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{'item': 'LVwG-2015/43/1380-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/1380-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau A A und des Herrn B A, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.04.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Bauansuchen der Frau Dr. C C in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 iVm 118 Abs 3 TROG 2011 iVm § 54 Abs 5 TROG 2006“ abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Bauansuchen der Frau Dr. C C in analoger Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in Verbindung mit 118 Absatz 3, TROG 2011 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006“ abgewiesen.
  2. Gemäß § 28 iVm § 27 VwGVG wird anlässlich der Beschwerde der angefochtene Bescheid, soweit es sich um die Erteilung einer Baubewilligung an Frau Mag. D C handelt, ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG wird anlässlich der Beschwerde der angefochtene Bescheid, soweit es sich um die Erteilung einer Baubewilligung an Frau Mag. D C handelt, ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.04.2015, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde Y Dr. C C, Dr. F C, Mag. D C und Dr. E C die Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit eingebautem Carport und gedeckten Terrassen auf Gst Nr *88*/*9, KG Y, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, mit Eingabe vom 25.05.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 24.09.2015 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Am 11.12.2015 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht fortgesetzt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst Nr *88*/*6, KG Y, welches nördlich unmittelbar an den Bauplatz Gst Nr *88*/*9, KG Y, angrenzt. Das geplante Bauvorhaben reicht bis ca 0,20 m (Carport) bzw 4,20 m (Wohngebäude) an die gemeinsame Grundgrenze heran. Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan; das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y wurde noch nicht fortgeschrieben. Der Bauplatz selbst hat eine Fläche von 774 m² und bildet zusammen mit dem nur durch eine Verkehrsfläche getrennten Gst Nr *88*/**3, KG Y, eine allseits durch Bebauung eingeschlossene Freifläche innerhalb eines Siedlungsbereichs mit einer Ausdehnung von ca 200 m x 100 bis 270 m. Er ist verkehrsmäßig, sowie mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erschlossen. Der Bauplatz könnte bei entsprechender Ausnutzung der vorhandenen Fläche mit einem Wohngebäude mit 14 Wohnungen von jeweils 85 m² bzw 6 Wohnungen von jeweils 210 m² Wohnnutzfläche bebaut werden. Auf dem Bauplatz ist ein „Schuppen“ mit einer Grundfläche von 3,08 m² (1,50 m mal 2,05 m) in Holzbauweise vorhanden, welche neben der Türe über keine weiteren Belichtungs-bzw Belüftungsöffnungen verfügt. Dieser Schuppen wurde bereits vor dem 17.08.2010 errichtet und verfügt über keinen Baukonsens. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von Frau Dr. C C und Herrn Dr. med. univ. F C gestellt. Die belangte Behörde führte in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung am 03.03.2015 durch; die entsprechende Ladung enthält eine Belehrung, welche im Wortlaut nicht § 42 Abs 1 AVG entspricht. Der angefochtene Bescheid erging in einer Ausfertigung an die Genannten – diese Sendung wurde von Frau Dr. C C übernommen – sowie (ebenfalls in einer Ausfertigung) an Frau Mag. D C und Herrn Dr. E C, übernommen durch Frau Mag. D C. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von Frau Dr. C C und Herrn Dr. med. univ. F C gestellt. Die belangte Behörde führte in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung am 03.03.2015 durch; die entsprechende Ladung enthält eine Belehrung, welche im Wortlaut nicht Paragraph 42, Absatz eins, AVG entspricht. Der angefochtene Bescheid erging in einer Ausfertigung an die Genannten – diese Sendung wurde von Frau Dr. C C übernommen – sowie (ebenfalls in einer Ausfertigung) an Frau Mag. D C und Herrn Dr. E C, übernommen durch Frau Mag. D C. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen. Insbesondere ist anzumerken, dass das Bauansuchen selbst (im Gegensatz zu den Plänen) lediglich von Frau Dr. C C und Herrn Dr. med. univ. F C gefertigt wurde. Die bau- bzw raumordnungsrechtlich relevanten Kriterien sind dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 18.09.2015 und der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 27.10.2015 bzw deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2015 entnommen. Die Feststellungen über die Situierung des Bauplatzes entstammen im Übrigen dem TIRIS. Der Errichtungszeitpunkt des genannten Schuppens ergibt sich aus dem Schreiben der Dr. C C und des Dr. F C vom 08.10.2015 bzw dem Grundbuch. Dass diesbezüglich weder eine Baubewilligung vorliegt noch eine Bauanzeige erstattet wurde, hat die Baubehörde mit E-Mails vom 20.11.2015 und vom 26.11.2015 mitgeteilt und wurde von Dr. C C und Dr. F C bestätigt. Die Details über die Zustellung des angefochtenen Bescheids sind den im Behördenakt enthaltenen Rückscheinen sowie den Ausführungen des Dr. F C und des Dr. E C in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2015 zu entnehmen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 82/2015 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, lautet wie folgt: „Prüfungsumfang § 27Paragraph 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 103/2015, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […] § 27Paragraph 27 Baubewilligung […]
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
  1. a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
  2. b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderb) durch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
  3. c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs 8, § 55 Abs 1, § 72 Abs 3 zweiter Satz, § 77 Abs 7, § 114 Abs 3 dritter Satz, Abs 5 dritter Satz, Abs 6 erster Satz oder Abs 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oderc) das Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
  4. d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs 2 lit d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderd) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
  5. e)entgegen dem § 24 Abs 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. […]“
  6. e)entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. […]“ Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, idF LGBl Nr 82/2015, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015,, lautet wie folgt: „§ 118 Bauverfahren
(1)Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs 1 auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 nicht einzurechnen.
