Boden bislang nicht erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des Paragraph 5, AWG 2002 in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte – wenn überhaupt – erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden. Im vorliegenden Fall wurde das angelieferte Aushubmaterial zwar auf dem Grundstück des EE verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen „Altstoff“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hätte. Eine „Sammlung“ oder „Behandlung“ und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinne dieser Bestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Im vorliegenden Fall liegt weder eine genehmigte Anlage bzw Deponie vor noch handelt es sich bei der gegenständlichen Teilfläche um einen geeigneten Ort. Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Aushubmaterial keinen „Altstoff“ im Sinn der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keine Rede sein vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (vgl VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen (vgl VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist zwar (wie auch bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959) eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Welche Maßnahme im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht somit – auch unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes – im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen vergleiche VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0080). Bis dato liegt keine Genehmigung für die durchgeführte Maßnahme vor. Insofern konnte bloß die Entfernung des gesamten Materials aufgetragen werden. Die Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach das Material an Ort und Stelle verbleiben könne, setzen natürlich eine Deponiegenehmigung voraus. Die Frist zur Entfernung des Materials war allerdings zu erstrecken. Bei der festgesetzten Frist handelt es sich jedenfalls um eine angemessene Frist. Die belangte Behörde hat zusätzlich die ordnungsgemäße Entsorgung und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung aufgetragen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin ist allerdings ein Verweis auf § 15 Abs 5a AWG 2002 ausreichend. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerdeführerin verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung kann auch derjenige sein, der nach § 24a Abs 2 AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegt (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 15 Rz 35).
§ 24a
Abs 2 Z 6 AWG 2002 unterliegen beispielsweise Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs 1 AWG 2002. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift nur, wenn tatsächlich eine Verwertungsmaßnahme vorliegt (vgl diesbezüglich Anhang 2/1./R10 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung). Zumal die durchgeführte Maßnahme nicht als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren ist und EE nicht über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24aff AWG 2002 verfügt, dürfen die Abfälle EE nicht übergeben werden.
Die belangte Behörde hat zusätzlich die ordnungsgemäße Entsorgung und die Vorlage einer Entsorgungsbestätigung aufgetragen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin ist allerdings ein Verweis auf Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 ausreichend. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerdeführerin verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung kann auch derjenige sein, der nach Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegt vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 15, Rz 35).
Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 unterliegen beispielsweise Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift nur, wenn tatsächlich eine Verwertungsmaßnahme vorliegt vergleiche diesbezüglich Anhang 2/1./R10 – Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung). Zumal die durchgeführte Maßnahme nicht als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren ist und EE nicht über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
Paragraph 24 a, ff AWG 2002 verfügt, dürfen die Abfälle EE nicht übergeben werden. Aus § 15 Abs 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 zu verantworten hat, sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs 3 leg cit sammelt, lagert oder behandelt (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173; 22.03.2010, 2010/07/0007) Aus Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu verantworten hat, sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, leg cit sammelt, lagert oder behandelt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0173; 22.03.2010, 2010/07/0007) § 73 AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Infolge des ausdrücklichen Verweises in § 15 Abs 5b AWG 2002 auf § 73 Abs 1 AWG 2002 kann auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 erfolgen. Eine Stellung als „Verpflichteter“ kann damit im Falle des § 15 Abs 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Übergabepflicht nach § 15 Abs 5a AWG 2002 begründet werden (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Paragraph 73, AWG 2002 knüpft nicht an jede Verletzung des AWG 2002 an, sondern nennt (taxativ) nur bestimmte dem Gesetz widersprechende Handlungen. Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zählen zu den die Verantwortlichkeit auslösenden Handlungen das Sammeln, Lagern, Befördern, Verbringen oder Behandeln. Infolge des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 kann auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 genannten Verpflichtungen ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 erfolgen. Eine Stellung als „Verpflichteter“ kann damit im Falle des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 mit der Verletzung der Übergabepflicht nach Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 begründet werden vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067).
den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin das Bodenaushubmaterial im Zuge des Bauvorhabens auf Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U ausgehoben und zum Grundstück des EE bringen lassen. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „Person, welche die Abfälle inne hatte“. Insofern war die Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Aushubs des Materials als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002 anzusehen.
