RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/11/3082-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Frau Dr. A A, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2015, Zl ****1, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 4 TGVG 1996, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde der Frau Dr. A A, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2015, Zl ****1, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 05.10.2005 hat Frau Dr. A A das Gst 1** mit 596 m² aus der Liegenschaft in EZ **0** GB Y von Herrn Sebastian Kogl gekauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Bauland - Wohngebiet gelegen. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 18.10.2005 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 20.10.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige iSd § 25a Abs 2 TGVG 1996 ausgestellt; diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 25.10.2005 zuhanden ihres Rechtsvertreters zugestellt. Dieses Rechtsgeschäft wurde am 18.10.2005 der Bezirkshauptmannschaft Z angezeigt. Am 20.10.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Bestätigung der Anzeige iSd Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG 1996 ausgestellt; diese Bestätigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 25.10.2005 zuhanden ihres Rechtsvertreters zugestellt. Aufgrund eines entsprechenden Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 11.10.2010, Zl ****2, die Frist zur Bebauung des Gst 1** GB Y um weitere 5 Jahre verlängert. Dieser Bescheid ist der Beschwerdeführerin am 14.10.2010 zuhanden ihres Rechtsvertreters zugestellt worden. Mit Bescheid vom 04.11.2015, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst 1** der Liegenschaft in EZ **0** GB Y nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren bebaut wurde.Mit Bescheid vom 04.11.2015, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst 1** der Liegenschaft in EZ **0** GB Y nicht innerhalb der für die Verwirklichung des vorgesehenen Verwendungszweckes festgesetzten Frist von insgesamt 10 Jahren bebaut wurde. Gegen diese Entscheidung hat Frau Dr. A A fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung folgender Argumente begehrt: ● „Ich bin Alleinerzieherin und alleinstehend ● Meine 2 Kinder mit 5 und 4 Jahren brauchen mich sehr intensiv, ich habe deshalb wenig Spielraum und kann mich auf einen Hausbau einfach derzeit nicht einstellen. ● Ich bin nur Mieterin einer Wohnung in der Nachbargemeinde (ca. 70m² WNF) ● Mein Einkommen als Tierärztin (über einen Werksvertrag) liegt bei ca. Brutto 2000€ mtl. ● Ehrlicherweise möchte ich noch mittteilen, dass ich ein kleines Miteigentum bei einem Haus ihrer Eltern in Wien (von der Oma geerbt) habe, ich und meine Kleinkinder wollen aber nicht nach Wien ziehen, da nun hier unser Lebensmittelpunkt ist. Für dieses Miteigentum erhalte ich keinen Mietanteil, da nur meine Eltern darin wohnen. ● Ich und meine Kinder sind gesund und haben zum Glück keine Verschuldung ● Ich bin derzeit aber leider finanziell nicht in der Lage, den Bau eines Wohnhauses zu beginnen und den Grundstein zu legen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Flächenwidmungsplan und das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Y. Schließlich wurde ein Orthofoto betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Akt genommen. Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Frau Dr. A A hat mit Kaufvertrag vom 05.10.2005 das Gst 1** GB Y mit 596 m² gekauft. Entsprechend Punkt X. dieses Kaufvertrages hat die Käuferin erklärt, dieses Grundstück innerhalb von 5 Jahren zu bebauen. Diese Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.10.2010, Zl ****2, um weitere 5 Jahre verlängert, sodass die Bebauungsfrist insgesamt 10 Jahre betragen hat. Diese Bebauungsfrist von insgesamt 10 Jahren ist zwischenzeitlich abgelaufen. Eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt.Frau Dr. A A hat mit Kaufvertrag vom 05.10.2005 das Gst 1** GB Y mit 596 m² gekauft. Entsprechend Punkt römisch zehn. dieses Kaufvertrages hat die Käuferin erklärt, dieses Grundstück innerhalb von 5 Jahren zu bebauen. Diese Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.10.2010, Zl ****2, um weitere 5 Jahre verlängert, sodass die Bebauungsfrist insgesamt 10 Jahre betragen hat. Diese Bebauungsfrist von insgesamt 10 Jahren ist zwischenzeitlich abgelaufen. Eine Bebauung dieses Grundstückes ist bisher nicht erfolgt. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt getroffen werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigen auch außer Streit. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 erster Satz TGVG 1996 – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der VfGH beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3).Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz TGVG 1996 – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung, perpetuiert wird (so der VfGH beispielsweise in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B 779/10-3). Festzuhalten ist des Weiteren, dass das im § 11 Abs 4 TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen wird. Festzuhalten ist des Weiteren, dass das im Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen wird. Vorliegend wurde nun ein Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Gst 1** der Liegenschaft der EZ **0** GB Y erlassen. In dieser Phase (Feststellung, ob ein Grundstück bebaut ist oder nicht) hat noch keine entsprechende Abwägung zu erfolgen und sind insbesondere Umstände, die einer Beantragung der Versteigerung durch die Behörde entgegenstehen würden, nicht zu überprüfen bzw aufzugreifen. Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung erweist sich vielmehr im Ergebnis als zutreffend. Das Gst 1** der Liegenschaft in EZ **0** GB Y wurde nicht bebaut. Damit kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu und war diese abzuweisen. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag iSd § 11 Abs 4 zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des § 11 Abs 4 leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten Argumente zu berücksichtigen haben. Ob in weiterer Folge seitens der Behörde ein Antrag iSd Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz TGVG 1996 gestellt wird, oder ob allenfalls die Voraussetzungen des vierten Satzes des Paragraph 11, Absatz 4, leg cit vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Damit wird sich vielmehr die Verwaltungsbehörde im fortzusetzenden Verfahren auseinanderzusetzen und dabei auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten Argumente zu berücksichtigen haben. Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, darüber hinaus auch nicht bestritten wird und im Beschwerdeverfahren letztlich nur rechtlichen Fragen zu klären waren (vgl VwGH 28.05.2014, Ra 2014/0017,0018; 27.01.2015, Ro 2014/22/0045).Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend feststeht, darüber hinaus auch nicht bestritten wird und im Beschwerdeverfahren letztlich nur rechtlichen Fragen zu klären waren vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/0017,0018; 27.01.2015, Ro 2014/22/0045). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt. Der Wortlaut des § 11 Abs 4 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0027). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.11.3082.1