(1)Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 111, Absatz eins, auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 72, nicht einzurechnen.
(2)Die zeitliche Einschränkung nach Abs 1 erster Satz gilt nicht für Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren.
(2)Die zeitliche Einschränkung nach Absatz eins, erster Satz gilt nicht für Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren.
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.“ Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl Nr 27/2006, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,, lauten wie folgt: „Bebauungspläne § 54Paragraph 54 Allgemeines […]
(5)die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(5)die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht
(1)die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht
  1. a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauten Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und
  2. b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Parteistellung der Beteiligten Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass auch bei Ehegatten mit identer Adresse eine Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich ist. Die Zustellung eines an beiden Ehegatten adressierten, in einem ebenfalls an beide Ehegatten adressierten Kuvert befindlichen Bescheids an einen Ehegatten wird nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam (vgl ua VwGH 2002/17/0182 vom 23.06.2003). Insbesondere gilt die Übernahme nicht als Ersatzzustellung an den Ehepartner (VWGH 93/06/0002 vom 30.06.1994).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass auch bei Ehegatten mit identer Adresse eine Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich ist. Die Zustellung eines an beiden Ehegatten adressierten, in einem ebenfalls an beide Ehegatten adressierten Kuvert befindlichen Bescheids an einen Ehegatten wird nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam vergleiche ua VwGH 2002/17/0182 vom 23.06.2003). Insbesondere gilt die Übernahme nicht als Ersatzzustellung an den Ehepartner (VWGH 93/06/0002 vom 30.06.1994). Im vorliegenden Fall wurde an die Ehepaare (C C/C und C) jeweils nur eine Ausfertigung des Bescheids zugestellt. Den obigen Grundsätzen folgend wurde daher der angefochtene Bescheid lediglich Frau Dr. C C und Frau Mag. D C gegenüber erlassen, da diese die jeweilige Sendung übernommen haben. Dr. med. univ. F C und Dr. E C gegenüber wurde der Bescheid nicht erlassen, weshalb sie auch nicht Parteien des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Baubewilligung ohnehin um eine dingliche Berechtigung handelt, welche nicht an Personen sondern an den Bauplatz selbst gebunden ist. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dh ein ohne Vorliegen eines Antrags erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet (vgl VwGH 93/17/0387 vom 24.03.1995).Bei der Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, dh ein ohne Vorliegen eines Antrags erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet vergleiche VwGH 93/17/0387 vom 24.03.1995). Wie der oben dargestellte Sachverhalt zeigt, erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur den Antragstellern sondern ausdrücklich auch Frau Mag. D und Herrn Dr. E C die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben (zu wirksamen Erlassung des Baubescheids siehe oben). Letztere haben jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt (vergleiche die obigen Sachverhaltsfeststellungen), weshalb die Behörde nicht zuständig war, ihnen eine Baubewilligung zu erteilen. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem oben zitierten § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hinsichtlich der Parteistellung der Akteure der angefochtene Bescheid, soweit es sich um die Erteilung einer Baubewilligung an Frau Mag. D C handelte, ersatzlos zu beheben war (Spruchpunkt 2).Wie der oben dargestellte Sachverhalt zeigt, erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur den Antragstellern sondern ausdrücklich auch Frau Mag. D und Herrn Dr. E C die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben (zu wirksamen Erlassung des Baubescheids siehe oben). Letztere haben jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt (vergleiche die obigen Sachverhaltsfeststellungen), weshalb die Behörde nicht zuständig war, ihnen eine Baubewilligung zu erteilen. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht entsprechend dem oben zitierten Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hinsichtlich der Parteistellung der Akteure der angefochtene Bescheid, soweit es sich um die Erteilung einer Baubewilligung an Frau Mag. D C handelte, ersatzlos zu beheben war (Spruchpunkt 2). Zur Parteistellung bzw den Parteirechten der Beschwerdeführer Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten § 26 Abs 2 TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Wie bereits oben festgestellt grenzt das Grundstück der Beschwerdeführer direkt an den Bauplatz an (vgl lit a leg cit) und reicht das geplante Bauvorhaben bis in die unmittelbare Nähe der gemeinsamen Grundgrenze (vgl lit b leg cit). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens sind. Diesbezüglich ist zunächst auf den oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 zu verweisen, nach dessen Kriterien festzustellen ist, ob einer Person im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt. Wie bereits oben festgestellt grenzt das Grundstück der Beschwerdeführer direkt an den Bauplatz an vergleiche Litera a, leg cit) und reicht das geplante Bauvorhaben bis in die unmittelbare Nähe der gemeinsamen Grundgrenze vergleiche Litera b, leg cit). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn iSd TBO 2011 Partei des gegenständlichen Verfahrens sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011). Zu letzterer Einschränkung ist festzuhalten, dass eine Präklusion im vorliegenden Fall nicht eintreten konnte, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde keine dem aktuellen § 42 AVG entsprechende Belehrung enthielt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zB VwGH AW 2011/05/0077 vom 28.12.2011und VwGH 2009/05/0017 vom 15.02.2011). Zu letzterer Einschränkung ist festzuhalten, dass eine Präklusion im vorliegenden Fall nicht eintreten konnte, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde keine dem aktuellen Paragraph 42, AVG entsprechende Belehrung enthielt. Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte).Die den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufgezählt – darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektivöffentliche Rechte). Zum Erfordernis eines Bebauungsplans Die Beschwerdeführer bringen vor, da das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y bisher nicht fortgeschrieben worden sei, müsse entsprechend der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf § 45 Abs 5 und § 55 TROG 2006 abgestellt werden. Im vorliegenden Fall fehle jedenfalls ein Bebauungsplan. Der raumordnungsfachliche Sachverständige habe in seinem Gutachten fälschlicherweise auf § 54 und § 55 TROG 2011 abgestellt. Die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Beurteilung des raumordnungsfachlichen Sachverständigen sei daher unzutreffend – aufgrund der „Unmaßstäblichkeit“ und der Situierung der auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und der Bauwerber bestehenden bzw geplanten Baukörper sei die geplante bauliche Anlage aus raumordnungsfachlichen und -rechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig.Die Beschwerdeführer bringen vor, da das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y bisher nicht fortgeschrieben worden sei, müsse entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf Paragraph 45, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 abgestellt werden. Im vorliegenden Fall fehle jedenfalls ein Bebauungsplan. Der raumordnungsfachliche Sachverständige habe in seinem Gutachten fälschlicherweise auf Paragraph 54 und Paragraph 55, TROG 2011 abgestellt. Die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Beurteilung des raumordnungsfachlichen Sachverständigen sei daher unzutreffend – aufgrund der „Unmaßstäblichkeit“ und der Situierung der auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und der Bauwerber bestehenden bzw geplanten Baukörper sei die geplante bauliche Anlage aus raumordnungsfachlichen und -rechtlichen Gründen nicht bewilligungsfähig. Diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es sich im Rahmen der von den Nachbarn einzufordernden subjektiv-öffentlichen Rechte – nämlich des § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 – bewegt. Den Beschwerdeführern ist des Weiteren dahingehend recht zu geben, dass auf den vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 zur Anwendung kommt, da eine Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Y bislang nicht erfolgte. Demnach ist das Erfordernis eines Bebauungsplans nach § 45 Abs 5 und § 55 TROG 2006 zu beurteilen. Sohin können – sofern nicht die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung erforderlich ist – bereits bebaute Grundstücke, welche verkehrsmäßig und mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erschlossen sind, ausnahmsweise ohne Vorliegen eines Bebauungsplans bebaut werden (§ 55 Abs 1 lit b TROG 2006). Für unbebaute Grundstücke gilt dasselbe, wenn es sich um „Baulücken“ iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 handelt und das in dieser Vorschrift vorgegebene Größenkriterium eingehalten ist.Diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es sich im Rahmen der von den Nachbarn einzufordernden subjektiv-öffentlichen Rechte – nämlich des Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 – bewegt. Den Beschwerdeführern ist des Weiteren dahingehend recht zu geben, dass auf den vorliegenden Fall die Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 zur Anwendung kommt, da eine Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Y bislang nicht erfolgte. Demnach ist das Erfordernis eines Bebauungsplans nach Paragraph 45, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 zu beurteilen. Sohin können – sofern nicht die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung erforderlich ist – bereits bebaute Grundstücke, welche verkehrsmäßig und mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung erschlossen sind, ausnahmsweise ohne Vorliegen eines Bebauungsplans bebaut werden (Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006). Für unbebaute Grundstücke gilt dasselbe, wenn es sich um „Baulücken“ iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 handelt und das in dieser Vorschrift vorgegebene Größenkriterium eingehalten ist. Zur Frage, ob der Bauplatz eine Baulücke iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 darstelltZur Frage, ob der Bauplatz eine Baulücke iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 darstellt Diesbezüglich stellt das Gesetz auf „einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauten Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete“ ab. Aus dem Wortlaut des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass diese Ausnahmebestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn sich im Bereich eines zusammenhängend bebauten Gebiets lediglich ein einziges unbebautes Grundstück befindet. Allein die Tatsache, dass innerhalb des bebauten Gebiets ein weiteres unbebautes Grundstück, lediglich durch eine Verkehrsfläche vom Bauplatz getrennt, vorhanden ist, hindert daher nicht das Vorliegen einer Baulücke.Aus dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass diese Ausnahmebestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn sich im Bereich eines zusammenhängend bebauten Gebiets lediglich ein einziges unbebautes Grundstück befindet. Allein die Tatsache, dass innerhalb des bebauten Gebiets ein weiteres unbebautes Grundstück, lediglich durch eine Verkehrsfläche vom Bauplatz getrennt, vorhanden ist, hindert daher nicht das Vorliegen einer Baulücke. Wie oben festgestellt, stellt der Bauplatz gemeinsam mit dem nur durch eine Verkehrsfläche getrennten Gst Nr *88*/**3, KG Y, eine allseits durch Bebauung eingeschlossene Freifläche innerhalb eines ausgedehnten Siedlungsbereichs dar und ist daher als Baulücke iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 zu qualifizieren.Wie oben festgestellt, stellt der Bauplatz gemeinsam mit dem nur durch eine Verkehrsfläche getrennten Gst Nr *88*/**3, KG Y, eine allseits durch Bebauung eingeschlossene Freifläche innerhalb eines ausgedehnten Siedlungsbereichs dar und ist daher als Baulücke iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 zu qualifizieren. Zur Frage, ob es sich gegenständlich um ein unbebautes Grundstück iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 handeltZur Frage, ob es sich gegenständlich um ein unbebautes Grundstück iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 handelt Wie festgestellt wurde, ist auf dem Bauplatz eine Baulichkeit, nämlich ein in Holzbauweise errichteter „Schuppen“ mit einer Grundfläche von 3,08 m² (1,50 m x 2,05 m), welcher neben der Türe über keine weiteren Belichtungs- bzw Belüftungsöffnungen verfügt, vorhanden. Zur Frage, ob es sich demnach um ein bebautes Grundstück iSd § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 handelt, ist folgendes festzuhalten:Wie festgestellt wurde, ist auf dem Bauplatz eine Baulichkeit, nämlich ein in Holzbauweise errichteter „Schuppen“ mit einer Grundfläche von 3,08 m² (1,50 m x 2,05 m), welcher neben der Türe über keine weiteren Belichtungs- bzw Belüftungsöffnungen verfügt, vorhanden. Zur Frage, ob es sich demnach um ein bebautes Grundstück iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 handelt, ist folgendes festzuhalten: Historisch gesehen war die Errichtung von Gebäuden – als solches ist auch der gegenständliche Schuppen zu qualifizieren – seit Beginn der baurechtlichen Gesetzgebung in Tirol bis zur Erlassung der TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, stets bewilligungspflichtig. Letztere enthielt erstmals eine Aufzählung von Bauvorhaben, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind, was den erläuternden Bemerkungen zufolge darin begründet ist, dass derartigen Anlagen aus baurechtlicher Sicht nur untergeordnete Bedeutung zukomme bzw (in Bezug auf § 20 Abs 3 lit c und e TBO 1998) spezifische baurechtliche Interessen praktisch nicht betroffen seien. Obwohl die Errichtung und Änderung von „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ – unter diese Definition ist der gegenständliche Schuppen zu subsumieren – nach der TBO 1998 und der TBO 2001 immerhin noch anzeigepflichtig war, wurden eben diese Vorhaben mittels LGBl Nr 48/2011 in den Katalog der gänzlich anzeige- und bewilligungsfreien Bauvorhaben aufgenommen. Dies laut den erläuternden Bemerkungen im Sinn einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung, da die Errichtung solcher Kleingebäude keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse verlange weshalb sie der Eigenverantwortung des Bauherrn überlassen werden könnte. Insgesamt stellen sich derartige Baulichkeiten, die weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfen, als klein dimensionierte bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen, dar (vgl Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 