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{'item': 'LVwG-2015/19/0005-5'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 37§ 3§ 7§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/19/0005-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde AA folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, hat es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes X 2/3 unterlassen, den für das genannte Revier genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/13, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2012, Zahl IIIa-XXXXX/**, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rehwildabschuss

(2)lediglich 1 Stück sowie vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(5)lediglich 2 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“„Der Beschuldigte AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, hat es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes römisch zehn 2/3 unterlassen, den für das genannte Revier genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/13, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2012, Zahl IIIa-XXXXX/**, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rehwildabschuss
(2)lediglich 1 Stück sowie vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(5)lediglich 2 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 3 i. V. m. § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LBGl Nr 43/2004 i. d. F., LBGl Nr 17/2013, i. V. m. § 37 Abs 1 und § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004, LBGl Nr 41/2004, i. d. F. LBGl Nr 150/2012;Paragraph 3, Absatz 3, i. römisch fünf. m. Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LBGl Nr 43 aus 2004, i. d. F., LBGl Nr 17 aus 2013,, i. römisch fünf. m. Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, Litera l, Tiroler Jagdgesetz 2004, LBGl Nr 41 aus 2004,, i. d. F. LBGl Nr 150 aus 2012,; Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Y vom 27.11.2014, GZ: XY-**-XXXX/3, innerhalb offener Frist ab Zustellung rechtzeitig BESCHWERDE: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. SACHVERHALT Mit dem bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Jagd-ausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes X 2/3 unterlassen, den für das genannte Revier genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/13,

dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2012, Zahl: IIIa-XXXXX/**, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rehwildabschuss

(2)lediglich 1 Stück sowie vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(5)lediglich 2 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Absatz 3 i. V. m. § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr.43/2004, i. d. F. LGBI. Nr. 17/2013, i. V. m. § 37 Absatz 1 und § 70 Absatz 1 lit. I Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 41/2004, i. d. F. LGBI. Nr. 150/2012 verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) zu einer Geldstrafe von Euro 300, falls diese uneinbringlich ist, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt.Mit dem bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte es als Jagd-ausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes römisch zehn 2/3 unterlassen, den für das genannte Revier genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/13,

dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2012, Zahl: IIIa-XXXXX/**, zu erfüllen, da vom vorgegebenen Rehwildabschuss

