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{'item': 'LVwG-2015/37/2028-13'}

Obsah (16)§ 50§ 9§ 38§ 25a§ 57Art 130§ 7§ 27§ 11§ 2§ 37§ 16§ 44a§§ 24a§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2028-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 2.100,--, bei Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf Euro 2.100,--, bei Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden: 1.1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:1.1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erdbau A A GmbH mit Sitz in Adresse, X, zu verantworten, dass die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Erdbau A A GmbH einen Container gefüllt (2.980 kg [netto]) mit nicht gefährlichen Abfällen, nämlich Wellplatten/Dachplatten, jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, auf einer Fläche des Gst Nr **52/2, GB **012 X, zwischen dem Z und dem Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH im Nahbereich der O-Brücke über den Z und somit außerhalb einer genehmigten Behandlungsanlage oder eines für die Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert hat.“ „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erdbau A A GmbH mit Sitz in Adresse, römisch zehn, zu verantworten, dass die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Erdbau A A GmbH einen Container gefüllt (2.980 kg [netto]) mit nicht gefährlichen Abfällen, nämlich Wellplatten/Dachplatten, jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, auf einer Fläche des Gst Nr **52/2, GB **012 römisch zehn, zwischen dem Z und dem Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH im Nahbereich der O-Brücke über den Z und somit außerhalb einer genehmigten Behandlungsanlage oder eines für die Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert hat.“ 1.

  1. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es statt „§ 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013“ nunmehr „§ 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013“ zu lauten.1.
  2. Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es statt „§ 79 Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013“ nunmehr „§ 79 Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013“ zu lauten. 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 210,00 neu festgesetztGemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 210,00 neu festgesetzt 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann bZen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:

  1. Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln von Abfallarten: Die Erdbau A A GmbH verfügt über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln der nachfolgenden gefährlichen und nichtgefährlichen Abfallarten: SN SP G ABFALLBEZEICHNUNG SPEZIFIZIERUNG 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) 31411 Bodenaushub 31423 g ölverunreinigte Böden 31423 36 ölverunreinigte Böden Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich 31424 g sonstige verunreinigte Böden (eingeschränkt auf PAK-Verunreinigungen) 31424 37 sonstige verunreinigte Böden (eingeschränkt auf PAK-Verunreinigungen) Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich 31424 37 sonstige verunreinigte Böden (eingeschränkt auf optisch erkennbare Verunreinigungen) Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich 31427 Betonabbruch 54912 Bitumen, Asphalt Mit Schreiben vom 18.05.2009, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde zur Kenntnis genommen, dass die Abfallarten SN 31409, 31411, 31427 und 54912 auch mit den entsprechenden mobilen Abfallbehandlungsanlagen behandelt werden dürfen. Die Erdbau A A GmbH verfügt zudem über die Berechtigung zum Sammeln nachfolgender Abfallarten: sn sp g abfallbezeichnung spezifizierung 31111 Hütten- und Gießereischutt 31220 Konverterschlacke 31315 Rea-Gipse 31438 Gips 31438 91 Gips verfestigt 31488 Gießformen und –sande vor dem Gießen Der Landeshauptmann von Tirol hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die eben angeführten nicht gefährlichen Abfallarten direkt an befugte Entsorgungsunternehmen verbracht werden (Streckengeschäft). Die Erdbau A A GmbH verfügt zudem über die Erlaubnis zum Behandeln der nachfolgenden Abfallarten: sn sp g abfallbezeichnung spezifizierung 92401 Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten 92105 67 Holz Baum- und Strauchschnitt 92201 kommunale Qualitätsklärschlämme 92212 kommunale Klärschlämme Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Erdbau A A GmbH die Erlaubnis zur Bestellung des B B, geb. am xx.xx.xxxx in W, wohnhaft Adresse, V, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer erteilt.Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol der Erdbau A A GmbH die Erlaubnis zur Bestellung des B B, geb. am xx.xx.xxxx in W, wohnhaft Adresse, römisch fünf, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer erteilt.
  2. Anlagerechtliche Bewilligungen der Erdbau A A GmbH: Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der Erdbau A A GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Aufstellung und den Betrieb der mobilen Siebanlage der Marke POWERSCREEN, CHIEFTAIN 1400 T, Motornummer 10804145, zur Behandlung von Bodenaushub, Betonabbruch, sonstigen verunreinigten Böden, eingeschränkt auf optisch erkennbare Verunreinigung, und Bitumen Asphalt erteilt. Mit Bescheid vom 04.09.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der Erdbau A A GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Betriebsgebäudes auf dem Gst Nr **47/1, GB **012 X, bestehend aus einem Bürogebäude, einer Werkstätte und einer Betriebstankstelle, für die Errichtung einer Bioremediationsanlage im Betriebsgebäude auf dem Gst Nr **47/1, GB **012, für mineralölkontaminiertes Erdreich im Ex-Situ-Verfahren sowie für die mit der Errichtung des Betriebsgebäudes zusammenhängende Entwässerung und Versickerung erteilt.Mit Bescheid vom 04.09.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde der Erdbau A A GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Betriebsgebäudes auf dem Gst Nr **47/1, GB **012 römisch zehn, bestehend aus einem Bürogebäude, einer Werkstätte und einer Betriebstankstelle, für die Errichtung einer Bioremediationsanlage im Betriebsgebäude auf dem Gst Nr **47/1, GB **012, für mineralölkontaminiertes Erdreich im Ex-Situ-Verfahren sowie für die mit der Errichtung des Betriebsgebäudes zusammenhängende Entwässerung und Versickerung erteilt. Die Bioremediationsanlage im Betriebsgebäude auf dem Gst Nr **47/1, GB **012 X, dient der Behandlung (Verwertungsverfahren R5) von ölverunreinigten Böden und von sonstigen verunreinigten Böden (Füllkapazität der drei Biobeete: 560 Tonnen bzw 310 m³; max. Jahreskapazität: 10.000 Tonnen).Die Bioremediationsanlage im Betriebsgebäude auf dem Gst Nr **47/1, GB **012 römisch zehn, dient der Behandlung (Verwertungsverfahren R5) von ölverunreinigten Böden und von sonstigen verunreinigten Böden (Füllkapazität der drei Biobeete: 560 Tonnen bzw 310 m³; max. Jahreskapazität: 10.000 Tonnen). Mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde und Naturschutzbehörde der Erdbau A A GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche (Spruchpunkt A) und naturschutzrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt B) für die Errichtung und Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen – einer Sieb- und einer Brechanlage – auf den Gst Nrn **39 und **40 sowie Teilflächen des Gst Nr **07/2, alle GB **012 X, samt Reifenwaschanlage, Aufenthaltscontainer einschließlich Sanitäreinheit, Waage einschließlich Wiegecontainer sowie Abschrankung und Container für aussortierte Abfälle, zur Zwischenlagerung und Behandlung von Bodenaushub und mineralischen Baurestmassen und für die Errichtung und den Betrieb des Nutzwasserbrunnens (GW ****) sowie der dazugehörigen Grundwasserförderanlage und Windkesselanlage einschließlich des erforderlichen Wasserbenutzungsrechtes erteilt.Mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde und Naturschutzbehörde der Erdbau A A GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche (Spruchpunkt A) und naturschutzrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt B) für die Errichtung und Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers samt stationären Aufbereitungsanlagen – einer Sieb- und einer Brechanlage – auf den Gst Nrn **39 und **40 sowie Teilflächen des Gst Nr **07/2, alle GB **012 römisch zehn, samt Reifenwaschanlage, Aufenthaltscontainer einschließlich Sanitäreinheit, Waage einschließlich Wiegecontainer sowie Abschrankung und Container für aussortierte Abfälle, zur Zwischenlagerung und Behandlung von Bodenaushub und mineralischen Baurestmassen und für die Errichtung und den Betrieb des Nutzwasserbrunnens (GW ****) sowie der dazugehörigen Grundwasserförderanlage und Windkesselanlage einschließlich des erforderlichen Wasserbenutzungsrechtes erteilt. Mit Bescheid vom 07.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann Tirol als zuständige Abfallbehörde gegenüber der Erdbau A A GmbH, Adresse, X, Mit Bescheid vom 07.05.2012, Zl ****, hat der Landeshauptmann Tirol als zuständige Abfallbehörde gegenüber der Erdbau A A GmbH, Adresse, römisch zehn,  die sofortige (ab Zustellung) Schließung der von ihr auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 X, betriebenen Sieb- und Brechanlage verfügt unddie sofortige (ab Zustellung) Schließung der von ihr auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 römisch zehn, betriebenen Sieb- und Brechanlage verfügt und  jede Zulieferung zum Baurestmassenzwischenlager auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 X, sowie das Behandeln der dort zwischenlagernden Abfällen untersagt.jede Zulieferung zum Baurestmassenzwischenlager auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 römisch zehn, sowie das Behandeln der dort zwischenlagernden Abfällen untersagt. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf:
  3. Verfahren vor der belangten Behörde: Am 27.11.2013 hat der abfalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. C C, Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, eine Kontrolle im Bereich der Betriebsanlage des (zum damaligen Zeitpunkt) ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 X, der Erdbau A A GmbH durchgeführt. Bei dieser Kontrolle hat der abfalltechnische Amtssachverständige festgestellt, dass Dachplatten in einem Container der Erdbau A A GmbH außerhalb dieser Betriebsanlage gelagert wurden.Am 27.11.2013 hat der abfalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. C C, Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, eine Kontrolle im Bereich der Betriebsanlage des (zum damaligen Zeitpunkt) ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 römisch zehn, der Erdbau A A GmbH durchgeführt. Bei dieser Kontrolle hat der abfalltechnische Amtssachverständige festgestellt, dass Dachplatten in einem Container der Erdbau A A GmbH außerhalb dieser Betriebsanlage gelagert wurden. Mit Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol diesen Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass es sich bei den Dachplatten mit hoher Wahrscheinlichkeit um „Asbestzementdachplatten“, Schlüsselnummer (SN) 31412, handle. Davon ausgehend hat der Landeshauptmann von Tirol ersucht, den mitgeteilten Sachverhalt auf dessen verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hin zu prüfen und allenfalls weitere Schritte einzuleiten. Mit Schriftsatz vom 20.01.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y A A als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als

