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{'item': 'LVwG-2014/19/2880-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2880-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2014, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2014, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde A A Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 03.03.2014, 11.27 Uhr Tatort: X, Adresse 1Tatort: römisch zehn, Adresse 1 Fahrzeug: PKW XX-XXXX
  5. Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VOParagraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-VO Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Beschwerde Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2014, Zl. ****1, wird in offener Frist nachstehende Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet: Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2014 wurde am 29.09.2014 zugestellt. Die Beschwerde erweist sich daher als fristgerecht. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2014, Zl. ****1, wurde mir vorgeworfen, ich habe am 03.03.2014 um 11.27 Uhr in X, Adresse 1, den PKW XX-XXXX in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Dadurch habe ich eine Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO begangen. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mir eine Ermahnung erteilt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.09.2014, Zl. ****1, wurde mir vorgeworfen, ich habe am 03.03.2014 um 11.27 Uhr in römisch zehn, Adresse 1, den PKW XX-XXXX in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Dadurch habe ich eine Übertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO begangen. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und mir eine Ermahnung erteilt. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und mein Verschulden gering seien, sodass - um mich von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten - eine Ermahnung zu erteilen gewesen sei. Richtig ist, dass ich am 03.03.2014 den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX in der Kurzparkzone auf Höhe der Adresse 1 in X abgestellt habe und dabei vergessen habe, für die Dauer des Abstellens eine Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.Richtig ist, dass ich am 03.03.2014 den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX in der Kurzparkzone auf Höhe der Adresse 1 in römisch zehn abgestellt habe und dabei vergessen habe, für die Dauer des Abstellens eine Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Bei der Rückkehr zu meinem Fahrzeug habe ich dann auch eine Organstrafverfügung an dem Fahrzeug vorgefunden. Ich habe dann aber unverzüglich mit dem Originalbeleg der Organstrafverfügung bei meiner Bank die Einzahlung des Strafbetrages in der Höhe von Euro 20,00 veranlasst und wurde die Überweisung auch am gleichen Tag durchgeführt. Trotzdem erhielt der Zulassungsbesitzer, meine Ehegatte B A, von der Bezirkshauptmannschaft Z die Anonymverfügung vom 25.04.2014, Zl ****
  6. Gegen diese Anonymverfügung wurde Einspruch erhoben und bereits darin ausgeführt, dass die mittels Organstrafverfügung verhängte Strafe bezahlt worden ist. Trotzdem erfolgte an meinen Ehegatten die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, welcher dieser auch nachgekommen ist. Es folgte dann eine Strafverfügung gegen mich und aufgrund des Einspruches dagegen wurde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. In dem Einspruch gegen die Strafverfügung wurde wiederholt vorgebracht, dass die für die vorgeworfene Übertretung mittels Organstrafverfügung verhängte Strafe bereits am gleichen Tag bezahlt wurde. Dieses Vorbringen der bereits bezahlten Organstrafverfügung wurde von der Bezirkshauptmannschaft nicht berücksichtigt. Warum trotzdem das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wurde, ist nicht erfindlich. Für ein eigentlich entschuldbares Versehen - nämlich das Vergessen der Anbringung einer Parkscheibe (auch wenn es sich verwaltungsstrafrechtlich um eine Übertretung handelt) - wurde ich nunmehr zweimal bestraft. Ich erhielt eine Organstrafverfügung in Höhe von Euro 20,00, welche ich noch am gleichen Tag einbezahlt habe, und wurde zudem mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Ermahnung gegen mich ausgesprochen. Zum Beweis der ordnungsgemäßen Bezahlung wird der Original Einzahlungsbeleg als PdF-Datei angeschlossen. Da einerseits die mit Organstrafverfügung verhängte Strafe bereits am gleichen Tag bezahlt wurde und ich mit dem angefochtenen Straferkenntnis für die ein und selbe Übertretung zum zweiten Mal bestraft wurde, wird an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: A A hat am 03.03.2014 den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX in X auf Höhe der Adresse 1 in der Kurzparkzone abgestellt, wobei um 11.27 Uhr festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht mit einer Parkscheibe gekennzeichnet war.A A hat am 03.03.2014 den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX in römisch zehn auf Höhe der Adresse 1 in der Kurzparkzone abgestellt, wobei um 11.27 Uhr festgestellt wurde, dass das Fahrzeug nicht mit einer Parkscheibe gekennzeichnet war. Für diese Verwaltungsübertretung hat Frau A eine Organstrafverfügung in Höhe von Euro 20,00 erhalten und diese am 03.03.2014 mittels Originalbeleg bezahlt. Dabei wurde die Identifikationsnummer des Beleges vom Automaten nicht eingelesen, sodass der Stadtgemeinde X eine Zuordnung des eingezahlten Betrages nicht möglich war; eine Rücküberweisung des Betrages an Frau A erfolgte nicht.Für diese Verwaltungsübertretung hat Frau A eine Organstrafverfügung in Höhe von Euro 20,00 erhalten und diese am 03.03.2014 mittels Originalbeleg bezahlt. Dabei wurde die Identifikationsnummer des Beleges vom Automaten nicht eingelesen, sodass der Stadtgemeinde römisch zehn eine Zuordnung des eingezahlten Betrages nicht möglich war; eine Rücküberweisung des Betrages an Frau A erfolgte nicht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Organstrafverfügung§ 50.Paragraph 50, (…)

(2)Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.Die Behörde kann die Organe (Absatz eins,) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. (…)
(6)Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 2,) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin hat den mit Organstrafverfügung verhängten Strafbetrag mittels des Originalbeleges noch am Tag der Beanstandung und somit fristgerecht bezahlt. Damit aber bleibt für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens kein Raum mehr. Der Umstand, dass die Identifikationsnummer vom Automaten nicht eingelesen worden ist, kann nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen; dies deutet vielmehr darauf hin, dass die Identifikationsnummer des Originalbeleges nicht automationsunterstützt gelesen werden konnte. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2880.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.