← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/12/0976-11'}

Obsah (11)Art 130§ 35§ 25aArt 132§ 37a§§ 37§ 9§ 67§ 1§ 24§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/12/0976-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 130Abs 1 Z 2 B-VG i

Vm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als unbegründet abgewiesen.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Vw

GVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 35Abs 1 und 3 i

Vm § 1 Z 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl II Nr 517/2013, in Verbindung mit § 53 Abs 1 VwGG haben

  1. die Erstbeschwerdeführerin sowie
  2. der Zweitbeschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde (Stadtgemeinde V) jeweils den Ersatz des halben Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, des halben Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 184,40, sowie des halben Verhandlungsaufwandes in der Höhe von Euro 230,50, sohin gesamt Euro 443,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, VwGG haben

  1. die Erstbeschwerdeführerin sowie
  2. der Zweitbeschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde (Stadtgemeinde römisch fünf) jeweils den Ersatz des halben Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, des halben Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 184,40, sowie des halben Verhandlungsaufwandes in der Höhe von Euro 230,50, sohin gesamt Euro 443,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 17.04.2015 erhob die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde

Art 132

Abs 2 B-VG gegen eine der Bürgermeisterin der Stadt V zurechenbare Amtshandlung von Beamten des Stadtmagistrates V durch Anlegen einer technischen Sperre (sogenannte Parkkralle) an das auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 06.03.2015, 22:19 Uhr bis 07.03.2015, 00:21 Uhr, in der Adresse 3 in V. Weiters erachteten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weil die Befreiung des Fahrzeuges von der Herausgabe der Zulassungsdaten abhängig gemacht wurde.Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 17.04.2015 erhob die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG gegen eine der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf zurechenbare Amtshandlung von Beamten des Stadtmagistrates römisch fünf durch Anlegen einer technischen Sperre (sogenannte Parkkralle) an das auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 06.03.2015, 22:19 Uhr bis 07.03.2015, 00:21 Uhr, in der Adresse 3 in römisch fünf. Weiters erachteten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weil die Befreiung des Fahrzeuges von der Herausgabe der Zulassungsdaten abhängig gemacht wurde. Die Maßnahmenbeschwerde wurde wie folgt begründet: „... Der beschwerdegegenständliche verwaltungsbehördliche und mE rechtswidrige Akt der Zwangsmaßname bestand darin, dass der Stadtmagistrat V/Abteilung ** durch seine Organe am

  1. März 2015 in den späten Abendstunden (vermutlich nach 22.00 Uhr) am Kraftfahrzeug Renault Trafic mit dem behördlichen Kennzeichen ****, zugelassen auf die beschwerdeführende Bestattungsanstalt XY W, in der Adresse 3 vor der Schule 1 mit einer sogenannten Parkkralle fixiert worden ist. Der Beschwerdeführer A A wollte das Fahrzeug dort abholen und wegfahren, wurde durch die Parkkralle aber daran gehindert. Die herbeigerufenen Organe haben sich nach Aufforderung die Kralle zu entfernen geweigert und dies von der Nennung der Zulassungsbesitzerin abhängig gemacht. Herr A A hat die Herausgabe dieser Daten als rechtsgrundlos verweigert, woraufhin die Sicherheitsorgane der Stadt V (dies wird vermutet, die Organe haben sich nicht ausgewiesen) wieder unverrichteter Dinge abgezogen sind und das Fahrzeug nicht befreit habe. Herr A A hat die Organe der Stadt V daraufhin ein zweites Mal telefonisch zum Tatort gebeten und den Zulassungsschein offengelegt, woraufhin die Organe der Stadt V die Parkkralle entfernt und das Fahrzeug befreit haben. Diese Befreiung war nach Erinnerung des Beschwerdeführers bereits nach Mitternacht, also am 7.3.2015.„... Der beschwerdegegenständliche verwaltungsbehördliche und mE rechtswidrige Akt der Zwangsmaßname bestand darin, dass der Stadtmagistrat V/Abteilung ** durch seine Organe am
  2. März 2015 in den späten Abendstunden (vermutlich nach 22.00 Uhr) am Kraftfahrzeug Renault Trafic mit dem behördlichen Kennzeichen ****, zugelassen auf die beschwerdeführende Bestattungsanstalt XY W, in der Adresse 3 vor der Schule 1 mit einer sogenannten Parkkralle fixiert worden ist. Der Beschwerdeführer A A wollte das Fahrzeug dort abholen und wegfahren, wurde durch die Parkkralle aber daran gehindert. Die herbeigerufenen Organe haben sich nach Aufforderung die Kralle zu entfernen geweigert und dies von der Nennung der Zulassungsbesitzerin abhängig gemacht. Herr A A hat die Herausgabe dieser Daten als rechtsgrundlos verweigert, woraufhin die Sicherheitsorgane der Stadt römisch fünf (dies wird vermutet, die Organe haben sich nicht ausgewiesen) wieder unverrichteter Dinge abgezogen sind und das Fahrzeug nicht befreit habe. Herr A A hat die Organe der Stadt römisch fünf daraufhin ein zweites Mal telefonisch zum Tatort gebeten und den Zulassungsschein offengelegt, woraufhin die Organe der Stadt römisch fünf die Parkkralle entfernt und das Fahrzeug befreit haben. Diese Befreiung war nach Erinnerung des Beschwerdeführers bereits nach Mitternacht, also am 7.3.
  3. Durch die Fixierung des Fahrzeuges, wodurch verhindert worden ist, dass die Zulassungsbesitzerin über ihr Fahrzeug verfügt und dass der Abholer Herr A A damit bestimmungsgemäß losfahren kann, sind beide in ihren Rechten verletzt worden. Weiters bestand eine Rechtsverletzung darin, die Befreiung des Fahrzeuges, also das Ende der rechtswidrigen Zwangsmaßnahme von der Herausgabe der Zulassungsdaten abhängig zu machen. Die Fixierung eines Fahrzeuges, worin eine Entziehung des Vermögens zu sehen ist und das Erzwingen der Herausgabe von Daten sind zweifellos eine behördliche Zwangsmaßnahmen. Rechtswidrig sind diese an sich rechtmäßigen behördlichen Maßnahmen deshalb, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fixierung auf Privatgrund abgestellt war und somit allenfalls eine privatrechtliche Zuständigkeit gegeben ist und keinesfalls eine verwaltungsrechtliche. Mit Mitteln des Verwaltungsrechtes vermeintliche privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen ist jedenfalls rechtswidrig. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um Privatgrund der Stadt V gehandelt hat und die Zwangsmaßnahme von Organen des Stadtmagistrates V, also offenbar bewusst zur Durchsetzung eigener privatrechtlicher Interessen, gesetzt worden sind. …“Die Fixierung eines Fahrzeuges, worin eine Entziehung des Vermögens zu sehen ist und das Erzwingen der Herausgabe von Daten sind zweifellos eine behördliche Zwangsmaßnahmen. Rechtswidrig sind diese an sich rechtmäßigen behördlichen Maßnahmen deshalb, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fixierung auf Privatgrund abgestellt war und somit allenfalls eine privatrechtliche Zuständigkeit gegeben ist und keinesfalls eine verwaltungsrechtliche. Mit Mitteln des Verwaltungsrechtes vermeintliche privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen ist jedenfalls rechtswidrig. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um Privatgrund der Stadt römisch fünf gehandelt hat und die Zwangsmaßnahme von Organen des Stadtmagistrates römisch fünf, also offenbar bewusst zur Durchsetzung eigener privatrechtlicher Interessen, gesetzt worden sind. …“ Es wurde daher beantragt, die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Maßnahme bescheidmäßig und kostenpflichtig festzustellen und den Parteien die jeweiligen Kosten für den Schriftsatz- und Verfahrensaufwand im gesetzlichen Höchstmaß zuzusprechen und erforderlichenfalls ein Verfahren anzusetzen. Die Bürgermeisterin der Stadt V hat als belangte Behörde die bezughabenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wurde unter anderem beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführer gegenständlich den Stadtmagistrat der Landeshauptstadt V und nicht die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt V binnen der ihnen zustehenden sechswöchigen Beschwerdefrist in Anspruch genommen haben und das Landesverwaltungsgericht Tirol an das Beschwerdevorbringen gebunden sei. Im Übrigen wurde bestritten, dass Mag. A A – mangels Vollmacht - zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin berufen sei. Die Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf hat als belangte Behörde die bezughabenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wurde unter anderem beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführer gegenständlich den Stadtmagistrat der Landeshauptstadt römisch fünf und nicht die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt römisch fünf binnen der ihnen zustehenden sechswöchigen Beschwerdefrist in Anspruch genommen haben und das Landesverwaltungsgericht Tirol an das Beschwerdevorbringen gebunden sei. Im Übrigen wurde bestritten, dass Mag. A A – mangels Vollmacht - zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin berufen sei. Im Folgenden wurde ausführlich dargetan, weshalb die Anlegung der Parkkralle als rechtmäßig erachtet wird, dazu wurde das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO dargetan und die Voraussetzungen für das Anlegen einer Sperre nach § 100 Abs 3a StVO als für gegeben erachtet. Um die möglichst rasche Entfernung der technischen Sperren im Interesse der Beschwerdeführer sicherstellen zu können, habe man den Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, mit welchem sowohl die konkrete Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO 1960 als auch zahlreiche andere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, rasch und zweckmäßig ermittelt müssen. Bestritten wurde, dass die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane die gegenständlich angefochtene Maßnahme zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche vorgenommen haben.Im Folgenden wurde ausführlich dargetan, weshalb die Anlegung der Parkkralle als rechtmäßig erachtet wird, dazu wurde das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO dargetan und die Voraussetzungen für das Anlegen einer Sperre nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StVO als für gegeben erachtet. Um die möglichst rasche Entfernung der technischen Sperren im Interesse der Beschwerdeführer sicherstellen zu können, habe man den Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges, mit welchem sowohl die konkrete Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 als auch zahlreiche andere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, rasch und zweckmäßig ermittelt müssen. Bestritten wurde, dass die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane die gegenständlich angefochtene Maßnahme zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche vorgenommen haben. Abschließend wurde beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Weiters wurde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 426,20 Euro sowie der allfällige Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 461,00