den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin das Bodenaushubmaterial im Zuge des Bauvorhabens auf Gst Nr 1**4/* GB 8**0* U ausgehoben und zum Grundstück des EE bringen lassen. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „Person, welche die Abfälle inne hatte“. Insofern war die Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Aushubs des Materials als Abfallbesitzerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002 anzusehen. Die Bestimmung des § 15 Abs 5a AWG 2002 normiert Verpflichtungen, die (auch) denjenigen treffen, der Abfälle innehat; der Abfallbesitzer ist für die Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler und die Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich. Mit einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 kann die Beschwerdeführerin dann in Anspruch genommen werden, wenn sie als Übergeberin den Verpflichtungen des § 15 Abs 5a AWG 2002 nicht entsprochen hat. Die Möglichkeit durch Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 verpflichtet zu werden, hat daher mit der aktuellen Sachgewahrsame über den Abfall nichts zu tun; sie endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Ein auf § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 15 Abs 5a AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag kann daher gerade gegen Personen erlassen werden, die die Abfälle nicht mehr inne haben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des § 15 Abs 5a AWG 2002 weiter gegeben haben (vgl VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 normiert Verpflichtungen, die (auch) denjenigen treffen, der Abfälle innehat; der Abfallbesitzer ist für die Übergabe an berechtigte Abfallsammler oder -behandler und die Beauftragung der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle verantwortlich. Mit einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 kann die Beschwerdeführerin dann in Anspruch genommen werden, wenn sie als Übergeberin den Verpflichtungen des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 nicht entsprochen hat. Die Möglichkeit durch Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 verpflichtet zu werden, hat daher mit der aktuellen Sachgewahrsame über den Abfall nichts zu tun; sie endet erst mit der vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. Ein auf Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 gestützter Behandlungsauftrag kann daher gerade gegen Personen erlassen werden, die die Abfälle nicht mehr inne haben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 weiter gegeben haben vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin das als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizierende Bodenaushubmaterial an EE übergeben, obwohl dieser nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der §§ 24a ff AWG 2002 verfügt und die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs 2 Z 6 AWG 2002 nicht vorliegt. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Abfälle nicht
§ 15
Abs 5a lit a AWG 2002 übergeben, sodass sie bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin das als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizierende Bodenaushubmaterial an EE übergeben, obwohl dieser nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen im Sinne der Paragraphen 24 a, ff AWG 2002 verfügt und die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 nicht vorliegt. Insofern hat die Beschwerdeführerin die Abfälle nicht
Paragraph 15, Absatz 5 a, Litera a, AWG 2002 übergeben, sodass sie bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann. Der im AWG 2002 verwendete Begriff „Lagern“ bedeutet nur etwas Vorübergehendes, während unter Ablagern etwas Langfristiges zu verstehen ist (vgl VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Zumal hier keine rechtswidrige Lagerung von Abfällen erfolgte, ist Spruchpunkt III. bereits aus diesem Grund zu beheben. Abgesehen davon sind weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen. Der im AWG 2002 verwendete Begriff „Lagern“ bedeutet nur etwas Vorübergehendes, während unter Ablagern etwas Langfristiges zu verstehen ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Zumal hier keine rechtswidrige Lagerung von Abfällen erfolgte, ist Spruchpunkt römisch drei. bereits aus diesem Grund zu beheben. Abgesehen davon sind weitere Anlieferungen und Ablagerungen von Abfällen infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen ist im Verfahren nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu lösende Vorfrage (vgl VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092). Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 38 AVG sind daher nicht gegeben.Die Frage der Genehmigungsfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen ist im Verfahren nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Behandlungsauftrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu lösende Vorfrage vergleiche VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092). Die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG sind daher nicht gegeben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Zuge eines Bauvorhabens der Beschwerdeführerin fiel Bodenaushubmaterial an. Das Bodenaushubmaterial wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin EE, der gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Eigentümer des Grundstückes auf dem die Ablagerung erfolgte, ist, übergeben, obwohl EE nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Abfallart verfügte und die durchgeführten Maßnahmen nicht als Verwertungsmaßnahmen zu qualifizieren sind, weshalb auch die Ausnahme
§ 24aAbs 2 Z 6 AWG 2002 nicht vorliegt. Die DD Gmb
H & Co KG war zum einen als Transporteur tätig, zum anderen führte sie die festgestellten Maßnahmen auf dem Grundstück des EE in dessen Auftrag durch. Die Beurteilung des gegenständlichen Falles erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierte Judikatur des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im Zuge eines Bauvorhabens der Beschwerdeführerin fiel Bodenaushubmaterial an. Das Bodenaushubmaterial wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin EE, der gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Eigentümer des Grundstückes auf dem die Ablagerung erfolgte, ist, übergeben, obwohl EE nicht über die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung der gegenständlichen Abfallart verfügte und die durchgeführten Maßnahmen nicht als Verwertungsmaßnahmen zu qualifizieren sind, weshalb auch die Ausnahme
Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 nicht vorliegt. Die DD GmbH & Co KG war zum einen als Transporteur tätig, zum anderen führte sie die festgestellten Maßnahmen auf dem Grundstück des EE in dessen Auftrag durch. Die Beurteilung des gegenständlichen Falles erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben zitierte Judikatur des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2863.17