(2)lediglich 1 Stück sowie vom vorgegebenen Gamswildabschuss
(5)lediglich 2 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 3, Absatz 3 i. römisch fünf. m. Paragraph 7, der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr.43 aus 2004,, i. d. F. LGBI. Nr. 17 aus 2013,, i. römisch fünf. m. Paragraph 37, Absatz 1 und Paragraph 70, Absatz 1 lit. römisch eins Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 41 aus 2004,, i. d. F. LGBI. Nr. 150 aus 2012, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) zu einer Geldstrafe von Euro 300, falls diese uneinbringlich ist, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt. Aus dem ha. Aktenstand gehe hervor, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.04.2012 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes X 2/3 genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012/2013 insofern nicht erfüllt worden sei, als von den vorgegebenen 2 Stück Rehwild lediglich 1 Stück sowie von den vorgegebenen 5 Stück Gamswild lediglich 2 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden.Aus dem ha. Aktenstand gehe hervor, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.04.2012 hinsichtlich des Eigenjagdgebietes römisch zehn 2/3 genehmigten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 aus 2013, insofern nicht erfüllt worden sei, als von den vorgegebenen 2 Stück Rehwild lediglich 1 Stück sowie von den vorgegebenen 5 Stück Gamswild lediglich 2 Stück erlegt bzw. als Fallwild zur Anrechnung gebracht wurden. Der Beschuldigte wurde mittels Schriftsatz vom 29.11.2013, ZI. XY-**-XXXX/1, aufgefordert, sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. In der Stellungnahme des Vertreters des Beschuldigten vorn 02.01.2014, Zahl XY-**-XXXX/2 wurde ausgeführt: „Es entspricht absolut den Tatsachen, dass im Jagdjahr 2012/13 für die EJ X 2/3 beim vorgeschriebenen Rehwild (2 Stück) lediglich eine Rehgeiß, sowie von den 5 Gams lediglich 2 Stück erlegt wurden. Beim Rehwild wurde lediglich der Rehbock nicht geschossen, der Abschuss der Zuwachsträger (Rehgeiß) konnte, wie im Abschussplan freigegeben, erlegt werden. Dies aus dem Grund, dass der im Revier befindliche Rehbock erst 3 Jahre alt war und aufgrund der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes nicht erlegt werden konnte. Auch im folgenden Jagdjahr ist derselbe Bock nicht erlegt worden, da er das Zielalter erst im kommenden Jagdjahr 2014/15 erreicht. Ein Zurückschießen auf die Klasse 111 oder einem weiblichen Stück war aufgrund des fehlenden Bestandes nicht möglich. Beim Rehwild handelt es sich um reines Wechselwild und bei der Abschussplanung im Frühjahr ist das Wechselverhalten lediglich eine, auf praktischen Erfahrungen aufgebaute Vermutung, welche jedoch jedes Jahr ein wenig anders ist. Seit in den restlichen, Tal auswärts liegenden, X-revieren ein höherer Abschussdruck zu verspüren ist, kommt auch das Wechselwild unbeständiger bzw. kann das Revier nicht mehr in der gewünschten Zahl erreichen. Beim Gamswild stellte sich die Situation so dar, dass vermutlich die Gamsblindheit in den Vorjahren doch größere Lücken in der Alters-, jedoch besonders in der Geschlechtsstruktur hinterlassen hat. Diese großflächige und über mehrere Reviere hinausgehende Entwicklung war erst in den Sommermonaten so richtig sichtbar. Aus diesem Grund will man die Altersstruktur wieder aufbauen und verzichtete daher auf den Abschuss der Kl. 1 bei den Böcken und Geißen. Es wurden daher lediglich zwei körperlich unterentwickelte Gams erlegt. Auch im folgenden (dzt. laufenden Jagdjahr) ist auf den Abschuss von Böcken gänzlich verzichtet worden. Ich bitte diesbezüglich um Verständnis. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Revier EJ X 2/3 um ein reines Hochgebirgsrevier, welches in einem abgeschlossenen Talkessel am Ende des X-tales liegt, wird ersucht, diese zeitlich begrenzten Aufbaumaßnahmen beim Gamswild seitens der Behörde zu unterstützen und von Strafmaßnahmen abzusehen."In der Stellungnahme des Vertreters des Beschuldigten vorn 02.01.2014, Zahl XY-**-XXXX/2 wurde ausgeführt: „Es entspricht absolut den Tatsachen, dass im Jagdjahr 2012/13 für die EJ römisch zehn 2/3 beim vorgeschriebenen Rehwild (2 Stück) lediglich eine Rehgeiß, sowie von den 5 Gams lediglich 2 Stück erlegt wurden. Beim Rehwild wurde lediglich der Rehbock nicht geschossen, der Abschuss der Zuwachsträger (Rehgeiß) konnte, wie im Abschussplan freigegeben, erlegt werden. Dies aus dem Grund, dass der im Revier befindliche Rehbock erst 3 Jahre alt war und aufgrund der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes nicht erlegt werden konnte. Auch im folgenden Jagdjahr ist derselbe Bock nicht erlegt worden, da er das Zielalter erst im kommenden Jagdjahr 2014/15 erreicht. Ein Zurückschießen auf die Klasse 111 oder einem weiblichen Stück war aufgrund des fehlenden Bestandes nicht möglich. Beim Rehwild handelt es sich um reines Wechselwild und bei der Abschussplanung im Frühjahr ist das Wechselverhalten lediglich eine, auf praktischen Erfahrungen aufgebaute Vermutung, welche jedoch jedes Jahr ein wenig anders ist. Seit in den restlichen, Tal auswärts liegenden, X-revieren ein höherer Abschussdruck zu verspüren ist, kommt auch das Wechselwild unbeständiger bzw. kann das Revier nicht mehr in der gewünschten Zahl erreichen. Beim Gamswild stellte sich die Situation so dar, dass vermutlich die Gamsblindheit in den Vorjahren doch größere Lücken in der Alters-, jedoch besonders in der Geschlechtsstruktur hinterlassen hat. Diese großflächige und über mehrere Reviere hinausgehende Entwicklung war erst in den Sommermonaten so richtig sichtbar. Aus diesem Grund will man die Altersstruktur wieder aufbauen und verzichtete daher auf den Abschuss der Kl. 1 bei den Böcken und Geißen. Es wurden daher lediglich zwei körperlich unterentwickelte Gams erlegt. Auch im folgenden (dzt. laufenden Jagdjahr) ist auf den Abschuss von Böcken gänzlich verzichtet worden. Ich bitte diesbezüglich um Verständnis. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Revier EJ römisch zehn 2/3 um ein reines Hochgebirgsrevier, welches in einem abgeschlossenen Talkessel am Ende des X-tales liegt, wird ersucht, diese zeitlich begrenzten Aufbaumaßnahmen beim Gamswild seitens der Behörde zu unterstützen und von Strafmaßnahmen abzusehen." ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTS Der bekämpfte Bescheid geht davon aus, dass