der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Dazu haben die Beschwerdeführer wiederum eine umfangreiche Stellungnahme vom 26.09.2015 abgegeben. Darin wurde ausführlich dargestellt, weshalb es den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen ist, die belangte Behörde zu benennen. Zudem sei der Beamte klar als dem Magistrat zugehörig gekennzeichnet und habe sich auch so vorgestellt, die Organisationseinheit XX werde zudem öffentlich als dem Stadtmagistrat zugehörig bezeichnet, womit der Stadtmagistrat V die zu belangende Behörde sein müsse. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter geschäftsführender Verwaltungsrat der erstbeschwerdeführenden Bestattungsanstalt zu deren Vertretung von Gesetzes wegen berufen ist. Dazu haben die Beschwerdeführer wiederum eine umfangreiche Stellungnahme vom 26.09.2015 abgegeben. Darin wurde ausführlich dargestellt, weshalb es den Beschwerdeführern nicht zumutbar gewesen ist, die belangte Behörde zu benennen. Zudem sei der Beamte klar als dem Magistrat zugehörig gekennzeichnet und habe sich auch so vorgestellt, die Organisationseinheit römisch zwanzig werde zudem öffentlich als dem Stadtmagistrat zugehörig bezeichnet, womit der Stadtmagistrat römisch fünf die zu belangende Behörde sein müsse. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter geschäftsführender Verwaltungsrat der erstbeschwerdeführenden Bestattungsanstalt zu deren Vertretung von Gesetzes wegen berufen ist. Eingeräumt wurde im Folgenden, dass es sich beim Abstellort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, allerdings seien die bemängelten Zwangsmaßnahmen aber dennoch rechtswidrig, weil die Straßenaufsichtsorgane zwar zuständig, aber die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für das Montieren bzw verspätete Abmontieren der Radklammer nicht gegeben gewesen seien. Das Fahrzeug sei auf einer privaten Abstellfläche abgestellt gewesen, welche auf zumindest zwei Wegen legal erreichbar (!) sei. Es liege offensichtlich kein Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit n StVO vor, ein solcher sei denkunmöglich. Es liege auch kein sonstiger in § 100 Abs 3a StVO taxativ aufgezählter Rechtfertigungsgrund für das Anbringen der Radklammer vor. Das Montieren der Radklammer und die Verweigerung der Demontage hätten keinem von der StVO gedeckten Zweck gedient. Weder wurde die Ausforschung des Lenkers erleichtert, noch ein Strafverfahren eröffnet, abgeschlossen oder eine Strafe vollzogen, erst recht keine Sicherheitsleistung erbracht. Die Montage der Radklammer und deren verweigerte Demontage seien nicht die gelindesten Mittel gewesen, weil österreichische Behörden von der Liechtensteiner MFK ohnehin Auskünfte zur Zulassungsbesitzerin erhalten. Die Montage der Radklammer und deren verweigerte Demontage seien unverhältnismäßig gewesen, weil mit dem mehrstündigen Eingriff in die notwehrfähigen Rechtsgüter Eigentum und persönliche Freiheit (angeblich) eine Verwaltungsübertretung verfolgt werden sollte, welche nach dem ÖAMTC Strafkatalog mit durchschnittlich € 50,- geahndet werde. Die Montage der Radklammer wurde möglicherweise zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der handelnden Behörde vorgenommen und/oder wegen der angeblich 20 offenen Strafen (was ausdrücklich bestritten werde und die Behörde nicht ansatzweise nachgewiesen habe) und/oder als "Sanktion" für Aufdeckungsarbeiten der Beschwerdeführerinnen über möglicherweise rechtswidrige und teils möglicherweise strafrechtsrelevante Vorkommnisse im Einflussbereich der Stadt V (Krematoriumsverkauf, Praxis der Kremationsfreigaben durch das städtische Gesundheitsamt), was klar verfassungswidrig wäre. Da die belangte Behörde offensichtlich öfter Radklammern völlig willkürlich und ohne Vorliegen gesetzlicher Gründe montiere, sei die Stattgabe der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde aus spezialpräventiver Sicht dringend erforderlich.Eingeräumt wurde im Folgenden, dass es sich beim Abstellort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, allerdings seien die bemängelten Zwangsmaßnahmen aber dennoch rechtswidrig, weil die Straßenaufsichtsorgane zwar zuständig, aber die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für das Montieren bzw verspätete Abmontieren der Radklammer nicht gegeben gewesen seien. Das Fahrzeug sei auf einer privaten Abstellfläche abgestellt gewesen, welche auf zumindest zwei Wegen legal erreichbar (!) sei. Es liege offensichtlich kein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO vor, ein solcher sei denkunmöglich. Es liege auch kein sonstiger in Paragraph 100, Absatz 3 a, StVO taxativ aufgezählter Rechtfertigungsgrund für das Anbringen der Radklammer vor. Das Montieren der Radklammer und die Verweigerung der Demontage hätten keinem von der StVO gedeckten Zweck gedient. Weder wurde die Ausforschung des Lenkers erleichtert, noch ein Strafverfahren eröffnet, abgeschlossen oder eine Strafe vollzogen, erst recht keine Sicherheitsleistung erbracht. Die Montage der Radklammer und deren verweigerte Demontage seien nicht die gelindesten Mittel gewesen, weil österreichische Behörden von der Liechtensteiner MFK ohnehin Auskünfte zur Zulassungsbesitzerin erhalten. Die Montage der Radklammer und deren verweigerte Demontage seien unverhältnismäßig gewesen, weil mit dem mehrstündigen Eingriff in die notwehrfähigen Rechtsgüter Eigentum und persönliche Freiheit (angeblich) eine Verwaltungsübertretung verfolgt werden sollte, welche nach dem ÖAMTC Strafkatalog mit durchschnittlich € 50,- geahndet werde. Die Montage der Radklammer wurde möglicherweise zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der handelnden Behörde vorgenommen und/oder wegen der angeblich 20 offenen Strafen (was ausdrücklich bestritten werde und die Behörde nicht ansatzweise nachgewiesen habe) und/oder als "Sanktion" für Aufdeckungsarbeiten der Beschwerdeführerinnen über möglicherweise rechtswidrige und teils möglicherweise strafrechtsrelevante Vorkommnisse im Einflussbereich der Stadt römisch fünf (Krematoriumsverkauf, Praxis der Kremationsfreigaben durch das städtische Gesundheitsamt), was klar verfassungswidrig wäre. Da die belangte Behörde offensichtlich öfter Radklammern völlig willkürlich und ohne Vorliegen gesetzlicher Gründe montiere, sei die Stattgabe der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde aus spezialpräventiver Sicht dringend erforderlich. Am 29.10.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer Mag. A A sowie die Zeugen B B (Organisationseinheit XX) und C C (Organisationseinheit XX) als Zeugen einvernommen wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt V zu GZ: **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2015/12/0976 sowie in das Protokoll des Bezirksgerichtes V vom 10.07.2015, Zl **** betreffend das Besitzstörungsverfahren.Am 29.10.