§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der genannten GmbH den angezeigten Sachverhalt mitgeteilt und ihm zur Last gelegt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 15 Abs 3 und § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen oder vor der Behörde persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden.Mit Schriftsatz vom 20.01.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y A A als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der genannten GmbH den angezeigten Sachverhalt mitgeteilt und ihm zur Last gelegt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen oder vor der Behörde persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, die verfahrensgegenständlichen Asbestzementdachplatten bereits entsorgt zu haben. Ausgehend davon hat er den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens eingebracht. Über Ersuchen der belangten Behörde hat der Landeshauptmann von Tirol mit Schriftsatz vom 12.03.2014, Zl ****, den Lieferschein Nr 1 über die Entsorgung von 2,98 Tonnen Abfallart mit der Schlüssel-Nr 31412 („Asbestzement“) übermittelt. Mit dem Straferkenntnis vom 22.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als gem § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau A A GmbH gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412), jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014 in einem Container der Erdbau A A GmbH außerhalb der Betriebsanlage des ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 X, und somit außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert worden sei, obwohl die Erdbau A A GmbH nicht im Besitz einer Erlaubnis bzw Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher gefährlicher Abfallart sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 15 Abs 3 und § 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt und die Kosten des Verfahrens mit Euro 500,00 festgesetzt.Mit dem Straferkenntnis vom 22.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau A A GmbH gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412), jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014 in einem Container der Erdbau A A GmbH außerhalb der Betriebsanlage des ehemaligen Baurestmassenzwischenlagers auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 römisch zehn, und somit außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert worden sei, obwohl die Erdbau A A GmbH nicht im Besitz einer Erlaubnis bzw Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher gefährlicher Abfallart sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen zu haben. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt und die Kosten des Verfahrens mit Euro 500,00 festgesetzt. Aufgrund der von A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, erhobenen Beschwerde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit seinem Erkenntnis vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2014, ****, behoben. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2014, Zl VwG-2014/34/1571-2, den abfalltechnischen Amtssachverständigen DI C C ersucht mitzuteilen, wo genau der Container mit den Dachplatten abgestellt gewesen sei und zu begründen, dass es sich bei diesen Dachplatten um Asbestzementdachplatten gehandelt habe. Dazu hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige DI C C im Schriftsatz vom 09.07.2014, Zl ****, geäußert. Darin begründet er zunächst, warum aus seiner fachlichen Sicht bei den „Welleternit“-Dachplatten von Abfällen der Abfallart mit der SN 31412 auszugehen sei und wo sich der Container mit diesen Abfällen befunden habe. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.11.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich zur Last gelegt, es als Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau A A GmbH gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412), jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, in einem Container der Erdbau A A GmbH auf dem Gst Nr **52/2, GB **012 X, zwischen Z und Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH unterhalb der O-Brücke über den Z und somit außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert worden sei, obwohl die Erdbau A A GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Erlaubnis oder Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher Abfallart gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 15 Abs 3 und § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 begangen zu haben.In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.11.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich zur Last gelegt, es als Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau A A GmbH gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412), jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, in einem Container der Erdbau A A GmbH auf dem Gst Nr **52/2, GB **012 römisch zehn, zwischen Z und Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH unterhalb der O-Brücke über den Z und somit außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert worden sei, obwohl die Erdbau A A GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Erlaubnis oder Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher Abfallart gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begangen zu haben. In der Rechtfertigung vom 12.12.2014 weist der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass kein Nachweis existiere, dass die gegenständlichen Dachplatten tatsächlich asbesthältig gewesen seien. Der Erdbau A A GmbH sei nicht bekannt, ob es sich tatsächlich um Asbestzementdachplatten handle, habe aber aus Umsicht und insbesondere zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Entsorgung von „Asbestzementdachplatten“ in Auftrag gegeben. Ein entsprechender Entsorgungsnachweis befinde sich bereits im Akt. Es liege sohin kein Beweis vor, dass es sich tatsächlich um Asbestzementdachplatten gehandelt habe. Mit Straferkenntnis vom 13.07.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau A GmbH ein Container voll (2.980 kg [netto]) an gefährlichen Abfällen, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412), jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, in einem Container der Erdbau A A GmbH auf der Fläche Gst Nr **52/2, Gb **012 X, zwischen Z und Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Firma A unterhalb der O-Brücke über den Z und somit außerhalb der genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert worden sei, obwohl die Erdbau A A GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Erlaubnis bzw Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher Abfallart gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 15 Abs 3 und § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 begangen zu haben. Für diese Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 500,00 bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 13.07.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und sohin als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlicher der Erdbau A A GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass von der Erdbau A GmbH ein Container voll (2.980 kg [netto]) an gefährlichen Abfällen, nämlich Asbestzementdachplatten (SN 31412), jedenfalls vom 27.11.2013 bis zum 06.02.2014, in einem Container der Erdbau A A GmbH auf der Fläche Gst Nr **52/2, Gb **012 römisch zehn, zwischen Z und Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Firma A unterhalb der O-Brücke über den Z und somit außerhalb der genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten gesammelt und gelagert worden sei, obwohl die Erdbau A A GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Erlaubnis bzw Berechtigung für die Sammlung oder Zwischenlagerung gegenständlicher Abfallart gewesen sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begangen zu haben. Für diese Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 500,00 bestimmt. Gegen diesen Bescheid hat A A, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und eine Ermahnung auszusprechen oder die verhängte Strafe zu mildern. Mit seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer mehrere Schriftstücke – Schreiben der K GmbH vom 13.05.2014, Schreiben der P-Export GmbH vom 24.06.2015 und Leistungserklärung (mehrsprachig) der E AG vom 21.06.2013 – in Kopie vorgelegt.