20 RZ 41). Historisch gesehen war die Errichtung von Gebäuden – als solches ist auch der gegenständliche Schuppen zu qualifizieren – seit Beginn der baurechtlichen Gesetzgebung in Tirol bis zur Erlassung der TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, stets bewilligungspflichtig. Letztere enthielt erstmals eine Aufzählung von Bauvorhaben, die weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind, was den erläuternden Bemerkungen zufolge darin begründet ist, dass derartigen Anlagen aus baurechtlicher Sicht nur untergeordnete Bedeutung zukomme bzw (in Bezug auf Paragraph 20, Absatz 3, Litera c und e TBO 1998) spezifische baurechtliche Interessen praktisch nicht betroffen seien. Obwohl die Errichtung und Änderung von „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ – unter diese Definition ist der gegenständliche Schuppen zu subsumieren – nach der TBO 1998 und der TBO 2001 immerhin noch anzeigepflichtig war, wurden eben diese Vorhaben mittels Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, in den Katalog der gänzlich anzeige- und bewilligungsfreien Bauvorhaben aufgenommen. Dies laut den erläuternden Bemerkungen im Sinn einer Deregulierung und Verwaltungsentlastung, da die Errichtung solcher Kleingebäude keine eingehenden bautechnischen Kenntnisse verlange weshalb sie der Eigenverantwortung des Bauherrn überlassen werden könnte. Insgesamt stellen sich derartige Baulichkeiten, die weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfen, als klein dimensionierte bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen, dar vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 20, RZ 41). Die gegenständlich maßgebliche Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken wurde durch die 5. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl Nr 73/2001, in das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 eingefügt. Die Vorgängerbestimmung des § 55 Abs 4 TROG 1997 lautete: „die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. […]“ In den erläuternden Bemerkungen zur 5. Raumordnungsgesetz-Novelle ist nachzulesen, dass sich der Grundsatz, wonach Bebauungspläne flächendeckend für das gesamte (neue) Bauland zu erlassen seien, in der Praxis als zu weitreichend erwiesen habe, weshalb von diesem teilweise wieder abgegangen werde. Die Erlassung allgemeiner Bebauungspläne solle insbesondere im Fall der Schließung von Baulücken und für bereits bebaute Flächen nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn die verkehrsmäßige Erschließung und die sonstige infrastrukturelle Erschließung bereits bestünden und eine Bebauung bzw weiteren Bebauung der betreffenden Flächen eine geordnete bauliche Entwicklung in der Gemeinde nicht hindere.Die gegenständlich maßgebliche Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken wurde durch die 5. Raumordnungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2001,, in das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 eingefügt. Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, TROG 1997 lautete: „die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. […]“ In den erläuternden Bemerkungen zur 5. Raumordnungsgesetz-Novelle ist nachzulesen, dass sich der Grundsatz, wonach Bebauungspläne flächendeckend für das gesamte (neue) Bauland zu erlassen seien, in der Praxis als zu weitreichend erwiesen habe, weshalb von diesem teilweise wieder abgegangen werde. Die Erlassung allgemeiner Bebauungspläne solle insbesondere im Fall der Schließung von Baulücken und für bereits bebaute Flächen nicht mehr zwingend erforderlich sein, wenn die verkehrsmäßige Erschließung und die sonstige infrastrukturelle Erschließung bereits bestünden und eine Bebauung bzw weiteren Bebauung der betreffenden Flächen eine geordnete bauliche Entwicklung in der Gemeinde nicht hindere. Im Zusammenhang mit den in den verschiedenen Bauordnungen enthaltenen Bestimmungen, wonach gewidmetes Bauland nur nach Tätigwerden des Verordnungsgebers durch Erlassung von Bebauungsplänen bebaut werden darf bzw durfte, sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht insbesondere Überlegungen betreffend den Schutz des Eigentums von Relevanz (vgl beispielsweise VfGH G178/04 ua vom 23.06.2015). Unter diesem Gesichtspunkt scheint es einerseits gerechtfertigt, den Eigentümer einer baurechtlich relevanten Anlage, wie zum Beispiel eines Wohnhauses, dahingehend abzusichern, dass er sein Grundstück unter Einhaltung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Regelungen auch ohne vorangehende Bebauungsplanung (weiter) bebauen darf. Andererseits ist eine Besserstellung desjenigen, der außerhalb der Anzeige- bzw Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung auf seinem ansonsten unbebauten Grundstück eine Anlage errichtet hat (bzw auf dessen Grundstück eine solche, seinerzeit zumindest anzeigepflichtige Anlage wie im vorliegenden Fall konsenslos besteht), gegenüber demjenigen, dessen Grundstück gänzlich unbebaut ist, nicht zu rechtfertigen. Dem Eigentümer einer solchen Anlage Erleichterungen in Hinblick auf die Errichtung beispielsweise eines Wohnhauses auf einem Grundstück jedweder