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer Mag. A A sowie die Zeugen B B (Organisationseinheit römisch zwanzig) und C C (Organisationseinheit römisch zwanzig) als Zeugen einvernommen wurden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf zu GZ: **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2015/12/0976 sowie in das Protokoll des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 10.07.2015, Zl **** betreffend das Besitzstörungsverfahren. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Im Zuge ihres Streifendienstes haben die beiden Beamten der Stadt V, B B und C C, die beide zum Straßenaufsichtsorgan nach § 97 Abs 2 StVO 1960 bestellt sind, am 06.03.2015 um 22:19 Uhr festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem liechtensteinischen Kennzeichen **** in der Adresse 3 vor der Schule 1 (HNr **) auf dem dortigen Parkstreifen - ohne Anbringung eines Berechtigungsnachweises hinter der Windschutzscheibe - abgestellt wurde. Im Zuge ihres Streifendienstes haben die beiden Beamten der Stadt römisch fünf, B B und C C, die beide zum Straßenaufsichtsorgan nach Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 bestellt sind, am 06.03.2015 um 22:19 Uhr festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem liechtensteinischen Kennzeichen **** in der Adresse 3 vor der Schule 1 (HNr **) auf dem dortigen Parkstreifen - ohne Anbringung eines Berechtigungsnachweises hinter der Windschutzscheibe - abgestellt wurde. Da es sich um ein in Liechtenstein zugelassenes Fahrzeug handelt und den Beamten nach einer Kennzeichenabfrage bekannt wurde, dass zahlreiche Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug offen sind, wurde das Fahrzeug mit einer Parkkralle fixiert, zumal eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO angenommen wurde.Da es sich um ein in Liechtenstein zugelassenes Fahrzeug handelt und den Beamten nach einer Kennzeichenabfrage bekannt wurde, dass zahlreiche Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug offen sind, wurde das Fahrzeug mit einer Parkkralle fixiert, zumal eine Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO angenommen wurde. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer beim Abholen des Fahrzeuges die Parkkralle bemerkt und die Dienststelle kontaktiert hatte, kehrten die Organisationseinheit XX -Beamten zum Fahrzeug zurück. Der Zweitbeschwerdeführer forderte die Beamten auf, die Parkkralle zu entfernen, da er mit dem Fahrzeug wegfahren wolle. Er wies sich mit einem Führerschein aus, gab gleichzeitig auch an, das Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt zu haben und verweigerte den Beamten die Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzerin. Da sich der Zweitbeschwerdeführer auch weigerte, eine vorläufige Sicherheitsleistung von Euro 495,00, die aufgrund der aktuellen und noch offenen Verwaltungsübertretungen in dieser Höhe von den Beamten festgesetzt wurde, zu bezahlen, verließen die beiden Organisationseinheit XX -Beamten wieder den Einsatzort.Nachdem der Zweitbeschwerdeführer beim Abholen des Fahrzeuges die Parkkralle bemerkt und die Dienststelle kontaktiert hatte, kehrten die Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten zum Fahrzeug zurück. Der Zweitbeschwerdeführer forderte die Beamten auf, die Parkkralle zu entfernen, da er mit dem Fahrzeug wegfahren wolle. Er wies sich mit einem Führerschein aus, gab gleichzeitig auch an, das Fahrzeug nicht selbst dort abgestellt zu haben und verweigerte den Beamten die Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzerin. Da sich der Zweitbeschwerdeführer auch weigerte, eine vorläufige Sicherheitsleistung von Euro 495,00, die aufgrund der aktuellen und noch offenen Verwaltungsübertretungen in dieser Höhe von den Beamten festgesetzt wurde, zu bezahlen, verließen die beiden Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten wieder den Einsatzort. Etwas später erklärte sich der Zweitbeschwerdeführer bereit, die Daten der Zulassungsbesitzerin bekannt zu geben. Daher begaben sich die zwei Beamten wiederum zum Einsatzort. Der Zweitbeschwerdeführer legte sodann den Zulassungsschein vor, aus welchem hervorging, dass die Bestattungsanstalt XY, die nunmehr als Erstbeschwerdeführerin auftritt, die Zulassungsbesitzerin ist. Da dem Organisationseinheit XX -Beamten bekannt war, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Wohnsitz im Inland der Geschäftsführer dieser Bestattungsanstalt ist, wurde von der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit abgesehen und die Parkkrallen am 07.03.2015 um 00:21 Uhr von zwei weiteren Organisationseinheit XX -Beamten demontiert.Da dem Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten bekannt war, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Wohnsitz im Inland der Geschäftsführer dieser Bestattungsanstalt ist, wurde von der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit abgesehen und die Parkkrallen am 07.03.2015 um 00:21 Uhr von zwei weiteren Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten demontiert. Bei dem Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt wurde, handelt es sich um einen mit weißer Schrift als Privatgrund bezeichneten, im Vergleich zum Straßenniveau geringfügig erhöhten, nicht abgeschrankten Parkstreifen, der parallel zwischen der Straße und dem (im Vergleich zum Parkstreifen nochmals erhöhten) Gehsteig vor der Schule1 verläuft und der mit Hinweisschildern: „V-Privatgrund Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur Berechtigten gestattet! Bei Nichtbeachtung erfolgt Besitztstörungsklage“ versehen ist. Der gegenständliche Parkstreifen steht im Eigentum der Stadt V.Bei dem Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt wurde, handelt es sich um einen mit weißer Schrift als Privatgrund bezeichneten, im Vergleich zum Straßenniveau geringfügig erhöhten, nicht abgeschrankten Parkstreifen, der parallel zwischen der Straße und dem (im Vergleich zum Parkstreifen nochmals erhöhten) Gehsteig vor der Schule1 verläuft und der mit Hinweisschildern: „V-Privatgrund Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur Berechtigten gestattet! Bei Nichtbeachtung erfolgt Besitztstörungsklage“ versehen ist. Der gegenständliche Parkstreifen steht im Eigentum der Stadt römisch fünf. Ein Besitzstörungsverfahren wurde zudem beim Bezirksgericht V in dieser Sache (klagende Partei: Stadt V) eingebracht (vgl die Tonbandprotokolle zu ****).Ein Besitzstörungsverfahren wurde zudem beim Bezirksgericht römisch fünf in dieser Sache (klagende Partei: Stadt römisch fünf) eingebracht vergleiche die Tonbandprotokolle zu ****). Dieser Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus der Aussage des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen der beiden einschreitenden Organisationseinheit XX -Beamten. Unbestritten ist demnach, dass das Fahrzeug mit dem liechtensteinischen Kennzeichen **** zur angegebenen Zeit am näher beschriebenen Abstellort in der Adresse 3 ohne Anbringen einer Berechtigungskarte hinter