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde, aber auch der Landeshauptmann von Tirol, als Abfallbehörde verschiedene Bescheide sowie den Begleitschein Nr 1 übermittelt. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend die Erdbau A A GmbH einen Auszug aus dem Unternehmensregister zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer hat die ergänzende Mitteilung vom 03.09.2015 erstattet und das Schreiben der K GmbH vom August 2015 vorgelegt. Am 03.12.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des abfalltechnischen Amtssachverständigen und der beiden Zeugen K K und B B sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Keine der Verfahrensparteien hat die Aufnahme weiterer Beweise beantragt. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, entgegen der Annahme der belangten Behörde handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen nicht um Asbestzementabfälle. Tatsächlich seien in einem Container Dachplatten abgestellt worden, die nicht mit Asbest versetzt gewesen seien. Die belangte Behörde habe keinen Beweis vorlegen können, dass es sich tatsächlich um asbestbelastete Dachzementplatten gehandelt habe. Insbesondere seien die Dachplatten nicht einmal beprobt worden. Die Erdbau A A GmbH habe im Zusammenhang mit dem unter der Zahl **** beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen Verfahren zur Erteilung der behördlichen Bewilligung „vorsorglich“ die Entsorgung der gegenständlichen „Asbestzementdachplatten“ in Auftrag gegeben. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise seien bereits übermittelt worden und befände sich auch ein entsprechender Nachweis im Akt der belangten Behörde. Seine Verantwortung als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine reine Scheinbegründung dar. Er sei in Anbetracht des laufenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bestrebt gewesen, die verfahrensgegenständlichen Abfälle schnellstmöglich zu entsorgen, nachdem gegen ihn der Vorwurf erhoben worden sei, es könne sich dabei um asbestbelastetes Material handeln. Auch der abfalltechnische Amtssachverständige habe nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht, dass die gegenständlichen Abfälle tatsächlich asbesthaltig gewesen seien. Auf die Unklarheiten in der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen gehe die belangte Behörde auch nicht weiter ein. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die belangte Behörde versuche mit ihrer Argumentation, die Beweislast auf ihn zu verschieben. Dies verstoße gegen grundlegende Prinzipien des Straf- und Verwaltungsstrafverfahrens. Mangels einer Beprobung der verfahrensgegenständlichen Abfälle hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass im Zweifel von asbestfreien Abfällen auszugehen sei. Die belangte Behörde habe somit auch den Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ völlig übergangen. Zuletzt weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erdbau A GmbH bei der K GmbH – von dieser seien die gegenständlichen Dachplatten übernommen worden – Nachweise zur Qualität eingefordert habe. Die K GmbH habe zu dieser Aufforderung das Schreiben der P-Export GmbH vom 24.06.2015 übermittelt. Darin werde bestätigt, dass es sich bei besagten Zementplatten um asbestfreie Zementplatten nach EN 494 handle. Zudem sei auch die (mehrsprachige) Leistungserklärung vom 21.06.2013 vorgelegt worden. Aus dieser Leistungserklärung ergebe sich, dass die P-Export GmbH asbestfreie Faserzement-Platten an die Firma K geliefert habe. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm bereits mit Straferkenntnis zu Zl **** vorgeworfen werde, gefährliche Abfälle, nämlich Asbestzementdachplatten, gelagert zu haben. Es könne nicht beurteilt werden, ob in diesem Verfahren die gleichen Asbestzementdachplatten gemeint seien. Er könne daher auch nicht beurteilen, ob es sich um dasselbe Delikt handle und eine Doppelbestrafung vorliege oder nicht. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls zu beheben sei und stellt dementsprechende Anträge. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, über den A A zur Last gelegten Vorwurf, habe bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, abschließend entschieden. Darüber hinaus sei auch von Verfolgungsverjährung auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer bestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Dachplatten am 06.02.2014 zwecks Entsorgung an die H Recycling und Transport GmbH übergeben worden seien. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
  2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: A A, geboren am xx.xx.xxxx, ist seit 05.10.2004 der handelsrechtliche Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH mit Sitz in X, Adresse.A A, geboren am xx.xx.xxxx, ist seit 05.10.2004 der handelsrechtliche Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH mit Sitz in römisch zehn, Adresse. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von ca 2.500 € netto. Der Beschwerdeführer ist gegenüber zwei minderjährigen Kindern (zweieinhalb und sechs Jahre) sorgepflichtig.
  3. Feststellungen zum Baurestmassenzwischenlager samt stationellen Aufbereitungs-anlagen: Die Erdbau A A GmbH betreibt auf den Gst Nrn **39 und **40 sowie Teilflächen des Gst Nr **07/2, alle GB **012 X, eine Abfallbehandlungsanlage. Diese Abfallbehandlungsanlage umfasst ein Baurestmassenzwischenlager sowie eine Sieb- und eine Brechanlage. In dieser Anlage werden daher Bodenaushub- und mineralische Baurestmassen zwischengelagert, aber auch behandelt. Die Erdbau A A GmbH betreibt auf den Gst Nrn **39 und **40 sowie Teilflächen des Gst Nr **07/2, alle GB **012 römisch zehn, eine Abfallbehandlungsanlage. Diese Abfallbehandlungsanlage umfasst ein Baurestmassenzwischenlager sowie eine Sieb- und eine Brechanlage. In dieser Anlage werden daher Bodenaushub- und mineralische Baurestmassen zwischengelagert, aber auch behandelt. Die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, erteilt. Die Erdbau A A GmbH verfügt unter anderem über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln der nachfolgenden nicht gefährlichen Abfallarten: Schlüsselnummer (SN) Abfallbezeichnung 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) 31411 Bodenaushub 31427 Betonabbruch
  4. Feststellungen zum vorgeworfenen Verhalten: Im Spätherbst 2013, jedenfalls vor dem 27.11.2013, hat die Erdbau A A einen mit Dachplatten gefüllten Container von der K GmbH – ein im Bereich Dachdeckung und Spenglerarbeiten tätiges Unternehmen – übernommen. Die Übernahme erfolgte nicht, um die im Container gelagerten Dachplatten zu behandeln, sondern um diese an ein befugtes Unternehmen zur Behandlung zu übergeben. Ein Mitarbeiter der Erdbau A A GmbH hat diesen Container außerhalb der nunmehr auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 X, betriebenen Behandlungsanlage abgestellt, und zwar auf einem Standort zwischen dem Z und dem Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH. Im Nahbereich dieses Standortes führt die O-Brücke über den Z.Ein Mitarbeiter der Erdbau A A GmbH hat diesen Container außerhalb der nunmehr auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **012 römisch zehn, betriebenen Behandlungsanlage abgestellt, und zwar auf einem Standort zwischen dem Z und dem Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH. Im Nahbereich dieses Standortes führt die O-Brücke über den Z. Jene Fläche, auf der ein Mitarbeiter der Erdbau A A GmbH den verfahrensgegenständlichen Container samt Dachplatten abgestellt hat, ist Teil des im Eigentum der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) stehenden Gst Nr **51/2, GB **012 X. Zwischen der Eigentümerin und der Erdbau A A GmbH besteht im Hinblick auf diese Fläche ein Mietverhältnis. Grundsätzlich wird diese Fläche dazu genutzt, Anhänger etc abzustellen. Jene Fläche, auf der ein Mitarbeiter der Erdbau A A GmbH den verfahrensgegenständlichen Container samt Dachplatten abgestellt hat, ist Teil des im Eigentum der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) stehenden Gst Nr **51/2, GB **012 römisch zehn. Zwischen der Eigentümerin und der Erdbau A A GmbH besteht im Hinblick auf diese Fläche ein Mietverhältnis. Grundsätzlich wird diese Fläche dazu genutzt, Anhänger etc abzustellen. Den abgestellten Container samt den Dachplatten hat der abfalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. C C anlässlich einer Dienstreise am 27.11.2013 wahrgenommen. Der Container war frei zugänglich und dessen Standort in keiner Weise (zB Zaun etc) gegenüber dem umgebenden Gelände abgegrenzt. Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Schriftsatz vom 11.12.2013, Zl ****, die Bezirkshauptmannschaft Y ersucht, den vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellten Sachverhalt auf dessen verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hin zu prüfen und allenfalls weitere Schritte einzuleiten. Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Schriftsatz vom 11.12.2013, , Zl ****, die Bezirkshauptmannschaft Y ersucht, den vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellten Sachverhalt auf dessen verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hin zu prüfen und allenfalls weitere Schritte einzuleiten. Am 06.02.2014 hat die Erdbau A A GmbH den Container samt den Dachplatten an die H Recycling und Transport GmbH übergeben. Die H Recycling und Transport GmbH hat die im verfahrensgegenständlichen Container zwischengelagerten Platten der Abfallart „Asbestzement“, SN 31412, zugeordnet und zu dieser Übernahme den Begleitschein Nr 1 ausgestellt. Dass es sich bei den im verfahrensgegenständlichen Container gelagerten Dachplatten tatsächlich um Asbestzementdachplatten und damit um gefährlichen Abfall gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Sorgepflichten – im Kapitel
  5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Die im Kapitel
  6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten behördlichen Bewilligungen/Erledigungen liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dies gilt auch für die der Erdbau A A GmbH erteilten Erlaubnisse zum Sammeln und Behandeln von Abfällen. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 erläutert, welche Tätigkeiten in der mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, genehmigten Abfallbehandlungsanlage erfolgen. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
  7. und
  8. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Dass die Erdbau A A GmbH einen Container gefüllt mit Dachplatten von der K GmbH übernommen und auf einer Fläche außerhalb des nunmehr auch behördlich bewilligten Baurestmassenzwischenlagers abgestellt hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 hat unter Hinweis auf das zum damaligen Zeitpunkt (Spätherbst 2013) noch bestehende Anlieferungsverbot eingeräumt, dass ein Mitarbeiter der Erdbau A A GmbH den verfahrensgegenständlichen Container auf einer angemieteten Fläche auf dem Gst Nr **52/2, GB **012 X („öffentliches Wassergut“), abgestellt hat.Dass die Erdbau A A GmbH einen Container gefüllt mit Dachplatten von der K GmbH übernommen und auf einer Fläche außerhalb des nunmehr auch behördlich bewilligten Baurestmassenzwischenlagers abgestellt hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 hat unter Hinweis auf das zum damaligen Zeitpunkt (Spätherbst 2013) noch bestehende Anlieferungsverbot eingeräumt, dass ein Mitarbeiter der Erdbau A A GmbH den verfahrensgegenständlichen Container auf einer angemieteten Fläche auf dem Gst Nr **52/2, GB **012 römisch zehn („öffentliches Wassergut“), abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat allerdings im Rahmen der Einvernahme vorgebracht, es sei nicht erwiesen, dass die Erdbau A A GmbH die verfahrensgegenständlichen Dachplatten am 06.02.2014 an die H Recycling und Transport GmbH übergeben habe. Der von der H Recycling und Transport GmbH ausgestellte Begleitschein Nr 1 würde nämlich die verfahrensgegenständlichen Dachplatten nicht erfassen. Zur Frage, ob am 06.02.2014 eine Übergabe der verfahrensgegenständlichen Dachplatten an die H Recycling und Transport GmbH stattgefunden hat, würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol die vorliegenden Beweise wie folgt: Der Beschwerdeführer hat in seiner Mitteilung vom 07.02.2014 zur Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2014, Zl ****, wörtlich festgehalten: „Wie bereits am 07.02.2014 dem Umweltreferat telefonisch mitgeteilt wurde, behängt hinsichtlich der gegenständlichen Asbestzementdachplatten (SN 31412) ein Verfahren beim Amt der Tiroler Landesregierung zu ****. Die Firma Erdbau A A GmbH hat die Asbestzementdachplatten bereits entsorgt. …“Die Firma Erdbau A A GmbH hat die Asbestzementdachplatten bereits , entsorgt. …“ Am 06.02.2014 hat die Erdbau A A GmbH zum Nachweis der Entsorgung von Asbestzementdachplatten den Lieferschein Nr 1, erstellt von der H Recycling und Transport GmbH, übermittelt. Die Mengenangaben dieses Lieferscheines stimmen mit jenen des Begleitscheines Nr 1 überein. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht damit zweifelsfrei fest, dass die Erdbau A A GmbH den verfahrensgegenständlichen Container samt Dachplatten am 06.02.2014 zwecks Entsorgung der Recycling und Transport GmbH übergeben hat. Widersprüchliche Beweisergebnisse liegen der Frage vor, welcher Abfallart die verfahrensgegenständlichen Dachplatten zuzuordnen sind. Die H Recycling und Transport GmbH als Übernehmer dieser Abfälle hat eine Zuordnung zur Abfallart mit der SN 31412 „Asbestzement“ und damit zu einer gefährlichen Abfallart vorgenommen. Dem gegenüber hat die K GmbH als Übergeberin der verfahrensgegenständlichen Dachplatten an die Erdbau A A GmbH bestätigt, dass es sich dabei um asbestfreie Dachplatten gehandelt habe. Ergänzend dazu hat K K, Geschäftsführer der K GmbH, anlässlich seiner Einvernahme am 03.12.2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Abbrucharbeiten zwar überwiegend asbesthaltige, aber eben auch asbestfreie Dachplatten anfielen. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat gezeigt, dass die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Dachplatten zur gefährlichen Abfallart mit der SN 31412 ausschließlich aufgrund einer optischen Begutachtung erfolgt ist, Untersuchungen und/oder Beprobungen wurden keine durchgeführt. Dementsprechend lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dachplatten um Abfälle der gefährlichen Abfallart mit der SN 31412 gehandelt hat. Ausgehend von den dargestellten Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels
  9. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Übernahme der verfahrensgegenständlichen Abfälle durch die H Recycling und Transport GmbH am 06.02.2014 stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den vom Beschwerdeführer selbst dem Landeshauptmann von Tirol übermittelten Lieferschein Nr 1, dessen Angaben mit jenen des Begleitscheines Nr 1 übereinstimmen. Bei der Frage, welcher Abfallart die verfahrensgegenständlichen Dachplatten zuzuordnen sind, trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse eine Negativfeststellung. VI. Rechtslage:römisch sechs. Rechtslage:
  10. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […]
(4)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Altstoffe‘
  1. a)Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  2. b)Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. […]
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. ist ‚Abfallbesitzer‘
  1. a)der Abfallerzeuger oder
  2. b)jede Person, welche die Abfälle innehat; […]
(7)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. ‚Behandlungsanlagen‘ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile; […]“ „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer“ „§ 15.
(1)[…]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […]“ „Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen“ § 37.
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept

§ 57Abs. 4.Paragraph 37,

(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept

Paragraph 57, Absatz 4,

(2)Der Genehmigungspflicht

Abs. 1 unterliegen nicht

(2)Der Genehmigungspflicht

Absatz eins, unterliegen nicht […] 5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht

den §§ 74 ff GewO 1994,

dem Mineralrohstoffgesetz oder

dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) BGBl I Nr 150/2004 unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht

den Paragraphen 74, ff GewO 1994,

dem Mineralrohstoffgesetz oder

dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, […]“ „Strafhöhen § 79.

(1)Paragraph 79,
(1)Wer
  1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt, oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 850,00 bis € 41.200,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 4.200,00 bedroht.
(2)Wer […]
  1. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
  2. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,00 bedroht. […]“
  3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet samt Überschrift wie folgt: „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2015, Zl ****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2015, , Zl ****.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 16.07.2015 zugestellt. Die am 13.08.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde vom 13.08.2015 war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.07.2015, Zl ****, in seinem gesamten Umfang angefochten. Dementsprechend stellt sich der Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens dar.

  1. In der Sache: 4.
  2. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 20024.
  3. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 4.1.
  4. Zum Abfallbegriff: Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, Zl 208/07/182).Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, Zl 208/07/182). Die verfahrensgegenständlichen „Welleternit-Dachplatten“ hat die Erdbau A A GmbH von der K GmbH übernommen. Die Erdbau A A GmbH hat diese Dachplatten zur Entsorgung am 06.02.2014 an die H Recycling und Transport GmbH weitergegeben. Bei diesen Dachplatten handelt es sich daher um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002.Bei diesen Dachplatten handelt es sich daher um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG
  5. 4.1.
  6. Zur Abfallart:

§ 11

Abs 1 Abfallnachweisverordnung hat der Übernehmer bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen.