§ 37Abs.

1 TJG 2004 der Abschuss von Schalen-wild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen dürfe. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004 ist, zu erstellen.

§ 37Abs.

7 TJG 2004 bedürfe der Abschussplan der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes handle es sich somit beim Abschussplan um einen Pflichtabschussplan, dessen Gesamtabschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen. Es bestehe die Verpflichtung, den Abschussplan sowohl in Qualität als auch in Quantität einzuhalten und zu erfüllen. Jedermann, der im Revier die Jagd ausübt, sei an den genehmigten Abschussplan gebunden. Die Genehmigung des Abschussplanes stelle einen Bescheid dar, der im gegenständlichen Fall in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 3Abs.

3 der 2 DVO zum TJG 2004 sei der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Abschussplan unter Einhaltung der vorgegebenen Maßgabe zu erfüllen.

§ 7der 2.

DVO zum TJG 2004 sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 TJG Abs. 1 lit. I TJG 2004 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wobei

§ 70Abs.

1 TJG 2004 eine Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- vorgesehen ist. Bei der vorgeworfenen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören (VwGH 21.02.1984, ZI 83/07/0252). Für derartige Delikte genüge fahrlässiges Handeln und sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeute, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter habe initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, ZI 89/02/0017 ua). Aufgrund der vorgelegten Abschussmeldungen, welche aus der Abschussliste für das Jagdjahr 2012/2013 des Eigenjagdgebietes X 2/3 ersichtlich sind, stehe die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung als erwiesen fest und werde vom Vertreter des Beschuldigten in seiner schriftlichen Rechtfertigung auch nicht bestritten. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Weder aus der Abschussliste für das Jagdjahr des Eigenjagdgebietes X 2/3 2012/2013 noch aus dem korrespondierenden, im bekämpften Bescheid nicht näher genannten Abschussplan, geht ein von der belangten Behörde lediglich mit verba legalia behauptetes, aber nicht erwiesenes Verschulden des Beschwerdeführers hervor. Ohne Nachweis und konkrete Feststellungen, dass und weshalb schuldhaft von 2 Stück Rehwild lediglich 1 Stück sowie von 5 Stück Gamswild lediglich 2 Stück erlegt wurden, liegt kein strafbares Verhalten vor. Beim gegenständlichen Revier handelt es sich um ein Hochgebirgsrevier, in dem aufgrund der Schneelage im Winter weder Reh- noch Gamswild anzutreffen ist. Das Rehwild wechselt vor Wintereinbruch zur Fütterung in das angrenzende Revier, Tal auswärts, das Gamswild in die angrenzenden vier Reviere. Damit ergibt sich zwingend, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Abschussplans nicht auf tatsächliche Zahlen zurückgegriffen werden kann und sich dieser damit als subjektive und unverbindliche Schätzung relativiert. Ob sich diese noch im Winter zu erstellende Hypothese mit den tatsächlichen Zahlen des im Sommer wieder in das Revier einwechselnden Wildes deckt, ist vom Zufall abhängig und nicht vorhersehbar. Dem Beschwerdeführer kann nur dann ein Verschulden angelastet werden, wenn sich die Prämissen des Abschussplans mit den zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt einwechselnden Stückzahlen und deren rechtlichen Qualitäten - die nicht bekannt sind - decken sollte und in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes die im Abschussplan präsumtiv erwähnten Abschüsse tatsächlich auch möglich und zulässig gewesen wären. Der diesbezügliche Nachweis eines Verschuldens wurde von der belangten Behörde jedoch nicht ansatzweise erbracht. Auch ein genehmigter Abschussplan erfordert die Möglichkeit, diesen zu realisieren. Ohne Nachweis einer solchen Möglichkeit, den Abschussplan zu erfüllen, liegt kein Verschulden vor. Der Beschwerdeführer hat seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und eine Stellungnahme abgegeben. Dieser sind die wesentlichen Sachverhalts Elemente zu entnehmen, die für eine Glaubhaftmachung, dass ein Abschussplan auf einer Vermutung beruht und mit dem tatsächlich eingewechseltes Wild nicht übereinstimmen muss, ausreichen. Wenn die belangte Behörde in Kenntnis der tatsächlichen Natur eines Abschussplans, ohne Feststellung konkreter Zahlen des nach dem Winter tatsächlich in das Revier eingewechselten Wildes, rechtswidrig dennoch von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht, hätte sie den Beschwerdeführer in Erfüllung ihrer Manuduktionspflicht darüber zumindest informieren müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf eine überraschende Rechtsmeinung mit einer weiteren Stellungnahme reagieren zu können. Dies ist in Verletzung von Parteienrechten nicht geschehen.Der bekämpfte Bescheid geht davon aus, dass