der Windschutzscheibe abgestellt wurde. Der Ablauf der Amtshandlung (Anbringen der Parkkralle durch zwei Organisationseinheit XX -Beamte, späteres Zusammentreffen mit dem Zweitbeschwerdeführer, die Bekanntgabe seiner Daten durch Vorweisen des Führerscheins, Verweigerung der Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzerin sowie der Bezahlung einer vorläufigen Sicherheit von Euro 495,00 durch den Zweitbeschwerdeführer, woraufhin die Organisationseinheit XX -Beamten den Ort der Amtshandlung verlassen haben, Rückkehr der Organisationseinheit XX -Beamten, Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzerin durch den Zweitbeschwerdeführer, Entfernung der Parkkralle) wurde ebenfalls weitgehend übereinstimmend vom Zweitbeschwerdeführer und den beiden Zeugen geschildert. Dieser Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus der Aussage des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen der beiden einschreitenden Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten. Unbestritten ist demnach, dass das Fahrzeug mit dem liechtensteinischen Kennzeichen **** zur angegebenen Zeit am näher beschriebenen Abstellort in der Adresse 3 ohne Anbringen einer Berechtigungskarte hinter der Windschutzscheibe abgestellt wurde. Der Ablauf der Amtshandlung (Anbringen der Parkkralle durch zwei Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamte, späteres Zusammentreffen mit dem Zweitbeschwerdeführer, die Bekanntgabe seiner Daten durch Vorweisen des Führerscheins, Verweigerung der Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzerin sowie der Bezahlung einer vorläufigen Sicherheit von Euro 495,00 durch den Zweitbeschwerdeführer, woraufhin die Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten den Ort der Amtshandlung verlassen haben, Rückkehr der Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten, Bekanntgabe der Daten der Zulassungsbesitzerin durch den Zweitbeschwerdeführer, Entfernung der Parkkralle) wurde ebenfalls weitgehend übereinstimmend vom Zweitbeschwerdeführer und den beiden Zeugen geschildert. Nach Aussage des Zweitbeschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei er beim Eintreffen der Organisationseinheit XX -Beamten nicht gefragt worden, ob er das Fahrzeug dort abgestellt habe, sondern seien die Beamten einfach davon ausgegangen, dass er der Lenker sei. Aus seinem Vorbringen geht zweifelsfrei hervor, dass er aber jedenfalls das Fahrzeug dort abholen wollte.Nach Aussage des Zweitbeschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sei er beim Eintreffen der Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten nicht gefragt worden, ob er das Fahrzeug dort abgestellt habe, sondern seien die Beamten einfach davon ausgegangen, dass er der Lenker sei. Aus seinem Vorbringen geht zweifelsfrei hervor, dass er aber jedenfalls das Fahrzeug dort abholen wollte. Der über die Folgen einer Falschaussage belehrte Zeuge B B hat dazu glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass er den Zweitbeschwerdeführer zwar nicht gefragt habe, ob er der Lenker gewesen ist, sondern dass dieser gleich zu Beginn der Amtshandlung – angesprochen auf die zahlreichen offenen Verwaltungsstrafverfahren – mitgeteilt habe, dass er für keine dieser Strafen verantwortlich sei, ebenfalls nicht für die gegenständliche, da er das Fahrzeug hier nicht abgestellt habe (vgl dazu die Zeugenaussage des Zeugen B B vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Auch die Zeugin C C konnte sich anlässlich ihrer Zeugenaussage daran erinnern, dass der Zweitbeschwerdeführer gesagt habe, dass er das Fahrzeug nur abholen wolle und er es dort nicht abgestellt habe. Die Zeugenaussagen waren zu diesem Beweisthema übereinstimmend und nachvollziehbar. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Zeugen veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle einer Falschaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Der über die Folgen einer Falschaussage belehrte Zeuge B B hat dazu glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass er den Zweitbeschwerdeführer zwar nicht gefragt habe, ob er der Lenker gewesen ist, sondern dass dieser gleich zu Beginn der Amtshandlung – angesprochen auf die zahlreichen offenen Verwaltungsstrafverfahren – mitgeteilt habe, dass er für keine dieser Strafen verantwortlich sei, ebenfalls nicht für die gegenständliche, da er das Fahrzeug hier nicht abgestellt habe vergleiche dazu die Zeugenaussage des Zeugen B B vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Auch die Zeugin C C konnte sich anlässlich ihrer Zeugenaussage daran erinnern, dass der Zweitbeschwerdeführer gesagt habe, dass er das Fahrzeug nur abholen wolle und er es dort nicht abgestellt habe. Die Zeugenaussagen waren zu diesem Beweisthema übereinstimmend und nachvollziehbar. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Zeugen veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle einer Falschaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden Kopien der Bestellungsdekrete der beiden Organisationseinheit XX -Beamten zu Straßenaufsichtsorganen nach § 97 Abs 2 StVO 1960 vorgelegt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden Kopien der Bestellungsdekrete der beiden Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten zu Straßenaufsichtsorganen nach Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 vorgelegt. Glaubwürdig und nachvollziehbar hat der Zeuge B B auch seine Beweggründe für das Anlegen der Parkkralle dargetan. Er führte aus, weshalb er von einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO im vorliegenden Fall ausgegangen sei und begründete die Annahme der Unmöglichkeit der Strafverfolgung mit dem ausländischen Kennzeichen und dem Umstand, dass eine Abfrage des Kennzeichen ergeben hat, dass zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren offen sind. Letzteres wurde auch von der Zeugin C C ausdrücklich bestätigt, sodass keine Zweifel darüber entstanden sind.Glaubwürdig und nachvollziehbar hat der Zeuge B B auch seine Beweggründe für das Anlegen der Parkkralle dargetan. Er führte aus, weshalb er von einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO im vorliegenden Fall ausgegangen sei und begründete die Annahme der Unmöglichkeit der Strafverfolgung mit dem ausländischen Kennzeichen und dem Umstand, dass eine Abfrage des Kennzeichen ergeben hat, dass zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren offen sind. Letzteres wurde auch von der Zeugin C C ausdrücklich bestätigt, sodass keine Zweifel darüber entstanden sind. Die Örtlichkeiten der Amtshandlung sind gerichtsbekannt. Lichtbilder vom Abstellplatz, der Beschilderung etc liegen im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf. III.römisch drei. Rechtslage: Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013:Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 39/2013: § 24 Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.