Paragraph 11, Absatz eins, Abfallnachweisverordnung hat der Übernehmer bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Bei der Übernahme der verfahrensgegenständlichen Dachplatten hat die H Recycling und Transport GmbH als Übernehmerin im Begleitschein Nr 1 die Übernahme von 2.980 kg Asbestzement mit der SN 31412 von der Erdbau A A GmbH am 06.02.2014 dokumentiert. Eine Korrektur im Sinne des § 11 Abs 3 Abfallnachweisverordnung hat die die gegenständlichen Dachplatten im Ausmaß von 2.980 kg übernehmende H Recycling und Transport GmbH nicht vorgenommen. Die Erdbau A A GmbH als Übergeberin und die H Recycling und Transport GmbH als Übernehmerin der verfahrensgegenständlichen Dachplatten im Ausmaß von 2.980 kg haben diese Abfälle der Abfallart „Asbestzement“ mit der Schlüsselnummer 31412 zugeordnet. Diese Abfallart gilt

Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung idF der Verordnung BGBl II Nr 498/2008 und der Recycling Holz VO, BGBl II Nr 160/2012, als gefährlich.Bei der Übernahme der verfahrensgegenständlichen Dachplatten hat die H Recycling und Transport GmbH als Übernehmerin im Begleitschein Nr 1 die Übernahme von 2.980 kg Asbestzement mit der SN 31412 von der Erdbau A A GmbH am 06.02.2014 dokumentiert. Eine Korrektur im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Abfallnachweisverordnung hat die die gegenständlichen Dachplatten im Ausmaß von 2.980 kg übernehmende H Recycling und Transport GmbH nicht vorgenommen. Die Erdbau A A GmbH als Übergeberin und die H Recycling und Transport GmbH als Übernehmerin der verfahrensgegenständlichen Dachplatten im Ausmaß von 2.980 kg haben diese Abfälle der Abfallart „Asbestzement“ mit der Schlüsselnummer 31412 zugeordnet. Diese Abfallart gilt

Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 498 aus 2008, und der Recycling Holz VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 160 aus 2012,, als gefährlich. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Bestätigung der K GmbH vorgelegt, wonach jene Dachplatten, mit deren Entsorgung die Erdbau A A GmbH beauftragt worden sei, asbestfrei gewesen seien. Mangels der Möglichkeit der nachträglich einwandfreien Zuordnung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 in einem Container der Erdbau A A GmbH auf dem Gst Nr **52/2, GB **012 X, zwischen dem Z und dem Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH im Nahbereich der O-Brücke über den Z gelagerten Dachplatten nicht asbesthaltig und somit nicht gefährliche Abfälle waren.Mangels der Möglichkeit der nachträglich einwandfreien Zuordnung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 in einem Container der Erdbau A A GmbH auf dem Gst Nr **52/2, GB **012 römisch zehn, zwischen dem Z und dem Verbindungsweg von der Baurestmassenaufbereitungsanlage zum Hauptsitz der Erdbau A A GmbH im Nahbereich der O-Brücke über den Z gelagerten Dachplatten nicht asbesthaltig und somit nicht gefährliche Abfälle waren. 4.1.3 Zur Bewilligungspflicht für die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle:

dem Wortlaut des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten für zulässig erklärt (VwGH 21.04.2014, Zl 2013/07/0269).

dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten für zulässig erklärt (VwGH 21.04.2014, Zl 2013/07/0269).

§ 2

Abs 5 Z 1 AWG 2002 ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Zu den Verwertungsverfahren

Anhang 2 zum AWG 2002 zählt auch die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 angeführten Verfahren (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Zu den Verwertungsverfahren

Anhang 2 zum AWG 2002 zählt auch die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 angeführten Verfahren (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). Zu den Beseitigungsverfahren

Anhang 2 zum AWG 2002 zählt die Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 angeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 7 AWG 2002 sind Behandlungsanlagen Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden. Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage stellt keine Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002 dar (VwGH 29.07.2015, Zl Ra 2015/07/0010).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, AWG 2002 sind Behandlungsanlagen Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden. Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage stellt keine Behandlungsanlage im Sinne des AWG 2002 dar (VwGH 29.07.2015, Zl Ra 2015/07/0010).

§ 37

Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Abfallbehörde. Werden Abfälle auf dem Gelände ihrer Entstehung bis zu ihrer Abholung zeitweilig gelagert, liegt entsprechend den in Anhang 2 zum AWG 2002 genannten Verfahren R13 und D15 keine Abfallbehandlung vor, sodass ein solches Lager nicht der Genehmigungspflicht des § 37 AWG 2002 unterliegen kann. Werden Abfälle dem gegenüber nicht auf dem Gelände der Entstehung bis zu ihrer Abholung zeitweilig gelagert, ist von einer Abfallbehandlung im Sinne des § 37 Abs 1 AWG 2002 auszugehen. Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs 2 Z 5 AWG 2002 vor, so ist eine solche Anlage nach den in der zitierten Bestimmung genannten Materiengesetzen zu genehmigen. [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 20022

(2014)K16 zu § 37].

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Abfallbehörde. Werden Abfälle auf dem Gelände ihrer Entstehung bis zu ihrer Abholung zeitweilig gelagert, liegt entsprechend den in Anhang 2 zum AWG 2002 genannten Verfahren R13 und D15 keine Abfallbehandlung vor, sodass ein solches Lager nicht der Genehmigungspflicht des Paragraph 37, AWG 2002 unterliegen kann. Werden Abfälle dem gegenüber nicht auf dem Gelände der Entstehung bis zu ihrer Abholung zeitweilig gelagert, ist von einer Abfallbehandlung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 auszugehen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 vor, so ist eine solche Anlage nach den in der zitierten Bestimmung genannten Materiengesetzen zu genehmigen. [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 20022