Paragraph 37, Absatz eins, TJG 2004 der Abschuss von Schalen-wild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen dürfe. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz TJG 2004 ist, zu erstellen.

Paragraph 37, Absatz 7, TJG 2004 bedürfe der Abschussplan der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes handle es sich somit beim Abschussplan um einen Pflichtabschussplan, dessen Gesamtabschusszahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen. Es bestehe die Verpflichtung, den Abschussplan sowohl in Qualität als auch in Quantität einzuhalten und zu erfüllen. Jedermann, der im Revier die Jagd ausübt, sei an den genehmigten Abschussplan gebunden. Die Genehmigung des Abschussplanes stelle einen Bescheid dar, der im gegenständlichen Fall in Rechtskraft erwachsen ist.

Paragraph 3, Absatz 3, der 2 DVO zum TJG 2004 sei der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Abschussplan unter Einhaltung der vorgegebenen Maßgabe zu erfüllen.

Paragraph 7, der 2. DVO zum TJG 2004 sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach Paragraph 70, TJG Absatz eins, lit. römisch eins TJG 2004 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wobei

Paragraph 70, Absatz eins, TJG 2004 eine Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- vorgesehen ist. Bei der vorgeworfenen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören (VwGH 21.02.1984, ZI 83/07/0252). Für derartige Delikte genüge fahrlässiges Handeln und sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeute, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter habe initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, ZI 89/02/0017 ua). Aufgrund der vorgelegten Abschussmeldungen, welche aus der Abschussliste für das Jagdjahr 2012 aus 2013, des Eigenjagdgebietes römisch zehn 2/3 ersichtlich sind, stehe die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung als erwiesen fest und werde vom Vertreter des Beschuldigten in seiner schriftlichen Rechtfertigung auch nicht bestritten. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Weder aus der Abschussliste für das Jagdjahr des Eigenjagdgebietes römisch zehn 2/3 2012 aus 2013, noch aus dem korrespondierenden, im bekämpften Bescheid nicht näher genannten Abschussplan, geht ein von der belangten Behörde lediglich mit verba legalia behauptetes, aber nicht erwiesenes Verschulden des Beschwerdeführers hervor. Ohne Nachweis und konkrete Feststellungen, dass und weshalb schuldhaft von 2 Stück Rehwild lediglich 1 Stück sowie von 5 Stück Gamswild lediglich 2 Stück erlegt wurden, liegt kein strafbares Verhalten vor. Beim gegenständlichen Revier handelt es sich um ein Hochgebirgsrevier, in dem aufgrund der Schneelage im Winter weder Reh- noch Gamswild anzutreffen ist. Das Rehwild wechselt vor Wintereinbruch zur Fütterung in das angrenzende Revier, Tal auswärts, das Gamswild in die angrenzenden vier Reviere. Damit ergibt sich zwingend, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Abschussplans nicht auf tatsächliche Zahlen zurückgegriffen werden kann und sich dieser damit als subjektive und unverbindliche Schätzung relativiert. Ob sich diese noch im Winter zu erstellende Hypothese mit den tatsächlichen Zahlen des im Sommer wieder in das Revier einwechselnden Wildes deckt, ist vom Zufall abhängig und nicht vorhersehbar. Dem Beschwerdeführer kann nur dann ein Verschulden angelastet werden, wenn sich die Prämissen des Abschussplans mit den zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt einwechselnden Stückzahlen und deren rechtlichen Qualitäten - die nicht bekannt sind - decken sollte und in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes die im Abschussplan präsumtiv erwähnten Abschüsse tatsächlich auch möglich und zulässig gewesen wären. Der diesbezügliche Nachweis eines Verschuldens wurde von der belangten Behörde jedoch nicht ansatzweise erbracht. Auch ein genehmigter Abschussplan erfordert die Möglichkeit, diesen zu realisieren. Ohne Nachweis einer solchen Möglichkeit, den Abschussplan zu erfüllen, liegt kein Verschulden vor. Der Beschwerdeführer hat seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und eine Stellungnahme abgegeben. Dieser sind die wesentlichen Sachverhalts Elemente zu entnehmen, die für eine Glaubhaftmachung, dass ein Abschussplan auf einer Vermutung beruht und mit dem tatsächlich eingewechseltes Wild nicht übereinstimmen muss, ausreichen. Wenn die belangte Behörde in Kenntnis der tatsächlichen Natur eines Abschussplans, ohne Feststellung konkreter Zahlen des nach dem Winter tatsächlich in das Revier eingewechselten Wildes, rechtswidrig dennoch von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht, hätte sie den Beschwerdeführer in Erfüllung ihrer Manuduktionspflicht darüber zumindest informieren müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf eine überraschende Rechtsmeinung mit einer weiteren Stellungnahme reagieren zu können. Dies ist in Verletzung von Parteienrechten nicht geschehen. Zum Beweis dafür, dass der für das Eigenjagdgebiet X 2/3 mit Bescheid vom 26.04.2012, Zahl IIIa-XXXXX/** für das Jagdjahr 2012/2013 genehmigte Abschussplan aufgrund von Umständen, die nicht im Einfluss- bzw. Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lagen, nicht eingehalten werden konnte wird die Aufnahme nachstehender Beweise beantragt:Zum Beweis dafür, dass der für das Eigenjagdgebiet römisch zehn 2/3 mit Bescheid vom 26.04.2012, Zahl IIIa-XXXXX/** für das Jagdjahr 2012 aus 2013, genehmigte Abschussplan aufgrund von Umständen, die nicht im Einfluss- bzw. Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers lagen, nicht eingehalten werden konnte wird die Aufnahme nachstehender Beweise beantragt: - Die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass für das konkrete Revier im Winter keine verbindlichen Prognosen für im Sommer tatsächlich einwechselndes Wild gestellt werden können; - die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Nichtabschuss erforderlich war, um eine notwendige Altersstruktur wieder aufbauen zu können und der Verzicht auf den Abschuss der Kl. I bei den Böcken und Geißen Grundsätzen der Hege entspricht;die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Nichtabschuss erforderlich war, um eine notwendige Altersstruktur wieder aufbauen zu können und der Verzicht auf den Abschuss der Kl. römisch eins bei den Böcken und Geißen Grundsätzen der Hege entspricht; - die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass für das konkrete Revier selbst unter der (bestrittenen) Annahme des Vorhandenseins einer mit dem Abschussplan korrespondierenden Zahl von Gams und Rehwildwild im Winter keine verbindlichen Prognosen für im Sommer tatsächlich einwechselndes Wild gestellt werden können; - Einholung des Ergebnisses der letzten Gamswildzählung; - Einholung des Ergebnisses der letzten Gamswildzählung vor der Erstellung des inkriminierten Abschussplans; - Einholung einer Stellungnahme des Hegemeisters CC über den Rehwildbestand im Revier X 2/3Einholung einer Stellungnahme des Hegemeisters CC über den Rehwildbestand im Revier römisch zehn 2/3 Aufgrund der unzureichenden Ergebnisse des Beweisverfahrens erster Instanz wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass ohne Kenntnis und Feststellung des tatsächlichen Wildbestands von keinem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Unabhängig vom fehlenden Verschulden erfolgte auch die Strafbemessung rechtswidrig. Das Ausmaß der mit der (angeblichen) Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, können dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden. ZUR VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Der bekämpfte Bescheid verletzt Parteienrechte in erheblichem Ausmaß, ihm liegt Willkür zugrunde. Der Nichterfüllung eines Abschussplans kann nur dann verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zukommen, wenn er tatsächlich einzuhalten gewesen wäre, aber dennoch und schuldhaft nicht eingehalten wurde. Dazu fehlen jedoch jegliche Erhebungen dazu, ob das geschätzte Soll des Abschussplans mit dem tatsächlichen Ist des vorhandenen Wilds im Einklang mit den Richtlinien des Tiroler Jagdverbandes überhaupt realisierbar war. Der Beschwerdeführer hat seiner Mitwirkungspflicht entsprochen und eine Stellungnahme abgegeben. Dieser sind die wesentlichen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die einem Verschulden entgegenstehen. Dennoch und für den Beschwerdeführer überraschend, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Mangel eines Verschuldens glaubhaft zu machen. Diese willkürliche Annahme hätte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dem bekämpften Bescheid ist in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen, aus welchen, den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenstehenden Gründen der Abschussplan objektiv zu erfüllen gewesen sein sollte, aus welchen vorwerfbaren subjektiven Gründen dieser nicht erfüllt worden sein sollte und weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaftmachen konnte, dass er einen Abschussplan nur bei korrespondierender Stückzahl und Klasse erfüllen kann. Hätte die belangte Behörde dem (anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es an Stelle einer Glaubhaftmachung eines Beweises, z.B. durch Einholung eines Gutachtens bedarf, wäre ein solches auch beantragt worden. Abgesehen davon wäre ein solches im Rahmen der Verpflichtung der Behörde zur umfassenden Sachverhaltsermittlung von Amts wegen einzuholen gewesen, da die Nichterfüllung eines Abschussplans nicht zwingend auf ein verwaltungsstrafrechtlich tatbildliches Verhalten schließen lässt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Abschussplan ohne Verletzung der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes nicht erfüllen konnte, übergeht der bekämpfte Bescheid. Beweis: - Einholung eines wildbiologischen Gutachtens wie vor und zu den gleichen Beweisthemen; - Einholung des Ergebnisses der letzten Gamswildzählung - Einholung des Ergebnisses der letzten Gamswildzählung vor der Erstellung des inkriminierten Abschussplans; - Einholung einer Stellungnahme des Hegemeisters CC über den Rehwildbestand im Revier X 2/3;Einholung einer Stellungnahme des Hegemeisters CC über den Rehwildbestand im Revier römisch zehn 2/3; - Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes Der Beschwerdeführ stellt daher den ANTRAG, das Verwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Y vom 27.11.2014, GZ: XY-**-XXXX/3 beheben und das gegen den Beschwerdeführer behängende Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet X 2/3. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde von DD, der vom Beschwerdeführer unter anderem zur Beantragung der Abschusspläne bevollmächtigt war, beantragt, von der Bezirkshauptmannschaft Y antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 2 Stück Rehwild 1 Stück und von den genehmigten 5 Stück Gamswild 2 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden sind. AA ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet römisch zehn 2/3. Der Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde von DD, der vom Beschwerdeführer unter anderem zur Beantragung der Abschusspläne bevollmächtigt war, beantragt, von der Bezirkshauptmannschaft Y antragsgemäß genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser Abschussplan wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 2 Stück Rehwild 1 Stück und von den genehmigten 5 Stück Gamswild 2 Stück erlegt bzw als Fallwild zur Anrechnung gebracht worden sind. Der diesem Abschussplan am 01.04.2012 zu Grunde liegende Wildstand wurde bei Rehwild geschätzt (Wildstand im Revier EJ W enthalten), bei Gamswild ebenfalls geschätzt, wobei kein regelmäßiger Winterwildstand vorhanden ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 40 in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 150/2012: „§ 37 Abschussplan