(1)Das Halten und das Parken ist verboten: …
  1. n)auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,
  2. n)auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können, § 100 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.Paragraph 100, Besondere Vorschriften für das Strafverfahren. ...
(3)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme

§ 37aAbs. 3 VStG maßgebend.

(3)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme

Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend.

(3a)Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit

§§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(3a)Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins, 2, 2 a,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, d, e, f, i, k, m und n, Absatz 3, Litera a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit

Paragraphen 37, 37 a, VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat. … IV.römisch vier. Erwägungen: A. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die gegenständliche (am 17.04.2015 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebene) und damit rechtzeitige Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen eine Amtshandlung von Beamten des Stadtmagistrates V im Zusammenhang mit dem Anlegen einer technischen Sperre (sogenannte Parkkralle) an das auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 06.03.2015, 22:19 Uhr bis 07.03.2015, 00:21 Uhr, in der Adresse 3 in V.Die gegenständliche (am 17.04.2015 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebene) und damit rechtzeitige Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen eine Amtshandlung von Beamten des Stadtmagistrates römisch fünf im Zusammenhang mit dem Anlegen einer technischen Sperre (sogenannte Parkkralle) an das auf die Erstbeschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 06.03.2015, 22:19 Uhr bis 07.03.2015, 00:21 Uhr, in der Adresse 3 in römisch fünf. Die Anbringung einer Parkkralle wird als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert. In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde eine Zurückweisung der Beschwerde, weil gegenständlich der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt V und nicht die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist als belangte Behörde in Anspruch genommen worden und das Landesverwaltungsgericht Tirol an das Beschwerdevorbringen gebunden sei. Weiters wurde ausdrücklich bestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin berufen sei.In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde eine Zurückweisung der Beschwerde, weil gegenständlich der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt römisch fünf und nicht die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist als belangte Behörde in Anspruch genommen worden und das Landesverwaltungsgericht Tirol an das Beschwerdevorbringen gebunden sei. Weiters wurde ausdrücklich bestritten, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Vertretung der Erstbeschwerdeführerin berufen sei. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass

§ 9Abs 4 Vw

GVG bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art 130Abs 1 Z 3 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde (§ 9 Abs 1 Z 2 Vw

GVG), soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass zum einen die Angabe der belangten Behörde bei Maßnahmenbeschwerden nicht (mehr) erforderlich ist und zum anderen das Organ, das die Maßnahme gesetzt hat, nur dann zu bezeichnen ist, soweit dies zumutbar ist.Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG), soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass zum einen die Angabe der belangten Behörde bei Maßnahmenbeschwerden nicht (mehr) erforderlich ist und zum anderen das Organ, das die Maßnahme gesetzt hat, nur dann zu bezeichnen ist, soweit dies zumutbar ist. Dies kann also im Einzelfall auch gänzlich unterbleiben (vgl zu früheren Rechtslage VwGH 30.06.1993, 93/02/0038). Mit dieser Einschränkung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für den Beschwerdeführer im Einzelfall sehr schwierig sein kann, das handelnde Verwaltungsorgan zu identifizieren und die Frage der rechtlichen Zurechnung seines Verhaltens zu lösen. Ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar zu erkennen, welche Organe einschreiten, so hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt im Fall einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben von Amts wegen zu ermitteln (vgl dazu etwa auch zu der zur früheren Rechtslage

§ 67Abs 2 Z2 AVG id

F vor BGBl I Nr 33/2013 das Erkenntnis des VwGH 03.03.2004, 2001/01/0445, vgl weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 67c Rz 18, Stand 1.7.2007, rdb.at).Dies kann also im Einzelfall auch gänzlich unterbleiben vergleiche zu früheren Rechtslage VwGH 30.06.1993, 93/02/0038). Mit dieser Einschränkung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es für den Beschwerdeführer im Einzelfall sehr schwierig sein kann, das handelnde Verwaltungsorgan zu identifizieren und die Frage der rechtlichen Zurechnung seines Verhaltens zu lösen. Ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar zu erkennen, welche Organe einschreiten, so hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt im Fall einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben von Amts wegen zu ermitteln vergleiche dazu etwa auch zu der zur früheren Rechtslage