(2014)K16 zu Paragraph 37 ], Die Erdbau A A GmbH hat im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 die verfahrensgegenständlichen Dachplatten im Nahbereich ihres zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bewilligten Baurestmassenzwischenlagers und somit nicht am Ort ihrer Entstehung gelagert. Dieses bloße Ablagern erfüllt allerdings mangels besonderer Einrichtung noch nicht den Tatbestand der Behandlungsanlage (so VwGH 29.07.2015, Zl Ra 2015/07/0010). Im Hinblick auf § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 ist zu prüfen, ob das zeitweilige Lagern der Dachplatten außerhalb eines genehmigten Lagers oder einer sonstigen Abfallbehandlungsanlage zulässig war. Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, da zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung derartiger Abfälle die Zwischenlagerung in einer genehmigten Anlage erforderlich ist. Der verfahrensgegenständliche Container samt Dachplatten wurde auch nur deswegen am beschriebenen Standort abgelagert, da im Zeitraum zwischen 27.11.2013 und 06.02.2014 die Anlieferung und Behandlung von Baurestmassen in der dann mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, genehmigten Abfallbehandlungsanlage untersagt war.Im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist zu prüfen, ob das zeitweilige Lagern der Dachplatten außerhalb eines genehmigten Lagers oder einer sonstigen Abfallbehandlungsanlage zulässig war. Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, da zur Sicherstellung einer geordneten Entsorgung derartiger Abfälle die Zwischenlagerung in einer genehmigten Anlage erforderlich ist. Der verfahrensgegenständliche Container samt Dachplatten wurde auch nur deswegen am beschriebenen Standort abgelagert, da im Zeitraum zwischen 27.11.2013 und 06.02.2014 die Anlieferung und Behandlung von Baurestmassen in der dann mit Bescheid vom 10.06.2014, Zl ****, genehmigten Abfallbehandlungsanlage untersagt war. Unabhängig davon hat die verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung jedenfalls nicht an einem Ort iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 stattgefunden. Der konkrete Standort ist und war keineswegs für die Lagerung derartiger Abfälle vorgesehen. Die Erdbau A A GmbH hat diese Fläche angemietet, um dort Anhänger etc abzustellen.Unabhängig davon hat die verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung jedenfalls nicht an einem Ort iSd Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 stattgefunden. Der konkrete Standort ist und war keineswegs für die Lagerung derartiger Abfälle vorgesehen. Die Erdbau A A GmbH hat diese Fläche angemietet, um dort Anhänger etc abzustellen. Die Erdbau A A GmbH hat die gegenständlichen Dachplatten außerhalb einer genehmigten Anlage und auch nicht an einem für die Lagerung vorgesehenen und geeigneten Ort im Zeitraum zwischen 27.11.2013 und 06.02.2014 gelagert und damit gegen die Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 verstoßen. Die Erdbau A A GmbH hat die gegenständlichen Dachplatten außerhalb einer genehmigten Anlage und auch nicht an einem für die Lagerung vorgesehenen und geeigneten Ort im Zeitraum zwischen 27.11.2013 und 06.02.2014 gelagert und damit gegen die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AWG 2002 verstoßen. Die § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 widersprechende Lagerung der verfahrensgegenständlichen Dachplatten ist daher als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.Die Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 widersprechende Lagerung der verfahrensgegenständlichen Dachplatten ist daher als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 ist als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG zu qualifizieren, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es ist daher von einer Fahrlässigkeit auszugehen und diese dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen.Ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist als Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu qualifizieren, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es ist daher von einer Fahrlässigkeit auszugehen und diese dem Beschwerdeführer vorzuwerfen. Von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen. 4.2. Zur Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist seit 05.10.2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und damit zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufen. Er ist somit grundsätzlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Erdbau A A GmbH verantwortlich. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ****. Die Verantwortlichkeit des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers B B erstreckt sich auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Er ist damit für die Einhaltung der

den §§ 24a und 25a AWG 2002 erteilten Erlaubnisse, nicht aber für die Einhaltung betriebsanlagenrechtlicher Vorschriften strafrechtlich verantwortlich. Verwaltungsstrafrechtlich relevant ist im gegenständlichen Fall die im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 vorgenommene Lagerung von als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizierenden Dachplatten außerhalb der genehmigten Anlage. Dementsprechend ist auf den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 und nicht auf jenen des § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 abzustellen. Für das gegenständliche Fehlverhalten, nämlich die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage als auch außerhalb eines hiefür vorgesehen geeigneten Ortes, ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertretungsbefugter der Erdbau A A GmbH strafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ****. Die Verantwortlichkeit des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers B B erstreckt sich auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Sammlung und/oder Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Er ist damit für die Einhaltung der

den Paragraphen 24 a und 25 a AWG 2002 erteilten Erlaubnisse, nicht aber für die Einhaltung betriebsanlagenrechtlicher Vorschriften strafrechtlich verantwortlich. Verwaltungsstrafrechtlich relevant ist im gegenständlichen Fall die im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 vorgenommene Lagerung von als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizierenden Dachplatten außerhalb der genehmigten Anlage. Dementsprechend ist auf den Straftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 und nicht auf jenen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 abzustellen. Für das gegenständliche Fehlverhalten, nämlich die Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage als auch außerhalb eines hiefür vorgesehen geeigneten Ortes, ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertretungsbefugter der Erdbau A A GmbH strafrechtlich verantwortlich. 4.

  1. Zum Doppelbestrafungsverbot: Der im angefochtenen Strafkenntnis vom 13.07.2015, Zl ****, erhobene Vorwurf bezieht sich auf die Lagerung von Dachplatten im Zeitraum vom 27.11.2013 bis 06.02.2014 in einem Container an einem genau bezeichneten Standort. Am 06.02.2014 hat die H Recycling- und Transport GmbH die Abfälle im Ausmaß von 2.980 kg zur weiteren Entsorgung übernommen. Das Straferkenntnis vom 17.03.2015, Zl **** idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2015, Zl ****, bezieht sich auf am 21.02.2014 in sechs Containern gelagerte Asbestzementabfälle. Bei diesen Asbestzementabfällen kann es sich keinesfalls um die verfahrensgegenständlichen, bereits am 06.02.2014 der H Recycling- und Transport GmbH übergebenen Dachplatten handeln.Das Straferkenntnis vom 17.03.2015, Zl **** in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2015, Zl ****, bezieht sich auf am 21.02.2014 in sechs Containern gelagerte Asbestzementabfälle. Bei diesen Asbestzementabfällen kann es sich keinesfalls um die verfahrensgegenständlichen, bereits am 06.02.2014 der H Recycling- und Transport GmbH übergebenen Dachplatten handeln. Im Hinblick auf das Straferkenntnis vom 17.03.2015, Zl **** idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2015, Zl ****, liegt somit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vor.Im Hinblick auf das Straferkenntnis vom 17.03.2015, Zl **** in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2015, Zl ****, liegt somit ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 vorgebracht, das ihm zur Last gelegte Verhalten habe bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 10.06.2014,Zl LWvG-2014/34/1571-2 abschließend abgehandelt. Zu diesen Vorbringungen ist Folgendes festzuhalten: Mit Erkenntnis vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2014, Zl ****, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aber mit dem zitierten Erkenntnis nicht das A A betreffende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dies hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Begründung seines Erkenntnisses vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, ausdrücklich festgehalten (vgl Seite 4).Mit Erkenntnis vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2014, Zl ****, Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aber mit dem zitierten Erkenntnis nicht das A A betreffende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dies hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Begründung seines Erkenntnisses vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, ausdrücklich festgehalten vergleiche , Seite 4). 4.
  2. Zur behaupteten Verfolgungsverjährung: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, im Hinblick auf das ihm vorgeworfene Verhalten sei von einer Verfolgungsverjährung auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest: Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Schreiben vom 11.12.2013, Zl ****, der Bezirkshauptmannschaft Y den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt mitgeteilt und ersucht, diesen auf seine verwaltungsstrafrechtliche Relevanz hin zu prüfen und allenfalls weitere Schritte einzuleiten. Bereits mit Schriftsatz vom 20.01.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde den Beschuldigten aufgefordert, sich zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten zu äußern. Die belangte Behörde hat daher innerhalb der im § 31 Abs 1 VStG iVm § 81 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Frist eine Verfolgungshandlung gesetzt. Dass das zunächst ergangene Straferkenntnis vom 22.04.2014, Zl ****, das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, behoben hat, hat im Zusammenhang mit der Frage der Verfolgungsverjährung kein Relevanz. Die Verfolgungsverjährung ist daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die belangte Behörde hat daher innerhalb der im Paragraph 31, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 festgelegten Frist eine Verfolgungshandlung gesetzt. Dass das zunächst ergangene Straferkenntnis vom 22.04.2014, Zl ****, das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2014, Zl LVwG-2014/34/1571-2, behoben hat, hat im Zusammenhang mit der Frage der Verfolgungsverjährung kein Relevanz. Die Verfolgungsverjährung ist daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die dreijährige Frist der Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs 2 VStG ist ebenfalls nicht abgelaufen. Die dreijährige Frist der Strafbarkeitsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist ebenfalls nicht abgelaufen. 4.
  3. Zur Strafbemessung: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und somit eines im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätigen Unternehmens. Beim Beschuldigten ist von einem Monatseinkommen von Euro 2.000,00 netto auszugehen. Er ist gegenüber seinen beiden Kindern – zweieinhalb und sechs Jahre alt – sorgepflichtig. Für das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten beträgt die nach § 79 Abs 2 letzter Absatz AWG 2002 festgelegte Mindeststrafe € 2.100,
  4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Lagerung über einen längeren Zeitraum erfolgt ist und zudem die Erdbau A A GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Bewilligung für ihr Baurestmassenzwischenlager auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **02 X,, verfügt hat, ist die Verhängung der Mindeststrafe in Höhe von € 2.100,00 als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren. Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Ersatzfreiheitstrafe wurde