Größe, welches keine Baulücke darstellt, einzuräumen, erscheint Kraft umgekehrten Größenschlusses nicht statthaft.Im Zusammenhang mit den in den verschiedenen Bauordnungen enthaltenen Bestimmungen, wonach gewidmetes Bauland nur nach Tätigwerden des Verordnungsgebers durch Erlassung von Bebauungsplänen bebaut werden darf bzw durfte, sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht insbesondere Überlegungen betreffend den Schutz des Eigentums von Relevanz vergleiche beispielsweise VfGH G178/04 ua vom 23.06.2015). Unter diesem Gesichtspunkt scheint es einerseits gerechtfertigt, den Eigentümer einer baurechtlich relevanten Anlage, wie zum Beispiel eines Wohnhauses, dahingehend abzusichern, dass er sein Grundstück unter Einhaltung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Regelungen auch ohne vorangehende Bebauungsplanung (weiter) bebauen darf. Andererseits ist eine Besserstellung desjenigen, der außerhalb der Anzeige- bzw Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung auf seinem ansonsten unbebauten Grundstück eine Anlage errichtet hat (bzw auf dessen Grundstück eine solche, seinerzeit zumindest anzeigepflichtige Anlage wie im vorliegenden Fall konsenslos besteht), gegenüber demjenigen, dessen Grundstück gänzlich unbebaut ist, nicht zu rechtfertigen. Dem Eigentümer einer solchen Anlage Erleichterungen in Hinblick auf die Errichtung beispielsweise eines Wohnhauses auf einem Grundstück jedweder Größe, welches keine Baulücke darstellt, einzuräumen, erscheint Kraft umgekehrten Größenschlusses nicht statthaft. Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass – in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind (VWGH Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015, VWGH Ro 2014/02/0066 vom 26.02.2014 und VWGH 2008/07/0080 vom 22.12.2012 ua), der Bauplatz ungeachtet des vorhandenen Schuppens als unbebautes Grundstück iSd § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 zu qualifizieren ist.Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass – in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind (VWGH Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015, VWGH Ro 2014/02/0066 vom 26.02.2014 und VWGH 2008/07/0080 vom 22.12.2012 ua), der Bauplatz ungeachtet des vorhandenen Schuppens als unbebautes Grundstück iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 zu qualifizieren ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche sich mit dieser Frage beschäftigt, ist bis dato nicht vorhanden. Zur Frage, ob die Fläche des Bauplatzes die in § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 festgelegte Maximalgröße überschreitet Zur Frage, ob die Fläche des Bauplatzes die in Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 festgelegte Maximalgröße überschreitet Im Anwendungsbereich des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 darf vom Erfordernis eines Bebauungsplans nur dann abgegangen werden, wenn das Grundstück aufgrund seiner Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden kann.Im Anwendungsbereich des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 darf vom Erfordernis eines Bebauungsplans nur dann abgegangen werden, wenn das Grundstück aufgrund seiner Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden kann. Diesbezüglich hat der hochbautechnische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise errechnet, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Kubatur auf dem Bauplatz 14 Wohnungen mit jeweils 85 m² bzw 6 Wohnungen mit jeweils ca 210 m² errichtet werden könnten. Es ergibt sich daher, dass die in § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 umschriebene Grundstücksgröße gegenständlich bei weitem überschritten wird. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass laut Statistik Austria die durchschnittliche Wohnfläche pro Wohnung in Tirol im Jahr 2014 99,2 m2 betrug. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das konkrete Projekt auf der zur Verfügung stehenden Fläche im Rahmen eines Mehrgenerationenprojekts die Errichtung lediglich zweier Wohneinheiten sowie eines zusätzlichen Raums zur allfälligen Unterbringung einer Pflegeperson umfasst.Es ergibt sich daher, dass die in Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, TROG 2006 umschriebene Grundstücksgröße gegenständlich bei weitem überschritten wird. Hierzu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass laut Statistik Austria die durchschnittliche Wohnfläche pro Wohnung in Tirol im Jahr 2014 99,2 m2 betrug. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das konkrete Projekt auf der zur Verfügung stehenden Fläche im Rahmen eines Mehrgenerationenprojekts die Errichtung lediglich zweier Wohneinheiten sowie eines zusätzlichen Raums zur allfälligen Unterbringung einer Pflegeperson umfasst. Ergebnis Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 1 TROG 2006 auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Als unbebautes, entsprechend erschlossenes Grundstück iSd lit a leg cit dürfte der Bauplatz lediglich eine Größe aufweisen, die die Errichtung eines Wohngebäudes mit höchstens 5 Wohnungen (bzw mit Gebäuden für Kleinbetriebe) zulässt. Dieses Größenkriterium ist deutlich überschritten, weshalb entsprechend dem oben zitierten § 54 Abs 5 TROG 2006 eine Baubewilligung für das gegenständliche Bauansuchen in Ermangelung eines Bebauungsplans nicht erteilt werden darf.Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Als unbebautes, entsprechend erschlossenes Grundstück iSd Litera a, leg cit dürfte der Bauplatz lediglich eine Größe aufweisen, die die Errichtung eines Wohngebäudes mit höchstens 5 Wohnungen (bzw mit Gebäuden für Kleinbetriebe) zulässt. Dieses Größenkriterium ist deutlich überschritten, weshalb entsprechend dem oben zitierten Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 eine Baubewilligung für das gegenständliche Bauansuchen in Ermangelung eines Bebauungsplans nicht erteilt werden darf. Zur Anwendbarkeit des § 27 TBO 2011Zur Anwendbarkeit des Paragraph 27, TBO 2011 Der oben zitierte § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 normiert, dass ein Bauvorhaben ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn dessen Unzulässigkeit nach § 55 Abs 1 TROG 2011 bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist. Die letztgenannte Vorschrift legt insbesondere fest, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur dann erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht. Im Sinne eines Auffangtatbestands sieht § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 vor, dass das Bauvorhaben Weiters abzuweisen ist, wenn es „sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht“.Der oben zitierte Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 normiert, dass ein Bauvorhaben ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn dessen Unzulässigkeit nach Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist. Die letztgenannte Vorschrift legt insbesondere fest, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur dann erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht. Im Sinne eines Auffangtatbestands sieht Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 vor, dass das Bauvorhaben Weiters abzuweisen ist, wenn es „sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht“. Wie bereits dargelegt, kommt § 55 Abs 1 TROG 2011 auf den vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 abzustellen. Der im vorliegenden Fall festgestellte Widerspruch zu § 54 Abs 5 TROG 2006 lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes folgend weder unter § 27 Abs 3 lit c noch unter § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 subsumieren und ist auch von den anderen in § 27 TBO 2011 aufgezählten Fällen nicht umfasst.Wie bereits dargelegt, kommt Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 auf den vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 abzustellen. Der im vorliegenden Fall festgestellte Widerspruch zu Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes folgend weder unter Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, noch unter Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 subsumieren und ist auch von den anderen in Paragraph 27, TBO 2011 aufgezählten Fällen nicht umfasst. Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass sich § 26 Abs 4 lit c TBO 2001 (die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011) in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 48/2011 (und bereits seit der TBO 1998) auf sonstige Widersprüche zu „baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ bezogen hat. Erst mit der genannten Novelle wurde der Wortlaut auf den noch heute in Geltung stehenden geändert. In den erläuternden Bemerkungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass nach der jahrzehntelangen Praxis der Baubehörden abgesehen von Widersprüchen zum Flächenwidmungsplan und zu Bebauungsplänen, die nach Abs 3 lit a und 4 lit a des § 26 TBO 2001 als Abweisungsgründe gelten, keinen weiteren raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Relevanz im Bauverfahren zukomme. Insofern sei Abs 4 lit d, wonach auch die Nichteinhaltung von sonstigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Grund für die Abweisung eines Bauansuchens darstelle, nicht konsequent.Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass sich Paragraph 26, Absatz 4, Litera c, TBO 2001 (die Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011) in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, (und bereits seit der TBO 1998) auf sonstige Widersprüche zu „baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ bezogen hat. Erst mit der genannten Novelle wurde der Wortlaut auf den noch heute in Geltung stehenden geändert. In den erläuternden Bemerkungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass nach der jahrzehntelangen Praxis der Baubehörden abgesehen von Widersprüchen zum Flächenwidmungsplan und zu Bebauungsplänen, die nach Absatz 3, Litera a und 4 Litera a, des Paragraph 26, TBO 2001 als Abweisungsgründe gelten, keinen weiteren raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Relevanz im Bauverfahren zukomme. Insofern sei Absatz 4, Litera d,, wonach auch die Nichteinhaltung von sonstigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Grund für die Abweisung eines Bauansuchens darstelle, nicht konsequent. Andererseits enthalten die §§ 55 Abs 1 TROG 2011 und 54 Abs 5 TROG 2006 (wie bereits § 55 Abs 4 TROG 1994) übereinstimmend die Formulierung, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden […] grundsätzlich „nur erteilt werden darf“, wenn für den Bauplatz eine entsprechende Bebauungsplanung vorliegt.Andererseits enthalten die Paragraphen 55, Absatz eins, TROG 2011 und 54 Absatz 5, TROG 2006 (wie bereits Paragraph 55, Absatz 4, TROG 1994) übereinstimmend die Formulierung, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden […] grundsätzlich „nur erteilt werden darf“, wenn für den Bauplatz eine entsprechende Bebauungsplanung vorliegt. Es ergibt sich demnach, dass aufgrund des Zusammenhalts der jeweils in Geltung stehenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften bereits seit Inkrafttreten der TBO 1998 das Fehlen von Bebauungsplänen (von im Einzelnen normierten Ausnahmen abgesehen) eine Abweisung des Bauansuchens für den Neubau von (Haupt-)Gebäuden zur Folge hatte und nach aktueller Rechtslage weiterhin hat. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen kann dem Gesetzgeber keinesfalls die Absicht unterstellt werden, dass von diesem Prinzip einzig hinsichtlich der Fälle der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011, wonach sich das Erfordernis einer Bebauungsplanung aus dem in § 27 TBO 2011 nicht genannten Abweisungsgrund des §54 Abs 5 TROG 2006 ergibt, abgegangen werden soll.Es ergibt sich demnach, dass aufgrund des Zusammenhalts der jeweils in Geltung stehenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften bereits seit Inkrafttreten der TBO 1998 das Fehlen von Bebauungsplänen (von im Einzelnen normierten Ausnahmen abgesehen) eine Abweisung des Bauansuchens für den Neubau von (Haupt-)Gebäuden zur Folge hatte und nach aktueller Rechtslage weiterhin hat. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen kann dem Gesetzgeber keinesfalls die Absicht unterstellt werden, dass von diesem Prinzip einzig hinsichtlich der Fälle der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011, wonach sich das Erfordernis einer Bebauungsplanung aus dem in Paragraph 27, TBO 2011 nicht genannten Abweisungsgrund des §54 Absatz 5, TROG 2006 ergibt, abgegangen werden soll. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass hier eine echte Gesetzeslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes – vorliegt, da eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl VwGH 2013/15/0086 vom 30.04.2015 ua). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ein Bauvorhaben bei Unzulässigkeit nach § 54 Abs 5 TROG 2006 analog § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass hier eine echte Gesetzeslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes – vorliegt, da eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat vergleiche VwGH 2013/15/0086 vom 30.04.2015 ua). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ein Bauvorhaben bei Unzulässigkeit nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 analog Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Baubewilligung auf dem Bauplatz in Ermangelung eines Bebauungsplans nach § 54 TROG 2006 iVm der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 unzulässig ist, weshalb in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 das Bauansuchen der Frau C C ohne weiteres Verfahren abzuweisen war. Es erübrigte sich daher, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erteilung einer Baubewilligung auf dem Bauplatz in Ermangelung eines Bebauungsplans nach Paragraph 54, TROG 2006 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 unzulässig ist, weshalb in analoger Anwendung des Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 das Bauansuchen der Frau C C ohne weiteres Verfahren abzuweisen war. Es erübrigte sich daher, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. In Bezug auf Frau Mag. D C schritt die belangte Behörde als unzuständige Behörde ein, weshalb der ihr gegenüber der ergangene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Herrn Dr. F C und Herrn Dr. E C gegenüber wurde der angefochtene Bescheid nicht erlassen, weshalb sie im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung besitzen. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der maßgeblichen Fragestellung, ob der Bauplatz aufgrund des Bestehens eines nach heutiger Rechtslage bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhabens als bebaut iSd § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 anzusehen ist, bisher keiner Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging.Die ordentliche Revision ist zulässig, da hinsichtlich der maßgeblichen Fragestellung, ob der Bauplatz aufgrund des Bestehens eines nach heutiger Rechtslage bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhabens als bebaut iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 anzusehen ist, bisher keiner Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.1380.10

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