GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.9.2015 bis 31.12.2015 der volle monatliche Richtsatz
Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 620,87 zuerkannt.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.9.2015 bis 31.12.2015 der volle monatliche Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 620,87 zuerkannt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.9.2015 bis 31.12.2015 einerseits eine monatliche Unterstützung für Miete in der beantragten Höhe von Euro 182,66, andererseits eine solche für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 496,70 bewilligt sowie in den Monaten September 2015 und Dezember 2015 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 zuerkannt. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeführt, dass fußend auf § 19 Abs 1 lit d TMSG eine Kürzung des Alleinstehendenrichtsatzes
Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von 20% vorzunehmen gewesen sei, da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung gezeigt habe. Die amtsärztliche Begutachtung vom Dezember 2014 habe keinen Hinweis für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeführt, dass fußend auf Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG eine Kürzung des Alleinstehendenrichtsatzes
Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von 20% vorzunehmen gewesen sei, da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung gezeigt habe. Die amtsärztliche Begutachtung vom Dezember 2014 habe keinen Hinweis für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Richtsatzleistung bekämpft. In einem Parallelverfahren (LVwG-****) hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.10.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde ein aktuelles amtsärztliches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, welches am 24.11.2015 vom Amtsarzt der belangten Behörde vorgelegt wurde. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Verfahren LVwG-**** zur Kenntnis gebracht. Die Parteien des Verfahrens haben nach entsprechender Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Abhaltung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Notlage im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. So kann er seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf, mithin seine Grundbedürfnisse, nicht aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken. Der Beschwerdeführer ist außerdem nicht arbeitsfähig. Aus diesem Grund kann von ihm der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht sanktionsbewehrt verlangt werden. Beweiswürdigung: Dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes befindet ist unstrittig. Im vorliegenden Verfahren war aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzung des Richtsatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und er deshalb vor der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung dazu verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen bzw sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist, stützt sich auf ein Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde. So kommt der Amtsarzt im Gutachten vom 19.11.2015 zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Erkrankung, einer bipolaren Störung mit immer noch fehlender vollständiger Krankheitseinsicht, aus amtsärztlicher Sicht auf Dauer nicht als arbeitsfähig zu bezeichnen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt keinerlei Bedenken gegen die vom Amtsarzt festgestellte mangelnde Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und wurde daraufhin nichts vorgebracht, was entgegen den Feststellungen in diesem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers indizieren würde. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. In einer Notlage befindet sich
Abs 1 lit a TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 TSMG kann
1 lit d TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Paragraph 5, TSMG kann
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Voraussetzung für die Verpflichtung des Hilfesuchenden sowie in weiterer Folge für die Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Leistung im Sinne des § 19 Abs 1 lit d TMSG ist, dass der Hilfesuchende arbeitsfähig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht arbeitsfähig, weshalb von ihm der Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch nicht gefordert werden kann. Voraussetzung für die Verpflichtung des Hilfesuchenden sowie in weiterer Folge für die Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Leistung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG ist, dass der Hilfesuchende arbeitsfähig ist. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht arbeitsfähig, weshalb von ihm der Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch nicht gefordert werden kann. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den eindeutigen Ergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Parallelverfahren geführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht arbeitsfähig ist, weshalb eine Richtsatzkürzung unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war die vorgenommene Richtsatzkürzung zu streichen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.12.2015 – über diesen wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen – ein Anspruch auf den vollen Richtsatz in der Höhe von Euro 620,87 zukommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2940.2
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