Paragraph 67, Absatz 2, Z2 AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, das Erkenntnis des VwGH 03.03.2004, 2001/01/0445, vergleiche weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 67 c, Rz 18, Stand 1.7.2007, rdb.at). Aus der Beschwerde geht hervor, dass Beamte des Stadtmagistrates V/Magistratsabteilung** gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zu näher angeführter Zeit und am angegebenen Ort eingeschritten sind. Die namentliche Nennung der Beamten bzw deren Dienstnummern wird dabei nicht als erforderlich erachtet. Dass die Handlungen der Beamten im Folgenden der Bürgermeisterin der Stadt V als der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde und damit als belangter Behörde zuzurechnen ist, wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 klargestellt.Aus der Beschwerde geht hervor, dass Beamte des Stadtmagistrates V/Magistratsabteilung** gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zu näher angeführter Zeit und am angegebenen Ort eingeschritten sind. Die namentliche Nennung der Beamten bzw deren Dienstnummern wird dabei nicht als erforderlich erachtet. Dass die Handlungen der Beamten im Folgenden der Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf als der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde und damit als belangter Behörde zuzurechnen ist, wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 klargestellt. Zur Vertretungsbefugnis des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Bestattungsanstalt XY in Liechtenstein (Erstbeschwerdeführerin) wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.04.2015 aufgefordert, seine Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Mit E-Mail vom 04.05.2015 legte der Zweitbeschwerdeführer einen Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein vom 30.04.2015 vor, aus dem hervorgeht, dass dieser Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer (Einzelunterschrift) der Bestattungsanstalt XY in W, Adresse 1, ist. Die Beschwerde ist daher zulässig. B) In der Sache: Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug zur angegebenen Zeit mit dem liechtensteinischen Kennzeichen **** in der Adresse 3 vor der Schule 1 (HNr **) auf dem dortigen nicht abgeschrankten Parkstreifen, der parallel zwischen Straße und Gehsteig verläuft, ohne entsprechenden Berechtigungsnachweis abgestellt. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Parkstreifen um Privatgrund der Stadtgemeinde V handelt, der als solcher bezeichnet und mit den oben angeführten Schildern gekennzeichnet ist. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Parkstreifen um Privatgrund der Stadtgemeinde römisch fünf handelt, der als solcher bezeichnet und mit den oben angeführten Schildern gekennzeichnet ist.

§ 1Abs 1 St

VO gilt die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr Bei diesem Parkstreifen handelt es sich um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne dieser Bestimmung. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl VwGH 23.03.1999, 98/02/0343 mwN). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. Soweit das Abstellen von Fahrzeugen auf diesem Parkstreifen nur Berechtigten gestattet ist, führt dies sohin nicht dazu, dass der Parkstreifen keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist, kann doch der Parkstreifen jedenfalls auch von Fußgängern ungehindert benutzt werden (vgl in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des VwGH zu einem Schulhof VwGH 26.01.2001, 2001/02/0008 ua).

Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr Bei diesem Parkstreifen handelt es sich um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne dieser Bestimmung. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft vergleiche VwGH 23.03.1999, 98/02/0343 mwN). Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge. Soweit das Abstellen von Fahrzeugen auf diesem Parkstreifen nur Berechtigten gestattet ist, führt dies sohin nicht dazu, dass der Parkstreifen keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist, kann doch der Parkstreifen jedenfalls auch von Fußgängern ungehindert benutzt werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des VwGH zu einem Schulhof VwGH 26.01.2001, 2001/02/0008 ua). Aufgrund der Qualifizierung als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt für diesen Bereich die StVO und damit auch § 24 Abs 1 lit n StVO, wonach das Halten und das Parken auf Straßenstellen verboten ist, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden können. Im vorliegenden Fall besteht in der Adresse 3 in V aus Fahrtrichtung Straße 1 ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge – ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel und Taxi, Zufahrt zu privaten Abstellplätzen gestattet“ (laut Verordnung vom 30.04.2003, Zl II-SV-203/2003, vgl weiters den Aktenvermerk über die Kundmachung vom 15.05.2003) und aus Fahrtrichtung Straße 2 wurde von der Südwestecke des Hauses Adresse 3 für den Verkehr in Richtung Norden „Einfahrt verboten“ – ausgenommen Radfahrer und Fiaker –“ verordnet (laut Verordnung vom 11.02.2010, Zl II-0127/2006A-8 samt Aktenvermerk über Kundmachung vom 11.02.2010). Auch ist die Zufahrt über die Straße 3 – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht möglich, da diese abgeschrankt (vgl Lichtbild Beilage 2) bzw durch Poller (vgl Lichtbild Beilage 3) versperrt ist und zudem aus dieser Richtung ein „Fahrverbot – ausgenommen Berechtigte“ (vgl Lichtbild 1) besteht. Aufgrund der Qualifizierung als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt für diesen Bereich die StVO und damit auch Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO, wonach das Halten und das Parken auf Straßenstellen verboten ist, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden können. Im vorliegenden Fall besteht in der Adresse 3 in römisch fünf aus Fahrtrichtung Straße 1 ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge – ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel und Taxi, Zufahrt zu privaten Abstellplätzen gestattet“ (laut Verordnung vom 30.04.2003, Zl II-SV-203/2003, vergleiche weiters den Aktenvermerk über die Kundmachung vom 15.05.2003) und aus Fahrtrichtung Straße 2 wurde von der Südwestecke des Hauses Adresse 3 für den Verkehr in Richtung Norden „Einfahrt verboten“ – ausgenommen Radfahrer und Fiaker –“ verordnet (laut Verordnung vom 11.02.2010, Zl II-0127/2006A-8 samt Aktenvermerk über Kundmachung vom 11.02.2010). Auch ist die Zufahrt über die Straße 3 – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht möglich, da diese abgeschrankt vergleiche Lichtbild Beilage 2) bzw durch Poller vergleiche Lichtbild Beilage 3) versperrt ist und zudem aus dieser Richtung ein „Fahrverbot – ausgenommen Berechtigte“ vergleiche Lichtbild 1) besteht. Der gegenständliche Abstellort, der eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, ist daher nur unter Verletzen eines gesetzlichen Verbots zu erreichen, es sei dem, dass einer der Ausnahmetatbestände greift. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass vom Fahrverbot unter anderem die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen ausgenommen ist, das Fahrzeug sei auf einem privaten Abstellplatz abgestellt worden, daher liege hier eine Ausnahme vom Fahrverbot vor und damit habe er auch nicht gegen das Park- und Halteverbot