§ 16Abs 2 VSt

G mit 40 Stunden festgesetzt.Für das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten beträgt die nach Paragraph 79, Absatz 2, letzter Absatz AWG 2002 festgelegte Mindeststrafe € 2.100,00. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Lagerung über einen längeren Zeitraum erfolgt ist und zudem die Erdbau A A GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Bewilligung für ihr Baurestmassenzwischenlager auf den Gst Nrn **39 und **40, beide GB **02 römisch zehn,, verfügt hat, ist die Verhängung der Mindeststrafe in Höhe von € 2.100,00 als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren. Milderungsgründe iSd Paragraph 20, VStG liegen nicht vor. Die Ersatzfreiheitstrafe wurde

Paragraph 16, Absatz 2, VStG mit 40 Stunden festgesetzt. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die Erdbau A A GmbH hat im Zeitrahmen vom 27.11.2013 bis einschließlich 06.02.2014 – im Zweifel – als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizierende Platten gelagert, obwohl sie für die Lagerung solcher Abfälle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine anlagenrechtliche Genehmigung verfügt hat. Die von der Erdbau A A GmbH durchgeführte Lagerung ist als Abfallbehandlung im Sinne des § 2 Abs 4 AWG 2002 zu qualifizieren und hätte eine solche Lagerung nach § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 nur in einer hiefür genehmigten Anlage stattfinden dürfen. Darüber hinaus war der Standort des Containers mit den Dachplatten nicht als Ort für die Lagerung solcher Abfälle vorgesehen und auch nicht geeignet.Die Erdbau A A GmbH hat im Zeitrahmen vom 27.11.2013 bis einschließlich 06.02.2014 – im Zweifel – als nicht gefährliche Abfälle zu qualifizierende Platten gelagert, obwohl sie für die Lagerung solcher Abfälle im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine anlagenrechtliche Genehmigung verfügt hat. Die von der Erdbau A A GmbH durchgeführte Lagerung ist als Abfallbehandlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AWG 2002 zu qualifizieren und hätte eine solche Lagerung nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 nur in einer hiefür genehmigten Anlage stattfinden dürfen. Darüber hinaus war der Standort des Containers mit den Dachplatten nicht als Ort für die Lagerung solcher Abfälle vorgesehen und auch nicht geeignet. Das dargestellte, dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verhalten widerspricht somit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 und ist als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.Das dargestellte, dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verhalten widerspricht somit , Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und ist als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren.

§ 44aZ 2 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift berechtigt, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird(vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 44a Rz 6 mit Hinweis auf VwGH 18.10.2005, Zl 2001/03/0145). Ausgehend davon war es zulässig, die im angefochten Straferkenntnis herangezogene Strafnorm des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 durch die Strafnorm des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu ersetzen.Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift berechtigt, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird, vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 44 a, Rz 6 mit Hinweis auf VwGH 18.10.2005, Zl 2001/03/0145). Ausgehend davon war es zulässig, die im angefochten Straferkenntnis herangezogene Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 durch die Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erdbau A A GmbH und damit strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung anlagenrechtlicher Bestimmungen. Die Verantwortlichkeit des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers B B ist auf die Tätigkeit der Erdbau A A GmbH des Sammelns und Behandelns

§§ 24aund 25a AWG 2002 eingeschränkt.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erdbau A A Gmb

H und damit strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung anlagenrechtlicher Bestimmungen. Die Verantwortlichkeit des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers B B ist auf die Tätigkeit der Erdbau A A GmbH des Sammelns und Behandelns

Paragraphen 24 a und 25 a AWG 2002 eingeschränkt. Die Geldstrafe war an den neuen Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 anzupassen. Die vorgesehene Mindeststrafe ist schuld- und tatangemessen.Die Geldstrafe war an den neuen Straftatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 anzupassen. Die vorgesehene Mindeststrafe ist schuld- und tatangemessen. Entsprechend den vorgebrachten Darlegungen war der Beschwerde dahingehend statt zu geben, dass von der unzulässigen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen ist und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 3 Z 2 und nicht eine solche nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorliegt. Dementsprechend war der Spruch abzuändern.Entsprechend den vorgebrachten Darlegungen war der Beschwerde dahingehend statt zu geben, dass von der unzulässigen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle auszugehen ist und daher eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 2 und nicht eine solche nach , Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vorliegt. Dementsprechend war der Spruch abzuändern. Zudem war der Spruch dahingehend zu berichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur die § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende Lagerung zur Last gelegt wird.Zudem war der Spruch dahingehend zu berichtigen, dass dem Beschwerdeführer nur die , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende Lagerung zur Last gelegt wird. Dementsprechend lautet Spruchpunkt

  1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 5.000,-- - gem § 64 VStG den Kostenbeitrag mit Euro 500,-- bestimmt. In Folge der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von Euro 5.000,-- auf Euro 2.100,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 210,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 500,-- war daher mit Euro 210,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 5.000,-- - gem Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 500,-- bestimmt. In Folge der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von Euro 5.000,-- auf Euro 2.100,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 210,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 500,-- war daher mit Euro 210,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der verhängten Geldstrafe war

§ 52Abs 8 Vw

GVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen.Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der verhängten Geldstrafe war

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Bei den zu beurteilenden Rechtsfragen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vergleiche § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2028.13

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