(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben. (…)
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen. (…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist. (…) 14. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer … l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. (…)“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 31/2013:2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 31/2013: „Schuld § 5.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (…) Verjährung§ 31.Paragraph 31,
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. …Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. … (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet X 2/
  1. Der beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft Y genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 2 Stück Rehwild lediglich 1 Stück sowie von den genehmigten 5 Stück Gamswild lediglich 2 Stück erlegt worden sind. Der genehmigte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet römisch zehn 2/
  2. Der beantragte und von der Bezirkshauptmannschaft Y genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 2 Stück Rehwild lediglich 1 Stück sowie von den genehmigten 5 Stück Gamswild lediglich 2 Stück erlegt worden sind. Der genehmigte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bezüglich des Rehwildes gelungen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass lediglich der Rehbock nicht geschossen worden ist. Dies aus dem Grund, dass der im Revier befindliche Rehbock erst 3 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes nicht habe erlegt werden können. Auch im folgenden Jagdjahr sei derselbe Bock nicht erlegt worden, da er das Zielalter erst im Jagdjahr 2014/15 erreicht habe. Ein Zurückschießen auf die Klasse III oder auf ein weibliches Stück sei aufgrund des fehlenden Bestandes nicht möglich gewesen. Beim Rehwild handle es sich um reines Wechselwild und auch bei der Abschussplanung im Frühjahr sei das Wechselverhalten lediglich eine auf praktischen Erfahrungen aufgebaute Vermutung, welche jedoch jedes Jahr ein wenig anders sei. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bezüglich des Rehwildes gelungen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass lediglich der Rehbock nicht geschossen worden ist. Dies aus dem Grund, dass der im Revier befindliche Rehbock erst 3 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes nicht habe erlegt werden können. Auch im folgenden Jagdjahr sei derselbe Bock nicht erlegt worden, da er das Zielalter erst im Jagdjahr 2014/15 erreicht habe. Ein Zurückschießen auf die Klasse römisch drei oder auf ein weibliches Stück sei aufgrund des fehlenden Bestandes nicht möglich gewesen. Beim Rehwild handle es sich um reines Wechselwild und auch bei der Abschussplanung im Frühjahr sei das Wechselverhalten lediglich eine auf praktischen Erfahrungen aufgebaute Vermutung, welche jedoch jedes Jahr ein wenig anders sei. Im Hinblick darauf, dass die Abschussplanerstellung bezüglich des Rehwilds auf Schätzungen beruht hat, gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer daher kein Verschulden anzulasten ist. In Jagdgebieten wie X 2/3, in denen es lediglich Wechselwild gibt, wird das Wild bei der Erstellung des Abschussplanes ausgehend vom Wildstand, der an der nächstgelegenen Fütterungsstelle erhoben wird, zugeteilt. Dies erfolgt für den Wildstand mit 01.
  3. jeden Jagdjahres und handelt es sich dabei um eine hypothetische Zuordnung. Wenn bei der Abschussplanerstellung von Schätzungen ausgegangen wird, kann daher nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Abschuss zu erfüllen sein wird. Daher kann der in diesem Fall erforderliche Nachweis eines dennoch gegebenen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht erbracht werden.Im Hinblick darauf, dass die Abschussplanerstellung bezüglich des Rehwilds auf Schätzungen beruht hat, gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer daher kein Verschulden anzulasten ist. In Jagdgebieten wie römisch zehn 2/3, in denen es lediglich Wechselwild gibt, wird das Wild bei der Erstellung des Abschussplanes ausgehend vom Wildstand, der an der nächstgelegenen Fütterungsstelle erhoben wird, zugeteilt. Dies erfolgt für den Wildstand mit 01.
  4. jeden Jagdjahres und handelt es sich dabei um eine hypothetische Zuordnung. Wenn bei der Abschussplanerstellung von Schätzungen ausgegangen wird, kann daher nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Abschuss zu erfüllen sein wird. Daher kann der in diesem Fall erforderliche Nachweis eines dennoch gegebenen Verschuldens des Beschwerdeführers nicht erbracht werden. Beim Gamswild hat die Jagdzeit am 15.12.2012 geendet; mit diesem Zeitpunkt war das strafbare Verhalten abgeschlossen. Nachdem seit diesem Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.19.0005.5

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