§ 24Abs 1 lit n St

VO verstoßen.Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass vom Fahrverbot unter anderem die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen ausgenommen ist, das Fahrzeug sei auf einem privaten Abstellplatz abgestellt worden, daher liege hier eine Ausnahme vom Fahrverbot vor und damit habe er auch nicht gegen das Park- und Halteverbot

Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO verstoßen. Dem ist schon vorab entgegenzuhalten, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 31.03.2005/02/0305, 27.04.2004, 2003/02/0110 uva). Bei der Interpretation einer Ausnahme ist auch stets auf den Zweck, der damit verfolgt wird, abzustellen. Im vorliegenden Fall befinden sich in der Adresse 3 einige private Abstellplätze, deren Zufahrt durch die Ausnahmebestimmung ermöglicht werden soll. Schon dem Wortlaut „Zufahrt zu priv. Abstellplätzen gestattet“ ist zu entnehmen, dass es sich nicht um öffentliche, von jedermann benutzbare Abstellplätze handelt, sondern um private, die – wie allgemein bekannt ist - nur von dazu Berechtigten genutzt werden dürfen. Insofern ist – den Denkgesetzen der Logik entsprechend - nur die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen, zu deren Benutzung eine Berechtigung besteht, gestattet. Eine Interpretation dahingehend, dass auch die unberechtigte Benutzung eines privaten Abstellplatzes eine Ausnahme vom Fahrverbot bewirkt, würde den Zweck dieses Fahrverbotes gröblich unterlaufen, zumal dann jedermann zufahren könnte. Dem ist schon vorab entgegenzuhalten, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche VwGH 31.03.2005/02/0305, 27.04.2004, 2003/02/0110 uva). Bei der Interpretation einer Ausnahme ist auch stets auf den Zweck, der damit verfolgt wird, abzustellen. Im vorliegenden Fall befinden sich in der Adresse 3 einige private Abstellplätze, deren Zufahrt durch die Ausnahmebestimmung ermöglicht werden soll. Schon dem Wortlaut „Zufahrt zu priv. Abstellplätzen gestattet“ ist zu entnehmen, dass es sich nicht um öffentliche, von jedermann benutzbare Abstellplätze handelt, sondern um private, die – wie allgemein bekannt ist - nur von dazu Berechtigten genutzt werden dürfen. Insofern ist – den Denkgesetzen der Logik entsprechend - nur die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen, zu deren Benutzung eine Berechtigung besteht, gestattet. Eine Interpretation dahingehend, dass auch die unberechtigte Benutzung eines privaten Abstellplatzes eine Ausnahme vom Fahrverbot bewirkt, würde den Zweck dieses Fahrverbotes gröblich unterlaufen, zumal dann jedermann zufahren könnte. Soweit der Beschwerdeführer vermeint zum Parken auf dem Privatgrund der Stadt V berechtigt zu sein, weil das Fahrzeug dort abgestellt worden sei, um ein Schriftstück beim Stadtmagistrat V im Rathaus in der Adresse 4 einzubringen, geht dieses Vorbringen ebenfalls ins Leere. Aus dem Aufsuchen eines Amtsgebäudes lässt sich keinerlei Berechtigung zum Parken auf dem Privatgrund des Rechtsträgers ableiten. Auch befindet sich das Rathaus nicht einmal in unmittelbarer Nähe zum gegenständlichen Abstellort in der Adresse 3 (vor der Schule 1), sodass auch Beschilderung „Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur Berechtigten gestattet“ hier keine diesbezüglichen Zweifel aufkommen lässt.Soweit der Beschwerdeführer vermeint zum Parken auf dem Privatgrund der Stadt römisch fünf berechtigt zu sein, weil das Fahrzeug dort abgestellt worden sei, um ein Schriftstück beim Stadtmagistrat römisch fünf im Rathaus in der Adresse 4 einzubringen, geht dieses Vorbringen ebenfalls ins Leere. Aus dem Aufsuchen eines Amtsgebäudes lässt sich keinerlei Berechtigung zum Parken auf dem Privatgrund des Rechtsträgers ableiten. Auch befindet sich das Rathaus nicht einmal in unmittelbarer Nähe zum gegenständlichen Abstellort in der Adresse 3 (vor der Schule 1), sodass auch Beschilderung „Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur Berechtigten gestattet“ hier keine diesbezüglichen Zweifel aufkommen lässt. Die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane konnten daher zu Recht von einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO ausgehen, zumal sich im Fahrzeug kein Berechtigungsschein hinter der Windschutzscheibe befunden hat, wie es auf den vorliegenden Parkplätzen vor der Schule 1 in der Praxis gehandhabt wird. Die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane konnten daher zu Recht von einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO ausgehen, zumal sich im Fahrzeug kein Berechtigungsschein hinter der Windschutzscheibe befunden hat, wie es auf den vorliegenden Parkplätzen vor der Schule 1 in der Praxis gehandhabt wird. Sofern ein Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit n abgestellt ist, ist weiters zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Sofern ein Fahrzeug entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, abgestellt ist, ist weiters zu prüfen, ob auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Dazu haben die einschreitenden Beamten übereinstimmend ausgesagt, dass sie die davon ausgegangen sind, dass die Strafverfolgung wesentlich erschwert sein würde, weil es sich um ein in Liechtenstein zugelassenes Fahrzeug gehandelt hat und ihnen nach einer Kennzeichenabfrage bekannt wurde, dass zahlreiche Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug offen sind. Auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes „BKA-Wiki Internationale Rechtshilfe“ stehen der Behörde und ihren Organen umfassende und aktuelle Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen zur Verfügung. Hinsichtlich der Strafverfolgung bzw Strafvollstreckung in Lichtenstein wird ausgeführt, dass die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten möglich ist, ebenso kann eine Halterabfrage durchgeführt werden, hingegen besteht keine Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung der Strafe. Im vorliegenden Fall konnten die Beamten aber zu Recht davon ausgehen, dass die Strafverfolgung nur wesentlich erschwert möglich ist, weil ihnen im Zuge einer im Rahmen der Amtshandlung durchgeführten Kennzeichenabfrage bekannt wurde, dass einige offene Verwaltungsstrafverfahren (vgl dazu die Aussage der Organisationseinheit XX -Beamten sowie die vorgelegten Ausdrucke) im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug bestehen, ohne dass dabei die Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin aufgeschienen ist. Im vorliegenden Fall konnten die Beamten aber zu Recht davon ausgehen, dass die Strafverfolgung nur wesentlich erschwert möglich ist, weil ihnen im Zuge einer im Rahmen der Amtshandlung durchgeführten Kennzeichenabfrage bekannt wurde, dass einige offene Verwaltungsstrafverfahren vergleiche dazu die Aussage der Organisationseinheit römisch zwanzig -Beamten sowie die vorgelegten Ausdrucke) im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug bestehen, ohne dass dabei die Erstbeschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin aufgeschienen ist. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass offenbar erstmals im Mai 2015 – sohin nach dem gegenständlichen Vorfall - tatsächlich bei der Motorfahrzeugkontrolle beim Fürstentum Liechtenstein eine Halteranfrage durchgeführt wurde (vgl dazu die entsprechende Mitteilung der Motorfahrzeugkontrolle beim Fürstentum Liechtenstein vom 02.11.2015). An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass offenbar erstmals im Mai 2015 – sohin nach dem gegenständlichen Vorfall - tatsächlich bei der Motorfahrzeugkontrolle beim Fürstentum Liechtenstein eine Halteranfrage durchgeführt wurde vergleiche dazu die entsprechende Mitteilung der Motorfahrzeugkontrolle beim Fürstentum Liechtenstein vom 02.11.2015). Die einschreitenden Beamten müssen aufgrund bestimmter Tatsachen eine Prognose über die Möglichkeit der Strafverfolgung stellen. Dabei ist vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen. Im vorliegenden Fall waren diese Tatsachen das liechtensteinische Kennzeichen sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden offenen Verwaltungsstrafverfahren mangels Zulassungsbesitzerdaten. Für die Prognoseentscheidung erscheinen diese beiden Fakten ausreichend. Es würde die Möglichkeiten eines vor Ort in Einsatz befindlichen Straßenaufsichtsorganes überschreiten, wenn dieses auch angehalten wäre, zu überprüfen, weshalb in diesen Fällen eine Strafverfolgung nicht möglich gewesen ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beamten – mit dem Wissensstand im Zeitpunkt des erstmaligen Einschreitens– zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Voraussetzungen für das Anlegen der Parkkralle vorgelegen sind. Diese Maßnahme erfolgte zu Recht und die Maßnahmenbeschwerde war insofern als unbegründet abzuweisen. Angemerkt wird, dass beim weiteren Vorgehen eine vorläufige Sicherheitsleistung nicht nur für die aktuelle Verwaltungsübertretung, sondern auch für die noch offenen Verwaltungsstrafen verlangt wurde. Dies ist allerdings nicht Gegenstand der innerhalb der sechswöchigen Frist erhobenen Beschwerde, sondern wurde erst in der Stellungnahme vom 26.09.2015 vorgebracht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Beschwert erachten sich die Beschwerdeführer allerdings auch dadurch, dass die Beamten das Entfernen der Parkkralle von der Herausgabe der Zulassungsdaten abhängig gemacht haben. Dazu ist vorab anzumerken, dass die Aufforderung zum Vorweisen des Zulassungsscheins selbst nicht als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert wird. Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der vorwiegend zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG (vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva).Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ vergleiche VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568 aus 1987,), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts vergleiche dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791 aus 1991,, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva). Im vorliegenden Fall haben die Beamten den Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, den Zulassungsschein vorzuweisen. Nach dessen Weigerung hatte dies aber keine weiteren Folgen für den Zweitbeschwerdeführer, sondern haben die Beamten lediglich den Ort der Amtshandlung verlassen. Es handelt sich daher nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um keine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Die Nichtentfernung der Parkkralle ist dabei rechtlich nicht als Sanktion für das Nichtvorweisen des Zulassungsscheins zu qualifizieren, sondern wurde die Parkkralle nicht entfernt, weil die Voraussetzung dafür zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Nach § 100 Abs 3a StVO ist eine solche Sperre unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit

§§ 37, 37a VSt

G geleistet wurde. Die Nichtentfernung der Parkkralle ist dabei rechtlich nicht als Sanktion für das Nichtvorweisen des Zulassungsscheins zu qualifizieren, sondern wurde die Parkkralle nicht entfernt, weil die Voraussetzung dafür zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StVO ist eine solche Sperre unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit

Paragraphen 37, 37 a, VStG geleistet wurde. Der Beschwerdeführer hat die Bezahlung der Strafe bzw einer vorläufigen Sicherheitsleistung verweigert. Ein in der zitierten Bestimmung angeführter Aufhebungsgrund der Sperre ist damit nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführer können daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn die Beamten die Sperre nicht aufhoben haben. Soweit die Beamten die Vorlage des Zulassungsscheins gefordert haben, haben sie dem Grunde nach über die bereits bekannten Tatsachen hinaus weiter ermittelt, ob die Voraussetzungen für das Anlegen der Parkkralle tatsächlich vorliegen. Sobald bekannt wurde, dass die Bestattungsanstalt XY in Liechtenstein die Zulassungsbesitzerin ist, wurde – verknüpft mit dem Wissen der Beamten, dass der Zweitbeschwerdeführer deren Geschäftsführer ist und er über einen Wohnsitz im Inland verfügt, die Sperre entfernt, da damit die Voraussetzung, dass die Strafverfolgung nicht oder nur wesentlich erschwert möglich ist, nicht mehr gegeben war und richtigerweise – über die ausdrücklich angeführten Aufhebungsgründe hinaus - auch in einem solchen Fall unverzüglich die Sperre zu entfernen ist. V.römisch fünf. Ergebnis: Insgesamt wird sohin das Anlegen der Parkkralle und deren Entfernung nach Vorweisen des Zulassungsscheines als rechtmäßig erachtet und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 35Abs 6 Vw

GVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist

§ 53Abs 1 Vw

GG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.

Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist

Paragraph 53, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten. Im gegenständlichen Fall haben zwei Beschwerdeführer die angeführten Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einer Beschwerde angefochten und teilen die Beschwerdevorbringen dasselbe Schicksal (vgl dazu VwGH 15.12.2011, 2009/18/0156), sodass in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs 1 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Maßnahmenbeschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre, wobei Aufwandersatz die beiden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten haben.Im gegenständlichen Fall haben zwei Beschwerdeführer die angeführten Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einer Beschwerde angefochten und teilen die Beschwerdevorbringen dasselbe Schicksal vergleiche dazu VwGH 15.12.2011, 2009/18/0156), sodass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Maßnahmenbeschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre, wobei Aufwandersatz die beiden Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten haben. Der belangten Behörde als in Bezug auf die zwei unterlegenen Beschwerdeführer obsiegender Partei gebührt insgesamt der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (EUR 368,80), der geltend gemachte Vorlageaufwand (EUR 57,40) und der Verhandlungsaufwand (EUR 461,00), wobei der so ermittelte Aufwandersatz den unterlegenen Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen war (vgl VwGH 19.03.1996, 95/04/0171, 14.01.2003).Der belangten Behörde als in Bezug auf die zwei unterlegenen Beschwerdeführer obsiegender Partei gebührt insgesamt der geltend gemachte Schriftsatzaufwand (EUR 368,80), der geltend gemachte Vorlageaufwand (EUR 57,40) und der Verhandlungsaufwand (EUR 461,00), wobei der so ermittelte Aufwandersatz den unterlegenen Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen war vergleiche , VwGH 19.03.1996, 95/04/0171, 14.01.2003). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0976.11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.